Obsah (10)
§ 45§ 28Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 8§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2020 GeschäftszahlL503 2218947-1 SpruchL503 2218947-1/5EL503 2218947-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 45
Abs 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.11.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a JICHA sowie den fachkundigen Laienrichter RgR PHILIPP über die Beschwerde von römisch 40 gegen den
Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 09.11.2018, zu Recht erkannt: A.) Die Beschwerde wird
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“), der seit 2002 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 v. H. war, beantragte am 29.3.2018 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.
- Daraufhin holte das SMS ein Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 4.9.2018 von Dr. R. R., einem Arzt für Allgemeinmedizin, untersucht. In dem in weiterer Folge von Dr. R. R. am 4.9.2018 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wird eingangs wie folgt ausgeführt: „Derzeitige Beschwerden: er verneint Depressionen, hatte er während der Interferon, keine Behandlung, auch nicht wegen Hepatitis-C, Fettleber residual, keine Diät diesbezüglich; wegen DM muss er Medikamente einnehmen, der BZ war initial bis über 300mg%, jetzt etwas über 100mg%; das Asthma bronchiale behandelt er bedarfsweise mit Inhalationen; Hauptprobleme seitens der Wirbelsäule, nimmt Schmerzmedikamente, trägt ein Mieder, wendet Salben lokal an; die Psoriasis belastet ihn weiterhin, schubweise verschlechtert, lokalisiert an den Händen und Füßen, auch an den Ohren […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten 6.5.2008 (R.) 70vH., NU nach 5 Jahren empfohlen, wurde aktenmäßig durchgeführt weil eine Besserung auf weniger als 50vH. nicht zu erwarten ist; (Depressio, Z.n. Hep-C, HWS-Sy, Cephalea, Lumbalgie, Psoriasis) Befund Rad. V. vom 19.2.2013, Röntgen LWS und Beckenübersicht: Deg. Veränderungen“Befund Rad. römisch fünf. vom 19.2.2013, Röntgen LWS und Beckenübersicht: Deg. Veränderungen“ Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 mittelgradige Bewegungseinschränkung beider Hüftgelenke Position 02.05.10 mit 50% angenommen aufgrund der mittelgradigen Bewegungseinschränkung an den Hüften beidseits, Beugung und Rotation betroffen 02.05.10 50 vH 02 Fehlhaltung und chronische Schmerzen an der Lendenwirbelsäule Position 02.01.02 mit 40% angenommen aufgrund der degenerativen Veränderungen an der Lendenwirbelsäule, ausgeprägte Fehlhaltung, Bewegungseinschränkung, positives Lasegue-Zeichen 02.01.02 40 vH 03 Diabetes mellitus medikamentös behandelt Position 09.02.01 mit 20% angenommen aufgrund des DM II, medikamentöse Behandlung und Diäteinhaltung.Position 09.02.01 mit 20% angenommen aufgrund des DM römisch zwei, medikamentöse Behandlung und Diäteinhaltung. 09.02.01 20 04 Psoriasis Position 01.01.02 mit 20 % aufgrund des länger bestehenden psoriatischen Ekzems an den Händen und Füßen mit psychischer Belastung 01.01.02 20 05 zeitweiliges Asthma bronchiale Position 06.05.01 mit 10% angenommen aufgrund des zeitweiligen Asthma bronchiale ohne Dauertherapie 06.05.01 10 06 operierte Hernia umbilicalis Position 07.08.01 mit 10% angenommen aufgrund der operativ sanierten Hernia umbilicalis, recent kein Rezidiv feststellbar 07.08.01 10 07 Zustand nach Hepatitis C Position 07.05.01 mit 10% angenommen bei Zustand nach Hep-C, leicht erhöhte Leberfunktionsproben, residual Steatosis hepatis 07.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, die führende Gesundheitsschädigung unter Punkt 1 mit 50% werde aufgrund der Bewegungseinschränkung in der Lendenwirbelsäule um eine Stufe auf 60% angehoben; insgesamt seien erhebliche Gesundheitsschädigungen vorliegend; die Gesundheitsschädigung unter Punkt 3 steigere nicht, weil sie medikamentös gut eingestellt sei; Punkt 4 sei keine höhergradige Gesundheitsschädigung und steigere nicht; Punkt 5 und 6 und 7 seien geringfügig. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: Die Hepatitis C sei geheilt, die Fettleber bedinge keine Einschränkung der Ernährung; eine Depressio liege nicht mehr vor. Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, führend sei nunmehr die Arthrose an den Hüften und die degenerative Erkrankung der Wirbelsäule. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, es sei eine Einstufung entsprechend der Schädigung der Wirbelsäule und der Hüftgelenke vorgenommen worden, eine Depressio liegt nicht mehr vor.
- Mit Schreiben vom 26.9.2018 übermittelte das SMS dem BF das von Dr. R. R. am 4.9.2018 erstellte medizinischen Sachverständigengutachten und räumte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. Eine Stellungnahme des BF ist nicht aktenkundig.
- Mit Schreiben des SMS vom 6.11.2018 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass bei ihm laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60% vorliege, es sei daher ein neuer Behindertenpass auszustellen; darüber hinaus würden die Voraussetzung für folgende Zusatzeintragung vorliegen: „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996“, „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 erster Teilstrich VO 303/1996“. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt. Der alte Behindertenpass sei dem SMS unverzüglich vorzulegen.
- Mit Schreiben des SMS vom 6.11.2018 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass bei ihm laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 60% vorliege, es sei daher ein neuer Behindertenpass auszustellen; darüber hinaus würden die Voraussetzung für folgende Zusatzeintragung vorliegen: „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303/1996“, „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich VO 303/1996“. Der Behindertenpass werde unbefristet ausgestellt. Der alte Behindertenpass sei dem SMS unverzüglich vorzulegen. Beigelegt wurde diesem Schreiben unter anderem das von Dr. R. R. am 4.9.2018 erstellte medizinische Sachverständigengutachten.
- Mit Schreiben des SMS vom 9.11.2018 wurde dem BF der Behindertenpass übermittelt.
- Mit Schreiben vom 26.11.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Behindertenpass. In seiner Beschwerde führte der BF aus, seit der letzten Feststellung im Jahr 2013 seien die Erkrankungen unter den Punkten 3, 4 und 6 hinzugekommen. In den nunmehrigen Erläuterungen (Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung) würden zwar die einzelnen Punkte beschrieben, aber für den BF sei nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund nun der Grad der Behinderung um 10 v.H. geringer ist als zuvor. Dies vor dem Hintergrund, dass sich an der Bewegungseinschränkung der beiden Hüftgelenke und den chronischen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule keine Verbesserungen gezeigt hätten bzw. im Gegenteil, die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule zunehmen würden.
- Mit Schreiben vom 3.12.2018 teilte das SMS dem BF mit, dass sich der festgestellte Grad der Behinderung unter anderem daraus ergebe, dass die im Vorgutachten festgestellte Depression weggefallen sei. Sollte weiterhin eine psychische Beeinträchtigung bestehen, werde er um Übermittlung eines entsprechenden aktuellen Befundes ersucht. Ebenso werde er ersucht, zu den in der Beschwerde angeführten Wirbelsäulenbeschwerden und den Beschwerden der Hüftgelenke aktuelle Befunde vorzulegen.
- Am 3.1.2019 langte beim SMS ein radiologischer Befund (LWS-Röntgen) vom 12.12.2018 ein; Ergebnis: Fehlstellung und mäßig degenerative Skelettveränderungen.
- Daraufhin holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 10.4.2019 von Dr. B. H., einem Facharzt für Orthopädie, untersucht. In dem in weiterer Folge von Dr. B. H. am 10.4.2019 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wird eingangs wie folgt ausgeführt: „Derzeitige Beschwerden: Seit Jahren bestehen Kreuzschmerzen vereinzelt Ausstrahlung in beide Oberschenkel. Lähmungen im Bein sind nie aufgefallen. Schmerzen besonders in den Morgenstunden. Gelegentlich leichte Leistenschmerzen bds. im Sinne von Anlaufschmerzen. Immer wieder Schübe von Schuppenflechte, derzeit geringe Aktivität. Zucker ist mit Tabletten gut eingestellt. Keine psychische Beeinträchtigung.“ Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Beuge- und Rotationsdefizit beide Hüften mit Provokationsschmerz. Keine Röntgen mitgebracht. 02.05.10 50 vH 02 Chronisches Schmerzsyndrom Lendenwirbelsäule. Radikuläre Ausfälle nicht feststellbar, deutliche Bewegungseinschränkung, beträchtliche funktionelle Beschwerden. Im Röntgen beträchtliche deg. Veränderungen. Oberer RS. 02.01.02 40 vH 03 Diabetes mellitus, Mit Tabletten gut eingestellt. 09.02.01 20 04 Neuerlich aufgetretene Bauchwandhernie. Rezidiv einer Hernie. 07.08.01 20 05 Schuppenflechte Derzeit nur kleine Hautareale befallen. 01.01.01 10 06 Asthma bronchiale ab dem vollendeten
- Lebensjahr, Asthma bronchiale ab dem vollendeten
- Lebensjahr - Zeitweilig leichtes Asthma Derzeit keine laufende Medikation. Infekte bei Nass-kaltem Wetter gehäuft. 06.05.01 10 07 Z.n. Hepatitis C, derzeit keine Medikation Keine aktuellen Leberwerte mitgebracht. Nur Befunde aus dem Jahr 2002 vorgelegt. 07.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, Grundleiden sei aufgrund des höchsten Rahmensatzes das Hüftleiden (GS1). Das Wirbelsäulenleiden (GS2) habe funktionelle Wechselwirkungen und erhöhe den GdB um eine Stufe. Die übrigen Leiden hätten keine Wechselwirkung bzw. würden sie kein Ausmaß erreichen, welches den GdB erhöhen würde. Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde wie folgt ausgeführt: „Im Vergleich Vorgutachten 04.09.2018: Die führenden Leiden unverändert eingestuft. Schuppenflechte eine Stufe niedriger, da derzeit nur geringe Aktivität. Die Bauchwandhernie ist wieder aufgetreten deshalb Einstufung um eine Stufe höher. Vorgutachten 06.05.2008 erfolgte nach der RVO: Depressive Verstimmung stand im Vordergrund. Nun nicht mehr behandelt. Hüftleiden, Bauchwandhernie und Zuckerkrankheit ist neu aufgetreten. Wirbelsäulenleiden hat sich verschlechtert.“
- Am 16.5.2019 legte das SMS den Akt dem BVwG vor und wies darauf hin, dass die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgelaufen sei.
- Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 9.8.2019 übermittelte das BVwG dem BF das von Dr. B. H. am 10.4.2019 erstellte medizinische Sachverständigengutachten und räumte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.
- Am 26.8.2019 langten beim BVwG ohne weitere Ausführungen des BF ein bereits im Akt befindlicher internistischer Befund von Dr. J. S., Arzt für Allgemeinmedizin, vom 21.3.2018, der bereits am 3.1.2019 beim SMS eingelangte radiologische Befund (LWS-Röntgen) vom 12.12.2018 (siehe oben Punkt 8) sowie ein ebenfalls bereits im Akt befindliches Schreiben des SMS vom 13.6.2013 ein, wonach der Grad der Behinderung weiterhin 70 v. H. betrage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist 1956 geboren und in Österreich wohnhaft. Beim BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen und daraus resultierend folgender Gesamtgrad der Behinderung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Beuge- und Rotationsdefizit beide Hüften mit Provokationsschmerz. Keine Röntgen mitgebracht. 02.05.10 50 vH 02 Chronisches Schmerzsyndrom Lendenwirbelsäule. Radikuläre Ausfälle nicht feststellbar, deutliche Bewegungseinschränkung, beträchtliche funktionelle Beschwerden. Im Röntgen beträchtliche deg. Veränderungen. Oberer RS. 02.01.02 40 vH 03 Diabetes mellitus, Mit Tabletten gut eingestellt. 09.02.01 20 04 Neuerlich aufgetretene Bauchwandhernie. Rezidiv einer Hernie. 07.08.01 20 05 Schuppenflechte Derzeit nur kleine Hautareale befallen. 01.01.01 10 06 Asthma bronchiale ab dem vollendeten
- Lebensjahr, Asthma bronchiale ab dem vollendeten
- Lebensjahr - Zeitweilig leichtes Asthma Derzeit keine laufende Medikation. Infekte bei Nass-kaltem Wetter gehäuft. 06.05.01 10 07 Z.n. Hepatitis C, derzeit keine Medikation Keine aktuellen Leberwerte mitgebracht. Nur Befunde aus dem Jahr 2002 vorgelegt. 07.05.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 60 vH Grundleiden ist aufgrund des höchsten Rahmensatzes das Hüftleiden (Pos. 1). Das Wirbelsäulenleiden (Pos. 2) hat funktionelle Wechselwirkungen und erhöht den GdB um eine Stufe. Die übrigen Leiden haben keine Wechselwirkung bzw. erreichen sie kein Ausmaß, welches den GdB erhöhen würde.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen zu den beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom SMS zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. B. H. vom 10.4.
- Dazu ist zunächst zu betonen, dass dieses Sachverständigengutachten ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist und keine Widersprüche aufweist. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung am 10.4.2019 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. 2.
- Was nun das Beschwerdevorbringen betrifft, so bemängelt der BF, dass im Erstgutachten (wie auch im nachfolgenden Zweitgutachten) der Diabetes mellitus, die Schuppenflechte und die Bauchwandhernie hinzugekommen seien, und es sei dem BF aus diesem Grunde – insbesondere auch, weil seine Schmerzen in der Lendenwirbelsäule sogar zunehmen würden – nicht nachvollziehbar, warum sein Grad der Behinderung nunmehr um 10% niedriger ausfalle als zuvor. Mit dieser Thematik haben sich die vom SMS bestellten Gutachter eingehend auseinandergesetzt. So haben beide Gutachter zutreffend darauf hingewiesen, dass das ursprüngliche Hauptleiden des BF – nämlich eine länger dauernde depressive Reaktion – mittlerweile gänzlich entfallen ist. Diese länger andauernde depressive Reaktion wurde im vorherigen Gutachten vom 20.5.2008, welches sich auch im Akt befindet, mit 50 v. H. eingeschätzt, wobei es letztlich durch ein Zusammenwirken mit geringfügigeren Leiden zu einem Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 70 v. H. kam. Durch den gänzlichen Entfall des seinerzeitigen Hauptleidens stellt sich die Situation des BF nunmehr grundlegend anders dar, sodass insofern auch nicht mit der seinerzeitigen Einschätzung argumentiert werden kann. Betont werden muss zudem, dass der BF – trotz mehrfacher Gelegenheit – der Annahme, es bestünde bei ihm keine Depression mehr, nicht entgegengetreten ist. Wenn der BF im Übrigen in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass sich betreffend die Bewegungseinschränkung der beiden Hüftgelenke und die chronischen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule keine Verbesserungen gezeigt hätten – die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule würden sogar zunehmen -, so ist auch (zuletzt) Dr. B. H. in seinem Gutachten vom 10.4.2019 genau zu diesem Ergebnis gekommen, hat der Gutachter doch das „Beuge- und Rotationsdefizit beide Hüften mit Provokationsschmerz“ nach der Pos. Nr. 02.05.10 zutreffend mit 50 v. H. sowie das „Chronische Schmerzsyndrom Lendenwirbelsäule“ zutreffend nach der Pos. Nr. 02.01.02 mit 40 v. H. eingeschätzt. Der Gutachter hat sich eingehend mit den vom BF geschilderten Leiden auseinandergesetzt (vgl. auch unter „Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: „… Wirbelsäulenleiden hat sich verschlechtert“) und diese nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Auch in diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die im Jahr 2008 als Hauptleiden eingestufte Depression entfallen ist, sodass insofern – trotz der sich verschlechternden orthopädischen Probleme des BF, welche nunmehr zum Hauptleiden geworden sind, und trotz Hinzukommens weiterer (geringfügigerer) Leiden – ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von (nur mehr) 60 v. H., wie (zuletzt) von Dr. B. H. dargelegt, durchaus nachvollziehbar ist.Wenn der BF im Übrigen in seiner Beschwerde darauf hinweist, dass sich betreffend die Bewegungseinschränkung der beiden Hüftgelenke und die chronischen Schmerzen in der Lendenwirbelsäule keine Verbesserungen gezeigt hätten – die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule würden sogar zunehmen -, so ist auch (zuletzt) Dr. B. H. in seinem Gutachten vom 10.4.2019 genau zu diesem Ergebnis gekommen, hat der Gutachter doch das „Beuge- und Rotationsdefizit beide Hüften mit Provokationsschmerz“ nach der Pos. Nr. 02.05.10 zutreffend mit 50 v. H. sowie das „Chronische Schmerzsyndrom Lendenwirbelsäule“ zutreffend nach der Pos. Nr. 02.01.02 mit 40 v. H. eingeschätzt. Der Gutachter hat sich eingehend mit den vom BF geschilderten Leiden auseinandergesetzt vergleiche auch unter „Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: „… Wirbelsäulenleiden hat sich verschlechtert“) und diese nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt. Auch in diesem Zusammenhang ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die im Jahr 2008 als Hauptleiden eingestufte Depression entfallen ist, sodass insofern – trotz der sich verschlechternden orthopädischen Probleme des BF, welche nunmehr zum Hauptleiden geworden sind, und trotz Hinzukommens weiterer (geringfügigerer) Leiden – ein Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von (nur mehr) 60 v. H., wie (zuletzt) von Dr. B. H. dargelegt, durchaus nachvollziehbar ist. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass der BF keine aktuellen Befunde in Vorlage gebracht hat, die die Ausführungen von Dr. B. H. als unzutreffend erscheinen lassen würden. 2.
- Zusammengefasst ist das SMS – aufgrund des Gutachtens von Dr. B. H. vom 10.4.2019 - zutreffend davon ausgegangen, dass beim BF ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 60 v. H. besteht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45
Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45
Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG (bzw. EStG) lauten: § 1. […]
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, […]
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. […] § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen […] §
- […]Paragraph 45, […]
(2)[…] Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. […] § 35 EStG lautet auszugsweise:Paragraph 35, EStG lautet auszugsweise: § 35.
(1)Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche BelastungenParagraph 35,
(1)Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen – durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, […] und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Absatz 3,) zu.
(2)Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: […] – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. […] 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten vom 10.4.2019 ist - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die aktuellen Funktionseinschränkungen des BF wurden
der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist beim BF sohin von einem Grad der Behinderung von 60 vH auszugehen. Somit hat das SMS dem BF zutreffend einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 vH ausgestellt. Folglich ist die Beschwerde des BF, mit der dieser die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung begehrt, spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. betreffend Feststellung des Grades der Behinderung stützen.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. betreffend Feststellung des Grades der Behinderung stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage – in Verbindung mit der Gewährung von Parteiengehör durch das BVwG - als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L503.2218947.1.00