Obsah (12)
§ 3§ 8Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 15bArt. 2Art. 3§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.03.2020 GeschäftszahlW211 2217305-1 SpruchW211 2217305-1/18E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a SIMMA a
§ 3Asyl
G 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und römisch 40
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.
§ 8Abs. 4 Asyl
G wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 18.03.2021 erteilt.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten bis zum 18.03.2021 erteilt. III. Die Spruchpunkte III. bis VII. werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, stellte am XXXX 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am XXXX .2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, aus Hargeysa in Somaliland zu stammen und verheiratet zu sein. Dort würden sich noch seine Ehefrau, fünf Schwestern und zwei Brüder aufhalten. Seine Eltern seien bereits verstorben. In Somalia habe er zwölf Jahre lang die Schule und anschließend drei Jahre die Universität besucht. Danach habe er als Labortechniker gearbeitet. Sein Bruder habe wegen eines Streits im Jahr 2017 einen Mann namens "Ismael" umgebracht und sei danach geflüchtet. Die Familie des Mannes habe den Beschwerdeführer sodann aufgesucht und von ihm gesagt, er müsse für dessen Tod büßen. Der Beschwerdeführer habe dann spontan beschlossen Somalia zu verlassen und sei nach Äthiopien geflohen. Auch sein Bruder sei geflohen. Seiner Ehefrau habe er nichts davon erzählt.römisch 40 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und wurde am römisch 40 .2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, aus Hargeysa in Somaliland zu stammen und verheiratet zu sein. Dort würden sich noch seine Ehefrau, fünf Schwestern und zwei Brüder aufhalten. Seine Eltern seien bereits verstorben. In Somalia habe er zwölf Jahre lang die Schule und anschließend drei Jahre die Universität besucht. Danach habe er als Labortechniker gearbeitet. Sein Bruder habe wegen eines Streits im Jahr 2017 einen Mann namens "Ismael" umgebracht und sei danach geflüchtet. Die Familie des Mannes habe den Beschwerdeführer sodann aufgesucht und von ihm gesagt, er müsse für dessen Tod büßen. Der Beschwerdeführer habe dann spontan beschlossen Somalia zu verlassen und sei nach Äthiopien geflohen. Auch sein Bruder sei geflohen. Seiner Ehefrau habe er nichts davon erzählt. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX .2019 gab der Beschwerdeführer soweit wesentlich an, er gehöre dem Clan der XXXX an. Seine Ehefrau lebe nach wie vor in Hargeysa. Er selbst habe die Stadt im August des Jahres 2017 verlassen. Er habe eine Ausbildung zum Labortechniker absolviert und drei Jahre lang an der Universität Rechnungswesen studiert. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, einer seiner Brüder sei an Tuberkulose erkrankt und in einem Krankenhaus behandelt worden, wobei diesem zu einem HIV-Test geraten worden sei. Dieser Test sei in jenem Labor, in dem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, durchgeführt worden. Das erste Testergebnis sei positiv gewesen, wobei ein Arbeitskollege, der demselben Clan wie die Ehefrau des Bruders des Beschwerdeführers angehört habe, die vermeintliche Krankheit desselben verraten habe. Als sich der Bruder des Beschwerdeführers jedoch ein weiteres Mal in einem anderen Labor testen habe lassen, habe sich herausgestellt, dass dieser nicht HIV-positiv gewesen sei. Als der Bruder des Beschwerdeführers daraufhin den zuvor genannten Arbeitskollegen zur Rede gestellt habe, sei die Situation eskaliert, und der Bruder des Beschwerdeführers habe jenen Arbeitskollegen getötet. Mehrere Monate später sei der Beschwerdeführer von zwei Brüdern des Getöteten zuhause angegriffen worden, habe jedoch fliehen können.Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am römisch 40 .2019 gab der Beschwerdeführer soweit wesentlich an, er gehöre dem Clan der römisch 40 an. Seine Ehefrau lebe nach wie vor in Hargeysa. Er selbst habe die Stadt im August des Jahres 2017 verlassen. Er habe eine Ausbildung zum Labortechniker absolviert und drei Jahre lang an der Universität Rechnungswesen studiert. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, einer seiner Brüder sei an Tuberkulose erkrankt und in einem Krankenhaus behandelt worden, wobei diesem zu einem HIV-Test geraten worden sei. Dieser Test sei in jenem Labor, in dem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, durchgeführt worden. Das erste Testergebnis sei positiv gewesen, wobei ein Arbeitskollege, der demselben Clan wie die Ehefrau des Bruders des Beschwerdeführers angehört habe, die vermeintliche Krankheit desselben verraten habe. Als sich der Bruder des Beschwerdeführers jedoch ein weiteres Mal in einem anderen Labor testen habe lassen, habe sich herausgestellt, dass dieser nicht HIV-positiv gewesen sei. Als der Bruder des Beschwerdeführers daraufhin den zuvor genannten Arbeitskollegen zur Rede gestellt habe, sei die Situation eskaliert, und der Bruder des Beschwerdeführers habe jenen Arbeitskollegen getötet. Mehrere Monate später sei der Beschwerdeführer von zwei Brüdern des Getöteten zuhause angegriffen worden, habe jedoch fliehen können. Bei einer auf Englisch geführten Einvernahme durch die belangte Behörde am XXXX .2019 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er, als er sich mit dem Auto auf dem Heimweg von einem Markt befunden habe, von zwei Männern, darunter der Bruder des Getöteten, beschossen worden sei. Wiederum sei ihm jedoch die Flucht gelungen. In einem darauffolgenden Gerichtsprozess seien die beiden Männer freigesprochen worden.Bei einer auf Englisch geführten Einvernahme durch die belangte Behörde am römisch 40 .2019 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, dass er, als er sich mit dem Auto auf dem Heimweg von einem Markt befunden habe, von zwei Männern, darunter der Bruder des Getöteten, beschossen worden sei. Wiederum sei ihm jedoch die Flucht gelungen. In einem darauffolgenden Gerichtsprozess seien die beiden Männer freigesprochen worden. Bei einer auf Englisch geführten Einvernahme durch die belangte Behörde zu ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen zu Somalia am XXXX 2019 gab der Beschwerdeführer überdies an, dass, wenn zwei Clans in Somalia miteinander Probleme hätten, versucht werde, diese unter sich zu lösen. Erst wenn dies nicht funktioniere, wende man sich an die Polizei oder an ein Gericht. Da es in seinem Fall zu keiner Lösung gekommen sei, habe er sich an ein Gericht gewandt.Bei einer auf Englisch geführten Einvernahme durch die belangte Behörde zu ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen zu Somalia am römisch 40 2019 gab der Beschwerdeführer überdies an, dass, wenn zwei Clans in Somalia miteinander Probleme hätten, versucht werde, diese unter sich zu lösen. Erst wenn dies nicht funktioniere, wende man sich an die Polizei oder an ein Gericht. Da es in seinem Fall zu keiner Lösung gekommen sei, habe er sich an ein Gericht gewandt.
- In einer Stellungnahme vom XXXX .2019 führte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Länderinformationen aus, dass, da die Familie des Getöteten ein Angebot auf Zahlung von Blutgeld abgelehnt habe, diese das Recht auf die Tötung des Bruders gehabt habe (xeer). Da dieser jedoch das Land verlassen habe, sei der Beschwerdeführer ersatzweise herangezogen worden. Die Polizei in Somaliland könne ihn jedenfalls nicht vor den Angriffen des gegnerischen Clans schützen. Auch könne der Beschwerdeführer in keinen anderen Teil Somalias übersiedeln, einerseits, da andere Gebiete von Al Shabaab kontrolliert würden, und Bürgerkrieg herrsche, sowie andererseits, da sein Clan nur in Somalialand ansässig sei und er außerhalb von Somaliland keine Unterstützung bzw. Schutz durch diesen erhalten könne. Auch wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwar keine leiblichen Kinder habe, er und seine Frau jedoch vier Kinder auf traditionelle Weise adoptiert hätten.
- In einer Stellungnahme vom römisch 40 .2019 führte der Beschwerdeführer unter Verweis auf die Länderinformationen aus, dass, da die Familie des Getöteten ein Angebot auf Zahlung von Blutgeld abgelehnt habe, diese das Recht auf die Tötung des Bruders gehabt habe (xeer). Da dieser jedoch das Land verlassen habe, sei der Beschwerdeführer ersatzweise herangezogen worden. Die Polizei in Somaliland könne ihn jedenfalls nicht vor den Angriffen des gegnerischen Clans schützen. Auch könne der Beschwerdeführer in keinen anderen Teil Somalias übersiedeln, einerseits, da andere Gebiete von Al Shabaab kontrolliert würden, und Bürgerkrieg herrsche, sowie andererseits, da sein Clan nur in Somalialand ansässig sei und er außerhalb von Somaliland keine Unterstützung bzw. Schutz durch diesen erhalten könne. Auch wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer zwar keine leiblichen Kinder habe, er und seine Frau jedoch vier Kinder auf traditionelle Weise adoptiert hätten.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G ab (Spruchpunkt I.), den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia
§ 8Abs. 1 Asyl
G ab (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G (Spruchpunkt III.), erließ
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
§ 46
FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.), sprach aus, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.) und trug dem Beschwerdeführer auf,
§ 15bAsyl
G ab 05.02.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VII.).3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), den Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte keinen Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch vier.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), sprach aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.) und trug dem Beschwerdeführer auf,
Paragraph 15 b, AsylG ab 05.02.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch sieben.). 4. Dem Beschwerdeführer wurde amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. 5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom XXXX .2019 Beschwerde eingebracht. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass, soweit das Bundesamt im angefochtenen Bescheid vermeine, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei deshalb widersprüchlich, da er bei der Einvernahme am XXXX .2019 nur einen Vorfall erwähnt habe, jedoch am XXXX .2019 erklärt habe, er sei zweimal angegriffen worden, darauf hingewiesen werden müsse, dass er am XXXX 2019 nur darüber gesprochen habe, warum er letztlich sein Heimatland verlassen habe. Werde im angefochtenen Bescheid überdies ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am XXXX .2019 angegeben habe, zwischen dem Mord und dem Angriff seien mehrere Monate vergangen, er im Zuge der Einvernahme am XXXX .2019 aber vorgebracht habe, dass die Angreifer bereits einen Monat nach dem Mord auf ihn geschossen hätten, so sei dazu zu bemerken, dass der Mord im Juni des Jahres 2017 stattgefunden habe und er im Juli desselben Jahres das erste Mal angegriffen worden sei. In Somalia sage man in solchen Fällen "mehrere Monate", da es sich um zwei verschiedene Monate handle. Schließlich wurde vorgebracht, dass der andere Bruder des Beschwerdeführers nicht für Blutrache in Frage komme, da dieser behindert sei und nicht als gleichwertig angesehen werde. Der Beschwerde beigefügt war eine Schnellrecherche der Schweizer Flüchtlingshilfe zu Rachemorden in Somaliland vom XXXX .2017.5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom römisch 40 .2019 Beschwerde eingebracht. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass, soweit das Bundesamt im angefochtenen Bescheid vermeine, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei deshalb widersprüchlich, da er bei der Einvernahme am römisch 40 .2019 nur einen Vorfall erwähnt habe, jedoch am römisch 40 .2019 erklärt habe, er sei zweimal angegriffen worden, darauf hingewiesen werden müsse, dass er am römisch 40 2019 nur darüber gesprochen habe, warum er letztlich sein Heimatland verlassen habe. Werde im angefochtenen Bescheid überdies ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am römisch 40 .2019 angegeben habe, zwischen dem Mord und dem Angriff seien mehrere Monate vergangen, er im Zuge der Einvernahme am römisch 40 .2019 aber vorgebracht habe, dass die Angreifer bereits einen Monat nach dem Mord auf ihn geschossen hätten, so sei dazu zu bemerken, dass der Mord im Juni des Jahres 2017 stattgefunden habe und er im Juli desselben Jahres das erste Mal angegriffen worden sei. In Somalia sage man in solchen Fällen "mehrere Monate", da es sich um zwei verschiedene Monate handle. Schließlich wurde vorgebracht, dass der andere Bruder des Beschwerdeführers nicht für Blutrache in Frage komme, da dieser behindert sei und nicht als gleichwertig angesehen werde. Der Beschwerde beigefügt war eine Schnellrecherche der Schweizer Flüchtlingshilfe zu Rachemorden in Somaliland vom römisch 40 .2017. 6. Mit Schreiben vom XXXX .2019 wurde der Beschwerdeführer, seine Vertretung, die belangte Behörde und eine Dolmetscherin für eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht geladen.6. Mit Schreiben vom römisch 40 .2019 wurde der Beschwerdeführer, seine Vertretung, die belangte Behörde und eine Dolmetscherin für eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht geladen. 7. Am XXXX .2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Vertretung und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden ein SEM Bericht aus 2017 und Berichte zur Versorgungslage in Somalia ins Verfahren eingebracht. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der mündlichen Verhandlung Kopien eines Antrags bei Gericht und einer anwaltlichen Vollmacht, jeweils auf Somalisch, vor.7. Am römisch 40 .2019 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die somalische Sprache und in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Vertretung und eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden ein SEM Bericht aus 2017 und Berichte zur Versorgungslage in Somalia ins Verfahren eingebracht. Der Beschwerdeführer legte im Zuge der mündlichen Verhandlung Kopien eines Antrags bei Gericht und einer anwaltlichen Vollmacht, jeweils auf Somalisch, vor. 8. Zum Übersetzungsergebnis der beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente wurde mit Schreiben vom XXXX .2019 Parteiengehör eingeräumt.8. Zum Übersetzungsergebnis der beiden vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente wurde mit Schreiben vom römisch 40 .2019 Parteiengehör eingeräumt. 9. In der Stellungnahme vom XXXX .2019 verwies das Bundesamt auf die im angefochtenen Bescheid gemachten Ausführungen und brachte überdies vor, dass die beiden vorgelegten Dokumente keine tauglichen Mittel darstellen würden, die Entscheidung in Zweifel zu ziehen.9. In der Stellungnahme vom römisch 40 .2019 verwies das Bundesamt auf die im angefochtenen Bescheid gemachten Ausführungen und brachte überdies vor, dass die beiden vorgelegten Dokumente keine tauglichen Mittel darstellen würden, die Entscheidung in Zweifel zu ziehen. Mit Stellungnahme vom XXXX .2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei der in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Anzeige um jene handle, die er nach dem Angriff auf sein Auto im Juli des Jahres 2017 erstattet habe. Die Vollmacht sei für das darauffolgende Gerichtsverfahren erteilt worden. Außerdem machte der Beschwerdeführer auf die derzeitige Dürre- und Sicherheitssituation in Somalia bzw. Somaliland aufmerksam.Mit Stellungnahme vom römisch 40 .2019 brachte der Beschwerdeführer vor, dass es sich bei der in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Anzeige um jene handle, die er nach dem Angriff auf sein Auto im Juli des Jahres 2017 erstattet habe. Die Vollmacht sei für das darauffolgende Gerichtsverfahren erteilt worden. Außerdem machte der Beschwerdeführer auf die derzeitige Dürre- und Sicherheitssituation in Somalia bzw. Somaliland aufmerksam. 10. Am XXXX .2019 wurde das aktuelle Länderinformationsblatt vom10. Am römisch 40 .2019 wurde das aktuelle Länderinformationsblatt vom XXXX .2019 ins Verfahren eingebracht und Parteiengehör eingeräumt; zu diesem langte innerhalb der gesetzten Frist keine schriftliche Stellungnahme bei Gericht ein.römisch 40 .2019 ins Verfahren eingebracht und Parteiengehör eingeräumt; zu diesem langte innerhalb der gesetzten Frist keine schriftliche Stellungnahme bei Gericht ein. Am XXXX 2020 wurde schließlich erneut ein Parteiengehör eingeräumt, diesmal zum Technical Release der FSNAU vom 03.02.2020 betreffend die Dürre- und Versorgungslage sowie zum Länderinformationsblatt vom 17.09.2019 zu Somaliland. Innerhalb der gesetzten Frist langte dazu keine Stellungnahme der Parteien ein.Am römisch 40 2020 wurde schließlich erneut ein Parteiengehör eingeräumt, diesmal zum Technical Release der FSNAU vom 03.02.2020 betreffend die Dürre- und Versorgungslage sowie zum Länderinformationsblatt vom 17.09.2019 zu Somaliland. Innerhalb der gesetzten Frist langte dazu keine Stellungnahme der Parteien ein. 1. Feststellungen: 1.1. Zum Beschwerdeführer: Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, der am XXXX .2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte.Der Beschwerdeführer ist ein männlicher Staatsangehöriger Somalias, der am römisch 40 .2019 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellte. Der Beschwerdeführer stammt aus Hargeysa in Somaliland. Er besuchte zwölf Jahre lang die Schule und anschließend drei Jahre die Universität. Danach arbeitete er als Labortechniker. Er gehört dem Clan der Clan Isaaq, Suclan XXXX , Subsubclan XXXX , Subsubsubclan XXXX an.Er gehört dem Clan der Clan Isaaq, Suclan römisch 40 , Subsubclan römisch 40 , Subsubsubclan römisch 40 an. Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Die Ehefrau, ein an Epilepsie leidender Bruder, fünf Schwestern sowie mehrere Ziehkinder des Beschwerdeführers leben in Hargeysa. Ein weiterer Bruder lebt in Libyen. Die Eltern und ein Ziehkind des Beschwerdeführers sind verstorben. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seinen in Somalia verbliebenen Verwandten. Der Beschwerdeführer ist gesund und strafgerichtlich unbescholten. 1.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia/Somaliland:
- a)Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia - Somaliland, vom 17.09.2019: Somaliland verfügt über ein eigenes Rechtssystem und über eine eigene Justiz (LI 14.6.2018, S.20). Ein unabhängiges und hierarchisch strukturiertes Gerichtssystem wurde aufgebaut (BS 2018, S.18f), die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben (AA 4.3.2019, S.12). Die Trennung der Staatsgewalten ist klarer als im Rest Somalias. Allerdings neigt die Exekutive dazu, Legislative und Justiz in beträchtlichem Ausmaß zu beeinflussen (BS 2018, S.18f). Zudem werden Richter oft auf Basis ihrer politischen oder Clanzugehörigkeit ernannt. Der Justiz mangelt es folglich an Unabhängigkeit (FH 5.6.2019a, F1; vgl. BS 2018, S.18f). In Gerichtsverfahren ist politische Einflussnahme durch staatliche Amtsträger weit verbreitet - speziell bei Verfahren gegen Journalisten (USDOS 13.3.2019, S.8).Somaliland verfügt über ein eigenes Rechtssystem und über eine eigene Justiz (LI 14.6.2018, S.20). Ein unabhängiges und hierarchisch strukturiertes Gerichtssystem wurde aufgebaut (BS 2018, S.18f), die Grundsätze der Gewaltenteilung sind in der Verfassung niedergeschrieben (AA 4.3.2019, S.12). Die Trennung der Staatsgewalten ist klarer als im Rest Somalias. Allerdings neigt die Exekutive dazu, Legislative und Justiz in beträchtlichem Ausmaß zu beeinflussen (BS 2018, S.18f). Zudem werden Richter oft auf Basis ihrer politischen oder Clanzugehörigkeit ernannt. Der Justiz mangelt es folglich an Unabhängigkeit (FH 5.6.2019a, F1; vergleiche BS 2018, S.18f). In Gerichtsverfahren ist politische Einflussnahme durch staatliche Amtsträger weit verbreitet - speziell bei Verfahren gegen Journalisten (USDOS 13.3.2019, S.8). Zwar wird auch in Somaliland das staatliche Gewaltmonopol nicht völlig durchgesetzt (BS 2018, S.9), etwa aufgrund mangelnder Durchsetzung von Gerichtsurteilen durch die Polizei (SDG 2.2019, S.11). Trotzdem sind rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht ansatzweise zu beobachten. Dazu gehört das Bemühen, eine diskriminierende Strafverfolgung und Strafzumessung möglichst zu vermeiden (AA 4.3.2019, S.13). Eine grundlegende Rechtsstaatlichkeit konnte etabliert werden. Polizei, Justiz und andere Regierungsinstitutionen arbeiten ausreichend gut. In entlegenen Gebieten vertreten lokale Behörden (meist Älteste) die Rechtsordnung. Dort sind Frauen- und Minderheitenrechte häufig nur unzureichend geschützt (BS 2018, S.21). Der Auf- und Ausbau lokaler Behördenstrukturen wird international unterstützt (UNICEF 28.8.2018). Die rechtliche Infrastruktur und das Gerichtssystem decken fast alle urbanen Zentren ab. Das Oberste Gericht ist weitgehend ineffektiv (BS 2018, S.18f), andere Gerichte funktionieren. Allerdings gibt es Kapazitätsprobleme. Es fehlt an ausgebildeten Richtern und Juristen sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation (USDOS 13.3.2019, S.8; vgl. BS 2018, S.19; FH 5.6.2019a, F1; SDG 2.2019, S.3f). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Verbesserungen im Justizsystem und bei Haftbedingungen (ÖB 9.2016, S.20). Internationale Hilfe ist auch in Gerichte investiert worden (BS 2018, S.19; vgl. SDG 2.2019, S.3f). Dadurch hat sich die Zahl an Richtern und Richterinnen im Zeitraum 2011-2018 auf 186 mehr als verdoppelt. Es gibt auch immer mehr adäquat ausgebildete Anwälte, NGOs bieten Rechtshilfe an. In jeder Region gibt es sogenannte Mobile Courts (SDG 2.2019, S.3f). Diese funktionieren relativ gut und haben den Zugang zur formellen Justiz weiter verbessert (BFA 8.2017, S.113).Die rechtliche Infrastruktur und das Gerichtssystem decken fast alle urbanen Zentren ab. Das Oberste Gericht ist weitgehend ineffektiv (BS 2018, S.18f), andere Gerichte funktionieren. Allerdings gibt es Kapazitätsprobleme. Es fehlt an ausgebildeten Richtern und Juristen sowie an einer nachvollziehbaren Rechtsdokumentation (USDOS 13.3.2019, S.8; vergleiche BS 2018, S.19; FH 5.6.2019a, F1; SDG 2.2019, S.3f). UNODC und andere UN-Agenturen unterstützen Verbesserungen im Justizsystem und bei Haftbedingungen (ÖB 9.2016, S.20). Internationale Hilfe ist auch in Gerichte investiert worden (BS 2018, S.19; vergleiche SDG 2.2019, S.3f). Dadurch hat sich die Zahl an Richtern und Richterinnen im Zeitraum 2011-2018 auf 186 mehr als verdoppelt. Es gibt auch immer mehr adäquat ausgebildete Anwälte, NGOs bieten Rechtshilfe an. In jeder Region gibt es sogenannte Mobile Courts (SDG 2.2019, S.3f). Diese funktionieren relativ gut und haben den Zugang zur formellen Justiz weiter verbessert (BFA 8.2017, S.113). Vor somaliländischen Gerichten gilt generell die Unschuldsvermutung, das Recht auf ein öffentliches Verfahren und das Recht auf eine Rechtsvertretung. Verteidiger dürfen Zeugen befragen und einberufen sowie gegen Urteile Berufung einlegen. Für Angeklagte, die einer schweren Straftat bezichtigt werden, gibt es eine kostenlose Rechtsvertretung. Außerdem gibt es im Land eine funktionierende Legal Aid Clinic (USDOS 13.3.2019, S.9f). Insgesamt werden die Verfahrensrechte in Somaliland eher eingehalten als in anderen Landesteilen (AA 4.3.2019, S.13). Allerdings kommt es oft zu langen Verzögerungen (FH 5.6.2019a, F2). Die Vorwürfe hinsichtlich Korruption im Justizsystem nehmen zu (USDOS 13.3.2019, S.8). Das UNDP hat diesbezüglich einige Probleme aufgezeigt. Verhaltensregeln und Fortbildung haben zu Verbesserungen geführt (LIFOS 9.4.2019, S.35f). Das Justizsystem in Somaliland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (Xeer), Scharia und formellem Recht (USDOS 13.3.2019, S.8; vgl. BS 2018, S.11/18f; FH 5.6.2019a, F2). Die Scharia wird in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen, islamische Gerichte werden aber auch bei Wirtschaftstreibenden zunehmend populär. Ein Problem der Scharia ist, dass sie von unterschiedlichen Gerichten an unterschiedlichen Orten unterschiedlich interpretiert wird. Das Xeer tritt fallbezogen auf und wird von Ältesten umgesetzt (BS 2018, S.11/18). Die drei Rechtsformen sind nicht gut integriert (USDOS 13.3.2019, S.8) und widersprechen sich manchmal gegenseitig. Eine Harmonisierung steht aus (BS 2018, S.19; vgl. SDG 2.2019, S.6). Trotzdem werden die Rechtssysteme nicht als konkurrierend sondern als komplementär erachtet (BS 2018, S.22).Das Justizsystem in Somaliland ist eine Mischung aus traditionellem Recht (Xeer), Scharia und formellem Recht (USDOS 13.3.2019, S.8; vergleiche BS 2018, S.11/18f; FH 5.6.2019a, F2). Die Scharia wird in erster Linie in Familienangelegenheiten herangezogen, islamische Gerichte werden aber auch bei Wirtschaftstreibenden zunehmend populär. Ein Problem der Scharia ist, dass sie von unterschiedlichen Gerichten an unterschiedlichen Orten unterschiedlich interpretiert wird. Das Xeer tritt fallbezogen auf und wird von Ältesten umgesetzt (BS 2018, S.11/18). Die drei Rechtsformen sind nicht gut integriert (USDOS 13.3.2019, S.8) und widersprechen sich manchmal gegenseitig. Eine Harmonisierung steht aus (BS 2018, S.19; vergleiche SDG 2.2019, S.6). Trotzdem werden die Rechtssysteme nicht als konkurrierend sondern als komplementär erachtet (BS 2018, S.22). Oft richtet sich der Bürger zuerst an seinen Clan. Selbst bei einem Mord wird vorerst im traditionellen Rechtssystem Blutgeld verhandelt; kommt es dort zu keiner Lösung, wendet man sich an Gerichte (BFA 8.2017, S.100). Vor allem in ländlichen Gebieten ist die Bevölkerung mehrheitlich auf das Xeer angewiesen (BS 2018, S.19). Dabei hat Somaliland das Xeer und die damit verbundenen Kompensationszahlungen in sein Rechtssystem insofern integriert, um eine Eskalation bis hin zum Rachemord zu vermeiden. Clans beschließen weiterhin Xeer-Abkommen, der Staat übernimmt aber die Rolle der Bestrafung bei Nichteinhaltung der Vertragsbedingungen. Zum Beispiel werden Täter so lange eingesperrt, bis die Kompensationszahlung erfolgt ist, bei zu lang andauernder Nichtzahlung kann es auch zur Vollstreckung von Exekutionen kommen (GIGA 3.7.2018). Gerichte anerkennen Xeer-Entscheide (SEM 31.5.2017, S.34). Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v.a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v.a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Laasqoray, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S.72ff). Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Abs.43; vgl. SEM 31.5.2017, S.16).Große Clans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v.a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der Isaaq-Subclans Habr Jeclo, Habr Yunis, Idagala und Habr Awal. In der Region Sool wohnen v. a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yunis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeclo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v.a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Laasqoray, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yunis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeclo (Ceel Afweyn) (EASO 2.2016, S.72ff). Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Muse Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir) (UNHRC 28.10.2015, Absatz 43,; vergleiche SEM 31.5.2017, S.16). Es kommt nur sporadisch zum Aufflammen bewaffneter Clan-Auseinandersetzungen, welche über kleine Schusswechsel hinausgehen. In der Regel folgt ein Aufruf der Regierung an die betroffenen Ältesten, eine Konfliktlösung herbeizuführen. Bei einer weiteren Eskalation schreiten Sicherheitskräfte ein, und die Regierung versucht, das Problem eigenständig zu lösen. Dieser Ansatz ist nicht immer erfolgreich (BFA 8.2017, S.101). Relevanter und von größerer Auswirkung ist das System der Blutrache. Hier können selbst Personen betroffen sein, die nach Jahren in der Diaspora nach Hause zurückkehren. Während Sicherheitskräfte in größere Clankonflikte eingreifen, tun sie dies bei Blutfehden nur selten bzw. ist ein Eingreifen nicht möglich. Gleichzeitig sind Polizisten selbst Angehörige eines Clans, was die Sache erschwert (BFA 8.2017, S.101).
- b)Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia vom 17.09.2019: Traditionelles Recht (Xeer): Das Xeer behandelt Vorbringen von Fall zu Fall und wird von Ältesten implementiert (BS 2018, S.18). Die traditionelle Justiz dient im ganzen Land bei der Vermittlung in Konflikten. Sie wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen führt (USDOS 13.3.2019, S.9). Xeer ist insbesondere in jenen ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltung und Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird Xeer oft zur Konfliktlösung - z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern -angewendet (SEM 31.5.2017, S.34). Zur Anwendung kommt Xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017, S.100; vgl. EASO 2.2016, S.27). Es kommt also auch dort zu tragen, wo Polizei und Justizbehörden existieren. In manchen Fällen greift die traditionelle Justiz sogar auf Polizei und Gerichtsbedienstete zurück (LIFOS 9.4.2019, S.7). Ca. 90% aller Rechtsstreitigkeiten werden über traditionelle Konfliktlösungsmechanismen ausgetragen (UNHRC 6.9.2017, Abs.60). Ein Beispiel dafür ist etwa die Zahlung von Kompensationsgeld an Familien von bei Demonstrationen in Baidoa im Dezember 2018 durch Sicherheitskräfte getöteten Personen (UNSC 15.5.2019, Abs.4).Traditionelles Recht (Xeer): Das Xeer behandelt Vorbringen von Fall zu Fall und wird von Ältesten implementiert (BS 2018, S.18). Die traditionelle Justiz dient im ganzen Land bei der Vermittlung in Konflikten. Sie wird oft herangezogen, da sie zu schnellen Entscheidungen führt (USDOS 13.3.2019, S.9). Xeer ist insbesondere in jenen ländlichen Gebieten wichtig, wo Verwaltung und Justiz nur schwach oder gar nicht vorhanden sind. Aber auch in den Städten wird Xeer oft zur Konfliktlösung - z.B. bei Streitfragen unter Politikern und Händlern -angewendet (SEM 31.5.2017, S.34). Zur Anwendung kommt Xeer auch bei anderen Konflikten und bei Kriminalität (BFA 8.2017, S.100; vergleiche EASO 2.2016, S.27). Es kommt also auch dort zu tragen, wo Polizei und Justizbehörden existieren. In manchen Fällen greift die traditionelle Justiz sogar auf Polizei und Gerichtsbedienstete zurück (LIFOS 9.4.2019, S.7). Ca. 90% aller Rechtsstreitigkeiten werden über traditionelle Konfliktlösungsmechanismen ausgetragen (UNHRC 6.9.2017, Absatz 60,). Ein Beispiel dafür ist etwa die Zahlung von Kompensationsgeld an Familien von bei Demonstrationen in Baidoa im Dezember 2018 durch Sicherheitskräfte getöteten Personen (UNSC 15.5.2019, Absatz 4,). Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen (SLS 12.7.2019; vgl. UNOCHA 31.7.2019, S.1). Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019 (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um ein Monat später als normal (FAO 19.7.2019, S.1). Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (UNSC 15.8.2019, Abs 38ff).Somalia steht wieder vor einem großen humanitären Notfall. Am meisten betroffen sind IDPs und marginalisierte Gruppen (SLS 12.7.2019; vergleiche UNOCHA 31.7.2019, S.1). Das Land leidet unter den negativen Folgen unterdurchschnittlicher Regenfälle in der Gu-Regenzeit (April-Juni) 2019 (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Letztere hat sehr spät eingesetzt. Der gefallene Regen hat die Dürre-Bedingungen zwar etwas entspannt und den Zustand des Viehs etwas verbessert; trotzdem reichte er nicht aus, um die Landwirtschaft nachhaltig zu stärken (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Am Ende ist die Gu zwar normal oder fast normal ausgefallen; doch war der Niederschlag erratisch und schlecht verteilt. Außerdem kam er um ein Monat später als normal (FAO 19.7.2019, S.1). Bereits zuvor war die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) 2018 schlecht ausgefallen und Anfang 2019 war ungewöhnlich trocken. Mit Ausnahme der Gu im Jahr 2018 ist seit Ende 2015 jede Regenzeit unterdurchschnittlich ausgefallen (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Versorgungslage / IPC: [IPC = Integrated Phase Classification for Food Security; 1-moderat bis 5-Hungersnot] Der humanitäre Bedarf ist nach wie vor hoch, Millionen von Menschen befinden sich in einer Situation akuter Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung (UNOCHA 31.7.2019, S.1). In Nord-und Zentralsomalia herrschen durchgehend moderate bis große Lücken in der Versorgung. Dort wird für August/September 2019 in einigen Teilen mit IPC 3 und IPC 4 gerechnet. Das gleiche gilt für den Süden, wo aufgrund einer unterdurchschnittlichen Ernte die Lebensmittelpreise steigen werden (FEWS 31.7.2019). Der Preis für Sorghum befindet sich bereits auf einer außergewöhnlichen Höhe (UNOCHA 9.9.2019, S.1). Viele Menschen aus ländlichen Gebieten sind in Städte gezogen, um Zugang zu Hilfsgütern zu erhalten (BAMF 20.5.2019, S.5). Verarmte Pastoralisten mit kleinen Herden stehen in den nächsten Monaten vor Lücken in der Nahrungsmittelversorgung. Davon sind landesweit auch viele Agropastoralisten und Bauern betroffen. Während der Viehbestand vorübergehend von besserer Weide profitiert, ist in der Landwirtschaft mit einem Ernteausfall von 50% zu rechnen (UNSC 15.8.2019, Abs.38ff) -etwa bei Mais und Sorghum (DEVEX 9.7.2019). Nach neueren Angaben war die letzte Ernte in Südsomalia die schlechteste seit 1995 -68% unter dem Durchschnitt; im Nordwesten lag sie mit 44% unter dem Durchschnitt (FEWS 2.9.2019a).Verarmte Pastoralisten mit kleinen Herden stehen in den nächsten Monaten vor Lücken in der Nahrungsmittelversorgung. Davon sind landesweit auch viele Agropastoralisten und Bauern betroffen. Während der Viehbestand vorübergehend von besserer Weide profitiert, ist in der Landwirtschaft mit einem Ernteausfall von 50% zu rechnen (UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,) -etwa bei Mais und Sorghum (DEVEX 9.7.2019). Nach neueren Angaben war die letzte Ernte in Südsomalia die schlechteste seit 1995 -68% unter dem Durchschnitt; im Nordwesten lag sie mit 44% unter dem Durchschnitt (FEWS 2.9.2019a). Schätzungen zufolge werden bis September 2019 5,4 Millionen Menschen von Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung betroffen sein; davon 3,2 Millionen in IPC-Phase 2 (UNOCHA 14.8.2019) und 2,2 Millionen in den Phasen 3 und 4 (UNOCHA 14.8.2019; vgl. UNSC 15.8.2019, Abs.38ff). Ca. eine Million Kinder unter fünf Jahren werden bis Mitte 2020 vor einer Situation der akuten Unterernährung stehen, 178.000 vor schwerer akuter Unterernährung. Bis zu 2,1 Millionen Menschen werden sich hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung in einer Krisensituation finden (IPC >2), 6,3 Millionen werden von einer Versorgungsunsicherheit bedroht sein (UNOCHA 9.9.2019, S.1f; vgl. FEWS 2.9.2019a; STC 3.9.2019). Dieses Szenario gilt dann, wenn die gegenwärtig getätigten humanitären Interventionen nicht verstärkt werden (UNOCHA 9.9.2019,S.1). Mit Stand September 2019 verhindert eine großangelegte humanitäre Hilfe schlimmere Zahlen. Geht die Hilfeleistung zurück, ist von einer Verschlechterung auszugehen. Und auch für den Fall, dass die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) besser ausfallen sollte, wird sich dies frühestens Ende Dezember auf die Versorgungslage auswirken (FEWS 2.9.2019a).Schätzungen zufolge werden bis September 2019 5,4 Millionen Menschen von Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung betroffen sein; davon 3,2 Millionen in IPC-Phase 2 (UNOCHA 14.8.2019) und 2,2 Millionen in den Phasen 3 und 4 (UNOCHA 14.8.2019; vergleiche UNSC 15.8.2019, Absatz 38 f, f,). Ca. eine Million Kinder unter fünf Jahren werden bis Mitte 2020 vor einer Situation der akuten Unterernährung stehen, 178.000 vor schwerer akuter Unterernährung. Bis zu 2,1 Millionen Menschen werden sich hinsichtlich Nahrungsmittelversorgung in einer Krisensituation finden (IPC >2), 6,3 Millionen werden von einer Versorgungsunsicherheit bedroht sein (UNOCHA 9.9.2019, S.1f; vergleiche FEWS 2.9.2019a; STC 3.9.2019). Dieses Szenario gilt dann, wenn die gegenwärtig getätigten humanitären Interventionen nicht verstärkt werden (UNOCHA 9.9.2019,S.1). Mit Stand September 2019 verhindert eine großangelegte humanitäre Hilfe schlimmere Zahlen. Geht die Hilfeleistung zurück, ist von einer Verschlechterung auszugehen. Und auch für den Fall, dass die Deyr-Regenzeit (Oktober-Dezember) besser ausfallen sollte, wird sich dies frühestens Ende Dezember auf die Versorgungslage auswirken (FEWS 2.9.2019a). Dokumenten mangelt es insgesamt an nachweisbaren Grundlagen und Verlässlichkeit der Angaben. Dieser Umstand öffnet die Tür für Betrug und Missbrauch. Personen mit fünf verschiedenen Reisedokumenten und fünf darin anderslautenden Namen sind keine Seltenheit. Hinzu kommen erschwerend die häufige Namensgleichheit bzw. verschiedene Namensschreibweisen (ÖB 9.2016, S.6). Für ethnische Somali aus den Nachbarländern scheint es kein Problem zu sein, an echte somalische Dokumente zu gelangen. Sowohl in Kenia als auch in Äthiopien sind zahlreiche eigene Staatsbürger somalischer Ethnie als aus Somalia stammende Flüchtlinge registriert (BFA 3./4.2017). Für Somalier ist es einfach, echte Dokumente (fast jeden) unwahren Inhalts zu besorgen, darunter auch unrichtige Pässe der Nachbarländer Dschibuti, Äthiopien und Kenia. In Somalia selbst, aber auch z.B. im Stadtteil Eastleigh in Nairobi, werden gefälschte somalische Reisepässe ebenso wie zahlreiche andere gefälschte Dokumente zum Verkauf angeboten (AA 4.3.2019, S.23). Bei der Ausstellung von Pässen kommt es zu Korruption (BS 2018, S.19). Aufgrund der weitverbreiteten Fälschungen anerkennt kaum ein Staat der Welt den somalischen Reisepass als gültiges Reisedokument. Seit August 2018 ist Norwegen eine Ausnahme (USDOS 13.3.2019, S.21). Die Echtheit von Dokumenten bzw. Urkundenüberprüfungen hinsichtlich der inhaltlichen Richtigkeit bzw. dem Wahrheitsgehalt von Dokumenten kann von österreichischen Vertretungsbehörden keinesfalls überprüft werden (ÖB 9.2016, S.6).
- c)Focus Somalia, Clans und Minderheiten, Bericht, Schweiz, Mai 2017: Verpflichtung zum Beitrag zu Kompensationszahlungen (Mag/Diya) Im somalischen Kulturraum ist es auch heute üblich, Mag zu bezahlen. Das Zahlen und Empfangen von Mag/Diya ist eine der wichtigsten Aufgaben des Jilib. Im Falle der Nicht- Zahlung von Mag/Diya ist mit Konsequenzen - bis hin zur Blutrache - seitens des betroffenen Clans zu rechnen. Durch dieses System der gegenseitigen Abschreckung werden Kompensationen üblicherweise auch ausbezahlt. Begünstigt wird dieser Umstand durch die Tatsache, dass es auf dem Territorium der Bundesrepublik Somalia bis heute keine vollständig funktionierende Rechtsstaatlichkeit gibt. Der fällige Betrag wird traditionell in Kamelen angegeben, aber in einen Geldbetrag umgerechnet bezahlt. Im engeren Sinn steht Mag für die Kompensationszahlung bei einem Mord - meist ungefähr 100 Kamele. In einer moderneren Version hat ein Gesprächspartner der Fact-Finding Mission in einem Beispiel die Zahlung von 1 Million Kenya-Shilling als Kompensation für einen Verkehrstoten genannt. Manchmal kommt es zum Zusammenspiel von staatlicher und traditioneller Justiz: "There was a case of murder on a pharma- cist who had taken the wife of another guy. He just entered the pharmacy and killed him in front of everybody. He was then taken into prison, but more for custody. Then the clans can negotiate the payment, and once this is done, he will be released. " Da die Zugehörigkeit zum Jilib nicht ortsgebunden ist, werden für die Zahlung von Mag/Diya auch über die Welt verstreute Angehörigev. a. dann, wenn sie zu Besuch in ihrer Herkunftsregion sind oder sich zumindest in der Nähe aufhalten. Daneben haben die somalischen Diaspora-Gruppen eigene Strukturen, im Rahmen derer sie innerhalb der Diaspora Mag bezahlen. Insgesamt wird auf eine faire Verteilung der Lasten geachtet. Weiss der Clan, dass ein Mitglied besser verdient, dann wird dieses in der Regel auch einen höheren Beitrag leisten müssen. Zur Bereitschaft, zum Mag/Diya einen Beitrag zu leisten, gaben Quellen der Fact-Finding Mission an: "If I don't even have enough to feed my family I will still have to prioritize the clan. And if the clan knows that I have more money, I will have to contribute more. If you do not contribute to that, my friend, you are out. ""If you are able to pay, you still pay. But it depends on the situation. If the situation allows you not to pay, you don't."Insgesamt wird auf eine faire Verteilung der Lasten geachtet. Weiss der Clan, dass ein Mitglied besser verdient, dann wird dieses in der Regel auch einen höheren Beitrag leisten müssen. Zur Bereitschaft, zum Mag/Diya einen Beitrag zu leisten, gaben Quellen der Fact-Finding Mission an: "If römisch eins don't even have enough to feed my family römisch eins will still have to prioritize the clan. And if the clan knows that römisch eins have more money, römisch eins will have to contribute more. römisch eins f you do not contribute to that, my friend, you are out. ""If you are able to pay, you still pay. But it depends on the situation. römisch eins f the situation allows you not to pay, you don't." Gemäss einer Quelle der Fact-Finding Mission gibt es allerdings auch Regeln, wonach ein Clan einem Täter aus den eigenen Reihen die Zahlung von Mag/Diya verweigern und ihn ausliefern kann - etwa an die Polizei.
- d)OCHA Humanitarian Bulletin Somalia, April 2019 und Mai 2019 und FSNAU Quarterly Brief, April 2019 (Übersetzung aus dem Englischen): Unterdurchschnittliche Regenfälle während des Deyr im Jahr 2018 (Oktober bis Dezember), gefolgt von rauen Wetterbedingungen während des trockenen Jilaal (Jänner bis März 2019) und schwache Gu-Regenfälle (April bis Juni 2019) haben in vielen Teilen Somalias zu einer sich verschlimmernden Dürre geführt, wie die Food Security and Nutrition Analysis Unit (FSNAU) und FEWSNET berichten. Die Gu-Regenfälle des Jahres 2019 sind im gesamten Horn von Afrika in den ersten sechs Wochen der Saison äußerst spärlich ausgefallen, was zu einer zweiten aufeinander folgenden unterdurchschnittlichen Regenzeit in einer Region geführt hat, die sich immer noch von den Auswirkungen der langen Dürre der Jahre 2016/17 erholt. Der Gu des Jahres 2019 ist der dritt-trockenste sei Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 1981. Die letzten Regenfälle haben zwar etwas Druck aus der Wasserversorgung rausgenommen, werden aber nicht als ausreichend eingestuft, um nachhaltige Agrarproduktion zu garantieren. Weit verbreitete Ernteausfälle und die Abnahme der Viehbestände verschieben Gemeinschaften in den am schlimmsten betroffenen Gebieten in die IPC-Stufe 3 (crisis) oder schlimmer. Folglich erhöhte sich die Zahl der Menschen in den IPC-Stufen 3 und 4 im Juni auf nunmehr 2,2 Millionen bis Juli. Die ersten Berichte dazu aus dem Frühjahr 2019 meinten, dass fast die Hälfte davon (43 Prozent) IDPs darstellen. Die schwere Dürre dürfte dieses Jahr zu geschätzten 44.000 weiteren Binnenvertriebenen, die vom Land in urbane Zentren ziehen, führen. Insgesamt gibt es in ganz Somalia 2,6 Millionen IDPs. Die Lagekarte des OCHA Dokuments weist auch Woqooyi Galbeed/Hargeysa in Hinblick auf die IDP Lager in der Lageprojektion Juni 2019 als Stufe 3/4 (crisis/emergency) aus.
- e)Ergänzend zur Blutrache wird zusammengefasst aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 28.08.2019 festgestellt, dass, wenn eine Kompensationszahlung nicht geleistet wird, Blutrache an irgendeinem Mitglied der Gruppe des Täters geübt wird. Es kann also der Mörder, aber auch irgendein Mitglied der Diya- Gruppe getötet werden.
- f)Aus dem Technical Release des FSNAU vom 03.02.2020 ergibt sich zusammengefasst aus dem Englischen, dass trotz einer verbesserten Getreideernte und eines verbesserten Viehbestands nach einer guten Deyr-Saison immer noch 1,3 Mio Menschen in Somalia unter Versorgungsengpässen mit Nahrungsmitteln leiden (IPC 3). Zusätzlich sind immer noch 963.000 Kinder unter fünf Jahren davon betroffen, bis Dezember 2020 akut unterernährt zu sein. Schäden durch Heuschrecken sind noch auf spät gepflanzte Aussaat limitiert. Das Risiko von Schäden durch Heuschrecken bleibt aber hoch. Für W. Galbeed werden bei einer geschätzten Einwohner_innenzahl von 1,32 Mio Menschen, 322.000 in der Stufe IPC 2 und 135.000 in der Stufe IPC 3 eingestuft; geschätzt bis Juni 2020 sollen das in der Stufe 2 329.000 und in der Stufe 3 145.000 Menschen sein. Im Falle einer schlechten kommenden Gu-Saison, im Falle von Überschwemmungen und/oder einer sich fortentwickelnden Heuschreckenplage kann sich die Nahrungsmittelversorgung für Somalia auch gegenüber der Schätzung verschlechtern. 1.3. Zum Fluchtvorbringen: Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund einer Blutrache im Falle einer Rückkehr nach Somalia wird nicht festgestellt. 1.4. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr: Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würde. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrenslauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. 2.2. Zu folgenden Feststellungen unter oben 1. wird weiter näher ausgeführt wie folgt: 2.2.1. Zur Person des Beschwerdeführers Die Feststellungen zur Herkunft aus Hargeysa, zum Schulbesuch, zur Clanzugehörigkeit und zu seiner Berufstätigkeit in Somaliland gründen sich auf die diesbezüglich gleichbleibenden und glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellungen zu den in Somaliland und Libyen lebenden Familienangehörigen und zum Kontakt zu diesen beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers, an denen es keinen Grund gibt zu zweifeln. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit beruht auf einem Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Laufe der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Fehlen anderslautender Unterlagen. 2.2.2. Zur maßgeblichen Situation in Somalia Das Bundesverwaltungsgericht stützt seine Beurteilung der gegenständlichen Beschwerde auf aktuelle Länderinformationen, die in Auszügen unter Punkt 1.2. in diesem Erkenntnis wiedergegeben sind. Diese Informationen stützen sich auf die folgenden Einzelquellen:
- a)Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia - Somaliland, vom 17.09.2019: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 -Strichaufzählung FH - Freedom House (5.6.2019a): Freedom in the World 2019 - Somaliland, URL, Zugriff 22.7.2019 -Strichaufzählung GIGA - Wissenschaftlicher Mitarbeiter am German Institute of Global and Area Studies (3.7.2018): Sachverständigengutachten zu 10 K 1802/14A -Strichaufzählung LI - Landinfo (Norwegen) (14.6.2018): Somalia: Marriage and divorce, URL, Zugriff 15.7.2019 -Strichaufzählung LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, URL, Zugriff 8.5.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SDG - SDG16+ Coalition (2.2019): Improving Access to Justice in Somaliland, URL, Zugriff 15.7.2019 -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019 -Strichaufzählung SEMG - Somalia and Eritrea Monitoring Group / UN Security Council (9.11.2018): Report of the Monitoring Group on Somalia and Eritrea submitted in accordance with resolution 2385
(2017), URL, Zugriff 8.1.2019 -Strichaufzählung UNHRC - UN Human Rights Council (28.10.2015): Report of the independent expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga, URL, Zugriff 24.6.2019 -Strichaufzählung UNICEF (28.8.2018): Third phase of local governance programme launched in Somaliland, URL, Zugriff 19.7.2019 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019 -Strichaufzählung USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Somalia, URL, Zugriff 18.3.2019 b) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia vom 17.09.2019: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (Deutschland) (4.3.2019): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia -Strichaufzählung BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Deutschland) (20.5.2019): Briefing Notes 20. Mai 2019 -Strichaufzählung BFA - Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl / Staatendokumentation (8.2017): Fact Finding Mission Report Somalia. Sicherheitslage in Somalia. Bericht zur österreichisch-schweizerischen FFM, URL, Zugriff 31.5.2019 -Strichaufzählung BMLV - Bundesministerium für Landesverteidigung (Österreich) (3.9.2019): Anfragebeantwortung an die -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
(2018): BTI 2018 - Somalia Country Report, URL, Zugriff 19.3.2019 -Strichaufzählung FAO - UN Food and Agriculture Organization / SWALIM (19.7.2019): 2019 Gu (March to June) Rainfall Performance and Impacts - Issued 19 July 2019, URL, Zugriff 23.7.2019 -Strichaufzählung FEWS - Famine Early Warning System Network / FSNAU (2.9.2019a): Somalia 2019 Post Gu FSNAU FEWS-NET Technical Release, URL, Zugriff 16.9.2019 -Strichaufzählung FEWS - Famine Early Warning System Network / FSNAU / FAO (2.9.2019b): A Briefing on the Outcome of the 2019 Post Gu Seasonal Food Security and Nutrition Assessment, URL, Zugriff 16.9.2019 -Strichaufzählung FEWS - Famine Early Warning System Network (31.7.2019): Somalia Key Message Update, July 2019, URL, Zugriff 22.8.2019 -Strichaufzählung DEVEX / Sara Jerving (9.7.2019): Somali aid community faces up to a new reality of recurring drought, URL, Zugriff 23.7.2019 -Strichaufzählung LIFOS - Lifos/Migrationsverket (Schweden) (9.4.2019): Somalia - Folkbokförning, medborgarskap och identitetshandlngar, URL, Zugriff 8.5.2019 -Strichaufzählung ÖB - Österreichische Botschaft Nairobi (9.2016): Asylländerbericht Somalia -Strichaufzählung SEM - Staatssekretariat für Migration (Schweiz) (31.5.2017): Focus Somalia - Clans und Minderheiten, URL, Zugriff 21.6.2019 -Strichaufzählung SLS - Somaliland Standard (12.7.2019): Response plan for impact of poor Gu rains in place to avoid a major crisis in Somalia, URL, Zugriff 23.7.2019 -Strichaufzählung STC - Safe the Children (9.2017): Changing Social Norms in Somalia: Exploring the Role of Community Perception in FGM/C, Fact Sheet No. 6, URL, Zugriff 10.7.2019 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.6.2019a): UNHCR Somalia Factsheet - 1 - 30 June 2019, URL, Zugriff 17.7.2019 -Strichaufzählung UNHCR - UN High Commissioner for Refugees (30.9.2018): Operational Update Somalia 1-30 September 2018, URL, Zugriff 21.6.2019 -Strichaufzählung UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (31.7.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 July 2019, URL, Zugriff 22.8.2019 -Strichaufzählung UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (14.8.2019): Somalia: Humanitarian Snapshot (as of 14 August 2019), URL, Zugriff 22.8.2019 -Strichaufzählung UN OCHA - UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (9.9.2019): Humanitarian Bulletin Somalia, 1-31 August 2019, URL, Zugriff 16.9.2019 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (15.5.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 15.7.2019 -Strichaufzählung UNSC - UN Security Council (15.8.2019): Report of the Secretary-General on Somalia, URL, Zugriff 22.8.2019
- c)Zu Mag/Diya: Focus Somalia, Clans und Minderheiten, Bericht, Schweiz, Mai 2017: Für die in diesem Kapitel zitierten umfangsreichen Quellen siehe das Originaldokument, abrufbar unter: https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, Seite 36f.
- d)Zur Versorgungslage: OCHA Humanitarian Bulletin Somalia, April 2019 und Mai 2019 und FSNAU Quarterly Brief, April 2019 Diese Dokumente wurden in Auszügen und übersetzt aus dem Englischen unter 1.2. wiedergegeben.
- e)Die Stellungnahme des Beschwerdeführers zitierte einen online abrufbaren Bericht der SFH zu Rachemorden in Somalia: https://www.ecoi.net/en/file/local/1415797/1788_1508157529_sfh.pdf
- f)Auch der Technical Release von FSNAU ist online abrufbar unter https://www.fsnau.org/. An der Aktualität, Verlässlichkeit und Richtigkeit der Informationen hat das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel. Die Stellungnahmen der Parteien, soweit eingebracht, stellen sich im Ergebnis nicht gegen die Inhalte der festgestellten Berichte. 2.2.3. Zum Fluchtvorbringen Der Beschwerdeführer bringt im Laufe des Verfahrens als eigentlichen Fluchtgrund die Furcht vor, wegen der Tötung eines Angehörigen desselben Clans, jedoch eines anderen Subsubsubclans ( XXXX ), durch seinen Bruder ersatzweise für Rachehandlungen herangezogen zu werden.Der Beschwerdeführer bringt im Laufe des Verfahrens als eigentlichen Fluchtgrund die Furcht vor, wegen der Tötung eines Angehörigen desselben Clans, jedoch eines anderen Subsubsubclans ( römisch 40 ), durch seinen Bruder ersatzweise für Rachehandlungen herangezogen zu werden. Hierzu erklärte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2019 folgendes (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll):Hierzu erklärte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2019 folgendes (Auszug aus dem Verhandlungsprotokoll): "[...] R: Bitte erzählen Sie mir nun möglichst detailliert in Ihren eigenen Worten, warum Sie sich entschlossen haben, Somalia zu verlassen? P: Ich war ein junger Mann, ich war ein Vorbild für die anderen jungen Männer. Ich habe in der Stadt gelebt, ich habe gearbeitet. Mein Bruder ist krank geworden und ich habe ihn zum Arzt gebracht. Dann wurde festgestellt, dass mein Bruder Tuberkulose hat und Verdacht auf HIV. Mein Bruder wurde zum Labor geschickt. Ich habe im Labor gearbeitet. Ich habe mit anderen Kollegen im Labor gearbeitet. Ein Kollege von mir hat mitbekommen, dass bei meinem Bruder Tuberkulose festgestellt wurde und der Verdacht besteht, dass er HIV-positiv ist. Mein Bruder wurde zu einem anderen großen Spital in Hargaysa geschickt, damit es sicher festgestellt wird, ob er HIV hat. Er hat die Behandlung gegen Tuberkulose bekommen. Mein Bruder war mit einer Frau verheiratet, die Frau ist mit meinem Kollegen verwandt. Dieser Kollege hat in der Stadt verbreitet, dass mein Bruder krank ist. Normalerweise ist es gesetzlich dort so vorgesehen, dass man Patientendaten nicht verbreiten darf. Auch dort hat man Schweigepflicht. Dieser Kollege hat es überall verbreitet, dass mein Bruder HIV-positiv ist und dort ist es eine Schande, wenn man so eine Krankheit hat. Das war schwierig für uns, mein Bruder hat seine Familie so verloren. Ich habe mich mit den Kollegen gestritten. Meine Mutter hat einen Schlaganfall wegen der ganzen Stresssituation bekommen. Sie hat an Bluthochdruck gelitten. Der Kollege, der das verbreitet hat, hat es getan, obwohl es noch nicht sicher war, dass mein Bruder HIV-positiv ist. Im großen Spital, im Labor wurde festgestellt, dass mein Bruder nicht HIV-positiv ist. Wir haben diesen Kollegen zum großen Spital geholt, damit er selbst vom Arzt erfährt, dass das nicht stimmt. Mein Bruder wurde von der Tuberkulose geheilt. Aufgrund dessen, was ihm passiert ist, hat er Rache begangen. Er hat den Kollegen, der das verbreitet hat, getötet und ist danach geflüchtet. Der Kollege wurde mit schweren Verletzungen ins Spital gebracht und später ist er aufgrund dieser Verletzungen gestorben. Wenn in Somalia so etwas passiert, ist es üblich, dass man versucht mit Geld zu schlichten. Das nennt man Diya. Mein Onkel väterlicherseits und mein Onkel mütterlicherseits, der Sohn vom Onkel vs. und zwei ältere Männer, die demselben Clan angehören, sind zu den Angehörigen des Opfers gegangen. Sie versuchten mit Geld alles zu schlichten. Die Angehörigen des Opfers haben es abgelehnt, Mag anzunehmen. Sie sagten, sie wollen sich unbedingt rächen. Eines Abends, gegen 9 oder 10 Uhr, war ich mit dem Auto unterwegs. Ich war am Markt und wollte nachhause gehen. Vor mir ist ein Auto langsam gefahren. Die meisten Straßen in Hargaysa sind uneben, die Autos fahren zu langsam. Ich wollte das Auto überholen, weil es zu langsam gefahren ist. Aus dem Auto sind zwei Männer ausgestiegen. Einer von denen hat eine Kappe angehabt. Einen von denen habe ich gesehen, er hatte eine Pistole. Ich habe denjenigen mit der Kappe erkannt, als er die Kappe verloren hat, dass er der Bruder des Opfers ist. Den anderen Angreifer habe ich auch gekannt, das war der zweite Bruder. Sie haben die Pistole auf mich gerichtet und sagten, dass ich mich nicht bewegen darf. Ich bin dann nach links abgebogen und bin schnell gefahren. Sie haben 4 bis 5 Schüsse abgegeben. Ein Schuss hat die Fensterscheibe hinten getroffen, so konnte ich aus dieser Situation entkommen und bin zur Polizeistation, die in der Nähe war, gegangen. Ich habe die Polizei von dem Vorfall erzählt, aber man hat die Männer, die das gemacht haben, nicht festgenommen. Man sollte sie festnehmen, man hat es aber nicht getan. Am nächsten Tag in der Früh bin ich zum Notar gegangen und dann habe dem Gericht ein Schreiben geschickt. Ich habe die Männer angezeigt. Ich habe einen Anwalt auch genommen. So habe ich dieses Verfahren an das Gericht weitergeleitet. Die zwei Männer haben auch einen Anwalt genommen. Dann ist es zum Gerichtsverfahren gekommen, man hat uns alle gehört. Die Männer wurden dann freigesprochen. Das Gericht meinte, man konnte ihnen keine Schuld nachweisen. [...]" Und: "[...] R: Sie haben ja heute für mich neu von den Diya Verhandlungen erzählt. Wann haben die stattgefunden? P: Das war zwischen dem Mord und dem Angriff auf mich. R: Können Sie es bitte genauer präzisieren? P: Am 02.06. wurde das Opfer beerdigt, nach der Beerdigung waren die Männer meiner Familie bei der Opferfamilie. Sie haben das Beileid bekundet und drei Tage später hat die Diya Verhandlung stattgefunden, also am 05.06. R: Was wurde da angeboten? P: Dass sie 100 Kamele bekommen sollen, dafür, dass sie sich nicht rächen. R: Wurde ein bisschen darüber geredet? Normalerweise ziehen sich diese Verhandlungen über einen gewissen Zeitraum. P: Am 02.06., nach der Beerdigung, haben sich die Männer gesehen. Sie haben sich ausgemacht, dass sie sich am 05.06. treffen, sie trafen sich auch. Sie haben das Diya Angebot abgelehnt. R: Und dann waren die Verhandlungen fertig? P: Es ist noch weitergegangen. Die Männer sind öfter zu der Opferfamilie gegangen. Bei diesen Diya Verhandlungen trifft man sich, es wird gegessen, gesprochen, es wird über die historische Geschichte gesprochen, es wird Khat gekaut. Nach diesem Tag haben sie eine weitere Verhandlung abgelehnt. R: An welchem Tag? P: Am 05.06. R: Dann können das nicht viele Verhandlungen gewesen sein. Am 05.06. haben sie sich das erste Mal getroffen. Waren die Verhandlungen nun am 05.06. fertig oder gab es mehrere? P: Das war die letzte Verhandlungssitzung und danach wollten die Männer keine Sitzungen mehr machen. Sie haben sich schon in der Stadt gesehen, die Männer aus meiner Familie haben um eine Sitzung gebeten, sie lehnten es aber immer ab. R: Sie haben vorhin gesagt: Es ist noch weitergegangen. Die Männer sind öfter zu der Opferfamilie gegangen. Bei diesen Diya Verhandlungen trifft man sich, es wird gegessen, gesprochen, es wird über die historische Geschichte gesprochen, es wird Khat gekaut. P: Die Männer aus meiner Familie sind noch 3 weitere Male zu der Opferfamilie gegangen, aber eine Verhandlungssitzung hat nur einmal stattgefunden. R: Beim ersten BFA Interview sagen Sie in der freien Erzählung: Der Kollege starb an den Verletzungen, ich wurde dann von 2 Brüdern des Getöteten zuhause angegriffen. In dieser Erzählung kommt der erste Angriff im Auto nicht vor. Sie sagen weiter, dass zuvor der Bruder gesucht wurde, zwischen dem Mord und dem Angriff auf meine Person vergingen mehrere Monate, in welchen die Brüder des Getöteten nach meinem Bruder gesucht haben (AS. 85). In der nächsten Einvernahme erzählen Sie dann: es gab davor schon einen Angriff auf mich, nämlich ein Monat nach dem Mord (AS. 115). Damit wird das Geschehen sehr dicht und die Dinge passieren sehr schnell: Diya Verhandlungen, 1. Anschlag, Gerichtsverfahren, zweiter Anschlag, Polizeianzeige... Das scheint mir ungewöhnlich. P: Die zwei Angriffe stehen schon in der ersten Einvernahme. Es stimmt, ich wurde 2 Mal angegriffen, und ich habe über den letzten Angriff erzählt, weil mich dieser zur Flucht getrieben hat, ich wurde nach dem Fluchtgrund gefragt. Nach dem anderen Angriff bin ich noch im Land geblieben. Wenn ich etwas erzähle und dazwischen gefragt werde, dann werde ich auf die gestellten Fragen antworten. Nachdem mein Bruder den Mann getötet hat, hat man versucht mit Diya zu schlichten. Sie haben die Diya abgelehnt und dann wurde ich zwei Mal angegriffen. R: Für mich bleibt schon übrig, dass Sie die Diya Verhandlungen überhaupt erst heute erwähnen und den ersten Angriff erst in der zweiten Einvernahme erwähnen. [...]" Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Ermordung eines Arbeitskollegen durch seinen Bruder und zu den daran anschließenden beiden Angriffen auf ihn durch Mitglieder des Clans des Getöteten im Rahmen einer Blutrache sowohl vor dem Bundesamt, als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2019, als weitgehend gleichbleibend erwiesen.Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Ermordung eines Arbeitskollegen durch seinen Bruder und zu den daran anschließenden beiden Angriffen auf ihn durch Mitglieder des Clans des Getöteten im Rahmen einer Blutrache sowohl vor dem Bundesamt, als auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2019, als weitgehend gleichbleibend erwiesen. Vermeint das Bundesamt im angefochtenen Bescheid, es sei darin ein Widerspruch zu sehen, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am XXXX .2019 angegeben habe, zwischen dem Mord und dem Angriff seien mehrere Monate vergangen (AS 85), er im Zuge der Einvernahme am XXXX .2019 aber angegeben habe, dass die Angreifer bereits einen Monat nach dem Mord auf ihn geschossen hätten, so kann der in der Beschwerde vertretenen Ansicht gefolgt werden, dass es sich hierbei um einen bloßen Übersetzungsfehler handelte und zwei verschiedene Monate gemeint waren. Ein Widerspruch ist darin nicht zu erkennen.Vermeint das Bundesamt im angefochtenen Bescheid, es sei darin ein Widerspruch zu sehen, dass der Beschwerdeführer bei der Einvernahme am römisch 40 .2019 angegeben habe, zwischen dem Mord und dem Angriff seien mehrere Monate vergangen (AS 85), er im Zuge der Einvernahme am römisch 40 .2019 aber angegeben habe, dass die Angreifer bereits einen Monat nach dem Mord auf ihn geschossen hätten, so kann der in der Beschwerde vertretenen Ansicht gefolgt werden, dass es sich hierbei um einen bloßen Übersetzungsfehler handelte und zwei verschiedene Monate gemeint waren. Ein Widerspruch ist darin nicht zu erkennen. Dennoch hegt das Bundesverwaltungsgericht Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer dargebrachten Fluchtgeschichte: Zum einen erscheint die Chronologie der Geschehnisse bereits sehr knapp und haben nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine ganze Reihe schwerwiegender Ereignisse innerhalb eines eigentlich recht kurzen Zeitraums stattgefunden: So erklärte der Beschwerdeführer noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX 2019, sein Bruder habe den Mord am XXXX .2017 begangen und sei bereits am nächsten Tag ausgereist (AS 111). Der Beschwerdeführer selbst habe Somalia am XXXX .2017 verlassen (AS 117). Dies bedeutet, dass innerhalb eines äußerst kurzen Zeitraumes von etwa drei Monaten die Diya-Verhandlungen mit dem gegnerischen Stamm, der erste Anschlag, das dazugehörige Gerichtsverfahren und der zweite Anschlag auf den Beschwerdeführer stattgefunden haben müssen. Eine derart dichte Aneinanderreihung fluchtrelevanter Ereignisse innerhalb kürzester Zeit erscheint jedenfalls sehr ungewöhnlich.Dennoch hegt das Bundesverwaltungsgericht Zweifel am Wahrheitsgehalt der vom Beschwerdeführer dargebrachten Fluchtgeschichte: Zum einen erscheint die Chronologie der Geschehnisse bereits sehr knapp und haben nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine ganze Reihe schwerwiegender Ereignisse innerhalb eines eigentlich recht kurzen Zeitraums stattgefunden: So erklärte der Beschwerdeführer noch in der Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 2019, sein Bruder habe den Mord am römisch 40 .2017 begangen und sei bereits am nächsten Tag ausgereist (AS 111). Der Beschwerdeführer selbst habe Somalia am römisch 40 .2017 verlassen (AS 117). Dies bedeutet, dass innerhalb eines äußerst kurzen Zeitraumes von etwa drei Monaten die Diya-Verhandlungen mit dem gegnerischen Stamm, der erste Anschlag, das dazugehörige Gerichtsverfahren und der zweite Anschlag auf den Beschwerdeführer stattgefunden haben müssen. Eine derart dichte Aneinanderreihung fluchtrelevanter Ereignisse innerhalb kürzester Zeit erscheint jedenfalls sehr ungewöhnlich. Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Abhaltung von Diya-Verhandlungen erst sehr spät im Verfahren vorbrachte, nämlich erst in der Stellungnahme vom XXXX .2019 nach Vorhalt des Länderinformationsblattes. Weiter wirkten auch die vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX .2019 gemachten Angaben zu den xeer-Verhandlungen für Kompensationszahlungen (Mag/Diya) nur oberflächlich und wenig nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer einerseits meint, man habe sich am XXXX . getroffen, es sei dann aber weitergegangen und seien die Männer öfter zu der Opferfamilie gegangen. Bei diesen Diya-Verhandlungen treffe man sich, es werde gegessen und gesprochen. Später meinte der Beschwerdeführer dann, weitere Sitzungen nach dem XXXX . habe die Opferfamilie abgelehnt. Auf Nachfrage wurde weiter ausgeführt, die Männer aus seiner Familie seien schon noch dreimal zu Opferfamilie gegangen, eine Verhandlungssitzung habe aber nur einmal stattgefunden. Die Schilderung des Beschwerdeführers bleibt also, was die Mag/Diya Verhandlungen angeht, oberflächlich und vor allem eher allgemein. Im Lichte der Bedeutung, die diese Verhandlungen für die Familie des Beschwerdeführers und ihn selbst gehabt haben müssen, erscheint dieses erst späte Vorbringen solcher im Laufe des Verfahrens und die dazu oberflächlich bleibenden Angaben wenig nachvollziehbar und unplausibel.Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer die Abhaltung von Diya-Verhandlungen erst sehr spät im Verfahren vorbrachte, nämlich erst in der Stellungnahme vom römisch 40 .2019 nach Vorhalt des Länderinformationsblattes. Weiter wirkten auch die vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 .2019 gemachten Angaben zu den xeer-Verhandlungen für Kompensationszahlungen (Mag/Diya) nur oberflächlich und wenig nachvollziehbar, wenn der Beschwerdeführer einerseits meint, man habe sich am römisch 40 . getroffen, es sei dann aber weitergegangen und seien die Männer öfter zu der Opferfamilie gegangen. Bei diesen Diya-Verhandlungen treffe man sich, es werde gegessen und gesprochen. Später meinte der Beschwerdeführer dann, weitere Sitzungen nach dem römisch 40 . habe die Opferfamilie abgelehnt. Auf Nachfrage wurde weiter ausgeführt, die Männer aus seiner Familie seien schon noch dreimal zu Opferfamilie gegangen, eine Verhandlungssitzung habe aber nur einmal stattgefunden. Die Schilderung des Beschwerdeführers bleibt also, was die Mag/Diya Verhandlungen angeht, oberflächlich und vor allem eher allgemein. Im Lichte der Bedeutung, die diese Verhandlungen für die Familie des Beschwerdeführers und ihn selbst gehabt haben müssen, erscheint dieses erst späte Vorbringen solcher im Laufe des Verfahrens und die dazu oberflächlich bleibenden Angaben wenig nachvollziehbar und unplausibel. Hinsichtlich der beiden angeblich auf den Beschwerdeführer verübten Attentate durch Clanangehörige des Getöteten ist folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer berichtete in der ersten Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX .2019 ausschließlich von jenem Vorfall, bei dem er zuhause angegriffen worden sei soll (AS 85) und erzählte darüber hinaus ausführlich von Problemen an seiner Universität. Den zeitlich früheren Vorfall des Angriffs auf sein Auto auf dem Rückweg von einem Markt erwähnte er hingegen nicht. Erst in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX .2019 beschrieb er den zuvor genannten Vorfall und die Einbringung einer Anzeige bei der Polizei bzw. den darauffolgenden Gerichtsprozess. Wie aus dem oben angeführten Abschnitt des Verhandlungsprotokolls ersichtlich ist, erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX 2019, vom Vertreter der belangten Behörde dazu befragt, warum er dies zunächst unerwähnt gelassen habe, bloß, dies habe er nicht erwähnt, da er nach dem Angriff noch länger im Land geblieben sei, weshalb es ihm für seine Fluchtgeschichte nicht relevant erschienen sei (siehe Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Dies wirkt jedoch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX .2019 ausführlich über seine letztlich nicht fluchtrelevanten universitären Probleme berichtete, nicht glaubhaft. Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt am XXXX .2019 auch mehrere Drohanrufe durch Angehörige des Clans des Getöteten nannte (AS 115), diese im weiteren Verfahren jedoch gänzlich unerwähnt ließ.Hinsichtlich der beiden angeblich auf den Beschwerdeführer verübten Attentate durch Clanangehörige des Getöteten ist folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer berichtete in der ersten Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 .2019 ausschließlich von jenem Vorfall, bei dem er zuhause angegriffen worden sei soll (AS 85) und erzählte darüber hinaus ausführlich von Problemen an seiner Universität. Den zeitlich früheren Vorfall des Angriffs auf sein Auto auf dem Rückweg von einem Markt erwähnte er hingegen nicht. Erst in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 .2019 beschrieb er den zuvor genannten Vorfall und die Einbringung einer Anzeige bei der Polizei bzw. den darauffolgenden Gerichtsprozess. Wie aus dem oben angeführten Abschnitt des Verhandlungsprotokolls ersichtlich ist, erklärte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 2019, vom Vertreter der belangten Behörde dazu befragt, warum er dies zunächst unerwähnt gelassen habe, bloß, dies habe er nicht erwähnt, da er nach dem Angriff noch länger im Land geblieben sei, weshalb es ihm für seine Fluchtgeschichte nicht relevant erschienen sei (siehe Seite 10 des Verhandlungsprotokolls). Dies wirkt jedoch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer in der ersten Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 .2019 ausführlich über seine letztlich nicht fluchtrelevanten universitären Probleme berichtete, nicht glaubhaft. Darüber hinaus fällt auf, dass der Beschwerdeführer in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesamt am römisch 40 .2019 auch mehrere Drohanrufe durch Angehörige des Clans des Getöteten nannte (AS 115), diese im weiteren Verfahren jedoch gänzlich unerwähnt ließ. Schließlich ist zu den vom Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten und übersetzten somalischen Dokumenten (Kopien des Antrags bei Gericht und eine Vollmacht an den Anwalt) anzumerken, dass diesen vor dem Hintergrund, dass aus den Länderberichten hervorgeht, dass es somalischen Dokumenten insgesamt an nachweisbaren Grundlagen und Verlässlichkeit der Angaben mangelt und die Echtheit bzw. Richtigkeit von somalischen Urkunden von österreichischen Vertretungsbehörden keinesfalls überprüft werden kann, kein Beweiswert zugesprochen werden kann. Während nun also aus den Länderinformationen hervorgeht, dass Blutrache in Somalia und Somaliland stattfindet und auch teilweise von Sicherheitsbehörden und Gerichtsbarkeit nicht geahndet wird, kann der Beschwerdeführer eine ihn bedrohende Gefahr, Opfer einer solchen Blutrache im Falle einer Rückkehr zu werden, nicht glaubhaft machen. Dazu ist sein Vorbringen dahingehend nicht konsistent genug, als dass ein zweiter angeblicher Angriff durch die Opferfamilie auf ihn und erfolgte Diya-Verhandlungen erst spät im Verfahren vorgebracht wurden und daher als Steigerung angesehen werden, und außerdem die Angaben zu den (bedeutsamen) Diya-Verhandlungen nur oberflächlich und hauptsächlich allgemein bleiben. Abschließend wird auch nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer über Probleme anderer Mitglieder seines Subclans bzw. Subsubclans, also seiner Diya- Gruppe, nicht berichtete, obwohl die Länderinformationen, wie sie vom Beschwerdeführer selbst auch vorgebracht wurden, ausweisen, dass Blutrache gegen irgendein Mitglied der Diya- Gruppe geübt werden kann. Es erscheint daher wenig plausibel, dass die Opferfamilie zwar aus Gründen der Rache die Zahlung von Mag ablehnen sollte, dann aber auf Blutrache verzichten sollte, nur weil der Beschwerdeführer das Land verlassen hat, während andere Mitglieder seiner erweiterten Familie sich immer noch in Hargaysa befinden. Eine Gefährdung des Beschwerdeführers aufgrund einer Blutrache im Falle einer Rückkehr nach Somalia/Somaliland wird daher nicht festgestellt. 2.2.4. Zur Rückkehrsituation des Beschwerdeführers Die Feststellung zum Bestehen eines Abschiebehindernis beruht im Wesentlichen auf den aktuellen Informationen zur wiederkehrenden Versorgungsproblematik wegen ausgefallener Regenfälle in Somalia bzw. Somaliland. Die dazu evaluierten Berichte führen aus, dass die periodischen Regenfälle erneut zu gering/nicht ausreichend ausgefallen sind und in weiten Teilen Somalias zu einer sich verschlimmernden Dürre geführt haben. Das Augenmerk wird insbesondere darauf gelegt, dass mit den Konsequenzen unterdurchschnittlicher Regenzeiten eine Region betroffen ist, die sich immer noch von den Auswirkungen der letzten langen Dürre der Jahre 2016/2017 erholt. Es kommt zu Ernteausfällen und Abnahme des Viehbestands. Es sind geschätzt 2,2 Millionen Menschen als in die ICP Kategorie 3 (crisis) fallend anzusehen, wovon 43% IDPs sind. Die Lagekarte des OCHA Dokuments weist auch Woqooyi Galbeed/Hargeysa in Hinblick auf die IDP Lager in der Lageprojektion Juni 2019 als Stufe 3/4 (crisis/emergency) aus.Die Feststellung zum Bestehen eines Abschiebehindernis beruht im Wesentlichen auf den aktuellen Informationen zur wiederkehrenden Versorgungsproblematik wegen ausgefallener Regenfälle in Somalia bzw. Somaliland. Die dazu evaluierten Berichte führen aus, dass die periodischen Regenfälle erneut zu gering/nicht ausreichend ausgefallen sind und in weiten Teilen Somalias zu einer sich verschlimmernden Dürre geführt haben. Das Augenmerk wird insbesondere darauf gelegt, dass mit den Konsequenzen unterdurchschnittlicher Regenzeiten eine Region betroffen ist, die sich immer noch von den Auswirkungen der letzten langen Dürre der Jahre 2016 aus 2017, erholt. Es kommt zu Ernteausfällen und Abnahme des Viehbestands. Es sind geschätzt 2,2 Millionen Menschen als in die ICP Kategorie 3 (crisis) fallend anzusehen, wovon 43% IDPs sind. Die Lagekarte des OCHA Dokuments weist auch Woqooyi Galbeed/Hargeysa in Hinblick auf die IDP Lager in der Lageprojektion Juni 2019 als Stufe 3/4 (crisis/emergency) aus. Aus der diesbezüglich aktuellsten Information geht hervor, dass zwar trotz einer verbesserten Getreideernte und eines verbesserten Viehbestandes nach einer guten Deyr-Saison immer noch 1,3 Mio Menschen in Somalia an Versorgungsengpässen leiden und daher unter die Stufe 3 fallen. Immer noch sind 963.000 Kinder von der Gefahr betroffen, bis Ende des Jahres akut unterernährt zu sein. Die Schäden durch die Heuschreckenplage sind noch auf die spät gepflanzte Aussaat limitiert; das Risiko von Schäden durch diese bleibt aber hoch. Für W. Galbeed werden bei einer geschätzten Zahl an Einwohner_innen von 1,32 Mio Menschen für 322.000 die Einstufung in die IPC Stufe 2 und für 135.000 in die IPC Stufe 3 angenommen, wobei sich diese Zahlen bis Juni 2020 erhöhen sollen. Eine schlechte kommende Gu-Saison und/oder eine Fortentwicklung der Heuschreckenplage kann die Nahrungsmittelversorgung wieder verschlechtern. Aus diesen Informationen geht hervor, dass die Versorgungslage in Somalia seit der großen Dürre grundsätzlich volatil ist. Zwar kommt es glücklicherweise durch gute Regenzeiten zur Entspannung der Situation, andererseits folgen unverlässliche Regenzeiten und erst in den letzten Monaten eine Heuschreckenplage, die nach den Vorausblicken noch nicht ausgestanden ist. In der Heimatregion des Beschwerdeführers sind immer noch eine beträchtliche Anzahl an Personen von einer Nahrungsmittelunterversorgung bedroht, wobei für Hargeysa die Einstufung in IPC 3 primär für IDPs vorausgesagt ist. Konkret den Beschwerdeführer betreffend wird nicht übersehen, dass er einem Mehrheitsclan entstammt, eine gute Schulbildung absolvierte und Berufserfahrung sammelte sowie noch über Familienangehörige in Somaliland verfügt. Dennoch muss zur Kenntnis genommen werden, dass die grundsätzlich und in absoluten Zahlen bemerkenswerte Versorgungskrise in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers das gesellschaftliche System gesamt belastet, und dies bereits über einige Jahre hinweg, weshalb von einer fehlenden Betroffenheit konkret des Beschwerdeführers auf Basis der Ermittlungsergebnisse eben gerade nicht ausgegangen werden kann. Ein Fortzug und eine Neuansiedlung in einem anderen Landesteil müsste daran scheitern, dass die Versorgungslage in Somalia insgesamt grundsätzlich angespannt ist, und der Beschwerdeführer in anderen Landesteilen keinerlei Unterstützung durch Clan und Jilib erlangen könnte, weshalb er als IDP in Zusammenhang mit der Versorgungskrise gerade besonders vulnerabel wäre (vgl. dazu zB Mogadischu, wo gerade die IDPs unter die Stufe IPC 3 gezählt werden).Konkret den Beschwerdeführer betreffend wird nicht übersehen, dass er einem Mehrheitsclan entstammt, eine gute Schulbildung absolvierte und Berufserfahrung sammelte sowie noch über Familienangehörige in Somaliland verfügt. Dennoch muss zur Kenntnis genommen werden, dass die grundsätzlich und in absoluten Zahlen bemerkenswerte Versorgungskrise in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers das gesellschaftliche System gesamt belastet, und dies bereits über einige Jahre hinweg, weshalb von einer fehlenden Betroffenheit konkret des Beschwerdeführers auf Basis der Ermittlungsergebnisse eben gerade nicht ausgegangen werden kann. Ein Fortzug und eine Neuansiedlung in einem anderen Landesteil müsste daran scheitern, dass die Versorgungslage in Somalia insgesamt grundsätzlich angespannt ist, und der Beschwerdeführer in anderen Landesteilen keinerlei Unterstützung durch Clan und Jilib erlangen könnte, weshalb er als IDP in Zusammenhang mit der Versorgungskrise gerade besonders vulnerabel wäre vergleiche dazu zB Mogadischu, wo gerade die IDPs unter die Stufe IPC 3 gezählt werden). Folglich war die oben unter 1.4. angeführte Feststellung zu treffen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zu Spruchpunkt I.3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1.1. Rechtsgrundlagen
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: Asyl
G 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
§ 3Abs. 3 Asyl
G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.11.2003, 2003/20/0389, ausführte, ist das individuelle Vorbringen eines Asylwerbers ganzheitlich zu würdigen und zwar unter den Gesichtspunkten der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit des Behaupteten. Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an (vgl. jüngst etwa VwGH vom
- Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN, vom
- September 2015, Ra 2015/19/0066, und vom
- November 2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH vom
- Mai 2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste (vgl. VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074).Für die Asylgewährung kommt es auf die Flüchtlingseigenschaft im Sinn der GFK zum Zeitpunkt der Entscheidung an vergleiche jüngst etwa VwGH vom
- Juni 2014, Ra 2014/19/0046, mwN, vom
- September 2015, Ra 2015/19/0066, und vom
- November 2015, Ra 2015/18/0220, sowie etwa VwGH vom
- Mai 2003, 2001/01/0499, VwSlg. 16084 A/2003). Es ist demnach für die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten zum einen nicht zwingend erforderlich, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit verfolgt wurde, zum anderen ist auch eine bereits stattgefundene Verfolgung ("Vorverfolgung") für sich genommen nicht hinreichend. Selbst wenn daher der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat bereits asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt war, ist entscheidend, dass er im Zeitpunkt der Entscheidung (der Behörde bzw. des VwG) weiterhin mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit mit Verfolgungshandlungen rechnen müsste vergleiche VwGH 13.12.2016, Ro 2016/20/0005); die entfernte Gefahr einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). 3.1.
- Wie sich aus den Feststellungen ergibt, kann eine aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers als Mitglied der sozialen Gruppe der Familie im Kontext einer drohenden Blutrache nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer machte daher keine aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.3.1.
- Wie sich aus den Feststellungen ergibt, kann eine aktuelle und maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers als Mitglied der sozialen Gruppe der Familie im Kontext einer drohenden Blutrache nicht angenommen werden. Der Beschwerdeführer machte daher keine aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Grund aktuell drohende Verfolgung maßgeblicher Intensität glaubhaft, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war. 3.
- Zu Spruchpunkt II.3.
- Zu Spruchpunkt römisch zwei. 3.2.
- Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Fremden
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Art. 2
EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.
Artikel 2
, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Artikel 3
, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden (vgl. EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Artikel 3, EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht werden vergleiche EGMR vom 06.02.2001, Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH vom 21.08.2001, 2000/01/0443). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen.Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu gelangen. Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN, VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf Diakité und Elgafaji).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen (VwGH 25.04.2017, Ra 2017/01/0016 mwN, VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 mit Verweis auf Diakité und Elgafaji). Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 5.09.2013, I. vs Schweden, Nr. 61204/09).Abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde, obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde vergleiche VwGH vom 25.05.2016, Ra 2016/19/0036; VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 - mit Verweis auf EGMR vom 5.09.2013, römisch eins. vs Schweden, Nr. 61204/09). 3.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen in der Wiederkehr der Dürre und der Nahrungsversorgungssituation wie auch in der Person des Beschwerdeführers Gründe, die ein solches reales Risiko nahelegen. Die Feststellungen dazu führen aus, dass die unterdurchschnittlichen beiden Regenzeiten im Kontext einer Region, die sich eben erst von der letzten langen und schweren Dürre 2016/2017 erholen muss, dazu geführt haben, dass 2,2 Millionen Menschen in Somalia als mit der ICP Stufe 3 (crisis) akut von der Versorgungskrise betroffen gelten. Die Lagekarte des OCHA Dokuments weist auch Woqooyi Galbeed/Hargeysa in Hinblick auf die IDP Lager in der Lageprojektion Juni 2019 als Stufe 3/4 (crisis/emergency) aus.3.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen in der Wiederkehr der Dürre und der Nahrungsversorgungssituation wie auch in der Person des Beschwerdeführers Gründe, die ein solches reales Risiko nahelegen. Die Feststellungen dazu führen aus, dass die unterdurchschnittlichen beiden Regenzeiten im Kontext einer Region, die sich eben erst von der letzten langen und schweren Dürre 2016 aus 2017, erholen muss, dazu geführt haben, dass 2,2 Millionen Menschen in Somalia als mit der ICP Stufe 3 (crisis) akut von der Versorgungskrise betroffen gelten. Die Lagekarte des OCHA Dokuments weist auch Woqooyi Galbeed/Hargeysa in Hinblick auf die IDP Lager in der Lageprojektion Juni 2019 als Stufe 3/4 (crisis/emergency) aus. Während die aktuellste Information von einer Verbesserung der Getreideernte und des Viehbestandes nach einer guten Regensaison berichtet, sind immer noch 1,3 Mio Menschen von Versorgungsengpässen betroffen und in die Stufe IPC 3 einzuordnen. Weiter bleibt das Risiko für Schäden wegen der Heuschreckenplage hoch. Je nach dem Ausfall der nächsten Gu-Saison bzw. der Entwicklung der Heuschreckenplage droht auch wieder eine Verschlechterung der Situation. Die für die Herkunftsregion des Beschwerdeführers angenommen Zahlen zeigen auf, dass bei einer Einwohner_innenzahl von 1,32 Mio Menschen 322.000 in die IPC Stufe 2 und 135.000 in die IPC Stufe 3 einzuordnen sind und davon ausgegangen wird, dass sich diese Zahlen bis Juni 2020 erhöhen. Damit bleibt die Versorgungslage in Somalia und Somaliland volatil und kann von einer nachhaltigen Verbesserung der Nahrungsmittelversorgung in der Region noch nicht ausgegangen werden. Obwohl der Beschwerdeführer einem Mehrheitsclan in seiner Herkunftsregion angehört und zu Hause von über Familienangehörige verfügt, erlauben die absoluten Zahlen der in der Heimatregion von Nahrungsmittelunterversorgung bedrohten Menschen nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer konkret nicht von dieser Versorgungsproblematik betroffen wäre. Im Ergebnis liegen somit im konkreten Fall und unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Somalia/Somaliland außergewöhnliche Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung
den Vorgaben des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 widersprechen würden.Im Ergebnis liegen somit im konkreten Fall und unter Berücksichtigung der allgemeinen Situation in Somalia/Somaliland außergewöhnliche Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung
den Vorgaben des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 widersprechen würden. 3.2.
- Eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht nicht, da sich gerade die Versorgungskrise auf weite Teile des Landes erstreckt. Darüber hinaus könnte der Beschwerdeführer in anderen Landesteilen nicht auf eine Unterstützung durch Familie bzw. Clan zurückgreifen, was ihn dort als IDP in eine betreffend die Versorgungskrise noch einmal besonders vulnerable Situation bringen würde. 3.2.
- Ausschlussgründe nach § 9 Abs. 2 AsylG liegen nicht vor.3.2.
- Ausschlussgründe nach Paragraph 9, Absatz 2, AsylG liegen nicht vor. 3.2.
- Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.
§ 8Abs. 4 Asyl
G war dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen.3.2.5. Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem Beschwerdeführer
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Somalia zuzuerkennen.
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG war dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung für die Dauer eines Jahres zu erteilen. 3.
- Zu den Spruchpunkten III. bis VII.3.
- Zu den Spruchpunkten römisch drei. bis römisch sieben. In weitere Folge waren die Spruchpunkte III. bis VII. des angefochtenen Bescheids zu beheben.In weitere Folge waren die Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sieben. des angefochtenen Bescheids zu beheben.
- Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben unter 3. dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die oben unter 3. dargestellte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen war eine auf die Umstände des Einzelfalls bezogene Prüfung vorzunehmen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W211.2217305.1.00