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{'item': 'L503 2192869-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§ 6§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 2§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2020 GeschäftszahlL503 2192869-1 SpruchL503 2192869-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) vom 28.8.2014 war – auf einen Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) hin – festgestellt worden, dass diese ab 30.6.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Ausschlaggebend dafür war ein Gutachten von Dr. J., Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 26.8.2014, in dem als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung zusammengefasst wie folgt festgehalten worden war: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Abnützungserscheinungen im Bereich beider Kniegelenke, Zustand nach Kreuzbandplastik beidseits, Zustand nach Knietotalendoprothese - lmplantierung rechts Beidseitige Kniegelenksarthrose bei Zustand nach Kreuzbandplastik, Zustand nach Knietotalendoprothese - lmplantierung rechts mit Reizzustand, rechts mehr als links 02.05.19 30 vH 02 Zustand nach Resektionsplastik des linken Daumensattelgelenkes Zustand nach Resektionsplastik des Daumensattelgelenkes links, offensichtlich mit Heilungsstörung, anamnestisch Zustand nach Morbus Sudeck. Es sind derzeit das linke Handgelenk, Daumen- und Fingergelenke betroffen mit Schmerzhaftigkeit und diffuser Muskelverschmächtigung, sowie Ruhe- und Bewegungsschmerz 02.02.02 30 vH 03 Rhizarthrose des Daumensattelgelenkes rechts Deutliche Rhizarthrose des rechten Daumensattelgelenkes mit Instabilitätszeichen und glaubhaften Beschwerden, sowie Einschränkung der Feinmotorik und groben Motorik 02.06.26 20 vH 04 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule in mehreren Abschnitten Degenerative Veränderungen in mehreren Abschnitten. Entsprechend der derzeitigen guten Funktion werden 20 % gegeben 02.01.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, die führende funktionelle Einschränkung sei derzeit Pkt. 2 wegen der funktionellen Beeinträchtigung der ganzen linken Hand mit Ruhe- und Bewegungsschmerz, sowie diffuser Muskelverschmächtigung. Pkt. 3 erhöhe alleine um eine Stufe, da beide Hände betroffen seien und eine glaubhafte Beeinträchtigung im Alltag und Arbeitsleben angenommen werden könne. Pkt. 1 steigere zusätzlich um eine Stufe, da es sich um beide Kniegelenke handle mit anhaltendem Reizzustand. Angeordnet wurde eine Nachuntersuchung in drei Jahren, da eine Besserung möglich sei.
  2. Am 19.10.2017 wurde die BF im Rahmen einer von Amts wegen veranlassten Nachuntersuchung von Dr. U. H., Ärztin für Allgemeinmedizin, untersucht. In dem in weiterer Folge von Dr. U. H. am 23.11.2017 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wird eingangs auszugsweise wie folgt ausgeführt: „Derzeitige Beschwerden: Bewegungseinschränkung re Knie, keine Schmerzen. Belastungsabhängige Schmerzen im li Knie. Kribbeln und Taubheitsgefühl in der li Hand, Heberden`sche Arthrosen Schmerzen im Bereich re Daumengelenk bei Ritzarthrose. Nackenverspannung und schmerzhafte Bewegungseinschränkung nach re. Schmerzen im re Schultergelenk. […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2017-09-19 LKH S., Unfall: Impingementsyndrom re Schulter, Arthrosis artic. acromioclavic. dext. 2016-07-21 LKH S., Ortho: Implantation einer Knie-TEP links inklusive offener Zurichtung und Denervierung der Patella. 2017-07-13 Dr. G., R., S.: Mündungsinsuffizienz der VSM bds. mit grenzwertig weiter VSM links und inzipienter Unterschenkelseitenastvarikose linken Unterschenkel. Besenreiser bds“ Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde zusammengefasst wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Gonarthrosis bds. Z.n. KTEP bds. Schmerzen li Knie 02.05.19 30 vH 02 Ritzarthrose beide Daumen Schmerzhafte Bewegungseinschränkung bes. im re Daumen, li nach Operation gebessert. Heberden`sche Arthrosen in den Fingergelenken 02.06.26 30 vH 03 Bewegungseinschränkung re Schultergelenk Impingementsyndrom re Schultergelenk. Abduktion und Elevation bis 90° 02.06.03 20 vH 04 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen Bandscheibenschaden HWS, Nackenschmerzen, Bewegungseinschränkung HWS 02.01.01 20 vH 05 Varizen Keine Ödeme, tiefliegende Insuffizienzzeichen 05.08.01 10 06 Reaktive Depression Leichtgradig 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, Punkt 2 sei führend, Pkt. 1 steigere um eine Stufe, da er beide Knie betreffe. Pkt. 3 und 4 mit Beschwerden im HWS, Schulter-Nackenbereich wirke sich nicht steigernd aus. Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, Pkt. 2 und 3 des Vorgutachtens seien in Pkt. 2 zusammengefasst worden; es sei zu einer Besserung des linken Daumensattelgelenks gekommen.
  3. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 7.12.2017 stellte das SMS zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung und Aberkennung der Begünstigteneigenschaft fest, dass die BF mit einem Grad der Behinderung von 40 von Hundert die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle. Es werde daher festgestellt, dass die BF mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass

dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches zum Bestandteil der Begründung erklärt und beigefügt wurde, ein Grad der Behinderung von lediglich 40 vH vorliege.

  1. Mit Schreiben ihrer Vertretung vom 18.1.2018 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 7.12.
  2. Darin führte die BF aus, das SMS habe es verabsäumt, ein ordentliches Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das SMS hätte der BF das Gutachten von Dr. U. H. zur Stellungnahme vorlegen müssen. Worin eine gesundheitliche Änderung im Vergleich zum Vorgutachten besteht, lasse sich dem vorliegenden Gutachten mangels Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit nicht entnehmen; ebenso wenig könne dem Gutachten eine auseichend begründete Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung entnommen werden. Unter Nummer 3 sei die Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenkes falsch eingeschätzt worden. Insbesondere werde von einer Abduktion und Elevation bis 90 Grad ausgegangen, was jedoch nicht den Tatsachen entspreche. Auch die Ausführungen hinsichtlich der Besserung des linken Daumensattelgelenks seien weder schlüssig noch nachvollziehbar. Begründet werde der Gesamtwert der Behinderung unter anderem damit, dass Punkt 3 und 4 mit Beschwerden im HWS-, Schulter- und Nackenbereich sich nicht steigernd auswirken würden. Warum keine wechselseitige Beeinflussung dieser verschiedenen Funktionseinschränkungen vorliege, lasse sich dem vorliegenden Gutachten nicht entnehmen. Die Einschränkung im rechten Schultergelenk wäre als Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig unter Positionsnummer 02.06.05 der Einschätzungsverordnung zu subsumieren gewesen. Es werde ausdrücklich die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie und Orthopädie beantragt. Die bekämpfte Herabsetzung des Grades der Behinderung beruhe nicht auf einer zwischenzeitlich eingetretenen Verbesserung des Gesundheitszustandes, sondern vielmehr auf einer Neu- bzw. Andersbewertung der Leidenszustände der BF. Es würden jedenfalls keine wesentlichen Sachverhaltsänderungen vorliegen, sodass Identität der Sache vorliege, und eine verschlechternde Einschätzung des Grades der Behinderung im Sinne einer neuerlichen Bescheiderlassung sei rechtswidrig. Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge den in Beschwerde gezogenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Grad der Behinderung mit 50 % festgesetzt wird bzw. in eventu die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen.
  3. Im Gefolge der Beschwerde der BF holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein und wurde die BF am 1.3.2018 von Dr. G. B., Facharzt für Orthopädie, untersucht. In dem in weiterer Folge von Dr. G. B. am 14.3.2018 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wird eingangs auszugsweise wie folgt ausgeführt: „Derzeitige Beschwerden: Schmerzen im Bereich des rechten Daumensattelgelenks. Auch hier ist jetzt die Rhizarthrose schlechter geworden. Auch Schmerzen und Schwellung in den Gelenken des rechten Zeigefingers im Sinne von Bouchard- und Heberden-Arthrosen. Von Seiten der Kniegelenke geht rechts sehr gut, aber links bin ich nicht schmerzfrei bisher.“ Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde zusammengefasst wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Kniegelenk - Untere Extremitäten, Zustand nach Knietotalendoprothese links Nach Knietotalendoprothese links besteht noch eine Schmerzhaftigkeit, Entzündungszeichen bestehen keine. Die Bewegung ist relativ gut. 02.05.20 30 vH 02 Hände - Obere Extremitäten, Rhizarthrose und beginnende Heberden- und Bouchardarthrosen beidseits Die bestehenden Arthrosen in den Fingergelenken dzt. ohne wesentliche Schwellung oder Entzündungszeichen ergibt die Einschätzung. 02.06.26 30 vH 03 Wirbelsäule, degenerative Wirbelsäulenveränderungen Die gering degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule ergeben die Einschätzung. 02.01.01 20 vH 04 Kniegelenk - Untere Extremitäten, Zustand nach Knietotalendoprothese rechts Hier zeigt sich ein sehr gutes Ergebnis nach Knietotalendoprothese mit guter Beweglichkeit, ohne Entzündungszeichen. Daher wird die Einschätzung durchgeführt. 02.05.18 10 vH 05 Schulter - Obere Extremitäten, Schultereckgelenksarthrose rechts Es besteht endlagige Schmerzhaftigkeit in der rechten Schulter ohne wesentliche Entzündungszeichen, sodass die Einschätzung durchgeführt wird. 02.06.01 10 06 Krampfadern unverändert wie im Vorgutachten 05.08.01 10 07 Depressio unverändert wie im Vorgutachten 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, das führende Leiden aus Pos. 1 werde durch Pos. 2 um 10%-Punkte angehoben, da es insgesamt die Funktionalität im täglichen Leben verschlechtere. Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt: „Änderungen durch Operationen“.
  4. Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 15.3.2018 übermittelte das SMS der BF das Gutachten vom 14.3.2018 und räumte ihr die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen drei Wochen ein.
  5. Mit Schreiben vom 27.3.2018 gab die BF im Wege ihrer Vertretung eine Stellungnahme ab. Darin bemängelte die BF, im übermittelten Gutachten sei die Seite 3 zur Gänze leer geblieben und es werde daher um Mitteilung ersucht, ob der Status Psychicus auf Seite 3 tatsächlich nicht beurteilt wurde bzw. werde um Übermittlung der korrekten Seite 3 ersucht.
  6. Mit E-Mail vom 28.3.2018 teilte das SMS der Vertretung der BF mit, dass das Gutachten vollständig übermittelt worden sei; ein psychischer Status sei durch den Orthopäden nicht erhoben worden.
  7. Mit Schreiben vom 11.4.2018 gab die BF im Wege ihrer Vertretung eine weitere Stellungnahme ab. Darin bemängelte sie, das vorliegende Gutachten von Dr. G. B. vom 14.3.2018 sei weder schlüssig noch nachvollziehbar. Worin eine gesundheitliche Änderung im Vergleich zum Vorgutachten besteht, lasse sich dem vorliegenden Gutachten mangels Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit jedenfalls nicht entnehmen. Eine Begründung für die Änderung der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung fehle im vorliegenden Gutachten völlig. Warum beispielsweise keine wechselseitige Beeinflussung der verschiedenen Funktionseinschränkungen vorliege, lasse sich dem vorliegenden Gutachten nicht entnehmen. Die BF leide an Schmerzen im Bereich beider Hände insbesondere im Bereich des Daumensattelgelenkes rechts sowie PIB-DIP-Gelenkes des rechten Zeigefingers. Es sei weder eine Kompensationsfähigkeit noch eine Gewöhnung laut Aussage der behandelnden Ärzte der BF eingetreten. Die Aberkennung der Begünstigteneigenschaft sei nur dann rechtmäßig, wenn seit dem rechtskräftigen Bescheid der belangten Behörde vom 28.8.2014, in dem der Grad der Behinderung mit 50 von Hundert festgesetzt worden sei, eine wesentliche Besserung des Leidenszustandes der BF eingetreten wäre. Zum Beweis dafür, dass der Grad der Behinderung nach wie vor mit 50 von Hundert einzuschätzen sei, werde ein Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen für Orthopädie, Dr. R. H., vom 30.3.2018, vorgelegt. Dieses Gutachten wurde vom Landesgericht als Arbeits- und Sozialgericht zum Thema „Invaliditätspension“ in Auftrag gegeben. Unter „Diagnose“ wird darin wie folgt ausgeführt: „1) Impingement rechte Schulter bei Tenosynovitis SSB, LBS mit begleitender Bursitis. 2) Rhizarthrose, STT-Arthrose, incipiente Heberden Bouchard — Arthrose, stärker ausgeprägt PIP- und DIP-Gelenk Zeigefinger rechts, Zustand nach Rhizarthroseoperation linke Hand ohne Restbeschwerden. 3) Lumbalgie bei mäßiger Osteochondrose L4/5, L5/S1 ohne Hinweis auf eine radikuläre Symptomatik. 4) Oberes/unteres Cervikalsyndrom bei mäßiger Osteochondrose C3 — C6 ohne Hinweis auf eine radikuläre Symptomatik. 5) Zustand nach Implantation einer Knietotalprothese beidseits mit diskreten Restbeschwerden linkes Kniegelenk.“
  8. Am 18.4.2018 legte das SMS den Akt dem BVwG vor und wies darauf hin, dass die fristgerechte Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht mehr möglich gewesen sei.
  9. Mit Schreiben vom 18.6.2019 ersuchte das BVwG Dr. G. B. um Ergänzung seines Gutachtens vom 14.3.
  10. Anlässlich der Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten werde auf S. 4 des Gutachtens vom 14.2.2018 lediglich ausgeführt „Änderungen durch Operationen“. Es ergehe das Ersuchen, konkret darzulegen, worin die gesundheitlichen Änderungen – insbesondere im Vergleich zum Vorgutachten von Dr. J. vom 14.8.2014 (damals: Gesamtgrad der Behinderung im Ausmaß von 50 v. H.) – bestehen und wie sich die nunmehr angenommenen 40 v. H. konkret ergeben.
  11. Am 10.7.2019 langten beim BVwG (lediglich) folgende Ausführungen von Dr. G. B. ein: „Aufgrund des operierten linken Kniegelenks (Totalendoprothese 2016) wird der Gesamtgrad der Behinderung von 50% im Vorgutachten Dr. J. (14.8.2014) auf jetzt 40% abgeändert.“
  12. Am 22.8.2019 zog das BVwG – da die Ausführungen von Dr. G. B. unzureichend waren – Dr. B. H., PLL.M, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, als Amtssachverständigen bei. Dr. B. H. wurde um persönliche Untersuchung der BF und Erstellung eines Sachverständigengutachtens ersucht, wobei ihm sämtliche aktenkundige Befunde übermittelt wurden. Konkret wurde auch auf die Vorgutachten und die Stellungnahmen der BF hingewiesen und betont, dass allfällige gesundheitliche Änderungen der BF im Vergleich zum Vorgutachten aus 2014 besondere Berücksichtigung finden sollen.
  13. Die BF wurde sodann am 25.9.2019 von Dr. B. H. persönlich untersucht und erstellte Dr. B. H. am 16.10.2019 ein medizinisches Sachverständigengutachten. In seinem Gutachten führte der Gutachter zunächst auszugsweise wie folgt aus: „Derzeitige Beschwerden: Mit Gelenkersatz am re. Knie zufrieden, li. Restbeschwerden bei Belastungen und auch Schwellneigung, zeitweise auch Nachtschmerzen. Kein Instabilitätsgefühl. Bewegungseinschränkung bds. Zuletzt zunehmende Belastungsschmerzen im Daumensattelgelenk re. Anhaltende Schmerzen in den Fingergelenken sowie im Daumen links beim festen Zugreifen. Morgensteifigkeit der Finger, Rheumalabor war unauffällig. Immer wieder Kreuzschmerzen mit Ausstrahlung seitlich ins li. Bein, Lähmungen im Bein sind nie aufgefallen. Immer wieder auch Nackenschmerzen mit Ausstrahlung ins Hinterhaupt, keine Ausstrahlung in den Arm. Schulterschmerzen re. Schmerzausstrahlung in den Oberarm bis zum Ellbogen. Nachtschmerzen und Schmerzen bei Überkopfarbeiten. Kein Schulter Trauma erinnerlich. […] Vorgutachten: - Dr. R. N. FA für Unfallchirurgie vom 26.03.2010 GdB 30% (Arthrose Knie 30%, Wirbelsäule 20%, Daumengelenke 10%) - Dr. M. S. FA für Orthopädie vom 20.11.2013 GdB 30% nach RVO (Kniebeschwerden bds. 30% Schmerzen Daumensattelgelenk bds. 20% Chronische Beschwerden gesamte Wirbelsäule 20%) - Dr. J. Allgemeinmedizin vom 12.08.2014 GdB 50% nach EVO (Kniegelenk bds 30%, Li Daumen Op und Sudeckerkrankung 30%, re Daumen 20%, Wirbelsäule 20%.) Führendes Leiden li Hand. Aufgrund Rhizarthrose der Gegenhand und beider Kniegelenk Steigerung des GdB um jeweils eine Stufe. Nachuntersuchung nach 3 Jahren, da Änderung möglich. - Dr. H. Allgemeinmedizin vom 19.10.2017 40% nach EVO (Kniegelenk bds 30%, Beide Daumen Rhizarthrose 30%, re Schulter 20% Wirbelsäule 20%. Varizen 10% Depression 10%). Führendes Leiden beide Hände. Sudeck abgeklungen. Steigerung aufgrund beider Kniegelenke um eine Stufe. Es ist von einem Dauerzustand auszugehen. - Dr. G. B. FA für Orthopädie 01.03.2018 nach EVO (Kniegelenk li 30%, Beide Daumen Rhizarthrose 30%, Wirbelsäule 20%. Kniegelenk re 10% re Schulter 10% Varizen 10% Depression 10%). Führendes Leiden beide Hände. Steigerung aufgrund beider Kniegelenke um eine Stufe - Orthopädisches SV Gutachten Invaliditätsverfahren im Auftrag des Arbeits- und Sozialgerichts S. vom 30.03.2018 AZ […] An orthopädisch, neurochirurgisch, unfallchirurgischen Operationen findet sich bei der Klägerin ein Zustand nach: Implantation einer Knietotalprothese rechts 2011, 2016 links an der Orthopädischen Abteilung Krankenhaus S. Zustand nach Rhizarthroseoperation links 2013 an der Unfallchirurgie S. An orthopädischen Beschwerden derzeit im Vordergrund stehen Schmerzen und Bewegungseinschränkung im Bereich der rechten Schulter im Sinne einer Impingementsymptomatik, weiters rezidivierende Lumbalgiforme und cervikale Beschwerden ohne Hinweis auf eine radikuläre Symptomatik, weiters Restbeschwerden im Bereich des operativ versorgten linken Kniegelenkes sowie Schmerzen im Bereich beider Hände, bevorzugt im Bereich des Daumensattelgelenkes rechts sowie im PIP- und DIP-Gelenk des rechten Zeigefingers. Diesbezüglich wird getragen eine Rhizolocbandage über dem Daumensattelgelenk rechts sowie eine Fingerschiene für dem PIP- und DIP-Gelenk. Bisherige Behandlungen an der Orthopädie des Krankenhauses S., weiters an der Unfallchirurgie S., bei Bedarf beim Hausarzt, zusätzlich Physiotherapie und physikalische Therapie am Physikalischen Institut der Gebietskrankenkasse in S. Einnahme von Medikamenten, wie Novalgin, Tramal und Prednisolon. Bisherige Kur- und Rehabilitationsaufenthalte. Kuraufenthalt in Bad G. und H., Rehabilitationsaufenthalt in K. sowie 2 x ambulante Rehabilitation am Physikalischen Institut der Gebietskrankenkasse. Klinisch Impimgementsymptomatik der rechten Schulter mit schmerzhaftem Bogen zwischen 80/120
  14. Schürzen, Nackengriff möglich jedoch erschwert. Keine Instabilität. Li Hand Narbe nach Rhizarthrose OP. Freie Beweglichkeit sämtlicher Finger Dupuytren
  15. und
  16. Strahl. Schienenversorgung re Hand. Schmerzen Daumensattelgelenk und PIP und DIP Zeigefinger. Kniegelenke S 120 0 0° leichte Schwellung li. Keine Bandinstabilität. Endlagiger Bewegungsschmerz der HWS und LWS mit lokalen Schmerzpunkten. […] Gesamtmobilität — Gangbild: Kommt mit gewöhnlichen Konfektionsschuhen ohne Gehhilfen zur Untersuchung, damit unauffälliges Gangbild, kein Hinken, Zehenspitzen- und Fersengang ist möglich. Psycho(patho)logischer Status: Pat. örtlich und zeitlich orientiert, regelrechter Gedankenductus. Orthopädischerseits keine Stimmungsschwankungen feststellbar. Laufende antidepressive Medikation zur Schmerzdistanzierung. Gravierende depressive Verstimmung mit sozialem Rückzug und vermindertem Antrieb besteht nicht.“ Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde sodann zusammengefasst wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Gelenkersatz beide Kniegelenke re 2013, li 2016 Restbeschwerden li. Bds. gute Beweglichkeit, Leichte Schwellung li, re kein Reizzustand 02.05.19 30 vH 02 Arthrosen Daumensattelgelenk bds operat. Zuletzt re am 8.10.2019 oberer RS wegen der neuerlichen OP vor wenigen Tagen. Beginnende Heberden- und Bouchardarthrosen. Oberster RS 02.06.26 30 vH 03 Beginnende deg. Wirbelsäulenveränderungen. Keine radiculären Ausfälle, leichte Bewegungseinschränkung 02.01.01 20 vH 04 Impingementbeschwerden und leichte Arthrose Schultereckgelenk re Geringe Bewegungseinschränkung 02.06.01 10 vH 05 Krampfadern ohne Sekundärveränderungen 05.08.01 10 06 Depressive Verstimmung, laufende medikamentöse Therapie zur Schmerzdistanzierung 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, Grundleiden seien die Einschränkungen nach Gelenkersatz beider Knie. Infolge der Einschränkungen im Daumensattelgelenk beidseits und an den Fingergelenken sei die Verwendung von Gehhilfen erschwert, weshalb der GdB um eine Stufe angehoben werde. Die übrigen Leiden hätten keine Wechselwirkung mit dem führenden Leiden, bzw. hätten sie kein Ausmaß, welches den GdB erhöhen würde. Begründend hinsichtlich der Positionen bzw. der Rahmensätze wurde ergänzend ausgeführt, die Restbeschwerden im linken Knie und die leichte Bewegungseinschränkung beider Kniegelenke nach Gelenkersatz würden unter Pos. 1 zusammengefasst. Unter „Stellungnahme zu Vergleichsgutachten“ wurde wie folgt ausgeführt: „Im Vergleich zum Letztgutachten Dris B. vom 01.03.2018 die Beweglichkeit li Knie gebessert, sodass nun Pos 02.05.19 für beide Kniegelenke zur Anwendung kommt. Unveränderte Einstufung der übrigen Leiden. Zum Zeitpunkt des Vorgutachtens Dris. J. am 12.08.2014 bestand ein Zustand nach Gelenkersatz am re. Knie mit leichten Restbeschwerden und ein Zustand nach Kreuzbandplastik am li Knie mit Belastungsschmerzen. Ein Jahr vorher war eine Arthrose im linken Daumensattelgelenk operiert worden. In Folge kam es zu einer Sudeckerkrankung. Auch im rechten Daumensattelgelenk bestanden Belastungsschmerzen mit einem GdB von 20%. Führendes Leiden waren die Einschränkungen der linken Hand nach Sudeck Erkrankung und Muskelverschmächtigung mit einem GdB von 30%. Wegen Möglichkeit einer Funktionsverbesserung wurde eine Nachuntersuchung nach 3 Jahren empfohlen. Durch die Beeinträchtigung der Gegenhand wurde der GdB um eine Stufe angehoben. Eine weitere Erhöhung erfolgte aufgrund des anhaltenden Reizzustandes an beiden Kniegelenken. Bei meinem klinischen Untersuchungsbefund vom 25.09.2019 ist eine Funktionsverbesserung der linken Hand und der Daumenfunktion nach Abklingen der Sudeckerkrankung festzustellen. Die Arthrose des rechten Daumensattelgelenkes wurde wenige Tage nach der Untersuchung am 8.10.2019 operiert. Das endgültige funktionelle Ergebnis der OP am Daumensattelgelenk ist frühestens nach 6 Monaten abschätzbar. Eine Verbesserung der Schmerzen und Funktion ist bereits 4-6 Wochen nach der OP zu erwarten.“ Unter „Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen sowie vorgelegten Befunden“ wurde wie folgt ausgeführt: „Am linken Daumensattelgelenk ist es, wie oben angeführt, zu einer Funktionsverbesserung gekommen. Bezüglich des linken Schultergelenkes liegt derzeit sicherlich keine schwere Funktionsbeeinträchtigung vor. Sie mag wohl während des akuten Reizzustandes bei der Untersuchung im LKH S. am 15.11.2017 bestanden haben. Nach einer Steroidinfiltration konnte eine Beschwerdebesserung erreicht werden, sodass in der Krankengeschichte keine weiteren invasiven Behandlungen an der Schulter aufscheinen. Die Beweglichkeit in der frontalen und sagittalen Ebene beträgt derzeit weit über 90°. Es liegt keine schonungsbedingte Atrophie der Schulter- und Oberarmmuskulatur vor. Die degenerativen Veränderungen am Schultereckgelenk haben in der Bildgebung nur ein geringes Ausmaß.“
  17. Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 12.11.2019 übermittelte das BVwG der Vertretung der BF (sowie dem SMS) das Gutachten von Dr. B. H. vom 16.10.2019 und räumte diesen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  18. Feststellungen: 1.
  19. Die BF ist 1964 geboren, in Österreich wohnhaft und Diplomkrankenschwester. 1.
  20. Nach einem am 26.8.2014 erstellten Gutachten bestanden bei der BF folgende Funktionseinschränkungen und daraus resultierend folgender Gesamtgrad der Behinderung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Abnützungserscheinungen im Bereich beider Kniegelenke, Zustand nach Kreuzbandplastik beidseits, Zustand nach Knietotalendoprothese - lmplantierung rechts Beidseitige Kniegelenksarthrose bei Zustand nach Kreuzbandplastik, Zustand nach Knietotalendoprothese - lmplantierung rechts mit Reizzustand, rechts mehr als links 02.05.19 30 vH 02 Zustand nach Resektionsplastik des linken Daumensattelgelenkes Zustand nach Resektionsplastik des Daumensattelgelenkes links, offensichtlich mit Heilungsstörung, anamnestisch Zustand nach Morbus Sudeck. Es sind derzeit das linke Handgelenk, Daumen- und Fingergelenke betroffen mit Schmerzhaftigkeit und diffuser Muskelverschmächtigung, sowie Ruhe- und Bewegungsschmerz 02.02.02 30 vH 03 Rhizarthrose des Daumensattelgelenkes rechts Deutliche Rhizarthrose des rechten Daumensattelgelenkes mit Instabilitätszeichen und glaubhaften Beschwerden, sowie Einschränkung der Feinmotorik und groben Motorik 02.06.26 20 vH 04 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule in mehreren Abschnitten Degenerative Veränderungen in mehreren Abschnitten. Entsprechend der derzeitigen guten Funktion werden 20 % gegeben 02.01.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde im seinerzeitigen Gutachten ausgeführt, die führende funktionelle Einschränkung sei derzeit Pkt. 2 wegen der funktionellen Beeinträchtigung der ganzen linken Hand mit Ruhe- und Bewegungsschmerz, sowie diffuser Muskelverschmächtigung. Pkt. 3 erhöhe alleine um eine Stufe, da beide Hände betroffen seien und eine glaubhafte Beeinträchtigung im Alltag und Arbeitsleben angenommen werden könne. Pkt. 1 steigere zusätzlich um eine Stufe, da es sich um beide Kniegelenke handle mit anhaltendem Reizzustand. Angeordnet wurde eine Nachuntersuchung in drei Jahren, da eine Besserung möglich sei. 1.
  21. Ende 2017 kam es zu einer (ersten) Nachuntersuchung und bestehen aktuell – vor dem Hintergrund weiterer Untersuchungen der BF, konkret zuletzt angeordnet durch das BVwG am 25.9.2019 – folgende Funktionseinschränkungen und daraus resultierend folgender Gesamtgrad der Behinderung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Gelenkersatz beide Kniegelenke re 2013, li 2016 Restbeschwerden li. Bds. gute Beweglichkeit, Leichte Schwellung li, re kein Reizzustand 02.05.19 30 vH 02 Arthrosen Daumensattelgelenk bds operat. Zuletzt re am 8.10.2019 oberer RS wegen der neuerlichen OP vor wenigen Tagen. Beginnende Heberden- und Bouchardarthrosen. Oberster RS 02.06.26 30 vH 03 Beginnende deg. Wirbelsäulenveränderungen. Keine radiculären Ausfälle, leichte Bewegungseinschränkung 02.01.01 20 vH 04 Impingementbeschwerden und leichte Arthrose Schultereckgelenk re Geringe Bewegungseinschränkung 02.06.01 10 vH 05 Krampfadern ohne Sekundärveränderungen 05.08.01 10 06 Depressive Verstimmung, laufende medikamentöse Therapie zur Schmerzdistanzierung 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Was den Gesamtgrad der Behinderung anbelangt, so sind die Grundleiden die Einschränkungen nach Gelenkersatz beider Knie. Infolge der Einschränkungen im Daumensattelgelenk beidseits und an den Fingergelenken ist die Verwendung von Gehhilfen erschwert, weshalb der GdB um eine Stufe angehoben wird. Die übrigen Leiden haben keine Wechselwirkung mit dem führenden Leiden bzw. haben sie kein Ausmaß, welches den GdB erhöhen würde. 1.
  22. Was die Änderungen des Gesundheitszustands der BF im Vergleich zu den Vorgutachten anbelangt, ist wie folgt festzustellen: Im Vergleich zum Gutachten von Dr. B. vom 01.03.2018 hat sich die Beweglichkeit des linken Knies gebessert, sodass nun Pos 02.05.19 für beide Kniegelenke zur Anwendung kommt. Die übrigen Leiden sind unverändert. Zum Zeitpunkt des (vergleichend hier relevanten, Anmerkung des BVwG) Vorgutachtens von Dr. J. (12.08.2014) bestand ein Zustand nach Gelenkersatz am rechten Knie mit leichten Restbeschwerden und ein Zustand nach Kreuzbandplastik am linken Knie mit Belastungsschmerzen. Ein Jahr vorher war eine Arthrose im linken Daumensattelgelenk operiert worden. In der Folge kam es zu einer Sudeckerkrankung. Auch im rechten Daumensattelgelenk bestanden Belastungsschmerzen mit einem GdB von 20%. Führendes Leiden waren die Einschränkungen der linken Hand nach Sudeckerkrankung und Muskelverschmächtigung mit einem GdB von 30%. Wegen der Möglichkeit einer Funktionsverbesserung wurde eine Nachuntersuchung nach 3 Jahren empfohlen. Durch die Beeinträchtigung der Gegenhand wurde der GdB um eine Stufe angehoben. Eine weitere Erhöhung erfolgte aufgrund des anhaltenden Reizzustandes an beiden Kniegelenken. Bei der Untersuchung vom 25.09.2019 ist eine Funktionsverbesserung der linken Hand und der Daumenfunktion nach Abklingen der Sudeckerkrankung festzustellen. Die Arthrose des rechten Daumensattelgelenkes wurde wenige Tage nach der Untersuchung am 8.10.2019 operiert. Am linken Daumensattelgelenk ist es, wie soeben angeführt, zu einer Funktionsverbesserung gekommen. Bezüglich des linken Schultergelenkes liegt derzeit keine schwere Funktionsbeeinträchtigung vor; eine solche bestand während des akuten Reizzustandes bei der Untersuchung im LKH S. am 15.11.
  23. Nach einer Steroidinfiltration konnte eine Beschwerdebesserung erreicht werden. Die Beweglichkeit in der frontalen und sagittalen Ebene beträgt derzeit weit über 90°. Es liegt keine schonungsbedingte Atrophie der Schulter- und Oberarmmuskulatur vor. Die degenerativen Veränderungen am Schultereckgelenk haben in der Bildgebung nur ein geringes Ausmaß.
  24. Beweiswürdigung: 2.
  25. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS sowie durch ergänzende Ermittlungen seitens des BVwG. 2.
  26. Die oben getroffenen Feststellungen zu den seinerzeit im Jahr 2014 bei der BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten vom 26.8.2014 (Ergebnis: Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H.), auf dessen Grundlage das SMS mit Bescheid vom 28.8.2014 festgestellt hatte, dass die BF ab 30.6.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Dieses Gutachten wurde von der BF nicht in Zweifel gezogen. 2.
  27. Was die Frage der aktuell bei der BF bestehenden Funktionseinschränkungen – darunter insbesondere auch die Frage der Änderungen des Gesundheitszustands der BF im Vergleich zum Vorgutachten aus dem Jahr 2014 – betrifft, so ist Folgendes auszuführen: Im Auftrag des SMS erstellte zunächst Dr. U. H., Ärztin für Allgemeinmedizin, am 23.11.2017 ein entsprechendes Gutachten, welches zum Ergebnis hatte, dass bei der BF (nur mehr) ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 40 v. H. vorliegt. Aufgrund des Beschwerdevorbringens der BF wurde die BF sodann im Auftrag des SMS einer weiteren Untersuchung zugeführt und gelangte Dr. G. B., Facharzt für Orthopädie, sodann in seinem Gutachten vom 14.3.2018 wiederum zum Ergebnis, dass bei der BF (nur mehr) ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 40 v. H. vorliegt. Mit Stellungnahme vom 11.4.2018 erhob die BF auch gegen das Gutachten vom 14.3.2018 substantiierte Einwendungen; so bemängelte sie insbesondere, das vorliegende Gutachten von Dr. G. B. vom 14.3.2018 sei weder schlüssig noch nachvollziehbar; worin eine gesundheitliche Änderung im Vergleich zum Vorgutachten besteht, lasse sich dem vorliegenden Gutachten mangels Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit jedenfalls nicht entnehmen; eine Begründung für die Änderung der Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung fehle im vorliegenden Gutachten völlig; warum beispielsweise keine wechselseitige Beeinflussung der verschiedenen Funktionseinschränkungen vorliege, lasse sich dem vorliegenden Gutachten nicht entnehmen. Da die Einwendungen der BF nach Ansicht des BVwG – insbesondere im Hinblick auf die Darlegung der konkreten Änderung des Gesundheitszustands der BF und die daraus abzuleitenden Konsequenzen für die nunmehrige Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung – nicht von der Hand zu weisen waren, ersuchte das BVwG zunächst Dr. G. B. um Gutachtensergänzung. Konkret wurde Dr. G. B. ersucht, darzulegen, worin die gesundheitlichen Änderungen – insbesondere im Vergleich zum Vorgutachten aus 2014 von Dr. J. - bestehen und wie sich die nunmehr angenommenen 40 v. H. konkret ergeben würden. Die lapidare Gutachtensergänzung von Dr. G. B. vom 10.7.2019 lautete lediglich in einem einzigen Satz wie folgt: „Aufgrund des operierten linken Kniegelenks (Totalendoprothese 2016) wird der Gesamtgrad der Behinderung von 50% im Vorgutachten Dr. J. (14.8.2014) auf jetzt 40% abgeändert.“ Da diese „Gutachtensergänzung“ von Dr. G. B. zweifellos unzureichend war, ersuchte das BVwG sodann Dr. B. H., PLL.M, Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, um Erstellung eines neuen Gutachtens, wobei ihm sämtliche aktenkundige Befunde übermittelt wurden. Konkret wurde auch auf die Vorgutachten und die Stellungnahmen der BF hingewiesen und betont, dass allfällige gesundheitliche Änderungen der BF im Vergleich zum Vorgutachten aus 2014 besondere Berücksichtigung finden sollen. Das nunmehr vorliegende Gutachten von Dr. B. H. vom 16.10.2019 erfüllt alle vom BVwG gestellten Anforderungen. So wurde der Gesundheitszustand der BF – nach deren persönlicher Untersuchung und unter Einbeziehung aller relevanten Vorbefunde – eingehend erhoben und eine nachvollziehbare Einschätzung der Leiden der BF nach der Einschätzungsverordnung vorgenommen. Nachvollziehbar wurde zudem dargelegt, dass Grundleiden die Einschränkungen nach Gelenkersatz beider Knie seien (Pos. 02.05.19, 30 v. H.); infolge der Einschränkungen im Daumensattelgelenk beidseits und an den Fingergelenken (Pos. 02.06.26, 30 v. H.) sei die Verwendung von Gehhilfen erschwert, weshalb der GdB um eine Stufe auf 40 v. H. angehoben werde. Die übrigen Leiden hätten keine Wechselwirkung mit dem führenden Leiden bzw. hätten sie kein Ausmaß, welches den GdB erhöhen würde. Insbesondere wurden im Gutachten von Dr. B. H. vom 16.10.2019 auch eingehend die Änderungen im Gesundheitszustand der BF beschrieben, die zur nunmehr vorliegenden Einschätzung führen. So wurde beispielsweise auf den Umstand hingewiesen, dass zum Zeitpunkt des Vorgutachtens aus 2014 ein Zustand nach Gelenkersatz am rechten Knie vorgelegen sei, wobei sich noch entsprechende Restbeschwerden bemerkbar gemacht hätten; zudem sei eine weitere Erhöhung aufgrund des anhaltenden Reizzustandes an beiden Kniegelenken erfolgt, wobei aktuell rechts aber kein Reizzustand mehr vorliegen würde; darüber hinaus sei eine Funktionsverbesserung der linken Hand und der Daumenfunktion nach Abklingen der Sudeckerkrankung festzustellen. Zu alldem kommt noch hinzu, dass der BF seitens des BVwG die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Gutachten von Dr. B. H. vom 16.10.2019 eingeräumt wurde, wovon diese keinen Gebrauch machte; es kann somit davon ausgegangen werden, dass die BF diesem Gutachten nichts entgegenzusetzen vermag. Aus den dargelegten Gründen konnte sich das BVwG somit auf die Ausführungen von Dr. B. H. in seinem Gutachten vom 16.10.2019 stützen und war somit zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen.
  28. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  29. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG durch den Senat.

§ 19bAbs. 6 erster Satz BEinst

G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs. 2 BEinst

G eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz 6, erster Satz BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BEinstG lauten: Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. […]Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. […] Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH […]Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH […] Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. […]
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. […] 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Den getroffenen Feststellungen zufolge ist bei der BF – wie sich im Rahmen des gegenständlichen Nachuntersuchungsverfahrens ergeben hat - (nur mehr) von einem Grad der Behinderung von 40 vH auszugehen. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§ 2Abs 1 BEinst

G sind daher nicht (mehr) erfüllt.Den getroffenen Feststellungen zufolge ist bei der BF – wie sich im Rahmen des gegenständlichen Nachuntersuchungsverfahrens ergeben hat - (nur mehr) von einem Grad der Behinderung von 40 vH auszugehen. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind daher nicht (mehr) erfüllt. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stützen.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art. 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art. 6 EMRK für Art. 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage – in Verbindung mit Ermittlungen des BVwG (Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens) und der diesbezüglichen Gewährung von Parteiengehör - als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L503.2192869.1.00

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