RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2020 GeschäftszahlL511 2226769-1 SpruchL511 2226769–1/3EL511 2226769–1/3E, BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle XXXX vom 25.10.2019, Zahl: XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossenDas Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice Landesstelle römisch 40 vom 25.10.2019, Zahl: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass, in nicht öffentlicher Sitzung beschlossen A) In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 25.10.2019, Zahl: XXXX , behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der Bescheid vom 25.10.2019, Zahl: römisch 40 , behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt
- Verfahren vor dem Sozialministeriumservice [SMS] 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 21.08.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, sowie für den Fall, dass die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertige, die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.5). Dem Antrag war ein Befund eines psychosozialen Dienstes vom 24.05.2019 beigelegt (AZ 2.6). 1.
- Das SMS holte in der Folge ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin ein. Dieses Gutachten vom 06.09.2019 wurde aufgrund der Aktenlage erstellt, eine persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers fand nicht statt. Als Ergebnis des Aktenstudiums wurde zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeführt, dass den vorgelegten Berichten keine Einschränkungen zu entnehmen seien, die für eine Unzumutbarkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, wie klaustrophobische oder panikartige Zustände, sprechen würden. Eine diesbezügliche Therapie sei auch nicht angesetzt worden. Die Funktionseinschränkung wurde der folgenden Leidensposition zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgrad der Behinderung [GdB] von 50 v.H. festgestellt (AZ 2.14). Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Persönlichkeits-bzw. Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen. Ernsthafte durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche (Freundschaften, soziale Kontakte, Arbeitsleben). Dissoziale Persönlichkeitsstörung. Unterer Rahmensatz bei zwar schwerer sozialer Anpassungsstörung mit stärkeren Beeinträchtigungen im gesamten sozialen Bereich, doch keine Unfähigkeit der Selbstversorgung und Kommunikation. 03.04.02 50 1.
- Nachdem dieses Gutachten dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde, äußerte sich dieser mit Stellungnahme vom 23.09.2019 dahingehend, dass die Einschätzung von einem GdB von 50% nicht zutreffend sei, da eine Selbstversorgung nicht regelmäßig möglich sei, die Arbeitsfähigkeit derzeit nicht gegeben sei und ausschließlich aufgrund familiärer Unterstützung in jedweder hinsichtlich es dem Beschwerdeführer möglich sei, sein Leben halbwegs zu organisieren (AZ 3.10). 1.
- Das SMS holte daraufhin ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin ein. Dieses Gutachten vom 25.10.2019 wurde erneut aufgrund der Aktenlage erstellt. Als Ergebnis des Aktenstudiums wurden zur Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dieselben Feststellungen getroffen wie im Gutachten vom 06.09.
- Die Funktionseinschränkung wurde der folgenden Leidensposition zugeordnet und nach der Einschätzungsverordnung ein GdB von 70 v.H. festgestellt (AZ 2.15). Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Persönlichkeits-bzw. Verhaltensstörung mit maßgeblichen sozialen Beeinträchtigungen. Ernsthafte durchgängige Beeinträchtigung der meisten sozialen Bereiche (Freundschaften, soziale Kontakte, Arbeitsleben). Dissoziale Persönlichkeitsstörung. Oberer Rahmensatz bei schwerer sozialer Anpassungsstörung mit stärkeren Beeinträchtigungen im gesamten sozialen Bereich, teilweise auch Unfähigkeit der Selbstversorgung und sozialen Kommunikation. 03.04.02 70 1.
- Dem Beschwerdeführer wurde ein Behindertenpass mit einem GdB von 70 v.H. ausgestellt und mit Bescheid des SMS vom 25.10.2019, Zahl: XXXX , der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vom 21.08.2019 gemäß §§ 42 und 45 BBG abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen (AZ 2.18). 1.
- Dem Beschwerdeführer wurde ein Behindertenpass mit einem GdB von 70 v.H. ausgestellt und mit Bescheid des SMS vom 25.10.2019, Zahl: römisch 40 , der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass vom 21.08.2019 gemäß Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen, da die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorlägen (AZ 2.18). 1.
- Mit Schreiben vom 12.11.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde [Bsw] gegen den oben bezeichneten Bescheid des SMS (AZ 1.2). Darin führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, seine psychische Problematik, welche mit einem GdB von 70 v.H. beurteilt wurde, sei nicht berücksichtigt worden, sondern es seien nur körperliche Beeinträchtigungen als Grundlage für die Zusatzeintragung herangezogen worden. Die Lärmbelastung durch Menschengruppen, die Enge in Bus oder Bahn sowie die Stresssituation zu einem fixen Zeitpunkt an einer Haltestelle zu sein, würde ihm die Benützung von öffentlichen Verkehrsmittel verunmöglichen.
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 19.12.2019 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.2, 2.1 -2.18; 3.1-3.18]). II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer verfügt seit 21.08.2019 über einen unbefristeten Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70% (AZ 2.1). 1.
- Das für den Bescheid herangezogene Sachverständigengutachten (AZ 2.15) erfolgte durch einen Allgemeinmediziner ohne persönliche Untersuchung des Beschwerdeführers. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass dieses ausschließlich auf Basis einer Stellungnahme eines psychosozialen Dienstes vom Mai 2019 (AZ 2.6) sowie der eigenen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 23.09.2019 (AZ 3.10) erstellt wurde. 1.
- Das SMS hat ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie in Auftrag gegeben. Der Beschwerdeführer erschien zweimal nicht zu den angesetzten Untersuchungsterminen zu denen er geladen wurde (AZ 1.1, 2.16), weshalb kein Gutachten erstellt wurde. 1.
- Der Bericht des psychosozialen Dienstes, führt – soweit verfahrensgegenständlich relevant – aus, dass der Beschwerdeführer seit März 2015 regelmäßig von diesem Dienst psychologisch und psychotherapeutisch betreut wird. Inhalt der Betreuung seien psychische Probleme des Beschwerdeführers, die sich vorwiegend im sozialen Umgang mit Mitmenschen zeigten. Die psychologische Betreuung schaffe der Beschwerdeführer lediglich mithilfe der extremen Niederschwelligkeit des Angebotes des psychosozialen Dienstes und mit „ganz viel“ Motivationsarbeit von Seiten der Betreuerin (AZ 2.6).
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin vom 25.10.2019 (AZ 2.15) ● Stellungnahme psychosozialer Dienst vom 24.05.2019 (AZ 2.6) ● Datenstammblatt des SMS (AZ 2.1) ● Bescheid des SMS vom 25.10.2019 (AZ 2.18) ● Beschwerde vom 12.11.2019 (AZ 1.2) 2.
- Sämtliche Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und sind im Verfahren unbestritten geblieben.
- Rechtliche Beurteilung 3.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 45 Abs. 3 und Abs. 4 Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).3.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und Absatz 4, Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 3.1.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. 3.
- Behebung des bekämpften Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG3.
- Behebung des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG 3.2.
- Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.3.2.
- Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2). Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu § 28 VwGVG verlangt es das in § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29).Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes [VwGH] zu Paragraph 28, VwGVG verlangt es das in Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 17.03.2016, Ra2015/11/0127; 29.04.2015, Ra2015/20/0038; 26.06.2014, Ro2014/03/0063 RS29). 3.2.
- Das SMS stützt sich im vorliegenden Fall ausschließlich auf das Gutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin, welches aufgrund der Aktenlage erstellt wurde. Aus dem Bericht des psychologischen Dienstes ergibt sich jedoch, dass die beim Beschwerdeführer bestehenden Leiden dem psychiatrischen bzw. neurologischen Fachgebiet zuzuordnen sind. Das SMS ging daher im Beschwerdevorentscheidungsverfahren zurecht davon aus, dass ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bzw. Neurologie, welches auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basiert, notwendig ist. 3.2.
- Verfahrensgegenständlich ist auch nach Ansicht des entscheidenden Senates des BVwG ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Psychiatrie bzw. Neurologie erforderlich, um die Zu- oder Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können. Das Nichterscheinen des Beschwerdeführers zu Untersuchungsterminen ist diesem gegenständlich nicht anzulasten, da dies auch Ausdruck seines festgestellten Krankheitsbildes ist. So führt etwa auch das Gutachten vom 25.10.2019 aus, dass der Beschwerdeführer teilweise nicht in der Lage ist, soziale Kommunikation zu üben und ernsthafte durchgängige Beeinträchtigung in den meisten sozialen Bereichen aufweist (AZ 2.15). 3.2.
- Es wird daher im fortgeführten Verfahren Aufgabe des SMS sein, den Beschwerdeführer neuerlich zur Mitwirkung an einer persönlichen Untersuchung für ein Sachverständigengutachten aufzufordern, möglichst auch unter Rücksprache, Heranziehung und Mitwirkung des psychosozialen Dienstes, der bereits seit 2015 eine Betreuung des Beschwerdeführers durchführt. 3.2.
- Da das SMS somit gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen hat, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind, liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, welche das BvWG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte (vgl. dazu VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren durch das BVwG durchzuführen.3.2.
- Da das SMS somit gegenständlich jene Ermittlungstätigkeiten unterlassen hat, welche für die Beurteilung des Sachverhaltes unabdingbar sind, liegen keine Ermittlungsergebnisse vor, welche das BvWG allenfalls im Zusammenhalt mit einer durchzuführenden Verhandlung ergänzen (und zu einer meritorischen Entscheidung heranziehen) könnte vergleiche dazu VwGH 09.03.2016, Ra 2015/08/0025, mwN; 10.09.2014, Ra 2014/08/0005), sondern es wäre das gesamte erforderliche Ermittlungsverfahren durch das BVwG durchzuführen. 3.2.
- Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd § 39 Abs. 2 AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das SMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist.3.2.
- Wenn die belangte Behörde im Rahmen ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht iSd Paragraph 39, Absatz 2, AVG keine geeignete Schritte gesetzt hat, um die erforderlichen Beurteilungen vornehmen zu können, steht die Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und die Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe im Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127), weshalb gegenständlich das dem BVwG gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren spruchgemäß an das SMS zur Durchführung eines Ermittlungsverfahrens und zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen ist.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVG).Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallenAufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (§ 25a Abs. 1 VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Art. 133 Abs. 4 B-VG).römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision:, Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist zu begründen (Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG). Die Revision ist (mit einer hier nicht zum Tragen kommenden Ausnahme) zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird (Artikel 133, Absatz 4, B-VG). Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/
- Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf die umfangreiche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und bewegt sich im vom VwGH eng gesetzten Rahmen der Zulässigkeit einer Zurückverweisung. Etwa jüngst zur Zulässigkeit einer zurückverweisenden Entscheidung bei Fehlen jeglicher Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde VwGH 30.03.2017, Ra 2014/08/0050; 09.03.2016, Ra 2015/08/0025 und VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127 sowie grundlegend VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/
- Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L511.2226769.1.00