Obsah (12)
§ 68§ 57Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 52§ 46§ 55§ 32§ 24§ 53RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum18.03.2020 GeschäftszahlW240 2167613-3 SpruchW240 2167613-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
§ 68AVG als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei des angefochtenen Bescheids wird
Paragraph 68, AVG als unbegründet abgewiesen. II. Im Übrigen wird die Beschwerde
§ 57, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG 2005 sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1a FPG 2005, § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird die Beschwerde
Paragraph 57,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 sowie Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005, Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Vorverfahren
- Der Beschwerdeführer (in der Folge auch BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 05.10.2019 gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) in Österreich.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) in Österreich. Er hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 04.11.2015 den ersten Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
- Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.11.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater Grundstücke gekauft und weiterverkauft habe. Kommandant XXXX habe dem Vater die Grundstücke wegnehmen wollen. Der Vater sei geschlagen worden und seien ihm alle Grundstücke weggenommen worden. Anschließend hätte der Kommandant den Vater des Beschwerdeführers umbringen wollen, deshalb sei die Familie aus Afghanistan geflüchtet.
- Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.11.2015 gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater Grundstücke gekauft und weiterverkauft habe. Kommandant römisch 40 habe dem Vater die Grundstücke wegnehmen wollen. Der Vater sei geschlagen worden und seien ihm alle Grundstücke weggenommen worden. Anschließend hätte der Kommandant den Vater des Beschwerdeführers umbringen wollen, deshalb sei die Familie aus Afghanistan geflüchtet.
- Der Beschwerdeführer wurde am 03.05.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in Kabul geboren und aufgewachsen sei. Sein Vater sei Immobilienmakler gewesen. Die Familie habe ein normales Leben gehabt und es sei ihnen gut gegangen. Er sei gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern geflüchtet und habe seine Familie auf der Flucht verloren. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater Grundstücke gekauft und wieder verkauft habe. Ein Kommandant namens XXXX habe mit Gewalt Grundstücke vom Vater des Beschwerdeführers weggenommen. Er habe den Vater auch verprügelt. Der Vater sei dann zur Regierung gegangen und habe Anzeige gegen XXXX erstattet. Der Kommandant habe dann den Vater des Beschwerdeführers mit dem Tod bedroht. Eines nachts habe er zum Beschwerdeführer gesagt, dass sie ausreisen müssten. Näher zu dem Kommandanten XXXX befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser ein mächtiger Mann gewesen sei. Die Probleme mit ihm hätten ca. vier bis fünf Monate vor der Ausreise begonnen. Befragt, wie der Vater des Beschwerdeführers konkret bedroht worden sei, gab er an, dass XXXX zu ihm nachhause gekommen sei und gesagt habe, dass er den Vater des Beschwerdeführers und die ganze Familie töten werde. Befragt, ob der Beschwerdeführer selbst gesehen habe, als sein Vater verprügelt worden sei, gab er an, dass er das nicht gesehen habe; er habe nur gesehen, dass sein Vater eines Tages mit Verletzungen nachhause gekommen sei. Er habe dann gesagt, dass er von XXXX geschlagen worden sei. Zwischen der Bedrohung durch XXXX und der Ausreise seien ca. zwei Wochen vergangen, in denen sich die Familie nur zuhause aufgehalten habe. Eines nachts habe der Vater des Beschwerdeführers dann alle aufgeweckt und sie seien geflüchtet.
- Der Beschwerdeführer wurde am 03.05.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in Kabul geboren und aufgewachsen sei. Sein Vater sei Immobilienmakler gewesen. Die Familie habe ein normales Leben gehabt und es sei ihnen gut gegangen. Er sei gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern geflüchtet und habe seine Familie auf der Flucht verloren. Er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Zum Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass sein Vater Grundstücke gekauft und wieder verkauft habe. Ein Kommandant namens römisch 40 habe mit Gewalt Grundstücke vom Vater des Beschwerdeführers weggenommen. Er habe den Vater auch verprügelt. Der Vater sei dann zur Regierung gegangen und habe Anzeige gegen römisch 40 erstattet. Der Kommandant habe dann den Vater des Beschwerdeführers mit dem Tod bedroht. Eines nachts habe er zum Beschwerdeführer gesagt, dass sie ausreisen müssten. Näher zu dem Kommandanten römisch 40 befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass dieser ein mächtiger Mann gewesen sei. Die Probleme mit ihm hätten ca. vier bis fünf Monate vor der Ausreise begonnen. Befragt, wie der Vater des Beschwerdeführers konkret bedroht worden sei, gab er an, dass römisch 40 zu ihm nachhause gekommen sei und gesagt habe, dass er den Vater des Beschwerdeführers und die ganze Familie töten werde. Befragt, ob der Beschwerdeführer selbst gesehen habe, als sein Vater verprügelt worden sei, gab er an, dass er das nicht gesehen habe; er habe nur gesehen, dass sein Vater eines Tages mit Verletzungen nachhause gekommen sei. Er habe dann gesagt, dass er von römisch 40 geschlagen worden sei. Zwischen der Bedrohung durch römisch 40 und der Ausreise seien ca. zwei Wochen vergangen, in denen sich die Familie nur zuhause aufgehalten habe. Eines nachts habe der Vater des Beschwerdeführers dann alle aufgeweckt und sie seien geflüchtet.
- Mit Bescheid des BFA vom 25.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
§ 8Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen.
§ 57Asyl
G wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Es habe keine glaubhafte Gefährdungslage festgestellt werden können. Das gesamte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beziehe sich auf die Erlebnisse seines Vaters. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen können. Dem Beschwerdeführer wäre eine Rückkehr nach Kabul zumutbar. Es liege beim Beschwerdeführer zwar ein Familienbezug in Österreich vor, er lebe jedoch weder mit seinem Onkel noch seiner Tante oder seinen Cousins und Cousinen in einer gemeinsamen Wohnung und könne daher kein schützenwertes Familienleben im rechtlichen Sinne erblickt werden.
- Gegen den Bescheid vom 25.07.2017 wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 10.08.2017 Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, da seine gesamte Familie gegenüber seinem Vater von Kommandant XXXX bedroht worden sei. Seinem Vater seien Grundstücke gewaltsam weggenommen worden, wobei ihm gegenüber körperliche Gewalt angewendet worden sei. Sein Vater habe gegen diese Bedrohung Anzeige erstattet, wobei von staatlicher Seite nichts unternommen worden sei um den Kommandanten zu belangen. Die Bedrohung habe zwar nur gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers bestanden, dennoch habe sie sich dem Inhalt nach auf die ganze Familie bezogen. Eine Erstreckung der Verfolgungshandlung gegenüber dem Vater auf seinen Sohn könne in vertretbarer Weise vorgenommen werden.
- Gegen den Bescheid vom 25.07.2017 wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 10.08.2017 Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan verlassen habe, da seine gesamte Familie gegenüber seinem Vater von Kommandant römisch 40 bedroht worden sei. Seinem Vater seien Grundstücke gewaltsam weggenommen worden, wobei ihm gegenüber körperliche Gewalt angewendet worden sei. Sein Vater habe gegen diese Bedrohung Anzeige erstattet, wobei von staatlicher Seite nichts unternommen worden sei um den Kommandanten zu belangen. Die Bedrohung habe zwar nur gegenüber dem Vater des Beschwerdeführers bestanden, dennoch habe sie sich dem Inhalt nach auf die ganze Familie bezogen. Eine Erstreckung der Verfolgungshandlung gegenüber dem Vater auf seinen Sohn könne in vertretbarer Weise vorgenommen werden.
- Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 16.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
- Am 25.08.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Eingabe der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ein, mit welcher diverse Teilnahme- und Kursbestätigungen übermittelt wurden.
- Am 29.09.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 29.09.2017 datierte Beschwerdeergänzung ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung aufgrund von Blutrache verlassen habe, da sein Vater in Grundstücksstreitigkeiten mit einem hochrangigen General verwickelt gewesen sei, der ihn und seine Familie töten habe wollen. Im Falle einer Abschiebung drohe dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der von Blutrache bedrohten Familienmitglieder sowie der Tatsache, dass er längere Zeit in Europa gelebt habe, Verfolgung. Die belangte Behörde stütze ihre Länderfeststellungen größtenteils auf unvollständige Länderberichte. Dies betreffe insbesondere die Berichte zur Situation in Kabul sowie zur Situation von Rückkehrern aus Europa. In weiterer Folge wurden Berichte zur Situation von in Blutrache verwickelten Personen, zur Situation von Tadschiken in Afghanistan sowie zur allgemeinen Sicherheitslage in Afghanistan, zur Situation in Kabul, sowie zur Situation von Rückkehrern angeführt und wurden Ausführungen dazu getätigt. Weiters wurde ausgeführt, dass die Beweiswürdigung der belangten Behörde auf bloßen Mutmaßungen beruhe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei schlüssig und glaubhaft. Die belangte Behörde missachte bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit das jugendliche Alter des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der fluchtauslösenden Vorfälle. Zur Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr sei auszuführen, dass er seine gesamte Kernfamilie auf der Flucht verloren habe. Er könnte somit nicht mit der Unterstützung von Angehörigen in Afghanistan rechnen. Er wäre im Falle einer Abschiebung gänzlich mittelos und wäre nicht in der Lage seine fundamentalen Lebensbedürfnisse zu befriedigen.
- Am 13.12.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Information zur Wohnsitzbeschränkung des Beschwerdeführers ein.
- Am 20.03.2018 langten beim Bundesverwaltungsgericht mehrere Bestätigungen sowie ein Empfehlungsschreiben einer österreichischen Volkshochschule betreffend den Beschwerdeführer ein.
- Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde in der gegenständlichen Rechtssache am 27.03.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beisein des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführt. Die belangte Behörde entschuldigte ihr Fernbleiben.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018, Zl. 198 2167613 - 1/22E, wurde die Beschwerde
den §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF., § 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.12. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018, Zl. 198 2167613 - 1/22E, wurde die Beschwerde
den Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF., Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
- Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss 10.09.2018, Ra 2018/19/0259-7, die Revision der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 zurückgewiesen.
- Mit Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 14.12.2018 wurde ein auf § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG gestützter Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 abgeschlossenen Verfahrens gestellt. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich laufend seine Familie über soziale Medien gesucht habe. Bis zum XXXX habe er keinerlei Informationen über das Schicksal seiner Familie erhalten. Am XXXX habe er über Facebook ein Foto seines Cousins gefunden. Er habe ihn angeschrieben und noch am selben Tag mit seinem Onkel telefoniert, welcher ihm wiederum die Nummer der im Iran lebenden Mutter des Beschwerdeführers gegeben habe. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass im Dezember 2016 der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers versucht hätten, das Grundstück aufzusuchen, das vom Kommandanten XXXX besetzt worden sei. Sie seien von diesem Treffen nicht zurückgekehrt und seien am XXXX 2016 deren Leichen gefunden worden. Es seien sohin am XXXX 2018 Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht werden konnte. Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Verfolgungsgefahr durch den Kommandanten XXXX nicht möglich. Des Weiteren seien bei der Prüfung des Antrags auf Wiederaufnahme auch die aktuellen Länderberichte heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der aktuellen UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 könne nicht mehr von einer innerstaatlichen Fluchtalternative betreffend Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif ausgegangen werden.
- Mit Eingabe des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 14.12.2018 wurde ein auf Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG gestützter Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 abgeschlossenen Verfahrens gestellt. Es wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Ankunft in Österreich laufend seine Familie über soziale Medien gesucht habe. Bis zum römisch 40 habe er keinerlei Informationen über das Schicksal seiner Familie erhalten. Am römisch 40 habe er über Facebook ein Foto seines Cousins gefunden. Er habe ihn angeschrieben und noch am selben Tag mit seinem Onkel telefoniert, welcher ihm wiederum die Nummer der im Iran lebenden Mutter des Beschwerdeführers gegeben habe. Seine Mutter habe ihm mitgeteilt, dass im Dezember 2016 der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers versucht hätten, das Grundstück aufzusuchen, das vom Kommandanten römisch 40 besetzt worden sei. Sie seien von diesem Treffen nicht zurückgekehrt und seien am römisch 40 2016 deren Leichen gefunden worden. Es seien sohin am römisch 40 2018 Tatsachen und Beweismittel hervorgekommen, die im Verfahren ohne Verschulden des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht werden konnte. Dem Beschwerdeführer sei eine Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Verfolgungsgefahr durch den Kommandanten römisch 40 nicht möglich. Des Weiteren seien bei der Prüfung des Antrags auf Wiederaufnahme auch die aktuellen Länderberichte heranzuziehen. Unter Berücksichtigung der aktuellen UNHCR-Richtlinie vom 30.08.2018 könne nicht mehr von einer innerstaatlichen Fluchtalternative betreffend Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif ausgegangen werden.
- Mit Beschluss des BVwG vom 16.05.2019, W198 2167613-2/7E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, Zl. W198 2167613-1/22E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens
§ 32Abs. 1 Z 2 Vw
GVG abgewiesen.15. Mit Beschluss des BVwG vom 16.05.2019, W198 2167613-2/7E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, Zl. W198 2167613-1/22E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens
Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG abgewiesen. "(...) Im gegenständlichen Fall wird der Wiederaufnahmeantrag damit begründet, dass der Antragsteller am XXXX erfahren habe, dass sein Bruder und sein Vater Ende des Jahres 2016 von dem Kommandanten XXXX (Hinweis: im Erkenntnis W 198 2167613-1/22E als XXXX bezeichnet) getötet worden seien."(...) Im gegenständlichen Fall wird der Wiederaufnahmeantrag damit begründet, dass der Antragsteller am römisch 40 erfahren habe, dass sein Bruder und sein Vater Ende des Jahres 2016 von dem Kommandanten römisch 40 (Hinweis: im Erkenntnis W 198 2167613-1/22E als römisch 40 bezeichnet) getötet worden seien. Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise stellen nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Das vom Antragsteller nunmehr als neues Beweismittel vorgelegte Schreiben seines Onkels, in welchem jener ausführt, dass der Vater und der Bruder des Antragstellers Ende des Jahres 2016 von dem Kommandanten XXXX umgebracht worden seien, hätte in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens kein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeiführen können. Dies aus folgenden Erwägungen:Neu hervorgekommene Tatsachen oder Beweise stellen nur dann einen Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens dar, wenn sie allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruches anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Das vom Antragsteller nunmehr als neues Beweismittel vorgelegte Schreiben seines Onkels, in welchem jener ausführt, dass der Vater und der Bruder des Antragstellers Ende des Jahres 2016 von dem Kommandanten römisch 40 umgebracht worden seien, hätte in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens kein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeiführen können. Dies aus folgenden Erwägungen: Der Antrag auf Wiederaufnahme erschöpft sich in dem bloßen Vorbringen des Antragstellers, wonach sein Vater und sein Bruder von dem Kommandanten XXXX getötet worden seien. Ein echtes Beweismittel (beispielsweise eine Todesurkunde seines Vaters und Bruders bzw. ein Gesprächsnachweis für die Telefonate mit seinem Onkel und seiner Mutter) wurde nicht vorgelegt, sodass wiederum nur eine Glaubwürdigkeitsprüfung des Vorbringens erfolgen könnte. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 zu verweisen, wonach der Antragsteller eine Bedrohung durch den Kommandanten XXXX nicht glaubwürdig vorbringen konnte.Der Antrag auf Wiederaufnahme erschöpft sich in dem bloßen Vorbringen des Antragstellers, wonach sein Vater und sein Bruder von dem Kommandanten römisch 40 getötet worden seien. Ein echtes Beweismittel (beispielsweise eine Todesurkunde seines Vaters und Bruders bzw. ein Gesprächsnachweis für die Telefonate mit seinem Onkel und seiner Mutter) wurde nicht vorgelegt, sodass wiederum nur eine Glaubwürdigkeitsprüfung des Vorbringens erfolgen könnte. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 zu verweisen, wonach der Antragsteller eine Bedrohung durch den Kommandanten römisch 40 nicht glaubwürdig vorbringen konnte. Es ist auszuführen, dass das nunmehr mit dem Antrag auf Wiederaufnahme vorgelegte Schreiben des Onkels des Antragstellers überhaupt nicht überprüfbar ist und kommt dem Schreiben daher keine Beweiskraft zu. Die sprachkundige Übersetzung dieses Schreibens wird lediglich behauptet, jeglicher Hinweis auf den Übersetzer, um eine Überprüfung dessen Sprachkundigkeit vornehmen zu können, fehlt. Der Antragseller lässt dadurch eine mangelnde Mitwirkung am Verfahren erkennen. Es ist weiters amtsbekannt, dass in Ländern wie Afghanistan jegliche Urkunden und alle Arten von gefälschten Dokumenten verfügbar sind und ist das vorgelegte Schreiben nicht geeignet, einen Beleg dafür zu geben, dass der Vater und der Bruder des Antragstellers tatsächlich ermordet worden seien. Zu den vorgelegten Fotos ist auszuführen, dass in keiner Weise ersichtlich ist, was diese Fotos beweisen sollen; es findet sich nicht einmal ein Hinweis, welche Personen auf diesen Fotos überhaupt abgebildet sind. Ebenso wenig ist ersichtlich, was die beiden vorgelegten Screenshots eines Handys ("Kabul Clip" vom 22.07., weitere Nachricht vom 17.11., jeweils ohne Jahresangabe) beweisen sollen. Abgesehen davon ist festzuhalten, dass das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 09.04.2018 dem Antragsteller die persönliche Glaubwürdigkeit bereits abgesprochen hat. Diesbezüglich wird auf die Beweiswürdigung im Erkenntnis vom 09.04.2018 verwiesen. Dem weiteren Wiederaufnahmevorbringen des Antragstellers, dass sich aus den aktuellen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 ergebe, die Stadt Kabul komme als innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Betracht, was eine anderslautende, den Anträgen des Wiederaufnahmewerbers stattgebende Entscheidung herbeigeführt hätte, kann im Ergebnis aus folgenden Erwägungen nicht gefolgt werden: (...) Die von Seiten des UNHCR geäußerte Auffassung, wonach angesichts der gegenwärtigen Sicherheitslage sowie der menschenrechtlichen und humanitären Situation in Kabul eine interne Flucht- und Neuansiedlungsalternative in dieser Stadt allgemein nicht zur Verfügung stehe, stellt daher streng genommen eine - dem BFA und letztlich dem Bundesverwaltungsgericht - obliegende rechtliche Beurteilung dar, der im Einzelfall mit näherer Begründung auf Basis konkreter Feststellungen gefolgt oder auch nicht gefolgt werden könnte. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit aus den dargelegten Erwägungen der Ansicht, dass die vom Wiederaufnahmewerber ins Treffen geführte - in den Richtlinien vom 30.08.2018 enthaltene - Einschätzung des UNHCR zur Relevanz und Zumutbarkeit einer internen Flucht- und Neuansiedlungsalternative in der Stadt Kabul keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG darstellt.Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG darstellt. Überdies hätte die Einschätzung des UNHCR zur Relevanz und Zumutbarkeit einer internen Flucht- und Neuansiedlungsalternative in Kabul - unbeschadet der Frage des Bestehens eines Wiederaufnahmegrundes - weder allein noch in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anderslautendes Erkenntnis herbeigeführt: Was die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten anlangt, ist auszuführen, dass sich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 tragend auf eine fehlende Glaubhaftmachung der behaupteten Verfolgung stützte, weshalb eine allenfalls bestehende innerstaatliche Fluchtalternative nicht maßgeblich für die Entscheidung war (vgl. etwa VwGH 24.01.2017, Ra 2016/01/0338).Was die Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten anlangt, ist auszuführen, dass sich das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 tragend auf eine fehlende Glaubhaftmachung der behaupteten Verfolgung stützte, weshalb eine allenfalls bestehende innerstaatliche Fluchtalternative nicht maßgeblich für die Entscheidung war vergleiche etwa VwGH 24.01.2017, Ra 2016/01/0338). Betreffend die Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 zusammengefasst ausgeführt, dass dem Antragsteller Rückkehr in seine Heimatstadt Kabul möglich und zumutbar ist. (...) Im Erkenntnis W198 2167613-1/22E wurde in den Länderfeststellungen die Rückkehrsituation, insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage, außer in der Hauptstadt Kabul, auch in den Städten Mazar-e Sharif und Herat erörtert. Dass im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts von mehreren gleichermaßen in Frage kommenden innerstaatlichen Fluchtalternativen in der rechtlichen Beurteilung beispielhaft auf die Hauptstadt Kabul verwiesen wurde, ändert nichts daran, dass für den Antragsteller auch unter Heranziehung der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 in Zusammenschau mit anderen aktuellen Quellen, die - soweit schon vorhanden - bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogen wurden, innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen und ihm diese aufgrund seiner persönlichen Umstände, die im Verfahren einer Einzelfallbeurteilung unterzogen wurden, auch zumutbar sind. Die sichere Erreichbarkeit etwa der Städte Herat und Mazar-e Sharif, ergibt sich aus den Länderfeststellungen des Erkenntnisses vom 09.04.2018. Die neuen, vom Antragsteller genannten UNHCR-Richtlinien wären daher, selbst wenn sie bereits im Entscheidungszeitpunkt des Erkenntnisses (W198 2167613-1/22E) existiert hätten und bekannt gewesen wären, im gegenständlichen Fall nicht geeignet gewesen, "ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis" (vgl. § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG) herbeizuführen. Sie stellen nach einer ersten Prüfung im Wiederaufnahmeverfahren keine taugliche Grundlage dafür dar, die rechtliche Würdigung, dem Antragsteller stehe in Afghanistan eine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung, in Zweifel zu ziehen, da sie sich in den für die Zuerkennung subsidiären Schutzes wesentlichen, oben zitierten Teilen kaum von den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neben anderen aktuellen Quellen herangezogenen UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 unterscheiden. Wäre das Beweismittel, auf das sich nun der Wiederaufnahmeantrag stützt, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vorgelegen, hätte es keine andere, im Ergebnis zur Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz führende rechtliche Würdigung erfahren.Im Erkenntnis W198 2167613-1/22E wurde in den Länderfeststellungen die Rückkehrsituation, insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage, außer in der Hauptstadt Kabul, auch in den Städten Mazar-e Sharif und Herat erörtert. Dass im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts von mehreren gleichermaßen in Frage kommenden innerstaatlichen Fluchtalternativen in der rechtlichen Beurteilung beispielhaft auf die Hauptstadt Kabul verwiesen wurde, ändert nichts daran, dass für den Antragsteller auch unter Heranziehung der UNHCR-Richtlinien vom 30.08.2018 in Zusammenschau mit anderen aktuellen Quellen, die - soweit schon vorhanden - bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herangezogen wurden, innerstaatliche Fluchtalternativen bestehen und ihm diese aufgrund seiner persönlichen Umstände, die im Verfahren einer Einzelfallbeurteilung unterzogen wurden, auch zumutbar sind. Die sichere Erreichbarkeit etwa der Städte Herat und Mazar-e Sharif, ergibt sich aus den Länderfeststellungen des Erkenntnisses vom 09.04.2018. Die neuen, vom Antragsteller genannten UNHCR-Richtlinien wären daher, selbst wenn sie bereits im Entscheidungszeitpunkt des Erkenntnisses (W198 2167613-1/22E) existiert hätten und bekannt gewesen wären, im gegenständlichen Fall nicht geeignet gewesen, "ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis" vergleiche Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG) herbeizuführen. Sie stellen nach einer ersten Prüfung im Wiederaufnahmeverfahren keine taugliche Grundlage dafür dar, die rechtliche Würdigung, dem Antragsteller stehe in Afghanistan eine zumutbare Fluchtalternative zur Verfügung, in Zweifel zu ziehen, da sie sich in den für die Zuerkennung subsidiären Schutzes wesentlichen, oben zitierten Teilen kaum von den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren neben anderen aktuellen Quellen herangezogenen UNHCR-Richtlinien vom 19.04.2016 unterscheiden. Wäre das Beweismittel, auf das sich nun der Wiederaufnahmeantrag stützt, bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vorgelegen, hätte es keine andere, im Ergebnis zur Zuerkennung von Asyl oder subsidiärem Schutz führende rechtliche Würdigung erfahren. Aus den dargelegten Erwägungen sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG nicht erfüllt, weshalb der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen war. Aus denselben Gründen bleibt auch für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens kein Raum.Aus den dargelegten Erwägungen sind die Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG nicht erfüllt, weshalb der gegenständliche Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens spruchgemäß abzuweisen war. Aus denselben Gründen bleibt auch für eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens kein Raum. (...)" 16. Der BF stellte am 05.10.2019 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, als er von den Polizisten aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA am selben Tag festgenommen während der Vernehmung im Zuge seiner bevorstehenden Abschiebung. 17. Mit Verfahrensanordnung gem. § 15b AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer am 06.10.2019 mitgeteilt, dass er in namentlich benannten Quartier Unterkunft zu nehmen hat.17. Mit Verfahrensanordnung gem. Paragraph 15 b, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer am 06.10.2019 mitgeteilt, dass er in namentlich benannten Quartier Unterkunft zu nehmen hat. 18. In der Erstbefragung zum Folgeantrag vom 05.10.2019 gab der BF an, dass er nunmehr einen Folgeantrag gestellt habe und sich in persönlicher Hinsicht geändert habe, dass er seit rund einem Jahr unter psychischen Problemen leide, außerdem unter Schlaflosigkeit und Stress. Er habe das B1-Deutsch-Zertifikat erhalten und arbeite in einem Altersheim, er sei dort in Ausbildung als Alten- und Krankenpfleger. Zweieinhalb Jahre sei er in die Volkshochschule gegangen und habe dort Kurse besucht. Des Weiteren sei er im Integrationskurs gewesen, beim Roten Kreuz besuche er ebenfalls Kurse. Er habe einen Arbeitsvorvertrag, es ergebe sich aus diesem, dass er als Alten- und Krankenpfleger dort arbeiten könne, er sei auch nicht kriminell. Sein Vater und Bruder sei im Jahr 2016 umgebracht worden. Sie hätten dort Feinde wegen der Landwirtschaft gehabt, diese Landwirtschaft sei beschlagnahmt bzw. weggenommen worden und der Vater sowie der Bruder des BF seien umgebracht worden. Seine Mutter und seine Schwester würden derzeit im Iran leben. Im Falle einer Rückkehr sei sein Leben in Gefahr. Er habe Angst, dass er genauso umgebracht würde wie sein Vater und sein Bruder. Die Feinde würden auch den BF umbringen. 19. Am 31.10.2019 wurde das Asylverfahren des BF
§ 24Abs. 2 Asyl
G eingestellt, da sein Aufenthalt unbekannt war. Weiters wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 4 BFA-VG am 31.10.2019 erlassen. Der BF verfügte in Österreich ab 11.10.2019 bis zum 19.01.2020 über keine aufrechte Meldeadresse. Der BF bezog bis Anfang Oktober 2019 und wieder ab Jänner 2020 Leistungen aus der Grundversorgung.19. Am 31.10.2019 wurde das Asylverfahren des BF
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt, da sein Aufenthalt unbekannt war. Weiters wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG am 31.10.2019 erlassen. Der BF verfügte in Österreich ab 11.10.2019 bis zum 19.01.2020 über keine aufrechte Meldeadresse. Der BF bezog bis Anfang Oktober 2019 und wieder ab Jänner 2020 Leistungen aus der Grundversorgung.
- Am 18.12.2019 wurden der BF im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion Tirol - Außenstelle Innsbruck im Beisein eines von der erkennenden Behörde bestellten und beeideten Dolmetschers in der Sprache Dari und zwei Vertrauenspersonen von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes einvernommen. Es folgen die entscheidungsrelevanten Auszüge aus dieser Einvernahme: "(...) F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Asylverfahren zu machen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. F: Haben Sie irgendwelche Krankheiten und wenn ja, welche? A: Ich habe derzeit keine Krankheiten. F: Sind Sie aktuell in ärztlicher Behandlung? A: Nein. F: Sie haben bei Ihrer Erstbefragung am 05.10.2019 angegeben, dass Sie an psychischen Problemen leiden und unter Schlaflosigkeit und Stress. Was sagen Sie dazu? A: Ich leide immer noch unter Schlaflosigkeit und stehe unter Stress. F: Sind Sie deswegen in ärztlicher Behandlung? A: Ich war in der Klinik und bei XXXX , aber derzeit bin ich nicht in Behandlung. Ich habe keine Versicherung derzeit.A: Ich war in der Klinik und bei römisch 40 , aber derzeit bin ich nicht in Behandlung. Ich habe keine Versicherung derzeit. F: Haben Sie Medikamente wegen diesen Problemen eingenommen? A: Ja. Parizel (phon.) gegen die Schlaflosigkeit und die psychischen Probleme. Ich habe noch ein Medikament eingenommen, aber das habe ich jetzt vergessen. Derzeit nehme ich keine Medikamente. F: Seit wann leiden Sie an diesen Problemen? A: Seit
- Es hat damit angefangen, dass ich gehört habe, dass mein Vater und mein Bruder in Afghanistan umgebracht wurden. Seitdem denke ich sehr viel darüber nach und ich habe keine Hoffnung mehr. Ich habe keine Hoffnung mehr für mein Leben. Anmerkung: Der Antragsteller beantwortet die Fragen auf Deutsch. Er kann sich sehr gut in Deutsch verständigen. Es wird jedoch mit dem Antragsteller vereinbart, dass die Einvernahme auf Dari durchgeführt wird, damit keine Missverständnisse entstehen. F: Können Sie betreffend die psychischen Probleme ärztliche Unterlagen vorlegen? A: Ich habe ärztliche Unterlagen. Diese wurden vorbereitet. Ich kann sie nächste Woche in der Klinik und bei XXXX abholen.A: Ich habe ärztliche Unterlagen. Diese wurden vorbereitet. Ich kann sie nächste Woche in der Klinik und bei römisch 40 abholen. Anmerkung: Dem Antragsteller wird eine Frist von 2 Wochen eingeräumt um die ärztlichen Unterlagen in Vorlage zu bringen. F: Sind Sie damit einverstanden, dass die ho. Behörde sowie in einem allfälligen Beschwerdeverfahren dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) Einsicht in bereits vorliegende und künftig erhobene ärztliche Befunde nehmen kann, sowie dass die Sie behandelnden Ärzte, als auch behördlich bestellte ärztliche Gutachter wechselseitig Informationen zu den Ihre Person betreffenden erhobenen ärztlichen Befunde austauschen können? Sind Sie weiters mit der Weitergabe Ihrer medizinischen Daten an die Sicherheitsbehörde und die für die Grundversorgung zuständigen Stellen einverstanden? Sie können Ihre Zustimmung danach jederzeit formlos und ohne Angabe von Gründen widerrufen. A: Ja, ich bin damit einverstanden. Anmerkung: Vollmacht zur Einsicht die Krankenakte wird dem AW vorgelegt, übersetzt, unterfertigt sowie dem Akt beigelegt. F: Befürchten Sie wegen Ihrer Krankheit Probleme im Falle einer Rückkehr in Ihr Heimatland und wenn ja, welche? A: Ja. Mein Leben ist dort in Gefahr. F: Wegen den gesundheitlichen Problemen? A: Die medizinische Lage ist dort nicht so gut, dass ich dort eine Behandlung fortsetzen kann. F: Aber in Österreich sind Sie derzeit auch nicht in Behandlung. A: Ja, weil ich seit drei Monaten keine Versicherung habe und kein Geld bekomme. F: Ihr Verfahren wurde am 31.10.2019 von der Erstaufnahmestelle West eingestellt, weil Sie die Erstaufnahmestelle verlassen haben und Ihr Aufenthalt unbekannt war. Wieso haben Sie das gemacht? A: Weil ich die Ausbildung in Innsbruck als Altenpflege gemacht habe und ich wollte das fortsetzen. Ich habe am 14.10.2019 ein Praktikum gehabt und das war sehr wichtig für mich. Als ich im Gefängnis war, habe ich auch meine Situation dargestellt. Ich sollte am 07.10.2019 wieder nach XXXX gehen. Daraufhin habe ich gesagt, dass ich Praktikum habe und das sehr wichtig ist und ich nicht nach XXXX gehen kann. Ich bin dann dorthin gefahren auf Empfehlung der Polizei, habe eine Karte bekommen und bin dann wieder zurück nach Innsbruck.A: Weil ich die Ausbildung in Innsbruck als Altenpflege gemacht habe und ich wollte das fortsetzen. Ich habe am 14.10.2019 ein Praktikum gehabt und das war sehr wichtig für mich. Als ich im Gefängnis war, habe ich auch meine Situation dargestellt. Ich sollte am 07.10.2019 wieder nach römisch 40 gehen. Daraufhin habe ich gesagt, dass ich Praktikum habe und das sehr wichtig ist und ich nicht nach römisch 40 gehen kann. Ich bin dann dorthin gefahren auf Empfehlung der Polizei, habe eine Karte bekommen und bin dann wieder zurück nach Innsbruck. F: Aufgrund dessen sind Sie jetzt jedoch nicht versichert und haben keine Grundversorgung. A: Ja. Anmerkung: Der Antragsteller legt folgende Unterlagen vor: - Schulbesuchsbestätigung vom 05.09.2019 - Schülerausweis - Prüfungszeugnis B1 bestanden von 2019 - ÖSD Zertifikat A1 und A2 - Zeugnis zur Integrationsprüfung - Arbeitsvorvertrag der XXXX vom 11.09.2019 (ich habe dort gemeinnützig als Altenpfleger gearbeitet)- Arbeitsvorvertrag der römisch 40 vom 11.09.2019 (ich habe dort gemeinnützig als Altenpfleger gearbeitet) - Bestätigung über gemeinnützige Tätigkeit - Teilnahme Kurs Grund- und Basisbildung - Empfehlungsschreiben einer österreichischen Volkshochschule - Kurszeugnis Sommerschule August 2017 - Div. Empfehlungsschreiben Die Unterlagen werden in Kopie zum Akt genommen. F: Welche Voraussetzungen mussten Sie für die Aufnahme in die Schule erfüllen? A: Ich hatte eine Aufnahmeprüfung und ich habe die B1 Prüfung gemacht. Die Ausbildung dauert 2 Jahre. Ich habe im September 2019 mit der Schule angefangen. F: Haben Sie sich mittlerweile irgendwelche Dokumente aus Afghanistan besorgt? A: Nein. F: Haben Sie irgendwelche Personaldokumente oder andere Dokumente in Österreich, die Sie noch nicht vorgelegt haben? A: Nein. F: Besitzen Sie einen Führerschein, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt? A: Nein. F: Besitzen Sie einen Reisepass, und wenn ja, wann, wo und von wem wurde dieser ausgestellt? A: Ich hatte einen afghanischen Reisepass. Diesen habe ich aber auf der Flucht in der Türkei verloren. Erklärung: Sie haben am 05.10.2019 beim BFA das zweite Mal um Asyl ersucht. Sie wurden am 05.10.2019 vor der Polizei bereits zu Ihrem Asylverfahren, d.h. zu Ihrem Reiseweg und den Gründen Ihrer Ausreise, befragt. Können Sie sich an Ihre damaligen Angaben erinnern? Waren Ihre damals gemachten Angaben vollständig und entsprechen diese der Wahrheit? Wollen Sie selbst zu diesen Angaben noch etwas hinzufügen oder etwas sagen, was Sie noch nicht angeführt haben? A: Ja, ich kann mich noch daran erinnern. Meine Angaben sind vollständig. Ich habe die Wahrheit gesagt. F: Gab es irgendwelche Probleme bei der Erstbefragung? A: Nein. Es ist mir aber bei der Erstbefragung psychisch nicht gut gegangen. Ich habe auch eine Tablette genommen. Datenaufnahme: XXXXrömisch 40 Geschlecht Männlich XXXXrömisch 40 XXXXrömisch 40 Geburtsort/Geburtsstaat Stadt Kabul, Afghanistan Staatsangehörigkeit Afghanistan Volksgruppe Tadschike Religion Moslem, Sunnit Familienstand ledig, keine Kinder Dokumente: Keine Verwandte außerhalb der Heimat: XXXXrömisch 40 Geburtsdatum: ca. 44 J. Adresse: Anmerkung: er wurde am XXXX 2016) umgebracht.Anmerkung: er wurde am römisch 40 2016) umgebracht. XXXXrömisch 40 Geburtsdatum: ca. 39 J. Adresse: Iran, XXXXAdresse: Iran, römisch 40 Bruder: XXXXBruder: römisch 40 Anmerkung: er wurde am XXXX umgebracht.Anmerkung: er wurde am römisch 40 umgebracht. Brüder: XXXXBrüder: römisch 40 Geburtsdatum: ca. XXXX Geburtsdatum: ca. römisch 40 Adresse: Iran, XXXXAdresse: Iran, römisch 40 Schwestern: XXXXSchwestern: römisch 40 Geburtsdatum: ca. XXXXGeburtsdatum: ca. römisch 40 Adresse: Iran, XXXXAdresse: Iran, römisch 40 Tante: XXXXTante: römisch 40 Geburtsdatum: XXXXGeburtsdatum: römisch 40 Adresse: XXXXAdresse: römisch 40 Anmerkung: anerkannter Flüchtling seit XXXX 2017Anmerkung: anerkannter Flüchtling seit römisch 40 2017 Onkel: XXXXOnkel: römisch 40 Geburtsdatum: XXXXGeburtsdatum: römisch 40 Adresse: XXXXAdresse: römisch 40 Anmerkung: anerkannter Flüchtling seit XXXX 2017Anmerkung: anerkannter Flüchtling seit römisch 40 2017 Cousins: XXXX (Daueraufenthalt EU)Cousins: römisch 40 (Daueraufenthalt EU) Geburtsdatum: XXXXGeburtsdatum: römisch 40 Adresse: alle wohnhaft in XXXXAdresse: alle wohnhaft in römisch 40 F: Haben Sie noch Familienangehörige in Afghanistan (Onkel, Tanten,)? A: Ich habe einen Onkel väterlicherseits, aber er ist seit drei Monaten nicht erreichbar. Mütterlicherseits gibt es nur die Tante die in Österreich lebt. Schulausbildung: Schultyp Grundschule Von 2008 Bis 2015 Ort Stadt Kabul Sonstige Ausbildungen: Keine Militärdienst: keinen Sprachen: Dari - Muttersprache Deutsch - B1 Englisch - ein wenig Wort und Schrift: Dari Deutsch Englisch Beruflicher Werdegang: In Afghanistan habe ich nie gearbeitet. F: Halten Sie Ihre Angaben zu Ihren Lebensumständen in Afghanistan in der Einvernahme am 03.05.2017 aufrecht? Wollen Sie diesen Angaben noch etwas hinzufügen? A: Ja, ich halte meine Angaben aufrecht. F: Gibt es eine Telefonnummer unter der Ihre Familie erreichbar ist? A: Ja. XXXX .A: Ja. römisch 40 . F: Haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? Wie gestaltet sich der Kontakt zu Ihrer Familie? Kommunizieren Sie auch über soziale Netzwerke und andere Medien? A: Ja. Wir telefonieren ein bis zwei Mal die Woche. F: Seit wann haben Sie Kontakt zu Ihrer Familie? A: Seit XXXX .A: Seit römisch 40 . F: Wie haben Sie Kontakt hergestellt? A: Ich habe zuerst meine Familie verloren. Durch meine Betreuerin habe ich auf Facebook und Instagram gesucht. Ich habe dann meinen Cousin auf Facebook kontaktiert. Durch meinen Cousin habe ich erfahren, dass mein Vater und mein Bruder umgebracht wurden und der Rest meiner Familie im Iran lebt. F: Unter welchen Umständen lebt Ihre Familie, wovon bestreiten Ihre Angehörigen den Lebensunterhalt, wer versorgt sie etc.? A: Meine Mutter und meine Schwester arbeiten und finanzieren so das Leben im Iran. Angaben zum Fluchtgrund: F: Sind Sie in Ihrer Heimat oder in einem anderen Land vorbestraft bzw. haben Sie im Herkunftsland, oder hier Strafrechtsdelikte begangen? A: Nein. F: Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat jemals von den Behörden angehalten, festgenommen oder verhaftet? A: Nein. F: Hatten Sie in Ihrer Heimat Probleme mit den Behörden? A: Nein. F: Waren Sie in Ihrer Heimat jemals Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Rasse verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt? A: Nein. F: Halten Sie Ihre Angaben zu Ihren Fluchtgründen, die Sie im ersten Asylverfahren gemacht haben, aufrecht? A: Ja. F: Sie haben bereits am 04.11.2015 einen Asylantrag in Österreich gestellt. Dieser Antrag wurde in zweiter Instanz am 14.04.2018 rechtskräftig negativ entschieden und Sie wurden nach Afghanistan ausgewiesen. Eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof wurde ebenfalls zurückgewiesen. Am 05.10.2019 stellten Sie einen zweiten Asylantrag. Was hat sich seit Ihrem letzten Asylantrag an Ihren Fluchtgründen geändert? A: Ich habe meine Familie wiedergefunden. Und mein Vater und mein Bruder wurden in Afghanistan umgebracht. Ich habe auch Belege dafür, dass mein Vater und mein Bruder ermordet wurden. Ich habe auch ein Foto vom Grab. Diese Unterlagen befinden sich bei meinem Rechtsanwalt Dr. Kapferer. F: Was ist das für ein Beleg, den Sie über den Tod von Ihren Familienangehörigen haben? A: Es ist eine Bestätigung der Polizei von der XXXX .A: Es ist eine Bestätigung der Polizei von der römisch 40 . F: Woher haben Sie diese Bestätigung? A: Mein Onkel hat mir diese Bestätigung geschickt. F: Handelt es sich bei der Bestätigung um ein Original? A: Nein. Ich habe ihn gebeten mir das Original zu schicken, aber ich habe das nicht erhalten. Ich habe ein Foto von dieser Bestätigung. Ich habe diese Bestätigung auch übersetzen lassen und diese liegt bei meinem Anwalt. F: Was wissen Sie konkret über die Umstände des Todes Ihrer Familienangehörigen. Machen Sie dazu konkrete Angaben. A: Wir hatten in Afghanistan Feinde. Der Feind heißt Kommandant XXXX . Mein Vater und mein Bruder wurden in der Provinz XXXX festgenommen und dort erschossen.A: Wir hatten in Afghanistan Feinde. Der Feind heißt Kommandant römisch 40 . Mein Vater und mein Bruder wurden in der Provinz römisch 40 festgenommen und dort erschossen. F: Von wem wurden Sie erschossen? A: Von unbekannten Personen. F: Wie weit ist XXXX von Ihrem Wohnort in Kabul entfernt?F: Wie weit ist römisch 40 von Ihrem Wohnort in Kabul entfernt? A: Ich kann es nicht genau sagen, aber ungefähr von hier bis Salzburg. F: Was machten Ihr Vater und Ihr Bruder in XXXX ?F: Was machten Ihr Vater und Ihr Bruder in römisch 40 ? A: Als wir zusammen geflüchtet sind, habe ich meine Familie zwischen Griechenland und Türkei an der Grenze verloren. Als meine Familie dann in der Türkei war, wollte meine Familie in den Iran gehen, weil sie in der Türkei Probleme hatten wegen der Sprache und der Sicherheit. Sie wurden dann getrennt. Die Frauen und Kinder in einem und die Männer in einem anderen Auto. Meine Mutter und meine Geschwister sind durchgekommen, aber mein Vater und mein Bruder wurden von der Polizei an der iranischen Grenze erwischt. Dann haben sie meinen Vater und meinen Bruder nach Afghanistan zurückgeschickt. Sie gingen dann zu meinem Onkel und blieben dort drei Tage. Mein Vater hatte Grundstücke in XXXX und wollte nachschauen gehen. Mein Onkel konnte sie dann nicht mehr erreichen. Ein paar Tage später haben sie dann die Leichen von meinem Vater und meinem Bruder gefunden.A: Als wir zusammen geflüchtet sind, habe ich meine Familie zwischen Griechenland und Türkei an der Grenze verloren. Als meine Familie dann in der Türkei war, wollte meine Familie in den Iran gehen, weil sie in der Türkei Probleme hatten wegen der Sprache und der Sicherheit. Sie wurden dann getrennt. Die Frauen und Kinder in einem und die Männer in einem anderen Auto. Meine Mutter und meine Geschwister sind durchgekommen, aber mein Vater und mein Bruder wurden von der Polizei an der iranischen Grenze erwischt. Dann haben sie meinen Vater und meinen Bruder nach Afghanistan zurückgeschickt. Sie gingen dann zu meinem Onkel und blieben dort drei Tage. Mein Vater hatte Grundstücke in römisch 40 und wollte nachschauen gehen. Mein Onkel konnte sie dann nicht mehr erreichen. Ein paar Tage später haben sie dann die Leichen von meinem Vater und meinem Bruder gefunden. F: Hat die Polizei Ermittlungen gemacht? A: Ja, aber sie haben niemanden gefunden. F: Wo lebt Ihr Onkel in Afghanistan? A: Er lebt auch in der Stadt Kabul. F: Wie weit entfernt von Ihrem Wohnort? A: Das weiß ich nicht, aber in einem anderen Stadtteil. Vorhalt: Es ist nicht nachvollziehbar, dass Ihr Vater und Ihr Bruder, wenn sie tatsächlich nach Afghanistan abgeschoben worden wären, sich wieder nach Kabul begeben hätten. Zudem ist nicht nachvollziehbar, dass Ihr Vater dann nach den Grundstücken gesehen hätte, wenn er zuvor ausgereist wäre, weil die Lage so gefährlich gewesen wäre. Was sagen Sie dazu? A: Das weiß ich leider auch nicht, warum er diese Entscheidung getroffen. Den Grund dafür weiß ich nicht. F: Stand Ihre Mutter in Kontakt mit Ihrem Vater, als dieser in Afghanistan war? A: Ja, einmal haben sie schon geredet. F: Woher hat Ihre Mutter erfahren, was mit Ihrem Vater und Ihrem Bruder passiert ist? A: Durch meinen Onkel. Vorhalt: Ihr Vater hatte Probleme mit einem Kommandanten namens XXXX wegen Grundstücken haben Sie erklärt. Nachdem Ihr Vater nun umgebracht wurde, ist nicht davon auszugehen, dass Sie im Falle der Rückkehr dann noch Probleme haben würden. Was sagen Sie dazu?Vorhalt: Ihr Vater hatte Probleme mit einem Kommandanten namens römisch 40 wegen Grundstücken haben Sie erklärt. Nachdem Ihr Vater nun umgebracht wurde, ist nicht davon auszugehen, dass Sie im Falle der Rückkehr dann noch Probleme haben würden. Was sagen Sie dazu? A: Ich bin der älteste Sohn in der Familie. Ich bin auch erbberechtigt. Sobald sie das mitbekommen, dass ich zurückgekommen bin, gehen sie davon aus, dass ich Rache nehme und dann finden sie mich auch. Deshalb ist auch mein Leben in Gefahr. Wenn man in Afghanistan Feinde hat, dann werden sie alles dafür tun, damit kein Mitglied dieser Familie am Leben bleibt. Mein Bruder war 11 Jahre alt und dieser wurde ebenfalls umgebracht. Vorhalt: Ihre Fluchtgründe wurden bereits im ersten Asylverfahren sowohl vom BFA als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubwürdig gewertet. Somit ist auch davon auszugehen, dass Ihr heutiges Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Was sagen Sie dazu? A: Ich habe nur die Wahrheit gesagt, so wie es war. Aufforderung: Sie werden aufgefordert innerhalb der 2 Wochen auch die Unterlagen betreffend die Ermordung Ihrer Familienangehörigen in Vorlage zu bringen. Haben Sie das verstanden? A: Ja, das habe ich verstanden. F: Sie haben gesagt, dass Sie Kontakt hatten mit Ihrem Cousin in Afghanistan. Ist dieser Kontakt ebenfalls abgebrochen? A: Ich habe seit drei Monaten weder Kontakt zu meinem Onkel noch zu meinem Cousin. Weder mein Onkel noch mein Cousin sind erreichbar. F: Sie werden nochmals auf das Neuerungsverbot im Beschwerdeverfahren aufmerksam gemacht. Ich frage Sie daher jetzt nochmals, ob Sie noch etwas Asylrelevantes angeben möchten oder etwas vorbringen möchten, was Ihnen wichtig erscheint, ich jedoch nicht gefragt habe? A: Ich möchte wegen der momentanen Sicherheit in Afghanistan etwas sagen. Die Sicherheit in Afghanistan ist zur Zeit sehr schlecht. Mein Zustand ist auch aufgrund meiner psychischen Situation nicht gut. Ich weine oft, wenn ich alleine bin. Ich habe auch angefangen Alkohol zu trinken. F: Wenn Sie Alkohol trinken wird sich das dann auch auf die schulischen Leistungen auswirken und Ihre Probleme auch nicht lösen. Es ist besser, wenn Sie mit Ihrer Betreuerin schauen, dass Sie in die Grundversorgung aufgenommen werden um wieder die ärztliche Behandlung in Anspruch nehmen zu können. A: Ja, das weiß ich. Ich habe immer brav gearbeitet, habe die Ausbildungen gemacht und war nie kriminell. Mein Wunsch ist, dass ich hierbleiben darf. F: Was hätten Sie im Falle einer eventuellen Rückkehr in Ihre Heimat konkret zu befürchten? A: Ich war ein Kind als ich Afghanistan verlassen habe. Ich kenne mich dort nicht aus. Vorhalt: Sie waren damals 17 Jahre alt als Sie Afghanistan verlassen haben. A: Ich war 15 Jahre alt. F: Ihr Geburtsdatum haben Sie mit XXXX angegeben.F: Ihr Geburtsdatum haben Sie mit römisch 40 angegeben. A: Ich habe mein Geburtsdatum geändert, damit ich bei meiner Tante übernachten konnte. Ich lebte damals in XXXX und sie in der XXXX .A: Ich habe mein Geburtsdatum geändert, damit ich bei meiner Tante übernachten konnte. Ich lebte damals in römisch 40 und sie in der römisch 40 . F: Dann haben Sie gelogen und sich älter gemacht. A: Ich habe nicht gelogen. F: Wann wurden Sie geboren? A: Ich weiß es nicht genau. Als ich nach Österreich gekommen bin war ich 15 Jahre alt. F: Hätten Sie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden im Falle Ihrer Rückkehr? A: Nein. F: Wissen Sie über die aktuelle politische Lage und über die Sicherheitslage in Ihrer Heimat Bescheid? A: Ja, darüber weiß ich Bescheid. (...) Anmerkung: Dem AW werden die Feststellungen persönlich ausgehändigt. Angaben zum Privat- und Familienleben: F: Wann sind Sie nach Österreich eingereist? A: Im November
- F: Seit wann sind Sie in Österreich aufhältig? A: Seit November
- F: Hatten Sie in Österreich oder in der EU jemals einen gültigen Aufenthaltstitel oder Visum zur Begründung eines legalen Aufenthaltes? A: Nein. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich aus? A: Ich bin überwiegend bei meiner Tante. Ich kann derzeit die Schule nicht mehr besuchen, weil die Leiterin der Schule gemeint hat, dass ich abgeschoben werde. Ich bin den ganzen Tag zu Hause. F: Sind Sie seit Ihrer Einreise nach Österreich einer legalen Beschäftigung nachgegangen? A: Ich habe gemeinnützig im Altersheim gearbeitet. F: Wie würden Sie Ihren Lebensunterhalt in Österreich bestreiten, falls Sie hierbleiben könnten? A: Ich möchte meine Ausbildung zu Ende machen und wie alle anderen dann arbeiten. Ich möchte sehr fleißig sein. F: Wann dürfen Sie die Schule fortsetzen? A: Ich habe zu viel gefehlt in der Schule, weil ich 1,5 Woche in XXXX war. Ich kann die Schule wieder anfangen, wenn mein Aufenthaltsstatus geklärt ist, weil so ist das nicht möglich hat meine Chefin gemeint.A: Ich habe zu viel gefehlt in der Schule, weil ich 1,5 Woche in römisch 40 war. Ich kann die Schule wieder anfangen, wenn mein Aufenthaltsstatus geklärt ist, weil so ist das nicht möglich hat meine Chefin gemeint. F: Von welchen finanziellen Mitteln leben Sie hier in Österreich? Welche Unterstützungen beziehen Sie? A: Meine Tante unterstützt mich und meine Vertrauenspersonen unterstützen mich. Ich bekomme Gutscheine zum Einkaufen und meine ehemalige Arbeitskollegin hat mir Kleidung gekauft. F: Wer ist XXXX ?F: Wer ist römisch 40 ? A: Eine ehemalige Arbeitskollegin aus dem Altenwohnheim XXXX . Wir haben fast 1,5 Jahre gemeinsam gearbeitet.A: Eine ehemalige Arbeitskollegin aus dem Altenwohnheim römisch 40 . Wir haben fast 1,5 Jahre gemeinsam gearbeitet. F: Wo haben Sie bis zum Abschluss des ersten Asylverfahrens gelebt? A: Im Flüchtlingsheim XXXX . Sie können mich nur wiederaufnehmen, wenn sie von Wien eine Bestätigung bekommen.A: Im Flüchtlingsheim römisch 40 . Sie können mich nur wiederaufnehmen, wenn sie von Wien eine Bestätigung bekommen. F: Sie sind derzeit obdachlos gemeldet. Können Sie sich bei Ihrer Tante anmelden? A: Wir haben am Donnerstag einen Termin wegen der Aufnahme in die Grundversorgung. Ich habe jetzt wieder die weiße Karte mit der grünen Karte war das nicht möglich. F: Wie lange haben Sie die Schule XXXX besucht?F: Wie lange haben Sie die Schule römisch 40 besucht? A: Vom 09.09.2019 bis 05.10.
- F: Verfügen Sie über einen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspricht oder haben Sie einen Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule? A: Nein. F: Sind Sie Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation? A: Nein. Ich war vorher 1,5 Jahre lang in einem Fitnessstudio. F: Was machen Sie zurzeit wenn Sie keine Schule besuchen? A: Ich mache derzeit nichts. Ich bin überwiegend bei meiner Tante zu Hause. Manchmal treffe ich mich mit meinen Cousins oder übernachte auch bei ihnen. F: Haben Sie mit Ihrer Tante zuvor jemals in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und wenn ja, wann, wo und wie lange? A: Wir waren in der XXXX 2 Jahre lang im selben Heim. Ich hatte dort ein Zimmer mit meinem Cousin. In Afghanistan haben wir nicht gemeinsam gelebt.A: Wir waren in der römisch 40 2 Jahre lang im selben Heim. Ich hatte dort ein Zimmer mit meinem Cousin. In Afghanistan haben wir nicht gemeinsam gelebt. F: Waren Sie jemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel? A: Nein. F: Wurden Sie in Österreich jemals Opfer von Gewalt und haben Sie sich diesbezüglich an die örtlichen Sicherheitsbehörden bzw. an ein Gericht (§382e EO - Allgemeiner Schutz vor Gewalt) gewandt? A: Nein. Anmerkung: Die Vertrauensperson XXXX verlässt um 10:55 Uhr den Einvernahmeraum.Anmerkung: Die Vertrauensperson römisch 40 verlässt um 10:55 Uhr den Einvernahmeraum. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Asylverfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Ich lebe seit über vier Jahren hier. Ich habe immer versucht mich zu integrieren und fleißig zu sein. Ich habe nichts Schlechtes in Österreich gemacht. Ich habe immer eine Schule besucht. Ich habe eine Ausbildung als Koch gefunden, aber keine Arbeitsbewilligung vom AMS bekommen. Ich habe auch einen Arbeitsvorvertrag. Ich habe viele Freunde hier in Österreich. Meine Tante und deren Familie ist hier, sie sind wie ein Teil meiner Familie. Derya (Vertrauensperson) ist wie eine Mutter für mich. Wir kennen uns seit einem Jahr. Sie wollte mich auch adoptieren. Ich hätte vier Jahre bei ihr gemeldet sein müssen, damit eine Adoption möglich ist. F: Welche Freunde haben Sie in Österreich? A: Ich habe Arbeitskollegen, Freunde aus der Schule und aus dem Fitnessstudio. F: Was unternehmen Sie mit Ihren Freunden? A: Am Wochenende gehen wir raus und unternehmen etwas. Wir haben auch öfters Fußball und Volleyball gespielt. F: Wie viele enge Freunde haben Sie hier? A: 2 sehr enge Freunde. XXXX hat Asyl und XXXX hat subsidiären Schutz in Österreich. Ich habe sie im Flüchtlingsheim kennen gelernt und wir waren im gleichen Fitnessstudio.A: 2 sehr enge Freunde. römisch 40 hat Asyl und römisch 40 hat subsidiären Schutz in Österreich. Ich habe sie im Flüchtlingsheim kennen gelernt und wir waren im gleichen Fitnessstudio. Ich war jung als ich in Afghanistan war und ich kenne mich mit den Bräuchen nicht so gut aus. Ich kenne mich auch sonst in Afghanistan nicht so gut aus. Seitdem ich hier bin, habe ich viele Freunde gewonnen. Ich kann auf keinen Fall zurückgehen und ich möchte gerne hierbleiben. Lieber werde ich hier umgebracht, als wieder zurückgeschickt nach Afghanistan. F: Hatten Sie die Gelegenheit alles zu sagen, was Sie wollten? A: Ja, das hatte ich. Ich hatte die Gelegenheit alles vorzubringen, was mir wichtig war. (...)"
- Am 07.02.2020 wurde der BF im Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - Regionaldirektion Tirol, Außenstelle Innsbruck im Beisein eines vom BFA bestellten und beeideten Dolmetschers in der Sprache Dari und einer Vertrauensperson von der zur Entscheidung berufenen Organwalterin des Bundesamtes einvernommen: "(...) F: Wie geht es Ihnen. Sind Sie psychisch und physisch in der Lage, Angaben zu Ihrem Verfahren zu machen? A: Ja, ich bin dazu in der Lage. Ich habe keine physischen oder psychischen Probleme. Erklärung: Sie haben bereits am 04.11.2015 einen Asylantrag in Österreich gestellt. Dieser Antrag wurde in zweiter Instanz am 14.04.2018 rechtskräftig negativ entschieden und Sie wurden nach Afghanistan ausgewiesen. Eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof wurde ebenfalls zurückgewiesen. Am 05.10.2019 stellten Sie einen zweiten Asylantrag. Sie wurden dazu am 18.12.2019 bereits einvernommen. Möchten Sie zu Ihren Asylgründen noch etwas vorbringen bzw. hat sich seit der letzten Einvernahme im Dezember 2019 etwas geändert? A: Die Sicherheitslage hat sich in Afghanistan verschlechtert. Derzeit herrscht eine gefährliche politische Lage in Afghanistan. Im September 2019 gab es auch Wahlen. F: Die allgemeine Lage in Afghanistan ist der Behörde bekannt. Wollen Sie hinsichtlich Ihrer Person noch etwas vorbringen, was Sie bei Ihrer Einvernahme im Dezember 2019 noch nicht vorgebracht haben? A: Ich bleibe bei meinen Angaben vom Dezember
- Meine Lage hat sich seither nicht geändert. Feststellung: Sie haben am 04.11.2015 in Österreich einen Asylantrag gestellt, welcher am 14.04.2018 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde. Ihnen wurde damals eine 14-tägige Ausreisefrist eingeräumt bis 30.04.
- Sie haben sich somit ab diesem Zeitpunkt bis zur neuerlichen Asylantragstellung am 05.10.2019 illegal im Bundesgebiet aufgehalten und sind Ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Sie haben somit eine gerichtliche Entscheidung negiert. Zudem verfügen Sie über keine Mittel für Ihren Unterhalt, da Sie sich wieder in der Grundversorgung befinden. Aufgrund dessen ist beabsichtigt, gegen Sie eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für das Bundesgebiet der Republik Österreich zu erlassen. Möchten Sie sich dazu äußern? A: Ich habe damals nach der negativen Entscheidung eine Revision gemacht und noch einen Antrag. Feststellung: Ihnen wurde vom VwGH keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und auch Ihr Antrag auf Erteilung eines Titels gem. § 55 AsylG begründete kein Aufenthaltsrecht, weshalb Ihr Aufenthalt illegal war. Haben Sie das verstanden?Feststellung: Ihnen wurde vom VwGH keine aufschiebende Wirkung zuerkannt und auch Ihr Antrag auf Erteilung eines Titels gem. Paragraph 55, AsylG begründete kein Aufenthaltsrecht, weshalb Ihr Aufenthalt illegal war. Haben Sie das verstanden? A: Das habe ich verstanden. Ich bin hier in die Schule gegangen und habe eine Ausbildung gemacht. Ich habe auch gearbeitet. Ich wollte das einfach nicht so lassen und wieder nach Afghanistan zurückgehen. Mein Leben ist in Afghanistan in Gefahr. Wenn sie mich erwischen, dann bringen sie mich um. F: Erhalten Sie Unterstützungen (z.B. Sozialhilfe, Arbeitslosengeld etc.) und wenn ja, welche beziehen Sie? A: Ich lebe jetzt wieder im Flüchtlingsheim in XXXX . Ich bekomme Grundversorgung.A: Ich lebe jetzt wieder im Flüchtlingsheim in römisch 40 . Ich bekomme Grundversorgung. F: Verfügen Sie über Barmittel? A: Nein. F: Haben Sie Verwandte im europäischen Raum? A: Meine Tante und deren Familie lebt hier in Österreich. Sonst habe ich keine Verwandte in der EU. F: Wie sieht Ihr Alltag in Österreich derzeit aus? A: Seit 17.01.2020 bin ich wieder in der Grundversorgung. Ich hatte in den letzten 2 Wochen mehrere Arzttermine, weil ich an Schlaflosigkeit leide und viel Stress habe. F: Haben Sie aktuelle ärztliche Unterlagen dabei? A: Ja.(...)" Der Beschwerdeführer legt folgende Unterlagen vor: - Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 31.01.2020 bis 05.02.2020, vom 31.01.2020 auf Nachfrage wegen eines Magen-Darmvirus und Schnupfen - Verordnung einer österreichischen Klinik für Psychiatrie vom 04.02.2020 einer halben Tablette Mirtazapin 30 mg (Anmerkung BVwG: serotonerge Antidepressiva) vor dem Schlaf Der Beschwerdeführer gab weiters in der Einvernahme am 07.02.2020 vor dem BFA wie folgt an: "(...) F: Befinden Sie sich aktuell in psychologischer Behandlung? A: Ja, bei XXXX . Ich war gestern auch dort. Ich kann heute Nachmittag nochmal kommen und auch nächste Woche.A: Ja, bei römisch 40 . Ich war gestern auch dort. Ich kann heute Nachmittag nochmal kommen und auch nächste Woche. F: Nehmen Sie außer den Tabletten Mirtazapin noch Medikamente derzeit ein? A: Nein, ich muss zuerst noch einen Termin bei den Psychologen ausmachen und dann bekomme ich vielleicht noch andere Medikamente. Feststellung: Gem. § 35 AVG 1991 kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis zu 726,-- verhängen.Feststellung: Gem. Paragraph 35, AVG 1991 kann die Behörde gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, eine Mutwillensstrafe bis zu 726,-- verhängen. Da Sie offensichtlich mehrfach unbegründete Asylanträge gestellt haben, wird in Ihrem Fall eine Mutwillensstrafe geprüft. Wollen Sie sich dazu äußern? (Dem Antragsteller wird dies konkret erklärt) A: Ich habe das verstanden. Aber ich habe ja gesagt, dass nun auch mein Vater und mein Bruder noch umgebracht wurden. Ich habe massive Probleme in Afghanistan. Ich kann dorthin nicht zurück. Ich habe die Wahrheit gesagt. (AW weint) Ich habe auch Unterlagen vorgelegt. Ich bin dort wirklich in Gefahr. Niemand ist bereit seine Familie zu verlassen und in ein fremdes Land zu gehen, wenn sein Leben dort nicht in Gefahr wäre. Derzeit lebt meine Mutter und meine Geschwister im Iran. Sie können auch nicht nach Afghanistan. Wenn ich nach Afghanistan zurückkehre, dann ist mein Leben dort in Gefahr. F: Die Befragung wird hiermit beendet. Wollen Sie zu Ihrem Verfahren sonst noch etwas vorbringen, was Ihnen von Bedeutung erscheint? A: Ich bin seit fast fünf Jahren hier in Österreich. Ich habe nichts gegen die Gesetze unternommen. Ich möchte gerne hier in Frieden und in Ruhe leben. Mein Wunsch ist, dass ich in Österreich in Sicherheit lebe und ohne Angst hier sein kann. Ende März habe ich wieder einen Termin für die Schule und ich möchte gerne die Ausbildung beenden. Ich möchte wie jeder andere Mensch ganz normal hier in Österreich leben. (...)"
- Mit nunmehr angefohtenem Bescheid des BFA vom 12.02.2020, Zl. 1093602404-191013935, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.05.2018
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkte IV.
und V.).
§ 55Abs.
1a 3 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG wurde ein auf Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).22. Mit nunmehr angefohtenem Bescheid des BFA vom 12.02.2020, Zl. 1093602404-191013935, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.05.2018
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, 3 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein auf Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des BF bereits bei seinem Asylantrag die Asylrelevanz bzw. die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Es wurde festgestellt, dass der BF zu seinem ersten Asylantrag ausführlich zum Fluchtweg und Fluchtgrund befragt worden sei und hierbei sowie auch im Zuge der weiteren Verfahren hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, alle seine Fluchtgründe wahrheitsgemäß vorzubringen. Es stehe für das BFA fest, dass der BF keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt im Zuge seiner Erstbefragung am 05.10.2019 und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vom 18.12.2019 in diesem Verfahren geltend gemacht habe. Unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der BF habe bei der Stellung seines zweiten Asylantrags keine neuen Asylgründe vorgebracht, sondern lediglich auf den schon im ersten Verfahren als unglaubwürdig und nicht asylrelevant befundenem Vorbringen beharrt. Der BF habe nunmehr vorgebracht, dass sein Vater und Bruder in Afghanistan wegen den bereits geschilderten Problemen umgebracht worden wären und der BF dafür nunmehr auch Beweise hätte. Eingehend dazu befragt habe der BF angegeben, dass sein Vater und Bruder auf der Flucht an der iranischen Grenze erwischt worden wären und dann wären sie wieder nach Afghanistan geschickt worden. Sie wären dann wieder zum Onkel nach Kabul gegangen. Ihr Vater hätte Grundstücke in XXXX gehabt und sie wären dorthin gefahren. Ein paar Tage später hätte man dann die Leichen vom Vater und Bruder gefunden. Es sei jedoch absolut nicht nachvollziehbar, dass der Vater zunächst mit der gesamten Familie geflüchtet wäre um dann wieder nach Kabul zu reisen und dann auch noch nach den Grundstücken zu sehen. Eine derartige Vorgangsweise entbehrt jeder Logik. Da bereits das gesamte Fluchtvorbringen im ersten Verfahren sowohl vom Bundesamt als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubwürdig qualifiziert worden sei, könne dem darauf gestützten nunmehrigen Vorbringen des BF ebenfalls nicht geglaubt werden. Daran würden auch die vom BF vorgelegten Beweismittel nichts ändern. Zum einen handle es sich bei der vorgelegten Bestätigung nicht um ein Original, zum anderen habe der BF bis dato nicht einmal seine Identität glaubhaft machen können, weshalb schon aufgrund dessen kein Zusammenhang zwischen dem BF und dem vorgelegten Schreiben hergestellt werden könne. In Bezug auf das vom BF vorgelegte Dokument - einer Bestätigung der Polizei von der XXXX - wurde auszuführen, dass dieses nach Ansicht des BFA keinen hinreichend sicheren Beleg für das Vorbringen des BF bilden könne, da derartige von afghanischen Asylwerbern häufig vorgelegten Dokumente als zweifelhaft und bedenklich einzustufen. Der BF habe somit nicht glaubhaft dazulegen vermocht, dass er im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr habe, weil ihm zugemutet werden könne, dass er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Er spreche die Sprache Dari auf muttersprachlichem Niveau in Wort und Schrift. Zusätzlich verfüge er über Kenntnisse in der Sprache Deutsch. Dieser Umstand werde dem BF zweifellos bei der Arbeitssuche in Afghanistan auch von Vorteil sein.Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Fluchtvorbringen des BF bereits bei seinem Asylantrag die Asylrelevanz bzw. die Glaubwürdigkeit abgesprochen worden sei. Es wurde festgestellt, dass der BF zu seinem ersten Asylantrag ausführlich zum Fluchtweg und Fluchtgrund befragt worden sei und hierbei sowie auch im Zuge der weiteren Verfahren hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, alle seine Fluchtgründe wahrheitsgemäß vorzubringen. Es stehe für das BFA fest, dass der BF keinen neuen maßgeblichen Sachverhalt im Zuge seiner Erstbefragung am 05.10.2019 und bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt vom 18.12.2019 in diesem Verfahren geltend gemacht habe. Unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände habe nicht festgestellt werden können, dass bei einer Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Afghanistan für den BF eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Der BF habe bei der Stellung seines zweiten Asylantrags keine neuen Asylgründe vorgebracht, sondern lediglich auf den schon im ersten Verfahren als unglaubwürdig und nicht asylrelevant befundenem Vorbringen beharrt. Der BF habe nunmehr vorgebracht, dass sein Vater und Bruder in Afghanistan wegen den bereits geschilderten Problemen umgebracht worden wären und der BF dafür nunmehr auch Beweise hätte. Eingehend dazu befragt habe der BF angegeben, dass sein Vater und Bruder auf der Flucht an der iranischen Grenze erwischt worden wären und dann wären sie wieder nach Afghanistan geschickt worden. Sie wären dann wieder zum Onkel nach Kabul gegangen. Ihr Vater hätte Grundstücke in römisch 40 gehabt und sie wären dorthin gefahren. Ein paar Tage später hätte man dann die Leichen vom Vater und Bruder gefunden. Es sei jedoch absolut nicht nachvollziehbar, dass der Vater zunächst mit der gesamten Familie geflüchtet wäre um dann wieder nach Kabul zu reisen und dann auch noch nach den Grundstücken zu sehen. Eine derartige Vorgangsweise entbehrt jeder Logik. Da bereits das gesamte Fluchtvorbringen im ersten Verfahren sowohl vom Bundesamt als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubwürdig qualifiziert worden sei, könne dem darauf gestützten nunmehrigen Vorbringen des BF ebenfalls nicht geglaubt werden. Daran würden auch die vom BF vorgelegten Beweismittel nichts ändern. Zum einen handle es sich bei der vorgelegten Bestätigung nicht um ein Original, zum anderen habe der BF bis dato nicht einmal seine Identität glaubhaft machen können, weshalb schon aufgrund dessen kein Zusammenhang zwischen dem BF und dem vorgelegten Schreiben hergestellt werden könne. In Bezug auf das vom BF vorgelegte Dokument - einer Bestätigung der Polizei von der römisch 40 - wurde auszuführen, dass dieses nach Ansicht des BFA keinen hinreichend sicheren Beleg für das Vorbringen des BF bilden könne, da derartige von afghanischen Asylwerbern häufig vorgelegten Dokumente als zweifelhaft und bedenklich einzustufen. Der BF habe somit nicht glaubhaft dazulegen vermocht, dass er im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr habe, weil ihm zugemutet werden könne, dass er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen könne. Er spreche die Sprache Dari auf muttersprachlichem Niveau in Wort und Schrift. Zusätzlich verfüge er über Kenntnisse in der Sprache Deutsch. Dieser Umstand werde dem BF zweifellos bei der Arbeitssuche in Afghanistan auch von Vorteil sein.
- Gegen nunmehr angefochtenen Bescheid wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges insbesondere ausgeführt, dass das BFA die angefochtene Entscheidung damit begründe, die erweiterte Fluchtgeschichte des BF sei unglaubwürdig, nicht nachvollziehbar und unlogisch, weshalb die Glaubwürdigkeit dessen abgesprochen wurde. Ebenfalls seien die Beweismittel nur in Kopie vorgelegt worden und sei aus den Fotos der Grabstätten nicht ersichtlich, dass es sich um die Gräber der Familienangehörigen handle, da die Identität des BF selbst nicht geklärt sei. Ebenfalls sei der Antrag auf Wiederaufnahme bereits vom BVwG zurückgewiesen worden, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich beim neuerlichen Antrag ebenfalls um entschiedene Sache handle. Folglich läge nach Ansicht der Behörde Identität der Sache vor, weshalb der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Das BFA habe es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen des BF einzugehen. Der BF habe mehrmals als Grund für seine neuerliche Asylantragstellung angegeben, dass er nun über den Aufenthalt seiner Familie Bescheid wisse. Die Gefahr, die ihm in Afghanistan aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten bzw. Feindschaften seines Vaters drohen würden, seien nun noch gravierender. Sein Bruder und Vater seien auf der Flucht getötet worden, da er der älteste Sohn und somit Haupterbe sei, würden ihn nun die Grundstücksstreitigkeiten betreffen. Er würde mit dem Tod bedroht werden und fürchte um sein Leben. Auch sei die Macht und die Gefährlichkeit der Feinde durch die Ermordung des Vaters und Bruders ersichtlich. Seine Mutter und Schwester würden derzeit im Iran leben, er hätte in Afghanistan überhaupt niemanden mehr. Der BF leide an psychischen Problemen und nehme auch Medikamente deshalb. Im Fall einer Rückkehr würde dem BF asylrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie drohen. Es handle sich im gegenständlichen Fall um einen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt, der zudem im konkreten Fall asylrelevant sei und einer näheren Prüfung bedürfe. Auch seien die Gründe für die Erteilung von subsidiären Schutz nunmehr andere. Der BF habe psychologische Probleme, Schlafstörungen und habe Antidepressiva zur Behandlung verschrieben bekommen. Die Probleme des Vaters aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten mit einem Kommandanten namens XXXX würden nunmehr den BF als Haupterben betreffen, weil die Grundstücke nunmehr dem BF gehören würden. Die medizinische Versorgung der psychischen Erkrankungen des BF sei in Afghanistan nicht gesichert. Zudem verfüge der BF über ein familiäres Netzwerk in Österreich, er habe eine Tante, einen Onkel und fünf Cousins in Österreich, diese würden seine Angehörigen seit Jahren darstellen. Die Trennung von diesen Verwandten würde eine Verletzung in Art. 8 EMRK darstellen. Zum im angefochtenen Bescheid erlassenen Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass ein Einreiseverbot dann erlassen werden könne, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Bei der Bemessung der Dauer sei das bisherige Verhalten des BF jedenfalls in die Beurteilung einzubeziehen und zu berücksichtigen. Ein zweijähriges Einreiseverbot sei jedenfalls unverhältnismäßig.
- Gegen nunmehr angefochtenen Bescheid wurde nach Wiederholung des Verfahrensganges insbesondere ausgeführt, dass das BFA die angefochtene Entscheidung damit begründe, die erweiterte Fluchtgeschichte des BF sei unglaubwürdig, nicht nachvollziehbar und unlogisch, weshalb die Glaubwürdigkeit dessen abgesprochen wurde. Ebenfalls seien die Beweismittel nur in Kopie vorgelegt worden und sei aus den Fotos der Grabstätten nicht ersichtlich, dass es sich um die Gräber der Familienangehörigen handle, da die Identität des BF selbst nicht geklärt sei. Ebenfalls sei der Antrag auf Wiederaufnahme bereits vom BVwG zurückgewiesen worden, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich beim neuerlichen Antrag ebenfalls um entschiedene Sache handle. Folglich läge nach Ansicht der Behörde Identität der Sache vor, weshalb der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sei. Das BFA habe es unterlassen, auf das individuelle Vorbringen des BF einzugehen. Der BF habe mehrmals als Grund für seine neuerliche Asylantragstellung angegeben, dass er nun über den Aufenthalt seiner Familie Bescheid wisse. Die Gefahr, die ihm in Afghanistan aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten bzw. Feindschaften seines Vaters drohen würden, seien nun noch gravierender. Sein Bruder und Vater seien auf der Flucht getötet worden, da er der älteste Sohn und somit Haupterbe sei, würden ihn nun die Grundstücksstreitigkeiten betreffen. Er würde mit dem Tod bedroht werden und fürchte um sein Leben. Auch sei die Macht und die Gefährlichkeit der Feinde durch die Ermordung des Vaters und Bruders ersichtlich. Seine Mutter und Schwester würden derzeit im Iran leben, er hätte in Afghanistan überhaupt niemanden mehr. Der BF leide an psychischen Problemen und nehme auch Medikamente deshalb. Im Fall einer Rückkehr würde dem BF asylrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie drohen. Es handle sich im gegenständlichen Fall um einen wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt, der zudem im konkreten Fall asylrelevant sei und einer näheren Prüfung bedürfe. Auch seien die Gründe für die Erteilung von subsidiären Schutz nunmehr andere. Der BF habe psychologische Probleme, Schlafstörungen und habe Antidepressiva zur Behandlung verschrieben bekommen. Die Probleme des Vaters aufgrund der Grundstücksstreitigkeiten mit einem Kommandanten namens römisch 40 würden nunmehr den BF als Haupterben betreffen, weil die Grundstücke nunmehr dem BF gehören würden. Die medizinische Versorgung der psychischen Erkrankungen des BF sei in Afghanistan nicht gesichert. Zudem verfüge der BF über ein familiäres Netzwerk in Österreich, er habe eine Tante, einen Onkel und fünf Cousins in Österreich, diese würden seine Angehörigen seit Jahren darstellen. Die Trennung von diesen Verwandten würde eine Verletzung in Artikel 8, EMRK darstellen. Zum im angefochtenen Bescheid erlassenen Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass ein Einreiseverbot dann erlassen werden könne, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Bei der Bemessung der Dauer sei das bisherige Verhalten des BF jedenfalls in die Beurteilung einzubeziehen und zu berücksichtigen. Ein zweijähriges Einreiseverbot sei jedenfalls unverhältnismäßig.
- Am 13.03.2020 langte die Beschwerdevorlage beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der zwei vom BF erhobenen Anträge auf internationalen Schutz in Österreich und auf Grundlage des vom BVwG abgewiesenen Antrages auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 abgeschlossenen Verfahrens, der Erstbefragungen sowie der Einvernahmen des BF durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in den Bezug habenden Verwaltungsakt, das Zentrale Melderegister, das Fremdeninformationssystem, das Strafregister und das Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt: 1.
- Zu den bisherigen Verfahren: Der vom BF am 04.11.2015 gestellte Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 rechtskräftig abgewiesen und die durch das BFA gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigt; ebenso die Zulässigkeit der Abschiebung des BF nach Afghanistan. Mit Beschluss des BVwG vom 16.05.2019, W198 2167613-2/7E, wurde der Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, Zl. W198 2167613-1/22E, rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahrens
§ 32Abs. 1 Z 2 Vw
GVG abgewiesen.Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, VwGVG abgewiesen. Der BF blieb trotz dieser zwei rechtskräftigen Entscheidungen, welche ihm die Verpflichtung auferlegte, das Bundesgebiet zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren, in Österreich. Der BF stellte vielmehr am 05.10.2019 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich während der Vernehmung im Zuge seiner bevorstehenden Abschiebung, als er von den Polizisten aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA festgenommen worden war. Am 31.10.2019 musste das gegenständlich zweite Asylverfahren des BF
§ 24Abs. 2 Asyl
G eingestellt werden, da der Aufenthalt des BF unbekannt war. Weiters wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 4 BFA-VG am 31.10.2019 erlassen. Der BF verfügte in Österreich ab 11.10.2019 bis zum 19.01.2020 über keine aufrechte Meldeadresse.Der BF blieb trotz dieser zwei rechtskräftigen Entscheidungen, welche ihm die Verpflichtung auferlegte, das Bundesgebiet zu verlassen und nach Afghanistan zurückzukehren, in Österreich. Der BF stellte vielmehr am 05.10.2019 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich während der Vernehmung im Zuge seiner bevorstehenden Abschiebung, als er von den Polizisten aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA festgenommen worden war. Am 31.10.2019 musste das gegenständlich zweite Asylverfahren des BF
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt werden, da der Aufenthalt des BF unbekannt war. Weiters wurde ein Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG am 31.10.2019 erlassen. Der BF verfügte in Österreich ab 11.10.2019 bis zum 19.01.2020 über keine aufrechte Meldeadresse. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 12.02.2020, Zl. 1093602404-191013935, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.05.2018
§ 68Abs.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G 2005 eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkte IV.
und V.).
§ 55Abs.
1a 3 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt VI.).
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG wurde ein auf Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 12.02.2020, Zl. 1093602404-191013935, wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 16.05.2018
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Das BFA erteilte dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte fest, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.).
Paragraph 55, Absatz eins a, 3 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise erteilt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde ein auf Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid des BFA vom 12.02.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Der Ablauf der Verfahrensgänge im Detail wird festgestellt, wie er unter Pkt. I. der vorliegenden Entscheidung wiedergegeben ist.Der Ablauf der Verfahrensgänge im Detail wird festgestellt, wie er unter Pkt. römisch eins. der vorliegenden Entscheidung wiedergegeben ist. 1.
- Zur Person des BF: Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren XXXX . Er wurde in Kabul geboren, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern bis zu seiner Ausreise lebte. Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit seiner Kernfamilie Afghanistan verlassen. Es konnte - nicht festgestellt werden, wo die Kernfamilie des Beschwerdeführers nunmehr aufhältig ist. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seiner Familie.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, geboren römisch 40 . Er wurde in Kabul geboren, wo er mit seinen Eltern und Geschwistern bis zu seiner Ausreise lebte. Der Beschwerdeführer hat gemeinsam mit seiner Kernfamilie Afghanistan verlassen. Es konnte - nicht festgestellt werden, wo die Kernfamilie des Beschwerdeführers nunmehr aufhältig ist. Der Beschwerdeführer hat keinen Kontakt zu seiner Familie. Der Beschwerdeführer ist volljährig und ledig. Der Beschwerdeführer ist Tadschike, sunnitischen Glaubens. Seine Muttersprache ist Dari. Der Beschwerdeführer hat sieben Jahre lang in Kabul die Schule besucht. Der Beschwerdeführer konnte keine Tazkira und kein unbedenkliches anderes identitätsbezeugendes Dokument vorlegen. Somit steht seine Identität nicht fest. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer war in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung ausgesetzt und wurden von ihm auch im gegenständlichen Verfahren keine asylrelevanten Gründe für das Verlassen seines Heimatstaates glaubhaft dargetan. Dem Beschwerdeführer droht in Afghanistan aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung keine Verfolgung. Der BF behauptet psychische Beschwerden. Im gegenständlichen Verfahren gab er an, er leide an Schlaflosigkeit und habe viel Stress. Aufgrund der Schlaflosigkeit und den psychischen Problemen, unter welchen er bereits seit 2018 leide laut eigenen Angaben, nehme er Medikamente gegen Schlaflosigkeit. Es sind im gesamten Verfahren keine Fakten hervorgekommen, die einer Abschiebung nach Afghanistan aus medizinischer Sicht entgegenstehen. Festgestellt wird, dass der BF an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegensteht. Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK). Der Beschwerdeführer befindet sich seit spätestens 04.11.2015 in Österreich. Er ist illegal in das Bundesgebiet eingereist. Ein Onkel und eine Tante, welche asylberechtigt sind, sowie mehrere Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers, welche über einen "Daueraufenthalt EU" verfügen, leben in Österreich. Der Beschwerdeführer steht mit seinen in Österreich lebenden Angehörigen in Kontakt. Eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit kann nicht erkannt werden. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und verfügt über Deutschkenntnisse, die jedenfalls dem ÖSD-Zertifikat B1 entsprechen. Er hat einen Kurs beim Österreichischen Roten Kreuz besucht und hat an einer Bildungs- und Berufsberatung teilgenommen. Er verfügt insbesondere auch über einen Arbeitsvorvertrag mit einem österreichischen Sozialen Dienst im September 2019 abgeschlossen, wo er gemeinnützige Arbeit als Altenpfleger leistete. Der Beschwerdeführer nahm während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet an mehreren integrativen Aktivitäten teil und knüpfte soziale Kontakte, was auch zahlreiche Empfehlungsschreiben belegen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Gründen für die neue Asylantragstellung des BF: Der BF machte seit Rechtskraft seines Erstverfahrens kein neues entscheidungsrelevantes individuelles Vorbringen im gegenständlichen Verfahren geltend. Eine maßgebliche Änderung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über den ersten Antrag auf internationalen Schutz des BF kann ebensowenig festgestellt werden, wie eine maßgebliche Änderung der vom BF bereits im Erstverfahren vorgebrachten Fluchtgründe. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan wurden bereits im nunmehr angefochtenen Bescheid getroffen; diese werden von der zuständigen Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes geteilt. Insbesondere ergibt sich aus den aktuellen Länderberichten aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan mit der letzten Kurzinformation vom November 2019, dass in Afghanistan die medizinische Versorgung auch für die im gegenständlichen Fall behaupteten psychischen Beschwerden, insbesondere also die Behandlung seiner psychischen Beschwerden, konkret insbesondere durch Antidepressiva zum Schlafen, grundsätzlich gesichert ist. Es wird festgestellt, dass sich das Vorbringen des BF im gegenständlichen zweiten Asylverfahren in Österreich mit dem Vorbringen deckt, welcher der BF im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren vorbrachte bzw. keinen glaubhaften Kern aufweist. Einen wesentlich neuen Sachverhalt, welchen er im Erstverfahren noch nicht angegeben hätte bzw. welcher erst nach Rechtskraft des ersten Verfahrens entstanden wäre, hat er nicht glaubhaft vorgebracht und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Der gegenständliche zweite Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der insbesondere erst gestellt wurde, als der Beschwerdeführer festgenommen wurde, um ihn nach Afghanistan zu überstellen, erschöpft sich - wie der bereits mit Beschluss des BVwG vom 16.05.2019, W198 2167613-2/7E, abgewiesene Antrag auf Wiederaufnahme, in dem bloßen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater und sein Bruder von dem Kommandanten XXXX getötet worden seien. Brauchbare Beweismittel für einen entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt wurden auch im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegt. Der gegenständliche Antrag baut in Summe nur auf das bereits im ersten inhaltlichen Asylverfahren in Österreich als unglaubwürdig eingestufte Vorbringen auf, dass der Beschwerdeführer so wie seine ganze Familie Bedrohungen wegen Grundstücksstreitigkeiten durch den Kommandanten XXXX in Afghanistan zu befürchten hätten.Der gegenständliche zweite Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der insbesondere erst gestellt wurde, als der Beschwerdeführer festgenommen wurde, um ihn nach Afghanistan zu überstellen, erschöpft sich - wie der bereits mit Beschluss des BVwG vom 16.05.2019, W198 2167613-2/7E, abgewiesene Antrag auf Wiederaufnahme, in dem bloßen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sein Vater und sein Bruder von dem Kommandanten römisch 40 getötet worden seien. Brauchbare Beweismittel für einen entscheidungswesentlichen neuen Sachverhalt wurden auch im gegenständlichen Verfahren nicht vorgelegt. Der gegenständliche Antrag baut in Summe nur auf das bereits im ersten inhaltlichen Asylverfahren in Österreich als unglaubwürdig eingestufte Vorbringen auf, dass der Beschwerdeführer so wie seine ganze Familie Bedrohungen wegen Grundstücksstreitigkeiten durch den Kommandanten römisch 40 in Afghanistan zu befürchten hätten. Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für den Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor. Der BF lebt seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet im November 2015 ausschließlich aus Mitteln der öffentlichen Hand. Er war trotz rechtskräftiger Rückkehrentscheidung in Österreich geblieben. Der BF stellte nach abweisender Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 samt Rückkehrentscheidung, welche vom VwGH bestätigt wurde, und nach Stellung eines unbegründeten Antrages auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, Zl. W198 2167613-1/22E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, welcher mit Beschluss des BVwG vom 16.05.2019 abgewiesen wurde, dennoch weiterhin in Österreich. Der BF stellte vielmehr am 05.10.2019 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich während der Vernehmung im Zuge seiner bevorstehenden Abschiebung, als er von den Polizisten aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA festgenommen worden war. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass am 31.10.2019 das gegenständlich zweite Asylverfahren des BF
§ 24Abs. 2 Asyl
G eingestellt wurde, da der Aufenthalt des BF unbekannt war. Weiters wurde ein Festnahmeauftrag gem.Zl. W198 2167613-1/22E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, welcher mit Beschluss des BVwG vom 16.05.2019 abgewiesen wurde, dennoch weiterhin in Österreich. Der BF stellte vielmehr am 05.10.2019 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich während der Vernehmung im Zuge seiner bevorstehenden Abschiebung, als er von den Polizisten aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA festgenommen worden war. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass am 31.10.2019 das gegenständlich zweite Asylverfahren des BF
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt wurde, da der Aufenthalt des BF unbekannt war. Weiters wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 4 BFA-VG am 31.10.2019 erlassen. Der BF verfügte nach Stellung des gegenständlichen Folgeantrages am 05.10.2019 in Österreich ab 11.10.2019 bis zum 19.01.2020 über keine aufrechte Meldeadresse.Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG am 31.10.2019 erlassen. Der BF verfügte nach Stellung des gegenständlichen Folgeantrages am 05.10.2019 in Österreich ab 11.10.2019 bis zum 19.01.2020 über keine aufrechte Meldeadresse. Er kann den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt nicht nachweisen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu den Feststellungen zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren auf Grund des ersten Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 04.11.2015, seines als unbegründet abgewiesenen Wiederaufnahmeantrages vom 14.12.2018 und auf Grund des gegenständlichen zweiten Folgeantrages vom 05.10.2019.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte sowie festgestellte Verfahrensgang ergibt sich aus den unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalten der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Verfahren auf Grund des ersten Antrages des BF auf internationalen Schutz vom 04.11.2015, seines als unbegründet abgewiesenen Wiederaufnahmeantrages vom 14.12.2018 und auf Grund des gegenständlichen zweiten Folgeantrages vom 05.10.
- 2.
- Zu den Feststellungen zur Person des BF: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergeben sich aus seinen gleichlautenden und diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in seinen Verfahren über seine Anträge auf internationalen Schutz in Österreich sowie aus dem Umstand, dass er über entsprechende Sprach- und Ortskenntnisse verfügt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den im Akt einliegenden ärztlichen Befunden und Bestätigungen sowie den Angaben des BF gegenüber dem BFA. Der BF gab im gegenständlichen Asylverfahren insbesondere an, er leide an Schlaflosigkeit und habe viel Stress. Aufgrund der Schlaflosigkeit und den psychischen Beschwerden, unter welchen er bereits seit 2018 leide laut eigenen Angaben, nehme er Medikamente gegen Schlaflosigkeit. Betreffend seinen Gesundheitszustand übermittelte der Beschwerdeführer lediglich eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ab 31.01.2020 bis 05.02.2020, ausgestellt am 31.01.2020, vor, auf Nachfrage wurde diese jedoch wegen eines Magen-Darmvirus und Schnupfens ausgestellt. Weiters übermittelte er eine Verordnung einer halben Tablette Mirtazapin 30 mg (Anmerkung BVwG: serotonerge Antidepressiva) vor dem Schlaf, ausgestellt von einer österreichischen Klinik für Psychiatrie vom 04.02.
- Der BF gab an, er nehme Termine aufgrund seiner psychischen Beschwerden war. In den Länderberichten wird festgehalten, dass landesweit alle Provinzkrankenhäuser kostenfreie psychologische Beratungen anbieten, die in manchen Fällen sogar online zur Verfügung stehen. Mental erkrankte Menschen können beim Roten Halbmond, in entsprechenden Krankenhäusern und unter anderem bei folgenden Organisationen behandelt werden: bei International Psychosocial Organisation (IPSO) Kabul, Medica Afghanistan und PARSA Afghanistan. Festgestellt wird, dass im gesamten Verfahren in Summe auch keine Fakten hervorgekommen, die einer Abschiebung nach Afghanistan aus medizinischer Sicht aufgrund der psychischen Beschwerden des Beschwerdeführers entgegenstehen. Festgestellt wird, dass der BF an keinen schweren physischen oder psychischen, akut lebensbedrohlichen und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbaren Erkrankungen leidet, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen. Es wird festgestellt, dass sich das Vorbringen des BF im gegenständlichen zweiten Asylverfahren in Österreich grundsätzlich mit dem Vorbringen deckt, welcher der BF im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren vorbrachte bzw. auf das Vorbringen im ersten inhaltlichen Asylverfahren in Österreich aufbaut. Einen entscheidungswesentlich neuen Sachverhalt, welchen der Beschwerdeführer im Erstverfahren noch nicht angegeben hätte bzw. welcher erst nach Rechtskraft des ersten Verfahrens entstanden wäre, hat er nicht vorgebracht und konnte auch amtswegig nicht festgestellt werden. Eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers seit rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens konnte zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden. Zu den gesundheitlichen Beschwerden des BF ist auszuführen, dass es sich bei den geschilderten psychischen Beschwerden und der Einnahme von Antidepressiva zum Schlafen weder um schwere noch um akut lebensbedrohliche oder im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen handelt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen zur familiären Situation des BF und seinem Leistungsbezug aus der Grundversorgung in Österreich, seiner Meldeadressen in Österreich, ergeben sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters und im GVS sowie aus seinen Angaben im Verfahren. 2.
- Zu den Feststellungen über die Gründe für die erneute Asylantragstellung: Dass eine maßgebliche Änderung der vom BF bereits in seinem Vorverfahren vorgebrachten Fluchtgründe nicht festgestellt werden kann, ergibt sich aus den Angaben des BF in seinen Verfahren in Österreich. Es kann kein asylrelevanter Fluchtgrund des Beschwerdeführers festgestellt werden. Eine individuelle Bedrohung konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung durch den Kommandanten XXXX ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, weil dieser mit seinem Vater aufgrund von Grundstücke stritt und sein Vater sowie sein Bruder deshalb umgebracht worden seien laut Ausführungen des BF.Es kann kein asylrelevanter Fluchtgrund des Beschwerdeführers festgestellt werden. Eine individuelle Bedrohung konnte nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer einer Bedrohung durch den Kommandanten römisch 40 ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr ausgesetzt wäre, weil dieser mit seinem Vater aufgrund von Grundstücke stritt und sein Vater sowie sein Bruder deshalb umgebracht worden seien laut Ausführungen des BF. Ein konkreter asylrelevanter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist. Damit macht der BF jedoch ein Vorbringen geltend, dass bereits die Begründung seiner Bedrohung anlässlich des vorangegangenen Verfahrens über seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz war. Dieser Antrag wurde hinsichtlich der Zuerkennung von Asyl und subsidiären Schutz mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 rechtskräftig abgewiesen und brachte der Beschwerdeführer kein entscheidugnswesentliches Vorbringen vor, dem ein glaubhafter Kern zukommt, er legte auch keine brauchbaren Beweismittel vor. Der BF verblieb nach abweisender Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.04.2018 samt Rückkehrentscheidung, welche vom VwGH bestätigt wurde, und nach Stellung eines unbegründeten Antrags auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.04.2018, Zl. W198 2167613-1/22E, rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens, welcher mit Beschluss des BVwG vom 16.05.2019 abgewiesen wurde, dennoch weiterhin in Österreich. Der BF stellte vielmehr am 05.10.2019 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich während der Vernehmung im Zuge seiner bevorstehenden Abschiebung, als er von den Polizisten aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA festgenommen worden war. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass am 31.10.2019 das gegenständlich zweite Asylverfahren des BF
§ 24Abs. 2 Asyl
G eingestellt wurde, da der Aufenthalt des BF unbekannt war. Weiters wurde ein Festnahmeauftrag gem.Der BF stellte vielmehr am 05.10.2019 den gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich während der Vernehmung im Zuge seiner bevorstehenden Abschiebung, als er von den Polizisten aufgrund des Festnahmeauftrages des BFA festgenommen worden war. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass am 31.10.2019 das gegenständlich zweite Asylverfahren des BF
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG eingestellt wurde, da der Aufenthalt des BF unbekannt war. Weiters wurde ein Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs. 4 BFA-VG am 31.10.2019 erlassen. Der BF verfügte in Österreich ab 11.10.2019 bis zum 19.01.2020 über keine aufrechte Meldeadresse.Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG am 31.10.2019 erlassen. Der BF verfügte in Österreich ab 11.10.2019 bis zum 19.01.2020 über keine aufrechte Meldeadresse. Der BF hatte bei der Stellung seines zweiten Asylantrags keine neuen Asylgründe vorgebracht, sondern lediglich auf den schon im ersten Verfahren als unglaubwürdig und nicht asylrelevant befundenem Vorbringen beharrt. Der BF hat nunmehr insbesondere vorgebracht, dass sein Vater und Bruder in Afghanistan wegen den bereits geschilderten Problemen umgebracht worden wären und der BF dafür nunmehr auch Beweise hätte. Eingehend dazu befragt hat der BF angegeben, dass sein Vater und Bruder auf der Flucht an der iranischen Grenze erwischt worden wären und dann wären sie wieder nach Afghanistan geschickt worden. Sie wären dann wieder zum Onkel nach Kabul gegangen. Der BF behauptete, der Vater des BF habe angeblich Grundstücke in XXXX gehabt und sie wären dorthin gefahren. Ein paar Tage später hätte man dann die Leichen vom Vater und Bruder gefunden. Es erscheint jedoch nicht logisch nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft, dass der Vater zunächst mit der gesamten Familie geflüchtet wäre um dann wieder nach Kabul zu reisen und dann auch noch nach den Grundstücken zu sehen, welche ja gerade der Grund für die Flucht gewesen sein sollen. Eine derartige Vorgangsweise erscheint nicht glaubhaft. Da bereits das gesamte Fluchtvorbringen im ersten Verfahren sowohl vom Bundesamt als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubwürdig qualifiziert worden ist, kann auch dem darauf aufbauenden nunmehrigen Vorbringen im gegenständlichen Verfahren ebenfalls kein glaubhafter Kern zuerkannt werden. Daran können auch die vom BF vorgelegten Beweismittel nichts ändern, da diese als nicht brauchbar eingestuft werden. Zum einen handelt es sich bei der vorgelegten Bestätigung nicht um ein Original, zum anderen hatte der BF nicht einmal seine eigene Identität glaubhaft machen können, weshalb schon aufgrund dessen kein Zusammenhang zwischen dem BF und dem vorgelegten Schreiben hergestellt werden kann und das Beweismittel daher nicht brauchbar ist. In Bezug auf das vom BF vorgelegte Dokument - einer Bestätigung der Polizei von der XXXX - ist auszuführen, dass auch dieses Dokument keinen hinreichend sicheren Beleg für das Vorbringen des BF bilden kann, da derartige von afghanischen Asylwerbern häufig vorgelegten Dokumente als zweifelhaft und bedenklich einzustufen.Der BF hatte bei der Stellung seines zweiten Asylantrags keine neuen Asylgründe vorgebracht, sondern lediglich auf den schon im ersten Verfahren als unglaubwürdig und nicht asylrelevant befundenem Vorbringen beharrt. Der BF hat nunmehr insbesondere vorgebracht, dass sein Vater und Bruder in Afghanistan wegen den bereits geschilderten Problemen umgebracht worden wären und der BF dafür nunmehr auch Beweise hätte. Eingehend dazu befragt hat der BF angegeben, dass sein Vater und Bruder auf der Flucht an der iranischen Grenze erwischt worden wären und dann wären sie wieder nach Afghanistan geschickt worden. Sie wären dann wieder zum Onkel nach Kabul gegangen. Der BF behauptete, der Vater des BF habe angeblich Grundstücke in römisch 40 gehabt und sie wären dorthin gefahren. Ein paar Tage später hätte man dann die Leichen vom Vater und Bruder gefunden. Es erscheint jedoch nicht logisch nachvollziehbar und daher nicht glaubhaft, dass der Vater zunächst mit der gesamten Familie geflüchtet wäre um dann wieder nach Kabul zu reisen und dann auch noch nach den Grundstücken zu sehen, welche ja gerade der Grund für die Flucht gewesen sein sollen. Eine derartige Vorgangsweise erscheint nicht glaubhaft. Da bereits das gesamte Fluchtvorbringen im ersten Verfahren sowohl vom Bundesamt als auch vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubwürdig qualifiziert worden ist, kann auch dem darauf aufbauenden nunmehrigen Vorbringen im gegenständlichen Verfahren ebenfalls kein glaubhafter Kern zuerkannt werden. Daran können auch die vom BF vorgelegten Beweismittel nichts ändern, da diese als nicht brauchbar eingestuft werden. Zum einen handelt es sich bei der vorgelegten Bestätigung nicht um ein Original, zum anderen hatte der BF nicht einmal seine eigene Identität glaubhaft machen können, weshalb schon aufgrund dessen kein Zusammenhang zwischen dem BF und dem vorgelegten Schreiben hergestellt werden kann und das Beweismittel daher nicht brauchbar ist. In Bezug auf das vom BF vorgelegte Dokument - einer Bestätigung der Polizei von der römisch 40 - ist auszuführen, dass auch dieses Dokument keinen hinreichend sicheren Beleg für das Vorbringen des BF bilden kann, da derartige von afghanischen Asylwerbern häufig vorgelegten Dokumente als zweifelhaft und bedenklich einzustufen. Ein neues entscheidungsrelevantes Vorbringen wurde vom BF nicht erstattet. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren zu seiner Bedrohung im Herkunftsstaat somit keinen wesentlich geänderten Sachverhalt darlegen können, der einen glaubhaften Kern aufweist. Vielmehr wird zur Begründung des gegenständlichen zweiten Folgeantrages dieselbe Bedrohung wie im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren behauptet bzw. auf diese Ausführungen aufgebaut. Damit macht der BF aber kein neues Vorbringen geltend, welches einen glaubhaften Kern aufweist, das einer neuerlichen inhaltlichen Überprüfung unterzogen werden müsste. 2.4. Zu den Feststellungen zu den Länderberichten: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche dem BF im Verwaltungsverfahren zur Erledigung seines Folgeantrages vorgehalten und denen trotz Gelegenheit zur Stellungnahme nicht substantiiert entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan mit Kurzinformation vom November 2019). Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht entscheidungswesentlich geändert, jedenfalls nicht verschlechtert haben. Der BF hatte somit im gegenständlichen Verfahren nicht glaubhaft dazulegen vermocht, dass er im Falle der Rückkehr keine Lebensgrundlage mehr hätte, weil ihm zugemutet werden kann, dass er im Falle der Rückkehr in sein Heimatland selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen könnte. Er spricht die Sprache Dari auf muttersprachlichem Niveau in Wort und Schrift. Zusätzlich verfügt er über Kenntnisse in der Sprache Deutsch im Niveau B1. Dieser Umstand wird überdies dem BF - ebenso wie die in Österreich absolvierten Kurse und seine Tätigkeit als Altenpfleger - zweifellos bei der Arbeitssuche in Afghanistan auch von Vorteil sein. Die psychischen Beschwerden des BF im gegenständlichen Fall stellen keinen Anhaltspunkt dafür dar, an der Arbeitsfähigkeit des grundsätzlich gesunden BF zu zweifeln, dieser ist zudem ledig und hat keine Sorgepflichten. Die den BF betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat hat sich seit Abschluss seines rechtskräftigen Asylverfahrens somit nicht wesentlich geändert, respektive verschlechtert. Auch hinsichtlich einer möglichen Integrationsverfestigung des BF ist vor dem Hintergrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer und der Nichtbeachtung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung sowie der Einstellung des gegenständlichen zweiten Asylverfahrens, weil der Beschwerdeführer rund drei Monate nicht in Österreich gemeldet war, ist nicht von einer Änderung der Sachlage auszugehen. Wie das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht darauf hinweist, bleibt die rechtskräftige Rückkehrentscheidung weiterhin bestehen. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides 3.1.1.
§ 68Abs.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
§ 68Abs.
2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.1.1.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321). "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (vgl. etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266). Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein vergleiche etwa VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391, mwN). Infolge des in § 17 VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in § 68 Abs. 1 AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von § 68 AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 7 BFA-VG, K10.; vgl. auch VfSlg. 19.882/2014).Infolge des in Paragraph 17, VwGVG normierten Ausschlusses der Anwendbarkeit des 4. Hauptstücks des AVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, welcher auch die in Paragraph 68, Absatz eins, AVG normierte Zurückweisung wegen entschiedener Sache umfasst, kommt eine unmittelbare Zurückweisung einer Angelegenheit aufgrund der genannten Bestimmung durch das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nicht in Betracht. Davon unberührt bleibt, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren über Bescheidbeschwerden zur Überprüfung der rechtmäßigen Anwendung von Paragraph 68, AVG in Bescheiden durch die Verwaltungsbehörde berufen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 7,