4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.), ausgesprochen, dass
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt IV.),
2 Z. 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) und
Vm Abs. 2 Z. 6, 7 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt wird (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) und
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, 7, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Vm Abs. 2 Z. 6 und 7 FPG.Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde gegen den BF ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen -
Paragraphen 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG.
2 Z. 6 FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen kann.
Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ist eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachweisen kann. Die Erfüllung des von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG indiziert jedenfalls das Vorliegen einer Gefahr für die Öffentlichkeit.Die Erfüllung des von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG indiziert jedenfalls das Vorliegen einer Gefahr für die Öffentlichkeit. Der BF brachte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2018 vor, bei seiner Einreise über EUR 650,- verfügt zu haben und nunmehr im Besitz von EUR 500,- zu sein. Er gab nicht bekannt, woher das Geld stamme. Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349-12).Ein Fremder hat initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des (nunmehr:) Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 gerechtfertigt ist (VwGH 20.09.2018, Ra 2018/20/0349-12). Vom BF, der in Österreich keine Möglichkeit auf regelmäßigen Einkommenserwerb hat und befragt danach, wie er seinen Aufenthalt im Bundesgebiet finanzieren könne, vor dem BFA sogar zugab, dass ihm dies durch Schwarzarbeit möglich sei, geht auf jeden Fall die Gefahr der Finanzierung seines Aufenthaltes in Österreich auf illegale Weise aus. Der BF erfüllt wegen seiner Mittellosigkeit somit den Einreiseverbotstatbestand nach § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG.Der BF erfüllt wegen seiner Mittellosigkeit somit den Einreiseverbotstatbestand nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG. Im gegenständlichen Fall ist auch der Tatbestand nach § 53 Abs. 2 Z. 7 FPG erfüllt, wurde der BF doch am 24.01.2018 von der Finanzpolizei in Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten.Im gegenständlichen Fall ist auch der Tatbestand nach Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FPG erfüllt, wurde der BF doch am 24.01.2018 von der Finanzpolizei in Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten. Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 24.0.52018, Ra 2017/19/0311, mwN).Die Erfüllung eines Tatbestandes nach Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7, FrPolG 2005 auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (VwGH 24.0.52018, Ra 2017/19/0311, mwN). In Gesamtbetrachtung aller individuellen Umstände unter Berücksichtigung der Angaben des BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2018 war erkennbar, dass vom BF, der am 18.01.2018 ohne Aufenthaltstitel und ohne Beschäftigungsbewilligung in der Absicht in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, sich seinen Aufenthalt in Österreich über illegale Beschäftigung zu finanzieren, sich, wie er vor dem BFA am 24.01.2018 selbst zugegeben hat, seinen Aufenthalt in Österreich tatsächlich durch Schwarzarbeit finanziert hat, und über keine Möglichkeit auf legalen regelmäßigen Einkommenserwerb verfügt, aktuell eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet iSv § 53 Abs. 2 Z. 6 und 7 FPG ausgeht.In Gesamtbetrachtung aller individuellen Umstände unter Berücksichtigung der Angaben des BF im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 24.01.2018 war erkennbar, dass vom BF, der am 18.01.2018 ohne Aufenthaltstitel und ohne Beschäftigungsbewilligung in der Absicht in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, sich seinen Aufenthalt in Österreich über illegale Beschäftigung zu finanzieren, sich, wie er vor dem BFA am 24.01.2018 selbst zugegeben hat, seinen Aufenthalt in Österreich tatsächlich durch Schwarzarbeit finanziert hat, und über keine Möglichkeit auf legalen regelmäßigen Einkommenserwerb verfügt, aktuell eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet iSv Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 FPG ausgeht. Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde zudem nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Unter Berücksichtigung, dass der BF in Österreich seinen Cousin als familiäre Bezugsperson hat und im Zuge der Beschwerde vorgebracht hat, sein Fehlverhalten einzusehen, konnte das vom BFA gegen ihn verhängte Einreiseverbot von vier Jahren auf die Dauer von zwei Jahre herabgesetzt werden. Diese Einreiseverbotsdauer wird im gegenständlichen jedenfalls für notwendig gehalten, um den BF innerhalb dieser Zeit in seinem Herkunftsstaat zu einem über das Einsehen seines Fehlverhaltens hinausgehenden nachhaltigen positiven Gesinnungswandel bewegen zu können. Dabei werden ihm seine in Serbien aufhältigen Familienangehörigen, darunter seine Ehefrau und drei Kinder, jedenfalls behilflich sein können. Dem BF steht es während der Einreiseverbotsdauer zudem frei, den Kontakt zu seinem Cousin samt Familie über moderne Kommunikationsmittel aufrecht zu halten. Der Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gegen den BF erlassene Einreiseverbot wird daher spruchgemäß teilweise stattgegeben.Der Beschwerde gegen das mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides gegen den BF erlassene Einreiseverbot wird daher spruchgemäß teilweise stattgegeben. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G313.2185991.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.