4 B-VG nicht zulässig.B)
II.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürgerin von Afghanistan, vertreten durch Mag. Georg BÜRSTMAYER, Rechtsanwalt in Wien, 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, Zl., XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2019 und am heutigen Tag zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsbürgerin von Afghanistan, vertreten durch Mag. Georg BÜRSTMAYER, Rechtsanwalt in Wien, 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, Zl., römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2019 und am heutigen Tag zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geboren am XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geboren am römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
4 B-VG nicht zulässig.B)
III.römisch drei. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürgerin von Afghanistan, vertreten durch Mag. Georg BÜRSTMAYER, Rechtsanwalt in Wien, 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2019 und am heutigen Tag zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsbürgerin von Afghanistan, vertreten durch Mag. Georg BÜRSTMAYER, Rechtsanwalt in Wien, 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2019 und am heutigen Tag zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geboren am XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geboren am römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B)
4 B-VG nicht zulässig.B)
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 19.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 19.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W257.2183416.1.01
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