insoweit berichtigt, dass Spruchpunkt A) I. wie folgt zu lauten hat:römisch eins. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2020, GZ W257 2225923-1/2E, wird gemäß Paragraphen 17, 31, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 4
insoweit berichtigt, dass Spruchpunkt A) römisch eins. wie folgt zu lauten hat: Der Bescheid wird insofern abgeändert als dass dieser nunmehr zu lauten hat: "Ihrem Antrag auf Zuerkennung und Auszahlung einer Funktions- bzw. Verwendungszulage vom XXXX 2016 wird für den Zeitraum XXXX 2016 bis zum XXXX 2017 stattgegeben. Anträge auf Auszahlung einer Funktions- bzw. Verwendungszulage, die übrigen Zeiträume umfassend, werden abgewiesen."Der Bescheid wird insofern abgeändert als dass dieser nunmehr zu lauten hat: "Ihrem Antrag auf Zuerkennung und Auszahlung einer Funktions- bzw. Verwendungszulage vom römisch 40 2016 wird für den Zeitraum römisch 40 2016 bis zum römisch 40 2017 stattgegeben. Anträge auf Auszahlung einer Funktions- bzw. Verwendungszulage, die übrigen Zeiträume umfassend, werden abgewiesen." II. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.01.2020, GZ W257 2225923-1/2E, wird gemäß §§ 17, 31 VwGVG iVm § 62 Absatz 4
insoweit berichtigt, dass die Punkte 1.7., 3.2.
insoweit berichtigt, dass die Punkte 1.7., 3.2.
, der gemäß § 17 VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 4,
, der gemäß Paragraph 17, VwGVG auch von den Verwaltungsgerichten anzuwenden ist, kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. § 62 Abs. 4
ermöglicht die Korrektur von bestimmten Unrichtigkeiten "in Bescheiden". Daraus kann abgeleitet werden, dass sich die Bescheidberichtigung nach § 62 Abs 4
nicht nur auf den Spruch, sondern auch auf alle anderen Teile des Bescheides - also zB auf die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung oder die Zustellverfügung - beziehen kann (vgl. Hengstschläger/Leeb,
N).Paragraph 62, Absatz 4,
ermöglicht die Korrektur von bestimmten Unrichtigkeiten "in Bescheiden". Daraus kann abgeleitet werden, dass sich die Bescheidberichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4,
nicht nur auf den Spruch, sondern auch auf alle anderen Teile des Bescheides - also zB auf die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung oder die Zustellverfügung - beziehen kann vergleiche Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 62, [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz 37 mwN). Die Anwendung des § 62 Abs. 4
setzt nach der zur Berichtigung von Bescheiden ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. Eine Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4
ist hingegen überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330 mwN).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4,
setzt nach der zur Berichtigung von Bescheiden ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Letzteres liegt vor, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Es sind insbesondere solche Unrichtigkeiten einer Berichtigung zugänglich, die erkennbar nicht der Willensbildung selbst, sondern alleine ihrer Mitteilung anhaften. Eine Berichtigung im Sinne des Paragraph 62, Absatz 4,
ist hingegen überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhalts des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt (VwGH vom 18.10.2017, Ra 2017/17/0330 mwN). Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des § 62 Abs 4
liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte (vgl. VwGH 21.2.2013, 2011/06/0161 mwN).Eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit im Sinn des Paragraph 62, Absatz 4,
liegt dann vor, wenn in der ursprünglichen Entscheidung der Gedanke, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig wiedergegeben wurde, wenn also die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, sondern sich diese deutlich erkennbar (bloß) im Ausdruck vergriffen hat. Es muss nicht nur klar erkennbar sein, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte vergleiche VwGH 21.2.2013, 2011/06/0161 mwN). Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4
kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (VwGH 25.9.2014, 2011/07/0177 mwH).Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd Paragraph 62, Absatz 4,
kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an (VwGH 25.9.2014, 2011/07/0177 mwH). Ein Rechenfehler liegt vor, wenn eine (offen gelegte) rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wurde und daher (zB wenn Zahlen falsch addiert wurden) "meist" durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140; Hengstschläger/Leeb,
N; vgl. zuletzt auch VwGH 18.12.2014, 2012/07/0233). Kein berichtigungsfähiger Rechenfehler liegt hingegen vor, wenn die Rechenoperation auf unrichtigen Grundannahmen beruht (vgl. VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140; Hengstschläger/Leeb,
Ebenfalls nicht berichtigungsfähig sind Unrichtigkeiten der Berechnung, wenn weder im ursprünglichen Bescheid die Grundlagen der Berechnung oder die angewandte Methode dargelegt werden, noch dem berichtigenden Bescheid entnommen werden kann, welcher Rechenfehler der Behörde unterlaufen wäre und auf welche Weise der "berichtigte" Betrag nunmehr ermittelt wurde (vgl. VwGH 05.04.2004, 2004/10/0020, Hengstschläger/Leeb,
[Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz 41).Ein Rechenfehler liegt vor, wenn eine (offen gelegte) rechnerische Operation unrichtig vorgenommen wurde und daher (zB wenn Zahlen falsch addiert wurden) "meist" durch rechnerische Kontrollen festgestellt werden (VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140; Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 62, [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz 41 mwN; vergleiche zuletzt auch VwGH 18.12.2014, 2012/07/0233). Kein berichtigungsfähiger Rechenfehler liegt hingegen vor, wenn die Rechenoperation auf unrichtigen Grundannahmen beruht vergleiche VwGH 19.11.2002, 2002/12/0140; Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 62, [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz 41). Ebenfalls nicht berichtigungsfähig sind Unrichtigkeiten der Berechnung, wenn weder im ursprünglichen Bescheid die Grundlagen der Berechnung oder die angewandte Methode dargelegt werden, noch dem berichtigenden Bescheid entnommen werden kann, welcher Rechenfehler der Behörde unterlaufen wäre und auf welche Weise der "berichtigte" Betrag nunmehr ermittelt wurde vergleiche VwGH 05.04.2004, 2004/10/0020, Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 62, [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz 41). Im vorliegenden Fall ist klar erkennbar, dass dem Bundesverwaltungsgericht ein solcher Rechenfehler bei der kalendarischen Bestimmung des Endes der - im Erkenntnis offen gelegten - sechsmonatigen Frist unterlaufen ist (sh Pkt. 3.2.
stellt somit keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen.Eine Berichtigung nach Paragraph 62, Absatz 4,
stellt somit keine Entscheidung in der Sache dar und hat daher gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Form eines Beschlusses zu erfolgen. Unter Berücksichtigung der oben angeführten Rechtsprechung war das gegenständliche Erkenntnis daher in dem unter Spruchpunkt A) beschriebenen Ausmaß von Amts wegen zu berichtigen. Dabei wird nicht verkannt, dass im gegenständlichen Verfahren bereits ein Revisionsverfahren anhängig ist. Gemäß § 62 Abs. 4
kann die Behörde jedoch "jederzeit" die darin genannten Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.1991, 91/18/0056, zu verweisen, wonach die Berichtigung eines Bescheides gem. § 62 Abs. 4
auch noch während eines Verfahrens, das auf Grund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, vorgenommen werden kann (vgl. auch Hengstschläger/Leeb,
[Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz 58).Dabei wird nicht verkannt, dass im gegenständlichen Verfahren bereits ein Revisionsverfahren anhängig ist. Gemäß Paragraph 62, Absatz 4,
kann die Behörde jedoch "jederzeit" die darin genannten Unrichtigkeiten in Bescheiden berichtigen. In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.04.1991, 91/18/0056, zu verweisen, wonach die Berichtigung eines Bescheides gem. Paragraph 62, Absatz 4,
auch noch während eines Verfahrens, das auf Grund einer gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig ist, vorgenommen werden kann vergleiche auch Hengstschläger/Leeb,
Paragraph 62, [Stand 1.7.2005, rdb.at] Rz 58). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W257.2225923.1.01
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