Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werde.2. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.01.2020 wurde dem Antragsteller mittels Mängelbehebungsauftrag die inhaltliche und formelle Verbesserung des Antrages aufgetragen. Der Antragsteller wurde darauf hingewiesen, dass die Anträge mangelhaft sind und aufgefordert, den gegenständlichen Antrag zu verbessern und die fehlenden Angaben iSd Paragraphen 32 und 33 VwGVG nachzuholen. Zugleich wurde festgehalten, dass nach fruchtlosem Ablauf der 2-wöchigen Frist der Antrag
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werde. Der Mängelbehebungsauftrag wurde dem Antragsteller am 06.02.2020 durch Hinterlegung wirksam zugestellt und von diesem am 07.02.2020 persönlich übernommen.
GVG auf, insbesondere keine Angaben zu dem konkreten wiederaufzunehmenden Verfahren, dem Wiederaufnahmegrund und dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund. Andererseits fehlen hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG eine konkrete Bezeichnung des im Antrag angeführten "Schreibens", das den Lauf der versäumten Frist ausgelöst hat und der Zeitpunkt des Wegfalles des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses. Zudem wurde die versäumte Handlung nicht gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt.Das vom Antragsteller eingebrachte Schreiben weist einerseits nicht die erforderlichen Angaben für einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Paragraph 32, VwGVG auf, insbesondere keine Angaben zu dem konkreten wiederaufzunehmenden Verfahren, dem Wiederaufnahmegrund und dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung vom Wiederaufnahmegrund. Andererseits fehlen hinsichtlich des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, VwGVG eine konkrete Bezeichnung des im Antrag angeführten "Schreibens", das den Lauf der versäumten Frist ausgelöst hat und der Zeitpunkt des Wegfalles des unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses. Zudem wurde die versäumte Handlung nicht gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachgeholt. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte am 31.01.2020 einen entsprechenden Mängelbehebungsauftrag, der dem Antragsteller wirksam zugestellt wurde. Die Frist zur Verbesserung der Anträge wurde bis zum 27.02.2020 erstreckt. Der Antragsteller ist dem Auftrag zur Mängelbehebung seiner Eingabe bis dato nicht nachgekommen.
GVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wennGemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn
GVG der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.Weiters ist
Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind sämtliche Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens vom Wiederaufnahmswerber aus eigenem Antrieb in seinem Antrag konkretisiert und schlüssig darzulegen (VwGH 26.04.2013, 2011/11/0051). Zum Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:
GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Den Antragsteller trifft die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat (VwGH 30.09.1991, 91/19/0045).
GVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den Fällen des Absatz eins bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Zum Mängelbehebungsauftrag:
Vm § 17 VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 13.11.2012, 2012/05/0184; 21.09.2010, 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153). Daraus folgt: In seiner Eingabe vom 15.01.2020 führte der Antragsteller lediglich an, dass das Verfahren in "ihrer" Rechtssache betreffend die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages bzw. der besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund eines Vorabentscheidungsantrages an den Gerichtshof der Europäischen Union ausgesetzt worden sei. Da der Gerichtshof der Europäischen Union in weiterer Folge darüber entschieden habe, sei das Verfahren fortgesetzt worden. Er sei "dem Vernehmen nach" aufgefordert worden, innerhalb von zehn Tagen ab Erhalt des Schreibens dem Bundesverwaltungsgericht Unterlagen vorzulegen, soweit sie nicht bereits vorgelegt worden seien. Dieses Schreiben habe ihm jedoch nicht zugestellt werden können bzw. habe er dieses Schriftstück nicht entgegennehmen können, da er sich zu dieser Zeit (ab 21.12.2018) in Untersuchungs- bzw. Strafhaft befunden habe. Daher beantrage er die Wiederaufnahme des Verfahrens und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die erforderlichen Angaben
GVG, die in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthalten sein müssen, fehlen im gegenständlichen Fall jedoch zur Gänze.Die erforderlichen Angaben
Paragraphen 32 und 33 VwGVG, die in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthalten sein müssen, fehlen im gegenständlichen Fall jedoch zur Gänze. Daher ist das obenstehend wiedergegebene Vorbringen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weder als zulässiger Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens noch als zulässiger Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen. Deshalb wurde der Beschwerdeführer mit Mängelbehebungsauftrag vom 31.01.2020 aufgefordert, die konkret angeführten und fehlenden Angaben nachzuholen. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2020 wurde dem Antragsteller die Frist zur Verbesserung des jeweils mangelhaften Antrages bis zum 27.02.2020 erstreckt. Da der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen ist, war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Vm § 17 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen.Da der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag bis dato nicht nachgekommen ist, war der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Aufgrund der unterbliebenen Verbesserung der mangelhaften Eingabe, konnte eine Verhandlung
GVG entfallen. Darüber hinaus wurde eine solche auch nicht beantragt.Aufgrund der unterbliebenen Verbesserung der mangelhaften Eingabe, konnte eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Darüber hinaus wurde eine solche auch nicht beantragt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben (vgl. die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchpunkt A wiedergegeben vergleiche die oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W259.2228077.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.