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{'item': 'W185 2204784-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.03.2020 GeschäftszahlW185 2204784-1 SpruchW185 2204784-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER nach Beschw

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 14,

(1)Im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.

(2)Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.
(3)Im

Art. 130Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3)Im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 4, B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Vorlageantrag § 15

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Anzuwendendes Recht § 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte." Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 igdF (AsylG 2005) lauten wie folgt: Familienverfahren im Inland § 34.

(1)Stellt ein Familienangehöriger vonParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
  1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
  2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
  3. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
  4. einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist und
  2. aufgehoben durch Art 3 Z 13, BGBl I Nr 84/
  3. aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2017,
  4. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  5. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. aufgehoben durch At 3 Z 13, BGBl I Nr 84/
  3. aufgehoben durch At 3 Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 84 aus 2017,
  4. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
  5. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
  6. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
  1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
  2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
  3. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
  4. im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
  1. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),
  3. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
  4. das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und
  5. im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
  6. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG)Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) § 11
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs 1 Z 9 sind Art 9 Abs 1 erster Satz und Art 14 Abs 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(4)Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(6)Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(7)Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des Paragraph 22, Absatz 3,, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
(8)Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können bei Zustimmung des gesetzlichen Vertreters die Erteilung eines Visums selbst beantragen.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Abs 4 Z 13) oder Praktikanten (§2 Abs 4 Z13a) ist Art 23 Abs 1 bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden.
(9)Für die Entscheidungenüber die Erteilung eines Visums für Saisoniers (§2 Absatz 4, Ziffer 13,) oder Praktikanten (§2 Absatz 4, Z13a) ist Artikel 23, Absatz eins bis 3 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 § 26 FPG lautet: § 26 Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen."AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen." § 28 Abs. 1 bis 3 VwGVG lauten: § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die Regelung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat.Die Regelung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes im Falle, dass die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Mit Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, hat der VwGH festgestellt, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen werde daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in § 35 Abs. 4 AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht.Im Erkenntnis vom 01.03.2016, Ro 2015/18/20002 bis 0007, hält der VwGH zunächst fest, dass der in Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 angeordnete Beweismaßstab, nach dem das Bundesamt zu beurteilen hat, ob es eine positive oder negative Mitteilung abgibt, für sich betrachtet rechtsstaatlich nicht bedenklich erscheint. Da das Gesetz vorsieht, dass eine positive Mitteilung des Bundesamtes schon dann zu ergehen hat, wenn die Gewährung von internationalem Schutz bloß wahrscheinlich ist, bedeutet dies im Umkehrschluss, dass eine negative Prognose nur dann erfolgen darf, wenn die Gewährung dieses Schutzes in einem nach Einreise in Österreich zu führenden Asylverfahren nicht einmal wahrscheinlich ist; Gewissheit darüber, dass dem Antragsteller internationaler Schutz in Österreich gewährt werden wird, erfordert die Erteilung einer Einreiseerlaubnis hingegen nicht. Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass § 35 Abs. 4 AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen.Um somit die Einreiseerlaubnis nach Österreich zu erhalten, muss der Antragsteller lediglich die niedrigere Beweisschwelle der Wahrscheinlichkeit einer künftigen Gewährung internationalen Schutzes überspringen. Schon dann steht ihm die Möglichkeit offen, in das Bundesgebiet einzureisen und dort ein Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 - mit allen Verfahrensgarantien - zu absolvieren. Dass Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 die Vergabe eines Visums an die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes im künftigen Asylverfahren bindet, erscheint unter diesem Blickwinkel mit dem rechtsstaatlichen Prinzip somit nicht im Widerspruch zu stehen. Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl VfSlg. 13.302/1992 mwN sowie VfSlg. 14.421/1996 und 15.743/2000).Der Verfassungsgerichtshof hat mehrfach ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, sofern in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere mit einem Ignorieren des Parteivorbringens oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes. Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, mwN sowie VfSlg. 14.421 aus 1996, und 15.743 aus 2000,). Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen (vgl VwGH 10.4.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu § 39 AVG).Die Behörde hat die Pflicht, für die Durchführung aller zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Beweise zu sorgen und auf das Parteivorbringen, soweit es für die Feststellung des Sachverhaltes von Bedeutung sein kann, einzugehen. Die Behörde darf sich über erhebliche Behauptungen und Beweisanträge nicht ohne Ermittlungen und ohne Begründung hinwegsetzen vergleiche VwGH 10.4.2013, 2011/08/0169 sowie dazu Walter/Thienel: Verwaltungsverfahren Band I2, E 84 zu Paragraph 39, AVG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu (vgl. das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die österreichische Vertretungsbehörde im Ausland in Bezug auf die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG an die Mitteilung des Bundesasylamtes (nunmehr: des Bundeamtes für Fremdenwesen und Asyl) über die Prognose einer Asylgewährung bzw. Gewährung subsidiären Schutzes gebunden, und zwar auch an eine negative Mitteilung. Diesbezüglich kommt ihr keine eigene Prüfungskompetenz zu vergleiche das im Beschwerdefall im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis VwGH 16.12.2014, Ro 2014/22/0034 unter Hinweis auf VwGH 17.10.2013, 2013/21/0152; VwGH 19.06.2008, 2007/21/0423). Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des Bundesamtes steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, BGBl. I Nr. 87/2012, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH 06. 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält.Ungeachtet dieser für die Vertretungsbehörden bestehenden Bindungswirkung an die Prognoseentscheidung des Bundesamtes steht es dem Bundesverwaltungsgericht allerdings nunmehr - innerhalb des mit dem Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz - FNG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, geschaffenen geschlossenen Rechtsschutzsystems - offen, auch die Einschätzung des Bundesamtes über die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes an den Antragsteller auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (VwGH 01.03.2016, Ro 2015/18/0002). Auch wenn es sich bei der Mitteilung des Bundesamtes um keinen Bescheid handelt, der vom Antragsteller (selbständig) angefochten werden kann (VwGH 06. 10.2010, 2008/19/0527), setzt die Möglichkeit einer Überprüfung der Richtigkeit dieser Prognose durch das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls voraus, dass dieser Mitteilung des Bundesamtes in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen ist, aus welchen Gründen das Bundesamt die Zuerkennung des beantragten Schutzstatus für nicht wahrscheinlich hält. Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor:Im gegenständlichen Fall liegt eine Mangelhaftigkeit im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor: Der Beschwerdeführer gibt an, der Ehemann der als Bezugsperson angeführten XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.07.2017 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, zu sein.Der Beschwerdeführer gibt an, der Ehemann der als Bezugsperson angeführten römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, welcher mit Bescheid des Bundesamtes vom 14.07.2017 der Status der Asylberechtigten zuerkannt worden sei, zu sein. Die ÖB Addis Abeba übermittelte den Antrag des Beschwerdeführers an das Bundesamt und führte aus, dass der Beschwerdeführer in seinem Antrag angegeben habe bis zum 30.10.2014 in Somalia gelebt zu haben. Vom 15.11.2014 bis zum 20.03.2017 sei er im Südsudan und danach vom 26.05.2017 bis zum 02.08.2017 in Südafrika aufhältig gewesen. Er sei zur Antragstellung am 12.09.2017 per Visum nach Äthiopien gereist. Die Heiratsurkunde sei am 28.09.2014 ausgestellt worden. Dies sei anscheinend nur zwei Tage vor Beginn des alleinigen Umzuges des Beschwerdeführers in den Südsudan geschehen. Aus den Angaben des Beschwerdeführers im Interview im Zuge der Antragstellung sei ersichtlich, dass dieser angegeben habe, immer allein im Südsudan und Südafrika als Tagelöhner gelebt zu haben. Er sei zwei Tage nach der Hochzeit in den Südsudan und danach nach Südafrika gezogen. Die Bezugsperson habe ihn nie besucht. Die ÖB gehe daher davon aus, dass nie ein gemeinsames Ehe- oder Familienleben stattgefunden habe. Betreffend somalische Dokumente wurde darauf verwiesen, dass die inhaltliche Richtigkeit der vorgelegten Dokumente nicht automatisch als korrekt eingestuft werden könne. In einigen Staaten würden öffentliche Urkunden gefälligkeitshalber oder auch sonst nach Kriterien errichtet werden, die nicht den Gepflogenheiten in Österreich entsprechen würden. Eine "Zeugenbeweis" würde mehr zählen, als das Personenstandsregister. Die Registrierung von Personenstandsregister würde nach Erfahrung der hiesigen Botschaften häufig erst nachträglich im Zusammenhang mit dem Kontakt ausländischer Behörden erfolgen. Nachweise über die Ereignisse könnten naturgemäß oft nicht erbracht werden. Für die Registrierung würde es dann ausreichen, dass Zeugen das "erwünschte" Datum bestätigen würden. Überprüfungen durch die ÖB seien nicht möglich, da

  1. a)in Somalia noch keine funktionierenden behördlichen Strukturen bestehen würden,
  2. b)der ÖB keinerlei Unterschrifts- und Stempelproben vorliegen würden und
  3. c)die ÖB über keine Vertrauensleute in Somalia verfüge, über welche allfällige Recherchen durchgeführt werden könnten. Das Bundesamt stützte seine negative Wahrscheinlichkeitsprognose vom 08.11.2017 einerseits auf den Umstand, dass die vorgelegten Urkunden keinerlei Beweischarakter hätten, da diese nicht überprüft werden könnten. Es habe zwar möglicherweise eine traditionelle Eheschließung stattgefunden, ein tatsächlich gelebtes Familienleben sei jedoch niemals geführt worden. Die Eheschließung hätte am 28.09.2014 stattgefunden; diese traditionelle Eheschließung sei in Österreich einem Eheversprechen gleichzusetzen. Der Beschwerdeführer und die Bezugsperson hätten sich seit der Eheschließung nicht mehr gesehen. Der Beschwerdeführer sei zwei Tage nach der Eheschließung in den Südsudan gereist. Das Bundesamt schließe sich der Ansicht der ÖB Addis Abeba vollinhaltlich an. Die am 17.11.2017 verfasste Stellungahme des Beschwerdeführer vermochte an der Ansicht des Bundesamtes nichts zu ändern; die Behörde blieb bei ihrer negativen Prognose. In der Folge verweigerte die ÖB Addis Abeba mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2018 die Erteilung des Einreisetitels gem. § 26 FPG iVm § 35 AsylG mit der Begründung, dass nie ein gemeinsames Ehe- oder Familienleben stattgefunden habe, es keine Kinder aus der Beziehung gebe und eine traditionelle Eheschließung mit einem Eheversprechen in Österreich gleichzusetzen sei.In der Folge verweigerte die ÖB Addis Abeba mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2018 die Erteilung des Einreisetitels gem. Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG mit der Begründung, dass nie ein gemeinsames Ehe- oder Familienleben stattgefunden habe, es keine Kinder aus der Beziehung gebe und eine traditionelle Eheschließung mit einem Eheversprechen in Österreich gleichzusetzen sei. Hiezu ist Folgendes festzuhalten: Im Hinblick auf die seitens der Behörde generell geäußerten Bedenken an der Echtheit bzw der Beweiskraft somalischer Dokumente, ist vorweg festzuhalten, dass dies alleine die Ablehnung eines Einreiseantrages nicht zu begründen vermag. In einem solchen Fall hat die Behörde andere Nachweise für das Bestehen der Familienangehörigeneigenschaft zu prüfen; darunter fallen etwa Einvernahmeprotokolle der Bezugsperson, deren zeugenschaftliche Einvernahme oder die Durchführung von DNA-Tests. Es ist nicht nachvollziehbar, wie die ÖB Addis Abeba und das Bundesamt zu dem Schluss gelangt sind, dass der Beschwerdeführer zwei Tage nach der Eheschließung alleine in den Süd-Sudan gereist sei. Der Beschwerdeführer gab im Antragsformular an, er habe sich bis 30.10.2014 in Somalia aufgehalten. Dass eine traditionelle Eheschließung möglicherweise am 28.09.2014 stattgefunden hat, ist der vorgelegten Urkunde zu entnehmen bzw. wurde dies auch von der Behörde zugrunde gelegt. Zwischen dem Hochzeitsdatum und der Ausreise des Beschwerdeführers aus Somalia liegen demnach nicht bloß 2 Tage (wie dies im gesamten Verfahren - wenn auch unzutreffend - immer wieder angeführt wird), sondern ein Monat und zwei Tage. Dem vorliegenden Akt ist nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Interview vor der ÖB bei Antragstellung angegeben hätte, seine Ausreise in den Süd-Sudan wäre zwei Tage nach der Hochzeit erfolgt. Den diesbezüglichen (handschriftlichen) Notizen eines ÖB-Mitarbeiters ist lediglich zu entnehmen, dass die Bezugsperson angab, für rund vier Jahre in Südafrika gelebt zu haben. Davor habe er rund eineinhalb Jahre im Süd-Sudan gelebt. In Südafrika habe er als Tagelöhner gearbeitet. Seine Frau habe ihn weder in Südafrika noch im Süd-Sudan besucht. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich die Behörde mit den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Aufenthalte im Antragsformular (bis 30.10.2014 in Somalia; 15.11.2014-20.03.2017 im Süd-Sudan; 26.05.2017-02.08.2017 in Südafrika; 12.09.2017 bis heute in Äthiopien) und den dazu offenkundig im Widerspruch stehenden Angaben im Interview vor der ÖB gemachten Angaben zu seinen Aufenthalten (eineinhalb Jahre im Süd-Sudan und vier Jahre in Südafrika) nicht erkennbar auseinandergesetzt hat. An dieser Stelle und in diesem Zusammenhang bleibt auch allgemein festzuhalten, dass sich aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar ergibt, dass sich das Bundesamt oder die ÖB Addis Abeba mit den substantiellen Ausführungen und Erklärungsversuchen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.11.2017 auseinandergesetzt hätten. So erschöpft sich die die zweite Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes in folgendem Wortlaut: "Die Abweisung des Einreiseantrages von Herrn XXXX , geb. XXXX , wurde bereits begründet, dass kein glaubhaftes Ehe- bzw. Familienleben im Herkunftsstaat stattgefunden hat. Das Bundesamt stützte sich auf die von der Botschaft durchgeführte Befragung des Antragstellers.In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich die Behörde mit den Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Aufenthalte im Antragsformular (bis 30.10.2014 in Somalia; 15.11.2014-20.03.2017 im Süd-Sudan; 26.05.2017-02.08.2017 in Südafrika; 12.09.2017 bis heute in Äthiopien) und den dazu offenkundig im Widerspruch stehenden Angaben im Interview vor der ÖB gemachten Angaben zu seinen Aufenthalten (eineinhalb Jahre im Süd-Sudan und vier Jahre in Südafrika) nicht erkennbar auseinandergesetzt hat. An dieser Stelle und in diesem Zusammenhang bleibt auch allgemein festzuhalten, dass sich aus der Aktenlage nicht nachvollziehbar ergibt, dass sich das Bundesamt oder die ÖB Addis Abeba mit den substantiellen Ausführungen und Erklärungsversuchen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17.11.2017 auseinandergesetzt hätten. So erschöpft sich die die zweite Wahrscheinlichkeitsprognose des Bundesamtes in folgendem Wortlaut: "Die Abweisung des Einreiseantrages von Herrn römisch 40 , geb. römisch 40 , wurde bereits begründet, dass kein glaubhaftes Ehe- bzw. Familienleben im Herkunftsstaat stattgefunden hat. Das Bundesamt stützte sich auf die von der Botschaft durchgeführte Befragung des Antragstellers. Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren liegen nicht vor, weil festgestellt wurde, dass zwar möglicherweise eine traditionelle Eheschließung stattgefunden hat, ein tatsächlich gelebtes Familienleben jedoch niemals geführt wurde. Die vorgelegten Urkunden haben keinerlei Beweischarakter, da diese nicht überprüft werden können. Vom zeitlichen Ablauf hätte diese Eheschließung am 28.09.2014 stattgefunden. Seit dieser traditionellen Eheschließung, welche in Österreich einem Eheversprechen gleichzusetzen ist, hat der Antragsteller die mittlerweile in Österreich asylberechtigte Bezugsperson nicht mehr gesehen. Frau XXXX wäre Ende 2014 aus Somalia ausgereist, der Antragsteller zog zwei Tage nach der Eheschließung in den Südsudan. Somit wurde bereits von der österreichischen Botschaft in Addis Abeba festgestellt, dass niemals ein gemeinsames Ehe- oder Familienleben stattgefunden hat. Dieser Ansicht schließt sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollinhaltlich an und sieht von einer positiven Prognose bezüglich der Asylgewähr ab.Schon die allgemeinen Voraussetzungen für eine positive Entscheidung im Familienverfahren liegen nicht vor, weil festgestellt wurde, dass zwar möglicherweise eine traditionelle Eheschließung stattgefunden hat, ein tatsächlich gelebtes Familienleben jedoch niemals geführt wurde. Die vorgelegten Urkunden haben keinerlei Beweischarakter, da diese nicht überprüft werden können. Vom zeitlichen Ablauf hätte diese Eheschließung am 28.09.2014 stattgefunden. Seit dieser traditionellen Eheschließung, welche in Österreich einem Eheversprechen gleichzusetzen ist, hat der Antragsteller die mittlerweile in Österreich asylberechtigte Bezugsperson nicht mehr gesehen. Frau römisch 40 wäre Ende 2014 aus Somalia ausgereist, der Antragsteller zog zwei Tage nach der Eheschließung in den Südsudan. Somit wurde bereits von der österreichischen Botschaft in Addis Abeba festgestellt, dass niemals ein gemeinsames Ehe- oder Familienleben stattgefunden hat. Dieser Ansicht schließt sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vollinhaltlich an und sieht von einer positiven Prognose bezüglich der Asylgewähr ab. Das Bundesamt hält an dieser Entscheidung nach wie vor fest." Eine nachvollziehbare Begründung dieser Entscheidung findet sich nicht. Auch in dem angefochtenen Bescheid vom 04.05.2018 sowie der Beschwerdevorentscheidung vom 25.07.2018 haben die Ausführungen der Stellungnahme keinen ersichtlichen Eingang gefunden. Es ist davon auszugehen, dass diese Ausführungen und Klarstellungen im vorliegenden Fall tatsächlich keine Berücksichtigung gefunden haben. Eine zeugenschaftliche (Parallel)einvernahme des Beschwerdeführers und der Bezugsperson hat nicht stattgefunden. Im Zuge einer solchen hätten allfällige Widersprüche und Unklarheiten, wie etwa zur Dauer des Zusammenlebens, die Intensität desselben, Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Kontakts via Internetdiensten etc, geklärt bzw. ausgeräumt werden können. Im fortgesetzten Verfahren wird die Bezugsperson jedenfalls mit den entsprechenden Ausführungen des Beschwerdeführers (und vice versa) zu konfrontieren sein. Im fortgesetzten Verfahren wird die Behörde die Stellungnahme des Beschwerdeführers in das Verfahren einzubeziehen, zu würdigen und das Ergebnis ihrer Prüfung nachvollziehbar darzulegen haben. Dies auch, um dem Beschwerdeführer zweckentsprechende und zielgerichtete Ausführungen iSe abschließenden Stellungnahme zu ermöglichen. Betreffend das Vorliegen eines Ehe- bzw Familienlebens ist grundsätzlich Folgendes auszuführen: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH erlischt bei einer umständehalber - etwa im Zuge einer Flucht - erfolgten Trennung das Familienband der Ehegatten nicht automatisch; das Eheband ist daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Art 8 EMRK zu berücksichtigen (VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277 u.a.). Nach EGMR 28.5.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali v. UK, kann die in der Eheschließung enthaltene Absichtserklärung das faktische Zusammenleben ersetzen, mit der Folge, dass die eheliche Beziehung auch dann, wenn sie noch nicht voll zur Entfaltung gekommen ist, als Familienleben geschützt ist. Wurde das Zusammenleben nämlich durch die Flucht oder diese auslösende Ereignisse vereitelt, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben existiert. Ansonsten ist eine gewisse Nähe der Angehörigen zueinander nötig (vgl Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar, K.18 zu § 34 AsylG).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH erlischt bei einer umständehalber - etwa im Zuge einer Flucht - erfolgten Trennung das Familienband der Ehegatten nicht automatisch; das Eheband ist daher bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung von Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen (VwGH 27.6.2017, Ra 2016/18/0277 u.a.). Nach EGMR 28.5.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali v. UK, kann die in der Eheschließung enthaltene Absichtserklärung das faktische Zusammenleben ersetzen, mit der Folge, dass die eheliche Beziehung auch dann, wenn sie noch nicht voll zur Entfaltung gekommen ist, als Familienleben geschützt ist. Wurde das Zusammenleben nämlich durch die Flucht oder diese auslösende Ereignisse vereitelt, muss dennoch davon ausgegangen werden, dass ein Familienleben existiert. Ansonsten ist eine gewisse Nähe der Angehörigen zueinander nötig vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar, K.18 zu Paragraph 34, AsylG). Seit Ende Oktober 2014 bestand unbestrittener Maßen kein gemeinsamer Haushalt (mehr) zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson. Zu Besuchen der Bezugsperson ist es nach den eigenen Angaben des Beschwerdeführers seither nicht gekommen. Insofern ist der Behörde beizupflichten, dass seit dem genannten Zeitpunkt (aus welchen Gründen auch immer) kein persönlicher Kontakt zwischen den Genannten mehr bestanden hat. Wenn die Behörde daraus den Schluss zieht, dass vom Nichtbestehen eines im Sinne von Art 8 EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen sei, ist hiezu anzumerken, dass nicht (allein) auf den Umstand abzustellen ist, dass seit Oktober 2014 kein gemeinsamer Haushalt mehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson bestanden hat. Vielmehr ist anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis iSd Art 8 EMRK vor der Trennung bzw. vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat und wie sich der Kontakt seither gestaltet hat.Wenn die Behörde daraus den Schluss zieht, dass vom Nichtbestehen eines im Sinne von Artikel 8, EMRK schützenswerten Familienlebens auszugehen sei, ist hiezu anzumerken, dass nicht (allein) auf den Umstand abzustellen ist, dass seit Oktober 2014 kein gemeinsamer Haushalt mehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Bezugsperson bestanden hat. Vielmehr ist anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis iSd Artikel 8, EMRK vor der Trennung bzw. vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat und wie sich der Kontakt seither gestaltet hat. Unbeachtet blieben in diesem Zusammenhang jedoch die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach der Kontakt über eine Freundin der Bezugsperson bereits im Jahr 2016 habe wiederhergestellt werden können und seither regelmäßig via Messenger-Diensten aufrechterhalten würde. Zur Beurteilung des Bundesamtes und der ÖB Addis Abeba, dass aufgrund der Eheschließung lediglich 2 Tage (Anm: richtig: 1 Monat und 2 Tage) vor der Flucht der Bezugsperson kein Ehe- bzw Familienleben bestanden habe, weshalb der Beschwerdeführer kein Familienangehöriger sei, ist Folgendes festzuhalten:Zur Beurteilung des Bundesamtes und der ÖB Addis Abeba, dass aufgrund der Eheschließung lediglich 2 Tage Anmerkung, richtig: 1 Monat und 2 Tage) vor der Flucht der Bezugsperson kein Ehe- bzw Familienleben bestanden habe, weshalb der Beschwerdeführer kein Familienangehöriger sei, ist Folgendes festzuhalten: Für die Qualifikation der Betroffenen als Familienangehörige iSd § 35 Abs 5 AsylG 2005 ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweisen müsste. Die Beurteilung der Frage, ob die angestrebte Erteilung des Status des Asylberechtigten der Fortsetzung des Familienlebens dient, nicht allein auf den Umstand abstellen, dass sich das Zusammenleben nach der Eheschließung - wie gegenständlich zugrunde gelegt - nur auf 2 Tage beschränkt hat (bzw auf 1 Monat und 2 Tage). Vielmehr ist, wie bereits oben dargelegt, anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis im Sinne des Art 8 EMRK vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat. Das Abstellen auf den Umstand, dass der Beziehung keine Kinder entstammen würden, ist in der vorliegenden Konstellation (Zusammenleben nach der (traditionellen) Eheschließung im Ausmaß von etwa einem Monat) nicht zielführend.Für die Qualifikation der Betroffenen als Familienangehörige iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ist nach dem Wortlaut dieser Bestimmung nicht erforderlich, dass die Ehe eine bestimmte Dauer aufweisen müsste. Die Beurteilung der Frage, ob die angestrebte Erteilung des Status des Asylberechtigten der Fortsetzung des Familienlebens dient, nicht allein auf den Umstand abstellen, dass sich das Zusammenleben nach der Eheschließung - wie gegenständlich zugrunde gelegt - nur auf 2 Tage beschränkt hat (bzw auf 1 Monat und 2 Tage). Vielmehr ist, wie bereits oben dargelegt, anhand weiterer Faktoren zu beurteilen, ob ein maßgebliches tatsächliches familiäres Verhältnis im Sinne des Artikel 8, EMRK vor der Flucht der Bezugsperson bestanden hat. Das Abstellen auf den Umstand, dass der Beziehung keine Kinder entstammen würden, ist in der vorliegenden Konstellation (Zusammenleben nach der (traditionellen) Eheschließung im Ausmaß von etwa einem Monat) nicht zielführend. Was die Frage der Beurteilung der Rechtsgültigkeit einer Eheschließung von Drittstaatsangehörigen im Ausland betrifft, so entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ausländisches Recht keine Rechtsfrage, sondern eine Tatfrage darstellt, welche in einem - grundsätzlich amtswegigen - Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht, soweit dies erforderlich ist (z.B. VwGH, 27.06.2017, Ra 2016/18/0277; 19.03.2009, 2007/01/0633). Dennoch hat es die Behörde gegenständlich unterlassen, Ermittlungen zu den Umständen der (angeblich) im Jahr 2014 geschlossenen Ehe anzustellen und konkrete Feststellungen zur Rechtsgültigkeit der Ehe zu treffen. Feststellungen, ob und weshalb eine Eheschließung nach islamischem Ritus - von deren Vorliegen die Behörde auszugehen scheint - keine bereits vor der Einreise der Bezugsperson gültige Ehe gewesen sein soll, sind fallgegenständlich zur Gänze unterblieben. Es fehlt jegliche Auseinandersetzung mit den rechtlichen Voraussetzungen einer staatlich anerkannten Ehe in Somalia im Allgemeinen, sowie - die seit vielen Jahren fehlende staatliche Strukturen berücksichtigend - den dortigen Gepflogenheiten und der dortigen behördlichen Anwendungspraxis. Ebenso zu der Frage, ob es zwingend einen gemeinsamen Haushalt bzw. ein gemeinsames Familienleben ieS zwischen den Partnern geben muss, um als gültige Ehe angesehen werden zu können. Im fortgesetzten Verfahren werden daher geeignete Ermittlungen zu den einschlägigen somalischen Rechtsvorschriften einschließlich der dortigen Gepflogenheiten und der Anwendungspraxis in Bezug auf Eheschließungen und die Voraussetzungen ihrer Anerkennung bzw. Gültigkeit - wie etwa durch Zugriff auf Informationen der Staatendokumentation - anzustellen und entsprechende Feststellungen zu treffen sein. In deren Lichte wären sodann die Rechtsgültigkeit einer in Somalia traditionell geschlossenen Ehe (allfällig auch ohne Begründung eines gemeinsamen Haushaltes) - und damit die Familienangehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers iSd § 35 Abs. 5 AsylG 2005 - einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Allenfalls wird auch die auch Heiratsurkunde kriminaltechnisch einer Echtheitsuntersuchung zu unterziehen sein.Im fortgesetzten Verfahren werden daher geeignete Ermittlungen zu den einschlägigen somalischen Rechtsvorschriften einschließlich der dortigen Gepflogenheiten und der Anwendungspraxis in Bezug auf Eheschließungen und die Voraussetzungen ihrer Anerkennung bzw. Gültigkeit - wie etwa durch Zugriff auf Informationen der Staatendokumentation - anzustellen und entsprechende Feststellungen zu treffen sein. In deren Lichte wären sodann die Rechtsgültigkeit einer in Somalia traditionell geschlossenen Ehe (allfällig auch ohne Begründung eines gemeinsamen Haushaltes) - und damit die Familienangehörigeneigenschaft des Beschwerdeführers iSd Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 - einer neuerlichen Beurteilung zu unterziehen. Allenfalls wird auch die auch Heiratsurkunde kriminaltechnisch einer Echtheitsuntersuchung zu unterziehen sein. Die Behörde hat in Hinblick darauf offenkundig jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen und sohin den maßgeblichen Sachverhalt nicht (zur Gänze) erhoben und einer gesamtheitlichen Würdigung zugrunde gelegt. Gravierende, zur Kassation iSd § 28 Abs. 3 VwGVG berechtigende Ermittlungslücken iSd vorstehend wieder gegebenen höchstgerichtlichen Judikatur liegen demnach gegenständlich vor.Gravierende, zur Kassation iSd Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG berechtigende Ermittlungslücken iSd vorstehend wieder gegebenen höchstgerichtlichen Judikatur liegen demnach gegenständlich vor. Ergänzend darf auch darauf hingewiesen werden, dass im vorliegenden Fall entgegen der Bestimmung des § 11a Abs. 1 FPG und der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache angeschlossen wurden.Ergänzend darf auch darauf hingewiesen werden, dass im vorliegenden Fall entgegen der Bestimmung des Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG und der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides der Beschwerde nicht sämtliche im Verfahren vor der Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen in deutscher Sprache angeschlossen wurden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086 und, auf dieses Erkenntnis Bezug nehmend, in seinem Erkenntnis vom 02.08.2018, Ra 2017/19/0599, eingehend mit der Anordnung des § 11a Abs. 1 FPG, wonach ein Beschwerdeführer der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen habe, auseinandergesetzt und ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde, die den Anforderungen des § 11a Abs. 1 FPG nicht entspreche, an einem Formgebrechen leide. Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen eines solchen Mangels komme erst nach einem Verbesserungsauftrag in Betracht. Mit Verweis auf § 11 Abs. 1 letzter Satz FPG wurde weiter ausgeführt, dass sich ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag nicht in der Verwendung der verba legalia (Verweis auf eine allgemeine Verpflichtung der Vorlage sämtlicher Unterlagen samt Übersetzung) erschöpfen dürfe, sondern konkret darauf hinzuweisen zu sei, welche Unterlagen im Einzelnen, gegebenenfalls unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nachzureichen seien.Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinem Erkenntnis vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0086 und, auf dieses Erkenntnis Bezug nehmend, in seinem Erkenntnis vom 02.08.2018, Ra 2017/19/0599, eingehend mit der Anordnung des Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG, wonach ein Beschwerdeführer der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen habe, auseinandergesetzt und ausgeführt, dass eine Beschwerde gegen den Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde, die den Anforderungen des Paragraph 11 a, Absatz eins, FPG nicht entspreche, an einem Formgebrechen leide. Eine Zurückweisung der Beschwerde wegen eines solchen Mangels komme erst nach einem Verbesserungsauftrag in Betracht. Mit Verweis auf Paragraph 11, Absatz eins, letzter Satz FPG wurde weiter ausgeführt, dass sich ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag nicht in der Verwendung der verba legalia (Verweis auf eine allgemeine Verpflichtung der Vorlage sämtlicher Unterlagen samt Übersetzung) erschöpfen dürfe, sondern konkret darauf hinzuweisen zu sei, welche Unterlagen im Einzelnen, gegebenenfalls unter Beifügung einer Übersetzung in die deutsche Sprache, nachzureichen seien. Die ÖB Addis Abeba hat es im vorliegenden Fall unterlassen, einen Mängelverbesserungsauftrag iSd oben genannten Rechtsprechung des VwGH zu erteilen. Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe § 11a FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können.Das Bundesverwaltungsgericht weist noch auf die Spezifika und die verfahrensrechtlichen Einschränkungen (siehe Paragraph 11 a, FPG) des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens hin, weshalb die Durchführung der notwendigen Ermittlungen nicht im Interesse der Effizienz, Raschheit und Kostenersparnis durch dieses selbst durchgeführt werden können. Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen.Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war dieser Beschluss ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu treffen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W185.2204784.1.00

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