RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.03.2020 GeschäftszahlW142 2150696-2 SpruchW142 2150696-2/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Somalia, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2018, Zl. 14-1052314303/150196676, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 06.12.2019 und 24.02.2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Dr. Irene HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Somalia, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2018, Zl. 14-1052314303/150196676, nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 06.12.2019 und 24.02.2020, zu Recht: A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 AsylGA) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, AsylG als unbegründet abgewiesen. B) Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wirdB) Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.der Beschwerde stattgegeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt. C) Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird dem Beschwerdeführer eine befristeteC) Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten für ein Jahr erteilt. D) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.D) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Somalias, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.02.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Der BF wurde am 22.02.2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch erstbefragt. Dabei gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt an, am XXXX in XXXX geboren zu sein. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Ajuran an. Von 2000 bis 2009 habe er in XXXX die Grundschule besucht. Er sei traditionell verheiratet. Seine Eltern, seine Geschwister und seine Ehefrau würden noch in Somalia leben. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF aus, Somalia wegen der Miliztruppe Al-Shabaab verlassen zu haben. Sie hätten ihm unterstellt als Spion zu arbeiten und hätten ihn aus diesem Grund hinrichten wollen. Bei einer Rückkehr habe er Angst getötet zu werden.
- Der BF wurde am 22.02.2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch erstbefragt. Dabei gab der BF zu seinen persönlichen Verhältnissen befragt an, am römisch 40 in römisch 40 geboren zu sein. Er sei Moslem und gehöre der Volksgruppe der Ajuran an. Von 2000 bis 2009 habe er in römisch 40 die Grundschule besucht. Er sei traditionell verheiratet. Seine Eltern, seine Geschwister und seine Ehefrau würden noch in Somalia leben. Zu seinem Fluchtgrund befragt führte der BF aus, Somalia wegen der Miliztruppe Al-Shabaab verlassen zu haben. Sie hätten ihm unterstellt als Spion zu arbeiten und hätten ihn aus diesem Grund hinrichten wollen. Bei einer Rückkehr habe er Angst getötet zu werden.
- Am 28.02.2017 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er ergänzend an, dem Clan der Ajuran, Subclan Waalamoge, Subsubclan Kunle anzugehören, die in seinem Dorf Diskriminierung ausgesetzt seien. Zuletzt habe er in XXXX gelebt. Er habe von 2000 bis 2004 die Grundschule und von 2004 bis 2009 die Hauptschule besucht.
- Am 28.02.2017 wurde der BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er ergänzend an, dem Clan der Ajuran, Subclan Waalamoge, Subsubclan Kunle anzugehören, die in seinem Dorf Diskriminierung ausgesetzt seien. Zuletzt habe er in römisch 40 gelebt. Er habe von 2000 bis 2004 die Grundschule und von 2004 bis 2009 die Hauptschule besucht. Zu seinem Leben in Österreich befragt gab der BF an, Deutschkurse zu besuchen und gelegentlich gemeinnützige Arbeit zu verrichten. Manchmal spiele er auch Fußball. Der BF brachte eine Anmeldebestätigung für die A2 Prüfung, Teilnahmebestätigungen für A1 und A2 Kurse und eine Teilnahmebestätigung für den Kurs Basisbildung sowie Empfehlungsschreiben ein. Der BF gab zudem an, jeden Abend 2 Schlaftabletten zu nehmen. Im Fall einer Rückkehr habe er Angst, keine adäquate medizinische Versorgung zu erhalten, da die Tabletten dort nicht erhältlich wären. Eingebracht wurde ein ärztliches Attest. Dem BF wurde ein posttraumatisches Belastungssyndrom mit Schlafstörungen diagnostiziert. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass sein Onkel Polizist in XXXX gewesen sei. Am 15.06.2013 seien er und der Sohn seines Onkels von Al-Shabaab festgenommen worden. Sie hätten ihnen vorgeworfen Spione und Ungläubige zu sein und Informationen an die Behörde weiterzuleiten. Drei Tage und drei Nächte seien sie eingesperrt gewesen und mit kaltem Wasser übergossen worden. Mit Hilfe seines Vaters und anderen älteren Männern des Clans seien sie freigelassen worden, da diese versprochen hätten, Verantwortung für den BF und seinen Cousin zu übernehmen. Etwa eine Woche später sei er erneut mit seinem Cousin unterwegs gewesen, als sie ein Auto auf der Straße gesehen hätten. Der BF habe Angst gehabt und habe nicht weitergehen wollen. Sein Cousin habe seinen Weg trotzdem fortgesetzt, woraufhin er von Al-Shabaab auf der Straße geschlagen, gefoltert und getötet worden sei. Aus Angst sei der BF ausgereist.Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass sein Onkel Polizist in römisch 40 gewesen sei. Am 15.06.2013 seien er und der Sohn seines Onkels von Al-Shabaab festgenommen worden. Sie hätten ihnen vorgeworfen Spione und Ungläubige zu sein und Informationen an die Behörde weiterzuleiten. Drei Tage und drei Nächte seien sie eingesperrt gewesen und mit kaltem Wasser übergossen worden. Mit Hilfe seines Vaters und anderen älteren Männern des Clans seien sie freigelassen worden, da diese versprochen hätten, Verantwortung für den BF und seinen Cousin zu übernehmen. Etwa eine Woche später sei er erneut mit seinem Cousin unterwegs gewesen, als sie ein Auto auf der Straße gesehen hätten. Der BF habe Angst gehabt und habe nicht weitergehen wollen. Sein Cousin habe seinen Weg trotzdem fortgesetzt, woraufhin er von Al-Shabaab auf der Straße geschlagen, gefoltert und getötet worden sei. Aus Angst sei der BF ausgereist.
- Mit Bescheid wies das BFA den Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.) und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheid wies das BFA den Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des BF nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und sprach aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF nicht glaubhaft darlegen konnte, an einem posttraumatischen Belastungssyndrom zu leiden. Es sei lediglich hervorgegangen, dass der BF an Schlafstörungen leide. Auch die Diagnose eines Arztes ergebe sich überwiegend aus den Angaben des Patienten, daher beruhe die Diagnose auf einer falschen bzw. vom BF bewusst verfälschten Grundlage. Zudem habe er dezidiert erklärt, sich keiner ärztlichen Behandlung unterziehen zu müssen und gesund zu sein. Die diagnostizierte Erkrankung stelle somit kein Rückkehrhindernis dar. Der BF konnte nicht glaubhaft machen, durch die Al-Shabaab verfolgt worden zu sein. Bei der Schilderung der Entführung habe sich der BF in zeitliche Ungereimtheiten, Widersprüche und unglaubwürdige Schilderungen verstrickt. Das BFA gelangte zu der Ansicht, dass die behauptete Verfolgungsgefahr nicht hinreichend substantiiert und in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt worden sei. Als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann könne dem BF zugemutet werden, im Fall der Rückkehr einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sich so seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Außerdem sei die Lage in der Heimatstadt des BF mittlerweile unter der Kontrolle der Regierung, daher gebe es keine aktuelle Verfolgung durch die Al-Shabaab.
- Der BF erhob gegen den Bescheid fristgerecht vollumfänglich Beschwerde und brachte vor, dass der Bescheid an inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensfehlern leide. Der BF habe aufgrund seines Traumas Erinnerungslücken, weshalb die belangte Behörde ihm nicht vorwerfen dürfe, dass er sich hinsichtlich der Datenangaben geirrt habe. Die Abweichungen seien lediglich geringfügig. Das BFA hätte, da es das Gutachten eines Allgemeinmediziners nicht als glaubhaft befunden habe, ein Fachgutachten einholen müssen. Darüber hinaus habe er sich auch bei der Schilderung der Entführung nur geringfügig widersprochen, was auf die mangelnde Konzentration aufgrund der Schlafstörungen zurückzuführen sei. Ihm drohe Verfolgung iSd GFK, da er zu der sozialen Gruppe der Familienangehörigen von Polizisten gehöre, die im Rahmen des verbreiteten Terrors von den Al-Shabaab verfolgt würden, da ein Wirken für den Staat als unislamisch angesehen würde.
- Mit Beschluss vom 28.06.2018 wurde der angefochtene Bescheid gem. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend führte das Gericht aus, dass die belangte Behörde ein psychiatrisches Gutachten einholen hätte müssen, wenn es davon ausgehe, dass dem Vorbringen des BF bzw. dem vom BF vorgelegten ärztlichen Attest keine Glaubwürdigkeit zukomme. Bei Bestehen einer psychischen Erkrankung habe das BFA anhand von aktuellen Länderfeststellungen zu erheben, ob im Herkunftsstaat eine ausreichende Behandlungsmöglichkeit vorhanden sei.
- Mit Beschluss vom 28.06.2018 wurde der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG idgF behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Begründend führte das Gericht aus, dass die belangte Behörde ein psychiatrisches Gutachten einholen hätte müssen, wenn es davon ausgehe, dass dem Vorbringen des BF bzw. dem vom BF vorgelegten ärztlichen Attest keine Glaubwürdigkeit zukomme. Bei Bestehen einer psychischen Erkrankung habe das BFA anhand von aktuellen Länderfeststellungen zu erheben, ob im Herkunftsstaat eine ausreichende Behandlungsmöglichkeit vorhanden sei.
- Am 23.07.2018 richtete das BFA ein Ersuchen an Univ. Prof. XXXX hinsichtlich der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens für den BF. Der Gutachter legte sein Gutachten am 14.08.2018 vor. Im Rahmen der Untersuchung gab der BF an, sich gesund zu fühlen und immer gesund gewesen zu sein. Zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA sei er wegen der Trennung von seiner Familie und seiner Frau unter Stress gestanden. Er telefoniere aber regelmäßig mit seiner Familie und seiner Frau. Er nehme keine Medikamente. Der Gutachter stellte fest, dass der BF keine psychischen Auffälligkeiten oder andere Krankheiten psychischer Natur zeige und sich als vollkommen gesunder, junger Mann präsentiere. Der BF benötige keine medizinische, medikamentöse oder psychologische Behandlung.
- Am 23.07.2018 richtete das BFA ein Ersuchen an Univ. Prof. römisch 40 hinsichtlich der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens für den BF. Der Gutachter legte sein Gutachten am 14.08.2018 vor. Im Rahmen der Untersuchung gab der BF an, sich gesund zu fühlen und immer gesund gewesen zu sein. Zum Zeitpunkt der Einvernahme vor dem BFA sei er wegen der Trennung von seiner Familie und seiner Frau unter Stress gestanden. Er telefoniere aber regelmäßig mit seiner Familie und seiner Frau. Er nehme keine Medikamente. Der Gutachter stellte fest, dass der BF keine psychischen Auffälligkeiten oder andere Krankheiten psychischer Natur zeige und sich als vollkommen gesunder, junger Mann präsentiere. Der BF benötige keine medizinische, medikamentöse oder psychologische Behandlung.
- Am 09.10.2018 führte das BFA erneut eine niederschriftliche Einvernahme durch. Der BF gab an, gesund zu sein und keine physischen wie psychischen Probleme zu haben. Er habe einmal monatlich mit seiner Frau und seiner Mutter Kontakt. Auch sein Onkel rufe ihn ab und zu an. Es gehe seiner Familie soweit gut, sein Onkel unterstütze seine Mutter und seine Frau. In Österreich spiele er mit seinen österreichischen und somalischen Freunden Fußball, gehe zum Fitnesstraining und in die Schule. Er mache eine Ausbildung als Verkäufer und gehe in die Berufsschule. Deutsch spreche er auf Niveau A
- Der BF legte das A2-Zertifikat, eine Schulbesuchsbestätigung der Tiroler Fachberufsschule, Bestätigungen über gemeinnützige Arbeit und eine Teilnahmebestätigung des Basisworkshops "Protect Plus" vor.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.). Beweiswürdigend führte das BFA hinsichtlich des Fluchtvorbringens des BF im Wesentlichen die gleichen Argumente wie in dem Bescheid vom 01.03.2017 an. Auch bezüglich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes bekräftige das BFA seine Argumente.
- Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen. Ferner wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.). Beweiswürdigend führte das BFA hinsichtlich des Fluchtvorbringens des BF im Wesentlichen die gleichen Argumente wie in dem Bescheid vom 01.03.2017 an. Auch bezüglich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes bekräftige das BFA seine Argumente.
- Mit Schreiben vom 08.11.2018 brachte der BF vollumfänglich Beschwerde ein. Er führte aus, dass es in seinem Fluchtvorbringen nur geringfügige Widersprüche gebe, das Vorbringen im Kern aber ident sei. Die Widersprüchlichkeiten seien ihm unterlaufen, da er sehr nervös und von der Entführung traumatisiert gewesen sei. In der Heimatstadt des BF komme es immer wieder zu Anschlägen und Dürren, weshalb sich die Lage in Somalia, entgegen der Auffassung des Gerichts, nicht verbessert habe. Darüber hinaus könne der BF in Somalia aufgrund der hohen Jugendarbeitslosigkeit keiner Tätigkeit nachgehen. Bei einer Rückkehr wäre er damit einer Art. 3 EMRK-widrigen Situation ausgesetzt.
- Mit Schreiben vom 08.11.2018 brachte der BF vollumfänglich Beschwerde ein. Er führte aus, dass es in seinem Fluchtvorbringen nur geringfügige Widersprüche gebe, das Vorbringen im Kern aber ident sei. Die Widersprüchlichkeiten seien ihm unterlaufen, da er sehr nervös und von der Entführung traumatisiert gewesen sei. In der Heimatstadt des BF komme es immer wieder zu Anschlägen und Dürren, weshalb sich die Lage in Somalia, entgegen der Auffassung des Gerichts, nicht verbessert habe. Darüber hinaus könne der BF in Somalia aufgrund der hohen Jugendarbeitslosigkeit keiner Tätigkeit nachgehen. Bei einer Rückkehr wäre er damit einer Artikel 3, EMRK-widrigen Situation ausgesetzt.
- Am 06.12.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch statt, an der das BFA entschuldigt nicht teilnahm. Der BF machte im Wesentlichen folgende Angaben: "... R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Dem Clan Ajuuraan. R: Ist das ein Sub-Clan? BF: Nein, das ist ein Hauptclan. R: Wo ist das Hauptansiedlungsgebiet Ihres Clans in Somalia? BF: In Lower Jubba. R: Wo sind Sie geboren? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Stimmt das Geburtsdatum, das bisher im Verfahren geführt wurde mit XXXX ?R: Stimmt das Geburtsdatum, das bisher im Verfahren geführt wurde mit römisch 40 ? BF: Ja. R: Und Ihr Name ist auch richtig geschrieben? BF: Ja. R: Wie viele Geschwister haben Sie? BF: Ich habe drei Geschwister. R: Sind diese Geschwister älter oder jünger als Sie? BF: Sie sind jünger als ich. R: Können Sie mir die Namen Ihrer Geschwister nennen und ihr derzeitiges Alter? Sie können es auch aufschreiben. BF: Schwester XXXX ist derzeit 20 Jahre alt. Schwester XXXX ist 18 Jahre alt und mein Bruder XXXX ist 17 Jahre alt. (Beilage ./C).BF: Schwester römisch 40 ist derzeit 20 Jahre alt. Schwester römisch 40 ist 18 Jahre alt und mein Bruder römisch 40 ist 17 Jahre alt. (Beilage ./C). R: Waren Sie in der Schule? BF: Ja. R: Wie viele Jahre haben Sie die Schule besucht? BF: Ich habe vier Jahre die Koranschule besucht und vier Jahre die Volksschule. R: Wo haben Sie die Koranschule besucht? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Hat diese Koranschule einen Namen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Und die Volksschule haben Sie wo besucht? BF: Auch in XXXX .BF: Auch in römisch 40 . R: Können Sie mir den Namen der Volksschule nennen? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wie alt waren Sie, als Sie Somalia verlassen haben? BF: Ich war 19 Jahre alt. R: Wo leben Ihre Eltern derzeit? BF: Momentan weiß ich es nicht. R: Und leben Ihre Geschwister derzeit? BF: Ich weiß es nicht. R: Wann hatten Sie das letzte Mal telefonischen Kontakt zu Ihren Eltern? BF: Das war vor eineinhalb Monaten. R: Wo haben sich Ihre Eltern befunden, als Sie mit ihnen diesen telefonischen Kontakt hatten? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Wo liegt XXXX ?R: Wo liegt römisch 40 ? BF: Es ist ein kleines Dorf und es ist nicht weit weg von XXXX .BF: Es ist ein kleines Dorf und es ist nicht weit weg von römisch 40 . R: Haben Sie auch in diesem kleinen Dorf gelebt, bevor Sie Somalia verlassen haben? BF: Nein. R: Haben Sie direkt in der Stadt XXXX gelebt?R: Haben Sie direkt in der Stadt römisch 40 gelebt? BF: Ja, ich habe in der Stadt XXXX gelebt, aber als ich das Land verlassen habe, war ich in XXXX .BF: Ja, ich habe in der Stadt römisch 40 gelebt, aber als ich das Land verlassen habe, war ich in römisch 40 . R: Wo liegt XXXX ?R: Wo liegt römisch 40 ? BF: Es liegt neben XXXX .BF: Es liegt neben römisch 40 . R: Was würde Ihnen passieren, wenn Sie zurückkehren müssten nach Somalia? BF: Ich habe große Angst, dass ich getötet werde. R: Wer sollte Sie töten? BF: Die Al Shabaab (AS). R: Wieso sollte Sie die AS töten? BF: Als ich mein Heimatland verlassen habe, war mein Onkel ein Soldat. Die AS haben vermutet, dass ich ein Spion meines Onkels bin. R: Wann haben Sie genau Ihr Heimatland verlassen? Können Sie das genaue Datum angeben? BF: Das war im Juni
- R: Können Sie sich an den genauen Tag erinnern? BF: Nein, ich erinnere mich nicht. R: Wie sind Sie von Somalia nach Österreich gelangt? BF: Von Somalia bin ich mit einem Auto gefahren und nach Äthiopien gegangen. R: Von wo aus haben Sie Ihre Reise Richtung Europa gestartet? BF: Von Äthiopien bin ich in den Sudan gegangen. R: Wo sind Sie in Somalia gestartet? BF: Von Mogadischu. R: Von Mogadischu sind Sie wohin gereist? BF: Von Mogadischu nach Wayaale, dann weiter nach Jijiga, dann weiter nach Addis Abeba. R: Wo liegt Jijiga? BF: Es liegt zwischen Somalia und Äthiopien. R: Liegt es an der Grenze? BF: Nein, es liegt in Äthiopien. R: Können Sie die Reiseroute näher beschreiben? Welche Dörfer haben Sie von Mogadischu aus passiert um nach Äthiopien zu kommen? BF: Es waren mehrere Dörfer. R: Ich möchte genaue Angaben darüber haben, denn Sie haben die Reise erlebt und müssen das wissen. Welche Dörfer haben Sie passiert, um nach Wayaale zu kommen? Sie können es auch aufschreiben. BF: Von Mogadischu nach Xalimofood to Monta to Wajale (siehe Beilage ./D). R: Welche Verkehrsmittel haben Sie verwendet, um nach Wayaale zu kommen? BF: Einen LKW. R: Wie lange sind Sie gefahren? BF: Zwei Tage und drei Nächte. R: Von Wayaale sind Sie wohin und wie gereist? BF: Von Wayaale bin ich nach Jijiga gegangen. Es gab mehrere Dörfer, aber das Auto ist nicht stehengeblieben, es ist nur durchgefahren. R: Welche Dörfer haben Sie passiert, um nach Jijiga zu kommen? Es ist ein sehr weiter Weg. Woran können Sie sich erinnern? BF: Ich erinnere mich an Tooli und an Jijiga. R: Sie können diese Reise nicht gemacht haben, wenn Sie nicht nähere Angaben machen können. BF: Lafaciise ist eine Stadt. R: Wo liegt diese Stadt? BF: Sie liegt zwischen Wayaale und Jijiga. R: Wo genau liegt diese Stadt? BF: In Äthiopien. R: Wieso haben Sie diese Reise auf diesem Weg gemacht, durch AS-Gebiet, wenn Sie vor der AS geflüchtet sind? Ich erinnere Sie an Ihre Wahrheitspflicht. BF: Ich sage die Wahrheit. R: Das scheint aufgrund der Lage nicht plausibel. BF: Diese Strecke bin ich gefahren. R: Wieso haben Sie den Weg von XXXX nach Mogadischu gemacht und sind nicht gleich von XXXX Richtung Äthiopien gefahren?R: Wieso haben Sie den Weg von römisch 40 nach Mogadischu gemacht und sind nicht gleich von römisch 40 Richtung Äthiopien gefahren? BF: Ich bin von Mogadischu nach Äthiopien gereist. R: Wie sind Sie von XXXX nach Mogadischu gelangt?R: Wie sind Sie von römisch 40 nach Mogadischu gelangt? BF: Mit einem Auto. R: Können Sie mir diese Reiseroute näher beschreiben? BF: Von XXXX nach Yoontooy, weiter nach Jamaame, weiter nach Goweyn, dann Marka, dann bin ich in Mogadischu angekommen.BF: Von römisch 40 nach Yoontooy, weiter nach Jamaame, weiter nach Goweyn, dann Marka, dann bin ich in Mogadischu angekommen. R: Wie lange sind Sie in Mogadischu geblieben? BF: Nur einen Tag. R: Wo haben Sie sich da genau aufgehalten? BF: Bei einem Bekannten meines Onkels. R: Wie heißt dieser Bekannte Ihres Onkels und an welcher Adresse hat er gewohnt? BF: Er heißt XXXX . An seine Adresse erinnere ich mich nicht. Ich war dort nur einen Tag.BF: Er heißt römisch 40 . An seine Adresse erinnere ich mich nicht. Ich war dort nur einen Tag. R: Ist XXXX der Vorname?R: Ist römisch 40 der Vorname? BF: XXXX ist sein Vorname und XXXX der Nachname.BF: römisch 40 ist sein Vorname und römisch 40 der Nachname. R: Wenn Sie nicht die genaue Adresse Ihres Onkels wissen, wie konnten Sie zu ihm reisen? BF: Mein Onkel hat vorher mit ihm gesprochen, ist zu mir gekommen, als ich in Mogadischu angekommen bin. Er brachte mich in ein Haus, das ich nicht gekannt habe. Ich habe dort nur übernachtet und in der Früh bin ich weggefahren. R: Mit wem hat Ihr Onkel vorher gesprochen? BF: Mit XXXX .BF: Mit römisch 40 . R: Wo haben Sie XXXX in Mogadischu getroffen?R: Wo haben Sie römisch 40 in Mogadischu getroffen? BF: Bei der Autostation. R: Hat die Autostation einen Namen? BF: Ich weiß es nicht. R: Wie viele Brüder und wie viele Schwestern hat Ihr Vater? BF: Einen Bruder und eine Schwester. Die Schwester ist verstorben. R: Wie heißt der Bruder Ihres Vaters? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wo lebt Ihr Onkel? BF: In XXXX . Jetzt weiß ich es nicht, aber damals war er dort.BF: In römisch 40 . Jetzt weiß ich es nicht, aber damals war er dort. R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Sie hat nur eine Schwester. R: Wie heißt die Schwester Ihrer Mutter, also Ihre Tante? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Wo lebt Ihre Tante? BF: Ich weiß es nicht. R: Wieso wissen Sie das nicht? BF: Zuletzt hat sie in XXXX gelebt, aber jetzt weiß ich es nicht.BF: Zuletzt hat sie in römisch 40 gelebt, aber jetzt weiß ich es nicht. R: Wie lange sind Sie in Jijiga geblieben? BF: Nur einen Tag. R: Wo haben Sie sich genau in Jijiga aufgehalten? BF: Im Bezirk Zero Andi. R: Wie lange waren Sie insgesamt in Äthiopien aufhältig. BF: Drei Monate. R: Wo haben Sie sich die restliche Zeit in Äthiopien aufgehalten? BF: In Addis Abeba. R: Wo genau in Addis Abeba? BF: In Benimooni (phonetisch). R: Was ist Benimooni? BF: Es ist ein Bezirk. R: Bei wem haben Sie sich in Addis Abeba aufgehalten? BF: Bei niemandem, ich habe dort gearbeitet. R: Was haben Sie gearbeitet? BF: Ich habe die Schuhe geputzt. R: Von Addis Abeba sind Sie dann wohin gereist? BF: In den Sudan. R: Wie sind Sie von Addis Abeba in den Sudan gelangt und womit? BF: Mit dem Auto. R: Wie lange sind Sie gefahren? BF: Zwei Tage und zwei Nächte. R: Sind Sie alleine mit dem Auto gefahren? BF: Nein, wir waren mehrere Personen. R: Heißt das, dass Sie mit einem Schlepper gefahren sind? BF: Ja. R: Wohin in den Sudan hat Sie der Schlepper gebracht? BF: Nach Khartoum. R: Wie lange waren Sie in Khartoum aufhältig? BF: Drei Monate. R: Wo haben Sie sich genau in Khartoum aufgehalten? BF: Im Bezirk Ali Bini Abidalib. R: Was haben Sie in Khartoum gemacht? Haben Sie gearbeitet? BF: Ja, ich habe in einem sudanischen Geschäft geholfen und man hat mir ein bisschen bezahlt. R: Wie viel hat die Reise von Somalia bis Österreich gekostet? BF: 2.500 USD. R: Wie sind Sie auf die Idee gekommen, nach Österreich zu reisen? BF: Ich habe nur einen sicheren Ort gesucht, weil ich in meinem Heimatland Probleme gehabt habe. R: Wieso sind Sie nicht in Addis Abeba geblieben? BF: In Addis Abeba hatte ich keine Familie und ich habe Angst verspürt und konnte nicht dort bleiben. R: In Österreich haben Sie auch keine Familie. BF: Ja, das stimmt. Hier ist es sicher und ich bekomme Unterstützung. R: Schicken Sie Geld an Ihre Familie? BF: Nein. R: Wohin sind Sie von Khartoum gereist? BF: In die Wüste. R: Welche Wüste? BF: Zwischen dem Sudan und Libyen. R: Wo haben Sie sich in Libyen aufgehalten? BF: In Eshtabia (phonetisch). Es ist eine kleine Stadt. R: Wo liegt diese Stadt in Libyen? BF: Sie liegt in der Nähe der Wüste. R: Wie lange sind Sie in Libyen geblieben? BF: Mehr als ein Jahr. R: Was haben Sie dort gemacht? BF: Ich konnte nicht den Schlepper bezahlen und wurde festgenommen. R: Wie konnten Sie dann weiter nach Österreich reisen, wenn Sie festgenommen wurden? BF: Als ich das Geld bekommen habe, konnte ich weiterreisen. R: Wer hat Ihnen das Geld gegeben? BF: Mein Onkel. R: Wie kamen Sie zu dem Geld? Sie waren in Libyen und Ihr Onkel in Somalia? BF: Der Schlepper hat meinen Onkel kontaktiert und hat ihm gesagt, wohin er das Geld schicken kann. R: Von Libyen sind Sie dann wohin gereist? BF: Ich bin in die Hauptstadt gegangen, nach Tripolis. R: Und wohin sind Sie danach gegangen? BF: Von Tripolis bin ich nach Italien gegangen? R: Wo haben Sie in Italien gelebt? BF: In Milano. R: Wie lange haben Sie in Milano gelebt und warum? BF: Ca. einen Monat. Von Libyen bin ich mit dem Boot nach Italien gefahren und bin in Milano angekommen. R: Mit welchem Boot sind Sie in Milano angekommen? BF: Mit einem Plastikboot. R: Wie viele Leute hatten in diesem Plastikboot Platz? BF: Wir waren 120 Leute. R: Wie lange waren Sie am Meer unterwegs, als Sie von Libyen nach Milano gefahren sind? BF: Eine Nacht und einen Tag. R: Was ist der Grund, weshalb Sie nicht mehr in Ihr Heimatland zurückkehren können? BF: Ich habe große Angst, dass die AS mich töten, weil sie glauben, dass ich ein Spion von meinem Onkel bin. Mein Onkel ist immer noch Soldat. Die Verhandlung wird um 10:30 Uhr zwecks Toilettenbesuches unterbrochen und um 10:40 Uhr fortgesetzt. Die Verhandlung wird zum Zweck der Einholung eines Sprachanalysegutachtens auf unbestimmte Zeit vertagt. BFV: Sie haben mehrmals von Ihrem Onkel gesprochen. Ist er Mitglied des Militärs oder der Polizei? BF: Er ist Mitglied der Polizei. R: Warum haben Sie zuvor immer gesagt, dass Ihr Onkel Soldat ist. Erst nachdem die BFV mitten in der Verhandlung gesagt hat, dass der Onkel der Polizei angehört hat, geben Sie an, dass er Mitglied der Polizei ist? BF: Für mich ist das das Gleiche, Polizei oder Militär. BFV: Trägt die Polizei in Somalia schwere Waffen, das heißt Maschinengewehre? BF: Ja, sie benützen es. BFV: Maschinengewehre? BF: Ja."
- Am 07.01.2020 wurde das Gutachten von XXXX per E-Mail an das ho. Gericht übermittelt. In diesem wurde festgehalten, dass das Sprachverhalten des BF in Übereinstimmung steht mit der somalischen Sprachgemeinschaft der Darod. Weiters wurde ausgeführt, dass im Herkunftsgebiet des BF, XXXX , ein Dialekt gesprochen wird, den Lamberti (1988, S. 26) als Niederjuba bezeichnet. Der Dialekt wird als eine benadirisierte Form des Nordsomali beschrieben und ist ein Ergebnis dessen, dass im Gebiet sowohl Darod als auch Benadiri gesprochen wird. Laut Analytiker wird in diesem Gebiet Benadiri mit Darod- und Darod mit Benadiri-Merkmalen gesprochen. Die Interpretation der Ergebnisse in Fällen, in denen der erwartete Dialekt Niederjuba (wie in XXXX ) ist, ist schwierig. Wenn der angezeigte Sprachgebrauch der Person eine Mischung aus Benadiri und Nordsomali ist, stimmt dieser Sprachgebrauch möglicherweise mit dem von Niederjuba überein. Wenn der angezeigte Sprachgebrauch überwiegend oder vollständig mit Nordsomali übereinstimme (wie in der vorliegenden Analyse), könne dies (auch) mit einem Hintergrund in Nordsomalia, Nordkenia, Dschibuti oder Teilen von Äthiopien übereinstimmen. Gleichzeitig machte der Gutachter jedoch auch darauf aufmerksam, dass die Unruhen in Somalia viele Vertreibungen mit sich brachten, weshalb man vorsichtig sein müsse, wenn eine Verbindung zwischen einer geographischen Region und Sprachgemeinschaft hergestellt wird.
- Am 07.01.2020 wurde das Gutachten von römisch 40 per E-Mail an das ho. Gericht übermittelt. In diesem wurde festgehalten, dass das Sprachverhalten des BF in Übereinstimmung steht mit der somalischen Sprachgemeinschaft der Darod. Weiters wurde ausgeführt, dass im Herkunftsgebiet des BF, römisch 40 , ein Dialekt gesprochen wird, den Lamberti (1988, S. 26) als Niederjuba bezeichnet. Der Dialekt wird als eine benadirisierte Form des Nordsomali beschrieben und ist ein Ergebnis dessen, dass im Gebiet sowohl Darod als auch Benadiri gesprochen wird. Laut Analytiker wird in diesem Gebiet Benadiri mit Darod- und Darod mit Benadiri-Merkmalen gesprochen. Die Interpretation der Ergebnisse in Fällen, in denen der erwartete Dialekt Niederjuba (wie in römisch 40 ) ist, ist schwierig. Wenn der angezeigte Sprachgebrauch der Person eine Mischung aus Benadiri und Nordsomali ist, stimmt dieser Sprachgebrauch möglicherweise mit dem von Niederjuba überein. Wenn der angezeigte Sprachgebrauch überwiegend oder vollständig mit Nordsomali übereinstimme (wie in der vorliegenden Analyse), könne dies (auch) mit einem Hintergrund in Nordsomalia, Nordkenia, Dschibuti oder Teilen von Äthiopien übereinstimmen. Gleichzeitig machte der Gutachter jedoch auch darauf aufmerksam, dass die Unruhen in Somalia viele Vertreibungen mit sich brachten, weshalb man vorsichtig sein müsse, wenn eine Verbindung zwischen einer geographischen Region und Sprachgemeinschaft hergestellt wird.
- Am 24.02.2020 führte das Bundesverwaltungsgericht erneut eine öffentliche mündliche Verhandlung in der Sprache Somalisch durch, an der das BFA entschuldigt nicht teilnahm. Der BF machte im Wesentlichen folgende Angaben: "R: Haben Sie ergänzende Unterlagen, die Sie vorlegen möchten? RV: Ja.Regierungsvorlage, Ja. Vorgelegt wird Probeprüfungsbestätigung betreffend B1-Prüfung vom XXXX . Diese wird in Kopie als Beilage ./1 zum Akt genommen.Vorgelegt wird Probeprüfungsbestätigung betreffend B1-Prüfung vom römisch 40 . Diese wird in Kopie als Beilage ./1 zum Akt genommen. R: Sind Sie gesund? BF: Ja. R: Was haben Sie vor? Was möchten Sie in Österreich arbeiten? BF: Ich möchte ein Verkäufer werden. R: Haben Sie sich schon erkundigt, wie man hier in Österreich ein Verkäufer wird? BF: Ich habe bereits zwei Jahre lang die Schule besucht, wo man Verkäufer lernt. Jetzt werde ich sie noch ein Jahr lang besuchen. R: Was für eine Schule besuchen Sie? BF: Es war eine Berufsschule. R: Machen Sie bereits eine Lehre? BF: Nein, momentan bereite ich mich auf die B1-Prüfung vor, ich habe aber bereits zwei Jahre die Berufsschule besucht. Ich habe sie nicht fertig gemacht, jetzt möchte ich sie jedoch abschließen. R: Welche Berufsschule haben Sie besucht? Haben Sie dazu Unterlagen? Aber eine Berufsschule macht man doch nur, wenn man eine Lehre macht. BF legt eine Schulbesuchsbestätigung vom 19.04.2018 der XXXX vor. Eine Kopie wird als Beilage ./2 zum Akt genommen.BF legt eine Schulbesuchsbestätigung vom 19.04.2018 der römisch 40 vor. Eine Kopie wird als Beilage ./2 zum Akt genommen. R: Sie haben mit dieser Fachberufsschule am 11.09.2017 begonnen? BF: Ja. R: Wann haben Sie diese Schule genau beendet? BF: Das war im Juni
- R: Die vorgelegte Bestätigung geht allerdings nur bis 06.07.
- Haben Sie noch eine weitere Bestätigung? BF: Die zweite Bestätigung habe ich nicht mit. R: Warum haben Sie die Bestätigung nicht mit? BF: Als ich die Schule verlassen habe, habe ich keine Bestätigung bekommen. R: Warum haben Sie die Schule verlassen? Was war der Grund? BF: Als ich den negativen Bescheid bekommen habe, hat mich das psychisch belastet und ich hatte Stress. Ich konnte die Schule nicht weiter besuchen und ich dachte, dass es besser wäre, wenn ich die Schule verlassen würde. R: Was haben Sie dann gemacht, nachdem Sie die Schule verlassen haben? BF: Ich wollte mich auf die B1-Prüfung vorbereiten, damit ich die Prüfung gut bestehe. R: Ist es Ihnen überhaupt möglich, nochmals in diese Fachberufsschule zu gehen? Wer sagt, dass Sie sie wieder besuchen können? BF: Es ist möglich. Wenn ich meine Lehrkräfte auf der Straße sehen, sagen Sie, ob ich wiederkomme, denn ich war ein guter Schüler und sie würden mich wieder aufnehmen. R: Aber die Entscheidung muss der Direktor oder die Direktorin treffen, keine Lehrkraft. Haben Sie eine konkrete Zusage, dass Sie die XXXX weiter besuchen können?R: Aber die Entscheidung muss der Direktor oder die Direktorin treffen, keine Lehrkraft. Haben Sie eine konkrete Zusage, dass Sie die römisch 40 weiter besuchen können? BF: Ich glaube es. R: Beschreiben Sie mir auf Deutsch einen typischen Tag. BF (auf Deutsch): Ich stehe auf um 07:00 Uhr. Ich gehe manchmal Laufen. Beim Laufen vergeht der Stress. Ich spiele auch vier Mal in der Woche Fußball. Ich habe viele Freunde Österreich. XXXX . Wir spielen auch Fußball. Wir gehen manchmal in der Woche ins Kino. XXXX er ist mein bester Freund. Er arbeitet als Maurer. Er hat ein Auto. Fahren wir manchmal zusammen. Manchmal ich besuche ihn. Er spielt auch manchmal Fußball.BF (auf Deutsch): Ich stehe auf um 07:00 Uhr. Ich gehe manchmal Laufen. Beim Laufen vergeht der Stress. Ich spiele auch vier Mal in der Woche Fußball. Ich habe viele Freunde Österreich. römisch 40 . Wir spielen auch Fußball. Wir gehen manchmal in der Woche ins Kino. römisch 40 er ist mein bester Freund. Er arbeitet als Maurer. Er hat ein Auto. Fahren wir manchmal zusammen. Manchmal ich besuche ihn. Er spielt auch manchmal Fußball. R: Sind Sie in Österreich strafrechtlich in Erscheinung getreten? BF: Nein. R: Haben Sie Verwandte, die sich in der Europäischen Union befinden? BF: Nein. R: Haben Sie Verwandte, die sich in Somalia befinden? BF: Ja. R: Welche Verwandte befinden sich in Somalia? BF: Meine ganze Familie befindet sich dort. R: Was bedeutet "die ganze Familie", sind das Eltern, Geschwister, Onkeln und Tanten? BF: Ja. R: Befindet sich Ihre Familie, also Eltern, Geschwister, Onkeln und Tanten, in XXXX ?R: Befindet sich Ihre Familie, also Eltern, Geschwister, Onkeln und Tanten, in römisch 40 ? BF: Nein, sie waren zuletzt in XXXX .BF: Nein, sie waren zuletzt in römisch 40 . R: Was ist XXXX ?R: Was ist römisch 40 ? BF: Es ist ein Dorf und liegt neben XXXX .BF: Es ist ein Dorf und liegt neben römisch 40 . R: Telefonieren Sie mit Ihren Eltern? BF: Nein. R: Sind Sie in Kontakt mit Ihren Eltern? BF: Seit vier Monaten habe ich keinen Kontakt mit meinen Eltern. R: Wieso kann Ihre Familie in Somalia leben und Sie nicht? BF: Weil ich wegen Verfolgung mein Heimatland verlassen musste. Ich habe mein Heimatland wegen Problemen verlassen. R: Wann genau haben Sie Ihr Heimatland verlassen? BF: Im Juni
- R: War Ihre Absicht von vornherein nach Österreich zu reisen? BF: Nein. R: Wo wollten Sie hin? BF: Ich wollte nur in ein sicheres Land, wo ich sicher sein konnte und mir ein sicheres Leben aufbauen könnte. R: Haben Sie in Somalia gearbeitet? BF: Nein. R: Also haben sie nur die Schule besucht in Somalia? BF: Ich habe nicht regelmäßig die Schule besucht, sondern nur ein bisschen. R: Was heißt "ein bisschen"? BF: In meinem Heimatland gab es immer Kriege und Probleme, deshalb konnte ich nicht regelmäßig die Schule besuchen. R: Wie alt waren Sie, als Sie mit der Schule begonnen haben? BF: Ich war 10 Jahre alt. R: Welche Schule haben Sie besucht mit 10 Jahren? BF: Es war eine Koranschule. R: Und diese Koranschule haben Sie bis wann besucht? BF: Ca. vier Jahre. R: Also bis zu Ihrem
- Lebensjahr haben Sie diese Koranschule besucht? BF: Ja. R: Was haben Sie ab Ihrem
- Lebensjahr gemacht? BF: Dann habe ich eine Volksschule begonnen. R: Wie lange haben Sie diese dann besucht? BF: Vier Jahre. R: Also bis zu Ihrem
- Lebensjahr. Was haben Sie dann gemacht? BF: Ich habe nichts weiter gemacht. Ich habe bis zu meinem
- Lebensjahr die Volksschule besucht und danach habe ich nichts gemacht. R: Wenn ein Kind in Somalia in die Schule geht, wie schaut da der Schulablauf genau aus? Ist es üblich, dass man mit 14 Jahren in eine Volksschule geht? BF: In Somalia gibt es kein bestimmtes Alter, man kann auch ab 15 Jahren die Volksschule besuchen. Es ist nicht wie in Österreich. Das somalische Schulsystem ist anders als das österreichische. R: Was hat Ihr Vater gearbeitet, um den Lebensunterhalt zu verdienen? BF: Er war ein Soldat. R: Bei wem war er Soldat? BF: Er war ein Militärpolizist. R: Was bedeutet "Militärpolizist"? Beschreiben Sie mir diese Tätigkeit. BF: Das ist die Polizei, die in Somalia gearbeitet hat. Mein Vater war ein Soldat, der der Regierung zugehörig war oder ein Mitglied war. R: Aber zwischen Soldat und Polizist ist ein Unterschied. Was war Ihr Vater nun? BF: Was ist der Unterschied? R: Es ist ein Unterschied, ob jemand Soldat oder Polizist ist. Die D gibt an, dass der BF immer das somalische Wort verwendet, das übersetzt Soldat heißt. Weites gibt die D an, dass es ein eigenes Wort auf Somali gibt, das übersetzt Polizist heißt und eben ein eigenes Wort auf Somali, das übersetzt Soldat heißt. R: War Ihr Vater Soldat oder Polizist? BF: Er war ein Polizist. R: Warum haben Sie dann vorher gesagt, dass er Soldat ist? BF: Ich meine "Askari", das bedeutet für mich Polizist. D gibt dazu an, dass "Askari" jedoch Soldat bedeutet. R: Sie müssen doch wissen, ob Ihr Vater Polizist oder Soldat war. BF: "Police" ist eine fremde Sprache, in meiner Sprache heißt Polizist "Askari". D schreibt auf ein Blatt Papier (siehe Beilage ./3). Polizei bzw. Polizist bedeutet Askari boolis, Militär bedeutet Askari Milateri. Und Soldat heißt auf Somali Askari. R: Beschreiben Sie mir genau die Tätigkeit Ihres Vaters. Was hat er gemacht? BF: Seine Arbeit war, dass er in der Zentralstation war. R: Was hat er dort genau gemacht? BF: Wenn jemand straffällig war, hat er sie festgenommen. Wenn jemand auf der Straße gestritten hat, hat er sie festgenommen. R: Seit wann war Ihr Vater Polizist? BF: Es ist schon lange her. Als ich geboren wurde, war er auch schon Polizist. (die D gibt an, dass der BF das Wort "Askari" verwendet.) R: Trug Ihr Vater eine Uniform? BF: Ja. R: Wie hat die ausgesehen? Beschreiben Sie sie mir. BF: Sie war braun. R: Beschreiben Sie mir die Uniform bitte näher. BF: Es war eine braune Uniform. Er hatte schwarze Schuhe. Er hatte einen Gürtel. Er hatte einen Hut, den er bei Bedarf in einer Schlaufe an der Schulter reingesteckt hat. R: Wie hat dieser Hut ausgeschaut. Gab es da irgendeine Besonderheit? BF: Es war nichts darauf geschrieben, er war nur braun. R: War bei der Uniform irgendetwas aufgestickt oder war etwas Besonderes an der Uniform zu sehen? BF: Nein, es war nichts darauf, es war nur eine braune Uniform. R: Bei welcher Polizeistation hat Ihr Vater gearbeitet? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Hat die einen eigenen Namen? BF: Nein, sie heißt nur Zentralstation. R: Wo hat sich diese Zentralstation befunden? Gibt es einen Anhaltspunkt, um diese Zentralstation zu finden? BF: Sie lag im Bezirk XXXX .BF: Sie lag im Bezirk römisch 40 . R: Wie viele Bezirke hat XXXX ?R: Wie viele Bezirke hat römisch 40 ? BF: Vier. R: Können Sie mir diese nennen bzw. aufschreiben? BF schreibt vier Namen auf einen Zettel. (siehe Beilage ./4: XXXX ).BF schreibt vier Namen auf einen Zettel. (siehe Beilage ./4: römisch 40 ). R: In welchem Bezirk haben Sie mit Ihrer Familie gewohnt? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Und dort in Faanole haben Sie mit Ihrer Familie bis zu Ihrer Ausreise gewohnt? BF: Nein, wir sind in eine andere Stadt umgezogen. R: In welche Stadt sind Sie umgezogen? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Ab wann haben Sie in XXXX gelebt?R: Ab wann haben Sie in römisch 40 gelebt? BF: Das war im Jahr
- R: Wie viel haben Sie für die Reise bezahlt, um nach Europa zu gelangen? BF: 2.500 USD. R: Stimmt das Geburtsdatum, das Sie uns angegeben haben XXXX ?R: Stimmt das Geburtsdatum, das Sie uns angegeben haben römisch 40 ? BF: Ja, das stimmt. R: Woher hatten Sie das viele Geld, nämlich 2.500 USD? BF: Mein Onkel hat mir das gegeben. R: Wie heißt der Onkel, der Ihnen das Geld gegeben hat? BF: Er heißt XXXX .BF: Er heißt römisch 40 . R: Woher hatte Ihr Onkel so viel Geld? BF: Er hat sein Grundstück verkauft. R: Hatte Ihr Onkel selbst Kinder? BF: Ja, nur einen Sohn, aber dieser ist verstorben. R: Wieso hat Ihnen Ihr Onkel so viel Geld gegeben? BF: Als ich in Libyen war, wurde ich verhaftet. Man wollte von mir, dass ich Geld bezahle, deshalb hat mir mein Onkel geholfen, damit ich freikomme. R: Woher hatten Sie das Geld, um von Ihrem Heimatdorf nach Libyen zu gelangen? BF: Der Schlepper hat einen bestimmten Ort, wohin man das Geld schicken kann. R: Aber woher hatten Sie das Geld? BF: Ich habe meinen Onkel angerufen und ihm gesagt, dass mich der Schlepper festgehalten hat. Ich habe den Kontakt zwischen meinem Onkel und dem Schlepper hergestellt. R: Sie müssen aber schon vorher einen Betrag bezahlt haben. Woher hatten Sie das Geld? BF: Normalerweise verlangen die Schlepper kein Geld von meiner Heimat bis nach Libyen. In Libyen musste ich bezahlen. R: Wie sind Sie von Ihrem Heimatdorf bis nach Libyen gelangt? Beschreiben Sie mir die genaue Reiseroute. BF: Meine Reise hat in XXXX begonnen, dann bin ich in Mogadischu angekommen. Dann bin ich weiter nach Äthiopien gegangen.BF: Meine Reise hat in römisch 40 begonnen, dann bin ich in Mogadischu angekommen. Dann bin ich weiter nach Äthiopien gegangen. R: Wie sind Sie von Mogadischu nach Äthiopien gelangt? BF: Mit dem Auto. R: Welche Dörfer und Städte haben sie passiert, um von Mogadischu nach Äthiopien zu gelangen? BF: Von Mogadischu nach Jalalaqsi. Weiter nach Baladwayne, weiter nach Mustahil. Von dort nach Kebridahar, weiter nach Dhagaxbur und nach Jigjiga und Adis Ababa (siehe Beilage ./5). R: Wie lange waren Sie in Mogadischu aufhältig? BF: Nur einen Tag. R: Welche Verkehrsmittel haben Sie verwendet, um von Mogadischu nach Adis Abeba zu gelangen? BF: Ein Auto. R: Was war das für ein Auto? BF: Von Mogadischu bis Kebridahar bin ich mit einem LKW gefahren. Von Kebridahar bis Adis Abeba bin ich mit einem Bus gefahren. R: Was war das für ein Bus? BF: Es war ein großer öffentlicher Bus. R: Warum sind Sie nicht in Addis Abeba geblieben, das ist ein sicherer Ort? BF: In Addis Abeba hatte ich keine Familie, keine Hilfe, keine Wohnung. R: Wie sind Sie dann weiter nach Europa gelangt? BF: Dann bin ich in den Sudan gegangen. Manchmal sind wir zu Fuß gegangen und manchmal mit dem Auto gefahren. R: Was bedeutet "wir"? BF: Wir waren viele Flüchtlinge. R: Alle aus Somalia? BF: Ja. R: Wie alt waren Sie, als Sie Ihr Heimatland verlassen haben? BF: Ich war 19 Jahre alt. R: Wieso sind Sie nicht in Mogadischu bei Ihrem Onkel geblieben? BF: Mein Onkel war nicht in Mogadischu. Ich habe keinen Onkel in Mogadischu. R: Warum sind Sie nicht generell in Mogadischu geblieben, Sie waren schon 19 Jahre alt? BF: In Mogadischu war das gleiche Problem wie in meinem Heimatort. R: Wo haben Sie sich in Mogadischu diesen einen Tag aufgehalten? BF: Bei einem Bekannten meines Onkels. R: Sie haben gesagt, in Mogadischu war das gleiche Problem wie in Ihrem Heimatort. Welches Problem war dort? BF: Ich meine damit die Al Shabaab. R: Das heißt, Ihre Reise haben Sie dann von Ihrem Heimatort XXXX , Mogadischu, etc. begonnen? Stimmt das?R: Das heißt, Ihre Reise haben Sie dann von Ihrem Heimatort römisch 40 , Mogadischu, etc. begonnen? Stimmt das? BF: Ja. R: Welche Probleme hatten Sie in XXXX , weshalb Sie nach Europa mussten?R: Welche Probleme hatten Sie in römisch 40 , weshalb Sie nach Europa mussten? BF: Die Al Shabaab (AS) wollten mich töten. Ich war in Gefahr und deshalb musste ich mein Heimatdorf verlassen. R: Wieso wollte man Sie töten? Was war der Grund? BF: Mein Onkel war ein Soldat, der für die Regierung arbeitete. R: Was hat das mit Ihrer Fluchtgeschichte zu tun? BF: Er hat gegen die AS gekämpft. Er hatte einen Sohn, der gleich alt war wie ich. Sein Sohn und ich haben ihn mehrmals in seiner Station besucht. Sein Sohn war mein bester Freund, er war wie mein Bruder, er war für mich alles. Eines Tages sind wir zur Station meines Onkels gekommen. Drei Männer haben uns entführt, sie hatten kleine Busse. R: Wo sind Sie entführt worden? BF: Sie brachten uns in ein Haus, das ihnen gehörte. R wiederholt die Frage. BF: Es war zwischen der Station, wo mein Onkel gearbeitet hat und unserem Zuhause. R: Hat der Ort, wo Sie entführt wurden, einen speziellen Namen oder war es auf der Straße? BF: Es war auf der Straße, wir waren in XXXX .BF: Es war auf der Straße, wir waren in römisch 40 . R: Wann ist dieser Vorfall passiert? Wann wurden Sie entführt? BF: Das war am 15.06.
- R: Beschreiben Sie diese Entführung näher. BF: Es war ca. um 10:00 Uhr Vormittag. Wir wollten nach Hause gehen. Da kamen diese drei Männer, sie stiegen plötzlich aus dem Bus. R: Was war das für ein Bus? BF: In Somalia gibt es kleine Busse, sie heißen Bas Caasi. Die Verhandlung wird um 10:46 Uhr unterbrochen, weil der BF nach draußen geht, um sich die Nase zu putzen. Die Verhandlung wird um 10:47 Uhr fortgesetzt. R: Was waren das für Männer? BF: Es waren AS-Männer. R: Woher wissen Sie, dass es AS-Männer waren? BF: Am Anfang wusste ich es nicht, aber als sie uns entführt haben, uns in ein Haus gebracht haben, habe ich erfahren, dass es AS-Männer waren. Wir waren dort drei Tage und drei Nächte. R: Wie haben diese AS-Männer ausgesehen? Können Sie sie beschreiben? BF: Sie trugen Uniformen, sie waren bewaffnet, sie waren vermummt. R: Was bedeutet "Uniformen"? BF: Die AS haben eigene Uniformen. Das Hemd und die Hose haben eine gleiche Farbe und sie tragen Sandalen. R: Was ist in diesen drei Tagen passiert? BF: Diese drei Tage haben sie uns in einem Haus festgehalten und uns bedroht, dass sie uns töten würden, weil wir für die Regierung spionieren. R: Wo wurden Sie festgehalten? BF: Es war außerhalb von XXXX .BF: Es war außerhalb von römisch 40 . R: Wie sind Sie in das Haus gebracht worden? BF: Sie haben uns in diesem Bus mitgenommen und sind dann weggefahren und brachten uns in dieses Haus. R: Wie lange sind Sie mit dem Bus gefahren? BF: Ca. 15 bis 20 Minuten. R: Was ist genau innerhalb dieser drei Tage passiert, als Sie in diesem Haus festgehalten wurden? BF: Am selben Tag erzählten Sie uns, warum sie uns dorthin gebracht haben. Dann sagten sie, dass wir Spione von der Regierung sind und dass wir gegen die AS sind und dass wir die AS ausspionieren und das der Regierung erzählen. Sie sagten, dass sie uns umbringen wollen und dass wir nicht mehr weiterleben sollten. Sie sagten uns, wenn sie uns umbringen, sie ins Paradies gehen würden. R: Wie konnten Sie entfliehen? Wie war das möglich? BF: Nach dem Asar-Gebet (Nachmittagsgebet) brachten sie uns normalerweise aufs Klo. Als sie uns aufs Klo gebracht hatten, sah uns eine Dame, die meine Nachbarin war, weil sie in der Gegend war, sie hat auf Tiere aufgepasst, als sie uns sah, erkannte sie uns. Sie ist nach Hause gegangen und hat unserer Familie erzählt, wo sie uns gesehen hat. Als sie das unserer Familie erzählt hat, sind mein Vater und andere ältere Männer zu uns gekommen. Sie haben mit den Männern gesprochen und gesagt, dass wir unschuldig sind und nicht für die Regierung arbeiten. R: Dann sind Sie freigelassen worden? BF: Ja, an dem Tag sind wir freigelassen worden. R: Dann sind Sie wieder nach Hause gegangen? BF: Ja. Ich bin wieder nach Hause gegangen. Nach einer Woche waren wir in derselben Position, in derselben Straße und wir wollten unseren Onkel besuchen. Als wir auf der Straße waren, sahen wir zwei Männer. Ich habe mit meinem Cousin gesprochen, was vor einer Woche passiert ist. Ich habe zu meinem Cousin gesagt, dass diese zwei Männer zu den dreien gehörten, die uns vor einer Woche entführt hatten. Ich hatte nämlich die zwei Männer erkannt, weil sie uns schlecht behandelt und geschlagen haben, während sie uns festgenommen haben. R: Was haben Sie dann gemacht? Sind Sie weitergegangen? BF: Mein Cousin hat gesagt: "Es passiert nichts, weil mein Vater und die älteren Männer uns freibekommen haben". Wir sind dann weitergegangen. Ich habe große Angst bekommen und ich habe abgelehnt, weiterzugehen. Mein Cousin ist weitergegangen. R: Sind Sie wieder nach Hause zurückgegangen? BF: Bevor ich nach Hause zurückgegangen bin, sah ich, dass mein Cousin weitergeht. Ich habe beobachtet, dass die zwei Männer meinen Cousin aufgehalten haben und auf seinen Kopf ein Gewehr gehalten haben. Einer hat ihn auf die Brust getreten und dann ist er umgefallen. Ich habe gesehen, dass die Männer auf meinen Cousin das Gewehr gerichtet haben, aber noch nicht geschossen haben. Ich konnte es nicht aushalten und ich bin nach Hause gegangen. R: Haben Sie nicht geschrien oder um Hilfe gerufen? BF: Niemand war auf der Straße. Ich war schockiert und hatte große Angst. R: Hat diese Straße einen Namen gehabt, wo Sie entführt wurden bzw. Ihr Cousin aufgehalten wurde? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Haben Sie Hilfe geholt? BF: Ich bin schnell nach Hause gegangen und habe meiner Familie erzählt, was ich beobachtet habe. R: Ist die Familie nicht zu Hilfe geeilt? BF: Meine Familie hat meinen Onkel angerufen und mein Onkel ist dorthin gegangen und hat gesehen, dass sein Sohn ums Leben gekommen ist. R: Sie haben gesagt, Sie sind nach Hause gegangen und haben es Ihrer Familie erzählt. Welche Familienangehörigen waren zu Hause? BF: Meine Mutter und meine Geschwister. R: Was ist dann weiter passiert? BF: Als mein Onkel und andere Männer vor Ort waren, sahen sie, dass sein Sohn erschossen worden war und nicht mehr am Leben war. Die Männer waren nicht mehr dort. R wiederholt die Frage. BF: Mein Onkel und die Männer haben die Leiche nach Hause gebracht. Am nächsten Tag wurde mein Cousin beerdigt. Nach der Beerdigung hat mein Onkel gesagt, wenn sein Sohn getötet wurde, dann wäre ich der nächste. R: Wie lange nach diesem Vorfall, als Ihr Cousin getötet wurde, haben Sie sich zu Hause aufgehalten? BF: Zwei Tage. R: Wie viele Geschwister hat Ihr Vater? BF: Er hatte nur zwei, einen Bruder und eine Schwester. Die Schwester ist verstorben. R: Wie heißt der Bruder Ihres Vaters? BF: Er heißt XXXX .BF: Er heißt römisch 40 . R: Wie viele Geschwister hat Ihre Mutter? BF: Sie hat nur eine Schwester. R: Wo lebt die Schwester Ihrer Mutter? BF: Sie war in XXXX .BF: Sie war in römisch 40 . R: Wie viele Kinder hat Ihre Tante? BF: Sie hat keine Kinder. R: Wie alt war Ihr Cousin, als er getötet wurde? BF: Er war 18 Jahre alt. R: Was hat er gemacht? Hat er gearbeitet? BF: Nein, er hat nicht gearbeitet. R: Was hat er gemacht? BF: Er hat nichts gemacht. R: Sie waren junge Männer, warum haben Sie und Ihr Cousin nicht gearbeitet? BF: In diesem Moment hatten wir keine Arbeit. R: Haben Sie zuvor schon einmal gearbeitet? BF: Ich habe nie gearbeitet, aber mein Cousin hat manchmal gearbeitet. R: Was hat er gearbeitet? BF: Manchmal auf der Baustelle. R: Warum haben Sie nicht auf einer Baustelle gearbeitet? BF: Damals habe ich nicht gearbeitet, ich war arbeitslos. R: Sie haben zugesehen, wie diese zwei Männer Ihren Cousin angehalten und misshandelt haben. Wo haben Sie sich da genau befunden? Wie war es Ihnen möglich zuzusehen? Wurden Sie nicht auch von den AS-Männern bedroht? BF: Ich war nicht direkt auf der Straße. Ich war versteckt und habe sie nur beobachtet. R: Glauben Sie, könnten Sie in Mogadischu leben? BF: Nein, ich könnte nicht in Mogadischu leben, ich habe Angst. R: Vor wem haben Sie Angst? BF: Vor der AS. R: Was könnten Sie für Arbeiten in Somalia verrichten? BF: Ich bin ein junger Mann, ich kann jede Arbeit ausführen. Ich bin gesund. R: Wie war es Ihnen möglich von XXXX nach Mogadischu zu gelangen?R: Wie war es Ihnen möglich von römisch 40 nach Mogadischu zu gelangen? BF: Es war sehr anstrengend und sehr schwierig. Die AS teilt sich in zwei Teile, ein Teil heißt Amniyaad und der zweite Teil heißt Jabhad. Die AS die mich gesucht haben, waren die Jabhad, sie sind ungebildete Menschen. Sie hatten keine Handys. Sie hatten nicht mein Bild. Die AS, die auch mich gesucht habe waren die Jabhad. Als ich auf dem Weg war, haben sie mich nicht erkannt, weil sie keine Bilder von mir hatten. Die Amniyaad-AS sind sehr gebildet, sie haben Handys, wenn sie jemanden suchen, nehmen sie die Bilder und sie machen auch Stimmaufnahmen. Als wir bei der Jamame-Kontrolle angekommen sind, wurden wir untersucht. R: Was bedeutet Jamame-Kontrolle? BF: Das ist die Kontrolle bei der Stadt Jamame. Dort waren auch AS. R: Konnten Sie die Kontrolle der AS passieren? BF: Die AS-Männer haben von uns verlangt, dass wir alle runterkommen sollten. Ich hatte dem Fahrer vorher erzählt, welche Probleme ich hatte. Ich hatte damals lange Haare. Der Fahrer hat den AS-Männern erzählt, dass ich sein Hilfsarbeiter wäre. Die AS-Männer haben meine Haare geschnitten und haben gesagt, dass es im Islam verboten ist, dass ein Mann so lange Haare hat. R: Bei der Jamame-Kontrolle wurden Sie von der AS kontrolliert? BF: Ja. R: Von wo sollten Sie alle runterkommen? BF: Alle Insassen sollten aus dem Bus aussteigen. R: Konnten Sie dann, nachdem die AS Ihnen die Haare geschnitten hatten, die Weiterreise nach Europa antreten? BF: Ja. R: Wieso haben Sie vor dem Bundesamt angegeben, dass Österreich Ihr Zielland gewesen ist? Heute haben Sie gesagt, dass Österreich nicht Ihr Zielland gewesen ist? BF: Das habe ich nicht gesagt, es wurde falsch übersetzt. R: Das steht im Protokoll und Sie haben jede Seite des Protokolls unterschrieben. BF: Das habe ich nicht gesagt. R: Wie lange hat die Reise von Ihrem Heimatort bis nach Österreich gedauert? BF: Ein Jahr und sechs Monate. R: Wie lange haben Sie sich in Libyen aufgehalten? BF: Ca. mehr als ein Jahr. R: Wieso haben Sie sich so lange in Libyen aufgehalten? BF: Weil ich auf das Geld gewartet habe. R: Also hatte Ihr Onkel nicht das Geld, um dem Schlepper das Geld zu überweisen? BF: Es hat länger gedauert, bis er sein Grundstück verkauft hatte. R: Wann haben Sie dann Libyen verlassen? BF: Das war im Dezember
- R: Wo haben Sie sich in Libyen aufgehalten? BF: Bevor ich das Geld bezahlt habe war ich in XXXX . (siehe Beilage ./6).BF: Bevor ich das Geld bezahlt habe war ich in römisch 40 . (siehe Beilage ./6). R: Was ist XXXX ?R: Was ist römisch 40 ? BF: Es ist ein Dorf und liegt neben der Wüste. R: Was haben Sie dort das ganze Jahr über gemacht? BF: Nach längerer Zeit hat der Schlepper gesagt, nachdem er das Geld noch nicht bekommen hatte, dass ich in seinem Garten arbeiten sollte. Als ich das Geld bekommen habe, hat er das abgezogen, was ich für ihn gearbeitet hatte. R: Wie hieß der Schlepper, für den Sie gearbeitet haben? BF: Er heißt XXXX .BF: Er heißt römisch 40 . R: Welche Staatsangehörigkeit hatte er? BF: Er war Libyer. R: Haben Sie das ganze Jahr für ihn gearbeitet? BF: Nein, nicht das ganze Jahr, sondern fünf Monate. R: Was haben Sie die restlichen sieben Monate gemacht? BF: Ich war sieben Monate in seiner Haft. R: Was heißt das? BF: Er hatte ein großes Haus. Wenn jemand das Geld nicht bezahlte, dann hielt er ihn dort fest. R: Sie wurden in einem Zimmer eingesperrt? BF: Ich war mit mehreren Menschen in einem Zimmer eingesperrt. R: Hatte der Schlepper eine Landwirtschaft? BF: Ja, er hatte eine Landwirtschaft, wo auch sein Haus lag. Dort hat er zB Datteln angepflanzt. R: Das heißt, Sie waren sieben Monate mit anderen Menschen in ein Zimmer eingesperrt? BF: Nein, es waren nicht immer dieselben Personen. Wenn jemand bezahlt hatte, sind andere Personen gekommen. R: Wieso haben Sie nur fünf Monate für ihn gearbeitet und nicht die ganze Zeit? Es wäre doch naheliegend gewesen, dass Sie generell für ihn in der Landwirtschaft gearbeitet hätten und nicht in einem Zimmer eingesperrt gewesen seien. BF: Es gab immer wieder Versprechungen, dass das Geld kommen würde, aber es hat dann doch so lange gedauert. R: Sie reden immer von Ihrem Onkel. Wieso hat Ihr Vater Ihnen nicht geholfen? BF: Mein Vater war krank. R: Welche Krankheit hatte er? BF: Er hatte Beinschmerzen und lag im Krankenhaus und konnte mir nicht helfen. R: Wie lange war Ihr Vater im Krankenhaus? BF: Ca. zwei Jahre. Danach ist er verstorben. R: Zwei Jahre war Ihr Vater im Krankenhaus? BF: Er war nicht die ganzen zwei Jahre im Krankenhaus. Er war manchmal zu Hause und dann wieder im Krankenhaus. R: Wann ist Ihr Vater gestorben? BF: Im August
- R: Ich habe Sie eingangs gefragt, welche Familienangehörigen in Somalia leben. Sie haben gesagt, dass Ihre Eltern und Geschwister in Somalia leben. Wieso sagen Sie jetzt, dass Ihr Vater im August 2015 verstorben ist. BF: Meine Mutter ist meine Eltern und mein Onkel ist meine Eltern. R: Sie haben aber auch im ganzen Verfahren nicht erwähnt, dass Ihr Vater verstorben ist. BF: Ich habe es schon gesagt. R: Das heißt, Ihr Vater ist eines natürlichen Todes gestorben? BF: Ja. R: Sie haben vor dem Bundesamt am 28.02.2017 angegeben, dass Ihr Vater getötet wurde. BF: Das habe ich nicht gesagt, ich habe gesagt, er ist verstorben. R: Seit wann befinden Sie sich in Österreich? BF: Seit
- R: Können Sie sich an den Monat erinnern, seitdem Sie in Österreich sind? BF: Es war am 21.02.
- R: Wie lange waren Sie in Äthiopien aufhältig? BF: Drei Monate. R: Können Sie mir die genaue Adresse angeben, wo Sie in Äthiopien aufhältig waren? BF: Ich war im Bezirk Benimoni. (phonetisch). R: Wovon ist es ein Bezirk? BF: Von Adis Abeba. R: Bei wem haben Sie in Adis Abeba gelebt? BF: Bei niemandem, ich war nur dort. Manchmal habe ich in einer Moschee geschlafen, manchmal auf der Straße. In der Moschee habe ich etwas zu essen bekommen. R: Wie lange waren Sie im Sudan aufhältig? BF: Ich war dort drei Monate aufhältig. R: Wo genau waren Sie im Sudan aufhältig? BF: Ich war in Khartoum. R: Wo haben Sie sich genau in Khartoum aufgehalten? BF: Im Bezirk Ali Beni Abidalib. R: Wo haben Sie gewohnt? Haben Sie mit anderen Flüchtlingen zusammengewohnt? BF: Im ersten Monat habe ich mit anderen Flüchtlingen gewohnt, danach habe ich einen sudanischen Mann kennengelernt und ich habe für ihn gearbeitet. R: Wo haben Sie da im ersten Monat mit den anderen Flüchtlingen gewohnt? Können Sie eine Adresse angeben? BF: Es war in Khartoum im selben Bezirk. R: Gibt es Straßennamen? BF: Nein, ich kenne diese nicht. Die Verhandlung wird um 11:49 Uhr unterbrochen, weil D auf das WC muss. Die Verhandlung wird um 11:55 Uhr fortgesetzt. R: Schicken Sie Ihrer Mutter von Österreich aus Geld? BF: Nein. R: Welchem Clan gehören Sie an? BF: Ajuraan. R: Zu welchem Hauptclan gehört dieser Clan? BF: Ich weiß es nicht. R: Wieso wissen Sie das nicht? BF: Ajuraan ist der Hauptclan. R: Welchem Subclan gehören Sie an? BF: Hauptclan: Ajuraan, Subclan: Waalamoge, Subsubclan: Kunle (siehe Beilage ./7). R: Hat dieser Ajuraanclan eine Verbindung zum Clan der Darood? BF: Das kann ich nicht sagen, ich weiß es nicht. R: Zurück zu dem Tag, als Sie und Ihr Cousin entführt wurden. Sie sind mit Ihrem Cousin auf der Straße gegangen. Können Sie mir detaillierter beschreiben, wie die AS-Männer Sie entführt haben? BF: Als wir nach Hause gehen wollten und auf der Straße waren, kam ein kleiner Bus, es war ein schwarzer Bus. Sie sind auf der Straße gefahren und sind schnell zu uns gefahren. Dann standen sie vor uns mit dem Bus. Zwei Männer sind ausgestiegen. Jeder Mann hat einen von uns ins Auto gezogen. Dann wurden die Türen schnell geschlossen und sie sind weitergefahren. R: Wie viele Männer waren in diesem kleinen Bus? BF: Es waren drei Männer. R: Haben diese Männer etwas zu Ihnen gesagt? BF: Während des Weges haben sie nichts gesagt, aber als sie uns in das Haus gebracht haben, haben sie uns gesagt, warum sie uns dorthin gebracht haben. R: Können Sie dieses Haus beschreiben? BF: Es war kein großes Haus, sondern es war ein Drei-Zimmer-Haus. Es war aus Holz und Lehm. Das Zimmer, in das sie uns gesperrt haben, hatte keine Fenster. R: Das heißt, Ihr Cousin und Sie wurden in ein Zimmer eingesperrt. Waren da noch andere Menschen darin? BF: Nein, wir haben niemand anderen gesehen, wir waren nur zu zweit. R: Wem hat dieses Haus gehört, wissen Sie das? BF: Nein, ich weiß es nicht. R: War dieses Haus auf einem großen oder kleinen Grundstück? BF: Es war ein kleines Grundstück. R: Hat es Nachbarhäuser gegeben? BF: Nein. R: Wenn Sie auf die Toilette mussten, wohin sind Sie gebracht worden? Sind Sie nach draußen gebracht worden? BF: Es war außerhalb des Hauses. R: Konnten Sie da die Umgebung sehen? BF: Ja. R: Was haben Sie gesehen? BF: Dort waren viele Bäume und Tiere. R: Welche Tiere? BF: Kühe und Schafe. R: Haben Sie Menschen gesehen? BF: Ich habe keine Personen gesehen. R: Als Sie entführt und in dieses Haus gebracht wurden, konnten Sie den Weg sehen, auf dem Sie gefahren sind oder wurden Ihnen die Augen verbunden? BF: Nein, sie haben uns nicht die Augen verbunden. Beide Männer saßen neben uns und wir durften die Umgebung nicht ansehen. R: Ist es richtig: Sie gehen mit Ihrem Cousin auf der Straße. Ein Bus rast auf Sie zu und bleibt neben Ihnen stehen und zwei Männer steigen aus und zerren Sie in das Auto? BF: Ja. R: Das heißt, Sie haben die Männer vorher nicht gesehen, erst dann, als sie neben Ihnen mit dem Bus gestanden sind? BF: Das Auto haben wir schon vorher gesehen, aber nicht die Männer. R: Beim BFA haben Sie das ganz anders geschildert, nämlich wie folgt: "Wir waren auf dem Weg nach Hause, wir sahen drei Männer mit einem Minibusauto und dachten, dass sie Polizisten sind und gingen vorbei. Sobald wir vorbei waren, wurden wir festgenommen und ins Auto geworfen". BF: Ich habe nichts Anderes gesagt. Ich habe es genauso geschildert wie heute. Als wir diesen Minibus gesehen haben, dachten wir, dass es die Polizei ist, als sie ausgestiegen sind, dachten wir immer noch, dass es die Polizei ist, weil sie nichts gesagt haben. Es ist dasselbe, wie ich es heute erzählt habe. Es ist eine Geschichte. R: Sie haben heute den Hergang Ihrer Entführung anders geschildert als vor dem Bundesamt. BF: Ich habe die gleiche Geschichte heute erzählt, wie beim BFA. R: Was würden Sie befürchten, wenn Sie nach Somalia zurückkehren müssten? BF: Dass ich getötet würde. Ich habe Angst, dass ich sterbe. R: Seit wann war Ihr Vater krank? BF: Seit Ende
- R: Waren Sie da noch in Somalia aufhältig, als Ihr Vater krank wurde? BF: Nein, als ich mein Heimatland verlassen habe, war er nicht so krank. R: Wieso hat Ihr Vater nicht bei Ihrer Flucht geholfen, sondern lediglich Ihr Onkel? BF: Als ich mein Heimatland verlassen habe, ist mein Vater krank geworden. R: Sind Sie verheiratet? BF: Ja. R: Wieso haben Sie nicht erzählt, dass Ihre Ehefrau noch in Somalia ist? Ich habe Sie nach Ihren Verwandten gefragt und Sie haben mit keinem Wort Ihre Ehefrau erwähnt? BF: Ich habe von meiner Familie erzählt. R: Wann haben Sie geheiratet? BF: Im Jänner
- R: Wieso ist Ihre Frau nicht mit Ihnen gemeinsam geflüchtet? BF: Ich war der Einzige, der in Gefahr war. R: Wo haben Sie geheiratet? BF: In XXXX .BF: In römisch 40 . R: Wie heißt Ihre Ehefrau? BF: XXXX .BF: römisch 40 . R: Welchem Clan gehört Ihre Ehefrau an? BF: Sie ist auch Ajuraan. R: Haben Sie mit Ihrer Ehefrau gemeinsam gewohnt? BF: Ja, eine kurze Zeit. R: Hatten Sie ein eigenes Haus mit Ihrer Ehefrau? Wo haben Sie mit ihr gemeinsam gewohnt? BF: Wir haben mit meiner Familie gelebt. Wir hatten nur ein Zimmer. Unser Haus bestand aus drei Zimmern. In zwei Zimmern wohnten meine Eltern und Geschwister und in einem Zimmer meine Frau und ich. R: Wovon haben Sie und Ihre Ehefrau gelebt? BF: Meine Mutter hat gearbeitet. R: Sie waren ein junger, kräftiger Mann, verheiratet waren Sie auch. Haben Sie Ihre Mutter nicht mit Arbeit unterstützt? BF: Damals hatte ich keinen Job, aber ich habe einen Job gesucht. R: Ist Ihre Frau mit Ihnen nach Äthiopien gegangen? BF: Nein. R: Wann hatten Sie das letzte Mal telefonischen Kontakt mit Ihrer Ehefrau? BF: Im August
- Aber mit meiner Familie hatte ich im Oktober 2019 den letzten Kontakt. R: Haben Sie seitdem versucht, Ihre Familie zu kontaktieren? BF: Ich habe es versucht, aber es ist mir nicht gelungen. Beim letzten Telefonat habe ich mit meinem Onkel telefoniert und er hat mir erzählt, dass meine jüngere Schwester geheiratet hat und dass meine Familie mit der Familie des Gatten meiner Schwester gestritten hat wegen der Clanzugehörigkeit. R: Was meinen Sie mit dem Streit wegen der Clanzugehörigkeit? BF: Weil der Ehegatte-Clan nicht wollte, dass meine Schwester ihn heiratet. RV: Wissen Sie, wo sich Ihre Ehefrau und Ihre Familie jetzt aufhalten?Regierungsvorlage, Wissen Sie, wo sich Ihre Ehefrau und Ihre Familie jetzt aufhalten? BF: Nein. RV: Keine weiteren Fragen.Regierungsvorlage, Keine weiteren Fragen. Verlesen wird das Sprachanalysegutachten. BF: Ich weiß nicht, was Darood heißt. R: Darood ist ein Hauptclan von Somalia, kennen Sie diesen nicht? BF: Nein. R: Welche Hauptclans gibt es in Somalia? BF: Hawiye, Dir und manche Subclans. Andere kenne ich nicht. R: Wieso kennen Sie die Hauptclans nicht, das ist doch wichtig für Somalia? BF: Ich kenne nur meinen Clan. R: Kann es sein, dass Sie immer in Äthiopien gelebt haben? BF: Nein. Ich stamme nicht aus Äthiopien. R: Und Sie haben auch nicht immer in Äthiopien gelebt? BF: Nein, nur diese drei Monate, wo ich auf dem Weg war. R: Wenn Sie in Österreich bleiben könnten, würden Sie Ihre Ehefrau nachholen? BF: Ich weiß nicht, wo sie jetzt aufhältig ist. R: Haben Sie Ihrer Ehefrau versprochen, dass Sie sie nachholen? BF: Nein. R: Wie viele Monate waren Sie mit Ihrer Ehefrau verheiratet, bis Sie nach Europa aufgebrochen sind? BF: Fünf Monate. R: Was haben Sie Ihrer Ehefrau gesagt, als Sie Somalia verlassen haben, um Richtung Europa zu reisen? BF: Meine Frau weiß, dass ich mein Heimatland wegen Problemen verlassen habe und dass ich hier in Europa bin. Sie hat viel geweint und gesagt, dass das Leben schwierig sein kann, aber in diesem Moment war es unmöglich, dass ich in meinem Heimatland bleibe. Erörtert werden folgende Berichte: Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia, 17.09.2019, aktualisiert 20.11.2019 Human Rights Watch World-Report 2020, 14.01.2020 Landkarte betreffend Somalia R an BF: Wollen Sie noch etwas zur Situation in Ihrem Heimatland angeben? BF: Es gibt immer Anschläge und Bombardierungen. Es gibt gezielte Personen, die getötet werden. RV: Ich verweise auf die schriftliche Beschwerde hinsichtlich der aktuellen Gründe im Fall Somalias für subsidiären Schutz. Der BF weiß nicht wo seine Kernfamilie aufhältig ist, hat daher im Falle einer Rückkehr keine familiären Anknüpfungspunkte. Ergänzend zur Beschwerde beantrage ich einen Aufenthaltstitel aufgrund guter Integrationsverankerung. Der BF bereitet sich für die B1-Prüfung vor, verfügt über einen österreichischen Freundeskreis und hat in einer Berufsschule bereits zwei Jahre Ausbildung für Lebensmittelverkauf absolviert. Er hält sich bereits fünf Jahre in Österreich auf.Regierungsvorlage, Ich verweise auf die schriftliche Beschwerde hinsichtlich der aktuellen Gründe im Fall Somalias für subsidiären Schutz. Der BF weiß nicht wo seine Kernfamilie aufhältig ist, hat daher im Falle einer Rückkehr keine familiären Anknüpfungspunkte. Ergänzend zur Beschwerde beantrage ich einen Aufenthaltstitel aufgrund guter Integrationsverankerung. Der BF bereitet sich für die B1-Prüfung vor, verfügt über einen österreichischen Freundeskreis und hat in einer Berufsschule bereits zwei Jahre Ausbildung für Lebensmittelverkauf absolviert. Er hält sich bereits fünf Jahre in Österreich auf. Abschließend möchte ich darauf hinweisen, dass im BFA-Interview vom 28.02.2017 das somalische Wort "Askari" problemlos als Polizei übersetzt wurde. (Siehe Seite 8 und 18)."
- Am 09.03.2020 langte eine Stellungnahme des Vertreters des BF beim ho. Gericht ein. In dieser wurde auf eine Entscheidung des XXXX verwiesen, worin in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, dass die Behörde zum Schluss kommt, "dass im Fall Ihres Heimatlandes Somalia derzeit die Kriterien für eine ausweglose Lage aufgrund der noch mangelnden bzw. instabilen Sicherheitslage in Bezug auf die Rückkehrsituation vorliegen. Auch ist Anbetracht der Tatsache fehlender Beständigkeit für die als relativ sicher zu beurteilenden Gebiete innerhalb Somalias eine innerstaatliche Fluchtalternative aufgrund dieser labilen Sicherheitsverhältnisse nicht gegeben und daraus schließt sich, objektiv gesehen, dass derzeit die Voraussetzungen für eine tatsächliche Rückkehr in Ihre Heimat nicht gegeben sind, weshalb momentan Subsidiärschutz gewährt wird."
- Am 09.03.2020 langte eine Stellungnahme des Vertreters des BF beim ho. Gericht ein. In dieser wurde auf eine Entscheidung des römisch 40 verwiesen, worin in der Beweiswürdigung ausgeführt wurde, dass die Behörde zum Schluss kommt, "dass im Fall Ihres Heimatlandes Somalia derzeit die Kriterien für eine ausweglose Lage aufgrund der noch mangelnden bzw. instabilen Sicherheitslage in Bezug auf die Rückkehrsituation vorliegen. Auch ist Anbetracht der Tatsache fehlender Beständigkeit für die als relativ sicher zu beurteilenden Gebiete innerhalb Somalias eine innerstaatliche Fluchtalternative aufgrund dieser labilen Sicherheitsverhältnisse nicht gegeben und daraus schließt sich, objektiv gesehen, dass derzeit die Voraussetzungen für eine tatsächliche Rückkehr in Ihre Heimat nicht gegeben sind, weshalb momentan Subsidiärschutz gewährt wird." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person des BF: Der volljährige BF führt den Namen XXXX , ist am XXXX geboren, ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität kann nicht festgestellt werden.Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 , ist am römisch 40 geboren, ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität kann nicht festgestellt werden. Das Sprachverhalten des BF steht in Übereinstimmung mit der somalischen Sprachgemeinschaft der Darod. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF dem Clan der Ajuran, Subclan Waalamoge, Subsubclan Kunle angehört. Der BF stammt aus XXXX . Er ist verheiratet. Seine Mutter, sein Onkel und seine Geschwister und seine Ehefrau leben nach wie vor in Somalia. Der BF hat seit einigen Monaten keinen Kontakt mehr zu ihnen. Er besuchte mehrere Jahre die Schule.Der BF stammt aus römisch 40 . Er ist verheiratet. Seine Mutter, sein Onkel und seine Geschwister und seine Ehefrau leben nach wie vor in Somalia. Der BF hat seit einigen Monaten keinen Kontakt mehr zu ihnen. Er besuchte mehrere Jahre die Schule. Er hat Deutschkurse besucht und kann sich auf Deutsch verständigen. Er hat im Zeitraum 11.09.2017 bis 06.07.2018 die XXXX besucht. Er hat diese nicht abgeschlossen, sondern abgebrochen. Der BF bezieht laufend Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Im Zeitraum Mai bis Juni 2018 hat er gelegentlich gemeinnützige Arbeiten für die Gemeinde XXXX verrichtet. Der BF hat freundschaftliche Kontakte geknüpft. Darüber hinaus verfügt er weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen (Ehefrau, Kinder, etc.) in Österreich.Er hat Deutschkurse besucht und kann sich auf Deutsch verständigen. Er hat im Zeitraum 11.09.2017 bis 06.07.2018 die römisch 40 besucht. Er hat diese nicht abgeschlossen, sondern abgebrochen. Der BF bezieht laufend Leistungen aus der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Im Zeitraum Mai bis Juni 2018 hat er gelegentlich gemeinnützige Arbeiten für die Gemeinde römisch 40 verrichtet. Der BF hat freundschaftliche Kontakte geknüpft. Darüber hinaus verfügt er weder über Verwandte noch über sonstige enge soziale Bindungen (Ehefrau, Kinder, etc.) in Österreich. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen. Der BF ist gesund sowie arbeits- und leistungsfähig. 1.2 Zu den Fluchtgründen des BF: Zu dem vom BF vorgebrachten Fluchtgrund ist festzustellen, dass eine Verfolgung des BF in Somalia aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung nicht glaubhaft gemacht werden konnte. Im Falle der Rückkehr nach Somalia ist der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt. Es ist nicht glaubhaft, dass der BF von den Al-Shabaab entführt, gefoltert und für einen Spion gehalten wurde. Der BF hat Somalia weder aus Furcht vor Eingriffen in seine körperliche Integrität noch wegen Lebensgefahr verlassen. Der BF hat keine konkret und individuell gegen ihn gerichtete Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- oder Religionszugehörigkeit behauptet. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Somalia: Aus den ins Verfahren eingeführten und im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 17.09.2019 zitierten Länderberichten zur Lage in Somalia, dem World-Report 2020 von Human Rights Watch, 14.01.2020 und einer Landkarte betreffend Somalia ergibt sich Folgendes: Hinsichtlich der meisten Tatsachen ist das Gebiet von Somalia faktisch zweigeteilt, nämlich in: a) die somalischen Bundesstaaten; und b) Somaliland, einen 1991 selbst ausgerufenen unabhängigen Staat, der international nicht anerkannt wird (AA 4.3.2019, S.5), aber als autonomer Staat mit eigener Armee und eigener Rechtsprechung funktioniert (NLMBZ 3.2019, S.7). Während Süd-/Zentralsomalia seit dem Zusammenbruch des Staates 1991 immer wieder von gewaltsamen Konflikten betroffen war und ist, hat sich der Norden des Landes unterschiedlich entwickelt (BS 2018, S.4). Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2018, S.5). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten (AA 5.3.2019b). Das Land hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Abs.78), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Der Aufbau von Strukturen auf Bezirksebene geht hingegen nur langsam voran (UNSC 15.5.2019, Abs.50).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2018, S.5). Seit damals gibt es eine politische Entwicklung, die den Beginn einer Befriedung und Stabilisierung sowie eines Wiederaufbaus staatlicher Strukturen markiert. Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Seitdem ist die Staatsbildung kontinuierlich vorangeschritten (AA 5.3.2019b). Das Land hat bei der Bildung eines funktionierenden Bundesstaates Fortschritte erzielt (UNSC 15.5.2019, Absatz 78,), staatliche und regionale Regierungsstrukturen wurden etabliert (ISS 28.2.2019). Der Aufbau von Strukturen auf Bezirksebene geht hingegen nur langsam voran (UNSC 15.5.2019, Absatz 50,). Somalia ist damit zwar kein failed state mehr, bleibt aber ein fragiler Staat. Die vorhandenen staatlichen Strukturen sind sehr schwach, es gibt keine flächendeckende effektive Staatsgewalt (AA 4.3.2019, S.4f). Die Regierung verfügt kaum über eine Möglichkeit, ihre Politik und von ihr beschlossene Gesetze im Land durch- bzw. umzusetzen (FH 5.6.2019b, C1). Das Land befindet sich immer noch mitten im Staatsbildungsprozess (BS 2018, S.33). Die Herausforderungen sind dabei außergewöhnlich groß, staatliche Institutionen müssen von Grund auf neu errichtet werden. Zusätzlich wird der Wiederaufbau durch die Rebellion von al Shabaab, durch wiederkehrende Dürren und humanitäre Katastrophen gehemmt. Außerdem sind Teile der staatlichen Elite mehr mit der Verteilung von Macht und Geld beschäftigt, als mit dem Aufbau staatlicher Institutionen (BS 2018, S.33). In vielen Bereichen handelt es sich bei Somalia um einen "indirekten Staat", in welchem eine schwache Bundesregierung mit einer breiten Palette nicht-staatlicher Akteure (z.B. Clans, Milizen, Wirtschaftstreibende) verhandeln muss, um über beanspruchte Gebiete indirekt Einfluss ausüben zu können (BS 2018, S.23). Zudem ist die Bundesregierung finanziell von Katar abhängig, das regelmäßig außerhalb des regulären Budgets Geldmittel zur Verfügung stellt (SEMG 9.11.2018, S.30). Somalia ist keine Wahldemokratie, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2018, S.13f). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 13.3.2019, S.23; vgl. FH 5.6.2019b, A1) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 4.3.2019, S.5f). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 geplant (AA 5.3.2019b). Angesichts der bestehenden Probleme bleibt aber abzuwarten, ob diese Wahlen wirklich stattfinden werden (NLMBZ 3.2019, S.9). Bei den Vorbereitungen dafür wurden bisher nur wenige Fortschritte gemacht (FH 5.6.2019b, A3).Somalia ist keine Wahldemokratie, auch wenn die Übergangsverfassung eine Mehrparteiendemokratie und Gewaltenteilung vorsieht (BS 2018, S.13f). Es gibt keine freien und fairen Wahlen auf Bundes- (USDOS 13.3.2019, S.23; vergleiche FH 5.6.2019b, A1) und auch keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler oder regionaler Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 4.3.2019, S.5f). Allgemeine Wahlen sind für das Jahr 2020 geplant (AA 5.3.2019b). Angesichts der bestehenden Probleme bleibt aber abzuwarten, ob diese Wahlen wirklich stattfinden werden (NLMBZ 3.2019, S.9). Bei den Vorbereitungen dafür wurden bisher nur wenige Fortschritte gemacht (FH 5.6.2019b, A3). Eigentlich sollte die Bundesregierung auch die Übergangsverfassung noch einmal überarbeiten, novellieren und darüber ein Referendum abhalten. Dieser Prozess ist weiterhin nicht abgeschlossen (USDOS 13.3.2019, S.23), und es gibt diesbezüglich Konflikte mit den Bundesstaaten (NLMBZ 3.2019, S.7). Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Ende 2016 / Anfang 2017 besetzt (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt. Zuvor waren Abgeordnete unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AA 5.3.2019b). Das Unterhaus wurde nach Clan-Zugehörigkeit besetzt, das Oberhaus nach Zugehörigkeit zu Bundesstaaten. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2018, S.14/19). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2018, S.22). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 4.3.2019, S.6; vgl. AA 5.3.2019b; BS 2018, S.22).Die beiden Kammern des Parlaments wurden mittels indirekter Wahlen durch ausgewählte Älteste Ende 2016 / Anfang 2017 besetzt (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Über 14.000 Wahlmänner und -frauen waren an der Wahl der 275 Abgeordneten beteiligt. Zuvor waren Abgeordnete unmittelbar durch einzelne Clanälteste bestimmt worden (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche AA 5.3.2019b). Das Unterhaus wurde nach Clan-Zugehörigkeit besetzt, das Oberhaus nach Zugehörigkeit zu Bundesstaaten. Die Wahlen zu beiden Häusern wurden generell als von Korruption durchsetzt und geschoben erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1/23). Sie wurden von Schmiergeldzahlungen, Einschüchterungen, Stimmenkauf und Manipulation begleitet (BS 2018, S.14/19). Dieses Wahlsystem ist zwar noch weit von einer Demokratie entfernt und unterstreicht die Bedeutung der politischen Elite (BS 2018, S.22). Trotz allem waren die Parlamentswahlen ein bemerkenswerter demokratischer Fortschritt (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche AA 5.3.2019b; BS 2018, S.22). Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 13.3.2019, S.26; vgl. BS 2018, S.13f). Die 4.5-Formel hat zwar politischen Fortschritt gewährleistet, ist aber zugleich Ursprung von Ressentiments (SRSG 13.9.2018, S.2).Insgesamt erfolgte die Zusammensetzung des Unterhauses entlang der 4.5-Formel, wonach den vier Hauptclans jeweils ein Teil der Sitze zusteht, den kleineren Clans und Minderheiten zusammen ein halber Teil (USDOS 13.3.2019, S.26; vergleiche BS 2018, S.13f). Die 4.5-Formel hat zwar politischen Fortschritt gewährleistet, ist aber zugleich Ursprung von Ressentiments (SRSG 13.9.2018, S.2). Die Präsidentschaftswahl fand am 8.2.2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten (AA 4.3.2019, S.6; vgl. BS 2018, S.14; USDOS 13.3.2019, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1). Im März 2017 bestätigte das Parlament Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 5.3.2019b; vgl. BS 2018, S.14). Die aktuelle Regierung agiert wie eine Regierung der nationalen Einheit. Sie wurde so zusammengesetzt, dass alle relevanten Clans und Gruppen sich in ihr wiederfinden (AA 4.3.2019, S.10).Die Präsidentschaftswahl fand am 8.2.2017 statt. Die beiden Parlamentskammern wählten den früheren Premierminister Mohamed Abdullahi Mohamed "Farmaajo" zum Präsidenten (AA 4.3.2019, S.6; vergleiche BS 2018, S.14; USDOS 13.3.2019, S.1). Seine Wahl wurde als fair und transparent erachtet (USDOS 13.3.2019, S.1). Im März 2017 bestätigte das Parlament Hassan Ali Kheyre als Premierminister (AA 5.3.2019b; vergleiche BS 2018, S.14). Die aktuelle Regierung agiert wie eine Regierung der nationalen Einheit. Sie wurde so zusammengesetzt, dass alle relevanten Clans und Gruppen sich in ihr wiederfinden (AA 4.3.2019, S.10). Gemäß einer Quelle üben aber salafistische Netzwerke zunehmend Einfluss auf die Regierung aus (NLMBZ, S.8f). Nach anderen Angaben kann von Salafismus keine Rede sein, vielmehr sind der Präsident und seine Entourage Moslembrüder bzw. deren Ideologie sehr nahestehend (ME 27.6.2019). Wieder eine andere Quelle berichtet, dass die politische Basis des Präsidenten eine nationalistische ist (ICG 12.7.2019, S.10). Gleichzeitig unterwandert al Shabaab das System, indem sie Wahldelegierte zur Kooperation zwingt (Mohamed 17.8.2019). Das Konzept einer politischen Opposition ist nur schwach ausgeprägt, die Regeln der Politik sind abgestumpft. Misstrauensanträge, Amtsenthebungsverfahren und Wahlen werden zur Bereicherung und zum politischen Machtausbau missbraucht (SRSG 13.9.2018, S.4). Generell sind die Beziehungen zwischen Bundesregierung und Parlament problematisch. Außerdem kam es 2018 zu einer großen Zahl an Personaländerungen, so wurde etwa der Bürgermeister von Mogadischu, zahlreiche Minister und der Chief Justice ersetzt (NLMBZ, S.8f). Gegen Ende 2018 war vom Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Farmaajo eingeleitet worden. Dieses Verfahren wurde jedoch Mitte Dezember 2018 aus formalen Gründen für ungültig erklärt bzw. zurückgezogen (VOA 20.12.2018; vgl. FH 5.6.2019b, A1; UNSC 15.5.2019, Abs.3). Auch zwischen Ober- und Unterhaus ist es zu politischen Auseinandersetzungen gekommen (AMISOM 15.1.2019a; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.3). Diese wurden im Juli 2019 vorläufig beigelegt (UNSC 15.8.2019, Abs.3).Gegen Ende 2018 war vom Parlament ein Amtsenthebungsverfahren gegen Präsident Farmaajo eingeleitet worden. Dieses Verfahren wurde jedoch Mitte Dezember 2018 aus formalen Gründen für ungültig erklärt bzw. zurückgezogen (VOA 20.12.2018; vergleiche FH 5.6.2019b, A1; UNSC 15.5.2019, Absatz 3,). Auch zwischen Ober- und Unterhaus ist es zu politischen Auseinandersetzungen gekommen (AMISOM 15.1.2019a; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 3,). Diese wurden im Juli 2019 vorläufig beigelegt (UNSC 15.8.2019, Absatz 3,). Ein nationaler Versöhnungsprozess ist in Gang gesetzt worden. Dieser wird international unterstützt (UNSC 21.12.2018, S.6). Föderalisierung: Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, wurden im Rahmen eines international vermittelten Abkommens von 2013 bis 2016 die Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und HirShabelle neu gegründet (AA 5.3.2019b; vgl. USDOS 13.3.2019, S.1; BS 2018, S.4f/12). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 5.3.2019b; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.22). Mit der Gründung der Bundesstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel konnten wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus gestellt werden (AA 4.3.2019, S.4). Beim Prozess der Föderalisierung gab es in den letzten Jahren signifikante Fortschritte (BS 2018, S.3). Allerdings hat keine dieser Verwaltungen die volle Kontrolle über die ihr nominell unterstehenden Gebiete (USDOS 13.3.2019, S.1; vgl. BS 2018, S.15).Föderalisierung: Während im Norden bereits die Gliedstaaten Somaliland und Puntland etabliert waren, wurden im Rahmen eines international vermittelten Abkommens von 2013 bis 2016 die Bundesstaaten Jubaland, South West State (SWS), Galmudug und HirShabelle neu gegründet (AA 5.3.2019b; vergleiche USDOS 13.3.2019, S.1; BS 2018, S.4f/12). Offen sind noch der finale Status und die Grenzen der Hauptstadtregion Benadir/Mogadischu (AA 5.3.2019b; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 22,). Mit der Gründung der Bundesstaaten und einem relativ demokratisch erfolgten Machtwechsel konnten wichtige Weichen in Richtung Demokratisierung, legitimer Staatsgewalt und Föderalismus gestellt werden (AA 4.3.2019, S.4). Beim Prozess der Föderalisierung gab es in den letzten Jahren signifikante Fortschritte (BS 2018, S.3). Allerdings hat keine dieser Verwaltungen die volle Kontrolle über die ihr nominell unterstehenden Gebiete (USDOS 13.3.2019, S.1; vergleiche BS 2018, S.15). Die Bildung der Bundesstaaten erfolgte im Lichte der Clan-Balance: Galmudug und HirShabelle für die Hawiye; Puntland und Jubaland für die Darod; der SWS für die Rahanweyn; Somaliland für die Dir. Allerdings finden sich in jedem Bundesstaat Clans, die mit der Zusammensetzung ihres Bundesstaates unzufrieden sind, weil sie plötzlich zur Minderheit wurden (BFA 8.2017, S.55f). Wichtige Detailfragen zur föderalen Staatsordnung sind weiterhin ungeklärt, z.B. die Einnahmenverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten; die jeweiligen Zuständigkeiten im Sicherheitsbereich; oder die Umsetzung der für 2020 geplanten Wahlen (AA 5.3.2019b; vgl. NLMBZ 3.2019, S.7) - und die gesamte Frage der Machtverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten (UNSC 15.5.2019, Abs.25; vgl. UNSC 21.12.2018, S.5).Wichtige Detailfragen zur föderalen Staatsordnung sind weiterhin ungeklärt, z.B. die Einnahmenverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten; die jeweiligen Zuständigkeiten im Sicherheitsbereich; oder die Umsetzung der für 2020 geplanten Wahlen (AA 5.3.2019b; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.7) - und die gesamte Frage der Machtverteilung zwischen Bund und Bundesstaaten (UNSC 15.5.2019, Absatz 25,; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.5). Die Bundesregierung tut sich schwer, in den Bundesstaaten Macht und Einfluss geltend zu machen (NLMBZ 3.2019, S.7). Außerdem kommt es in den Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten immer wieder zu (politischen) Spannungen (AA 5.3.2019b; vgl. NLMBZ 3.2019, S.7), die manchmal auch in Gewalt eskalierten (BS 2018, S.4).Die Bundesregierung tut sich schwer, in den Bundesstaaten Macht und Einfluss geltend zu machen (NLMBZ 3.2019, S.7). Außerdem kommt es in den Beziehungen zwischen der Bundesregierung und den Regierungen der Bundesstaaten immer wieder zu (politischen) Spannungen (AA 5.3.2019b; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.7), die manchmal auch in Gewalt eskalierten (BS 2018, S.4). Zusätzlich haben die Bundesstaaten abseits des Nationalen Sicherheitsrates 2017 einen Kooperationsrat der Bundesstaaten (CIC) geschaffen, welcher unter Ausschluss der Bundesregierung arbeitet (SEMG 9.11.2018, S.5; vgl. AA 5.3.2019b). Während andere Mitglieder des CIC den Dialog mit der Bundesregierung verweigerten (AMISOM 12.10.2018), hat der Präsident von HirShabelle, Mohamed Abdi Waare, diesen zwischenzeitlich gesucht (AMISOM 12.10.2018; vgl. UNSC 21.12.2018, S.1). Der CIC hat bereits zweimal die Kooperation mit der Bundesregierung suspendiert (SEMG 9.11.2018, S.31f), so etwa im September
- Im Oktober 2018 haben alle Bundesstaaten außer HirShabelle angekündigt, gemeinsame Sicherheitskräfte aufzustellen (UNSC 21.12.2018, S.1). Generell herrscht zwischen Bundesregierung und Bundesstaaten ein besorgniserregendes Maß an Misstrauen (SRSG 13.9.2018, S.3). Dadurch wird auch die Lösung von Schlüsselfragen zu Politik und Sicherheit behindert (UNSC 15.5.2019, Abs.2; vgl. SRSG 3.1.2019, S.2).Zusätzlich haben die Bundesstaaten abseits des Nationalen Sicherheitsrates 2017 einen Kooperationsrat der Bundesstaaten (CIC) geschaffen, welcher unter Ausschluss der Bundesregierung arbeitet (SEMG 9.11.2018, S.5; vergleiche AA 5.3.2019b). Während andere Mitglieder des CIC den Dialog mit der Bundesregierung verweigerten (AMISOM 12.10.2018), hat der Präsident von HirShabelle, Mohamed Abdi Waare, diesen zwischenzeitlich gesucht (AMISOM 12.10.2018; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.1). Der CIC hat bereits zweimal die Kooperation mit der Bundesregierung suspendiert (SEMG 9.11.2018, S.31f), so etwa im September
- Im Oktober 2018 haben alle Bundesstaaten außer HirShabelle angekündigt, gemeinsame Sicherheitskräfte aufzustellen (UNSC 21.12.2018, S.1). Generell herrscht zwischen Bundesregierung und Bundesstaaten ein besorgniserregendes Maß an Misstrauen (SRSG 13.9.2018, S.3). Dadurch wird auch die Lösung von Schlüsselfragen zu Politik und Sicherheit behindert (UNSC 15.5.2019, Absatz 2,; vergleiche SRSG 3.1.2019, S.2). Bei dieser Auseinandersetzung kommt u.a. die Krise am Golf zu tragen: In Somalia wird eine Art Stellvertreterkrieg ausgetragen, bei welchem die unterschiedlichen Interessen und Einflüsse speziell von Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) eine Rolle spielen. Dies hat die schon bestehenden Spannungen zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten weiter verschärft, erstere ist in zunehmende Isolation geraten (SEMG 9.11.2018, S.4/30; vgl. ICG 12.7.2019, S.9; FH 5.6.2019b, C1). Diese Entwicklung hat zur Destabilisierung Somalias beigetragen (NLMBZ 3.2019, S.10). Allerdings gibt es zumindest Anzeichen für eine Verbesserung der Situation (UNSC 15.5.2019, Abs.80). So hat sich Präsident Farmaajo für die Verschlechterung der Beziehungen zu den Bundesstaaten öffentlich entschuldigt (ICG 12.7.2019, S.9). Die Bundesregierung versucht insbesondere HirShabelle und Galmudug in ihr Lager zu ziehen (BMLV 3.9.2019). Trotzdem bleiben die Spannungen bestehen (UNSC 15.8.2019, Abs.2).Bei dieser Auseinandersetzung kommt u.a. die Krise am Golf zu tragen: In Somalia wird eine Art Stellvertreterkrieg ausgetragen, bei welchem die unterschiedlichen Interessen und Einflüsse speziell von Katar und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) eine Rolle spielen. Dies hat die schon bestehenden Spannungen zwischen der Bundesregierung und den Bundesstaaten weiter verschärft, erstere ist in zunehmende Isolation geraten (SEMG 9.11.2018, S.4/30; vergleiche ICG 12.7.2019, S.9; FH 5.6.2019b, C1). Diese Entwicklung hat zur Destabilisierung Somalias beigetragen (NLMBZ 3.2019, S.10). Allerdings gibt es zumindest Anzeichen für eine Verbesserung der Situation (UNSC 15.5.2019, Absatz 80,). So hat sich Präsident Farmaajo für die Verschlechterung der Beziehungen zu den Bundesstaaten öffentlich entschuldigt (ICG 12.7.2019, S.9). Die Bundesregierung versucht insbesondere HirShabelle und Galmudug in ihr Lager zu ziehen (BMLV 3.9.2019). Trotzdem bleiben die Spannungen bestehen (UNSC 15.8.2019, Absatz 2,). 1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Bis Anfang August hatten sich für die Neuwahl des Präsidenten neun Kandidaten registrieren lassen (UNSC 15.8.2019, Abs.6). Am 22.8.2019 wurde dann Ahmed Madobe als Präsident bestätigt. Die Wahl war allerdings umstritten: Da die Bundesregierung mehr Kontrolle gewinnen möchte, hat sie erklärt, die Wahl nicht anzuerkennen und den Wahlkandidaten der Opposition, Abdirashif Mohamad Hidig, zu unterstützen (BAMF 26.8.2019, S.6). Der Verwaltung von Jubaland ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Dadurch, dass die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden, wurde die Machtbalance verbessert (BFA 8.2017, S.57ff). Diese Inkorporation funktioniert auch weiterhin, die Verwaltung in Kismayo hat sich weiter gefestigt. Außerdem konnten durch die Kooperation mit Teilen der Marehan auch die nicht der al Shabaab zuneigenden Gebiete von Gedo gefestigt werden (ME 27.6.2019).1) Jubaland (Gedo, Lower Juba, Middle Juba): Jubaland wurde im Jahr 2013 gebildet, damals wurde auch Ahmed Mohamed Islam "Madobe" zum Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Bis Anfang August hatten sich für die Neuwahl des Präsidenten neun Kandidaten registrieren lassen (UNSC 15.8.2019, Absatz 6,). Am 22.8.2019 wurde dann Ahmed Madobe als Präsident bestätigt. Die Wahl war allerdings umstritten: Da die Bundesregierung mehr Kontrolle gewinnen möchte, hat sie erklärt, die Wahl nicht anzuerkennen und den Wahlkandidaten der Opposition, Abdirashif Mohamad Hidig, zu unterstützen (BAMF 26.8.2019, S.6). Der Verwaltung von Jubaland ist es gelungen, zumindest in Kismayo eine Verwaltung zu etablieren. Dadurch, dass die Ogadeni auch mit anderen Clans kooperieren und diese in Strukturen einbinden, wurde die Machtbalance verbessert (BFA 8.2017, S.57ff). Diese Inkorporation funktioniert auch weiterhin, die Verwaltung in Kismayo hat sich weiter gefestigt. Außerdem konnten durch die Kooperation mit Teilen der Marehan auch die nicht der al Shabaab zuneigenden Gebiete von Gedo gefestigt werden (ME 27.6.2019). 2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Der SWS wurde in den Jahren 2014/2015 etabliert, Sharif Hassan Sheikh Adam zum ersten Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Im Dezember 2018 wurde im SWS neu gewählt (AA 5.3.2019b). In der Folge ist im Jänner 2019 mit Abdulaziz Hassan Mohamed "Lafta Gareen" ein neuer Präsident angelobt worden (AMISOM 17.1.2019a; vgl. UNSC 27.12.2018; UNSC 15.5.2019, Abs.4). Zuvor war es zu Anschuldigungen gegen die Bundesregierung gekommen, sich in den Wahlkampf eingemischt zu haben. Ein Kandidat - der ehemalige stv. Kommandant der al Shabaab, Mukhtar Robow - war verhaftet worden, was zu gewaltsamen Demonstrationen geführt hat (SRSG 3.1.2019, S.2f; vgl. UNSC 21.12.2018, S.2). Beim Aufbau der Verwaltung konnten Fortschritte erzielt werden (BMLV 3.9.2019).2) South West State (SWS; Bay, Bakool, Lower Shabelle): Der SWS wurde in den Jahren 2014 aus 2015, etabliert, Sharif Hassan Sheikh Adam zum ersten Präsidenten gewählt (USDOS 13.3.2019, S.24). Im Dezember 2018 wurde im SWS neu gewählt (AA 5.3.2019b). In der Folge ist im Jänner 2019 mit Abdulaziz Hassan Mohamed "Lafta Gareen" ein neuer Präsident angelobt worden (AMISOM 17.1.2019a; vergleiche UNSC 27.12.2018; UNSC 15.5.2019, Absatz 4,). Zuvor war es zu Anschuldigungen gegen die Bundesregierung gekommen, sich in den Wahlkampf eingemischt zu haben. Ein Kandidat - der ehemalige stv. Kommandant der al Shabaab, Mukhtar Robow - war verhaftet worden, was zu gewaltsamen Demonstrationen geführt hat (SRSG 3.1.2019, S.2f; vergleiche UNSC 21.12.2018, S.2). Beim Aufbau der Verwaltung konnten Fortschritte erzielt werden (BMLV 3.9.2019). 3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): HirShabelle wurde 2016 etabliert. Zum Präsidenten wurde Ali Abdullahi Osoble gewählt. Anführer der Hawadle hatten eine Teilnahme verweigert (USDOS 13.3.2019, S.24f). Im Oktober 2017 wurde Mohamed Abdi Waare zum neuen Präsidenten, nachdem sein Vorgänger des Amtes enthoben worden war (UNSOM, 24.10.2017). Nach politischen Spannungen haben sich die Beziehungen zwischen Exekutive und Legislative verbessert (UNSC 15.5.2019, Abs.8). Die im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu aufgeflammten Clankonflikte sind gegenwärtig weitgehend abgeflaut (ME 27.6.2019). Dazu beigetragen haben Bemühungen des Premierministers und Katars, wobei letzteres Investitionen in Aussicht gestellt hat. Man ist auf die Hawadle zugegangen. Die Clans - v.a. in Middle Shabelle - haben daraufhin ihre Proteste gegen die Regionalverwaltung reduziert. Unklar ist, ob diese neue Haltung Bestand haben wird. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung (BMLV 3.9.2019). Sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten wie auch in Belet Weyne ist eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen (BMLV 3.9.2019).3) HirShabelle (Hiiraan, Middle Shabelle): HirShabelle wurde 2016 etabliert. Zum Präsidenten wurde Ali Abdullahi Osoble gewählt. Anführer der Hawadle hatten eine Teilnahme verweigert (USDOS 13.3.2019, S.24f). Im Oktober 2017 wurde Mohamed Abdi Waare zum neuen Präsidenten, nachdem sein Vorgänger des Amtes enthoben worden war (UNSOM, 24.10.2017). Nach politischen Spannungen haben sich die Beziehungen zwischen Exekutive und Legislative verbessert (UNSC 15.5.2019, Absatz 8,). Die im Zuge der Bildung des Bundesstaates neu aufgeflammten Clankonflikte sind gegenwärtig weitgehend abgeflaut (ME 27.6.2019). Dazu beigetragen haben Bemühungen des Premierministers und Katars, wobei letzteres Investitionen in Aussicht gestellt hat. Man ist auf die Hawadle zugegangen. Die Clans - v.a. in Middle Shabelle - haben daraufhin ihre Proteste gegen die Regionalverwaltung reduziert. Unklar ist, ob diese neue Haltung Bestand haben wird. In Belet Weyne hingegen treffen Vertreter von HirShabelle nach wie vor auf unverminderte Ablehnung (BMLV 3.9.2019). Sowohl in den von HirShabelle in Middle Shabelle kontrollierten Gebieten wie auch in Belet Weyne ist eine Verbesserung der Verwaltung zu verzeichnen (BMLV 3.9.2019). 4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): Im Jahr 2015 wurde die Regionalversammlung von Galmudug vereidigt. Sie wählte Abdikarim Hussein Guled zum ersten Präsidenten. Dieser trat im Feber 2017 zurück. Unter dem neuen Präsidenten Ahmed Duale Gelle "Haaf" wurden Friedensgespräche mit der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) initiiert. Die Gruppe kontrolliert Teile von Galgaduud (USDOS 13.3.2019, S.24). Ende 2017 wurde mit der ASWJ ein Abkommen zur Machtteilung abgeschlossen (UNSC 15.5.2019, Abs.7; vgl. AMISOM 5.7.2019). Ab September 2018 wuchsen die politischen Spannungen. Im Oktober 2018 wurde in Cadaado ein Gegenpräsident gewählt, während Ahmed "Haaf" weiterhin von Dhusamareb aus regiert (UNSC 21.12.2018, S.2). In der Folge kam es zu Diskussionen und Spannungen über das Datum der nächsten Wahlen. Im März 2019 hat die NISA sogar die Kontrolle über das Gelände des Präsidentensitzes übernommen (UNSC 15.5.2019, Abs.7). Während Haaf das Abkommen mit der ASWJ für nichtig erklärt hat, hat diese mit der Bundesregierung eine Einigung erzielt (UNSC 15.8.2019, Abs.5). Galmudug wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016, S.17).4) Galmudug (Galgaduud, Teile von Mudug): Im Jahr 2015 wurde die Regionalversammlung von Galmudug vereidigt. Sie wählte Abdikarim Hussein Guled zum ersten Präsidenten. Dieser trat im Feber 2017 zurück. Unter dem neuen Präsidenten Ahmed Duale Gelle "Haaf" wurden Friedensgespräche mit der Ahlu Sunna Wal Jama'a (ASWJ) initiiert. Die Gruppe kontrolliert Teile von Galgaduud (USDOS 13.3.2019, S.24). Ende 2017 wurde mit der ASWJ ein Abkommen zur Machtteilung abgeschlossen (UNSC 15.5.2019, Absatz 7,; vergleiche AMISOM 5.7.2019). Ab September 2018 wuchsen die politischen Spannungen. Im Oktober 2018 wurde in Cadaado ein Gegenpräsident gewählt, während Ahmed "Haaf" weiterhin von Dhusamareb aus regiert (UNSC 21.12.2018, S.2). In der Folge kam es zu Diskussionen und Spannungen über das Datum der nächsten Wahlen. Im März 2019 hat die NISA sogar die Kontrolle über das Gelände des Präsidentensitzes übernommen (UNSC 15.5.2019, Absatz 7,). Während Haaf das Abkommen mit der ASWJ für nichtig erklärt hat, hat diese mit der Bundesregierung eine Einigung erzielt (UNSC 15.8.2019, Absatz 5,). Galmudug wird von Hawiye/Habr Gedir/Sa'ad dominiert (EASO 2.2016, S.17). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia - Innenpolitik, URL, Zugriff 10.4.2019 -Strichaufzählung AMISOM (5.7.2019): Somalia starts process to integrate Ahlu Sunna forces into the Somali Security Forces, URL, Zugriff 16.7.2019 -Strichaufzählung AMISOM (17.1.2019a): 17 January 2019 - Morning Headlines [Quelle: Halbeeg News], Newsletter per E-Mail -Strichaufzählung AMISOM (15.1.2019a): 15 January 2019 - Daily Monitoring Report [Quelle: Halbeeg News], Newsletter per E-Mail -Strichaufzählung AMISOM (12.10.2018): 12 October 2018 - Daily Monitoring Report [Quelle: Jowhar News], Newsletter per E-Mail -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (26.8.2019): Briefing Notes
- August 2019 -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 -Strichaufzählung BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die Staatendokumentation -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 -Strichaufzählung EASO - European Asylum Support Office (2.2016): Somalia Security Situation, URL, Zugriff 24.6.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (5.6.2019b): Freedom in the World 2019 - Somalia, URL, Zugriff 22.7.2019 -Strichaufzählung ICG - International Crisis Group (12.7.2019): Somalia-Somaliland: The Perils of Delaying New Talks - Africa Report N°280, URL, Zugriff 8.7.2019 -Strichaufzählung ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): Is this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019ISS - Institute for Security Studies / Meressa K Dessu / Dawit Yohannes (28.2.2019): römisch eins s this the right time to downsize AMISOM?, URL, Zugriff 13.3.2019 -Strichaufzählung ME - Militärstrategischer Experte (27.6.2019): Interview mit der Staatendokumentation -Strichaufzählung Mohamed, Abdirizak Omar / Hiiraan.com (17.8.2019): The Recent Al-Shabab Resurgence: Policy Options for Somalia, URL, Zugriff 23.8.2019 -Strichaufzählung NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385
(2017), URL, Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Nicholas Haysom (3.1.2019): Statement to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019 -Strichaufzählung SRSG - Special Representative of the Secretary-General for Somalia, Mr. Michael Keating (13.9.2018): Briefing to the Security Council on Somalia, URL, Zugriff 6.5.2019 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (27.12.2018): January 2019 Monthly Forecast, URL, Zugriff 15.7.2019 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019 -Strichaufzählung UNSOM - United Nations Assistance Mission in Somalia (24.10.2017): Mohamed Abdi Waare inaugurated as the second President of HirShabelle state, URL, Zugriff 4.9.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 -Strichaufzählung VOA - Voice of America / Mohamed Olad Hassan (20.12.2018): Somalia's Parliament Drops Impeachment of President, URL, Zugriff 22.1.2019 0.1. Puntland Puntland hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Es strebte nie eine Unabhängigkeit von Somalia an und wurde vielmehr zum Vorbild bei der Bildung weiterer Bundesstaaten (BS 2018, S.4/12). Heute ist Puntland einer von fünf Bundesstaaten Somalias - allerdings mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden (AA 4.3.2019, S.5; vgl. AA 5.3.2019b; BS 2018, S.4), und damit ist Puntland insgesamt weniger fragil als die südlicher gelegenen Bundesstaaten (AA 4.3.2019, S.11; vgl. LIFOS 3.7.2019, S.33f).Puntland hat sich 1998 mit internationaler Unterstützung konstituiert. Es strebte nie eine Unabhängigkeit von Somalia an und wurde vielmehr zum Vorbild bei der Bildung weiterer Bundesstaaten (BS 2018, S.4/12). Heute ist Puntland einer von fünf Bundesstaaten Somalias - allerdings mit größerer Autonomie. Es konnten einigermaßen stabile staatliche Strukturen etabliert werden (AA 4.3.2019, S.5; vergleiche AA 5.3.2019b; BS 2018, S.4), und damit ist Puntland insgesamt weniger fragil als die südlicher gelegenen Bundesstaaten (AA 4.3.2019, S.11; vergleiche LIFOS 3.7.2019, S.33f). Bereits im Jahr 2014 kam es zu einem friedlichen Machtwechsel an der Staatsspitze (USDOS 13.3.2019, S.24). Anfang 2019 wählte das Parlament Saed Abdullahi Deni zum neuen Präsidenten. Er hat sich in mehreren Wahlgängen gegen insgesamt 20 Konkurrenten durchgesetzt. Der bisherige Präsident Abdiweli Mohamed Ali "Gaas" wurde abgewählt (VOA 8.1.2019; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.5). Auch dieser Machtwechsel verlief friedlich (AA 5.3.2019b; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.5). Zuvor war im Dezember 2018 das Parlament neu besetzt worden. Die Clans haben 66 Mitglieder als Abgeordnete nominiert (UNSC 21.12.2018, S.2; vgl. UNSC 15.5.2019, Abs.5).Bereits im Jahr 2014 kam es zu einem friedlichen Machtwechsel an der Staatsspitze (USDOS 13.3.2019, S.24). Anfang 2019 wählte das Parlament Saed Abdullahi Deni zum neuen Präsidenten. Er hat sich in mehreren Wahlgängen gegen insgesamt 20 Konkurrenten durchgesetzt. Der bisherige Präsident Abdiweli Mohamed Ali "Gaas" wurde abgewählt (VOA 8.1.2019; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 5,). Auch dieser Machtwechsel verlief friedlich (AA 5.3.2019b; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 5,). Zuvor war im Dezember 2018 das Parlament neu besetzt worden. Die Clans haben 66 Mitglieder als Abgeordnete nominiert (UNSC 21.12.2018, S.2; vergleiche UNSC 15.5.2019, Absatz 5,). Im Jahr 2012 hat das Parlament eine Verfassung verabschiedet, welche ein Mehrparteiensystem vorsieht (USDOS 13.3.2019, S.24). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (5.3.2019b): Somalia - Innenpolitik, URL, Zugriff 10.4.2019 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 -Strichaufzählung LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (3.7.2019): Säkerhetssituationen i Somalia, URL, Zugriff 29.8.2019 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (21.12.2018): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 7.5.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 -Strichaufzählung VOA - Voice of America / Mohamed Olad Hassan (8.1.2019): Somalia's Puntland Region Elects New President, URL, Zugriff 22.1.2019 1. Sicherheitslage und Situation in den unterschiedlichen Gebieten Die Sicherheitslage bleibt instabil und unvorhersagbar (AMISOM 7.8.2019, S.2). Zwar ist es im Jahr 2018 im Vergleich zu 2017 zu weniger sicherheitsrelevanten Zwischenfällen und auch zu einer geringeren Zahl an Todesopfern gekommen, doch ist die Sicherheitslage weiterhin schlecht. Sie ist vom bewaffneten Konflikt zwischen AMISOM (African Union Mission in Somalia), somalischer Armee und alliierten Kräften auf der einen und al Shabaab auf der anderen Seite geprägt. Zusätzlich kommt es in ländlichen Gebieten zu Luftschlägen (NLMBZ 3.2019, S.17). Weiterhin führt der Konflikt unter Beteiligung der genannten Parteien zu zivilen Todesopfern, Verletzten und Vertriebenen (USDOS 13.3.2019, S.1). Wer sich in Somalia aufhält, muss sich der Gefährdung durch Terroranschläge, Kampfhandlungen, Piraterie sowie kriminell motivierte Gewaltakte bewusst sein (AA 17.9.2019). Auch der Konflikt um Ressourcen (Land, Wasser etc.) führt regelmäßig zu Gewalt (BS 2018, S.31). Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S.21; vgl. BMLV 3.9.2019).Die Regierung und ihre Verbündeten kontrollieren zwar viele Städte, darüber hinaus ist eine Kontrolle aber kaum gegeben. Behörden oder Verwaltungen gibt es nur in den größeren Städten. Der Aktionsradius lokaler Verwaltungen reicht oft nur wenige Kilometer weit. Selbst bei Städten wie Kismayo oder Baidoa ist der Radius nicht sonderlich groß. Das "urban island scenario" besteht also weiterhin, viele Städte unter Kontrolle von somalischer Armee und AMISOM sind vom Gebiet der al Shabaab umgeben. Folglich befinden sich große Teile des Raumes in Süd-/Zentralsomalia unter der Kontrolle oder zumindest unter dem Einfluss der al Shabaab (BFA 8.2017, S.21; vergleiche BMLV 3.9.2019). Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vgl. BMLV 3.9.2019).Dahingegen können nur wenige Gebiete in Süd-/Zentralsomalia als frei von al Shabaab bezeichnet werden - etwa Dhusamareb oder Guri Ceel. In Puntland gilt dies für größere Gebiete, darunter Garoowe (BFA 8.2017, S.21/91f; vergleiche BMLV 3.9.2019). Zwischen Nord- und Süd-/Zentralsomalia sind gravierende Unterschiede bei den Zahlen zu Gewalttaten zu verzeichnen (ACLED 2019). Auch das Maß an Kontrolle über bzw. Einfluss auf einzelne Gebiete variiert. Während Somaliland die meisten der von ihm beanspruchten Teile kontrolliert, ist die Situation in Puntland und - in noch stärkerem Ausmaß - in Süd-/Zentralsomalia komplexer. In Mogadischu und den meisten anderen großen Städten hat al Shabaab keine Kontrolle, jedoch eine Präsenz. Dahingegen übt al Shabaab über weite Teile des ländlichen Raumes Kontrolle aus. Zusätzlich gibt es in Süd-/Zentralsomalia große Gebiete, wo unterschiedliche Parteien Einfluss ausüben; oder die von niemandem kontrolliert werden; oder deren Situation unklar ist (LIFOS 9.4.2019, S.6). Quellen: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (17.9.2019): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung, URL, Zugriff 17.9.2019 -Strichaufzählung ACLED - Armed Conflict Location & Event Data Project/University of Sussex
(2019): Africa (Data through 19 January 2019), URL, Zugriff 23.1.2019 -Strichaufzählung AMISOM (7.8.2019): Progress Report of the Chairperson of the Commission on the situation in Somalia/AMISOM, URL, Zugriff 22.8.2019 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 -Strichaufzählung LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, URL, Zugriff 8.5.2019 -Strichaufzählung NLMBZ - Ministerie von Buitenlandse Zaken (Niederlande) (3.2019): Country of Origin Information Report on South and Central Somalia (nicht veröffentlichte englische Version), niederländische Version auf URL, 18.6.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 1.1. Süd-/Zentralsomalia Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 15.8.2019, Abs.13; vgl. AA 17.9.2019). Al Shabaab bleibt auch weiterhin die größte Quelle von Unsicherheit in Somalia (SRSG 3.1.2019, S.3; vgl. SEMG 9.11.2018, S.4; UNSC 21.12.2018, S.3).Die Sicherheitslage bleibt volatil (UNSC 15.8.2019, Absatz 13,; vergleiche AA 17.9.2019). Al Shabaab bleibt auch weiterhin die größte Quelle von Unsicherheit in Somalia (SRSG 3.1.2019, S.3; vergleiche SEMG 9.11.2018, S.4; UNSC 21.12.2018, S.3). Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (LWJ 8.1.2019). Al Shabaab hat sich ihre operative Stärke und ihre Fähigkeiten bewahrt (UNSC 21.12.2018, S.3; vgl. NLMBZ 3.2019, S.20), führt weiterhin Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze - z.B. Restaurants und Hotels - durch (UNSC 15.8.2019, Abs.13; vgl. AA 17.9.2019).Al Shabaab führt nach wie vor eine effektive Rebellion (LWJ 8.1.2019). Al Shabaab hat sich ihre operative Stärke und ihre Fähigkeiten bewahrt (UNSC 21.12.2018, S.3; vergleiche NLMBZ 3.2019, S.20), führt weiterhin Angriffe auf Regierungseinrichtungen, Behördenmitarbeiter, Sicherheitskräfte, internationale Partner und öffentliche Plätze - z.B. Restaurants und Hotels - durch (UNSC 15.8.2019, Absatz 13,; vergleiche AA 17.9.2019). Dabei hat sich die Gruppe in erster Linie auf die Durchführung von Sprengstoffanschlägen und gezielten Attentaten verlegt (SRSG 3.1.2019, S.3) und kann sowohl gegen harte (militärische) als auch weiche Ziele vorgehen (NLMBZ 3.2019, S.10). Al Shabaab bleibt zudem weiterhin in der Lage, komplexe asymmetrische Angriffe durchzuführen (SEMG 9