Obsah (14)
Art 133§ 3§ 8§ 52Art. 130Art. 131Art. 132Art. 135§ 58§ 17§ 27§ 28§ 7§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2020 GeschäftszahlL502 2136076-1 SpruchL502 2136076-1/41E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner nicht rechtmäßigen Einreise nach Österreich anläßlich einer polizeilichen Personenkontrolle am 06.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Am 08.06.2015 fand seine Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.
- Am 27.07.2016 wurde seine bei der Regionaldirektion Salzburg des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) begonnene Einvernahme aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen. Er legte als Beweismittel einen Staatsbürgerschaftsnachweis sowie diverse Arztbriefe und Befunde vor.
- Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt I.).
§ 8Abs.
1 Z. 1 wurde ihm jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, wurde ihm jedoch der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 01.09.2016 wurde ihm
§ 52Abs. 1 Asyl
G von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.5. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 01.09.2016 wurde ihm
Paragraph 52, Absatz eins, AsylG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
- Den ihm am 01.09.2016 beim BFA persönlich ausgefolgten Bescheid betreffend erklärte er im Anschluss daran einen schriftlichen Beschwerdeverzicht.
- Mit Schriftsatz eines anwaltlichen Vertreters vom 27.09.2016 erhob er dennoch innerhalb offener Frist Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I.
- Mit Schriftsatz eines anwaltlichen Vertreters vom 27.09.2016 erhob er dennoch innerhalb offener Frist Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
- Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 30.09.2016 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das Verfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichtes zur Entscheidung zugewiesen.
- Das BVwG führte am 28.03.2018 eine mündliche Verhandlung in der Rechtssache des Beschwerdeführers in seiner Anwesenheit sowie der einer Vertreterin durch. In dieser legte er weitere medizinische Unterlagen sowie diverse Teilnahmebestätigungen vor.
- Mit Schreiben seiner Vertreterin vom 26.04.2018 gab er zu ihm in der Verhandlung ausgefolgten Länderinformationen des BVwG zur allgemeinen Lage im Irak eine Stellungnahme ab.
- Mit Erkenntnis vom 20.11.2018 wies das BVwG seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides vom 01.09.2016 als unbegründet ab. Das Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung an die Verfahrensparteien in Rechtskraft.
- Mit Erkenntnis vom 20.11.2018 wies das BVwG seine Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des erstinstanzlichen Bescheides vom 01.09.2016 als unbegründet ab. Das Erkenntnis erwuchs mit seiner Zustellung an die Verfahrensparteien in Rechtskraft.
- Die von seinem Verfahrenshelfer an den Verwaltungsgerichtshof erhobene a.o. Revision wurde von diesem mit Beschluss vom 28.02.2019 zurückgewiesen.
- Der Beschwerde seines Verfahrenshelfers an den Verfassungsgerichtshof folgend hob dieser mit Erkenntnis vom 24.09.2019 das Erkenntnis des BVwG vom 20.11.2018 auf.
- Am 29.01.2020 langte eine vorbereitende Stellungnahme seines nunmehrigen Vertreters samt Urkundenvorlage beim BVwG ein.
- Das BVwG führte am 30.01.2020 eine weitere mündliche Verhandlung in der Rechtssache des Beschwerdeführers in seiner Anwesenheit sowie der seines Vertreters durch. Er legte dabei weitere Beweismittel vor, das BVwG führte weitere länderkundliche Informationen in das Verfahren ein.
- Am 20.02.2020 langte eine Stellungnahme des Vertreters zu diesen länderkundlichen Informationen beim BVwG ein.
- Das BVwG veranlasste die Erstellung von Auszügen des Zentralen Melderegisters, des Grundversorgungsinformationssystems und des Strafregisters den BF betreffend. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die Identität des BF steht fest. Er ist irakischer Staatsangehöriger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft, seit 2013 mit einer irakischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater eines sechsjährigen Sohnes. Seine Mutter lebt mit seiner Gattin und seinem Sohn in der Türkei, ein Bruder in Finnland und zwei Schwestern in den Niederlanden. Sein Vater ist 2003 verstorben. Er stammt aus XXXX aus dem Stadtteil XXXX . Er absolvierte bis 2003 eine Ausbildung zum Elektriker und war in der Folge mit Unterbrechungen bis 2010 in diesem Beruf erwerbstätig. Im Jahr 2010 reiste er aus dem Irak nach Ägypten aus, wo er sich bis 2014 aufhielt. Nach der Rückkehr in den Irak gemeinsam mit seiner dort geehelichten Gattin nahm er wieder in XXXX seinen Wohnsitz, ehe er alleine im November 2014 ausgehend von XXXX den Irak auf nicht genau feststellbare Weise in die Türkei verließ, von wo er über Griechenland, wo er im Dezember 2014 registriert wurde, schlepperunterstützt bis Österreich reiste, wo er am 06.06.2015 einlangte, am 08.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Er stammt aus römisch 40 aus dem Stadtteil römisch 40 . Er absolvierte bis 2003 eine Ausbildung zum Elektriker und war in der Folge mit Unterbrechungen bis 2010 in diesem Beruf erwerbstätig. Im Jahr 2010 reiste er aus dem Irak nach Ägypten aus, wo er sich bis 2014 aufhielt. Nach der Rückkehr in den Irak gemeinsam mit seiner dort geehelichten Gattin nahm er wieder in römisch 40 seinen Wohnsitz, ehe er alleine im November 2014 ausgehend von römisch 40 den Irak auf nicht genau feststellbare Weise in die Türkei verließ, von wo er über Griechenland, wo er im Dezember 2014 registriert wurde, schlepperunterstützt bis Österreich reiste, wo er am 06.06.2015 einlangte, am 08.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte und sich seither aufhält. Er bezog für seinen Lebensunterhalt seit der Einreise bis einschließlich März 2018 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Von
- April bis
- Juni 2018 absolvierte er eine Ausbildung zum Koch, die er mit gutem Erfolg abschloss. Beginnend mit
- Juni 2018 war er bis Dezember 2019 als Hilfskoch in einem Restaurant angestellt, wobei sein letzter Arbeitstag der 22.10.2019 war. Aufgrund einer chronischen Niereninsuffizienz nahm er nach der Einreise drei Mal pro Woche eine Dialyse in Anspruch. Am 23.10.2019 erhielt er eine Nierentransplantation, am 08.11.2019 beendete er seinen stationären Klinikaufenthalt. Er ist bisher strafgerichtlich unbescholten und verfügt über einen österr. Fremdenpass. 1.
- Er war vor seiner Ausreise aus dem Irak als sunnitischer Geschäftsinhaber in XXXX nicht Opfer einer Schutzgelderpressung durch schiitische Milizionäre.1.
- Er war vor seiner Ausreise aus dem Irak als sunnitischer Geschäftsinhaber in römisch 40 nicht Opfer einer Schutzgelderpressung durch schiitische Milizionäre. Er war auch nicht wegen seiner bloßen Zugehörigkeit zur sunnitischen Bevölkerungsgruppe individueller Verfolgung ausgesetzt und wäre im Falle einer Rückkehr in den Irak der Gefahr einer solchen auch nicht ausgesetzt. 1.
- Länderkundliche Feststellungen zum Beweisthema „Schiitische Milizen“: Als die Gruppe Islamischer Staat (IS) im Juni 2014 die Stadt Mossul einnahm, rief Ayatollah Ali al-Sistani, der einflussreichste schiitische Kleriker im Land, dazu auf, den Staat bei der Bekämpfung des IS zu unterstützen. Zehntausende Männer folgten dem Aufruf des Klerikers und sammelten sich unter dem losen Dachverband der Volksverteidigungskräfte (Popular Mobilisation Forces, PMF). Circa 50 Milizen mit insgesamt 45.000 bis 142.000 Kämpfern sind unter diesem Dachverband gruppiert. Von manchen Quellen wird die arabische Bezeichnung der PMF, Al-Haschd Asch-Schaabi (Al-Hashd Al-Sha’abi), verwendet. Weitere gängige Bezeichnungen sind Popular Mobilisation Units (PMU) oder einfach nur „Hashd“. Im November 2016 wurde mit Unterstützung des schiitischen Blocks im Parlament ein Gesetz verabschiedet, das die Legalisierung der PMF und deren Einrichtung als separate militärische Einheit vorsieht, die dem Premierminister untersteht. Die PMF-Milizen erhalten ihren Sold aus der Staatskasse. Seit Ende 2017, als die irakische Regierung offiziell den Sieg über den IS verkündete, haben die PMF neben ihren kämpferischen Funktionen ihren Wirkungsbereich ausgeweitet. So verfügen sie über einen eigenen Parteienblock im Parlament und haben insbesondere in den vom IS zurückgewonnenen Gebieten im Zuge des Wiederaufbaus Wirtschaftssektoren übernommen, die sich der staatlichen Kontrolle entziehen. Nachdem der Parteienblock der PMF, genannt Fatah, bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 die zweitstärkste Kraft wurde, erließ das Parlament im November 2018 ein Gesetz, das den PMF-Kämpfern den gleichen Lohn und manche der Vorzüge von Soldaten der irakischen Armee garantiert. Anfang Juli erließ Premierminister Abd Al-Mahdi ein Dekret, in dem er alle PMF-Milizen dazu aufforderte, sich bis zum
- Juli den regulären Sicherheitskräften anzugliedern oder nur mehr als politische Bewegung zu fungieren. Die Milizenführer der Badr-Organisation, der Asa’ib Ahl al-Haq sowie Milizenführer Muqtada Al-Sadr gaben ihre Zustimmung bekannt. Die unter den PMF gruppierten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Man kann sie laut International Crisis Group aber nach ihrer Ausrichtung etwa in drei Blöcke einteilen: der erste und mächtigste Block folgt dem iranischen Obersten Religionsführer Ali Khamenei und unterhält enge Verbindungen zu den iranischen Revolutionsgarden. Der zweite Block folgt dem höchsten schiitischen Kleriker im Irak, Ayatollah Ali Al-Sistani. Der dritte Block besteht aus der mit dem irakischen Kleriker Muqtada Al-Sadr verbundenen Miliz Saraya Al-Salam und steht in Opposition zum erstgenannten pro-iranischen Block. Während die pro-iranischen Milizen die Integration in die nationalen Sicherheitskräfte ablehnten, standen der zweite und dritte Block einer möglichen Unterordnung ihrer Milizen unter Innen- oder Verteidigungsministerium positiv gegenüber. Mittlerweile haben auch einige pro-iranische Milizen einer Eingliederung in die regulären Sicherheitskräfte zumindest öffentlich zugestimmt. Viele der Pro-Iran-Milizen entstanden bereits in der Zeit nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein im Jahr
- Zu ihnen gehören die Badr-Organisation (ursprünglich 1982 im Iran gegründet, seit 2003 wieder im Irak vertreten), Asa’ib Ahl al-Haqq (gegründet 2006), Kata’ib Hisbollah (gegründet 2007) sowie weitere Milizen. Die Pro-Iran-Milizen machen den größten Teil der PMF aus. Unter ihrem Anführer Abu Mahdi Al-Muhandis ist Kata’ib Hisbollah mit etwa 20.000 Kämpfern die am engsten mit dem Iran kooperierende Miliz. Asa’ib Ahl al-Haqq mit ihrem Anführer Qais Al-Khazali verfügt über etwa 15.000 Kämpfer und zwölf Sitze im Parlament. Als älteste schiitische Miliz gilt die Badr-Organisation unter ihrem Anführer Hadi-Al-Amiri. Sie verfügt über etwa 20.000 Kämpfer und ist als Teil des von den PMF geführten Fatah-Blocks stark in der Politik vertreten. Milizen, die Ayatollah Al-Sistani folgen, sind nach Imamen oder deren Grabstätten benannt und heißen unter anderem Imam Ali-Kampfdivision (Firqat al-Imam Ali al-Qitaliya), Sarayat al-Ataba al-Abbasiya, Sarayat al-Ataba al-Huseiniya, Sarayat al-Ataba al-Alawiya und Liwaa Ali al-Akbar. Sie gründeten sich im Juni 2014, als Al-Sistani Freiwillige dazu aufrief, sich den Sicherheitskräften anzuschließen. Offiziell operieren sie als Teil der PMF, haben aber ein angespanntes Verhältnis mit der Führungsriege der PMF, die von den Pro-Iran-Milizen dominiert wird. Diese Milizen sind von einer nationalistischen Einstellung geprägt, stehen der irakischen Regierung eher positiv gegenüber und streben eine Auflösung und Integrierung in die irakischen Sicherheitskräfte an. 2014 mobilisierte sich aus den Rängen der vormaligen Mahdi-Armee die Miliz Saraya Al-Salam, die dem irakischen Kleriker Muqtada Al-Sadr untersteht. Sie verfolgt eine nationalistische Ideologie und eigene politische Ziele. Al-Sadr hat angekündigt, die Miliz Saraya Al-Salam als militärischen Arm seiner Organisation aufzulösen. Die in Samarra stationierten Kämpfer der Miliz wurden jedoch ausgenommen. Im Juli 2019 gibt Al-Sadr bekannt, sich endgültig von Saraya Al-Salam loszulösen, deren Stützpunkte zu schließen sowie den Namen aufzugeben. Die Kämpfer seien jetzt Teil der offiziellen Sicherheitskräfte. Al-Araby Al-Jadeed berichtet im Oktober 2018, dass sich PMF-Milizen im Norden und im Westen des Landes ohne spezielle Anordnung der irakischen Regierung wieder ausbreiten. Laut einem ranghohen Mitarbeiter von Premierminister Al-Abadi sind 80 Prozent der PMF-Milizen im Norden und Westen des Irak stationiert. Der Artikel erwähnt, ohne dabei Quellen zu nennen, die Präsenz von Milizen in 20 Städten und Distrikten, insbesondere in den Provinzen Anbar, Diyala Salahaddin, Kirkuk und Ninawa sowie an der Grenze zu Syrien. Zudem gibt es Stützpunkte in Tadschi (bei Bagdad) sowie in Nasiriya zum Schutz schiitischer Pilger. Die Milizen stellen Checkpoints und Sicherheitsbarrieren auf, führen Hausdurchsuchungen und Razzien durch und übernehmen damit Aufgaben aus dem Zuständigkeitsbereich der irakischen Armee. Genannt werden die Milizen Asa’ib Ahl Al-Haqq, Kata’ib Hisbollah, Saraya Al-Khorasani; Badr, Hisbollah Al-Nudschaba, Kata’ib Imam Ali, die Abbas-Kampfdivision und weitere. Ein weiterer Artikel von Al-Araby Al-Jadeed beschreibt unter Verweis auf Informationen aus staatlichen Quellen und aus PMF-Kreisen die Anfang 2019 begonnene Initiative zur Errichtung und Erweiterung bereits bestehender Stützpunkte von PMF-Milizen in den Provinzen Anbar, Diyala, Ninawa, Kirkuk und Salahaddin sowie im Bagdad-Gürtel (Umland der Hauptstadt). Sie liegen in der nahen Umgebung von Städten. In Diyala wird Camp Aschraf zum Hauptstützpunkt der PMF ausgebaut. In Anbar gibt es sechs Stützpunkte (drei im Umland von Falludscha, im Gebiet „160 Kilo“ westlich von Ramadi, im Gebiet der Phosphatgruben und beim Grenzübergang Al-Rutba); in Ninawa fünf Hauptstützpunkte (nahe Mossul, Tel Afar, Sindschar, Baadsch und Rabia); in Salahaddin gibt es Stützpunkte in Tikrit, Baidschi, Siniya, Balad und Duluiya und in der Provinz Kirkuk bei den Hamrin-Bergen, Umm al-Khanadschir, Riyad, bei al-Hawidscha und im Westen von Dibis. Einige dieser Stützpunkte sind reine PMF-Stützpunkte, andere werden mit Einheiten der Bundespolizei geteilt. Die Quellen deuten auf mehrere Wirkungsfelder der Milizen in Bagdad hin. Sie konkurrieren mit offiziellen Sicherheitskräften, haben Mitglieder beziehungsweise Verbündete in wichtigen politischen Ämtern und sind teilweise für Übergriffe auf StadtbewohnerInnen verantwortlich: Laut dem EASO-Bericht zur Sicherheitslage im Irak vom März 2019 befinden sich die Stadt Bagdad und ihre Vororte generell unter staatlicher Kontrolle, in der Praxis teilen sich jedoch die Behörden die Bereiche Verteidigung und Strafverfolgung mit den zumeist schiitischen PMF, was zu unvollständiger oder sich mit den Milizen überschneidender Kontrolle führt. Im Juni 2018 berichtet das Long War Journal (LWJ) über Zusammenstöße zwischen Mitgliedern der irakischen Polizei und Kämpfern der irakischen Hisbollah-Brigaden (Kata’ib Hisbollah) in Bagdad. Bei dem Schusswechsel sind laut Angaben einer anonymen Quelle aus Sicherheitskreisen mindestens drei Personen verletzt worden. Im August 2018 räumen Asa’ib Ahl al-Haqq ein, dass rund 50 ihrer Milizkämpfer in Bagdad Verbrechen, darunter Plünderung, Erpressung, Entführungen und Morde verübt haben, um an Geld zu gelangen. Der irakische Innenminister gibt im Oktober 2018 bekannt, seine Mitgliedschaft in der Badr-Organisation auszusetzen. Zuvor hat der schiitische Kleriker Muqtada Al-Sadr verkündet, dass die Ministerien für Inneres und Verteidigung von unabhängigen Personen geleitet werden sollten. Al-Arabiya bezeichnet im Dezember 2018 den gerade vom Provinzrat gewählten Provinzgouverneur von Bagdad als Person mit Naheverhältnis zur Miliz Kata’ib Hisbollah. Im Jänner 2019 wird in Sadr City ein Restaurantbesitzer von einem Angreifer auf einem Motorrad erschossen. Zuvor ist laut Rudaw der Vorwurf an die PMF, für Verbrechen wie Erpressung, Entführung und Tötungen verantwortlich zu sein, nur verhalten vonseiten von Menschenrechtsorganisationen und BewohnerInnen sunnitischer Stadtteile geäußert worden. Dieses Mal hat jedoch ein Medium, das dem schiitischen Parteienblock Al-Hikma nahesteht, berichtet, dass der Täter später gefasst wurde und er Papiere bei sich trug, die dessen Mitgliedschaft bei Asa’ib Ahl al-Haqq bestätigen. Führende Mitglieder von Asa’ib Ahl al-Haqq lehnen diese Berichterstattung scharf ab und sehen sich als Opfer einer Verleumdungskampagne. Im Februar 2019 verweist Middle East Monitor unter Berufung auf Informationen der türkischen Nachrichtenagentur Anadolu auf eine Operation der Sicherheitskräfte in Bagdad, bei der vier Stützpunkte der PMF durchsucht und geschlossen wurden. Im Februar 2019 kommt es innerhalb der PMF-Strukturen in Bagdad zu Auseinandersetzungen, was eine Welle von Festnahmen und Schließungen von PMF-Stützpunkten zufolge hat. Mehrere Stützpunkte der Abu Fadl Al-Abbas-Miliz sind von den Schließungen betroffen, der Aufenthaltsort des Anführers ist unbekannt. Die Durchsuchungen erfolgen, nachdem die Führung der Abu Fadl Al-Abbas-Miliz bestimmte Kräfte für die Ermordung eines Schriftstellers verantwortlich gemacht hat. Im Mai belagern zum Präsidentenregiment gehörende Sicherheitskräfte einen PMF-Stützpunkt in Bagdad im Stadtteil Dschadiriya und fordern die PMF dazu auf, ihren Stützpunkt zu verlassen. Laut einer Meldung auf Sumer News vom Juni 2019 ruft der Provinzrat von Bagdad dazu auf, die PMF zu Hilfe zu nehmen, um den Bagdad-Gürtel zu sichern. 1.
- Das Stadtgebiet von Bagdad setzt sich aus neun Verwaltungsdistrikten zusammen. Südwestlich des Tigris liegt der Distrikt Al Rashid, zu dem wiederum der Bezirk XXXX zählt. XXXX wird als Wiege des sunnitischen Extremismus im Irak angesehen und entwickelte sich im Gefolge der konfessionell geprägten Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten zwischen 2006 und 2008 zu einem seit 2010 überwiegend von Sunniten bewohnten Stadtteil. 1.
- Das Stadtgebiet von Bagdad setzt sich aus neun Verwaltungsdistrikten zusammen. Südwestlich des Tigris liegt der Distrikt Al Rashid, zu dem wiederum der Bezirk römisch 40 zählt. römisch 40 wird als Wiege des sunnitischen Extremismus im Irak angesehen und entwickelte sich im Gefolge der konfessionell geprägten Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten zwischen 2006 und 2008 zu einem seit 2010 überwiegend von Sunniten bewohnten Stadtteil.
- Beweiswürdigung 2.
- Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des BF, des bekämpften Bescheides, des Beschwerdeschriftsatzes und der von ihm im Verlauf des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Beweismittel, Durchführung von zwei mündlichen Verhandlungen, Einsichtnahme in vom Bundesverwaltungsgericht beigeschaffte länderkundliche Informationen sowie in eine Stellungnahme des Vertreters des BF und amtswegige Einholung von Auskünften der og. Datenbanken den BF betreffend. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen. 2.
- Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie regionalen Herkunft des Beschwerdeführers, zu dessen Lebenswandel vor der jüngsten Ausreise aus dem Irak sowie seinen aktuellen Lebensumständen stützen sich in unstrittiger Weise auf seine vor dem BFA sowie dem BVwG getätigten persönlichen Aussagen, die von ihm vorgelegten Urkunden und die og. Datenbankauszüge. 2.
- Zu den Feststellungen oben unter 1.
- gelangte das Gericht auf der Grundlage folgender Erwägungen: 2.3.
- Anlässlich seiner Erstbefragung gab der BF zu seinen Ausreisegründen befragt an, dass er als Sunnit „von der irakischen Regierung, von den Schiiten“ bedroht werde und Angst habe im Irak getötet zu werden. Er habe auch Beweise dafür in Form von Drohbriefen, die sich aber in XXXX befänden.2.3.
- Anlässlich seiner Erstbefragung gab der BF zu seinen Ausreisegründen befragt an, dass er als Sunnit „von der irakischen Regierung, von den Schiiten“ bedroht werde und Angst habe im Irak getötet zu werden. Er habe auch Beweise dafür in Form von Drohbriefen, die sich aber in römisch 40 befänden. Seine Einvernahme vor dem BFA wurde aus gesundheitlichen Gründen abgebrochen, ehe es zu einer Befragung zu den Ausreisegründen gekommen war, eine spätere Einvernahme fand nicht mehr statt. In der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid wandte sich sein damaliger Vertreter vor allem gegen die Rechtswirksamkeit des von ihm vor dem BFA abgegebenen Beschwerdeverzichts, die Ausreisegründe betreffend wurde lediglich die fehlende erstinstanzliche Einvernahme moniert, jedoch kein neuer Sachverhalt vorgetragen. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG trug er zu seinen Ausreisegründen vor, dass er – nach seiner Rückkehr aus Ägypten - gemeinsam mit einem Partner im Bezirk XXXX ein Elektrofachgeschäft betrieben habe, sein Partner sei überwiegend im Verkauf und er selbst im Kundendienst tätig gewesen. Eines Tages seien zwei Unbekannte, die er in der Folge als Mitglieder einer namentlich genannten schiitischen Miliz identifizierte, in das Geschäft gekommen um von ihm und seinem Partner Schutzgeld zu verlangen. Dies habe sich noch zweimal wiederholt, sei aber von ihnen jeweils abgelehnt worden. Nachdem sie eine polizeiliche Anzeige erstattet hatten, sei unmittelbar danach der zu diesem Zeitpunkt allein im Geschäft befindliche Partner des BF ebendort getötet worden. Er habe aus Angst vor dem gleichen Schicksal wenige Tage danach den Irak verlassen.In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG trug er zu seinen Ausreisegründen vor, dass er – nach seiner Rückkehr aus Ägypten - gemeinsam mit einem Partner im Bezirk römisch 40 ein Elektrofachgeschäft betrieben habe, sein Partner sei überwiegend im Verkauf und er selbst im Kundendienst tätig gewesen. Eines Tages seien zwei Unbekannte, die er in der Folge als Mitglieder einer namentlich genannten schiitischen Miliz identifizierte, in das Geschäft gekommen um von ihm und seinem Partner Schutzgeld zu verlangen. Dies habe sich noch zweimal wiederholt, sei aber von ihnen jeweils abgelehnt worden. Nachdem sie eine polizeiliche Anzeige erstattet hatten, sei unmittelbar danach der zu diesem Zeitpunkt allein im Geschäft befindliche Partner des BF ebendort getötet worden. Er habe aus Angst vor dem gleichen Schicksal wenige Tage danach den Irak verlassen. 2.3.
- Für das erkennende Gericht war aus den nachfolgend dargelegten Erwägungen nicht glaubhaft, dass der BF aus den von ihm behaupteten Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat. Während er in seiner Erstbefragung lediglich in sehr allgemeiner Form eine „von der irakischen Regierung, von den Schiiten“ ausgehende Bedrohung für ihn als Sunniten behauptete, legte er in der Beschwerdeverhandlung einen Sachverhalt rund um eine mehrmalige Schutzgelderpressung durch mutmaßliche Mitglieder einer bestimmten schiitischen Miliz dar. Es war ihm diesbezüglich zwar nicht das grundsätzlich für das Beschwerdeverfahren geltende Neuerungsverbot entgegen zu halten, weil es erstinstanzlich noch zu gar keiner ausführlicheren Einvernahme zu den Ausreisegründen vor der belangten Behörde gekommen war. Dennoch war in die Erwägungen miteinzubeziehen, dass, wiewohl die Frage nach den Ausreisegründen in einer Erstbefragung nicht der „näheren“, jedoch der „abschließenden“ Erhebung derselben zumindest in den Eckpunkten des "wer, wann, was, wo, wie, wieso" dient, der BF im Falle des tatsächlichen Erlebens einer mehrmaligen Schutzgelderpressung sowie anschließenden Ermordung seines früheren Geschäftspartners durch Angehörige einer bestimmten schiitischen Miliz diese Erlebnisse anläßlich der kursiven Darstellung seiner Ausreisegründe zumindest ansatzweise erwähnt hätte. Wenn der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.09.2018 dazu anmerkte (vgl. Rz 16), dass aus dieser Gegenüberstellung der Aussagen in der Erstbefragung und in der Beschwerdeverhandlung noch nicht auf die mangelnde Plausibilität des Vorbringens zu schließen sei, da § 19 Abs. 1 AsylG ausdrücklich bestimme, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, so ist dem zum einen entgegen zu halten, dass die Gegenüberstellung des BVwG per se nur als eines unter mehreren Indizien für die mangelnde Glaubhaftigkeit des behaupteten Sachverhalts in dessen Erwägungen einfloss, und zum anderen, dass im insgesamt sechsseitigen Formblatt des BFA für eine Erstbefragung unter Pkt. 11 ausdrücklich eine „Darstellung von ca. einer halben Seite der sechs W (Wer, wann, was, wo, wie, wieso) der Fluchtgründe“ verlangt wird, sofern derlei Fluchtgründe auch tatsächlich vorliegen. Die Darstellung dieser sechs W durch den BF in der Erstbefragung beschränkte sich aber auf lediglich einen einzigen Satz mit oben genanntem rudimentärem Inhalt, der nicht den geringsten Hinweis auf Schutzgelderpressungen oder die Ermordung seines Geschäftspartners beinhaltete. Auch im Lichte des Verweises des VfGH darauf, dass angesichts einer in den länderkundlichen Informationen der belangten Behörde enthaltenen engen Verbindung zwischen der von schiitischen Parteien dominierten irakischen Regierung und regierungsnahen schiitischen Milizen nicht von unterschiedlichen Gefahrenquellen ausgegangen werden konnte (vgl. Rz 17), war daher durch das BVwG zu konstatieren, dass es der BF gänzlich verabsäumt hat, in seiner Erstbefragung zumindest in wenigen Worten die für ihn im späteren Verlauf des Verfahrens so maßgeblichen Sachverhaltselemente der Schutzgelderpressung und der Ermordung seines Geschäftspartners zu erwähnen, weshalb das Vorbringen im Beschwerdeverfahren für das Gericht eine solche Steigerung gegenüber jenem in der Erstbefragung darstellte, dass sie erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe des BF erlaubte.Wenn der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 24.09.2018 dazu anmerkte vergleiche Rz 16), dass aus dieser Gegenüberstellung der Aussagen in der Erstbefragung und in der Beschwerdeverhandlung noch nicht auf die mangelnde Plausibilität des Vorbringens zu schließen sei, da Paragraph 19, Absatz eins, AsylG ausdrücklich bestimme, dass die Erstbefragung insbesondere der Ermittlung der Identität und der Reiseroute des Fremden dient und sich nicht auf die näheren Fluchtgründe zu beziehen hat, so ist dem zum einen entgegen zu halten, dass die Gegenüberstellung des BVwG per se nur als eines unter mehreren Indizien für die mangelnde Glaubhaftigkeit des behaupteten Sachverhalts in dessen Erwägungen einfloss, und zum anderen, dass im insgesamt sechsseitigen Formblatt des BFA für eine Erstbefragung unter Pkt. 11 ausdrücklich eine „Darstellung von ca. einer halben Seite der sechs W (Wer, wann, was, wo, wie, wieso) der Fluchtgründe“ verlangt wird, sofern derlei Fluchtgründe auch tatsächlich vorliegen. Die Darstellung dieser sechs W durch den BF in der Erstbefragung beschränkte sich aber auf lediglich einen einzigen Satz mit oben genanntem rudimentärem Inhalt, der nicht den geringsten Hinweis auf Schutzgelderpressungen oder die Ermordung seines Geschäftspartners beinhaltete. Auch im Lichte des Verweises des VfGH darauf, dass angesichts einer in den länderkundlichen Informationen der belangten Behörde enthaltenen engen Verbindung zwischen der von schiitischen Parteien dominierten irakischen Regierung und regierungsnahen schiitischen Milizen nicht von unterschiedlichen Gefahrenquellen ausgegangen werden konnte vergleiche Rz 17), war daher durch das BVwG zu konstatieren, dass es der BF gänzlich verabsäumt hat, in seiner Erstbefragung zumindest in wenigen Worten die für ihn im späteren Verlauf des Verfahrens so maßgeblichen Sachverhaltselemente der Schutzgelderpressung und der Ermordung seines Geschäftspartners zu erwähnen, weshalb das Vorbringen im Beschwerdeverfahren für das Gericht eine solche Steigerung gegenüber jenem in der Erstbefragung darstellte, dass sie erste Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe des BF erlaubte. Vom BF in der Erstbefragung unter Punkt
- des Befragungsprotokolls erwähnte Drohbriefe, die er in XXXX habe, und ein auf diese Drohbriefe Bezug nehmender Sachverhalt fanden in seiner Darstellung der Ausreisegründe in den Beschwerdeverhandlungen überhaupt keine Erwähnung mehr. Vielmehr erklärte er auf Nachfrage des Behördenvertreters in der zweiten Verhandlung, ob er sich diese Drohbriefe allenfalls nachsenden habe lassen, dass er solche Drohbriefe „nie bekommen“ habe (vgl. S. 11 der Niederschrift). Er konnte also nicht nur seine ursprüngliche Behauptung, dass es „konkrete Hinweise“ für die von ihm behauptete Bedrohung gebe, nicht durch die Vorlage dieser Beweismittel belegen, sondern stellte er schließlich vor dem BVwG die Existenz dieser Drohbriefe als solche von vornherein in Abrede, was einen gravierenden Widerspruch im Vorbringen darstellte, dem maßgebliche Bedeutung zukam.Vom BF in der Erstbefragung unter Punkt
- des Befragungsprotokolls erwähnte Drohbriefe, die er in römisch 40 habe, und ein auf diese Drohbriefe Bezug nehmender Sachverhalt fanden in seiner Darstellung der Ausreisegründe in den Beschwerdeverhandlungen überhaupt keine Erwähnung mehr. Vielmehr erklärte er auf Nachfrage des Behördenvertreters in der zweiten Verhandlung, ob er sich diese Drohbriefe allenfalls nachsenden habe lassen, dass er solche Drohbriefe „nie bekommen“ habe vergleiche S. 11 der Niederschrift). Er konnte also nicht nur seine ursprüngliche Behauptung, dass es „konkrete Hinweise“ für die von ihm behauptete Bedrohung gebe, nicht durch die Vorlage dieser Beweismittel belegen, sondern stellte er schließlich vor dem BVwG die Existenz dieser Drohbriefe als solche von vornherein in Abrede, was einen gravierenden Widerspruch im Vorbringen darstellte, dem maßgebliche Bedeutung zukam. In den mündlichen Verhandlungen konnte er auch nicht glaubhaft darstellen, dass es tatsächlich zu dem dort geschilderten Ablauf der Ereignisse gekommen war. So vermeinte er in der ersten Verhandlung, er habe nach der zweiten Aufforderung der Bedroher, ihnen Schutzgeld zu bezahlen, gemeinsam mit seinem Partner bei der Polizei Anzeige erstattet, ohne dort jedoch zu erwähnen, dass diese Personen zur genannten schiitischen Miliz gehören würden, weil sie angenommen hätten, dass die Polizei mit dieser Miliz kooperiere. Dem Gericht erhellte jedoch die Plausibilität einer solchen Vorgangsweise nicht. Denn eine Anzeige einer Schutzgelderpressung, ohne die Erpresser in irgendeiner Weise zu benennen oder zuzuordnen bzw. dabei jeden Bezug zur genannten Miliz tunlichst vermeidend, wäre per se sinnentleert gewesen, würde doch gerade erst die Benennung oder Zuordnung mutmaßlicher Täter eine sicherheitsbehördliche Tätigkeit ermöglichen, während ein Verschweigen solcher Hinweise nicht erkennen ließe, welche Absicht eine solche Anzeige dann verfolgen würde. Auch wurde nicht nachvollziehbar, weshalb gerade der BF und sein Partner zum Ziel solcher Erpresser geworden sein sollten, während er derlei Vorfälle von anderen Geschäftsleuten bis dahin noch nie gehört habe, wie er schon auf Nachfrage in der ersten Beschwerdeverhandlung verdeutlichte und auch in der zweiten Verhandlung auf Nachfrage nochmals wiederholte. Dass er dies mit seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Bevölkerung zu erklären versuchte, überzeugte nicht, weil er zugestehen mußte, dass sich in XXXX auch noch andere Sunniten aufgehalten hatten, auch wenn er vermeinte, dass diese in der Minderheit waren. Auch wurde nicht nachvollziehbar, weshalb gerade der BF und sein Partner zum Ziel solcher Erpresser geworden sein sollten, während er derlei Vorfälle von anderen Geschäftsleuten bis dahin noch nie gehört habe, wie er schon auf Nachfrage in der ersten Beschwerdeverhandlung verdeutlichte und auch in der zweiten Verhandlung auf Nachfrage nochmals wiederholte. Dass er dies mit seiner Zugehörigkeit zur sunnitischen Bevölkerung zu erklären versuchte, überzeugte nicht, weil er zugestehen mußte, dass sich in römisch 40 auch noch andere Sunniten aufgehalten hatten, auch wenn er vermeinte, dass diese in der Minderheit waren. In der zweiten Verhandlung vermochte er auch den Fragen des Behördenvertreters nach der Art und Weise, wie er Kenntnis von der Identität bzw. Zugehörigkeit seiner Erpresser erlangt habe, die er ja als Angehörige der Miliz Asa’ib Ahl al-Haq bezeichnet hatte, nicht auf plausible Weise zu begegnen (vgl. S. 11 der Niederschrift). So erklärte er auf die Frage, ob die Erpresser eine bestimmte Uniform oder Kennzeichen getragen hätten, dass diese in Zivilkleidung erschienen seien. Auf die Nachfrage, woran dann deren Zugehörigkeit zur genannten Miliz erkennbar gewesen sei, erwiderte er, diese hätten sich – ergänze: seinem Partner – „vorgestellt, bevor sie ihn ermordeten“. Auf die logische weitere Nachfrage, wie er davon wissen könne, wenn er selbst ja damals nicht anwesend war, erschöpfte sich seine Antwort in der Aussage „wer soll das sonst gewesen sein?“. In einer Gesamtsicht dieser Aussagen konnte der BF selbst also tatsächlich keine konkrete Wahrnehmung dessen wiedergeben, wer die behaupteten Erpresser und Mörder seines Partners gewesen seien, stellte sich die gegenteilige Behauptung ihrer Zugehörigkeit zur Miliz Asa’ib Ahl al-Haq daher letztlich als unbegründete Behauptung dar und fand sich sohin in diesen Aussagen keine Tatsachengrundlage für die Feststellung, dass der BF einer Erpressung und Bedrohung durch Angehörige dieser Miliz ausgesetzt war. Diese Darstellung stand im Übrigen auch in Widerspruch zu jener in der ersten Verhandlung, als er noch vermeinte, sein Partner habe anläßlich des zweiten Besuchs der Erpresser im Geschäft „gewußt, dass die beiden Personen zur Miliz Asa’ib Ahl al-Haq gehörten“, und habe ihn danach angerufen und ihm vom Vorfall erzählt, während es erst beim folgenden dritten Besuch im Geschäft zur Ermordung des Partners gekommen sei (vgl. S. 7 der Niederschrift). In der zweiten Verhandlung vermochte er auch den Fragen des Behördenvertreters nach der Art und Weise, wie er Kenntnis von der Identität bzw. Zugehörigkeit seiner Erpresser erlangt habe, die er ja als Angehörige der Miliz Asa’ib Ahl al-Haq bezeichnet hatte, nicht auf plausible Weise zu begegnen vergleiche S. 11 der Niederschrift). So erklärte er auf die Frage, ob die Erpresser eine bestimmte Uniform oder Kennzeichen getragen hätten, dass diese in Zivilkleidung erschienen seien. Auf die Nachfrage, woran dann deren Zugehörigkeit zur genannten Miliz erkennbar gewesen sei, erwiderte er, diese hätten sich – ergänze: seinem Partner – „vorgestellt, bevor sie ihn ermordeten“. Auf die logische weitere Nachfrage, wie er davon wissen könne, wenn er selbst ja damals nicht anwesend war, erschöpfte sich seine Antwort in der Aussage „wer soll das sonst gewesen sein?“. In einer Gesamtsicht dieser Aussagen konnte der BF selbst also tatsächlich keine konkrete Wahrnehmung dessen wiedergeben, wer die behaupteten Erpresser und Mörder seines Partners gewesen seien, stellte sich die gegenteilige Behauptung ihrer Zugehörigkeit zur Miliz Asa’ib Ahl al-Haq daher letztlich als unbegründete Behauptung dar und fand sich sohin in diesen Aussagen keine Tatsachengrundlage für die Feststellung, dass der BF einer Erpressung und Bedrohung durch Angehörige dieser Miliz ausgesetzt war. Diese Darstellung stand im Übrigen auch in Widerspruch zu jener in der ersten Verhandlung, als er noch vermeinte, sein Partner habe anläßlich des zweiten Besuchs der Erpresser im Geschäft „gewußt, dass die beiden Personen zur Miliz Asa’ib Ahl al-Haq gehörten“, und habe ihn danach angerufen und ihm vom Vorfall erzählt, während es erst beim folgenden dritten Besuch im Geschäft zur Ermordung des Partners gekommen sei vergleiche S. 7 der Niederschrift). Hatte der Vertreter des BF noch in seiner Revisionsschrift im Verfahren vor dem VwGH dargelegt, dass im Zuge einer „einwandfreien“ Erörterung des in der ersten Verhandlung festgehaltenen Sachverhalts mit dem BF zu Tage getreten war, dass dort „Fehler bei der Protokollierung der Aussagen des BF unterlaufen“ waren, und wurden sodann diese Aussagen berichtigt, so traten neuerlich Widersprüche zwischen dieser Berichtigung und den dazu in der zweiten Verhandlung gemachten Aussagen des BF auf. Wurde in der Revisionsschrift nämlich darauf hingewiesen, dass es nach dem Erpressungsversuch nicht erst am Folgetag zur Anzeigeerstattung gekommen sei, sondern noch am gleichen Tag nachmittags, so erklärte der BF auf die diesbezügliche Nachfrage in der zweiten Verhandlung wiederum, dass diese erst am Folgetag geschehen sei. Wurde in der Revisionsschrift noch, die Aussage in der ersten Verhandlung ausdrücklich korrigierend, dargelegt, dass die Ermordung des Partners nicht wenige Stunden nach der Anzeigeerstattung, sondern vielmehr erst fünf bis sechs Tage später geschehen sei, so vermeinte der BF dazu in der zweiten Verhandlung wiederum, dass dies drei oder vier Stunden nach der Anzeige geschehen sei. Auch diese wiederholte ausdrückliche Abänderung des behaupteten Sachverhalts durch den BF war seiner Glaubhaftmachung abträglich. Als wenig plausibel stellte sich für das Gericht schließlich dar, dass der BF angesichts der behaupteten Ermordung seines Partners nicht seinen Geschäftsstandort verlegte bzw. zumindest seine geschäftliche Tätigkeit an diesem Standort beendete um der behaupteten Erpressung zu entgehen, was angesichts seiner Replik, er habe aus prinzipiellen Gründen diesen Leuten kein Geld bezahlen wollen, nächstliegend gewesen wäre, war doch diese Erpressung offenkundig gerade an diesen Standort im genannten Bezirk XXXX geknüpft, wie sich aus seiner Gesamtdarstellung gewinnen ließ. Dass er ohne diesen früheren geschäftlichen Standort keine Lebensgrundlage gehabt hätte, war nicht plausibel, zumal eine Ausübung seines Handwerks als Elektriker per se nicht standortgebunden gewesen wäre. Dass er auch jenseits dieses Bezirks einer Verfolgung durch diese Milizionäre ausgesetzt gewesen wäre, hat er mit seiner – in der zweiten Verhandlung nochmals wiederholten - bloßen Behauptung, dass dem so gewesen wäre, nicht nachvollziehbar gemacht. Auch seine Erklärung auf neuerliche Nachfrage in der zweiten Verhandlung, dass er an diese Möglichkeit des Standortwechsels angesichts seiner Panik nicht gedacht hatte, überzeugte das Gericht nicht, legte er doch auch dar, dass er zwei Tage lang Vorbereitungen für seine Ausreise getroffen habe. Als wenig plausibel stellte sich für das Gericht schließlich dar, dass der BF angesichts der behaupteten Ermordung seines Partners nicht seinen Geschäftsstandort verlegte bzw. zumindest seine geschäftliche Tätigkeit an diesem Standort beendete um der behaupteten Erpressung zu entgehen, was angesichts seiner Replik, er habe aus prinzipiellen Gründen diesen Leuten kein Geld bezahlen wollen, nächstliegend gewesen wäre, war doch diese Erpressung offenkundig gerade an diesen Standort im genannten Bezirk römisch 40 geknüpft, wie sich aus seiner Gesamtdarstellung gewinnen ließ. Dass er ohne diesen früheren geschäftlichen Standort keine Lebensgrundlage gehabt hätte, war nicht plausibel, zumal eine Ausübung seines Handwerks als Elektriker per se nicht standortgebunden gewesen wäre. Dass er auch jenseits dieses Bezirks einer Verfolgung durch diese Milizionäre ausgesetzt gewesen wäre, hat er mit seiner – in der zweiten Verhandlung nochmals wiederholten - bloßen Behauptung, dass dem so gewesen wäre, nicht nachvollziehbar gemacht. Auch seine Erklärung auf neuerliche Nachfrage in der zweiten Verhandlung, dass er an diese Möglichkeit des Standortwechsels angesichts seiner Panik nicht gedacht hatte, überzeugte das Gericht nicht, legte er doch auch dar, dass er zwei Tage lang Vorbereitungen für seine Ausreise getroffen habe. Diese Erwägung des Gerichts stellt keine, wie der VfGH in seinem Erkenntnis vermeinte (vgl. Rz 19), bloße Mutmaßung dar, weil es im ersten Verfahrensgang nicht begründet habe, „weshalb sich eine Person in einer derartigen Situation zwingend so verhalten solle“, sondern eine schon aus Gründen der Logik sowie der allgemeinen Lebenserfahrung angestellte Überlegung, ist doch eine dauerhafte Ausreise aus dem Herkunftsstaat bis nach Europa mit unvergleichlich weitreichenderen persönlichen Folgen verbunden als ein zumindest versuchter Verbleib in der Großstadt XXXX samt Standortwechsel. Dies nicht zuletzt auch deshalb, da der BF zugleich mit der Ausreise seine verwitwete Mutter, seine Gattin und seinen erst eineinhalbjährigen Sohn ihrem weiteren Schicksal dort überlassen hat, ehe auch sie den Irak verließen, wiewohl er vor dem BVwG vermeinte, er habe auch um sie Angst gehabt. In einer Gesamtsicht dessen stellten diese Erwägungen des Gerichts ein weiteres Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der vom BF behaupteten Fluchtgründen dar. Von einer vom VfGH als „zwingend“ bezeichneten Verhaltensweise war im Übrigen weder in der Begründung des ersten Erkenntnisses des BVwG die Rede noch werden sie im vorliegenden Erkenntnis als solche erachtet.Diese Erwägung des Gerichts stellt keine, wie der VfGH in seinem Erkenntnis vermeinte vergleiche Rz 19), bloße Mutmaßung dar, weil es im ersten Verfahrensgang nicht begründet habe, „weshalb sich eine Person in einer derartigen Situation zwingend so verhalten solle“, sondern eine schon aus Gründen der Logik sowie der allgemeinen Lebenserfahrung angestellte Überlegung, ist doch eine dauerhafte Ausreise aus dem Herkunftsstaat bis nach Europa mit unvergleichlich weitreichenderen persönlichen Folgen verbunden als ein zumindest versuchter Verbleib in der Großstadt römisch 40 samt Standortwechsel. Dies nicht zuletzt auch deshalb, da der BF zugleich mit der Ausreise seine verwitwete Mutter, seine Gattin und seinen erst eineinhalbjährigen Sohn ihrem weiteren Schicksal dort überlassen hat, ehe auch sie den Irak verließen, wiewohl er vor dem BVwG vermeinte, er habe auch um sie Angst gehabt. In einer Gesamtsicht dessen stellten diese Erwägungen des Gerichts ein weiteres Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der vom BF behaupteten Fluchtgründen dar. Von einer vom VfGH als „zwingend“ bezeichneten Verhaltensweise war im Übrigen weder in der Begründung des ersten Erkenntnisses des BVwG die Rede noch werden sie im vorliegenden Erkenntnis als solche erachtet. In einer Gesamtsicht dieser Erwägungen gelangte das Gericht daher zur fehlenden Glaubhaftmachung der behaupteten individuellen Bedrohung des BF durch Schutzgelderpresser vor der Ausreise. 2.3.
- Dem Hinweis des VfGH in dessen Erkenntnis vom 24.09.2019 folgend stellte das Gericht die Rückkehrbefürchtungen des BF auch in Zusammenhang mit den zur Verfügung stehenden länderkundlichen Informationen zur Lage in XXXX sowie solchen zum Thema „Schiitische Milizen“, wie auch die vom Vertreter des BF in seiner Stellungnahme genannten Quellen eingesehen wurden.2.3.
- Dem Hinweis des VfGH in dessen Erkenntnis vom 24.09.2019 folgend stellte das Gericht die Rückkehrbefürchtungen des BF auch in Zusammenhang mit den zur Verfügung stehenden länderkundlichen Informationen zur Lage in römisch 40 sowie solchen zum Thema „Schiitische Milizen“, wie auch die vom Vertreter des BF in seiner Stellungnahme genannten Quellen eingesehen wurden. Aus diesen Informationen war – hier zusammengefasst dargestellt – zu gewinnen, dass die schiitischen sogen. „Volksmobilisierungseinheiten“ (auch: Popular Mobilisation Units), unter diesen u.a. Asaib Ahl al-Haq (AHH), besonders im Zuge der Bekämpfung und seit dem Zerfall der Terrormiliz des Islamischen Staats im Irak, einen wesentlichen Faktor innerhalb des gesamten Spektrums der Sicherheitskräfte darstellen, die mittlerweile zum Teil in die regulären Sicherheitskräfte wie Armee und Polizei integriert wurden und zum Teil mit diesen konkurrieren. Vor diesem Hintergrund wurde u.a. auch berichtet, dass sich deren Mitglieder mit dem Vorwurf krimineller Handlungen gegen Zivilpersonen wie Entführung, Erpressung und Mord konfrontiert sahen. So wurde etwa der Miliz AAH vorgeworfen, in den umliegenden Gebieten der Stadt Bagdad , dem sogen. Bagdad Belt, wie auch in verschiedenen innerstädtischen Bezirken gezielt Sunniten ermordet zu haben (vgl. z.B. Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad – The Shia Militias, 29.04.2015, S. 3, 4, 7, 14, 15). Im August 2018 räumte AAH selbst ein, dass rund 50 ihrer – laut dem Themendossier von ACCORD „Schiitische Milizen“ vom 11.12.2019 insgesamt ca. 15.000 zählenden – Milizionäre in Bagdad Verbrechen wie Plünderung, Erpressung, Entführung und Mord verübten um an Geld zu gelangen (in diesem Sinne auch: EASO, COI Report, Security Situation, March 2019, S. 75, Fn. 604). Aus diesen Informationen war – hier zusammengefasst dargestellt – zu gewinnen, dass die schiitischen sogen. „Volksmobilisierungseinheiten“ (auch: Popular Mobilisation Units), unter diesen u.a. Asaib Ahl al-Haq (AHH), besonders im Zuge der Bekämpfung und seit dem Zerfall der Terrormiliz des Islamischen Staats im Irak, einen wesentlichen Faktor innerhalb des gesamten Spektrums der Sicherheitskräfte darstellen, die mittlerweile zum Teil in die regulären Sicherheitskräfte wie Armee und Polizei integriert wurden und zum Teil mit diesen konkurrieren. Vor diesem Hintergrund wurde u.a. auch berichtet, dass sich deren Mitglieder mit dem Vorwurf krimineller Handlungen gegen Zivilpersonen wie Entführung, Erpressung und Mord konfrontiert sahen. So wurde etwa der Miliz AAH vorgeworfen, in den umliegenden Gebieten der Stadt Bagdad , dem sogen. Bagdad Belt, wie auch in verschiedenen innerstädtischen Bezirken gezielt Sunniten ermordet zu haben vergleiche z.B. Finnish Immigration Service, Security Situation in Baghdad – The Shia Militias, 29.04.2015, S. 3, 4, 7, 14, 15). Im August 2018 räumte AAH selbst ein, dass rund 50 ihrer – laut dem Themendossier von ACCORD „Schiitische Milizen“ vom 11.12.2019 insgesamt ca. 15.000 zählenden – Milizionäre in Bagdad Verbrechen wie Plünderung, Erpressung, Entführung und Mord verübten um an Geld zu gelangen (in diesem Sinne auch: EASO, COI Report, Security Situation, March 2019, S. 75, Fn. 604). Zur Frage der aktuellen Präsenz schiitischer Milizen im Raum Bagdad führt EASO im genannten Bericht aus, dass sowohl die Stadt Bagdad als auch ihre Vororte grundsätzlich unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte, nämlich der irakischen Armee und Polizei, stehen (vgl. S. 74, 75), ihre Aufgaben jedoch mit schiitischen Milizen teilen bzw. sich deren Aktionsradien überlappen. Mitunter kam es deshalb auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Milizionären und Armeeangehörigen. Während der jeweilige genaue Hauptaktionsradius der Milizen grundsätzlich schwer festzumachen sei, berichtet das Institute for the Study of War (ISW) in Lageeinschätzungen vom Dezember 2017 und Juli 2018 davon, dass die bekanntesten Milizen, darunter AAH, vor allem innerhalb des Bagdad Belts und in den Distrikten Abu Ghraib, Rusafa und Karkh operieren (vgl. EASO, März 2019, S. 75, 76). In einem weiteren Bericht von EASO, COI Iraq, Internal Mobility, Feb. 2019, wird auf der Grundlage von Informationen aus dem Jahr 2017 auf die Präsenz von Angehörigen unterschiedlicher Milizen in verschiedenen im Einzelnen genannten Stadtbezirken verwiesen, die ihrerseits dort Checkpoints betreiben (vgl. S. 24, 25).Zur Frage der aktuellen Präsenz schiitischer Milizen im Raum Bagdad führt EASO im genannten Bericht aus, dass sowohl die Stadt Bagdad als auch ihre Vororte grundsätzlich unter der Kontrolle staatlicher Sicherheitskräfte, nämlich der irakischen Armee und Polizei, stehen vergleiche S. 74, 75), ihre Aufgaben jedoch mit schiitischen Milizen teilen bzw. sich deren Aktionsradien überlappen. Mitunter kam es deshalb auch zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Milizionären und Armeeangehörigen. Während der jeweilige genaue Hauptaktionsradius der Milizen grundsätzlich schwer festzumachen sei, berichtet das Institute for the Study of War (ISW) in Lageeinschätzungen vom Dezember 2017 und Juli 2018 davon, dass die bekanntesten Milizen, darunter AAH, vor allem innerhalb des Bagdad Belts und in den Distrikten Abu Ghraib, Rusafa und Karkh operieren vergleiche EASO, März 2019, S. 75, 76). In einem weiteren Bericht von EASO, COI Iraq, Internal Mobility, Feb. 2019, wird auf der Grundlage von Informationen aus dem Jahr 2017 auf die Präsenz von Angehörigen unterschiedlicher Milizen in verschiedenen im Einzelnen genannten Stadtbezirken verwiesen, die ihrerseits dort Checkpoints betreiben vergleiche S. 24, 25). Der Vertreter des BF verwies in einer weiteren, dem BVwG nicht zur Verfügung stehenden Quelle (EASO, November 2018, „Akteure, die Schutz bieten“) auf einen generell hohen Anstieg an Verbrechen verübt von Mitgliedern organisierter Banden. Der BF hat als seine engere Heimat den Stadtteil XXXX und sich selbst als Angehörigen der sunnitischen Bevölkerung bezeichnet. Den vom Gericht eingesehenen Informationen war wiederum zu entnehmen, dass dieser Stadtteil historisch als die Wiege des sunnitischen Extremismus im Irak und seit 2010 als überwiegend von Sunniten bewohnt angesehen wird. Zugleich wird dort auch auf das weitverbreitete Auftreten von Angehörigen schiitischer Milizen in zahlreichen Bezirken Bagdads, u.a. auch in XXXX , hingewiesen.Der BF hat als seine engere Heimat den Stadtteil römisch 40 und sich selbst als Angehörigen der sunnitischen Bevölkerung bezeichnet. Den vom Gericht eingesehenen Informationen war wiederum zu entnehmen, dass dieser Stadtteil historisch als die Wiege des sunnitischen Extremismus im Irak und seit 2010 als überwiegend von Sunniten bewohnt angesehen wird. Zugleich wird dort auch auf das weitverbreitete Auftreten von Angehörigen schiitischer Milizen in zahlreichen Bezirken Bagdads, u.a. auch in römisch 40 , hingewiesen. Aus einer Zusammenschau dieser länderkundlichen Informationen, deren jüngste aus 2018 und 2019 datieren, war für das BVwG zu gewinnen, dass die weitverbreitete Präsenz schiitischer Milizen im Raum Bagdad einerseits einen wesentlichen Sicherheitsfaktor neben den verantwortlichen staatlichen Akteuren darstellt, diese Milizen aber auch außerhalb der Kontrolle letztgenannter bzw. parallel zu diesen agieren, woraus zu folgern war, dass ein Zusammentreffen mit Angehörigen solcher Milizen grundsätzlich für keinen Bürger der Stadt, so auch für den BF, auszuschließen ist. Dafür, dass Milizangehörige Verbrechen an Zivilpersonen verüben um daraus Profit zu schlagen, gab es stichhaltige Hinweise vor allem für den Zeitraum 2013 bis 2014 und vereinzelte für das Jahr 2018 und
- Eine weitverbreitete Praxis, aus der eine maßgebliche und gegenwärtige Gefahr, Opfer solcher Verbrechen zu werden, für jeden Einwohner der Stadt und seiner Umgebung abzuleiten wäre, war aus den länderkundlichen Informationen nicht zu gewinnen. In Anbetracht dessen, dass das vom BF behauptete Verfolgungsszenario vor seiner Ausreise im November 2014 im Lichte der Erwägungen des BVwG tatsächlich nicht zutraf, er aus einem überwiegend von Sunniten bewohnten Stadtteil stammt und auch sonst keine seiner Person anhaftenden unabänderlichen und nach außen wahrnehmbaren Merkmale festzustellen waren, die gerade ihn einem überdurchschnittlichen Gefährdungsrisiko aussetzen würden, war auch von keiner maßgeblichen Wahrscheinlichkeit für eine ihn als Sunnit treffende Verfolgungsgefahr ausgehend von Angehörigen schiitischer Milizen auszugehen. 2.3.
- In einer Gesamtsicht dieser Erwägungen gelangte das erkennende Gericht sohin zu den negativen Feststellungen oben unter 1.
- III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.Mit Artikel 129, B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Art. 130Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Art. 131Abs. 2 B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das BVw
G über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Art. 132Abs.
1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Art. 135Abs. 1 B-VG i
Vm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw
GG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 1 Vw
GVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
§ 3Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idg
F v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet.
Paragraph 3, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2015,, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG
- Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/
- Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,.
§ 7Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idg
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA. Zu A)
- Soweit der BF anläßlich der Bescheidausfolgung vor dem BFA einen schriftlichen Beschwerdeverzicht abgegeben hat, folgte das BVwG im Lichte des Akteninhalts und der dort ersichtlichen Daten (vgl. AS 137, 139 und 142) der Darstellung seines Vertreters in der Beschwerde, dass dieser Verzicht zum einen nicht nach, sondern vor der Bescheidausfolgung abgegeben wurde und zum anderen angesichts der Darstellung des konkreten Ablaufs in der Beschwerde offenbar nicht gänzlich frei von Willensmängeln erfolgt war. Eine gegenteilige Darstellung der belangten Behörde zu diesem behaupteten Verlauf fand sich in der Beschwerdevorlage des BFA nicht. Das BVwG ging im Lichte dessen von der Unwirksamkeit des Beschwerdeverzichts und der Zulässigkeit der gg. Beschwerde des BF aus.
- Soweit der BF anläßlich der Bescheidausfolgung vor dem BFA einen schriftlichen Beschwerdeverzicht abgegeben hat, folgte das BVwG im Lichte des Akteninhalts und der dort ersichtlichen Daten vergleiche AS 137, 139 und 142) der Darstellung seines Vertreters in der Beschwerde, dass dieser Verzicht zum einen nicht nach, sondern vor der Bescheidausfolgung abgegeben wurde und zum anderen angesichts der Darstellung des konkreten Ablaufs in der Beschwerde offenbar nicht gänzlich frei von Willensmängeln erfolgt war. Eine gegenteilige Darstellung der belangten Behörde zu diesem behaupteten Verlauf fand sich in der Beschwerdevorlage des BFA nicht. Das BVwG ging im Lichte dessen von der Unwirksamkeit des Beschwerdeverzichts und der Zulässigkeit der gg. Beschwerde des BF aus. 2.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in § 6 Abs. 1 AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hat die Behörde einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Darüber hinaus darf keiner der in Paragraph 6, Absatz eins, AsylG genannten Ausschlussgründe vorliegen, andernfalls der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne weitere Prüfung abgewiesen werden kann., Nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.,
§ 3Abs. 2 Asyl
G kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).
Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe)., Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.Im Hinblick auf die Neufassung des Paragraph 3, AsylG 2005 im Vergleich zu Paragraph 7, AsylG 1997 wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 anzuwenden ist., Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.04.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318)., 2.2. Der Beschwerdeführer war nicht in der Lage, mit seinem Vorbringen glaubhaft darzulegen, dass er aus asylrelevanten Gründen seinen Herkunftsstaat verlassen hat oder aus solchen Gründen bei einer Rückkehr einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre. 3. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil I des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen.3. Vor diesem Hintergrund war daher die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins des angefochtenen Bescheides spruchgemäß abzuweisen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auf die o. a. zitierte Judikatur wird verwiesen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L502.2136076.1.00