Obsah (5)
§ 52§ 54§ 55§ 66§ 9RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum18.03.2020 GeschäftszahlW220 2177051-1 SpruchW220 2177051-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela
§ 52
NAG lautet:Der mit "Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern"
Paragraph 52, NAG lautet: "§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie"§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
- a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
- a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
- b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
- c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1."
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins, Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers"
§ 54
lautet:Der mit "Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers"
Paragraph 54, lautet: "§ 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht."§ 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
- nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
- nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
- nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllen und
- die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
- die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
- ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
- es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
- ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt."
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt." Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate"
§ 55
NAG lautet:Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate"
Paragraph 55, NAG lautet: "§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind."§ 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird." Der mit "Ausweisung"
§ 66
FPG lautet:Der mit "Ausweisung"
Paragraph 66, FPG lautet: „§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„§ 66.
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(4)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
(4)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens"
§ 9
BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens"
Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 6, 7, oder 8 FPG liegt vor, oder
- er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Als begünstigter Drittstaatsangehöriger gilt gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig. Der Aufenthalt ist allein schon wegen des Vorhandenseins einer (noch gültigen) Dokumentation als rechtmäßig anzusehen (vgl. VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig aufhältig. Der Aufenthalt ist allein schon wegen des Vorhandenseins einer (noch gültigen) Dokumentation als rechtmäßig anzusehen vergleiche VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). War der Beschwerdeführer auf Grund einer für ihn nach dem NAG ausgestellten Dokumentation rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig (vgl. VwGH 24.11.2009, Zl. 2007/21/0011), stellt sich die Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach § 53 FPG verbundenen Einreiseverbotes als nicht zulässig dar. Zudem geht aus § 55 Abs. 4 NAG infolge des darin enthaltenen - wie den zitierten Erläuterungen zu entnehmen ist: bewusst gesetzten - Verweises klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nicht an (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005).War der Beschwerdeführer auf Grund einer für ihn nach dem NAG ausgestellten Dokumentation rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig vergleiche VwGH 24.11.2009, Zl. 2007/21/0011), stellt sich die Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz eins, FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach Paragraph 53, FPG verbundenen Einreiseverbotes als nicht zulässig dar. Zudem geht aus Paragraph 55, Absatz 4, NAG infolge des darin enthaltenen - wie den zitierten Erläuterungen zu entnehmen ist: bewusst gesetzten - Verweises klar hervor, dass in den davon erfassten Konstellationen die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des Paragraph 66, FPG zu prüfen ist. Diesfalls kommt es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht an (VwGH 18.06.2013, 2012/18/0005). Zwar wurde § 55 Abs. 4 NAG mit BGBl. I Nr. 87/2012 insofern geändert, als nun nicht mehr auf § 66 FPG, sondern auf § 9 BFA-VG (bzw. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt Fremdenpolizeibehörde) verwiesen wird. Den Materialien ist jedoch zu entnehmen, dass diese Adaptierungen in § 55 Abs. 4 NAG lediglich eine Verweisanpassung und eine terminologische Anpassung aufgrund der geänderten Gesetzessystematik durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl darstellen (ErläutRV 1803 BlgNR
- GP 79).Zwar wurde Paragraph 55, Absatz 4, NAG mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, insofern geändert, als nun nicht mehr auf Paragraph 66, FPG, sondern auf Paragraph 9, BFA-VG (bzw. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt Fremdenpolizeibehörde) verwiesen wird. Den Materialien ist jedoch zu entnehmen, dass diese Adaptierungen in Paragraph 55, Absatz 4, NAG lediglich eine Verweisanpassung und eine terminologische Anpassung aufgrund der geänderten Gesetzessystematik durch die Einrichtung eines Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl darstellen (ErläutRV 1803 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 79). Es ist demnach weiterhin die oben wiedergegebene, vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.06.2013, 2012/18/0005, vertretene Auffassung maßgeblich, dass im Fall des Beschwerdeführers, der über eine für ihn nach dem NAG ausgestellte Dokumentation (Aufenthaltskarte mit Gültigkeit 24.08.2015 bis 24.08.2020) im Bundesgebiet aufhältig ist, die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des § 66 FPG zu prüfen ist und es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinn des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nicht ankommt. Trotz zwischenzeitlich erfolgter Auflösung der Ehe mit einer EWR-Bürgerin und somit - gegenständlich - Nichtvorliegens der formalen Voraussetzungen des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG (begünstigter Drittstaatsangehöriger) hat in concreto zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den Beschwerdeführer § 66 FPG zur Anwendung zu gelangen.Es ist demnach weiterhin die oben wiedergegebene, vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 18.06.2013, 2012/18/0005, vertretene Auffassung maßgeblich, dass im Fall des Beschwerdeführers, der über eine für ihn nach dem NAG ausgestellte Dokumentation (Aufenthaltskarte mit Gültigkeit 24.08.2015 bis 24.08.2020) im Bundesgebiet aufhältig ist, die Frage der Zulässigkeit einer Aufenthaltsbeendigung anhand des Paragraph 66, FPG zu prüfen ist und es auf das Vorliegen einer Eigenschaft des Fremden als begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinn des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nicht ankommt. Trotz zwischenzeitlich erfolgter Auflösung der Ehe mit einer EWR-Bürgerin und somit - gegenständlich - Nichtvorliegens der formalen Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG (begünstigter Drittstaatsangehöriger) hat in concreto zur Beurteilung der Rechtsmäßigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Hinblick auf den Beschwerdeführer Paragraph 66, FPG zur Anwendung zu gelangen. Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten bleibt gemäß § 54 Abs. 5 NAG unter den dort genannten Voraussetzungen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen.Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten bleibt gemäß Paragraph 54, Absatz 5, NAG unter den dort genannten Voraussetzungen bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen. Mit § 54 Abs. 5 NAG wird Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) umgesetzt (vgl. Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2009 (RV 330 BlgNR
- GP 52)).Mit Paragraph 54, Absatz 5, NAG wird Artikel 13, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürgerrichtlinie) umgesetzt vergleiche Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2009 Regierungsvorlage 330 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 52)). Dieser lautet: "
(2)Unbeschadet von Unterabsatz 2 führt die Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder die Beendigung der eingetragenen Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe
- b)für Familienangehörige eines Unionsbürgers, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates besitzen, nicht zum Verlust des Aufenthaltsrechts, wenn
- a)die Ehe oder die eingetragene Partnerschaft im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe
- b)bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens oder bis zur Beendigung der eingetragenen Partnerschaft mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Aufnahmemitgliedstaat, oder
- b)dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Sorgerecht für die Kinder des Unionsbürgers übertragen wird oder
- c)es aufgrund besonders schwieriger Umstände erforderlich ist, wie etwa bei Opfern von Gewalt im häuslichen Bereich während der Ehe oder der eingetragenen Partnerschaft, oder
- d)dem Ehegatten oder dem Lebenspartner im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b), der nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, aufgrund einer Vereinbarung der Ehegatten oder der Lebenspartner oder durch gerichtliche Entscheidung das Recht zum persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zu gesprochen wird, sofern das Gericht zu der Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Aufnahmemitgliedstaat erfolgen darf." Art. 13 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Unionsbürger geschieden wurde, dessen Gewalttaten im häuslichen Bereich er während der Ehe ausgesetzt war, auf der Grundlage dieser Bestimmung keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat hat, wenn das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug des Ehegatten mit Unionsbürgerschaft aus diesem Mitgliedstaat eingeleitet wurde (vgl. EuGH 30.06.2016, NA, C-115/15). Mit dem Wegzug der Ehefrau des Fremden aus Österreich und danach erfolgter Einleitung des Scheidungsverfahrens wurde nicht nur das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Fremden beendet, sondern auch sein davon abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Eine spätere Berufung auf die Ehescheidung und die diesbezüglichen Ausnahmetatbestände des Art. 13 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie bzw. des § 54 Abs. 5 NAG 2005 für eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des nunmehr geschiedenen drittstaatsangehörigen Ehemannes kommt dann nicht mehr in Betracht. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass sich die mit dem Drittstaatsangehörigen verheiratete Unionsbürgerin bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie - fallbezogen als Arbeitnehmerin iSd § 51 Abs. 1 Z 1 erster Fall NAG 2005 - im sogenannten "Aufnahmemitgliedstaat" Österreich aufgehalten hätte (vgl. EuGH 30.06.2016, NA, C-115/15; EuGH (Große Kammer) 16.07.2015, Singh u.a., C-218/14) (VwGH 15.03.2018 Ro 2018/21/0002).Artikel 13, Absatz 2, Unterabs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 ist dahin auszulegen, dass ein Drittstaatsangehöriger, der von einem Unionsbürger geschieden wurde, dessen Gewalttaten im häuslichen Bereich er während der Ehe ausgesetzt war, auf der Grundlage dieser Bestimmung keinen Anspruch auf Aufrechterhaltung seines Aufenthaltsrechts im Aufnahmemitgliedstaat hat, wenn das gerichtliche Scheidungsverfahren erst nach dem Wegzug des Ehegatten mit Unionsbürgerschaft aus diesem Mitgliedstaat eingeleitet wurde vergleiche EuGH 30.06.2016, NA, C-115/15). Mit dem Wegzug der Ehefrau des Fremden aus Österreich und danach erfolgter Einleitung des Scheidungsverfahrens wurde nicht nur das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Fremden beendet, sondern auch sein davon abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Eine spätere Berufung auf die Ehescheidung und die diesbezüglichen Ausnahmetatbestände des Artikel 13, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie bzw. des Paragraph 54, Absatz 5, NAG 2005 für eine Aufrechterhaltung des Aufenthaltsrechts des nunmehr geschiedenen drittstaatsangehörigen Ehemannes kommt dann nicht mehr in Betracht. Hierfür wäre es erforderlich gewesen, dass sich die mit dem Drittstaatsangehörigen verheiratete Unionsbürgerin bis zum Zeitpunkt der Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens nach Maßgabe von Artikel 7, Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie - fallbezogen als Arbeitnehmerin iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall NAG 2005 - im sogenannten "Aufnahmemitgliedstaat" Österreich aufgehalten hätte vergleiche EuGH 30.06.2016, NA, C-115/15; EuGH (Große Kammer) 16.07.2015, Singh u.a., C-218/14) (VwGH 15.03.2018 Ro 2018/21/0002). Der Beschwerdeführer hielt sich ab 20.07.2015 gemeinsam mit seiner (damaligen) ungarischen Ehegattin, welche spätestens seit 17.03.2015 in Ausübung ihres unionsrechtlichen Freizügigkeitsrechts in Österreich aufhältig war, im Bundesgebiet auf. Die (damalige) Ehegattin des Beschwerdeführers verließ das Bundesgebiet jedoch am 13.10.2016 endgültig und kehrte nach Ungarn zurück; aufgrund dieses Wegzugs der ungarischen Staatsangehörigen am 13.10.2016 ist diese hier nicht mehr in Ausübung ihres Freizügigkeitsrechts aufhältig und arbeitet sie nicht in Österreich. Die am 10.07.2015 zwischen ihr und dem Beschwerdeführer geschlossene Ehe wurde sodann mit Urteil eines ungarischen Bezirksgerichtes vom 06.03.2019, rechtskräftig seit 06.03.2019, geschieden. Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass bereits mit Wegzug der ungarischen Staatsangehörigen aus Österreich zurück nach Ungarn am 13.10.2016 nicht nur das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der ungarischen Staatsangehörigen beendet wurde, sondern auch das davon abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers. Folglich kann sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht mehr auf Basis der nunmehr erfolgten Scheidung auf ein Fortdauern seines Aufenthaltsrechts gemäß § 54 Abs. 5 NAG berufen. Der Beschwerdeführer war demnach lediglich von 20.07.2015 bis 12.10.2016 als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt.Vor dem Hintergrund der oben zitierten Rechtsprechung ergibt sich im gegenständlichen Fall, dass bereits mit Wegzug der ungarischen Staatsangehörigen aus Österreich zurück nach Ungarn am 13.10.2016 nicht nur das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der ungarischen Staatsangehörigen beendet wurde, sondern auch das davon abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers. Folglich kann sich der Beschwerdeführer jedenfalls nicht mehr auf Basis der nunmehr erfolgten Scheidung auf ein Fortdauern seines Aufenthaltsrechts gemäß Paragraph 54, Absatz 5, NAG berufen. Der Beschwerdeführer war demnach lediglich von 20.07.2015 bis 12.10.2016 als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt. Im Ergebnis kommt daher dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltsrecht als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Bundesgebiet bereits seit 13.10.2016 nicht mehr zu. Im Übrigen hat die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers ihr Klagebegehren auf Ehescheidung am 15.09.2017 beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht und bestand die am 10.07.2015 geschlossene Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens demnach noch nicht drei Jahre, weshalb sich der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund nicht auf das Fortbestehen seines Aufenthaltsrechtes trotz Scheidung gemäß § 54 Abs. 5 Z 1 NAG berufen könnte. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die alleinige Obsorge für die gemeinsame Tochter übertragen worden wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben.Im Übrigen hat die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers ihr Klagebegehren auf Ehescheidung am 15.09.2017 beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht und bestand die am 10.07.2015 geschlossene Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungsverfahrens demnach noch nicht drei Jahre, weshalb sich der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund nicht auf das Fortbestehen seines Aufenthaltsrechtes trotz Scheidung gemäß Paragraph 54, Absatz 5, Ziffer eins, NAG berufen könnte. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die alleinige Obsorge für die gemeinsame Tochter übertragen worden wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Anzumerken ist, dass nach oben zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Aufenthalt des Beschwerdeführers, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt worden ist (Aufenthaltskarte mit Gültigkeit 24.08.2015 bis 24.08.2020), trotz Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts mit Wegzug der (nunmehrigen Ex-)Ehegattin des Beschwerdeführers bereits am 13.10.2016 während des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG (wegen des Aufenthaltes aufgrund einer gültigen Dokumentation nach dem NAG, gültig bis 24.08.2020) weiterhin (bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 55 NAG) rechtmäßig war bzw. ist. Allerdings ist dabei auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung gemäß § 54 Abs. 6 NAG, wonach der Angehörige Umstände, wie etwa den Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, der Behörde unverzüglich bekannt zu geben hat, nicht nachgekommen ist. Der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist dadurch insofern maßgeblich relativiert, als er den bereits am 13.10.2016 erfolgten Wegzug seiner Ex-Ehegattin erst anlässlich der zweiten, an seiner Wohnadresse durchgeführten Hauserhebung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekannt gegeben und somit die Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich des Fortbestandes der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht (§ 55 Abs. 2 NAG) erschwert bzw. verzögert hat.Anzumerken ist, dass nach oben zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Aufenthalt des Beschwerdeführers, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt worden ist (Aufenthaltskarte mit Gültigkeit 24.08.2015 bis 24.08.2020), trotz Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts mit Wegzug der (nunmehrigen Ex-)Ehegattin des Beschwerdeführers bereits am 13.10.2016 während des nach Paragraph 55, NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (wegen des Aufenthaltes aufgrund einer gültigen Dokumentation nach dem NAG, gültig bis 24.08.2020) weiterhin (bis zum Abschluss des Verfahrens nach Paragraph 55, NAG) rechtmäßig war bzw. ist. Allerdings ist dabei auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung gemäß Paragraph 54, Absatz 6, NAG, wonach der Angehörige Umstände, wie etwa den Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, der Behörde unverzüglich bekannt zu geben hat, nicht nachgekommen ist. Der rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers ist dadurch insofern maßgeblich relativiert, als er den bereits am 13.10.2016 erfolgten Wegzug seiner Ex-Ehegattin erst anlässlich der zweiten, an seiner Wohnadresse durchgeführten Hauserhebung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bekannt gegeben und somit die Überprüfungsmöglichkeit hinsichtlich des Fortbestandes der Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht (Paragraph 55, Absatz 2, NAG) erschwert bzw. verzögert hat. Der Beschwerdeführer hält sich zwar weiters bereits seit dem 22.04.2009 im Bundesgebiet auf, wobei bereits am 22.04.2009 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde und sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig war. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers war auch zunächst lediglich aufgrund des ihm während des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.04.2009 zukommenden Aufenthaltsrechtes vorübergehend bis zur Erlassung einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung bis zum 25.11.2010 rechtmäßig; seit dem 26.11.2010 war der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedenfalls bis zum Erwerb seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes als begünstigter Drittstaatsangehöriger am 20.07.2015 unrechtmäßig; seit dem 20.07.2015 ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wieder rechtmäßig (bis 12.10.2016 aufgrund des ihm zukommenden unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes als begünstigter Drittstaatsangehöriger, seit 13.10.2016 lediglich aufgrund der gültigen Dokumentation nach dem NAG gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG bis zum Abschluss des Verfahrens nach § 55 NAG).Der Beschwerdeführer hält sich zwar weiters bereits seit dem 22.04.2009 im Bundesgebiet auf, wobei bereits am 22.04.2009 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen wurde und sein Aufenthalt im Bundesgebiet unrechtmäßig war. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers war auch zunächst lediglich aufgrund des ihm während des Verfahrens über den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.04.2009 zukommenden Aufenthaltsrechtes vorübergehend bis zur Erlassung einer rechtskräftigen und durchsetzbaren Ausweisungsentscheidung bis zum 25.11.2010 rechtmäßig; seit dem 26.11.2010 war der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet jedenfalls bis zum Erwerb seines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes als begünstigter Drittstaatsangehöriger am 20.07.2015 unrechtmäßig; seit dem 20.07.2015 ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wieder rechtmäßig (bis 12.10.2016 aufgrund des ihm zukommenden unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes als begünstigter Drittstaatsangehöriger, seit 13.10.2016 lediglich aufgrund der gültigen Dokumentation nach dem NAG gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG bis zum Abschluss des Verfahrens nach Paragraph 55, NAG). Mangels eines fünf Jahre dauernden, ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin (siehe zum Entstehen und Verlust des diesbezüglichen Aufenthaltsrechtes oben) hat der Beschwerdeführer jedenfalls kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 54a Abs. 1 NAG erworben. Auch der gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dauert noch nicht ununterbrochen fünf Jahre.Mangels eines fünf Jahre dauernden, ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet als Angehöriger einer unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgerin (siehe zum Entstehen und Verlust des diesbezüglichen Aufenthaltsrechtes oben) hat der Beschwerdeführer jedenfalls kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 54 a, Absatz eins, NAG erworben. Auch der gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet dauert noch nicht ununterbrochen fünf Jahre. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich bestand überdies auch nicht durchgehend (rechtmäßig oder unrechtmäßig) seit 2009: Der Beschwerdeführer war zunächst unter der von ihm im Verfahren verwendeten Aliasidentiät ab 22.04.2009 im Bundesgebiet gemeldet, wurde jedoch bereits erstmals am 18.04.2011 amtlich abgemeldet und verfügte rund ein Jahr über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Ab 21.06.2012 war der Beschwerdeführer wieder im Bundesgebiet gemeldet und wurde am 20.06.2013 neuerlich amtlich abgemeldet. Von 10.12.2013 bis 28.01.2014 sowie von 22.04.2014 bis 12.06.2014 war der Beschwerdeführer wieder im Bundesgebiet gemeldet. In weiterer Folge war der Beschwerdeführer rund ein Jahr nicht im Bundesgebiet gemeldet, bis er am 20.07.2015 neuerlich einen Wohnsitz in Österreich anmeldete und seitdem durchgehend im Bundesgebiet gemeldet ist. Wo sich der Beschwerdeführer während der - insbesondere rund einjährigen Zeiträume, in denen er nicht über eine aufrechte Meldung im Bundesgebiet verfügte - aufhielt, konnte nicht festgestellt werden. Von einem durchgehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers kann vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch derzeit - laut Angaben seines Rechtsvertreters - mindestens für zwei Monate nicht in Österreich aufhältig ist, sein Aufenthaltsort nicht bekannt ist und er trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, jedenfalls nicht ausgegangen werden. Festzuhalten ist, dass, selbst wenn man von einem seit zehn Jahren bestehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgeht, der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des § 66 Abs. 3 FPG fällt, welcher normiert, dass die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig ist, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde:Festzuhalten ist, dass, selbst wenn man von einem seit zehn Jahren bestehenden Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ausgeht, der Beschwerdeführer nicht in den Anwendungsbereich des Paragraph 66, Absatz 3, FPG fällt, welcher normiert, dass d