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{'item': 'L515 1312129-3'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2020 GeschäftszahlL515 1312129-3 SpruchL515 1228200-3/2EL515 1233809-2/2EL515 1312129-3/2EL515 1228200-3/2E, L515 1233809-2/2E, L51

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , (Identität steht nicht fest), diese vertreten durch RA Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:2.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , (Identität steht nicht fest), diese vertreten durch RA Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzt 1991 (AVG) BGBl Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der erste Satz des Spruches zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird gemäß 28 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 68, Absatz eins,, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzt 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der erste Satz des Spruches zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 27.03.2019 wird gemäß §§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzt 1991 (AVG) BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 27.03.2019 wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzt 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter XXXX , geb. XXXX , (Identität steht nicht fest), diese vertreten durch RA Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2019, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:3.) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hermann LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. der Republik Armenien, vertreten durch die Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , (Identität steht nicht fest), diese vertreten durch RA Dr. Peter PHILIPP, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2019, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß 28 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF, § 68 Abs. 1, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzt 1991 (AVG) BGBl Nr. 51/1991 idgF als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der erste Satz des Spruches zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird gemäß 28 VwGVG Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, Paragraph 68, Absatz eins,, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzt 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass der erste Satz des Spruches zu lauten hat: „Ihr Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 27.03.2019 wird gemäß §§ 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzt 1991 (AVG) BGBl Nr. 51/1991 idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 27.03.2019 wird gemäß Paragraphen 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzt 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.“ B)

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1 – bP3“ bezeichnet), stellten bei der belangten Behörde („bB“) am 27.03.2019 Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Die bP begründeten ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass sie die Pässe für die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels benötigen würden.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge kurz gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch als „bP1 – bP3“ bezeichnet), stellten bei der belangten Behörde („bB“) am 27.03.2019 Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses. Die bP begründeten ihre Anträge im Wesentlichen damit, dass sie die Pässe für die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels benötigen würden. Verwendet wurde das Formular für die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß § 88 Abs. 1 FPG und angekreuzt, dass die bP armenische Staatsangehörige sind.Verwendet wurde das Formular für die Ausstellung eines Fremdenpasses im Interesse der Republik Österreich gemäß Paragraph 88, Absatz eins, FPG und angekreuzt, dass die bP armenische Staatsangehörige sind. Nachdem das Verfahren vom BFA übernommen wurde und die bP zu einer Stellungnahme aufgefordert worden sind, brachte die Vertretung der bP vor, diese würden nicht mehr die armenische Staatsbürgerschaft besitzen und staatenlos sein. I.2.
  3. Exkurs: Asylverfahren römisch eins.2.
  4. Exkurs: Asylverfahren Dem Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses vom 27.03.2019 gingen in Bezug auf alle bP Asylverfahren voraus, in denen rechtskräftig festgestellt wurde, dass die bP armenische Staatsangehörige sind. Dies wurde von den bP in den Asylverfahren nie konkret und substantiiert in Abrede gestellt. Seit dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidungen trat keine maßgebliche Änderung in der Sach- und Rechtslage ein. I.2.
  5. Im Rahmen dieses vorangegangenen Asylverfahrens brachte die bP1 im Beisein eines armenischen Dolmetschers vor, dass sie armenische Staatsbürgerin sei, den Namen XXXX führe, am XXXX geboren sei und in der Stadt XXXX gewohnt habe. Im Jahr 2001 sei die bP1 gemeinsam mit ihrer Tochter auf dem Luftweg von Armenien nach Moskau gereist und von dort mittels Schleppern nach Österreich gekommen. Als Fluchtgründe führte die bP1 im Wesentlichen damals an, dass sie vom ehemaligen Geheimdienst KGB in Armenien, der ihren Ehemann suche, verfolgt werde und daher um ihr Leben und das ihrer Tochter fürchte. römisch eins.2.
  6. Im Rahmen dieses vorangegangenen Asylverfahrens brachte die bP1 im Beisein eines armenischen Dolmetschers vor, dass sie armenische Staatsbürgerin sei, den Namen römisch 40 führe, am römisch 40 geboren sei und in der Stadt römisch 40 gewohnt habe. Im Jahr 2001 sei die bP1 gemeinsam mit ihrer Tochter auf dem Luftweg von Armenien nach Moskau gereist und von dort mittels Schleppern nach Österreich gekommen. Als Fluchtgründe führte die bP1 im Wesentlichen damals an, dass sie vom ehemaligen Geheimdienst KGB in Armenien, der ihren Ehemann suche, verfolgt werde und daher um ihr Leben und das ihrer Tochter fürchte. Mit Bescheid vom 04.12.2001, Zl. XXXX und XXXX , wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.08.2001 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP für zulässig erklärt (Spruchpunkt II). Mit Bescheid vom 04.12.2001, Zl. römisch 40 und römisch 40 , wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 25.08.2001 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der bP für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei). Der Bescheid wurde von der bP1 am 08.12.2001 in der Justizanstalt XXXX persönlich übernommen. Der Bescheid wurde von der bP1 am 08.12.2001 in der Justizanstalt römisch 40 persönlich übernommen. Das Bundesasylamt führte in seiner rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I aus, dass es nicht glaubhaft ist, dass der bP1 in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht und wies den Asylantrag aus diesem Grund ab. Die tatsächliche Identität der bP1 konnte nicht festgestellt werden, weil die bP1 im Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Die bP1 unterließ es, Dokumente oder andere Beweismittel vorzulegen, die ihre Identität glaubhaft machen könnten (Spruchpunkt I). Auch bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme der Gefahr, dass die bP1 im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen werde (Spruchpunkt II). Das Bundesasylamt führte in seiner rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins aus, dass es nicht glaubhaft ist, dass der bP1 in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht und wies den Asylantrag aus diesem Grund ab. Die tatsächliche Identität der bP1 konnte nicht festgestellt werden, weil die bP1 im Verfahren ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist. Die bP1 unterließ es, Dokumente oder andere Beweismittel vorzulegen, die ihre Identität glaubhaft machen könnten (Spruchpunkt römisch eins). Auch bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme der Gefahr, dass die bP1 im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen werde (Spruchpunkt römisch zwei). I.2.
  7. In weiterer Folge wurde gegen die bP1 wegen der Begehung von Strafrechtsdelikten und strafgerichtlichen Verurteilungen, u.a. wegen Schlepperei, mit Bescheid XXXX der XXXX vom 19.02.2002, Zahl XXXX , ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen und gemäß § 61 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.römisch eins.2.
  8. In weiterer Folge wurde gegen die bP1 wegen der Begehung von Strafrechtsdelikten und strafgerichtlichen Verurteilungen, u.a. wegen Schlepperei, mit Bescheid römisch 40 der römisch 40 vom 19.02.2002, Zahl römisch 40 , ein unbefristetes Aufenthaltsverbot für das gesamte Bundesgebiet der Republik Österreich erlassen und gemäß Paragraph 61, Absatz eins, des Fremdengesetzes 1997 die vorläufige Verwahrung (Schubhaft) zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. I.2.
  9. Mit Schriftsatz vom 05.03.2002 (eingelangt am 11.03.2002) beantragte die bP1 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den abweisenden Bescheid gem. § 7 und § 8 AsylG 1997 vom 04.12.2001, mit der Begründung, dass sich die bP1 zum Zeitpunkt der Zustellung in der Justizanstalt XXXX befunden habe und ihr die Dringlichkeit des Ergreifens eines Rechtsmittels nicht bewusst war. Der Wiedereinsetzungsantrag der bP1 wurde mit Bescheid vom 14.03.2002 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte die bP1 das Rechtsmittel der Berufung [nunmehr Beschwerde] ein. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.09.2009, GZ: E13 228.200-0/2008-12E wurde die Beschwerde abgewiesen. Festgestellt wurde in diesem Erkenntnis vom 16.09.2009 insbesondere, dass die bP1 armenische Staatsangehörige ist.römisch eins.2.
  10. Mit Schriftsatz vom 05.03.2002 (eingelangt am 11.03.2002) beantragte die bP1 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den abweisenden Bescheid gem. Paragraph 7 und Paragraph 8, AsylG 1997 vom 04.12.2001, mit der Begründung, dass sich die bP1 zum Zeitpunkt der Zustellung in der Justizanstalt römisch 40 befunden habe und ihr die Dringlichkeit des Ergreifens eines Rechtsmittels nicht bewusst war. Der Wiedereinsetzungsantrag der bP1 wurde mit Bescheid vom 14.03.2002 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid brachte die bP1 das Rechtsmittel der Berufung [nunmehr Beschwerde] ein. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.09.2009, GZ: E13 228.200-0/2008-12E wurde die Beschwerde abgewiesen. Festgestellt wurde in diesem Erkenntnis vom 16.09.2009 insbesondere, dass die bP1 armenische Staatsangehörige ist. I.2.
  11. Die bP2 wurde am XXXX in Österreich als Sohn der bP1 geboren. Die bP1 brachte am 27.11.2002 einen Asylerstreckungsantrag für die bP2 ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2002 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes GZ: E13 233.809-0/2008-6E abgewiesen.römisch eins.2.
  12. Die bP2 wurde am römisch 40 in Österreich als Sohn der bP1 geboren. Die bP1 brachte am 27.11.2002 einen Asylerstreckungsantrag für die bP2 ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.12.2002 abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes GZ: E13 233.809-0/2008-6E abgewiesen. I.2.
  13. Die bP3 wurde am XXXX in Österreich als Sohn der bP1 und Bruder der bP2 geboren. Die bP1 brachte am 04.01.2007 einen Asylerstreckungsantrag für die bP3 ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes GZ: E13 213.129-1/2008-6E abgewiesen. römisch eins.2.
  14. Die bP3 wurde am römisch 40 in Österreich als Sohn der bP1 und Bruder der bP2 geboren. Die bP1 brachte am 04.01.2007 einen Asylerstreckungsantrag für die bP3 ein, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes GZ: E13 213.129-1/2008-6E abgewiesen. I.2.
  15. Das gegen die bP1 erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat im Land XXXX mit Bescheid vom 16.01.2013 zu Zl XXXX wegen geänderter Rechtslage aufgehoben.römisch eins.2.
  16. Das gegen die bP1 erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot wurde vom unabhängigen Verwaltungssenat im Land römisch 40 mit Bescheid vom 16.01.2013 zu Zl römisch 40 wegen geänderter Rechtslage aufgehoben. I.2.
  17. Gegenwärtig sind die bP im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Pluskarte mit zeitlich beschränkter Gültigkeitsdauer.römisch eins.2.
  18. Gegenwärtig sind die bP im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Pluskarte mit zeitlich beschränkter Gültigkeitsdauer. I.3.
  19. Die bP gaben bezüglich ihrer Anträge auf die Ausstellung eines Fremdenpasses folgende von der bP1 verfasste Stellungnahme ab: „Ich XXXX geboren am XXXX versuchte eine Anfrage bei der Armenischen Botschaft bezüglich meiner Staatsbürgerschaft und die meiner Kinder ( XXXX und XXXX ) zu stellen. Mein Empfang dort war nicht angemessen bzw. wurde mir der Zugang verboten, denn ich hatte 2015 solch eine Bestätigung bereits erhalten und für meine beiden Kinder bekomme ich sie nicht, weil sie sowieso hier in Österreich geboren wurden. Darauf erwiderte ich, dass ich eine aktuelle Bestätigung benötige, aber daraufhin wurde mir gesagt, dass mir nicht weitergeholfen werden kann, weil ich so eine Bestätigung bereits vor zwei Jahren erhalten habe und nochmal bekomme ich sie nicht. Ich bitte sie mir und meinen Kindern einen Fremdenpass zu gewähren, um meinen Aufenthaltstitel zu verlängern, damit ich meine Arbeit bei der Merkur Warenhandels AG weiter ausüben kann. Aufgrund der Gesamten und bereits oben erwähnten Situation bitte ich sie die Bestätigung von 2015 zu akzeptieren.“römisch eins.3.
  20. Die bP gaben bezüglich ihrer Anträge auf die Ausstellung eines Fremdenpasses folgende von der bP1 verfasste Stellungnahme ab: „Ich römisch 40 geboren am römisch 40 versuchte eine Anfrage bei der Armenischen Botschaft bezüglich meiner Staatsbürgerschaft und die meiner Kinder ( römisch 40 und römisch 40 ) zu stellen. Mein Empfang dort war nicht angemessen bzw. wurde mir der Zugang verboten, denn ich hatte 2015 solch eine Bestätigung bereits erhalten und für meine beiden Kinder bekomme ich sie nicht, weil sie sowieso hier in Österreich geboren wurden. Darauf erwiderte ich, dass ich eine aktuelle Bestätigung benötige, aber daraufhin wurde mir gesagt, dass mir nicht weitergeholfen werden kann, weil ich so eine Bestätigung bereits vor zwei Jahren erhalten habe und nochmal bekomme ich sie nicht. Ich bitte sie mir und meinen Kindern einen Fremdenpass zu gewähren, um meinen Aufenthaltstitel zu verlängern, damit ich meine Arbeit bei der Merkur Warenhandels AG weiter ausüben kann. Aufgrund der Gesamten und bereits oben erwähnten Situation bitte ich sie die Bestätigung von 2015 zu akzeptieren.“ Dazu legten die bP eine Bestätigung der Botschaft der Republik Armenien vom 12.03.2015 mit folgendem Inhalt vor: Embassy of the Republic of Armenia; Bestätigung „Hiermit wird bestätigt, dass laut der Polizei der Republik Armenien keine Angaben über XXXX /Vatersname XXXX / geb. XXXX , bezüglich ihrer Staatsbürgerschaft vorhanden sind. Die genannte Person verfügt über keinen armenischen Pass.“ „Hiermit wird bestätigt, dass laut der Polizei der Republik Armenien keine Angaben über römisch 40 /Vatersname römisch 40 / geb. römisch 40 , bezüglich ihrer Staatsbürgerschaft vorhanden sind. Die genannte Person verfügt über keinen armenischen Pass.“ , I.3.
  21. Die Anträge der bP wurden mit im Spruch genannten Bescheiden abgewiesen. Dies wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass die Annahme, die bP wären staatenlos unbegründet ist, die bP somit nicht staatenlos wären, bzw. die Staatsangehörigkeit nicht ungeklärt sei, und die bP auch keine subsidiär Schutzberechtigten seien, womit ihnen §§ 88 Abs 2 und 2a FPG nicht zugutekämen können. Weiters wurde in Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH zum Tatbestandsmerkmal des „Interesse der Republik“ auf den Umstand verwiesen, dass Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt und daher für die Ausstellung solcher Dokumente ein restriktiver Maßstab heranzuziehen ist. Da somit auch kein Interesse der Republik Österreich im Sinne des § 88 Abs 1 FPG bestünde, war der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen.römisch eins.3.
  22. Die Anträge der bP wurden mit im Spruch genannten Bescheiden abgewiesen. Dies wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen damit begründet, dass die Annahme, die bP wären staatenlos unbegründet ist, die bP somit nicht staatenlos wären, bzw. die Staatsangehörigkeit nicht ungeklärt sei, und die bP auch keine subsidiär Schutzberechtigten seien, womit ihnen Paragraphen 88, Absatz 2 und 2 a FPG nicht zugutekämen können. Weiters wurde in Bezugnahme auf die Judikatur des VwGH zum Tatbestandsmerkmal des „Interesse der Republik“ auf den Umstand verwiesen, dass Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernimmt und daher für die Ausstellung solcher Dokumente ein restriktiver Maßstab heranzuziehen ist. Da somit auch kein Interesse der Republik Österreich im Sinne des Paragraph 88, Absatz eins, FPG bestünde, war der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses abzuweisen. I.3.
  23. Vor der Stellung des oa. Antrages stellten die bP bereits am 07.05.2018 Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses, welche mit Bescheid vom 28.08.2018 abgewiesen wurden. Begründet wurde die Abweisung ebenfalls damit, dass die bP armenische Staatsbürger seien und somit weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit und auch nicht subsidiär schutzberechtigt. Außerdem bestehe auch kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für die bP. Gegen diese abweisenden Bescheide wurde keine Beschwerde erhoben. römisch eins.3.
  24. Vor der Stellung des oa. Antrages stellten die bP bereits am 07.05.2018 Anträge auf Ausstellung eines Fremdenpasses, welche mit Bescheid vom 28.08.2018 abgewiesen wurden. Begründet wurde die Abweisung ebenfalls damit, dass die bP armenische Staatsbürger seien und somit weder staatenlos noch ungeklärter Staatsangehörigkeit und auch nicht subsidiär schutzberechtigt. Außerdem bestehe auch kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für die bP. Gegen diese abweisenden Bescheide wurde keine Beschwerde erhoben. I.3.
  25. Gegen die abweisenden Bescheide vom 17.09.2019 wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz durch die rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist eine Beschwerde eingebracht. Die Bescheide werden wegen unrichtigen Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten.römisch eins.3.
  26. Gegen die abweisenden Bescheide vom 17.09.2019 wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz durch die rechtsfreundliche Vertretung innerhalb offener Frist eine Beschwerde eingebracht. Die Bescheide werden wegen unrichtigen Tatsachenfeststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Im Wesentlichen wird vorgebracht, die bP wären staatenlos. Diese Annahme ergebe sich aus dem von den bP vorgelegten Schreiben der armenischen Botschaft, aus welchem hervorgehe, dass die bP1 nicht armenische Staatsbürgerin sei und daher auch ihre Kinder, die bP2 und 3 die armenische Staatsbürgershaft nicht besitzen können. Aufgrund der Staatenlosigkeit bzw zumindest ungeklärter Staatsangehörigkeit der bP ergebe sich, dass § 88 Abs 2 FPG für die bP zur Anwendung komme und ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses daher nicht nötig sei. Auch sei nicht klar, weshalb dem Schreiben der armenischen Botschaft kein Glauben geschenkt werden solle.Im Wesentlichen wird vorgebracht, die bP wären staatenlos. Diese Annahme ergebe sich aus dem von den bP vorgelegten Schreiben der armenischen Botschaft, aus welchem hervorgehe, dass die bP1 nicht armenische Staatsbürgerin sei und daher auch ihre Kinder, die bP2 und 3 die armenische Staatsbürgershaft nicht besitzen können. Aufgrund der Staatenlosigkeit bzw zumindest ungeklärter Staatsangehörigkeit der bP ergebe sich, dass Paragraph 88, Absatz 2, FPG für die bP zur Anwendung komme und ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses daher nicht nötig sei. Auch sei nicht klar, weshalb dem Schreiben der armenischen Botschaft kein Glauben geschenkt werden solle. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Feststellungen (Sachverhalt) II.1.
  27. Die beschwerdeführenden Parteienrömisch zwei.1.
  28. Die beschwerdeführenden Parteien Die beschwerdeführenden Parteien sind armenische Staatsbürger und verfügen über einen befristeten Aufenthaltstitel „Rot Weiß Rot Karte Plus“. Die bP stammen aus einem Staat, welcher die Existenz seiner Bürger, sowie Personenstandsfälle dokumentiert und – falls ein armenischer Staatsbürger unter Bekanntgabe seiner wahren Identität bei den Behörden vorspricht - bescheinigt. Armenische Staatsbürger, welche sich im Ausland befinden, können sich hierzu auch an die Vertretungsbehörde wenden. Die bP1 war bisher und ist sichtlich noch immer bestrebt, ihre Identität, Herkunft und Staatsbürgerschaft zu verschleiern. Es liegen bis heute den Behörden keine Dokumente vor, welche die von der bP1 behauptete Identität bescheinigen könnten, vor. Umgekehrt gab die bP1 anlässlich früherer Behördenkontakte an, aus der Republik Armenien zu stammen und armenische Staatsbürgerin zu sein. Die bP beantragten zum zweiten Male die Ausstellung eines Reisepasses für Fremde. In Bezug auf den weiteren Sachverhalt wird auf den beschriebenen Verfahrensgang verwiesen. Beweiswürdigung II.2.
  29. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.2.
  30. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  31. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde, die bP wären armenische Staatsbürger, als schlüssig darstellen. Es kann der rechtsfreundlichen Vertretung der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass die Staatsbürgerschaft der bP ungeklärt wäre oder die bP staatenlos wären. Zudem wird in Bezug auf die bestrittene armenische Staatsbürgerschaft auf die bereits in Rechtskraft erwachsenen asylrechtlichen Entscheidungen und deren Rechtskraftwirkung verwiesen. römisch zwei.2.
  32. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass sich die Ausführungen der belangten Behörde, die bP wären armenische Staatsbürger, als schlüssig darstellen. Es kann der rechtsfreundlichen Vertretung der belangten Behörde nicht gefolgt werden, dass die Staatsbürgerschaft der bP ungeklärt wäre oder die bP staatenlos wären. Zudem wird in Bezug auf die bestrittene armenische Staatsbürgerschaft auf die bereits in Rechtskraft erwachsenen asylrechtlichen Entscheidungen und deren Rechtskraftwirkung verwiesen. Die Ausführungen der bB sind für sich im Rahmen de oa. Ausführungen als tragfähig anzusehen, weshalb sich das ho. Gericht diesen anschließt und –soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts Gegenteiliges ergibt- im zitierten Umfang zu den Ausführungen des gegenständlichen Erkenntnisses erhebt und stellten die nachfolgenden Erwägungen des ho. Gerichts lediglich Konkretisierungen und Abrundungen hierzu dar. Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal insbesondere die bP1 bereits in der Vergangenheit eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde und zudem rechtsfreundlich vertreten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihr bekannten Obliegenheit (vgl. § 13

(1)BFA-VG, auch § 29 Abs. 2a AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP, insbesondere die bP1 bzw. ihre Vertretung keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat.Da sich die bP seit Einbringung der Beschwerdeschrift nicht mehr äußerten, geht das ho. Gericht davon aus, dass in Bezug auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt keine Änderung eintrat, zumal insbesondere die bP1 bereits in der Vergangenheit eingehend über ihre Obliegenheit zur initiativen Mitwirkung im Verfahren belehrt wurde und zudem rechtsfreundlich vertreten ist. Es ist daher davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer ihr bekannten Obliegenheit vergleiche Paragraph 13,
(1)BFA-VG, auch Paragraph 29, Absatz 2 a, AVG) zur initiativen Mitwirkung im Verfahren eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts dem ho. Gericht mitgeteilt hätte, wenn eine solche Änderung eingetreten wäre (VwGH 14.2.2002, 99/18/0199 ua; VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601 VwGH 15.11.1994, 94/07/0099; vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78 und VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279). Da die bP, insbesondere die bP1 bzw. ihre Vertretung keinerlei Mitteilungen diese Richtung erstatteten, kann das ho. Gericht daraus den Schluss ziehen, dass im Vergleich zum Sachverhalt, wie er zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde vorlag, keine Änderung eintrat. II.2.
  1. In Bezug auf den Beweiswert der Bestätigung der armenischen Botschaft, welche die bP vorlegten, lässt sich folgendes ausführen: römisch zwei.2.
  2. In Bezug auf den Beweiswert der Bestätigung der armenischen Botschaft, welche die bP vorlegten, lässt sich folgendes ausführen: Es ist festzuhalten, dass die bP1 die Botschaft sichtlich aufsuchte, ohne ihre (wahre) Identität, bzw. jene Identität, unter welcher sie dem armenischen Staat bekannt ist, bekanntzugeben, bzw. zu bescheinigen. Das genannte Schreiben bescheinigt daher allenfalls, dass in Armenien keine Person als Bürger dieses Staates lebte, welche die von den bP1 behauptete Identität führt. Nicht bescheinigt wird hierdurch jedoch, dass es sich bei dem von der bP1 angegebenen Namen um deren wahre Identität handelt. Das genannte Schreiben indiziert viel mehr, dass die bP1 unter falscher Identität auftritt, bzw. vor den armenischen Behörden jene Identität verheimlicht, unter jener sie diesen Behörden bekannt ist. Zur Verdeutlichung wird hier der hypothetische Fall, dass der im gegenständlichen Fall entscheidende Richter im Ausland eine österreichische Botschaft aufsucht und sich dort als "Max Mustermann" oder unter einem im Ausland angenommenen Namen vorstellt. In diesem Fall wird die Botschaft feststellen, dass es keinen österreichischen Staatsbürger namens "Max Mustermann" oder einen Staatsbürger mit dem Namen, welchen der Richter im Ausland annahm, gibt, wodurch noch nichts über die wahre Identität des entscheidenden Richters gesagt ist. Es sei auch darauf hingewiesen, dass eine wiederholte und in ihrem Inhalt übereinstimmende Wiedergabe einer falschen Behauptung -so wie im gegenständlichen Fall in Bezug auf die Identität- diese durch die mehrfache Wiederholung in verschiedenen Verfahren objektiv nicht wahrer werden lässt. Dass die bP1 über einen längeren Zeitraum und in verschiedenen Verfahren gleichlautende Angaben zu ihrer Identität in Bezug auf die engeren Stammdaten gemacht hat, lässt sich daher im konkreten Einzelfall nichts gewinnen. Letztlich zeigt sich auch aus dem bisherigen Verhalten der bP in Österreich, dass sie nicht abgeneigt ist, die österreichische Rechtsordnung, ua. durch die Angabe von falschen Angaben, wenn dies in ihrem Interesse liegt, zu missachten. Es muss also davon ausgegangen werden, dass die im Asylverfahren angegebenen Identität der bP1 zu keinem Ergebnis im Rahmen einer Überprüfung führt, da anzunehmen ist, dass diese –als falsche Identitäten einzustufenden Personalien – in Armenien nicht registriert sind. Jedenfalls wurde rechtskräftig die armenische Staatsangehörigkeit der bP1 festgestellt und diese von ihr auch selbst immer wieder in diversen Verfahren und vor der Meldebehörde– zumindest insoweit glaubwürdig - angegeben. II.2.
  3. An dieser Stelle ist ausdrücklich anzumerken, dass die Angaben der bP1, dass sie kein einziges Dokument, welches die von ihr angegebene Identität bescheinigen oder zumindest glaubhafter machen könnte, besitzt bzw. besessen hat, nicht nachvollziehbar und glaubhaft sind. Wie festgestellt, kommt die bP1 aus einem Land, welches die Existenz seiner Bürger dokumentiert. So hat auch die bP1 beispielsweise in ihrem vorangegangenen Asylverfahren angegeben, dass sie, als sie noch in Armenien war, Informationen über ihren Mann und dessen mögliche Verbindung zum armenischen Geheimdienst in dessen Unterlagen gesucht habe. Dieser Umstand lässt darauf schließen, dass die bP1 in ihrem Herkunftsstaat grundsätzlich im Besitz von Unterlagen, welche Rückschlüsse auf die Identität ermöglichen, war. Zudem übte die bP1 laut eigenen Aussagen den Beruf einer Hebamme aus, was ebenfalls annehmen lässt, dass es diesbezüglich gewisse Bescheinigungen gibt, die auf einen Namen zu lauten haben. Nicht zuletzt gab die bP1 an, bei ihrer Flucht von Armenien nach Moskau geflogen zu sein, wobei bei Flugreisen normalerweise zur Sicherheit ein Reisedokument mitgebracht wird bzw üblicherweise erforderlich ist.römisch zwei.2.
  4. An dieser Stelle ist ausdrücklich anzumerken, dass die Angaben der bP1, dass sie kein einziges Dokument, welches die von ihr angegebene Identität bescheinigen oder zumindest glaubhafter machen könnte, besitzt bzw. besessen hat, nicht nachvollziehbar und glaubhaft sind. Wie festgestellt, kommt die bP1 aus einem Land, welches die Existenz seiner Bürger dokumentiert. So hat auch die bP1 beispielsweise in ihrem vorangegangenen Asylverfahren angegeben, dass sie, als sie noch in Armenien war, Informationen über ihren Mann und dessen mögliche Verbindung zum armenischen Geheimdienst in dessen Unterlagen gesucht habe. Dieser Umstand lässt darauf schließen, dass die bP1 in ihrem Herkunftsstaat grundsätzlich im Besitz von Unterlagen, welche Rückschlüsse auf die Identität ermöglichen, war. Zudem übte die bP1 laut eigenen Aussagen den Beruf einer Hebamme aus, was ebenfalls annehmen lässt, dass es diesbezüglich gewisse Bescheinigungen gibt, die auf einen Namen zu lauten haben. Nicht zuletzt gab die bP1 an, bei ihrer Flucht von Armenien nach Moskau geflogen zu sein, wobei bei Flugreisen normalerweise zur Sicherheit ein Reisedokument mitgebracht wird bzw üblicherweise erforderlich ist. Gerade auf Einwohner der ehemaligen UdSSR und ihrer Nachfolgestaaten kann es als notorisch bekannt angesehen werden, dass in diesen Staaten Personenstandsbehörden existieren, welche die Personenstandsfälle sowie die physische Existenz ihre Bürger dokumentieren. Der Umstand, dass die Identität bis dato nicht festgestellt werden konnte, ist letztlich auf die mangelnde Mitwirkung der bP1 an der Identitätsfeststellung zurückzuführen und sind alle daran anknüpfenden Konsequenzen daher von der bP1 zu vertreten. II.2.
  5. Aufgrund der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht letztlich davon aus, dass die bP1 zu ihrer Identität wiederholt und beharrlich falsche Angaben machte. Hieran hat sich bis zur Entscheidung durch das ho. Gericht nichts geändert und sieht es keinen Anlass, hier von den bereits getroffenen rechtskräftigen Feststellungen abzuweichen.römisch zwei.2.
  6. Aufgrund der getroffenen Ausführungen geht das ho. Gericht letztlich davon aus, dass die bP1 zu ihrer Identität wiederholt und beharrlich falsche Angaben machte. Hieran hat sich bis zur Entscheidung durch das ho. Gericht nichts geändert und sieht es keinen Anlass, hier von den bereits getroffenen rechtskräftigen Feststellungen abzuweichen. Aufgrund der oa. Erwägungen im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte somit die Identität der bP neuerlich wieder nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP1 als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität für den allgemeinen Rechtsverkehr im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd § 38 AVG bedeutet.Aufgrund der oa. Erwägungen im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte somit die Identität der bP neuerlich wieder nicht festgestellt werden. Soweit diese namentlich genannt wird, legt das Gericht auf die Feststellung wert, dass dies lediglich der Identifizierung der bP1 als Verfahrenspartei dient, nicht jedoch eine Feststellung der Identität für den allgemeinen Rechtsverkehr im Sinne einer Vorfragebeurteilung iSd Paragraph 38, AVG bedeutet. II.2.
  7. Zur Staatsbürgerschaft der bP sei ebenfalls darauf hingewiesen, dass sich in diesem Punkt im Vergleich zu jenem Zeitpunkt, als über den Antrag inhaltlich entschieden wurde, keine Änderung eintrat. Wenn die bP nunmehr völlig unbescheinigt behaupten, staatenlos zu sein, so ist hierzu festzuhalten, dass diese bloße und unsubstantiierte Behauptung nicht geeignet ist, die hierzu bereits getroffenen und zitierten rechtskräftigen Feststellungen durch die bB neu zu beurteilen. Die bP behaupten auch nicht, dass sich ihre Staatsbürgerschaft nach dem Zeitpunkt, als letztmalig inhaltlich über den Antrag entschieden wurde, geändert hätte, bzw. ergeben sich auch sonst keine Hinweise hierauf. Nähere Ausführungen hierzu werden noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffen.römisch zwei.2.
  8. Zur Staatsbürgerschaft der bP sei ebenfalls darauf hingewiesen, dass sich in diesem Punkt im Vergleich zu jenem Zeitpunkt, als über den Antrag inhaltlich entschieden wurde, keine Änderung eintrat. Wenn die bP nunmehr völlig unbescheinigt behaupten, staatenlos zu sein, so ist hierzu festzuhalten, dass diese bloße und unsubstantiierte Behauptung nicht geeignet ist, die hierzu bereits getroffenen und zitierten rechtskräftigen Feststellungen durch die bB neu zu beurteilen. Die bP behaupten auch nicht, dass sich ihre Staatsbürgerschaft nach dem Zeitpunkt, als letztmalig inhaltlich über den Antrag entschieden wurde, geändert hätte, bzw. ergeben sich auch sonst keine Hinweise hierauf. Nähere Ausführungen hierzu werden noch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffen. II.2.
  9. Das Faktum, dass sich die bP legal im Bundesgebiet aufhalten, ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln.römisch zwei.2.
  10. Das Faktum, dass sich die bP legal im Bundesgebiet aufhalten, ergibt sich zweifelsfrei aus den vorgelegten Bescheinigungsmitteln. II.2.
  11. Absehen von der mündlichen Einvernahme der bP1 durch die bBrömisch zwei.2.
  12. Absehen von der mündlichen Einvernahme der bP1 durch die bB Im gegenständlichen Verfahren war die bB im Lichte des im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel berechtigt (bzw. verpflichtet), sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Bescheinigungsmitteln zur Ermittlung des maßgeblichen (§ 37 AVG) Sachverhalts heranzuziehen, wobei sich im antragsbedürftigen Verfahren dieser von der Behörde zu ermittelnde Sachverhalt aus der Begründung des Antrages ergibt. Spiegelbildlich ergibt sich aus dem oa. Ausführungen bzw. aus Opportunitätserwägungen, dass die Behörde nicht ziellos in jede Richtung zu ermitteln hat bzw. das Ermittlungsverfahren zu beenden hat, wenn sie über ausreichend Bescheinigungsmittel verfügt, welche sie in die Lage versetzen, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen.Im gegenständlichen Verfahren war die bB im Lichte des im Verwaltungsverfahren geltenden Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel berechtigt (bzw. verpflichtet), sämtliche ihr zur Verfügung stehenden Bescheinigungsmitteln zur Ermittlung des maßgeblichen (Paragraph 37, AVG) Sachverhalts heranzuziehen, wobei sich im antragsbedürftigen Verfahren dieser von der Behörde zu ermittelnde Sachverhalt aus der Begründung des Antrages ergibt. Spiegelbildlich ergibt sich aus dem oa. Ausführungen bzw. aus Opportunitätserwägungen, dass die Behörde nicht ziellos in jede Richtung zu ermitteln hat bzw. das Ermittlungsverfahren zu beenden hat, wenn sie über ausreichend Bescheinigungsmittel verfügt, welche sie in die Lage versetzen, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Weder im AVG, noch im BFA-VG bzw. FPG oder sonstigen im gegenständlichen Fall heranzuziehenden Verfahrensregeln ergibt sich eine obligatorische Verpflichtung, wonach das Ermittlungsverfahren im gegenständlichen Fall eine Einvernahme der Verfahrensparteien zu umfassen gehabt hätte und liegt es im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde zu entscheiden, ob eine mündliche Einvernahme stattzufinden hat. Wenn sie in der Lage ist, den maßgeblichen Sachverhalt auch ohne die Durchführung einer Einvernahme festzustellen, kann sie von der Durchführung einer solchen Einvernahme absehen. Bezüglich des Absehens einer Einvernahme der bP1 im gegenständlichen Fall ist auszuführen, dass eine solche im Lichte der oa. Ausführungen nicht obligatorisch geboten war und ist für das Gericht nicht erkennbar, welchen Mehrwert eine mündliche Befragung der bP1 zur Ermittlung des relevanten Sachverhalts bringen würde. Es war den bP möglich schriftliche Stellungnahmen einzubringen bzw. wurde von den bP, nach der Aufforderung zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme seitens der bB, auch keine mündliche Erörterung angeregt. Aus der von den bP eingebrachten Beschwerde lässt sich auch nicht erkennen, bezüglich welches Beweisthemas eine mündliche Erörterung von Vorteil wäre, da eine schriftliche Ausführung das Thema nicht ausreichend darstellen könnte. Rechtliche Beurteilung II.3.
  13. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.
  14. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. II.3.
  15. Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  16. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. II.3.
  17. Prüfungsumfangrömisch zwei.3.
  18. Prüfungsumfang Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. II.3.
  19. Weitere relevante Bestimmungen des FPG römisch zwei.3.
  20. Weitere relevante Bestimmungen des FPG Ausstellung von Fremdenpässen § 88.Paragraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
  1. Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
  2. ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
  3. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
  4. ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
  5. ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend. Fremdenpässe für Minderjährige § 89.Paragraph 89,
(1)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Ausstellung eines Fremdenpasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.
(2)Ein Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für einen Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen dessen Wohl beeinträchtigt wäre oder
  2. eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, der Ausstellung widerspricht.
(3)Abs. 1 und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger.
(3)Absatz eins und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Fremdenpässen Minderjähriger. §
  1. …Paragraph 89, … Gültigkeitsdauer der Fremdenpässe §
  2. …Paragraph 90, … Geltungsbereich der Fremdenpässe §
  3. …Paragraph 91, … Versagung eines Fremdenpasses §
  4. …Paragraph 92, … Entziehung eines Fremdenpasses §
  5. …Paragraph 93, … Zu A) II.3.
  6. Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpassesrömisch zwei.3.
  7. Zurückweisung des Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die [außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG] die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die [außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG] die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa wie hier das Begehren auf Ausstellung eines Fremdenpasses), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet (vgl. ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E).Selbiges gilt, wenn sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt (etwa wie hier das Begehren auf Ausstellung eines Fremdenpasses), die Partei dieses Begehren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage jedoch anders begründet vergleiche ho. Erk. v. 6.10.2011, Zl. E10 417.640-2/2011/3E, E10 417.639-2/2011/3E, Zl. E10 417.641-2/2011/3E). Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst (vgl. auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E).Ob der nunmehr vorgetragene Sachverhalt, der sich vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag zugetragen haben soll, im Erstverfahren auch vorgetragen wurde oder nicht ist im Folgeverfahren bei der Prüfung der Rechtskraft ohne belange. Auch ein Sachverhalt, der nicht vorgetragen wurde, ist von der Rechtskraftwirkung des Vorbescheides mitumfasst vergleiche auch Erk. d. VwGH vom 17.9.2008, 2008/23/0684, ho. Erk. vom 17.4.2009, GZ. E10 316.192-2/2009-8E). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG bzw. 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG bzw. 32 Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss. Erk. d. VwGH v.26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999; 9621/9997). Identität der Sache i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt selbst dann vor, wenn die Behörde in einem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hätte vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 08.04.1992, Zl. 88/12/0169, ebenso Erk. d. VwGH v. 15.11.2000, 2000/01/0184). Es steht fest, dass die bP mit ihrem Anbringen vom 27.03.2019 einen neuerlichen Antrag auf die Erteilung eines Fremdenpasses im Sinne des § 88 FPG stellen wollten. § 88 FPG idF BGBl. I Nr. 70/2015 hat seit dem Zeitpunkt der letztmaligen rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag keine inhaltliche Änderung erfahren. Wie bereits im Verfahrensgang erörtert, wurden die erstmaligen Anträge der bP rechtskräftig abgewiesen und ausgeführt, dass den bP kein Fremdenpass nach den Bestimmungen der §§ 88 Abs 1, 2 und 2a zustehen würde. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die bP weder staatenlos, ungeklärter Staatsangehörigkeit noch subsidiär schutzberechtigt sind, da feststeht, dass sie armenische Staatsbürger sind. Ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses wurde ebenfalls verneint. Es steht fest, dass die bP mit ihrem Anbringen vom 27.03.2019 einen neuerlichen Antrag auf die Erteilung eines Fremdenpasses im Sinne des Paragraph 88, FPG stellen wollten. Paragraph 88, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, hat seit dem Zeitpunkt der letztmaligen rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag keine inhaltliche Änderung erfahren. Wie bereits im Verfahrensgang erörtert, wurden die erstmaligen Anträge der bP rechtskräftig abgewiesen und ausgeführt, dass den bP kein Fremdenpass nach den Bestimmungen der Paragraphen 88, Absatz eins, 2 und 2 a zustehen würde. Begründet wurde diese Entscheidung damit, dass die bP weder staatenlos, ungeklärter Staatsangehörigkeit noch subsidiär schutzberechtigt sind, da feststeht, dass sie armenische Staatsbürger sind. Ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses wurde ebenfalls verneint. , II.3.
  8. Bei einem neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses muss sich demnach entweder die Rechtslage oder der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Beim erstmaligen Antrag gaben die bP an, armenische Staatsbürger zu sein, jedoch von der Republik Armenien nicht in deren Register geführt zu werden und daher keinen armenischen Pass zu erhalten. Das Parteivorbringen des zweiten Antrages gleicht dem des ersten mit dem Unterschied, dass bezüglich des Antrages ein anderes Formular verwendet wurde. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass für die Ausstellung eines Fremdenpasses die bP im Gegensatz zum Zeitpunkt der ersten rechtskräftigen Entscheidung bezüglich der Abweisung ihrer Anträge nun staatenlos, ungeklärter Staatszugehörigkeit oder subsidiär schutzberechtigt sein müssten bzw. mittlerweile ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses bestehen müsste. römisch zwei.3.
  9. Bei einem neuerlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses muss sich demnach entweder die Rechtslage oder der wesentliche Sachverhalt geändert haben. Beim erstmaligen Antrag gaben die bP an, armenische Staatsbürger zu sein, jedoch von der Republik Armenien nicht in deren Register geführt zu werden und daher keinen armenischen Pass zu erhalten. Das Parteivorbringen des zweiten Antrages gleicht dem des ersten mit dem Unterschied, dass bezüglich des Antrages ein anderes Formular verwendet wurde. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass für die Ausstellung eines Fremdenpasses die bP im Gegensatz zum Zeitpunkt der ersten rechtskräftigen Entscheidung bezüglich der Abweisung ihrer Anträge nun staatenlos, ungeklärter Staatszugehörigkeit oder subsidiär schutzberechtigt sein müssten bzw. mittlerweile ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses bestehen müsste. Dazu wird folgendes ausgeführt: Da im gegenständlichen Fall festgestellt wurde, dass die bP weder staatenlos sind, noch deren Staatsangehörigkeit als ungeklärt anzusehen ist, scheidet die Anwendung des § 88 Abs. 2 FPG aus.Da im gegenständlichen Fall festgestellt wurde, dass die bP weder staatenlos sind, noch deren Staatsangehörigkeit als ungeklärt anzusehen ist, scheidet die Anwendung des Paragraph 88, Absatz 2, FPG aus. Wenn bP1 vorbringt, keinen armenischen Pass laut dem Schreiben der armenischen Botschaft zu besitzen, und hier im Rahmen der Anfechtungserklärung allenfalls ein Verweis auf § 88 Abs. 1 Z 1 und 2 FPG erblickt werden sollte, wird wieder darauf verwiesen, dass bereits festgestellt wurde, dass die bP weder staatenlos sind, noch zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Weiters wird zur bereits festgestellten nicht feststehenden Identität der bP der Vollständigkeit halber folgende Erwägungen getroffen:Wenn bP1 vorbringt, keinen armenischen Pass laut dem Schreiben der armenischen Botschaft zu besitzen, und hier im Rahmen der Anfechtungserklärung allenfalls ein Verweis auf Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG erblickt werden sollte, wird wieder darauf verwiesen, dass bereits festgestellt wurde, dass die bP weder staatenlos sind, noch zum unbefristeten Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. Weiters wird zur bereits festgestellten nicht feststehenden Identität der bP der Vollständigkeit halber folgende Erwägungen getroffen: Da sich das Passgesetz, BGBl. Nr. 839/1992 idgF ausschließlich auf die Ausstellung von gewöhnlichen Pässen, Dienst- und Diplomatenpässen und Personalausweisen bezieht, kann es nicht per se in seiner Gänze auf die Ausstellung von Fremdenpässen übertragen werden, sondern bedarf es zur Anwendung der Bestimmungen des Passgesetzes auf die Ausstellung von Fremdenpässen einer gesetzlichen Anordnung. Da sich das Passgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, idgF ausschließlich auf die Ausstellung von gewöhnlichen Pässen, Dienst- und Diplomatenpässen und Personalausweisen bezieht, kann es nicht per se in seiner Gänze auf die Ausstellung von Fremdenpässen übertragen werden, sondern bedarf es zur Anwendung der Bestimmungen des Passgesetzes auf die Ausstellung von Fremdenpässen einer gesetzlichen Anordnung. Gem. § 88 Abs. 3 FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen. Gem. § 88 Abs. 4 leg. cit. gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend. Gem. Paragraph 88, Absatz 3, FPG wird die Gestaltung der Fremdenpässe entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Passgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen. Gem. Paragraph 88, Absatz 4, leg. cit. gelten hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Passgesetzes entsprechend. Eine weitergehende Anordnung des Gesetzgebers an die belangte Behörde, über die Bestimmungen der §§ 88 FPG hinausgehend, das Passgesetz anzuwenden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere treffen die Abs. 3 und 4 des § 88 leg. cit. nicht die Anordnung, in Bezug auf Fremdenpässe § 14 Passgesetz („Passversagung“) anzuwenden und befindet sich im § 92 FPG eine auf Fremdenpässen anzuwendende, abschließende Spezialnorm, deren Tatbestände nicht durch die Heranziehung von § 14 Passgesetz erweitert werden können.Eine weitergehende Anordnung des Gesetzgebers an die belangte Behörde, über die Bestimmungen der Paragraphen 88, FPG hinausgehend, das Passgesetz anzuwenden, ist nicht ersichtlich. Insbesondere treffen die Absatz 3 und 4 des Paragraph 88, leg. cit. nicht die Anordnung, in Bezug auf Fremdenpässe Paragraph 14, Passgesetz („Passversagung“) anzuwenden und befindet sich im Paragraph 92, FPG eine auf Fremdenpässen anzuwendende, abschließende Spezialnorm, deren Tatbestände nicht durch die Heranziehung von Paragraph 14, Passgesetz erweitert werden können. In § 88 Abs. 1 FPG sind 5 Tatbestände angeführt, bei deren Erfüllung die Ausstellung eines Fremdenpasses in Betracht kommt. In allen Fällen ist Voraussetzung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom
  10. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288).In Paragraph 88, Absatz eins, FPG sind 5 Tatbestände angeführt, bei deren Erfüllung die Ausstellung eines Fremdenpasses in Betracht kommt. In allen Fällen ist Voraussetzung, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist. Für die Ausstellung eines Fremdenpasses kommt es somit nicht bloß darauf an, dass diese im Interesse des Fremden gelegen ist, sondern es muss auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für diesen Fremden bestehen. Österreich eröffnet mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen und übernimmt damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordert einen restriktiven Maßstab vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom
  11. Mai 2009, Zlen. 2007/18/0659 bis 0661; ebenso Erk. d. VwGH vom 15.11.2011, 2009/21/0288). Kein solches öffentliches Interesse liegt im Wunsch der bP, zukünftig bloß Reisen durchzuführen vor (vgl. etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebensowenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung (vgl. Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein öffentliches Interesse wird jedoch anzunehmen sein, wenn die Republik sich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet hat oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen. (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, § 88 FPG Anm 1 mwN).Kein solches öffentliches Interesse liegt im Wunsch der bP, zukünftig bloß Reisen durchzuführen vor vergleiche etwa Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070), ebensowenig im Bestreben der Schaffung klarer passrechtlicher Verhältnisse oder zur Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft und für die Eheschließung vergleiche Erk. d. VwGH vom 3.5.2005, 2005/18/0070). Ein öffentliches Interesse wird jedoch anzunehmen sein, wenn die Republik sich zur Ausstellung eines Reisedokuments gemeinschaftsrechtlich verpflichtet hat oder wenn Geschäfts- oder Dienstreisen unternommen werden müssen. vergleiche Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, 2014, Paragraph 88, FPG Anmerkung 1 mwN). Auch wenn im gegenständlichen Fall § 14 Passgesetz und somit auch Abs. 1 Z 1 leg cit („Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen,
  12. wenn der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert“) nicht unmittelbar zur Anwendung kommt, ist im Ergebnis der belangten Behörde, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im gegenständlichen Fall das Feststehen der Identität –und nicht bloß der Verfahrensidentität in einem anderen fremden oder asylrechtlichen Verfahren- voraussetzt- voraussetzt, zuzustimmen.Auch wenn im gegenständlichen Fall Paragraph 14, Passgesetz und somit auch Absatz eins, Ziffer eins, leg cit („Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Reisepasses sind zu versagen,
  13. wenn der Passwerber seine Identität nicht zweifelsfrei nachzuweisen vermag oder die erforderliche Mitwirkung verweigert“) nicht unmittelbar zur Anwendung kommt, ist im Ergebnis der belangten Behörde, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses im gegenständlichen Fall das Feststehen der Identität –und nicht bloß der Verfahrensidentität in einem anderen fremden oder asylrechtlichen Verfahren- voraussetzt- voraussetzt, zuzustimmen. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Zum einen liegt es –wie bereits in jenem Verfahren, als letztmalig eine meritorische Prüfung des Antrages stattfand- nach wie vor nicht im Interesse der Republik, dass den bP ein Fremdenpass ausgestellt wird. Ein entsprechender Grund wurde von den bP nicht genannt und ergibt sich ein solche auch nicht im Rahmen des amtswegigen Ermittlungsverfahrens. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es insbesondere nicht im Interesse der Republik liegt, dass Personen, deren Identität –und somit auch deren persönliche Vergangenheit und deren konkrete Lebensweg- nicht feststeht, sich im Besitz eines von der Republik Österreich ausgestellten Reisedokuments befinden und in die Lage versetzt werden, jene Gastländern, gegenüber denen Österreich durch die Ausstellung des Passes Verpflichtungen übernimmt, aufsucht (diese Ansicht wurde im Verfahren vor dem VwGH GZ. 2005/18/0070 geäußert. Das genannte Höchstgericht beanstandete diese Ansicht in seinem Erk. vom 3.5.2000, oa. GZ., nicht). Weiters stellte der VwGH zum Versagungsgrund des unentschuldigten Fernbleibens zur erkennungsdienstlichen Behandlung in seinem Erkenntnis vom 24.2.2003, GZ. 2000/21/0207 fest, dass aus diesem Versagungsgrund herleitbar ist, dass der Abklärung der Identität eines Fremden vor der Ausstellung des Dokuments maßgebliche Bedeutung zukommt. Auch wenn dem genannten Erkenntnis die Versagung der Ausstellung eines Lichtbildauseises für Fremde gem. dem damals anwendbaren § 85 Abs. 4 FrG1997 zu Grunde lag, sind die dortigen Erwägungen aufgrund der identischen Interessenslage auch im gegenständlichen Fall anwendbar.Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle auch darauf hingewiesen, dass es insbesondere nicht im Interesse der Republik liegt, dass Personen, deren Identität –und somit auch deren persönliche Vergangenheit und deren konkrete Lebensweg- nicht feststeht, sich im Besitz eines von der Republik Österreich ausgestellten Reisedokuments befinden und in die Lage versetzt werden, jene Gastländern, gegenüber denen Österreich durch die Ausstellung des Passes Verpflichtungen übernimmt, aufsucht (diese Ansicht wurde im Verfahren vor dem VwGH GZ. 2005/18/0070 geäußert. Das genannte Höchstgericht beanstandete diese Ansicht in seinem Erk. vom 3.5.2000, oa. GZ., nicht). Weiters stellte der VwGH zum Versagungsgrund des unentschuldigten Fernbleibens zur erkennungsdienstlichen Behandlung in seinem Erkenntnis vom 24.2.2003, GZ. 2000/21/0207 fest, dass aus diesem Versagungsgrund herleitbar ist, dass der Abklärung der Identität eines Fremden vor der Ausstellung des Dokuments maßgebliche Bedeutung zukommt. Auch wenn dem genannten Erkenntnis die Versagung der Ausstellung eines Lichtbildauseises für Fremde gem. dem damals anwendbaren Paragraph 85, Absatz 4, FrG1997 zu Grunde lag, sind die dortigen Erwägungen aufgrund der identischen Interessenslage auch im gegenständlichen Fall anwendbar. Letztlich handelt es sich –wie bereits erwähnt- im gegenständlichen Fall um ein auf Antrag der bP hin eingeleitetes Verwaltungsverfahren und trifft die bP somit eine erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung (für viele: Erk. d. VwGH vom 0.4.2013, 2011/4/0001; 22.2.2011, 2008/04/0247; 14.5.1986, 86/03/0044). Diese erhöhte Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren trifft jedenfalls den Nachweis der Berechtigung, welche durch die beantragte Urkunde verschafft werden soll, bzw. die behördlichen Eintragungen in die Urkunde. Hierzu gehört im gegenständlichen Fall jedenfalls auch die Identität. Zwar wird im auf Antrag eingeleiteten Verfahren die Behörde nicht von ihrer Obliegenheit, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, doch steht es der Behörde auch frei, aus der unterlassenen Mitwirkung im Rahmen der Beweiswürdigung ihre Schlüsse zu ziehen (Erk. d. VwGH vom 26.6.1959, 2496/56, VwSlg 5007 A/1959; 13.3.1974, 1749/73, 1750/73; 12.12.1978, 1246/77). Aus einer Zusammenschau der oa. Erwägungen ergibt sich, dass es an der bP1 gelegen wäre, im Verfahren entsprechend mitzuwirken und ihre Identität nachzuweisen und es aufgrund der Unterlassung dieser Handlung die belangte Behörde und das ho. Gericht berechtigt sind, seine Schlüsse zu ziehen und im Rahmen dieser Schlüsse zur Überzeugung zu gelangen, dass auch mangels Feststehens der Identität die Voraussetzungen für die Ausstellung des beantragten Dokuments nicht vorliegen. II.3.
  14. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die bP weder zum Zeitpunkt der letzmaligen meritorischen Entscheidung, noch zum jetzigen Zeitpunkt nicht staatenlos sind, ihre Staatsangehörigkeit nicht ungeklärt ist und sie auch nicht subsidiär schutzberechtigt sind. Auch besteht weiterhin kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses. Zur Bescheinigung ihres Antrages legten die bP dasselbe Schreiben der armenischen Botschaft vor, welches sie bereits bei ihrem ersten Antrag vorgelegt hatten. Ihre Identität bescheinigten die bP, insbesondere die bP1 nach wie vor nicht.römisch zwei.3.
  15. Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass die bP weder zum Zeitpunkt der letzmaligen meritorischen Entscheidung, noch zum jetzigen Zeitpunkt nicht staatenlos sind, ihre Staatsangehörigkeit nicht ungeklärt ist und sie auch nicht subsidiär schutzberechtigt sind. Auch besteht weiterhin kein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses. Zur Bescheinigung ihres Antrages legten die bP dasselbe Schreiben der armenischen Botschaft vor, welches sie bereits bei ihrem ersten Antrag vorgelegt hatten. Ihre Identität bescheinigten die bP, insbesondere die bP1 nach wie vor nicht. Im gegenständlichen Fall steht somit außer Zweifel, dass sich in Bezug auf die anwendbare Rechtslage keine maßgebliche Änderung ergab. Auch ergab sich in Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt seit der letztmalig inhaltlichen Entscheidung keine maßgebliche Änderung. Ob der maßgebliche Sachverhalt zum damaligen Zeitpunkt oder erst nach Eintritt der Rechtskraft erstmals vorgetragen wurde, ist im Lichte des § 68 Abs. 1 AVG ohne Belange. Ebenso wäre es ohne Belange, wenn im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, in dem letztmalig inhaltlich über den Antrag entschieden wurde, etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden worden wäre.Im gegenständlichen Fall steht somit außer Zweifel, dass sich in Bezug auf die anwendbare Rechtslage keine maßgebliche Änderung ergab. Auch ergab sich in Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt seit der letztmalig inhaltlichen Entscheidung keine maßgebliche Änderung. Ob der maßgebliche Sachverhalt zum damaligen Zeitpunkt oder erst nach Eintritt der Rechtskraft erstmals vorgetragen wurde, ist im Lichte des Paragraph 68, Absatz eins, AVG ohne Belange. Ebenso wäre es ohne Belange, wenn im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, in dem letztmalig inhaltlich über den Antrag entschieden wurde, etwa eine Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden worden wäre. II.3.
  16. Die belangte Behörde ist –vorbehaltlich des Umstandes, dass sie aufgrund der von ihr festgestellten Umstände den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gehabt hätte- zu Recht davon ausgegangen, dass den bP der beantragte Fremdenpass gemäß § 88 FPG nicht auszustellen war, da im gegenständlichen Fall – wie oben ausgeführt wurde - die Voraussetzungen sowohl des § 88 Abs. 1 als auch des Abs. 2 FPG nach wie vor nicht vorliegen.römisch zwei.3.
  17. Die belangte Behörde ist –vorbehaltlich des Umstandes, dass sie aufgrund der von ihr festgestellten Umstände den Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gehabt hätte- zu Recht davon ausgegangen, dass den bP der beantragte Fremdenpass gemäß Paragraph 88, FPG nicht auszustellen war, da im gegenständlichen Fall – wie oben ausgeführt wurde - die Voraussetzungen sowohl des Paragraph 88, Absatz eins, als auch des Absatz 2, FPG nach wie vor nicht vorliegen. II.3.
  18. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlungrömisch zwei.3.
  19. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet:
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, idgF kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn - der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder - sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (§ 24 Abs. 4 VwGVG). Ebenso war der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen.Im gegenständlichen Fall ließen die Akten erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Ebenso war der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen. Weitere, im gegenständlichen Fall exzeptionelle Umstände, welche die Durchführung einer Verhandlung gebieten würden, kamen nicht hervor. Es ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Art 47 der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen („…Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche … Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom
  1. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom
  2. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.“), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich § 24 Abs. 4 VwGVG mit § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar).Weitere, im gegenständlichen Fall exzeptionelle Umstände, welche die Durchführung einer Verhandlung gebieten würden, kamen nicht hervor. Es ergibt sich auch aus dem auf Asylverfahren anwendbaren Artikel 47, der Grundrechtecharta der Europäischen Union im gegenständlichen Fall keine Verhandlungspflicht (Erk. d. VfGH U 466/11-18, U 1836/11-13). In diesem Zusammenhang wird auch auf das Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213 verwiesen („…Im Übrigen lassen die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die vorgelegten Verwaltungsakten erkennen, dass die Erörterung in einer Verhandlung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal das Verfahren rechtliche … Fragen betrifft, zu deren Beantwortung auch im Sinne der Judikatur des EGMR (Hinweis E vom
  3. Mai 2013, 2012/05/0120 bis 0122, mwH auf die Rechtsprechung des EGMR; ferner etwa das Urteil des EGMR vom
  4. Juli 2013, Nr. 56422/09, Schädler-Eberle gegen Liechtenstein) eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht geboten erscheint.“), wo das genannte Höchstgericht zum Schluss kam, dass keine Verhandlung durchzuführen ist (zumal sich Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG mit Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG inhaltlich deckt, erscheinen die dort angeführten Überlegungen im gegenständlichen Fall sinngemäß anwendbar). Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde nicht beantragt und ergab sich aus den Ausführungen der bP nicht, was bei einer solchen - inzwischen schon stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in dieser Einvernahme erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des § 15 AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337; siehe auch das bereits zitierte Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung wurde nicht beantragt und ergab sich aus den Ausführungen der bP nicht, was bei einer solchen - inzwischen schon stattgefundenen persönlichen Einvernahme (das in dieser Einvernahme erstattete Vorbringen, sowie der Verlauf der Einvernahme wurde in einer entsprechenden Niederschriften, denen die Beweiskraft des Paragraph 15, AVG unwiderlegt zukommt, festgehalten) konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. So argumentiert auch der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass schon in der Beschwerde darzulegen ist, was seine ergänzende Einvernahme an diesen Widersprüchen hätte ändern können bzw. welche wesentlichen Umstände (Relevanzdarstellung) dadurch hervorgekommen wären (zB. VwGH 4.7.1994, 94/19/0337; siehe auch das bereits zitierte Erk. des VwGH vom 27.9.2013, Zl. 2012/05/0213). Wird dies –so wie im gegenständlichen Fall- unterlassen, so besteht keine Verpflichtung zur neuerlichen Einvernahme iSe hier weiteren Beschwerdeverhandlung. Aufgrund der oa. Ausführungen konnte die Durchführung einer Verhandlung unterbleiben. II.
  5. Mutwillige Antragstellungrömisch zwei.
  6. Mutwillige Antragstellung Im gegenständlichen Fall bestehen gewichtige Hinweise, dass die bP1 durch die wiederholte Antragstellung im gegenständlichen Fall mutwillig iSd des § 35 AVG handelte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd § 35 AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  7. Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN). Im gegenständlichen Fall brachte die bP wiederholt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ein, wobei ihr aufgrund des Inhalts der Entscheidung über den erstmaligen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Aussichtslosigkeit des nunmehrigen Antrages bekannt war und sie nunmehr fälschlicherweise angab, staatenlos zu sein. Nach der rechts- und tatsachenrichtigen Abweisung des ersten Antrages brachte sie einen weiteren Antrag ein, welcher zurückzuweisen gewesen wäre und brachte gegen die negative Entscheidung in sichtlicher Kenntnis der Aussichtslosigkeit eine Beschwerde beim ho. Gericht ein. Der bP1 war zu diesem Zeitpunkt selbstredend ihre wahre Identität und ihre armenische Staatsbürgerschaft bekannt. Sichtlich war ihr auch bekannt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines armenischen Reisepasses nach wie vor nicht vorliegen.Im gegenständlichen Fall bestehen gewichtige Hinweise, dass die bP1 durch die wiederholte Antragstellung im gegenständlichen Fall mutwillig iSd des Paragraph 35, AVG handelte. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt iSd Paragraph 35, AVG mutwillig, wer sich (u.a.) im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. Februar 2012, Zl. 2011/01/0271, VwSlg. Nr. 18.337 A/2012, mwN). Im gegenständlichen Fall brachte die bP wiederholt einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses ein, wobei ihr aufgrund des Inhalts der Entscheidung über den erstmaligen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses die Aussichtslosigkeit des nunmehrigen Antrages bekannt war und sie nunmehr fälschlicherweise angab, staatenlos zu sein. Nach der rechts- und tatsachenrichtigen Abweisung des ersten Antrages brachte sie einen weiteren Antrag ein, welcher zurückzuweisen gewesen wäre und brachte gegen die negative Entscheidung in sichtlicher Kenntnis der Aussichtslosigkeit eine Beschwerde beim ho. Gericht ein. Der bP1 war zu diesem Zeitpunkt selbstredend ihre wahre Identität und ihre armenische Staatsbürgerschaft bekannt. Sichtlich war ihr auch bekannt, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines armenischen Reisepasses nach wie vor nicht vorliegen. Für das ho. Gericht bestehen gewichtige Hinweise, dass die bP1 vor dem Hintergrund des wahren Sachverhalts in sichtlicher Kenntnis der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw. der Nutz- und der Zwecklosigkeit, den gegenständlichen Antrag und eine Beschwerde einbrachte. Es liegt auch offen auf der Hand, dass wider besseres Wissen die erfolgte Inanspruchnahme der bB und des ho. Gerichts durch die Anfechtung des angefochtenen Bescheides durch die beschwerdeführende Partei unter solchen Umständen geschah, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar, da ihr klar war bzw. sichtlich klar sein musste, dass ihr Begehren bei Kenntnis des wahren Sachverhalts sichtlich aussichtslos ist und das Verhalten zur mutwilligen Behelligung der bB und des Gerichts führt. Neben dem bereits beschriebenen mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmenden Mutwillen ist zu Lasten der bP1 auch der von ihr verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger, sowie die Bindung von Ressourcen der belangten Behörde und des ho. Gerichts zu berücksichtigen. Trotz der notorisch bekannten Tatsache, dass die logistischen Mittel des ho. Gerichts gegenwärtig voll ausgeschöpft werden müssten, um eingehende Anträge gem. dem Asyl- und Fremdenrecht in einer einigermaßen vertretbaren Zeit bearbeiten zu können und eine zeitliche Verzögerung der Erledigung von begründeten Anträgen durch die Bindung von Ressourcen im gegenständlichen Verfahren zur Verletzung wesentlicher Interessen anderer Antragsteller führt, beanspruchte die beschwerdeführende Partei personelle Ressourcen des ho. Gerichts und wurde der Bund durch ihr Verschulden zudem mit Kosten belastet, zumal dieser den für die Führung des Verfahrens Sach- und Personalaufwand zu tragen hat. Im gegenständlichen Fall wurde seitens der bB keine Mutwillensstrafe verhängt und nahm –in dubio- das ho. Gericht davon Abstand. Sollte die bP1 die Behörde bzw. das ho. Gericht jedoch weiterhin mutwillig in Anspruch nehmen, wird die Sach- bzw. Rechtslage neu zu beurteilen sein.Im gegenständlichen Fall wurde seitens der bB keine Mutwillensstrafe verhängt und nahm –in dubio- das ho. Gericht davon Abstand. Sollte die bP1 die Behörde bzw. das ho. Gericht jedoch weiterhin mutwillig in Anspruch nehmen, wird die Sach- bzw. Rechtslage neu zu beurteilen sein., B.) Zur Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere auch zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso lässt der eindeutige Wortlaut des § 88 FPG bzw. § 68 Abs. 1 AVG keine anderslautende Auslegung als die hier gewählte zu.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere auch zur Bindungswirkung bereits rechtskräftig vorliegender Entscheidungen abgeht. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Ebenso lässt der eindeutige Wortlaut des Paragraph 88, FPG bzw. Paragraph 68, Absatz eins, AVG keine anderslautende Auslegung als die hier gewählte zu. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L515.1312129.3.00

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