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{'item': 'G313 2122075-2'}

Obsah (26)§ 52§ 46§ 21Art. 133§ 3§ 8§ 10§ 38§ 57§ 18§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 34§§ 4§ 9§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 50§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2020 GeschäftszahlG313 2122075-2 SpruchG313 1436836-3/10E G313 1436837-3/8E G313 2122075-2/14E G313 2114670-2/11E IM NAMEN DER REPU

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wird, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien oder Kosovo zulässig ist.A) Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass jeweils in Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide der Antrag hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien oder Kosovo abgewiesen wird, und in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wird, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien oder Kosovo zulässig ist.

§ 21Abs.

5 BFA-VG wird festgestellt, dass betreffend BF4 die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig und seine Abschiebung

§ 52Abs.

9 FPG und § 46 FPG in den Kosovo zulässig war.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass betreffend BF4 die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig und seine Abschiebung

Paragraph 52, Absatz 9, FPG und Paragraph 46, FPG in den Kosovo zulässig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die BF1 und BF2 stellten am 26.03.2013 in Österreich ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2013 abgewiesen. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Daraufhin reisten die BF1 und BF2 am 27.08.2013 unter Gewährung von Rückkehrhilfe freiwillig in den Kosovo aus.
  2. Die BF1, BF2 stellten am 24.12.2013 zusammen mit der BF3 und dem BF4 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie von Serbien kommend in das österreichische Bundesgebiet eingereist waren. Daraufhin reisten sie am 27.08.2013 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet aus. Dem BF1 wurde im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 29.01.2015 vorgehalten, dass der Aufenthaltsort ihrer Tochter, deren Verfahren zu Zl. G313 1436838-3 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) anhängig war, nicht bekannt ist. Daraufhin gab der BF1 an, dass sie nach Deutschland gegangen ist, zusammen mit zwei ihrer vier minderjährigen Kinder. Bezüglich des Ehegatten seiner Tochter gab der BF1 an: "Aber der (...) hat sich angemeldet, damit er zurück in den Kosovo kann, die Kinder wollen aber hier bleiben, das ist derzeit kompliziert. Wir haben selten Kontakt, es ist familiär sehr schwierig." (AS 727, Zl. G313 1436836-3). Zu seinen Fluchtgründen gab der BF1 an: "Ich habe den Antrag gestellt, weil meine Tochter und meine Frau krank ist, meine Frau hatte drei Operationen hinter sich. Sie wurde im Bauch operiert. Im Kosovo gibt es keine Medikamente, keine Behandlung, alles kostet Geld. Ich verfolge die Nachrichten, da hört und sieht man, dass die Polizei die Demonstranten schlägt, es ist alles durcheinander, alles ist kompliziert, alles ist Chaos. Die Kinder haben gesagt, es ist besser, uns hier einsperren als dass wir in den Kosovo zurückkehren. Auch Frauen wurden geschlagen. Es gibt kein Geld, keine Arbeit, einfach nichts. Es geht allen Roma so, die dort leben, es ist eben eine schlechte Situation, einige haben schon Arbeit, aber wir haben keine Arbeit, die meisten sammeln Müll. Einige gibt es, die sind angestellt." (AS 728f, Zl. G313 1436836-3). Befragt, ob es einen konkreten fluchtauslösenden Anlassfall gegeben hat, gab der BF1 an: "Nein, die Verhältnisse sind eben schlecht. Es gibt nichts, keine Zukunft, wovon soll man leben, es ging nicht mehr." (AS 729, Zl. G313 1436836-3). Die Fragen, ob der BF1 in seiner Heimat vorbestraft ist, jemals inhaftiert gewesen ist oder Probleme mit den Behörden dort hatte, konnte er stets verneinen. In der niederschriftlichen Einvernahme des BF1 vor dem BFA am 26.11.2015 verwies der BF1 als gesetzlicher Vertreter der BF3 auf keine eigenen Fluchtgründe der BF3, sondern auf seine eigenen Fluchtgründe und stellte er die Frage: "Können wir bei einer freiwilligen Rückkehr eine Unterstützung erhalten, so wie früher." (AS 95, Zl. G313 2122075-2). Daraufhin wurde ihm zugesichert, sich deswegen "heute noch mit der zuständigen" Person in Verbindung zu setzen. Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 19.08.2015 wurden die Anträge der BF 12.07.2013 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.),

§ 10Abs. 1 Asyl

G aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt III.), eine Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 38Abs. 1 Asyl

G die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit Bescheiden der belangten Behörde vom 19.08.2015 wurden die Anträge der BF 12.07.2013 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG die Anträge der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.), eine Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Bescheid des BFA vom 06.02.2016 erging über den für die BF3 gestellten Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren eine inhaltlich gleiche Entscheidung. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 30.06.2016, rechtskräftig mit 06.07.2016, wurden ihre Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen, Spruchpunkt II. mit der Maßgabe geändert, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien oder Kosovo abgewiesen wird und die Abschiebung nach Serbien oder Kosovo zulässig ist, und im Übrigen der angefochtene Bescheid bestätigt.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (im Folgenden: BVwG) vom 30.06.2016, rechtskräftig mit 06.07.2016, wurden ihre Beschwerden jeweils gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen, Spruchpunkt römisch zwei. mit der Maßgabe geändert, dass der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien oder Kosovo abgewiesen wird und die Abschiebung nach Serbien oder Kosovo zulässig ist, und im Übrigen der angefochtene Bescheid bestätigt. 3. Am 17.09.2016 stellten die BF einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung gab der BF1 als Grund für seine Asylantragstellung an: "Meine Frau und Tochter sind krank. Im Kosovo ist es nicht möglich, eine dementsprechende ärztliche Behandlung zu gewährleisten. Ich bin finanziell nicht in der Lage, die Kosten zu tragen. Ich bin mittellos." Als Rückkehrbefürchtung gab der BF1 an: "Dass meine Frau und Tochter durch die Krankheit schweren Schaden erleiden, weil es im Kosovo aus meiner finanziellen Situation heraus nicht möglich ist, eine Behandlung zu ermöglichen." (AS 925, Zl. G313 1436836-3). Die niederschriftliche Einvernahme des BF1 vor dem BFA am 24.01.2017 gestaltete sich auszugsweise wie folgt: "Das Bundesverwaltungsgericht entschied am 30.06.2016 über Ihr Asylverfahren. Welche maßgeblichen Veränderungen in persönlicher Hinsicht und in Hinblick auf die Gefährdungslage in Ihrem Herkunftsstaat haben sich seit diesem Zeitpunkt ergeben? VP: Beginn der freien Erzählung: Im Grunde genommen hat sich nicht viel geändert, außer, dass sich der Gesundheitszustand meiner Tochter und meiner Frau verschlechtert hat. Ich würde gerne hier arbeiten. Ich bräuchte nur eine Aufenthaltserlaubnis um hier arbeiten zu dürfen. Ich könnte als Hausmeister arbeiten, oder als Bauarbeiter auf der Baustelle. Ich möchte mich um meine Familie kümmern. Wenn ich eine Arbeit habe, kann ich selbst die Kosten decken. Ende der freien Erzählung. (...). LA: Wie haben Sie im Kosovo den Lebensunterhalt ihrer Familie gesichert. VP: Ich habe jegliche Arbeit verrichtet und so meine Familie unterstützt. (...). LA: Seit wann sind Sie und Ihre Familie mittellos? VP: Seit längerer Zeit. LA: Was verstehen Sie unter "längerer Zeit"? VP: Wir haben schon den Rechtsanwalt bezahlt, wir haben nicht so viel Geld zur Verfügung. LA: Sie wollten sich meines Wissens Anfang 2016 zur freiwilligen Rückkehr anmelden. Ist das richtig? VP: Ja das stimmt. Wir haben uns zur freiwilligen Rückkehr angemeldet, aber dann wurden meine Frau und meine Tochter krank. LA: Aber Ihre Tochter ist doch schon seit der Geburt krank. VP: Ihr ganzes Lebens war sie bei verschiedenen Ärzten. Die Ärzte im Kosovo haben Sie noch mehr krank gemacht durch die Medikamente die sie ihr verschrieben haben. LA: Welche Befürchtungen haben Sie hinsichtlich einer möglichen Rückkehr in den Kosovo? VP: Wir haben kein Zuhause im Kosovo. Wir haben keine Einkünfte dort und keine Arbeit." (AS 987, Zl. G313 1436836-3). Probleme aufgrund seiner muslimischen Religionszugehörigkeit, Probleme mit kosovarischen oder serbischen Behörden, der Polizei, Gerichten, oder mit irgendwelchen privaten Personen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen in seiner Heimat hat der BF, befragt danach, verneint. Gegen Ende der Einvernahme gab der BF1 an: "VP: Ich würde gerne in den Kosovo zurückkehren, aber ich habe dort kein Zuhause und keine Arbeit." (AS 993, Zl. G313 1436836-3). Die BF2 gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2017, befragt, was sich in persönlicher Hinsicht und in Hinblick auf die Gefährdungslage in ihrem Herkunftsstaat seit der Entscheidung des BVwG vom 30.06.2016 maßgeblich verändert habe, an: "VP: Ich besitze kein Haus im Kosovo. Die gesundheitlichen Probleme meiner Tochter. Ich selber bin krank. Und mein Sohn hat große Probleme. Ich weiß nicht mehr wo er sich im Moment befindet." Befragt, wie sich seit Juni 2016 ihr Gesundheitszustand verändert habe, gab die BF2 an: "VP: Es hat sich geändert und ich war drei Mal beim Arzt. Aber das kommt alles vom Stress. Jedes Mal wenn mir Blut abgenommen wird, sagte der Arzt, dass es vom Stress kommt. Ich bekomme zwei verschiedene Medikamente wegen dem Blutdruck." (AS 789, Zl. G313 1436837-3). Sie hat befragt danach, Probleme wegen ihrer muslimischen Religionszugehörigkeit, Probleme mit kosovarischen Behörden, der Polizei und Gerichten, mit Privatpersonen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen, ebenso wie ihr Ehegatte verneint. Bezüglich ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma verwies sie darauf, als Roma keine Rechte im Kosovo zu haben und dies von Kosovoalbanern zu spüren zu bekommen. (AS 795, Zl. G313 1436837-3) Mit Bescheiden des BFA vom 16.05.2017 - betreffend die BF1, BF2, und BF3, und vom 17.05.2017 - betreffend die BF4, wurde jeweils der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG auch der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57

nicht erteilt,

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen,

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG in ihren Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt III.), und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

§ 18Abs.

1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheiden des BFA vom 16.05.2017 - betreffend die BF1, BF2, und BF3, und vom 17.05.2017 - betreffend die BF4, wurde jeweils der Antrag der BF auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG auch der Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, nicht erteilt,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen,

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG in ihren Herkunftsstaat zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

  1. Gegen diese Bescheide richten sich die verfahrensgegenständlichen Beschwerden.
  2. Am 30.06.2017 langten beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten ein.
  3. Mit Aktenvermerk des BVwG vom 04.07.2017 wurde den gegenständlichen Beschwerden der BF die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.
  4. Mit E-Mail des BFA vom 02.10.2017 wurde dem BVwG mitgeteilt, dass im Gegensatz zu sämtlichen Familienmitgliedern seitens der kosovarischen Botschaft für die BF3 das Heimreisezertifikat noch nicht ausgestellt, seitens der für die Durchsetzung und Effektuierung der Ausreiseentscheidung zuständigen Stelle der zuständigen Regionaldirektion des BFA diesbezüglich bereits am 08.09.2017 urgiert wurde und, um den Familienverband aufrechtzuhalten, bis dato auch die volljährigen Kinder der mit der Obsorge über die BF3 BF1 und BF2 (BF4 und Schwester zum vormaligen Verfahren vor BVwG zu Zl. G313 1436838-3) nicht abgeschoben wurden.
  5. Am 13.12.2017 folgte die Abschiebung des BF4 in den Kosovo - zusammen mit seiner Schwester, deren Beschwerdeverfahren vor dem BVwG zu G313 1436838-3 geführt und mit Beschluss vom 10.03.2020 eingestellt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Die BF sind serbische /kosovarische Staatsangehörige, wobei die BF1 und BF2 Ehegatten, der BF4 deren Sohn und die BF3 deren Enkelkind bzw. Tochter eines in Kosovo oder Serbien aufhältigen Sohnes der BF1 und BF2 ist. Die BF1 und BF2 haben mit Gerichtsbeschluss vom 21.10.2015 die Obsorge für die minderjährige BF3 übertragen erhalten. 1.
  8. Am 26.03.2013 stellten die BF1 und BF2 in Österreich ihren ersten Asylantrag. Nachdem mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2013 darüber eine negative Entscheidung ergangen und die BF1 und BF2 dagegen Beschwerde erhoben hatten, reisten sie am 27.08.2013 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig in den Kosovo aus. 1.
  9. Nach Wiedereinreise in das österreichische Bundesgebiet stellten alle im Spruch angeführten BF am 24.12.2013 einen (weiteren) Asylantrag. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2015 bzw. betreffend die BF3 mit Bescheid vom 04.02.2016 erging jeweils eine negative Asylentscheidung. Als gesetzlicher Vertreter der BF3 hat der BF1 am 26.11.2015 vor dem BFA auf keine eigenen Fluchtgründe der BF3, sondern auf seine Fluchtgründe verwiesen, und die Frage gestellt, ob es für sie auch nunmehr - wie früher - die Möglichkeit auf Rückkehr in den Kosovo unter Gewährung von Rückkehrhilfe gebe. Ihm wurde daraufhin mitgeteilt, "heute noch" mit der dafür zuständigen Person Kontakt aufzunehmen. Die BF erhoben gegen die negativen Asylbescheide vom 19.08.2015 und 04.02.2016 Beschwerde. Mit Erkenntnissen der BF vom 30.06.2016, rechtskräftig mit 06.07.2017, wurde über die Beschwerde jeweils negativ entschieden. Im Zuge der Begründung der Entscheidung wurde in der Beweiswürdigung betreffend die gesundheitliche Beeinträchtigung der Tochter der BF1 und BF2, deren Verfahren vor dem BVwG zu Zl. G313 1436838-3 geführt wurde, festgehalten, dass die BF3 im Verfahren angegeben hat, "in Serbien wegen der gesundheitlichen Probleme in Behandlung gewesen zu sein, überhaupt habe sie mehr Zeit im Spital als zu Hause verbracht". Es wurde festgehalten, dass die BF primär aus wirtschaftlichen Gründen ihren Herkunftsstaat verlassen haben. "Dieser Eindruck ergibt sich nicht zuletzt auch dadurch, dass die BF in ihrer Einvernahme auch mehrfach angegeben haben, dass sie keine Arbeit hätten und für medizinische Leistungen Geld zu zahlen wäre." 1.
  10. Am 17.09.2016 stellten die BF den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2017 gab der BF1 einen sich verschlechterten Gesundheitszustand seiner Ehegattin (BF2) und seiner Tochter (vor dem BVwG, Zl. G313 1436838-3), seine Mittellosigkeit bzw. seinen Wunsch, in Österreich zu arbeiten, um selbst die anfallenden Kosten decken zu können, als Fluchtgrund an. Nach diesbezüglichem Vorhalt gab der BF1 zu, Anfang 2016 sich für eine freiwillige Rückkehr angemeldet zu haben: "Ja das stimmt. Wir haben uns zur freiwilligen Rückkehr angemeldet, aber dann wurden meine Frau und meine Tochter krank." Nach Vorhalt, dass seine Tochter doch bereits seit ihrer Geburt krank sei, gab der BF1 an: "Ihr ganzes Leben war sie bei verschiedenen Ärzten. Die Ärzte im Kosovo haben sie noch mehr krank gemacht durch die Medikamente die sie ihr verschrieben haben." Zur Rückkehrbefürchtung befragt, gab der BF1 an: "Wir haben kein Zuhause im Kosovo. Wir haben keine Einkünfte dort und keine Arbeit." (AS 987, Zl. G313 1436836-3) In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2017 gab die BF2 befragt nach, was sich in persönlicher Hinsicht und in Hinblick auf die Gefährdungslage in ihrem Herkunftsstaat seit der Entscheidung des BVwG vom 30.06.2016 maßgeblich verändert habe, an, im Kosovo kein Haus zu haben, Probleme mit einem Sohn zu haben, von dem sie nicht wisse, wo sich dieser aufhalte, und verwies sie auf die gesundheitlichen Probleme ihrer Tochter und ihre eigenen stressbedingten Blutdruckprobleme. (AS 789, Zl. G313 1436837-3) Befragt danach, konnten sowohl der BF1 als auch die BF2 und BF4 Probleme wegen ihrer muslimischen Religionszugehörigkeit, Probleme mit kosovarischen Behörden, der Polizei und Gerichten, mit Privatpersonen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen, ausschließen. Bezüglich ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma verwies die BF2 darauf, als Roma keine Rechte im Kosovo zu haben und dies von Kosovoalbanern zu spüren zu bekommen. (AS 795, Zl. G313 1436837-3) Der BF4 gab, befragt danach, ob es im Kosovo oder in Serbien der BF4 konkret, gezielt allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma verfolgt worden sei, in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2017 an: "Ja, ich hatte sehr viel Probleme im Kosovo." Auf die Frage, welche, berichtete der BF4: "Sie sagten zu uns wir sind Zigeuner und wir haben keinen Platz hier und kein Grundstück. Die Leute haben auch meinem Vater sehr viele Probleme gemacht und wir durften das Haus nicht verlassen." Befragt, ob er diese Probleme bereits beim ersten Asylverfahren angegeben habe, gab der BF4 an: "Ich habe das nicht gemacht, aber meine Familie hat das erwähnt." (AS 251, Zl. G313 2114670-2) 1.4.
  11. Die verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz wurden von den BF aus wirtschaftlichen Gründen bzw. deshalb gestellt, um in Österreich ein Bleiberecht und bessere Lebensbedingungen als in ihrer Heimat zu erlangen. 1.
  12. Mit den gegenständlich angefochtenen Bescheiden des BFA vom 16.05.2017 - betreffend den BF1, BF2 und BF3 bzw. Bescheid des BFA vom 17.05.2017 - betreffend den BF4 - wurde der Antrag der BF sowohl hinsichtlich des Status der Asyl- als auch hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass ihre Abschiebung in den Kosovo zulässig ist und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die den Beschwerden aberkannte aufschiebende Wirkung wurde den Beschwerden seitens des BVwG nicht zuerkannt. Am 13.12.2017 wurde der BF4 in den Kosovo abgeschoben, dies zusammen mit seiner Schwester. Deren Verfahren wurde mit Beschluss des BVwG vom 10.03.2020 zu Zl. G313 1436838-3 eingestellt, nachdem die Schwester des BF4 bzw. die Tochter der BF1 und BF2 nach Abschiebung am 13.12.2017, Wiedereinreise und Hauptwohnsitzanmeldung am 25.09.2018 zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor Wohnsitzerhebung an ihrer Meldeadresse am 27.02.2020 freiwillig nach Serbien ausgereist ist, der Aussage des an ihrer Meldeadresse von der Polizei angetroffenen und zu ihr befragten Unterkunftgebers folgend auf unbestimmte Zeit - aus gesundheitlichen Gründen. 1.
  13. Festgestellt wird, dass die BF in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige berücksichtigungswürdigen Bezugspersonen haben. Die BF3 besucht in Österreich als außerordentliche Schülerin die Volksschule. Alle BF konnten sich in Österreich Deutschkenntnisse aneignen, die BF1, BF2 und BF4 nachweislich über einen Deutschkursbesuch "Deutsch für Asylwerbende - A 1/3" im Zeitraum vom 07.02.2017 bis 13.06.2017 im Ausmaß von 60 Unterrichtseinheiten. Der BF4 hat zudem nachweislich am 10.07.2017 ein ÖSD Zertifikat A1 erworben. Anderweitige berücksichtigungswürdige Integrationsschritte konnten die BF in Österreich nicht setzen. Während der BF1 - seinen eigenen Angaben vor dem BFA am 24.01.2017 folgend - durch Verrichtung jeglicher Arbeit für den familiären Lebensunterhalt sorgen konnte, lebten die BF in Österreich stets von der staatlichen Grundversorgung.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  16. Zu den BF 2.2.
  17. Die Feststellungen zur Identität, Staatsangehörigkeit und Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit der BF beruhen auf den bereits im angefochtenen Bescheid im vorangegangenen Asylverfahren von der belangten Behörde getroffenen, unbestritten gebliebenen Feststellungen, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der albanischen und serbischen Sprache und auf den Kenntnissen der geografischen Gegebenheiten von Serbien und Kosovo. 2.2.
  18. Dass die BF1 und BF2 Ehegatten sind, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Dass sie mit Gerichtsbeschluss vom 21.10.2015 die Obsorge über ihr minderjähriges Enkelkind, die BF3, erhalten haben, ergab sich aus dem diesbezüglichen Gerichtsbeschluss im Akt (AS 853). 2.
  19. Zum Fluchtvorbringen Der BF1 brachte im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2017, befragt danach, welche maßgeblichen Veränderungen in persönlicher Hinsicht und in Hinblick auf die Gefährdungslage in Ihrem Herkunftsstaat sich seit der negativen Asylentscheidung des BVwG vom 30.06.2016 ergeben habe, zunächst vor: "Im Grunde genommen hat sich nicht viel geändert, außer, dass sich der Gesundheitszustand meiner Tochter und meiner Frau verschlechtert hat. Ich würde gerne hier arbeiten. Ich bräuchte nur eine Aufenthaltserlaubnis um hier arbeiten zu dürfen. Ich könnte als Hausmeister arbeiten, oder als Bauarbeiter auf der Baustelle. Ich möchte mich um meine Familie kümmern. Wenn ich eine Arbeit habe, kann ich selbst die Kosten decken." (AS 987, Zl. G313 1436836-3). Der BF1 gab danach an, er habe über die Verrichtung jeglicher Arbeit den familiären Lebensunterhalt sichern können, gab dann nach Vorhalt, er habe sich mit seiner Familie Anfang 2016 für die freiwillige Ausreise angemeldet habe, danach seien jedoch seine Frau und seine Tochter krank geworden. Nach Vorhalt, seine Tochter sei doch bereits von Geburt an krank, gab der BF1 an: "VP: Ihr ganzes Lebens war sie bei verschiedenen Ärzten. Die Ärzte im Kosovo haben Sie noch mehr krank gemacht durch die Medikamente die sie ihr verschrieben haben." (AS 987, Zl. G313 1436836-3) Der BF1 brachte demnach vor, dass seine Tochter durch die ihr im Kosovo verschriebenen Medikamente noch mehr krank geworden ist und sie deswegen, nicht wie Anfang 2016 geplant, in ihren Herkunftsstaat ausreisen konnten. Fest steht, dass die Tochter der BF1 und BF2, die in ihrem Asylverfahren nach Asylantragstellung am 24.12.2013 angab, in Serbien wegen ihrer gesundheitlichen Probleme im Spital gewesen zu sein und mehr Zeit im Spital als zuhause verbracht zu haben (AS 886), nach ihrer Abschiebung am 13.12.2017, Wiedereinreise und Wohnsitzanmeldung im Bundesgebiet am 25.09.2018 zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor Wohnsitzerhebung an ihrer Meldeadresse am 27.02.2020 freiwillig nach Serbien ausgereist ist, der Aussage des an ihrer Meldeadresse von der Polizei angetroffenen und zu ihr befragten Unterkunftgebers folgend auf unbestimmte Zeit - aus gesundheitlichen Gründen. Daraus geht bei einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat jedenfalls keine der Tochter der BF1 und BF2 aus gesundheitlichen Gründen drohende Gefahr hervor. Der BF1 stützte sich im Zuge seines Fluchtvorbringens jedoch gar nicht auf eine bei Rückkehr fehlende bzw. mangelhafte Behandlungsmöglichkeiten für seine Tochter oder seine Frau, deren Gesundheitszustand sich seinen Angaben zufolge seit Beendigung des letzten Asylverfahrens verschlechtert hätte, sondern berief sich auf wirtschaftliche Ausreisegründe, gab er doch gleich, nachdem er davon gesprochen hatte, seine Tochter sei durch die ihr im Kosovo verschriebenen Medikamente noch mehr krank geworden, als Rückkehrbefürchtung an: "Wir haben kein Zuhause im Kosovo. Wir haben keine Einkünfte dort und keine Arbeit." (AS 987, Zl. G313 1436836-3). Im Zuge der Erstbefragung gab der BF1 als Rückkehrbefürchtung an, er fürchte sich bei einer Rückkehr in seine Heimat davor: "Dass meine Frau und Tochter durch die Krankheit schweren Schaden erleiden, weil es im Kosovo aus meiner finanziellen Situation heraus nicht möglich ist, eine Behandlung zu ermöglichen (AS 925, Zl. G313 1436836-3). In seiner Einvernahme vor dem BFA nahm der BF1 mit seinem Vorbringen, im Kosovo kein Zuhause, keine Einkünfte und keine Arbeit zu haben, nicht, wie in seiner Erstbefragung, auf fehlende Mittel zur Finanzierung ärztlicher bzw. medizinischer Behandlungen, sondern auf ihre gesamtheitliche wirtschaftliche Situation Bezug. Der BF1 gab in seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2017, befragt danach, wie er im Kosovo den Lebensunterhalt seiner Familie sichern können habe, an, er habe jegliche Arbeit verrichtet und so meine Familie unterstützt" (AS 987, Zl. G313 1436836-3). Der BF1 konnte demnach durch verschiedene Erwerbstätigkeiten für den familiären Lebensunterhalt sorgen. Gegen Ende seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2017 gab der BF1 an: "Ich würde gerne in den Kosovo zurückkehren, aber ich habe dort kein Zuhause und keine Arbeit." (AS 993, Zl. G313 1436836-3). Wie der BF1 verwies auch seine Ehegattin, die BF2, mit ihrer Angabe, "kein Haus im Kosovo zu haben", auf wirtschaftliche Ausreisegründe. Die BF sind somit vorwiegend aus wirtschaftlichen Gründen aus ihrer Heimat ausgereist. Aus dem Vorbringen der BF2 vor dem BFA über Probleme mit ihrem Sohn, dessen Aufenthaltsort ihr nicht bekannt sei (AS 789, 791, Zl. G313 1436837-3), und dem Vorbringen des BF4, im Kosovo Probleme mit dem Bruder gehabt zu haben (AS 247, Zl. G313 2114670-2), gehen auch familiäre Probleme mit dem Sohn der BF1 und BF2 hervor. Auf vorwiegend wirtschaftliche Ausreisegründe wurde bereits im vorangegangenen Asylverfahren der BF im Zuge des Erkenntnisses des BVwG vom 30.06.2016 verwiesen. In diesem Erkenntnis wurde festgehalten, dass sich der Eindruck der Ausreise aus wirtschaftlichen Gründen nicht zuletzt auch dadurch ergebe, dass die BF in ihrer Einvernahme auch mehrfach angegeben haben, dass sie keine Arbeit hätten und für medizinische Leistungen Geld zu zahlen wäre. (AS 886, Zl. G313 1436836-3). Die BF sind im gegenständlichen Asylverfahren, nachdem der BF1 als gesetzlicher Vertreter im vorangegangen Asylverfahren vor dem BFA gefragt hatte, ob sie nunmehr wie früher (gemeint die freiwillige Ausreise der BF1 und BF2 am 27.08.2013) die Möglichkeit auf freiwillige, unterstützte Ausreise haben, und sich der BF1 mit seiner Familie Anfang 2016 für eine freiwillige Ausreise in ihre Heimat angemeldet hatte, somit nicht, wie der BF1 vor dem BFA angab (AS 987, Zl. G313 1436836-3), wegen entgegengestandener gesundheitlicher Probleme der BF2 und ihrer Tochter, sondern mit der Absicht, über ihre Asylverfahren in Österreich ein Bleiberecht mit besseren Lebensbedingungen als in ihrer Heimat zu erlangen, weiterhin im österreichischen Bundesgebiet verblieben. Der BF4 hat dies mit seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2017 zugegeben: "Und wir sind hierhergekommen, um ein besseres Leben zu haben und hier zu arbeiten." (AS 245, Zl. G313 2114670-2) Festgehalten wird außerdem, dass, befragt danach, sowohl der BF1 als auch die BF2 und BF4 Probleme aufgrund ihrer muslimischen Religionszugehörigkeit, Probleme mit kosovarischen oder serbischen Behörden, mit der Polizei, Gerichten, oder irgendwelchen privaten Personen, Personengruppen, Banden oder kriminellen Organisationen in ihrer Heimat verneint haben (AS 991, Zl. G313 1436836-3; AS 795, Zl. G313 1436837-3; AS 251, Zl. G313 2114670-2). Die BF1, BF2 und BF4 verwiesen auf Probleme in Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma: Befragt danach, ob es im Kosovo oder in Serbien eine konkrete, gezielte Verfolgung allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gegeben hat, gab der BF1 vor dem BFA am 24.01.2017 an: "Dort wurde ich geschlagen, auch während des Kriegs wurde ich geschlagen." Nach Vorhalt, der Krieg seit aber schon 16 Jahre her, brachte der BF1 vor: "Nach dem Krieg sind die Albaner zurückgekommen und haben gefragt, warum ich den Kosovo nicht verlassen habe. Damals wurde ich, mein Onkel und ein Cousin zusammengeschlagen. Auf die Frage, wie lange er nach diesem Vorfall noch im Kosovo gewohnt habe, antwortete der BF1: "Mehrere Jahre." (AS 991, Zl. G313 1436836-3). Aufgrund dieser letzten Antwort des BF1, der letzte Vorfall mit Albanern in Zusammenhang mit seiner Volksgruppenzugehörigkeit liege mehrere Jahre zurück, steht fest, dass es keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem vom BF1 behaupteten letzten Vorfall und der Ausreise der BF gibt. Bezüglich ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma verwies die BF2 darauf, als Roma keine Rechte im Kosovo zu haben und dies von Kosovoalbanern zu spüren zu bekommen. (AS 795, Zl. G313 1436837-3). Mit diesem allgemeingehaltenen Vorbringen verwies die BF2 nur auf die für sie als Angehörige der Volksgruppe der Roma im Kosovo schwierige Lage, ohne konkret erlittene Schikanen, Diskriminierungen oder gar Bedrohungen oder Verfolgungen angeben können zu haben. Ihr Sohn, der BF4 gab, befragt danach, ob er im Kosovo oder in Serbien konkret, gezielt allein aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma verfolgt worden sei, in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2017 an: "Ja, ich hatte sehr viel Probleme im Kosovo." Auf die Frage, welche, berichtete der BF4: "Sie sagten zu uns wir sind Zigeuner und wir haben keinen Platz hier und kein Grundstück. Die Leute haben auch meinem Vater sehr viele Probleme gemacht und wir durften das Haus nicht verlassen." Befragt, ob er diese Probleme bereits beim ersten Asylverfahren angegeben habe, gab der BF4 an: "Ich habe das nicht gemacht, aber meine Familie hat das erwähnt." (AS 251, Zl. G313 2114670-2) Auch der BF4 nahm - wie seine Mutter - auf die für sie als Roma im Kosovo schwierige Lage hin und verwies unter anderem darauf, dass die Leute auch seinem Vater sehr viel Probleme bereitet haben. Sein Vater, der BF1 gab vor dem BFA selbst jedoch an, der letzte Vorfall in Zusammenhang mit Albanern sei mehrere Jahre zurückgelegen, womit er einen zeitlichen Konnex zur Ausreise ausgeschlossen hat. Soweit der BF4 vor dem BFA angab, nicht er selbst, sondern seine Familie habe bereits im vorangegangenen Asylverfahren Probleme in Zusammenhang mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit angeführt, ist darauf hinzuweisen, dass das allgemeingehaltene Vorbringen der BF im Asylverfahren davor, die Verhältnisse für sie als Angehörige der Roma im Kosovo wären schlecht und sie bekämen keine Arbeit, im Zuge der negativen Asylentscheidung des BVwG vom 30.06.2016 berücksichtigt worden war. Soweit der BF4 vor dem BFA angab, "sie sagten zu uns, wir sind Zigeuner und wir haben keinen Platz hier und kein Grundstück" (AS 245, Zl. G313 2114670-2), ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei um bloße Unmutsäußerungen der albanischen gegenüber den BF als Angehörigen der Volksgruppe der Roma handelt, ebenso wie bezüglich der Angaben der BF2 vor dem BFA, die Kosovoalbaner würden es sie spüren lassen, dass sie keine Rechte im Kosovo habe (AS 795, Zl. G313 1436837-3) Fest steht jedenfalls, dass die BF keinen fluchtauslösenden Vorfall in Zusammenhang mit ihrer Volksgruppenzugehörigkeit anführen konnten, sondern vielmehr eine Ausreise aus wirtschaftlichen Gründen bzw. eine Ausreise zwecks Erlangung eines Bleiberechts und besserer Lebensbedingungen in Österreich als in ihrer Heimat glaubhaft gemacht haben. 2.
  20. Zum Gesundheitszustand der BF Aufgrund ihres diesbezüglich glaubhaften Vorbringens und mangels gegenteiliger Nachweise sind die BF1 und BF3 gesund bzw. leiden diese nicht an berücksichtigungswürdigen gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Die BF2 leidet ihren Angaben vor dem BFA an stressbedingten Blutdruckproblemen und hat deswegen in Österreich von einem Arzt Medikamente verschrieben erhalten. Der BF1 gab betreffend die Krankheit seiner Tochter vor dem BFA am 24.01.2017 an: "VP: Ihr ganzes Lebens war sie bei verschiedenen Ärzten. Die Ärzte im Kosovo haben Sie noch mehr krank gemacht durch die Medikamente die sie ihr verschrieben haben." (AS 987, Zl. G313 1436836-3). Der BF4 gab bezüglich der Krankheit seiner Schwester vor dem BFA am 17.01.2017 an: "VP: Die kosovarischen Ärzte in Österreich haben meiner Schwester die falschen Medikamente verschrieben und die Ärzte in Österreich haben ihr gesagt, dass sie deswegen sterben hätte können. Im Kosovo ging sie fast jeden zweiten Tag zum Arzt und es ging ihr schlecht. Hier geht es ihr viel besser durch die frische Luft." (AS 247, Zl. G313 2114670-2). Diesen Angaben des BF1 und des BF4 folgend konnte die Tochter des BF1 bzw. die Schwester des BF4 wegen ihrer Krankheit im Kosovo ärztlich und medikamentös behandelt werden. Die von den BF1 und BF4 angesprochenen gesundheitlichen Folgewirkungen aus der falschen medikamentösen Behandlung der Tochter des BF1 bzw. Schwester des BF4 beruhen auf menschlichem Versagen, welches auch in anderen Staaten, so auch in Österreich mit grundsätzlich gewährleisteter medizinischer Versorgung nicht ausgeschlossen werden kann. Die Tochter der BF1 und BF2 hat zudem in ihrem Asylverfahren nach Asylantragstellung am 24.12.2013 vorgebracht, in Serbien wegen ihrer gesundheitlichen Probleme in Behandlung gewesen zu sein, "überhaupt habe sie mehr Zeit im Spital als zu Hause verbracht." (AS 886). Aus den glaubhaften Aussagen des BF1 im verfahrensgegenständlichen Asylverfahren zur Behandlung seiner kranken Tochter im Kosovo und aus den Angaben seiner Tochter selbst im Asylverfahren davor stehen Behandlungsmöglichkeiten für die Erkrankung der Tochter der BF1 und BF2 in Serbien und im Kosovo fest. Dass die BF2, die an stressbedingten Blutdruckproblemen leidet, weswegen sie in Österreich von einem Arzt Medikamente verschrieben erhalten hat, bezüglich ihrer gesundheitlicher Beeinträchtigungen bei einer Rückkehr in ihre Heimat nicht auf medizinische Versorgung zurückgreifen kann, brachte sie nicht vor und geht auch aus den aktuellen, amtsbekannten Länderberichten nicht hervor. 2.
  21. Zur wirtschaftlichen Situation der BF Der BF1 konnte, wie er in seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2017 glaubhaft angab, über jegliche Arbeit, demnach über verschiedene Erwerbstätigkeiten, seine Familie unterstützen bzw. für den familiären Lebensunterhalt sorgen. (AS 987, Zl. G313 1436836-3). Der BF4 sprach in seiner Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2017 davon, sein Vater, der BF1, und er selbst seien imstande, jegliche Arbeit zu verrichten. (AS 245, Zl. G313 2114670-2). Wie aus dem diesbezüglichen Akteninhalt hervorgehend, lebten die BF in Österreich stets von staatlichen Grundversorgungsleistungen. 2.
  22. Zu den Integrationsschritten der BF in Österreich Dass die BF3 in Österreich als außerordentliche Schülerin die Volksschule besucht, ergab sich aus einer vorgelegten, am 24.07.2017 beim BVwG eingelangten, Jahresinformation für das Schuljahr 2016/
  23. Ebenso am 24.07.2017 beim BVwG eingelangt sind Deutschkursbestätigungen der BF1, BF2 und BF4 vom 21.06.2017, mit denen ihr Kursbesuch "Deutsch für Asylwerbende - A 1/3" im Zeitraum vom 07.02.2017 bis 13.06.2017 nachgewiesen wurde, und ein ÖSD Zertifikat A1, das der BF4 erworben hat. Dass die BF anderweitige berücksichtigungswürdige Integrationsschritte gesetzt haben, ging aus dem gesamten Akteninhalt nicht hervor.Dass die BF3 in Österreich als außerordentliche Schülerin die Volksschule besucht, ergab sich aus einer vorgelegten, am 24.07.2017 beim BVwG eingelangten, Jahresinformation für das Schuljahr 2016 aus 2017,. Ebenso am 24.07.2017 beim BVwG eingelangt sind Deutschkursbestätigungen der BF1, BF2 und BF4 vom 21.06.2017, mit denen ihr Kursbesuch "Deutsch für Asylwerbende - A 1/3" im Zeitraum vom 07.02.2017 bis 13.06.2017 nachgewiesen wurde, und ein ÖSD Zertifikat A1, das der BF4 erworben hat. Dass die BF anderweitige berücksichtigungswürdige Integrationsschritte gesetzt haben, ging aus dem gesamten Akteninhalt nicht hervor. 2.
  24. Zur Lage im Herkunftsstaat: Im das vorangegangene Asylverfahren abschließende Erkenntnis des BVwG vom 30.06.2016 wurde unter den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat festgehalten: "Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen zu Serbien und im Verfahren insgesamt auch zu Kosovo. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte älteren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben." Im Zuge der behördlichen, niederschriftlichen Einvernahmen des BF1 und der BF2 am 24.01.2017 und des BF4 am 17.01.2017 wurde den BF jeweils Länderfeststellungen zum Staat Kosovo und Serbien und die Herkunftsstaatenverordnung (BGBl. II Nr. 177/2009) zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ausgehändigt. Die BF wurden dabei auch jeweils darauf hingewiesen, dass sie die Stellungnahme dazu auf Deutsch einbringen müssen und sich hierfür an die Caritas oder Rechtsberatung wenden können.Im Zuge der behördlichen, niederschriftlichen Einvernahmen des BF1 und der BF2 am 24.01.2017 und des BF4 am 17.01.2017 wurde den BF jeweils Länderfeststellungen zum Staat Kosovo und Serbien und die Herkunftsstaatenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,) zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen ausgehändigt. Die BF wurden dabei auch jeweils darauf hingewiesen, dass sie die Stellungnahme dazu auf Deutsch einbringen müssen und sich hierfür an die Caritas oder Rechtsberatung wenden können. Eine schriftliche Stellungnahme zu den von der belangten Behörde vorgehaltenen aktuellen Länderfeststellungen erfolgte innerhalb der dazu gewährten Frist nicht. Folglich wurden die gegenständlich angefochtenen Bescheide der BF1, BF2 und BF3 vom 16.05.2017 und des BF4 vom 17.05.2017 erlassen. 2.
  25. Zum Beschwerdevorbringen In der Beschwerde aller BF wurde auf allgemeine Länderberichte zu einer für Roma im Kosovo schlechten wirtschaftlichen Lage hingewiesen, jedoch ohne konkrete individuelle Bezugnahme, weshalb nicht näher darauf einzugehen war. Bezüglich der BF2 wurde in der Beschwerde der BF1, BF2 und BF3 fettgedruckt festgehalten, dass die belangte Behörde das Vorbringen der BF2, dass sie zusätzlich ein Wiederaufleben der Gewalttätigkeit ihres trunksüchtigen Ehegatten im Kosovo befürchtet, vollinhaltlich unbeachtet gelassen hat. Anfangs in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2017 berichtete die BF2, befragt danach, welche maßgeblichen Veränderungen sich seit Entscheidung des BVwG vom 30.06.2016 in persönlicher Hinsicht und in Hinblick auf die Gefährdungslage in ihrem Herkunftsstaat ergeben haben, jedenfalls nichts von der Gewalttätigkeit ihres Mannes, sondern wies nur darauf hin, im Kosovo kein Haus zu haben, und führte sie selbst und ihre Tochter betreffende gesundheitliche Probleme und Probleme ihres Sohnes bzw. etwas später Probleme mit diesem an. Erst später in der Einvernahme, befragt danach, ob sie in Österreich jemals Probleme mit Behörden, der Polizei, dem Gericht oder anderen Institutionen gehabt habe, nahm die BF2 auf einen Vorfall, bei dem ihr Mann ihr gegenüber gewalttätig geworden ist, Bezug, und brachte dann vor, ihr Ehegatte sei ihr gegenüber seither nicht mehr gewalttätig gewesen. (AS 795, Zl. G313 1436837-3) Die BF2 gab daraufhin an, sie wollte in Österreich bleiben, habe jedoch Angst vor ihrem Sohn. Sie fügte hinzu: "Und ich habe auch Angst, dass sich mein Mann ändern wird, wenn wir zurückkehren. Wenn wir zurückkehren, dann würde er gewalttätig werden. Hier traut er sich nicht." (AS 795, Zl. G313 1436837-3). Bezüglich ihres Beschwerdevorbringens, ihr Mann habe auch nach besagten gewalttätigen Übergriff auf sie ihr gegenüber ein aggressives Verhalten an den Tag gelegt, wage es aufgrund des Einschreitens der österreichischen Behörden jedoch nicht, in Österreich gegen sie erneut handgreiflich zu werden, liegt ein erstmaliges, gegenüber ihren vorherigen Angaben gesteigertes Vorbringen vor, womit offenbar eine bei einer Rückkehr der BF2 drohende Gefahr unterstrichen werden wollte. Dass sie jemals in Erwägung gezogen hat, ihren Mann wegen seiner Gewalttätigkeit bzw. seines aggressiven Verhaltens ihr gegenüber zu verlassen, was ihr jederzeit freisteht, brachte die BF2 jedenfalls nicht vor. Dass die BF2, vor dem BFA am 24.01.2017 befragt danach, ob es im Kosovo oder in Serbien eine konkrete, gezielte Verfolgung ihrer Person allein aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit als Roma gegeben habe, zunächst auf sich selbst bezogen vorgebracht hat, von den Kosovoalbanern zu spüren bekommen zu haben, dass sie keine Rechte im Kosovo habe, dann jedoch direkt daran anschließend darauf Bezug genommen hat, dass sie bereits beim ersten Asylverfahren angegeben hat, ihr Mann sei systematisch von den Kosovoalbanern geschlagen worden, zeugt zudem nicht von einer grundsätzlichen Abneigung der BF2 gegenüber ihrem Mann, hätte sie, befragt nach einer Verfolgung ihrer Person, da doch nicht selbstständig auch für ihren Mann Partei ergriffen. Fest steht zudem, dass die BF2 vor dem BFA bloß mutmaßend angegeben hat, Angst zu haben, ihr Mann könnte sich bei einer Rückkehr ändern und gewalttätig werden. Eine bloße Mutmaßung ohne konkrete Hinweise auf eine konkret drohende Gefahr ist jedoch nicht weiter zu berücksichtigen. Auf die von der BF2 vor dem BFA am 24.01.2017 angeführten Probleme mit ihrem in der Heimat verbliebenen Sohn wird auch nicht näher eingegangen, bereits deshalb, weil die BF2 im Zuge ihrer Einvernahme vor dem BAF am 24.01.2017 selbst angegeben hat, dass, nachdem ihr Sohn ihr gegenüber handgreiflich geworden sei, die Polizei gekommen ist, ihn mitgenommen und angehalten hat. Die BF2 konnte demnach staatlichen Schutz erhalten. Auf das Beschwerdevorbringen der BF2, dass häusliche Gewalt im Kosovo ein nach wie vor ungelöstes Problem ist, dies trotz im Kosovo vorhandener staatlicher Einrichtungen hinsichtlich geschlechtsspezifischer Gewalt, wird nicht näher eingegangen, bereits deswegen nicht, weil die BF2 vor dem BFA selbst angegeben hat, vor ihrem handgreiflich gewordenen Sohn polizeilichen Schutz erhalten zu haben. Befragt, was sich seit der Entscheidung des BVwG vom 30.06.2016 in persönlicher Hinsicht und im Hinblick auf die Gefährdungslage maßgeblich verändert habe, wies die BF2 zudem zunächst nicht auf "Probleme mit", sondern auf "große Probleme ihres Sohnes" hin und brachte vor, sie wisse nicht, wo sich ihr Sohn derzeit aufhalte. Sie brachte vor: "Ich habe kein Haus im Kosovo. Die gesundheitlichen Probleme meiner Tochter. Ich selber bin krank. Und mein Sohn hat große Probleme. Ich weiß nicht, wo er sich im Moment befindet." (AS 789, Zl. G313 1436837-3). Diese Angaben umfassen somit Sorgen der BF2 in wirtschaftlicher Hinsicht und ihre Tochter und ihren Sohn betreffend und keinen Hinweis darauf, dass die BF2 (auch) aufgrund der Gewalttätigkeit ihres Sohnes zur Ausreise bewogen wurde. Daraus, dass die BF2 anfangs nur von großen Problemen ihres Sohnes, demnach nur über Probleme ihres Sohnes und nicht über Probleme mit ihrem Sohn gesprochen hat, und erst später näher befragt zu den Problemen, die ihr ihr Sohn gemacht habe, Handgreiflichkeiten ihres Sohnes ihr gegenüber angeführt hat, geht hervor, dass eine Gewalttätigkeit ihres Sohnes ihr gegenüber nicht Hauptauslöser für ihre Ausreise war und sie deshalb nicht bereits anfangs, befragt nach einer maßgeblichen Änderung im Hinblick auf die Gefährdungslage, davon gesprochen hat. Die BF2 gab zwar im Zuge ihrer Erstbefragung am 17.09.2016 an, sich bei einer Rückkehr vor ihrem Sohn zu fürchten, sei sie doch vor ihm geflüchtet, weil er sie bedroht hat, nahm befragt nach dem Grund für ihre Asylantragstellung jedoch nur auf ihre Mittellosigkeit und die in Österreich erhoffte bessere wirtschaftliche Situation Bezug. Im Zuge ihrer Erstbefragung am 24.12.2013 im Asylverfahren davor verwies die BF nur auf allgemein schlechte Verhältnisse bzw. Lebensbedingungen in ihrer Heimat. Eine Furcht vor ihrem Sohn hat die BF2 da nicht erwähnt. Die maßgeblichen Verhältnisse der BF2 haben sich zwischenzeitig jedenfalls nicht geändert, sind die BF doch seit ihrer Asylantragstellung am 24.12.2013 nicht mehr aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgereist, sondern, obwohl sie Anfang 2016 eine freiwillige Ausreise in ihre Heimat geplant haben, seither durchgehend in Österreich verblieben und dabei auch nicht ihrer Ausreiseverpflichtung nach Erlassung der Entscheidung des BVwG vom 30.06.2016 nachgekommen. Die "großen Probleme" ihres Sohnes, dessen aktueller Aufenthaltsort, wie sie vor dem BFA angab, ihr nicht bekannt sei, führte die BF2 somit, befragt danach, als maßgebliche Veränderung seit Entscheidung des BVwG vom 30.06.2016 in persönlicher Hinsicht und nicht im Hinblick auf eine Gefährdungslage im Herkunftsstaat an. Die BF2 und die übrigen BF sind somit aus wirtschaftlichen Gründen aus ihrer Heimat ausgereist. Dafür spricht das Vorbringen der BF2, im Kosovo kein Haus bzw. kein Zuhause zu haben, das Vorbringen ihres Ehegatten, des BF1, im Kosovo kein Zuhause und keine Arbeit zu haben und das Vorbringen des BF4, hierhergekommen zu sein, um ein besseres Leben zu haben und zu arbeiten.
  26. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  27. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA das Bundesverwaltungsgericht.3.1.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA das Bundesverwaltungsgericht. 3.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. 3.2.

§ 34Abs. 4 Asyl

G hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.3.2.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. 3.2.

  1. Im gegenständlichen Fall sind die BF1 und BF2 Ehegatten und der BF1 gesetzlicher Vertreter der minderjährigen BF3, für welche im gegenständlichen Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe angeführt wurden. Es wird daher ein Familienverfahren iSv § 34 Abs. 4 AsylG geführt.3.2.
  2. Im gegenständlichen Fall sind die BF1 und BF2 Ehegatten und der BF1 gesetzlicher Vertreter der minderjährigen BF3, für welche im gegenständlichen Asylverfahren keine eigenen Fluchtgründe angeführt wurden. Es wird daher ein Familienverfahren iSv Paragraph 34, Absatz 4, AsylG geführt. 3.
  3. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,3.3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. 3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich Folgendes: Die BF verwiesen im Zuge des verfahrensgegenständlichen Verfahren im Wesentlichen auf wirtschaftliche Ausreisegründe. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen wirtschaftliche Fluchtgründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040), so wie auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind. Die BF stellten offenbar nur deshalb den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, um über ein Asylverfahren zu einem Bleiberecht und besseren Lebensbedingungen als in ihrer Heimat zu gelangen. Auch im vorangegangenen Asylverfahren, welches mit Sammelerkenntnis des BVwG vom 30.06.2016 negativ beendet wurde, stützten sich die BF vorwiegend auf wirtschaftliche Ausreisegründe, und erkundigte sich der BF1 als gesetzlicher Vertreter der BF3 in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 26.11.2015, ob es für sie so wie früher eine Möglichkeit auf unterstützte freiwillige Rückkehr gebe. Mit "früher" nahm der BF1 offenbar auf seine mit seiner Frau, der BF2, gemeinsame freiwillige Rückkehr unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe am 27.08.2013 während ihres ersten Asylverfahrens Bezug. Dass die BF im vorangegangenen Asylverfahren nicht, wie geplant, Anfang 2016 freiwillig aus Österreich ausgereist sind, sondern weiterhin im österreichischen Bundesgebiet verblieben sind, begründete der BF1 im verfahrensgegenständlichen Asylverfahren in seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2017 damit, seine Frau und seine Tochter seien krank geworden. Wie im Folgenden ausgeführt, sind offenbar nicht, wie vom BF1 angegeben, gesundheitliche Beeinträchtigungen der BF2 und ihrer Tochter einer Anfang 2016 geplanten freiwilligen Ausreise der BF entgegengestanden: Nachdem dem BF1 in seiner Einvernahme vor dem BFA vorgehalten worden war, seine Tochter sei bereits seit Geburt krank, gab dieser an, seine Tochter sei durch Medikamente, die ihr von Ärzten im Kosovo verschrieben worden seien, noch mehr krank geworden. Fest steht jedenfalls, dass die Tochter der BF1 und BF2 wegen ihrer Krankheit in Serbien und Kosovo behandelt wurde - der BF4 betonte vor dem BFA am 17.01.2017 zudem, seiner Schwester gehe es in Österreich "viel besser durch die frische Luft", und stellte nicht eine in ihrer Heimat nicht mögliche medizinische Versorgung in den Vordergrund. Die Tochter der BF1 und BF2 bzw. Schwester des BF4 ist nach ihrer Abschiebung (zusammen mit dem BF4) am 13.12.2017, ihrer Wiedereinreise und Wohnsitzanmeldung am 25.09.2018 zu einem unbestimmten Zeitpunkt vor Wohnsitzerhebung an ihrer Meldeadresse am 27.02.2020 jedenfalls freiwillig nach Serbien ausgereist, der Aussage des von der Polizei an ihrer Meldeadresse angetroffenen und zu ihr befragten Unterkunftgebers folgend auf unbestimmte Zeit - aus gesundheitlichen Gründen. Dafür, dass die Schwester des BF4 bzw. Tochter der BF1 und BF2 in der Zeit, als die freiwillige Ausreise der BF geplant war, derart gesundheitlich beeinträchtigt war, dass dies die BF an ihrer Ausreise gehindert hätte, findet sich im Akteninhalt kein Hinweis. Die BF2 gab am 24.01.2017 vor dem BFA befragt danach, wie sich seit Juni 2016 ihr Gesundheitszustand verändert habe, an, dreimal beim Arzt gewesen zu sein und wegen stressbedingter Blutdruckprobleme Medikamente verschrieben erhalten zu haben. Anderweitige gesundheitliche Beeinträchtigungen der BF2, die die BF an ihrer Anfang 2016 geplanten freiwilligen Ausreise gehindert hätten, gingen aus der Aktenlage nicht hervor. Dass die Behandlung der stressbedingten Blutdruckprobleme der BF2, wofür ihr von einem Arzt in Österreich Medikamente verschrieben worden sind, nicht auch in ihrer Heimat möglich wäre, wurde von den BF jedenfalls nicht vorgebracht. Daraus geht hervor, dass die BF Anfang 2016 ihre geplante freiwillige Rückkehr unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe nicht aus den vom BF1 am 24.01.2017 vor dem BFA angeführten Gründen - aufgrund entgegengestandener gesundheitlicher Beeinträchtigungen der BF2 und ihrer Tochter, sondern aufgrund der Absicht, über ein Asylverfahren zu einem Bleiberecht und zu besseren Lebensbedingungen als in ihrer Heimat zu gelangen, nicht angetreten haben. Ihre wirtschaftliche Situation hat sich seit Beendigung ihres letzten Asylverfahrens mit Entscheidung des BVwG vom 30.06.2016 jedenfalls nicht maßgeblich geändert, haben die BF sich doch auch im vorangegangenen mit Entscheidung des BVwG vom 30.06.2016 beendeten Asylverfahren auf wirtschaftliche Ausreisegründe gestützt und sind sie seit ihrer Asylantragstellung am 24.12.2013 nicht mehr ausgereist, sondern durchgehend im Bundesgebiet verblieben, obwohl sie Anfang 2016 beabsichtigt haben, freiwillig unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in ihre Heimat zurückzukehren. Der BF1 brachte im verfahrensgegenständlichen Asylverfahren am 24.01.2017 vor, im Kosovo über die Verrichtung jeglicher Arbeit für den familiären Lebensunterhalt sorgen können zu haben. Nach seiner Rückkehrbefürchtung befragt, wies der BF1 in seiner Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2017 selbst auf "kein Zuhause im Kosovo", "keine Einkünfte" und "keine Arbeit", demnach auf wirtschaftliche Gründe hin. Die BF sind offenbar deswegen nach Österreich gekommen, um hier über ein Asylverfahren zu einem Bleiberecht und damit zu besseren Lebensbedingungen zu gelangen. Dies hat der Sohn der BF1 und BF2, der BF4, auch selbst zugegeben, als er in seiner Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2017, befragt danach, welche maßgeblichen Veränderungen sich seit Entscheidung des BVwG vom 30.06.2016 in persönlicher Hinsicht und in Hinblick auf die Gefährdungslage in seinem Herkunftsstaat ergeben habe, angab, sie seien hierhergekommen, um ein besseres Leben zu haben und hier zu arbeiten. Die seitens der vom BF4 und der BF2 vor dem BFA angeführten im Kosovo erlebten Unmutsäußerungen seitens Albaner wegen der Zugehörigkeit der BF zur Volksgruppe der Roma erreichen außerdem nicht asylrelevante Intensität. Die seitens der BF2 angeführte Befürchtung vor erneuten Handgreiflichkeiten ihres Sohnes sind nicht relevant, konnte die BF2 doch, wie sie selbst vor dem BFA anführte, von der Polizei Schutz vor ihrem gewalttätigen Sohn, dessen aktueller Aufenthaltsort ihr nicht bekannt ist, erhalten. Die bloße Mutmaßung der BF2 hinsichtlich einer ihr bei einer Rückkehr von ihrem Ehegatten drohenden Gefahr ist nicht weiter zu berücksichtigen, gab die BF2 doch nur an, Angst zu haben, dass ihr Mann sich bei einer Rückkehr ändern und gewalttätig werden wird. Ihren Angaben zufolge hat die BF2 zudem nie in Erwägung gezogen, ihren Ehegatten zu verlassen. Die Beschwerden der BF gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides waren insgesamt somit

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerden der BF gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides waren insgesamt somit

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.4.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.4.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat

§ 8Abs. 3a Asyl

G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.4.
  3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht gegeben sind:3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben sind: Die BF1 und BF4 sind gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Der BF1 hat im Kosovo über die Verrichtung jeglicher Arbeit für den Lebensunterhalt seiner Familie gesorgt. Der BF4 verwies in seiner Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2017 zudem darauf, wie sein Vater sei auch er selbst zu jeglicher Arbeit imstande. Die BF2 leidet an stressbedingtem Bluthochruck und hat deswegen von einem Arzt in Österreich Medikamente verschrieben bekommen. Dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimat wegen ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht hinreichend medizinisch versorgt werden könnte, geht aus den aktuellen amtsbekannten Länderfeststellungen nicht hervor und hat die BF2 zudem in ihrer Beschwerde auch nicht vorgebracht. In der Beschwerde wurde nur allgemeingehalten auf Länderfeststellungen zur medizinischen Lage im Kosovo hingewiesen - ohne konkrete individuelle Bezugnahme. Hinzuweisen ist darauf, dass aus den aktuellen und den der BF2 zuletzt vorgehaltenen Länderfeststellungen - zur medizinischen Lage - hervorgeht, dass die medizinische Versorgung im Kosovo grundsätzlich gewährleistet ist und im Notfall, sollte der Patient ansonsten in eine lebensbedrohliche Lage kommen, auch Personen ohne ausreichende finanzielle Mittel Medikamente zur Verfügung gestellt werden, es auch Krankenhausärzte gibt, die Medikamentenvorräte angelegt haben, mit denen sie sozial schwache Patienten kostenlos behandeln, und sowohl öffentliche als auch private Gesundheitseinrichtungen im Kosovo verpflichtet dazu sind, allen kosovarischen Staatsbürgern ihre Leistungen ohne Diskriminierungen anzubieten. Die BF können laut Länderfeststellungen im Bedarfsfall in ihrer Heimat auch um staatliche Sozialhilfeleistungen ansuchen. Wegen der strengen Anspruchsvoraussetzungen werden diese jedoch nur wenigen Familien zuteil. Das wirtschaftliche Überleben dieser Familien sichern in der Regel der Zusammenhalt der Familien und die im Kosovo noch ausgeprägte gesellschaftliche Solidarität, wobei die Schattenwirtschaft, Spenden und Unterstützung durch die Diaspora eine große Rolle spielen. Fest steht jedenfalls, dass die beiden arbeitsfähigen BF1 und BF4 bei einer Rückkehr jegliche Beschäftigung aufnehmen können, konnte doch der BF1 bereits vor ihrer Ausreise im Kosovo über verschiedene Erwerbstätigkeiten für den familiären Lebensunterhalt sorgen, und bekräftigte auch der BF4 vor dem BFA, so wie sein Vater auch selbst zu jeglicher Arbeit imstande zu sein. Aus diesem Vorbringen des BF4, der vor dem BFA auch angab, in Österreich einer Beschäftigung nachgehen zu wollen, um nicht um Geld von seinen Eltern anzusuchen, ist jedenfalls der unbedingte Wille des BF4 auf Selbsterhaltungsfähigkeit und wirtschaftliche Unabhängigkeit von seinen Eltern und ein Zusammenhalt innerhalb der Familie erkennbar. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF1 bei einer Rückkehr alsbald wieder eine Beschäftigung aufnehmen und über das Erwerbseinkommen aus dieser oder einer anderen Beschäftigung den familiären Lebensunterhalt sichern kann, zumal der BF1 auch vor der Ausreise im Kosovo über verschiedene Erwerbstätigkeiten imstande dazu war, und sein Sohn, der BF4, wie aus seinen Angaben vor dem BFA hervorgehend, so bald wie möglich selbst einer Beschäftigung nachgehen möchte, um von seinen Eltern finanziell unabhängig zu sein. Der BF4 sprach in seiner Einvernahme vor dem BFA unter anderem davon, alle BF hätten zusammen in einem gemieteten Zimmer gewohnt. Die BF2 berichtete vor dem BFA zudem davon, nach dem Krieg verschiedenorts in Mietwohnungen bzw. gemieteten Zimmern gewohnt zu haben. In der Beschwerde wurde die BF3 betreffend Folgendes vorgebracht: "Hinsichtlich der Situation des Kindes hat die belangte Behörde auch die in der Grundrechte-Charta der Europäischen Union, Artikel 24, verankerten Grundrechte von Kindern ganz außer Acht gelassen, wonach nach der Satzung in Absatz 2 bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen das Wohl des Kindes vorrangig erwogen werden muss. Artikel 24 GRC

(2)besagt: Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein. In Anbetracht der äußerst prekären Rückkehrsituation der Familie, nämlich in der Zusammenschau der individuellen Umstände mit der dazu relevanten Lage im Kosovo muss davon ausgegangen werden, dass insbesondere die minderjährige (BF3) im Rückkehrfall einer unzumutbaren Notfallsituation ausgesetzt wäre." Auch wenn die BF1 und BF2 als väterliche Großeltern der BF3 erst mit Gerichtsbeschluss vom 21.10.2015 die Obsorge für die minderjährige BF3, die Tochter des in ihrer Heimat verbliebenen Sohnes erhalten haben, ist bei einer Rückkehr der BF von keiner existenzbedrohenden Situation bzw. keiner unzumutbaren Notfallsituation für die BF3 oder die übrigen BF auszugehen, war es den BF doch auch vor ihrer Ausreise über Verrichtung jeglicher Arbeit durch den BF1 in ihrer Heimat möglich, für eine Unterkunft und ihren Lebensunterhalt zu sorgen, und kommt nunmehr durch den BF4, der in seiner Einvernahme vor dem BFA hervorhob, ebenso wie sein Vater zu jeglicher Arbeit imstande zu sein, Verstärkung hinzu. Aus den aktuellen, den BF zuletzt vorgehaltenen Länderberichten zur Lage im Kosovo geht zudem hervor, dass Rückkehrer aus Drittstaaten im Rahmen einer verabschiedeten Strategie für Rückkehrer und Reintegration seit Anfang Jänner 2011 - unabhängig von ihrer Ethnie - mit Geld-, Sach- und Beratungsleistungen unterstützt werden, grundsätzlich zwar nur diejenigen Rückkehrer Leistungen aus dem Reintegrationsprogramm erhalten, die vor dem
  1. Juli 2010 Kosovo verlassen haben, bei aufgrund von Alter, Krankheit, Behinderung, familiärer oder sozialer Probleme besonders gefährdeter Personen ("vulnerable persons") jedoch auch Ausnahmen gelten. Die für die Antragstellung zur Gewährung von Leistungen an Rückkehrer zuständigen Kommunen, in denen die Rückkehrer registriert werden oder bereits registriert sind, werden bei einer Rückkehr und diesbezüglichen Antragstellung der BF somit auf ihre individuelle Situation Bedacht zu nehmen haben. Den Länderfeststellungen folgend findet die erste Kontaktaufnahme zu den Rückkehrern bereits unmittelbar nach deren Ankunft am Flughafen Pristina statt. Falls erforderlich, werden Transporte in die Heimatgemeinde oder eine befristete Unterkunft in einer Einrichtung in Pristina angeboten sowie Ansprechpartner in den Kommunen benannt. Im Bedarfsfall können individuelle medizinische Versorgungsmöglichkeiten über die Abteilung für die Reintegration von Rückkehrern in Zusammenarbeit mit dem kosovarischen Gesundheitsministerium organisiert werden. Den BF steht es somit nicht nur frei, wie von den BF1 und BF2 im Beschwerdeverfahren ihres ersten Asylverfahrens am 27.08.2013 durchgeführt und von den BF im vorangegangenen Asylverfahren Anfang 2016 in Erwägung gezogen, freiwillig unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe in ihre Heimat zurückzukehren, sondern die BF können bei einer Rückkehr in ihrer Heimat auch Rückkehrhilfe beantragen, die ihnen im Bedarfsfall auch gewährt werden wird. Eine lebensbedrohliche bzw. existenzbedrohliche Situation iSv Art. 3 EMRK erwartet die BF bei einer Rückkehr somit nicht.Eine lebensbedrohliche bzw. existenzbedrohliche Situation iSv Artikel 3, EMRK erwartet die BF bei einer Rückkehr somit nicht. Die Beschwerden gegen die im Spruch angeführten Bescheide des BFA vom 16.05.2017 - betreffend die BF1, BF2 und BF3, und vom 17.05.2017 - betreffend die BF4 werden somit als unbegründet abgewiesen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt III. des jeweils angefochtenen Bescheides:3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des jeweils angefochtenen Bescheides: 3.5.
  4. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:3.5.
  5. Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. (...)." Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls keine der in § 57 AsylG angeführten für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" geforderten Voraussetzungen erfüllt.Im gegenständlichen Fall ist jedenfalls keine der in Paragraph 57, AsylG angeführten für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" geforderten Voraussetzungen erfüllt. Die Beschwerden waren daher auch gegen Spruchpunkt III., Satz 1, des jeweils angefochtenen Bescheides abzuweisen.Die Beschwerden waren daher auch gegen Spruchpunkt römisch drei., Satz 1, des jeweils angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.5.
  4. Nach § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn, wie im gegenständlichen Fall, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.3.5.
  2. Nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn, wie im gegenständlichen Fall, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.

(1)
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (...).
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist."

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist." Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. (...)." Die BF haben in Österreich außer sich selbst keine Familienangehörigen, weshalb kein Familienleben iSv Art. 8 EMRK vorliegt.Die BF haben in Österreich außer sich selbst keine Familienangehörigen, weshalb kein Familienleben iSv Artikel 8, EMRK vorliegt. Sie stellten am 17.09.2016 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Die BF1 und BF2 haben bereits am 26.03.2013 ihren ersten Asylantrag im Bundesgebiet gestellt und sind, nachdem ihr Asylantrag mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.07.2013 abgewiesen worden war und sie dagegen Beschwerde erhoben hatte, am 27.08.2013 unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt. Die BF stellten am 24.12.2013 den (nächsten) Antrag auf internationalen Schutz. Nach Abweisung dieses Antrages mit Bescheid des BFA vom 19.08.2015 und Beschwerdeerhebung dagegen erging auch seitens des BVwG am 30.06.2016 eine negative Entscheidung. Die von den BF im Zuge ihres Beschwerdeverfahrens - Anfang 2016 - beabsichtige freiwillige Rückkehr unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe fand nicht statt, laut BF1 in der Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2017 deshalb, weil seine Frau, die BF2, und seine Tochter krank geworden sind. Wie bereits oben angeführt, ging aus dem Akteninhalt jedoch nicht hervor, dass die BF2, die wegen ihrer stressbedingten Blutdruckproblemen in Österreich Medikamente verschrieben erhalten hat, oder ihre Tochter, die wegen ihrer Erkrankung bereits im Kosovo und in Serbien behandelt werden konnte, zum geplanten Ausreisezeitpunkt an gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten, welche ihrer freiwilligen Ausreise entgegengestanden wären. Die BF sind somit nur deshalb nicht, wie geplant, Anfang 2016 in ihre Heimat zurückgekehrt, weil sie in Österreich auf ein Bleiberecht und bessere Lebensbedingungen als in ihrer Heimat gehofft haben. In dieser Erwartung sind sie nach Erlassung der Entscheidung des BVwG vom 30.06.2016 auch ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Fest steht demnach, dass die BF1 und BF2 vor dem gegenständlichen am 26.03.2013 und am 24.12.2013 bereits zwei Asylanträge gestellt haben, und am 24.12.2013 der BF4 und der BF1 als gesetzlicher Vertreter für die minderjährige BF3 jeweils ihren ersten Asylantrag gestellt haben und alle BF sich nunmehr seit ihrer gemeinsamen Asylantragstellung am 24.12.2013, demnach seit etwas mehr als sechs Jahren, durchgehend im österreichischen Bundesgebiet aufhalten. Der VwGH hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt (vgl. VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034, mit Verweis auf VwGH vom 30.7.2015, Zl. Ra 2014/22/0055 bis 0058, vom 21.1.2016, Zl. Ra 2015/22/0119 und vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247, mwN).Der VwGH hat wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet, noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchgeführte Interessensabwägung zukommt vergleiche VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031-0034, mit Verweis auf VwGH vom 30.7.2015, Zl. Ra 2014/22/0055 bis 0058, vom 21.1.2016, Zl. Ra 2015/22/0119 und vom 15.12.2015, Zl. Ra 2015/19/0247, mwN). Auch einer fünf Jahre überschreitenden Aufenthaltsdauer kann bei der Interessensabwägung jedenfalls keine berücksichtigungswürdige Bedeutung zukommen, besonders im gegenständlichen Fall, haben die BF doch bereits Anfang 2016, somit seit ihrer ab Asylantragstellung am 24.12.2013 erst zwei Jahren Aufenthaltsdauer in Österreich eine freiwillige Ausreise unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe geplant gehabt, dann jedoch wieder davon Abstand genommen, ohne dass berücksichtigungswürdige Gründe dafür oder für eine spätere Durchführung ihres Plans erkennbar waren. Die BF sind zudem selbst nach Erlassung der Entscheidung des BVwG vom 30.06.2016 nicht ihrer Ausreiseverpflichtung nachgekommen, sondern in Erwartung eines Bleiberechts und besserer Lebensbedingungen in Österreich weiterhin im Bundesgebiet verblieben. Die BF konnten während ihrer nunmehrigen Aufenthaltsdauer zudem keine berücksichtigungswürdigen Integrationsschritte setzen, die BF3 besucht als außerordentliche Schülerin die Volksschule, die BF1, BF2 und BF4 konnten sich über den Besuch eines Deutschkurses jeweils vom 07.02.2017 und 13.06.2017 Deutschkenntnisse aneignen. Der BF4 hat am 10.07.2017 das ÖSD Zertifikat A1 erworben. Weitergehende berücksichtigungswürdige Integrationsschritte haben die BF, die in Österreich stets von staatlichen Grundversorgungsleistungen gelebt haben, im Bundesgebiet jedenfalls nicht gesetzt. Im Hinblick auf etwaige in Österreich geknüpften Sozialkontakte - die BF haben weder in ihrer Beschwerde noch im Verfahren vor dem BFA auf irgendwelche Bezugspersonen in Österreich hingewiesen - ist darauf hinzuweisen, dass sogar Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken können (vgl. VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/180/0226).Im Hinblick auf etwaige in Österreich geknüpften Sozialkontakte - die BF haben weder in ihrer Beschwerde noch im Verfahren vor dem BFA auf irgendwelche Bezugspersonen in Österreich hingewiesen - ist darauf hinzuweisen, dass sogar Umstände, dass der Fremde einen großen Freundes- und Bekanntenkreis hat und er der deutschen Sprache mächtig ist, seine persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet nicht maßgeblich verstärken können vergleiche VwGH 26.11.2009, 2007/18/0311; 29.6.2010, 2010/180/0226). Daraus, dass die BF bereits im Zuge ihres vorangegangenen, Ende Juni 2016 negativ beendeten Asylverfahrens Anfang 2016 eine freiwillige Rückkehr unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe geplant haben, sich demnach zu diesem Zeitpunkt freiwillig wieder in ihre Heimat begeben wollten, dann jedoch davon wieder Abstand genommen haben und illegal im Bundesgebiet verblieben sind und nach Beendigung ihres Asylverfahrens im Juni 2016 auch ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, geht hervor, dass die BF, wie zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides angeführt, nicht aus wohlbegründeter Furcht in Österreich einen Asylantrag gestellt haben, sondern offenbar in der Absicht, in Österreich über ein Asylverfahren zu einem Bleiberecht und bessere Lebensbedingungen zu gelangen.Daraus, dass die BF bereits im Zuge ihres vorangegangenen, Ende Juni 2016 negativ beendeten Asylverfahrens Anfang 2016 eine freiwillige Rückkehr unter Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe geplant haben, sich demnach zu diesem Zeitpunkt freiwillig wieder in ihre Heimat begeben wollten, dann jedoch davon wieder Abstand genommen haben und illegal im Bundesgebiet verblieben sind und nach Beendigung ihres Asylverfahrens im Juni 2016 auch ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind, geht hervor, dass die BF, wie zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides angeführt, nicht aus wohlbegründeter Furcht in Österreich einen Asylantrag gestellt haben, sondern offenbar in der Absicht, in Österreich über ein Asylverfahren zu einem Bleiberecht und bessere Lebensbedingungen zu gelangen. Den BF1, BF2 und BF4 kann ihre nunmehr durchgehende neunjährige Aufenthaltsdauer bei der Interessensabwägung nicht zu ihren Gunsten berücksichtigt werden, beabsichtigten sie während dieser Zeit doch bereits nach zwei Jahren, freiwillig unterstützt in ihre Heimat zurückzukehren. Da die BF während ihrer durchgehenden Aufenthaltsdauer seit vorheriger Asylantragstellung am 24.12.2013 mit der Aneignung von Deutschkenntnissen - dem Besuch eines Deutschkurses im Jahr 2017 bzw. der BF4 mit dem Erwerb eines ÖSD Zertifikates A1, und die minderjährige, nunmehr zehneinhalbjährige BF3, mit ihrem Volksschulbesuch als außerordentliche Schülerin in Österreich keine maßgeblichen Integrationsschritte setzen konnten, war jedenfalls von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung über den nicht besonders berücksichtigungswürdigen privaten Interessen der BF an einem weiteren Bleibrecht auszugehen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist im gegenständlichen Fall somit gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig, weshalb die Beschwerden der BF gegen Spruchpunkt III., Satz 2, der angefochtenen Bescheide jeweils abzuweisen war.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist im gegenständlichen Fall somit gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig, weshalb die Beschwerden der BF gegen Spruchpunkt römisch drei., Satz 2, der angefochtenen Bescheide jeweils abzuweisen war. 3.5.3.

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.3.5.3.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind

§ 46Abs.

1 FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung durchsetzbar ist, sind

Paragraph 46, Absatz eins, FPG von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn die Überwachung der Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint, sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind oder dies aufgrund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist oder Fremde einem Einreise- oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind. Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist

§ 50Abs.

1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist

Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Im gegenständlichen Fall steht, wie bereits unter Punkt 3.

  1. festgehalten, fest, dass die BF bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in eine existenz-, lebensbedrohliche bzw. unzumutbare Notfallsituation iSv Art. 3 EMRK gelangen werden, konnte der BF1 doch bereits vor ihrer Ausreise über die Verrichtung jeglicher Arbeit in ihrer Heimat für den familiären Lebensunterhalt sorgen, bekräftigte der BF4 in der Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2017, ebenso wie sein Vater zu jeglicher Arbeit imstande zu sein und nicht mehr von seinen Eltern finanziell abhängig sein zu wollen, und werden die BF bei einer Rückkehr in den Kosovo - gegebenenfalls unter Rückkehr- bzw. Reintegrationshilfe - jedenfalls wie bereits vor ihrer Ausreise, als sie verschiedenorts in Mietwohnungen bzw. gemieteten Zimmern gewohnt haben und ihren Lebensunterhalt durch verschiedene Erwerbstätigkeiten des BF1 bestreiten konnten, wieder eine Unterkunft und einen gesicherten Lebensunterhalt erlangen können.Im gegenständlichen Fall steht, wie bereits unter Punkt 3.
  2. festgehalten, fest, dass die BF bei einer Rückkehr in ihre Heimat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht in eine existenz-, lebensbedrohliche bzw. unzumutbare Notfallsituation iSv Artikel 3, EMRK gelangen werden, konnte der BF1 doch bereits vor ihrer Ausreise über die Verrichtung jeglicher Arbeit in ihrer Heimat für den familiären Lebensunterhalt sorgen, bekräftigte der BF4 in der Einvernahme vor dem BFA am 17.01.2017, ebenso wie sein Vater zu jeglicher Arbeit imstande zu sein und nicht mehr von seinen Eltern finanziell abhängig sein zu wollen, und werden die BF bei einer Rückkehr in den Kosovo - gegebenenfalls unter Rückkehr- bzw. Reintegrationshilfe - jedenfalls wie bereits vor ihrer Ausreise, als sie verschiedenorts in Mietwohnungen bzw. gemieteten Zimmern gewohnt haben und ihren Lebensunterhalt durch verschiedene Erwerbstätigkeiten des BF1 bestreiten konnten, wieder eine Unterkunft und einen gesicherten Lebensunterhalt erlangen können. Es sind aus der gesamten Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der BF in ihre Heimat unzulässig wäre, geht doch aus ihrer individuellen Situation vor dem Hintergrund aktueller, amtsbekannter Länderberichte zur Lage in Serbien / Kosovo keine existenz- und lebensbedrohende Rückkehrsituation iSv Art. 3 EMRK hervor.Es sind aus der gesamten Aktenlage keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung der BF in ihre Heimat unzulässig wäre, geht doch aus ihrer individuellen Situation vor dem Hintergrund aktueller, amtsbekannter Länderberichte zur Lage in Serbien / Kosovo keine existenz- und lebensbedrohende Rückkehrsituation iSv Artikel 3, EMRK hervor. 3.
  3. Zu Spruchpunkt IV. des jeweils angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zu Spruchpunkt römisch vier. des jeweils angefochtenen Bescheides: Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte § 18 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG lautet auszugswiese wie folgt:Der mit "Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde" betitelte Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG lautet auszugswiese wie folgt: "§ 18.

(1)Einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz kann das Bundesamt die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn
  1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19) stammt,
  2. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 19,) stammt, (...)." Im gegenständlichen Fall wurde jeweils mit Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide den Beschwerden der BF

§ 18Abs.

1 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Im gegenständlichen Fall wurde jeweils mit Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide den Beschwerden der BF

Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte zu Recht, gilt doch die Republik Kosovo

§ 1Z. 2 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HSt

V), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte zu Recht, gilt doch die Republik Kosovo

Paragraph eins, Ziffer 2, der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat. Eine Zuerkennung der den Beschwerden der BF aberkannten aufschiebenden Wirkung folgte seitens des bVwG jedenfalls nicht. Die BF1, BF2 und BF3 wurden folglich jedoch trotz vorliegender durchsetzbarer aufenthaltsbeendender Maßnahme nicht in ihre Heimat abgeschoben, konnte doch für die minderjährige BF3, über welche ihre väterlichen Großeltern, die BF1 und BF2, im Oktober 2015 das Recht auf Obsorge erhalten haben, kein HRZ ausgestellt werden, wobei anfangs zur Wahrung der Familieneinheit auch die Tochter der BF1 und BF2 (zu Zl. G313 1436838-3) und der BF4 nicht abgeschoben wurden - deren Abschiebung erfolgte nach Beendigung ihres Asylverfahrens mit Entscheidung des BVwG vom 30.06.2016 am 13.12.2017. 3.7. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Im gegenständlichen Fall wurde der Sachverhalt nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu besurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu besurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G313.2122075.2.00

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