Obsah (26)
Art 133§ 7§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 12§ 206§§ 50fArt. 8§ 2§ 9§ 46a§ 58§ 61§ 66§ 67§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum19.03.2020 GeschäftszahlG305 2229332-1 SpruchG305 2229332-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX.02.2020, Zl.: XXXX, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegenüber XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), aus, dass der ihm mit Bescheid vom XXXX.08.2006, GZ: XXXX zuerkannte Status des Asylberechtigten
§ 7Abs. 1 Z 1 Asyl
G aberkannt und
§ 7Abs. 4 Asyl
G festgestellt werde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.), ihm weiters
§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl
G der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt II.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG erlassen werde (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung
§ 46
FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt V.),
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.) und
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn eine auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt VII.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 .02.2020, Zl.: römisch 40 , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegenüber römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Serbien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF), aus, dass der ihm mit Bescheid vom römisch 40 .08.2006, GZ: römisch 40 zuerkannte Status des Asylberechtigten
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aberkannt und
Paragraph 7, Absatz 4, AsylG festgestellt werde, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.), ihm weiters
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt werde (Spruchpunkt römisch zwei.), ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.),
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn eine auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch sieben.). 2. Gegen diesen, dem BF am 28.02.2020 durch direkte Ausfolgung persönlich zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Seine Beschwerde verband er mit der Erklärung, dass der Bescheid "hinsichtlich der Spruchpunkte II., III., IV., V., VI. und VII. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens angefochten" werde und mit den Anträgen, 1.) den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zuerkannt werde, 2.) in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen, 3.) in eventu möge die Rechtsmittelbehörde einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§§ 55und 57 Asyl
G erteilen, 4.) in eventu möge der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass der Bescheid in Spruchpunkt IV. betreffend die gegen den BF
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG gefällte Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird, 5.) das verhängte Einreiseverbot zu beheben, 6.) das verhängte Einreiseverbot herabzusetzen und 7.) eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.2. Gegen diesen, dem BF am 28.02.2020 durch direkte Ausfolgung persönlich zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Seine Beschwerde verband er mit der Erklärung, dass der Bescheid "hinsichtlich der Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften, insbesondere wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens angefochten" werde und mit den Anträgen, 1.) den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zuerkannt werde, 2.) in eventu den Bescheid ersatzlos zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen, 3.) in eventu möge die Rechtsmittelbehörde einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 55 und 57 AsylG erteilen, 4.) in eventu möge der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werden, dass der Bescheid in Spruchpunkt römisch vier. betreffend die gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gefällte Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird, 5.) das verhängte Einreiseverbot zu beheben, 6.) das verhängte Einreiseverbot herabzusetzen und 7.) eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anzuberaumen.
- Am 06.03.2020 legte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der am XXXX in XXXX (Kosovo) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und damit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.
- Der am römisch 40 in römisch 40 (Kosovo) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und damit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Seine Muttersprache ist die serbische Sprache. Darüber hinaus spricht er Englisch, Türkisch und Deutsch [BF in Niederschrift des BFA vom 29.01.2019, S. 3 = AS. 203 Mitte]. Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Ihn treffen auch keine Sorgepflichten [Ebda., AS. 203 unten; siehe auch BF in Niederschrift des BFA vom 20.02.2020, S. 3 = AS. 225 oben]. Der Beschwerdeführer ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig [BF in Niederschrift des BFA vom 29.01.2019, S. 4 = AS. 204]. 1.
- Er ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2006 ins Bundesgebiet eingereist und hat hier sein Vater für sich und insbesondere den Beschwerdeführer am 29.07.2005 einen Asylantrag gestellt. Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom XXXX.10.2005, AZ.: XXXX, gab das Bundesasylamt dem Asylantrag des Beschwerdeführers Folge und sprach aus, dass diesem Asyl gewährt werde und ihm
§ 12Asyl
G in der damals geltenden Fassung die Flüchtlingseigenschaft zukomme [AS. 45].Mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom römisch 40 .10.2005, AZ.: römisch 40 , gab das Bundesasylamt dem Asylantrag des Beschwerdeführers Folge und sprach aus, dass diesem Asyl gewährt werde und ihm
Paragraph 12, AsylG in der damals geltenden Fassung die Flüchtlingseigenschaft zukomme [AS. 45]. Der BF selbst hatte keinen eigenen Fluchtgrund; er stützte damals seinen Asylantrag - wie die übrigen Angehörigen seiner Kernfamilie - auf den damals von der zuständigen Fremdenbehörde als relevant angesehenen Fluchtgründe seines Vaters XXXX, die mit dem mittlerweile beendeten Krieg im Herkunftsstaat im Zusammenhang standen [BF in Niederschrift des BFA vom 20.02.2020, S. 3 = AS. 225 oben].Der BF selbst hatte keinen eigenen Fluchtgrund; er stützte damals seinen Asylantrag - wie die übrigen Angehörigen seiner Kernfamilie - auf den damals von der zuständigen Fremdenbehörde als relevant angesehenen Fluchtgründe seines Vaters römisch 40 , die mit dem mittlerweile beendeten Krieg im Herkunftsstaat im Zusammenhang standen [BF in Niederschrift des BFA vom 20.02.2020, S. 3 = AS. 225 oben]. 1.
- Zuletzt lebte der Beschwerdeführer im XXXX [BF in Niederschrift des BFA vom 29.01.2019, S. 4 = AS. 204 oben].1.
- Zuletzt lebte der Beschwerdeführer im römisch 40 [BF in Niederschrift des BFA vom 29.01.2019, S. 4 = AS. 204 oben]. 1.
- In Österreich ist der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz an der Anschrift XXXX, gemeldet und wohnt er dort bei seinen Eltern [BF in Niederschrift des BFA vom 29.01.2019, S. 4 Mitte].1.
- In Österreich ist der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz an der Anschrift römisch 40 , gemeldet und wohnt er dort bei seinen Eltern [BF in Niederschrift des BFA vom 29.01.2019, S. 4 Mitte]. In Österreich erlernte er bei einem Dienstgeber in XXXX den Beruf des XXXX. Die durch die Verbüßung einer Haftstrafe unterbrochene Lehre begann er im August 2017.In Österreich erlernte er bei einem Dienstgeber in römisch 40 den Beruf des römisch 40 . Die durch die Verbüßung einer Haftstrafe unterbrochene Lehre begann er im August
- Bei ihm scheinen im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger nachstehende, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungs- bzw. Versicherungszeiten auf: 16.08.2017 bis 23.03.2018 XXXX Arbeiterlehrling16.08.2017 bis 23.03.2018 römisch 40 Arbeiterlehrling 14.05.2018 bis 27.06.2019 XXXX Arbeiterlehrling14.05.2018 bis 27.06.2019 römisch 40 Arbeiterlehrling 16.02.2020 bis laufend XXXX Arbeiter16.02.2020 bis laufend römisch 40 Arbeiter Weitere, die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigungszeiten scheinen bei ihm nicht auf. Bei ihm scheinen nachstehende, die Arbeitslosigkeit nicht ausschließenden Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung auf: 22.02.2019 bis 05.04.2019 XXXX geringf. besch. Arbeiter22.02.2019 bis 05.04.2019 römisch 40 geringf. besch. Arbeiter 27.06.2019 bis 18.08.2019 XXXX geringf. besch. Arbeiter27.06.2019 bis 18.08.2019 römisch 40 geringf. besch. Arbeiter 19.08.2019 bis 25.08.2019 XXXX geringf. besch.19.08.2019 bis 25.08.2019 römisch 40 geringf. besch. In den zwischen den die Arbeitslosigkeit ausschließenden Arbeitsverhältnissen gelegenen Zeiträumen bezog er Leistungen aus der österreichischen Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosengeld; Notstandshilfe) [AS. 211ff; AS 239ff]. 1.
- Neben seinen Eltern und seiner Schwester, die jeweils einer Berufstätigkeit nachgehen, lebt noch ein Onkel und ein Bruder des Beschwerdeführers in Bundesgebiet. Der Onkel lebt in XXXX [Ebda., S. 5 = AS. 205 oben]. Zwar lebt er bei seinen Eltern, doch bestehen keine Anzeichen für ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis.1.
- Neben seinen Eltern und seiner Schwester, die jeweils einer Berufstätigkeit nachgehen, lebt noch ein Onkel und ein Bruder des Beschwerdeführers in Bundesgebiet. Der Onkel lebt in römisch 40 [Ebda., S. 5 = AS. 205 oben]. Zwar lebt er bei seinen Eltern, doch bestehen keine Anzeichen für ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis. 1.
- Er gehört in Österreich lediglich einem XXXX als Mitglied an. Darüber hinaus gehört er keinem Verein an. Er gehört auch keiner religiösen Gruppierung oder einer anderen Organisation an [Ebda., S. 5 Mitte = AS. 205 Mitte].1.
- Er gehört in Österreich lediglich einem römisch 40 als Mitglied an. Darüber hinaus gehört er keinem Verein an. Er gehört auch keiner religiösen Gruppierung oder einer anderen Organisation an [Ebda., S. 5 Mitte = AS. 205 Mitte]. und hielt sich hier, ausgehend vom 23.08.2001 bis zu seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat am 14.10.2019 durchgehend auf (AS 417). Davor lebte der BF im Herkunftsstaat Jugoslawien (jetzt: Serbien). 1.
- Beim Beschwerdeführer scheinen folgende strafgerichtliche Verurteilungen auf: Mit Urteil des LandesgerichtesXXXX als Jugendschöffengericht vom XXXX.06.2018, Zl. XXXX [AS 169ff] wurde der BF wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen
§ 206Abs. 1 St
GB und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Deliktsfall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von 12 (zwölf) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.Mit Urteil des LandesgerichtesXXXX als Jugendschöffengericht vom römisch 40 .06.2018, Zl. römisch 40 [AS 169ff] wurde der BF wegen der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen
Paragraph 206, Absatz eins, StGB und der Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Deliktsfall StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 (achtzehn) Monaten verurteilt, wobei ein Teil der Strafe im Ausmaß von 12 (zwölf) Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Auf Grund dieses Urteils wurde der BF schuldig erkannt, zu nicht näher bekannten Zeitpunkten in Fürstenfeld
- im Zeitraum 05.10.2017 bis 07.02.2018 in mehrfachen (etwa 8) Aufgriffen mit einer unmündigen weiblichen Person, einer österreichischen Staatsangehörigen, den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er sie mehrfach vaginal penetrierte, mit ihr den Oralverkehr vollzog und den Vaginalverkehr unternahm, wobei es auch zur Berührung der Geschlechtsteile kam,
- im Zeitraum 05.10.2017 bis 07.02.2018 in mehrfachen Angriffen sich pornographische Darstellungen einer unmündigen Person, nämlich der obangeführten unmündigen weiblichen Person, einer österreichischen Staatsangehörigen, verschaffte, indem er sie dazu veranlasste, von ihr selbst hergestellte Nacktfotos (Ganzkörperfotos bzw. Fotos ihres entblößten Geschlechtsteils) und Videos, die diese weibliche Person bei der Selbstbefriedigung zeigen, auf sein Handy zu übermitteln. Damit habe er
- die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB, zu
- die Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Deliktsfall StGB begangen.Damit habe er
- die Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB, zu
- die Vergehen der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Deliktsfall StGB begangen. Zur Strafbemessung führte das Gericht aus, dass
§ 206Abs. 1 St
GB von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren, in Anwendung des § 5 Z 4 JGG von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen war. Als erschwerend habe das Gericht den Umstand gewertet, dass die Tathandlungen durch eine längere Zeit fortgesetzt wurden, weiter das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit mehreren Verbrechen und die Tatfolgen sowie die Beeinträchtigung des Tatopfers gewertet, als mildernd das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers. Ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO schloss das Landesgericht XXXX wegen des Hindernisses der schweren Schuld aus [AS. 173].Zur Strafbemessung führte das Gericht aus, dass
Paragraph 206, Absatz eins, StGB von einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren, in Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG von einem bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe auszugehen war. Als erschwerend habe das Gericht den Umstand gewertet, dass die Tathandlungen durch eine längere Zeit fortgesetzt wurden, weiter das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit mehreren Verbrechen und die Tatfolgen sowie die Beeinträchtigung des Tatopfers gewertet, als mildernd das reumütige Geständnis, die Unbescholtenheit und den bisherigen ordentlichen Lebenswandel des Beschwerdeführers. Ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO schloss das Landesgericht römisch 40 wegen des Hindernisses der schweren Schuld aus [AS. 173]. Darüber hinaus bestellte ihm das Gericht
§§ 50ff St
GB einen Bewährungshelfer und erteilte die Weisung, sich einer Psychotherapie für die Dauer der Probezeit zu unterziehen. Diese Maßnahmen begründete das Gericht mit der mangelnden Empathie des Beschwerdeführers, der festgestellten starken Tendenz zur Täter-Opfer-Umkehr und der mangelnden Auseinandersetzung mit dem von ihm begangenen Delikt [AS. 174].Darüber hinaus bestellte ihm das Gericht
Paragraphen 50 f, f, StGB einen Bewährungshelfer und erteilte die Weisung, sich einer Psychotherapie für die Dauer der Probezeit zu unterziehen. Diese Maßnahmen begründete das Gericht mit der mangelnden Empathie des Beschwerdeführers, der festgestellten starken Tendenz zur Täter-Opfer-Umkehr und der mangelnden Auseinandersetzung mit dem von ihm begangenen Delikt [AS. 174]. 1.
- Mit Urteil vom XXXX.10.2018, Zl. XXXX, sprach das XXXX über die gegen das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.06.2018, Zl. XXXX, erhobene Berufung des Beschwerdeführers aus, dass der Teil von sechzehn Monaten Freiheitsstrafe in teilweiser Stattgebung der Berufung unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werde.1.
- Mit Urteil vom römisch 40 .10.2018, Zl. römisch 40 , sprach das römisch 40 über die gegen das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .06.2018, Zl. römisch 40 , erhobene Berufung des Beschwerdeführers aus, dass der Teil von sechzehn Monaten Freiheitsstrafe in teilweiser Stattgebung der Berufung unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werde. Begründend führte das Berufungsgericht im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass mit der Berufung keine unberücksichtigt gelassenen mildernden Umstände zur Darstellung gebracht worden seien. Der Strafaufhebungsgrund nach § 206 Abs. 4 StGB gelange nicht zur Anwendung, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Für eine Reduktion des vom Erstgericht gefundenen, "durchaus der personalen Täterschuld und dem Unwert der verschuldeten Taten entsprechenden Strafmaßes besteht kein Anlass."Begründend führte das Berufungsgericht im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass mit der Berufung keine unberücksichtigt gelassenen mildernden Umstände zur Darstellung gebracht worden seien. Der Strafaufhebungsgrund nach Paragraph 206, Absatz 4, StGB gelange nicht zur Anwendung, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Für eine Reduktion des vom Erstgericht gefundenen, "durchaus der personalen Täterschuld und dem Unwert der verschuldeten Taten entsprechenden Strafmaßes besteht kein Anlass." Die vom Berufungswerber reklamierte gänzlich bedingte Strafnachsicht komme schon aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, weil "ihr die Eignung zur Auslösung eines der weiteren Persönlichkeitsentwicklung abträglichen Bagatellisierungseffektes nicht abzusprechen" sei. Jedoch erfordere der Präventionsbedarf nicht die Ausschöpfung des nach § 43a Abs. 3 StGB möglichen unbedingten Strafdrittel.Die vom Berufungswerber reklamierte gänzlich bedingte Strafnachsicht komme schon aus spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht, weil "ihr die Eignung zur Auslösung eines der weiteren Persönlichkeitsentwicklung abträglichen Bagatellisierungseffektes nicht abzusprechen" sei. Jedoch erfordere der Präventionsbedarf nicht die Ausschöpfung des nach Paragraph 43 a, Absatz 3, StGB möglichen unbedingten Strafdrittel. 1.
- Seit Juni 2018 wird der Beschwerdeführer vom Verein NEUSTART im Rahmen der Bewährungshilfe betreut. 1.
- Serbien gilt als sicherer Herkunftsstaat und bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Abschiebung des BF nach Serbien entgegenstehen würden. Der BF unterliegt im Herkunftsstaat weder einer strafgerichtlichen, noch politischer Verfolgung.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.06.2018, Zl. XXXX, und auf dem Urteil des XXXX vom XXXX.10.2018, Zl. XXXX. Auf diesen Quellen beruhen auch die Konstatierungen zu den Strafzumessungsgründen, dem das Berufungsgericht in dessen Urteil im Grunde nicht nähergetreten war. Die Konstatierung, dass der BF seit Juni 2018 im Rahmen der Bewährungshilfe vom Verein NEUSTART betreut wird, beruht auf einem zum 17.02.2020 datierten Zwischenbericht des angeführten Vereins [AS. 243].Die zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen beruhen auf dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .06.2018, Zl. römisch 40 , und auf dem Urteil des römisch 40 vom römisch 40 .10.2018, Zl. römisch 40 . Auf diesen Quellen beruhen auch die Konstatierungen zu den Strafzumessungsgründen, dem das Berufungsgericht in dessen Urteil im Grunde nicht nähergetreten war. Die Konstatierung, dass der BF seit Juni 2018 im Rahmen der Bewährungshilfe vom Verein NEUSTART betreut wird, beruht auf einem zum 17.02.2020 datierten Zwischenbericht des angeführten Vereins [AS. 243]. Alle übrigen Konstatierungen, die etwa die Beschäftigungszeiten und die Zeiten des Bezuges von Mitteln aus der Arbeitslosenversicherung betreffen, gründen auf den in den Feststellungen angeführten Quellennachweisen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.
- In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 05.03.2020 erklärte er, dass sich diese gegen die Spruchpunkte II., III., IV., V., VI. und VII. des Bescheides der belangten Behörde vom XXXX.02.2020 richte. Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides blieb unangefochten.3.1.
- In seiner rechtzeitigen Beschwerde vom 05.03.2020 erklärte er, dass sich diese gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 .02.2020 richte. Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides blieb unangefochten. In der Beschwerdeschrift monierte der BF, dass jeder Staatsbürger von Serbien der realen Gefahr einer Gefährdung
Art. 8EMRK ausgesetzt wäre.
Auf Grund der Länderfeststellungen zu Serbien könne schlichtweg nicht festgestellt werden, "dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. § 8 Abs. 1 AsylG unzulässig erscheinen ließe. Aufgrund der vorgelegten Berichte ist zudem davon auszugehen, dass die Grundversorgung in Serbien ebenso gewährleistet ist, wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht". Die Behörde habe bei ihren Feststellungen unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, dass der BF lange Zeit nicht in Serbien gelebt und ihm Serbien fremd sei. Auch habe er keine Unterkunft in Serbien und werde er im Fall einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten. Der BF sei seit seinem vierten Lebensjahr in Österreich aufhältig, sei um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht und habe auch umfassende Integrationsschritte gesetzt. Auch habe sich die belangte Behörde bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht mit den Auswirkungen der Entscheidung auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zum erlassenen Einreiseverbot heißt es, dass der belangten Behörde bei der Abwägung ein (weiterer) Rechtsirrtum unterlaufen sei, als dass sie die Verurteilungen des BF bei der Abwägung "nicht im Rahmen der möglichen Gefährdung öffentlicher Interessen berücksichtig" habe. Außerdem gehe aus der neuesten Rechtsprechung des EuGH hervor, dass Menschen nach der EU-Grundrechtecharta nicht in ein Land abgeschoben werden dürften, in dem Folter oder unmenschliche sowie erniedrigende Strafen drohten. Dabei spiele das Verhalten des Betroffenen - auch ein kriminelles - keine Rolle.In der Beschwerdeschrift monierte der BF, dass jeder Staatsbürger von Serbien der realen Gefahr einer Gefährdung
Artikel 8, EMRK ausgesetzt wäre.
Auf Grund der Länderfeststellungen zu Serbien könne schlichtweg nicht festgestellt werden, "dass dort eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd. Paragraph 8, Absatz eins, AsylG unzulässig erscheinen ließe. Aufgrund der vorgelegten Berichte ist zudem davon auszugehen, dass die Grundversorgung in Serbien ebenso gewährleistet ist, wie eine Grundversorgung in medizinischer Hinsicht". Die Behörde habe bei ihren Feststellungen unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen, dass der BF lange Zeit nicht in Serbien gelebt und ihm Serbien fremd sei. Auch habe er keine Unterkunft in Serbien und werde er im Fall einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage geraten. Der BF sei seit seinem vierten Lebensjahr in Österreich aufhältig, sei um eine Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht bemüht und habe auch umfassende Integrationsschritte gesetzt. Auch habe sich die belangte Behörde bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht mit den Auswirkungen der Entscheidung auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Zum erlassenen Einreiseverbot heißt es, dass der belangten Behörde bei der Abwägung ein (weiterer) Rechtsirrtum unterlaufen sei, als dass sie die Verurteilungen des BF bei der Abwägung "nicht im Rahmen der möglichen Gefährdung öffentlicher Interessen berücksichtig" habe. Außerdem gehe aus der neuesten Rechtsprechung des EuGH hervor, dass Menschen nach der EU-Grundrechtecharta nicht in ein Land abgeschoben werden dürften, in dem Folter oder unmenschliche sowie erniedrigende Strafen drohten. Dabei spiele das Verhalten des Betroffenen - auch ein kriminelles - keine Rolle. 3.1.2.
§ 2Abs.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).3.1.2.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 3a Asyl
G hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
§ 9Abs.
2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG hat eine Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten - soweit diese nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen ist - auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Art. 2 oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines drohenden Verstoßes gegen Artikel 2, oder 3 EMRK eine Einzelfallprüfung voraus, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH jeweils vom 31.03.2005, Zlen. 2002/20/0582, 2005/20/0095).Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.
der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH jeweils vom 31.03.2005, Zlen. 2002/20/0582, 2005/20/0095). Den Einschätzungen der belangten Behörde, wonach anlassbezogen weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich waren, noch aus den Ergebnissen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens ersichtlich ist, dass die
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände nach wie vor vorliegen würden, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen ließen, ist nicht entgegen zu treten.Den Einschätzungen der belangten Behörde, wonach anlassbezogen weder aus den Angaben des Beschwerdeführers zu den Gründen, die für seine Ausreise aus dem Herkunftsstaat maßgeblich waren, noch aus den Ergebnissen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens ersichtlich ist, dass die
der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände nach wie vor vorliegen würden, um die Außerlandesschaffung eines Fremden in Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK erscheinen ließen, ist nicht entgegen zu treten. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes zum Entscheidungszeitpunkt nicht von einer gegen den BF aktuell bestehenden Bedrohungslage in Serbien ausgeht. Dies aus folgenden Gründen: Mit der in der Beschwerde enthaltenen Bemerkung, dass aus der neuesten Rechtsprechung des EuGH hervorgehe, dass die Menschen nach der EU-Grundrechtecharta nicht in ein Land abgeschoben werden dürfen, in dem Folter oder unmenschliche sowie erniedrigende Strafen drohen, deutet der BF an, dass ihm bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter oder unmenschliche sowie erniedrigende Strafen drohen könnten. Diese - im Wesentlichen unsubstantiiert gebliebenen - Sorgen des BF sind vollkommen unbegründet, da sich aus den Länderinformationen zu Serbien keine Hinweise auf Folter oder erniedrigende Behandlungen durch die Polizei des Herkunftsstaates entnehmen lassen. Staatliche Repressionen, wie sie unter dem Regime Miloševic noch üblich waren, finden nicht mehr statt. Die Lage der Minderheiten (Sandžak-Bonsiaken/Moslems, Kosovo-Albaner, Roma, Minderheiten in der Vojwodina) hat sich deutlich verbessert. Gesetzliche Regelungen zum Minderheitenschutz entsprechen europäischen Standards. Massive und systematische Verletzungen von Menschenrechten, wie sie unter dem Regime Miloševic v.a. im Polizeigewahrsam vorkamen, werden seit mehr als einem Jahrzehnt nicht mehr gemeldet. Seit dem 01.01.2006 ist Folter im serbischen Strafgesetzbuch ein Straftatbestand [Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl-und abschieberelevante Lage in der Republik Serbien (Stand: August 2013) vom 18. Oktober 2013, Seiten 6 und 17]. Eine entsprechende Mitwirkung ist der Beschwerdeführer mit dem unsubstantiierten Hinweis in der Beschwerdeschrift, dass aus der neuesten Rechtsprechung des EuGH hervorgehe, dass die Menschen nach der EU-Grundrechtecharta nicht in ein Land abgeschoben werden dürfen, in dem Folter oder unmenschliche, sowie erniedrigende Strafen drohen, schuldig geblieben. Ihm gereicht zum Vorwurf, dass er weder zur allgemeinen Lage in Serbien, noch zu seiner persönlichen Ausgangssituation nach erfolgter Rückkehr in den Herkunftsstaat ein Vorbringen erstattet hat. Den Ausführungen der belangten Behörde, dass er bei seiner Rückkehr in einen sicheren Herkunftsstaat in keine ausweglose Lage werden könnte, ist er nicht entgegengetreten bzw. wurde dies auch nicht bestritten bzw. angefochten.
§ 9Abs. 2 Z 3 Asyl
G ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 nicht zu erfolgen hat, dann abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten, so diese nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, nicht zu erfolgen hat, dann abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.09.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Art. 17 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist (vgl. auch darauf Bezug nehmend VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018 18 0295).Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 13.09.2018, Rs C-369/17, Ahmed, ausgesprochen, dass Artikel 17, Absatz eins, Buchst. b der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, dahin auszulegen ist, dass er einer Rechtsvorschrift eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach der ausschließlich anhand des Strafmaßes, das für eine bestimmte Straftat nach dem Recht dieses Mitgliedstaats vorgesehen ist, davon ausgegangen wird, dass die Person, die einen Antrag auf subsidiären Schutz gestellt hat, "eine schwere Straftat" im Sinne dieser Bestimmung begangen hat, derentwegen sie von der Gewährung subsidiären Schutzes ausgeschlossen werden kann. Es ist Sache der zuständigen nationalen Behörde bzw. des zuständigen nationalen Gerichts, die oder das über den Antrag auf subsidiären Schutz entscheidet, die Schwere der fraglichen Straftat zu würdigen, wobei eine vollständige Prüfung sämtlicher besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen ist vergleiche auch darauf Bezug nehmend VwGH vom 06.11.2018, Ra 2018 18 0295). Es reicht nicht hin, festzustellen, dass der BF wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch ein besonders schweres Verbrechen vor, das die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 8 AsylG rechtfertigt:Es reicht nicht hin, festzustellen, dass der BF wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Im gegenständlichen Fall liegt jedoch ein besonders schweres Verbrechen vor, das die Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, AsylG rechtfertigt: Der einschlägig vorbestrafte BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.06.2018, Zl. XXXX, 1.) wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs. 1 StGB und 2.) wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach § 207a Abs. 3 zweiter Deliktsfall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wovon ein Teil der Strafe in der Dauer von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zwar wurde dieses Urteil auf Grund der dagegen erhobenen Berufung vom XXXX mit do. Urteil vom XXXX.10.2018, Zl. XXXX, insofern abgeändert, als das Berufungsgericht aussprach, dass in teilweiser Stattgebung der Berufung ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Die in der Dauer von 18 Monaten vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe ließ das Berufungsgericht ebenso unberührt, wie die Ausführungen des Erstgerichtes zur Strafbemessung; daraus ergibt sich die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, dem zum Vorwurf gereicht, dass er die Tathandlungen durch eine längere zeit fortgesetzt hat, weiter das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit mehreren Verbrechen und die Tatfolgen sowie die Beeinträchtigung des Tatopfers. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit manifestiert sich darüber hinaus in der fehlenden Empathie, seiner Neigung zur Täter-Opfer-Umkehr und der mangelnden Auseinandersetzung mit dem von ihm begangenen Delikt. Aus diesem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers resultiert auch eine Gefahr zum Rückfall, wie es das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht erkannte [AS. 177].Der einschlägig vorbestrafte BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .06.2018, Zl. römisch 40 , 1.) wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und 2.) wegen des Vergehens der pornographischen Darstellung Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, zweiter Deliktsfall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten verurteilt, wovon ein Teil der Strafe in der Dauer von 12 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde. Zwar wurde dieses Urteil auf Grund der dagegen erhobenen Berufung vom römisch 40 mit do. Urteil vom römisch 40 .10.2018, Zl. römisch 40 , insofern abgeändert, als das Berufungsgericht aussprach, dass in teilweiser Stattgebung der Berufung ein Teil der Freiheitsstrafe im Ausmaß von sechzehn Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen werden. Die in der Dauer von 18 Monaten vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe ließ das Berufungsgericht ebenso unberührt, wie die Ausführungen des Erstgerichtes zur Strafbemessung; daraus ergibt sich die besondere Gefährlichkeit des Beschwerdeführers, dem zum Vorwurf gereicht, dass er die Tathandlungen durch eine längere zeit fortgesetzt hat, weiter das Zusammentreffen von mehreren Vergehen mit mehreren Verbrechen und die Tatfolgen sowie die Beeinträchtigung des Tatopfers. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährlichkeit manifestiert sich darüber hinaus in der fehlenden Empathie, seiner Neigung zur Täter-Opfer-Umkehr und der mangelnden Auseinandersetzung mit dem von ihm begangenen Delikt. Aus diesem Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers resultiert auch eine Gefahr zum Rückfall, wie es das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht erkannte [AS. 177]. Angesichts des mit seinen Handlungen verwirklichten Eingriffs in die körperliche Integrität und das sexuelle Selbstbestimmungsrecht einer Unmündigen sind die vom BF gesetzten Handlungen als besonders schwerwiegend anzusehen. In Hinblick auf die subjektive Tatseite, die bereits zuvor ausführlich dargestellt wurde, sind die vom BF fortgesetzt begangenen Verbrechen und Vergehen in ihrer Gesamtheit als besonders schwerwiegend anzusehen. Für die Beurteilung der von ihm ausgehenden Gemeingefährlichkeit ist eine Zukunftsprognose zu erstellen. Dabei kommt es entscheidend auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden (vgl. VwGH vom 06.10.1999, 99/01/0288). Anlassbezogen ist der BF als gemeingefährlich einzustufen, da er durch seine wiederholte Delinquenz gezeigt hat, die österreichische Rechtsordnung nicht beachten zu wollen. Erschwerend kommt hinzu, dass er die fortgesetzten Tathandlungen gegen eine unmündige österreichische Staatsangehörige im Zeitraum 05.10.2017 bis 07.02.2018, sohin in einem Alter von XXXX, in mehreren (etwa 8) Angriffen verübte und sich dabei emotional vollkommen gleichgültig und hinsichtlich der von ihm mehrfach verübten Verbrechen und Vergehen schließlich auch uneinsichtig zeigte [AS 173]. Der BF hat sich im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren und auch in der gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde zu keinem Zeitpunkt reumütig gezeigt. Auch dies untermauert das von ihm gezeigte, gegenüber dem Opfer vollkommen emotionslos gelagerte Persönlichkeitsbild.Für die Beurteilung der von ihm ausgehenden Gemeingefährlichkeit ist eine Zukunftsprognose zu erstellen. Dabei kommt es entscheidend auf das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers an. Es sind seine Einstellung während der Dauer des Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw. der Bürger dieses und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet sind das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden vergleiche VwGH vom 06.10.1999, 99/01/0288). Anlassbezogen ist der BF als gemeingefährlich einzustufen, da er durch seine wiederholte Delinquenz gezeigt hat, die österreichische Rechtsordnung nicht beachten zu wollen. Erschwerend kommt hinzu, dass er die fortgesetzten Tathandlungen gegen eine unmündige österreichische Staatsangehörige im Zeitraum 05.10.2017 bis 07.02.2018, sohin in einem Alter von römisch 40 , in mehreren (etwa 8) Angriffen verübte und sich dabei emotional vollkommen gleichgültig und hinsichtlich der von ihm mehrfach verübten Verbrechen und Vergehen schließlich auch uneinsichtig zeigte [AS 173]. Der BF hat sich im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren und auch in der gegen den Bescheid der belangten Behörde erhobenen Beschwerde zu keinem Zeitpunkt reumütig gezeigt. Auch dies untermauert das von ihm gezeigte, gegenüber dem Opfer vollkommen emotionslos gelagerte Persönlichkeitsbild. Aus dem von ihm gezeigten Persönlichkeitsbild ist eine Gefährdung des ordentlichen und sicheren Zusammenlebens der Gemeinschaft jedenfalls zu bejahen. Dass sich der BF seit Juni 2018 der Bewährungshilfe durch den Verein NEUSTART unterzieht, kommt keinem reumütigen Verhalten gleich. Auch lassen sich dem Bericht dieses Vereins vom 17.02.2020 [AS. 243] Anhaltspunkte, die Aufschluss über eine maßgebliche Verhaltensänderung des BF geben könnten, nicht entnehmen. In Anbetracht des von ihm vermittelten Persönlichkeitsbildes kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei ihm keine Wiederholungsgefahr mehr gegeben wäre. Daher liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vor und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Daher liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht vor und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
§ 57Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wennGemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen, wenn 1. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
§ 46aAbs.
1 Z 1 oder Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: FPG), seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
- zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
- der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 32/2018, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
- der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2018,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Für die Anwendbarkeit der Z 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Z 1 ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da der BF von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde.Für die Anwendbarkeit der Ziffer 2 und 3 finden sich keinerlei Hinweise, die Ziffer eins, ist schon aus dem Grund nicht anwendbar, da der BF von einem Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt wurde. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen.Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des im Spruch bezeichneten Bescheides, somit gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, abzuweisen. 3.
- Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.
- Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: Da gegenständlich auszuschließen ist, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, ist
§ 8Abs. 3a Asyl
G eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen.Da gegenständlich auszuschließen ist, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, ist
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen.
§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl
G ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird.
§ 52Abs.
2 Z 3 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
§ 58Abs. 2 Asyl
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn die Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK" betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt: "§ 55
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: ("§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.("§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
§§ 52Abs. 4 i
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Art. 8 EMRK hat nachstehend wiedergegebenen Wortlaut:Artikel 8, EMRK hat nachstehend wiedergegebenen Wortlaut: "Art 8 EMRK
(1)Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2)Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd. Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des VfGH und VwGH jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Art. 8 EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Art. 8 EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, X., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Artikel 8, EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem, dass das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern bzw. von verheirateten Ehegatten, sondern auch andere nahe verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine hinreichende Intensität für die Annahme einer familiären Beziehung iSd. Artikel 8, EMRK erreichen. Der EGMR unterscheidet in seiner Rechtsprechung nicht zwischen einer ehelichen Familie (sog. "legitimate family" bzw. "famille légitime") oder einer unehelichen Familie ("illegitimate family" bzw. "famille naturelle"), sondern stellt auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens ab (siehe EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 454; 18.12.1986, Johnston u.a., EuGRZ 1987, 313; 26.05.1994, Keegan, EuGRZ 1995, 113; 12.07.2001 [GK], K. u. T., Zl. 25702/94; 20.01.2009, Serife Yigit, Zl. 03976/05). Als Kriterien für die Beurteilung, ob eine Beziehung im Einzelfall einem Familienleben iSd. Artikel 8, EMRK entspricht, kommen tatsächliche Anhaltspunkte in Frage, wie etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Art und die Dauer der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander, etwa durch gemeinsame Kinder, oder andere Umstände, wie etwa die Gewährung von Unterhaltsleistungen (EGMR 22.04.1997, römisch zehn., Y. und Z., Zl. 21830/93; 22.12.2004, Merger u. Cros, Zl. 68864/01). So verlangt der EGMR auch das Vorliegen besonderer Elemente der Abhängigkeit, die über die übliche emotionale Bindung hinausgeht (siehe Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention3 [2008] 197 ff.). In der bisherigen Spruchpraxis des EGMR wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Europäischen Kommission für Menschenrechte auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Art. 24 Abs. 2 GRC (der Art. 1 Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Art 24 Rz 33).Artikel 24, Absatz 2, GRC (der Artikel eins, Satz 2 BVG über die Rechte von Kindern entspricht) normiert, dass das Kindeswohl bei allen Kindern betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen das Kindeswohl eine vorrangige Erwägung sein muss. Eine absolute Priorisierung ist damit gleichwohl nicht gefordert; im Einzelfall kann die volle Entfaltung auch zugunsten der (höheren) Schutzwürdigkeit anderer Interessen zurücktreten (Fuchs ins Holoubek/Lienbacher, GRC-Kommentar
(2014)Artikel 24, Rz 33). Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine aufenthaltsbeendende Entscheidung nicht in die Rechtssphäre der im Inland verbleibenden Familienmitglieder eingreift. Die Entscheidung gestaltet ausschließlich Rechte der Person, die den Aufenthaltsstaat verlassen soll, während in der Rechtssphäre der anderen Familienmitglieder nur Reflexwirkungen auftreten (VfSlg. 17.047/2003, 15.744/2000). Dabei wird jedoch nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Auswirkungen einer Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Familienmitgliedes auf die Lebenssituation der [im Inland verbleibenden] Familie zu beachten sind (VwGH vom 15.12.2011, 2009/18/0023).Der Verfassungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass eine aufenthaltsbeendende Entscheidung nicht in die Rechtssphäre der im Inland verbleibenden Familienmitglieder eingreift. Die Entscheidung gestaltet ausschließlich Rechte der Person, die den Aufenthaltsstaat verlassen soll, während in der Rechtssphäre der anderen Familienmitglieder nur Reflexwirkungen auftreten (VfSlg. 17.047 aus 2003,, 15.744 aus 2000,). Dabei wird jedoch nicht verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, dass die Auswirkungen einer Ausweisung (nunmehr Rückkehrentscheidung) eines Familienmitgliedes auf die Lebenssituation der [im Inland verbleibenden] Familie zu beachten sind (VwGH vom 15.12.2011, 2009/18/0023). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Interessensabwägung gem. Art. 8 EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH vom 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001 ua).Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zur Interessensabwägung gem. Artikel 8, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genutzt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen (VwGH vom 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001 ua). Die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und die Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an (vgl. VwGH vom 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH vom 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001).Die "Zehn-Jahres-Grenze" in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes spielt jedoch nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Hierbei kommt es ebenso auf den Zeitpunkt und die Art des jeweiligen Fehlverhaltens sowie das seither erfolgte Wohlverhalten an vergleiche VwGH vom 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121; aber auch VwGH vom 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001). In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage (vgl. VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0249, mit Verweis auf VwGH vom 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121).In Fällen gravierender Kriminalität und daraus ableitbarer hoher Gefährdung der öffentlichen Sicherheit steht die Zulässigkeit der Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auch gegen langjährig in Österreich befindliche Fremde, selbst wenn sie - anders als im vorliegenden Fall - Ehegatten österreichischer Staatsbürger sind, nicht in Frage vergleiche VwGH vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/01/0249, mit Verweis auf VwGH vom 03.09.2015, Zl. 2015/21/0121). Der BF befindet sich seit nunmehr 14 Jahren im Bundesgebiet. Er ist nicht verheiratet. Er hat keine Kinder und ist auch nicht mit Sorgepflichten konfrontiert. Abgesehen von jenem Zeitraum, während dessen er den über ihn verhängten unbedingten Teil der Freiheitsstrafe verbüßte, lebte bzw. lebt er mit seinen Eltern im gemeinsamen Haushalt. Wie diese geht auch der BF derzeit einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit nach. Dass zwischen ihm und den Eltern ein besonderes wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis vorläge, wurde weder behauptet noch kam anlassbezogen etwas in diese Richtung vor. Ein Familienleben mit den Angehörigen seiner Kernfamilie ist zu bejahen. Zugunsten des BF sind somit die lange legale Aufenthaltsdauer, sein Familienleben, seine zeitweise Erwerbstätigkeit und seine Deutschkenntnisse zu werten. Gegen seinen Verbleib im Bundesgebiet spricht jedoch insbesondere sein massives strafrechtliches Fehlverhalten. Das Familienleben muss ebenfalls eine Relativierung hinnehmen, zumal ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und den Eltern bzw. der Schwester nicht behauptet wurde bzw. im gesamten Verfahren (einschließlich des vor dem BVwG anhängig gemachten Beschwerdeverfahren) nicht behauptet wurde. Auch wenn in der Beschwerdeschrift behauptet wird, der BF habe eine Freundin (Lebensgefährtin), so ist ihm zu entgegnen, dass er anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 20.02.2020 noch angegeben hat, dass er mit seinen Eltern in einer Wohnung in XXXX, wohne. Dass er in Österreich eine Freundin oder eine Lebensgefährtin hätte, wie in der Beschwerde behauptet, brachte er hier nicht vor. Doch selbst wenn die Beschwerdebehauptung dahingehend stimmen sollte, vermag sie der hier vorgenommenen Interessenabwägung keine Wendung zu geben.Gegen seinen Verbleib im Bundesgebiet spricht jedoch insbesondere sein massives strafrechtliches Fehlverhalten. Das Familienleben muss ebenfalls eine Relativierung hinnehmen, zumal ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihm und den Eltern bzw. der Schwester nicht behauptet wurde bzw. im gesamten Verfahren (einschließlich des vor dem BVwG anhängig gemachten Beschwerdeverfahren) nicht behauptet wurde. Auch wenn in der Beschwerdeschrift behauptet wird, der BF habe eine Freundin (Lebensgefährtin), so ist ihm zu entgegnen, dass er anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde am 20.02.2020 noch angegeben hat, dass er mit seinen Eltern in einer Wohnung in römisch 40 , wohne. Dass er in Österreich eine Freundin oder eine Lebensgefährtin hätte, wie in der Beschwerde behauptet, brachte er hier nicht vor. Doch selbst wenn die Beschwerdebehauptung dahingehend stimmen sollte, vermag sie der hier vorgenommenen Interessenabwägung keine Wendung zu geben. Dass die Interessensabwägung bei bestehendem Familienleben und langem Aufenthalt im Bundesgebiet zulasten des Fremden ausgehen kann, wurde auch vom VwGH bestätigt: In einem dem gegenständlichen Fall sehr ähnlich gelagerten Sachverhalt sprach der VwGH aus, dass bei einem 23-jährigen Aufenthalt und dem bestehenden Familienleben des Fremden mit einer österreichischen Staatsangehörigen und gemeinsamem Kind bei Vorliegen von neun rechtskräftigen Verurteilungen die im Rahmen der Rückkehrentscheidung erfolgte Interessenabwägung in vertretbarer Weise erfolgte (VwGH Ra 2017/21/0174 vom 05.10.2017). Es ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH vom 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; und vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).Es ist auch auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat vergleiche VwGH vom 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; und vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417). Andere entscheidende Integrationsschritte konnte der BF nicht vorweisen. Wenn sich der BF seit 14 Jahren im Bundesgebiet aufhält und vorübergehend auch Erwerbstätigkeiten vorzuweisen hat, so vermochte er sich in dieser Zeit nicht nachhaltig am Arbeitsmarkt zu integrieren. Der Umstand der deutschen Sprache mächtig zu sein, genügt vor dem Hintergrund des Fehlens weiterer Integrationsmomente nicht hin, um als Argument für eine tiefgreifende Integration des BF zu gelten. Es ist auch davon auszugehen, dass für den BF nach wie vor eine bestimmte Bindung zum Herkunftsstaat besteht. Auch wenn er in Serbien, wie in der Beschwerde behauptet, über kein soziales Auffangnetz mehr verfügen sollte, ist ihm zu entgegnen, dass er dort geboren wurde und zumindest vier Jahre seines Lebens dort aufgewachsen ist. Die serbische Sprache ist seine Muttersprache. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig, weshalb jedenfalls davon auszugehen ist. dass der mittlerweile volljährige Beschwerdeführer in der Lage sein wird, sich in die Gesellschaft seines Herkunftsstaates einzugliedern. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde, insbesondere vor dem Hintergrund der schweren Straffälligkeit des BF, unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde, insbesondere vor dem Hintergrund der schweren Straffälligkeit des BF, unter Beachtung der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe vergleiche VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Letztlich bleibt festzuhalten, dass die Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat nicht unweigerlich zu einem Abbruch seiner im Bundesgebiet bestehenden Beziehungen führen muss. Vielmehr steht es ihm offen, diese über die Verwendung von modernen Kommunikationsmitteln aufrechtzuerhalten. In Anbetracht der Lage in Serbien wird es auch den Angehörigen des BF möglich sein, ihn im Herkunftsstaat zu besuchen. 3.5. Zu Spruchpunkt V. "Unzulässigkeit der Abschiebung" des BF:3.5. Zu Spruchpunkt römisch fünf. "Unzulässigkeit der Abschiebung" des BF:
§ 52Abs.
9 FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist gleichzeitig mit der Rückkehrentscheidung festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Wie bereits unter Punkt 3.
- ausgeführt, ist den Einschätzungen der belangten Behörde, wonach aufgrund des fehlenden Auffangnetzes in Serbien und der allgemeinen Lage im Herkunftsgebiet derzeit zweifelsfrei davon ausgegangen werden kann, dass der BF im Falle einer Rückkehr in keine ausweglose Lage gedrängt werden könnte, nicht entgegenzutreten. 3.
- Zu Spruchpunkt VI. "Frist für die Ausreise":3.
- Zu Spruchpunkt römisch sechs. "Frist für die Ausreise":
§ 55Abs.
1 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung
§ 52eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen.
Gem. § 55 Abs. 2 beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG ist mit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, eine Frist für die freiwillige Ausreise festzulegen. Gem. Paragraph 55, Absatz 2, beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige Umstände hat der BF weder im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren, noch in der Beschwerde dargetan. Im Übrigen ist der Bestimmung einer Frist zur Ausreise, die noch dazu im Einklang mit der Bestimmung des § 55 Abs. 2 steht, nicht entgegenzutreten.Derartige Umstände hat der BF weder im verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahren, noch in der Beschwerde dargetan. Im Übrigen ist der Bestimmung einer Frist zur Ausreise, die noch dazu im Einklang mit der Bestimmung des Paragraph 55, Absatz 2, steht, nicht entgegenzutreten. 3.7. Zu Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides:3.7. Zu Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides: Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 55.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
(2)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.
(3)Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
(3)Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
- ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
- auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
- ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder
- der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
(5)Eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF. (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen (vgl. ErläutRV, 1078 BlgNR
- GP 29 ff und Art 11 Abs. 2 Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Z 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Art. 11 Abs. 2 der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage (vgl. E
- November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2011, Zahl 2011/21/0237 zur Rechtslage vor dem FPG idgF. (in Kraft seit 01.01.2014) erwogen, dass bei der Festsetzung der Dauer des Einreiseverbotes nach dem FrÄG 2011 eine Einzelfallprüfung vorzunehmen vergleiche ErläutRV, 1078 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode 29 ff und Artikel 11, Absatz 2, Rückführungs-RL) sei. Dabei hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchen zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Ziffer eins bis 9 des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 anzunehmen. In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit indiziert, was dann die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von bis zu zehn Jahren und, liegt eine bestimmte Tatsache im Sinn der Ziffer 5 bis 8 vor, von unbefristeter Dauer ermöglicht. Dass bei Vorliegen der letztgenannten Konstellation - wie die ErläutRV formulieren - "jedenfalls" ein unbefristetes Einreiseverbot zu erlassen ist, findet im Gesetz aber keine Deckung und stünde auch zu Artikel 11, Absatz 2, der Rückführungs-RL (arg.: "kann") in Widerspruch. Dagegen ist festzuhalten, dass - wie schon nach bisheriger Rechtslage vergleiche E
- November 2008, 2008/21/0603) - in Bezug auf strafgerichtliche Verurteilungen nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern immer auf das zugrunde liegende Verhalten abzustellen ist. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild; darauf kommt es bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots an. Wie festgestellt, wurde der BF während seines Aufenthalts in Österreich zwar erst einmal, jedoch wegen eines besonders schwerwiegenden Verbrechens gegen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung einer unmündigen weiblichen Österreicherin zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, welche jedenfalls den in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG angeführten Rahmen übersteigen, weshalb die Behörde das Einreiseverbot zu Recht auf jene Bestimmung stützte. Noch schwerer wiegt, dass die von ihm begangenen Verbrechen und die weiter von ihm begangenen Vergehen über einen längeren Zeitraum gleich mehrfach begangen wurden und dem BF die Lage des Opfers, in die er es gebracht hatte, vollkommen gleichgültig war und noch immer ist.Wie festgestellt, wurde der BF während seines Aufenthalts in Österreich zwar erst einmal, jedoch wegen eines besonders schwerwiegenden Verbrechens gegen das Recht auf sexuelle Selbstbestimmung einer unmündigen weiblichen Österreicherin zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe verurteilt, welche jedenfalls den in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG angeführten Rahmen übersteigen, weshalb die Behörde das Einreiseverbot zu Recht auf jene Bestimmung stützte. Noch schwerer wiegt, dass die von ihm begangenen Verbrechen und die weiter von ihm begangenen Vergehen über einen längeren Zeitraum gleich mehrfach begangen wurden und dem BF die Lage des Opfers, in die er es gebracht hatte, vollkommen gleichgültig war und noch immer ist. Mit seinem in Österreich gesetzten strafbaren Verhalten hat er in hohem Maße den Unwillen an der Befolgung der österreichischen Gesetze zum Ausdruck gebracht. Auch hat er durch sein Verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Wie schon oben dargestellt, ist beim BF insgesamt ein negatives Persönlichkeitsbild zu zeichnen, weshalb, wie es auch aus dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und dem Urteil des Oberlandesgerichtes Graz abzuleiten ist, auch die diesbezügliche Zukunftsprognose negativ ausfällt auch in Hinkunft nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer strafbare Handlungen der von ihm begangenen Art nicht mehr begehen werde. Eine positive Zukunftsprognose lässt sich selbst dem Berichtsschreiben des Vereins NEUSTART vom 17.02.2020 [AS. 243] nicht entnehmen. Was die privaten und familiären Interessen des BF betrifft, bleibt festzuhalten, dass im Bundesgebiet die aufenthaltsberechtigten Eltern und die ebenfalls aufenthaltsberechtigte Schwester des BF hier leben. Er selbst lebt im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern, ist nicht verheiratet und hat auch keine Sorgepflichten. Wenn es in der Beschwerde heißt, dass die Lebensgefährtin des BF in Österreich lebe, so ist dem zu entgegnen, dass er anlässlich seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 20.02.2020 keine Angaben zu einer in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin habe [AS. 221ff]. Selbst bei Wahrunterstellung der Beschwerdebehauptung kann es sich nur um ein loses Freundschaftsverhältnis handeln, zumal er auf die Frage, wer mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebt, angegeben hat, dass die Eltern bei ihm leben. Dass auch noch eine familienfremde Frau, die seine Lebensgefährtin sein könnte, dort wohne, gab er zu keinem Zeitpunkt an. In der Beschwerdeschrift verwies er lediglich unbestimmt darauf, dass er eine Lebensgefährtin in Österreich habe. Angaben zu einem Namen und zur Wohnanschrift dieser Frau machte er nicht. Wie bereits zu Punkt 3.
- ausgeführt, stellt die gesetzte Maßnahme keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben dar. In diesem Zusammenhang ist nochmals hervorzuheben, dass die in Österreich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte den BF nicht von der fortgesetzten Wiederholung schwerwiegender Strafhandlungen abgehalten hat und er schon dadurch eine Trennung von seinen Angehörigen in Kauf genommen hat. Im öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen dieser Art hat er eine Trennung von seinen Eltern in Kauf zu nehmen. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des BF durch das strafbare Verhalten, im Hinblick auf seine wesentlichen familiären Komponenten, stark gemindert.Wie bereits zu Punkt 3.
- ausgeführt, stellt die gesetzte Maßnahme keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben dar. In diesem Zusammenhang ist nochmals hervorzuheben, dass die in Österreich vorhandenen familiären Anknüpfungspunkte den BF nicht von der fortgesetzten Wiederholung schwerwiegender Strafhandlungen abgehalten hat und er schon dadurch eine Trennung von seinen Angehörigen in Kauf genommen hat. Im öffentlichen Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen dieser Art hat er eine Trennung von seinen Eltern in Kauf zu nehmen. Der Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Rechte anderer) dringend geboten sei, steht nichts entgegen und wird das persönliche Interesse des BF durch das strafbare Verhalten, im Hinblick auf seine wesentlichen familiären Komponenten, stark gemindert. Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen.Bei Abwägung der genannten gegenläufigen Interessen ist sohin zur Auffassung zu gelangen, dass die Erlassung des Einreiseverbotes zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, somit zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen, dringend geboten ist und somit den Interessen des BF überwiegen. Daher ist die belangte Behörde somit zu Recht von der Rechtsmäßigkeit der Verhängung eines Einreiseverbotes ausgegangen, erweist sich dieses nämlich vor dem Hintergrund des bisher Ausgeführten als erforderlich, um der vom BF ausgehenden Gefährlichkeit zu begegnen. In diesem Kontext gilt es anzumerken, dass das gegenständliche Einreiseverbot zwar bedingt, dass der BF seine Familienangehörigen in Österreich nicht mehr besuchen kann, jedoch keinesfalls der weiteren Kontakthaltung verhindernd im Weg steht. Vielmehr steht es dem BF frei, den Kontakt zu diesen unter Zuhilfenahme moderner Kommunikationsmittel aufrechtzuhalten und zu pflegen. Letztlich ist erneut auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat (vgl. VwGH vom 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; und vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).Letztlich ist erneut auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach der BF die allfällige Trennung von seinen Familienangehörigen ebenso wie mögliche Schwierigkeiten bei der Wiedereingliederung in seinem Heimatland im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hat vergleiche VwGH vom 09.07.2009, Zl. 2008/22/0932; und vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417). Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren anbelangt, so steht dieses im Vergleich zur grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren (§ 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG), zum dargestellten massiven Gesamtfehlverhalten des BF und der vorgenommenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten.Was die Dauer des von der belangten Behörde angeordneten Einreiseverbotes im Ausmaß von fünf Jahren anbelangt, so steht dieses im Vergleich zur grundsätzlich zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren (Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG), zum dargestellten massiven Gesamtfehlverhalten des BF und der vorgenommenen Gefährdungsprognose in angemessener Relation. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich geboten. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot
§ 53Abs. 1 i
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG erweist sich somit dem Grunde und der Dauer nach als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. abzuweisen war.Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG erweist sich somit dem Grunde und der Dauer nach als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. abzuweisen war. 3.7. Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 4 Vw
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11).Der VfGH äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 41, Absat