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{'item': 'W208 1243490-2'}

Obsah (11)§ 62Art. 133§ 12§ 21§ 58§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2020 GeschäftszahlW208 1243490-2 SpruchW208 1243490-2/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SC

§ 62Abs. 4 AVG i

Vm §§ 17 und 31 VwGVG wird der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenat vom 08.04.2008, Zl 243.490/0/8E-I/01/03, dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Antragstellers, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt und dessen Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, anstatt " XXXX " richtig " XXXX " lautet.

Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 17 und 31 VwGVG wird der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenat vom 08.04.2008, Zl 243.490/0/8E-I/01/03, dahingehend berichtigt, dass das Geburtsdatum des Antragstellers, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt und dessen Flüchtlingseigenschaft festgestellt wurde, anstatt " römisch 40 " richtig " römisch 40 " lautet. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang/Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt 1. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenat vom 08.04.2008, Zl 243.490/0/8E-I/01/03 (der Vorgängerorganisation des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes als Instanz in Asylverfahren) wurde der Berufung des nunmehrigen Antragstellers, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 10.10.2003, Zl 01 28.111-BAT dahingehend stattgegeben, dass dem Antragsteller

dem damalig gültigem § 11 Abs. 1 AsylG durch Erstreckung Asyl gewährt und

§ 12Asyl

G festgestellt wurde, dass dem Antragsteller damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.1. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenat vom 08.04.2008, Zl 243.490/0/8E-I/01/03 (der Vorgängerorganisation des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes als Instanz in Asylverfahren) wurde der Berufung des nunmehrigen Antragstellers, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) vom 10.10.2003, Zl 01 28.111-BAT dahingehend stattgegeben, dass dem Antragsteller

dem damalig gültigem Paragraph 11, Absatz eins, AsylG durch Erstreckung Asyl gewährt und

Paragraph 12, AsylG festgestellt wurde, dass dem Antragsteller damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenat wird im Kopf das Geburtsdatum des Antragstellers mit " XXXX " angeführt. Hinsichtlich der Feststellungen ist dem Bescheid zu entnehmen, dass sich diese aus dem Akteninhalt sowie dem Akteninhalt der Ehefrau des Antragstellers ergeben.Im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenat wird im Kopf das Geburtsdatum des Antragstellers mit " römisch 40 " angeführt. Hinsichtlich der Feststellungen ist dem Bescheid zu entnehmen, dass sich diese aus dem Akteninhalt sowie dem Akteninhalt der Ehefrau des Antragstellers ergeben. Im Akt findet sich die Verhandlungsschrift (VHS) des unabhängigen Bundesasylsenat vom 29.01.2008 bei der nicht nur der Antragsteller, sondern auch ein Sachverständiger befragt wurde. Bei dieser Verhandlung gab der Antragsteller an, dass sein Geburtsdatum falsch berechnet worden sei, wenngleich er das genaue Datum nicht wisse. Der Sachverständige bestätigte, dass sich aus dem vorgelegten Personalausweis ergebe, dass der Antragsteller im Jahr XXXX 6 Jahre alt gewesen sei, damit ergebe sich, dass dieser XXXX geboren sei (VHS, 3).Bei dieser Verhandlung gab der Antragsteller an, dass sein Geburtsdatum falsch berechnet worden sei, wenngleich er das genaue Datum nicht wisse. Der Sachverständige bestätigte, dass sich aus dem vorgelegten Personalausweis ergebe, dass der Antragsteller im Jahr römisch 40 6 Jahre alt gewesen sei, damit ergebe sich, dass dieser römisch 40 geboren sei (VHS, 3). Am 05.03.2008 wurde die Ehefrau des Antragstellers und nocheinmal der Sachverständige einvernommen, das Geburtsdatum des Antragstellers wurde dort nicht mehr thematisiert.

  1. Am 16.06.2017 sprach der BF beim Info-Point des BVwG vor und beantragte die nochmalige Zustellung einer Kopie des Bescheides vom 08.04.
  2. Diesem Antrag wurde durch die damalig zuständige Richterin am 21.06.2017 nachgekommen.
  3. Am 23.01.2020 sprach der Antragsteller neuerlich beim Info-Point des BVwG vor und hatte danach offenbar telefonischen Kontakt mit einem Referenten. Noch am selben Tag langte beim BVwG eine E-Mail ein, die mit dem Namen des Antragstellers unterzeichnet war und sich auch auf ein diesbezügliches Telefongespräch bezog jedoch von der E-Mail-Adresse eines XXXX abgesendet wurde. Dieser E-Mail waren diverse Kopie von Personalausweisen des Antragsteller und eine amtliche Übersetzung beigelegt aus der ebenfalls hervorgeht, dass dieser im Jahr XXXX 6 Jahre alt gewesen ist.
  4. Am 23.01.2020 sprach der Antragsteller neuerlich beim Info-Point des BVwG vor und hatte danach offenbar telefonischen Kontakt mit einem Referenten. Noch am selben Tag langte beim BVwG eine E-Mail ein, die mit dem Namen des Antragstellers unterzeichnet war und sich auch auf ein diesbezügliches Telefongespräch bezog jedoch von der E-Mail-Adresse eines römisch 40 abgesendet wurde. Dieser E-Mail waren diverse Kopie von Personalausweisen des Antragsteller und eine amtliche Übersetzung beigelegt aus der ebenfalls hervorgeht, dass dieser im Jahr römisch 40 6 Jahre alt gewesen ist.
  5. Das BVwG forderte nach dem der Akt ausgehoben wurde per E-Mail am 03.02.2020 unter der oa E-Mail-Adresse den BF auf seinen Antrag

§ 21Abs 1 Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), in Verbindung mit § 1 der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV), in einer der dort angeführten Formen vorzulegen, da E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen an das BVwG sind.4. Das BVwG forderte nach dem der Akt ausgehoben wurde per E-Mail am 03.02.2020 unter der oa E-Mail-Adresse den BF auf seinen Antrag

Paragraph 21, Absatz eins, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), in Verbindung mit Paragraph eins, der Verordnung des Bundeskanzlers über den elektronischen Verkehr zwischen dem Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten (BVwG-elektronischer-Verkehr-Verordnung - BVwG-EVV), in einer der dort angeführten Formen vorzulegen, da E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen an das BVwG sind.

  1. Mit Schreiben vom 05.02.2020 brachte XXXX einen schriftlichen Antrag per Post ein, indem er sein Anliegen, den Irrtum zu korrigieren noch einmal wiederholte.
  2. Mit Schreiben vom 05.02.2020 brachte römisch 40 einen schriftlichen Antrag per Post ein, indem er sein Anliegen, den Irrtum zu korrigieren noch einmal wiederholte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen. Der BF ist XXXX geboren und wird das Geburtsdatum mit XXXX festgestellt.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Verfahrensgang/Sachverhalt ausgegangen. Der BF ist römisch 40 geboren und wird das Geburtsdatum mit römisch 40 festgestellt.
  4. Beweiswürdigung Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt.
  5. Rechtliche Beurteilung Zu A) Berichtigung 3.
  6. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zu den vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmungen zählt

§ 17Vw

GVG auch § 62 Abs. 2 AVG. Danach ist die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen möglich.3.2. Zu den vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Bestimmungen zählt

Paragraph 17, VwGVG auch Paragraph 62, Absatz 2, AVG. Danach ist die Berichtigung von Schreib- und Rechenfehlern oder diesen gleichzuhaltenden, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhenden Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen möglich. Eine Berichtigung nach § 62 Abs. 4 AVG bewirkt feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung.Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4, AVG bewirkt feststellend eine rückwirkende Änderung, bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung. Ein Versehen ist dann klar erkennbar, wenn dazu kein längeres Nachdenken und keine Nachschau in Gesetzeswerken notwendig sind; dabei ist vom Maßstab eines mit der Materie vertrauten Durchschnittsbetrachters auszugehen (VwGH 14.12.2005, 2002/12/0183). Von einer zulässigen Berichtigung der Parteibezeichnung ist das unzulässige Auswechseln der Partei zu unterscheiden. Berichtigungsfähig wird idR eine unrichtige Schreibweise oder auch eine unvollständige Parteienbezeichnung sein, wenn an der Identität der einschreitenden Partei keine Zweifel bestehen können (VwGH 20.12.2002, 2002/05/1195). Einem Berichtigungsbescheid (hier: Berichtigungsbeschluss) kommt nur feststellende, nicht jedoch rechtsgestaltende Wirkung zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides (Beschlusses/Erkenntnisses) schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des VwGH des Inhaltes, dass ein Berichtigungsbescheid mit dem von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodass der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muss, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (VwGH 14.10.2003, 2001/05/0632). 3.3. Im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenat vom 08.04.2008, Zl 243.490/0/8E-I/01/03, wurde das Geburtsdatum des Antragstellers falsch mit XXXX statt - wie sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt ergibt - richtig mit XXXX angeführt.3.3. Im Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenat vom 08.04.2008, Zl 243.490/0/8E-I/01/03, wurde das Geburtsdatum des Antragstellers falsch mit römisch 40 statt - wie sich aus dem Verwaltungs- und Gerichtsakt ergibt - richtig mit römisch 40 angeführt. Es handelt sich um eine unrichtige Parteibezeichnung, welche einer Berichtigung zugänglich ist, zumal an der Identität des Beschwerdeführers/Antragstellers kein Zweifel besteht. Es ist sohin spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG entfallen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die angeführte Judikatur wird verwiesen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die angeführte Judikatur wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W208.1243490.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.