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{'item': 'L503 2213403-1'}

Obsah (13)§ 28§ 2Art 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 8§ 40§ 1§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2020 GeschäftszahlL503 2213403-1 SpruchL503 2213403-1/20EL503 2213403-1/20E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht ha

§ 28Abs 1 VwGVG stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von fünfzig

(50)von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung (GdB) vor. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes „Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996“ in den Behindertenpass liegen ebenfalls vor.A.) Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen auf Grund des in Höhe von fünfzig

(50)von Hundert (vH) festgestellten Grades der Behinderung (GdB) vor. Die Voraussetzungen für die Eintragung des Zusatzes „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996“ in den Behindertenpass liegen ebenfalls vor. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 3.4.2018 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Antragsformular gab er unter den Gesundheitsschädigungen „Diabetes Typ und Folgeschäden in den Beinen“ an. Ergänzend beantragte der BF am 5.4.2018 die Zusatzeintragung im Behindertenpass „Gesundheitsschädigung

§ 2Abs 1 erster Teilstrich (VO BGBl.

303/1996) (bei erforderlicher Krankendiätverpflegung wegen Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids).1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 3.4.2018 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Ausstellung eines Behindertenpasses. Im Antragsformular gab er unter den Gesundheitsschädigungen „Diabetes Typ und Folgeschäden in den Beinen“ an. Ergänzend beantragte der BF am 5.4.2018 die Zusatzeintragung im Behindertenpass „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich (VO Bundesgesetzblatt 303 aus 1996,) (bei erforderlicher Krankendiätverpflegung wegen Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids).

  1. Mit Schreiben vom 26.4.2018 erging seitens des SMS ein Ersuchen an den BF, einen Befund über die aktuelle Medikation der Diabetes nachzureichen.
  2. Daraufhin holte das SMS ein Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 24.07.2018 von Dr. A. R., einem Arzt für Allgemeinmedizin, untersucht. In dem in weiterer Folge von Dr. A. R. am 26.8.2018 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wird eingangs unter Anamnese ausgeführt: „Langjähriger insulinpflichtiger Diabetes mellitus, Folgeschäden in den Beinen, HbA-1c 7.3.2018 8,1%, Nikotinabusus.“ Zu den derzeitigen Beschwerden des BF wird wie folgt ausgeführt: „Herr T. berichtet, dass er seit über 14 Jahren einen Zucker hat. Entsprechend hat er auch seine Medikamente einzunehmen. Früher hat er bei einer Reinigungsfirma in R. gearbeitet. Derzeit ist er in sogenannter Reha-Pension. Der weitere Prozess bezüglich Pensionierung läuft. Die einzelnen Befunde werden gesammelt. Während der Untersuchung gibt er an, dass er auch im Kreuz Probleme hat. Es liegen diesbezüglich keine Röntgenbefunde oder sonstige Befunde vor. Die Novalgin Tabletten werden bis zu dreimal wöchentlich eingenommen, aufgrund der Wirbelsäulenschmerzen.“ Zu den derzeit vom BF eingenommenen Medikamenten bzw. zur derzeitigen Behandlung wird wie folgt ausgeführt: „Lantus Solostar Fertigpen, Apidra, Tamsulosin, Novalgin bei Bedarf, Simvastatin.“ Nachfolgende relevante Befunde werden angeführt: „Dr. D. 16.10.2017; FA f Neurologie Polyneuropathie konnte vom Neurologen ausgeschlossen werden, elektrophysiologischen Befunde sind alle weit im gesunden Bereich, eine vom Reha-Zentrum im Vorhinein abgegebene Medikation Neurontin wurde vom Neurologen daraufhin sofort abgesetzt, nach neurologischer Untersuchung für die motorischen Nerven weit im Gesunden, keine relevante Seite oder Reduktion darstellbar, keine Atrophien der Fußmuskulatur nachweisbar Laborbefund 7.3.2018“ Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage bei geringer zweimaliger Insulindosis und guten Allgemeinzustand , keine PNP entsprechend neurologischen Facharztbefund, Hba1c 8.1% 2018 09.02.02 30 vH 02 Wirbelsäulenschmerzen unterer Rahmensatz ohne radiologisch nachweisbaren Veränderungen und subjektiven belastungsabhängigen Schmerzen, Novalginbedarfsmedikation 02.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, führendes Leiden sei Punkt 1, das durch die negative Wechselwirkung mit Punkt 2 zu keiner Anhebung führe. Keinen Grad der Behinderung erreiche der Nikotinabusus. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung würden vorliegen, und zwar wegen: „Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie, Aids Phenylketonurie oder eine vergleichbare schwere Stoffwechselerkrankung nach Pos. 09.
  3. GdB: 30 v.H. Begründung: Insulinpflichtiger DM“
  4. Mit Schreiben vom 31.8.2018 informierte das SMS den BF im Rahmen des Parteiengehörs, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vorliegen, da ein Grad der Behinderung von 30 vH festgestellt worden sei und forderte den BF zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen zum dargestellten Gutachten auf. Eine Stellungnahme langte nicht ein.
  5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 2.10.2018 sprach das SMS aus, dass der BF mit einem Grad der Behinderung von 30 vH die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht erfülle; sein Antrag vom 3.4.2018 sei daher abzuweisen. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (§§ 40, 41 und 45 BBG) wurde nochmals betont, da die ärztliche Begutachtung einen Grad der der Behinderung von 30% ergeben habe, würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50%) nicht vorliegen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen (Paragraphen 40, 41 und 45 BBG) wurde nochmals betont, da die ärztliche Begutachtung einen Grad der der Behinderung von 30% ergeben habe, würden die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses (Grad der Behinderung von mindestens 50%) nicht vorliegen. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt worden. Da eine Stellungnahme innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können.
  6. Am 4.10.2018 legte der BF nachfolgende Unterlagen vor: Labordiagnostik vom 13.9.2018; Ärztlicher Entlassungsbericht vom 24.9.2018; Aufenthaltsbestätigung vom 25.9.2018 (Rehabilitation von 4.9.2018 bis 25.9.2108); Diabetische Fußuntersuchung vom 25.9.
  7. Mit E-Mail vom 16.10.2018 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 2.10.
  8. Darin führte der BF lediglich aus, er sei mit den 30% nicht einverstanden.
  9. Daraufhin holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 19.12.2018 von Dr. I. W., einer Ärztin für Allgemeinmedizin, untersucht.
  10. Daraufhin holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 19.12.2018 von Dr. römisch eins. W., einer Ärztin für Allgemeinmedizin, untersucht. In dem in weiterer Folge von Dr. I. W. am 2.1.2019 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wird eingangs unter Anamnese ausgeführt:In dem in weiterer Folge von Dr. römisch eins. W. am 2.1.2019 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wird eingangs unter Anamnese ausgeführt: „Beschwerde gegen Erst-Vorgutachten 7/2018 mit GdB 30% wegen Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage und Wirbelsäulenschmerzen.„Beschwerde gegen Erst-Vorgutachten 7 aus 2018, mit GdB 30% wegen Insulinpflichtiger Diabetes bei stabiler Stoffwechsellage und Wirbelsäulenschmerzen. Bekannter LADA DM mit ED 2006 insulinpflichtig seit 2009, PNP wurde 10/2017 ausgeschlossen.Bekannter LADA DM mit ED 2006 insulinpflichtig seit 2009, PNP wurde 10 aus 2017, ausgeschlossen. Cataractop. li. 3/2018 und für re. 2/2019 geplant.Cataractop. li. 3 aus 2018, und für re. 2 aus 2019, geplant. Reha in A. 9/2018.“Reha in A. 9 aus 2018,.“ Zu den derzeitigen Beschwerden des BF wird wie folgt ausgeführt: „Er nimmt seit 9/2018 Duloxetin, er wird rasch aggressiv, hat schon viel kaputt gemacht, wird gleich nervös, kann sich nichts merken, schläft schlecht. Immer Schmerzen in der Wirbelsäule, und Schmerzausstrahlung in den rechten Oberschenkel. Seit 5 Jahren Gefühlsstörungen in den Füßen mit wechselndem Hitze und Kältegefühl in den Füßen und auch Jucken. Kann ca. 1 Kilometer gehen dann rutscht der Fuß weg. Kann in den
  11. Stock gehen. Der Blutdruck ist mit einem Medikament niedrig.“„Er nimmt seit 9 aus 2018, Duloxetin, er wird rasch aggressiv, hat schon viel kaputt gemacht, wird gleich nervös, kann sich nichts merken, schläft schlecht. Immer Schmerzen in der Wirbelsäule, und Schmerzausstrahlung in den rechten Oberschenkel. Seit 5 Jahren Gefühlsstörungen in den Füßen mit wechselndem Hitze und Kältegefühl in den Füßen und auch Jucken. Kann ca. 1 Kilometer gehen dann rutscht der Fuß weg. Kann in den
  12. Stock gehen. Der Blutdruck ist mit einem Medikament niedrig.“ Zu den derzeit vom BF eingenommenen Medikamenten bzw. zur derzeitigen Behandlung wird wie folgt ausgeführt: „Insulin Lantus 8 IE und 6 IE, Apidra Solostar 3x tgl. nach Schema, Pioglitazon Accord 45 mg 1 x tgl., Atorvastatin 40 mg, Duloxetin, Pregabalin Diät“ Nachfolgende relevanten Befunde wurden angeführt: „Laborbef. 3/2018: HbA1c 8,1%. Rehabericht A. 9/2018: Diabetes mellitus Typ LADA (GAD AK h.o. positiv!), ED 2006; intensiviert-konventionelle Insulintherapie (IT seit 2009), beg. nicht proliferative diabet. Retinopathie, Arterielle Hypertonie mit Fundus hypertonicus Grad I, gem. HLPD, Unteres Cervicalsyndrom bds., Depressive Stimmungslage.Rehabericht A. 9/2018: Diabetes mellitus Typ LADA (GAD AK h.o. positiv!), ED 2006; intensiviert-konventionelle Insulintherapie (IT seit 2009), beg. nicht proliferative diabet. Retinopathie, Arterielle Hypertonie mit Fundus hypertonicus Grad römisch eins, gem. HLPD, Unteres Cervicalsyndrom bds., Depressive Stimmungslage. BHS R. 11/2018: pers. Dysästhesie in den UEX bds., small fiber PNP in Abklärung mittels Hautbiopsie 11/2018, atyp. Thoraxschmerz Degen. HWS Veränderungen, gering auch an der LWS, ger. BPH, Z. n. Rippenbrüchen links, HbA1c 8,6%. Folsäuremangel und obige Diagnosen.BHS R. 11/2018: pers. Dysästhesie in den UEX bds., small fiber PNP in Abklärung mittels Hautbiopsie 11 aus 2018,, atyp. Thoraxschmerz Degen. HWS Veränderungen, gering auch an der LWS, ger. BPH, Z. n. Rippenbrüchen links, HbA1c 8,6%. Folsäuremangel und obige Diagnosen. Kein psychiatrisch fachärztlicher Befund.“ Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Diabetes mellitus, Typ LADA mit Erstdiagnose 2006, insulinpflichtig seit 2009 Wegen der mehrfachen medikamentösen Therapie und durchgehend mäßig erhöhten Langzeitwerten, bei sonst stabiler Stoffwechsellage und gutem Ernährungszustand. Die beschriebene beginnende diabetische Retinopathie ist mitberücksichtigt. 09.02.02 40 vH 02 Wirbelsäulenbeschwerden Wegen der Reizzustände mit leichten Funktionseinschränkungen und geringen radiologischen Veränderungen ohne neurologische Ausfälle. 02.01.01 10 vH 03 Hypertonie leichte Form, die Zielwerte können erreicht werden. 05.01.01 10 vH 04 Depressive Anpassungsstörung Unter laufender einfacher medikamentöser Therapie ohne fachärztliche Befundnachweise. 03.06.01 10 vH 05 neuropathische Beschwerden beider Beine und Füße wegen der Reizzustände bislang noch ohne Ursachennachweis, Abklärung noch nicht abgeschlossen. Verdacht auf mögliche diabetische small fiber Polyneuropathie 04.11.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Zum Gesamtgrad der Behinderung wird ausgeführt, dass die Punkte 2 bis 5 wegen Geringfügigkeit nicht weiter steigern würden. Keinen Grad der Behinderung würden erreichen: Nikotinabusus, Folsäuremangel, Zustand nach Catarctoperation links, Catarctoperation rechts sei geplant, Hyperlipidämie, leichte Prostatahyperplasie und der Zustand nach Rippenbrüchen links. Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wird erläutert, dass Punkt 1 um eine Stufe angehoben werde auf einen Grad der Behinderung von 40%, und zwar wegen der steigenden Langzeitwerte und unter Berücksichtigung der beginnenden diabetischen Retinopathie. Keine Änderung ergebe sich in Punkt
  13. Punkt 3 und Punkt 5 seien neu eingeschätzt worden. In der Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung wird ausgeführt, dass die Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung um eine Stufe auf einen Grad der Behinderung von 40% wegen der steigenden Langzeitwerte und unter Berücksichtigung der beginnenden diabetischen Retinopathie erfolgt sei.
  14. Am 22.1.2019 legte das SMS den Akt dem BVwG vor und teilte mit, dass eine Beschwerdevorentscheidung eingeleitet worden sei, das medizinische Beweisverfahren aber nicht zeitgerecht abgeschlossen werden konnte.
  15. Mit Schreiben vom 20.2.2019 übermittelte das BVwG dem BF das Sachverständigengutachten vom 2.1.2019 und gab dem BF die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen.
  16. Eine Stellungnahme des BF langte am 12.3.2019 beim BVwG ein, in welcher der BF wörtlich ausführte, er „möchte schriftlich bekannt geben, an der Stellung teilzunehmen“. Beigelegt wurden ein Arztbrief vom 11.1.2019 (mit den bereits bekannten Diagnosen: Diabetes mellitus; Neuropathie in beiden Beinen; depressive Störung) und ein Laborauszug vom 7.3.2019 (mit einem HbA1c 9,8 %).
  17. Am 16.9.2019 ersuchte das BVwG Dr. M. F., Facharzt für Innere Medizin, nach persönlicher Untersuchung des BF eine neuerliche Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung vorzunehmen. Konkret möge dabei auch der vom BF zuletzt vorgelegte Laborauszug vom 7.3.2019 berücksichtigt werden, in dem ein HbA1c-Wert von 9,8 % aufscheint. Dies sei insofern von Relevanz, als eine Einschätzung des Diabetes nach Position 09.02.02 nur „bei stabiler Stoffwechsellage“ in Betracht komme und fraglich erscheine, ob diese Voraussetzung zutrifft.
  18. Am 7.11.2019 erstattete Dr. M. F. ein entsprechendes Gutachten. Darin führte der Gutachter auszugsweise wie folgt aus: „Derzeitige Beschwerden: Der Patient klagt darüber, dass er in erster Linie seit Jahren unter rezidivierenden hyper- und hypoglykämischen Zuständen leiden würde. Diese hypoglykämischen Zustände seien erst im Rahmen des Rehaaufenthaltes im RZ A. richtig erkannt worden. Er würde vor allem in der Nacht Hypozustände haben, mittlerweile würde er diese auch besser erkennen. Er würde schweißnass werden, hätte ein Leergefühl im Abdomen und könne immer wieder entsprechend dann mit Zuckereinnahme dagegensteuern. Ferner leide er unter massiven Beschwerden von der diabetischen Polyneuropathie, hätte Kälte- und Wärmegefühl unterschiedlich in den Füßen, nächtlich könne er dadurch kaum schlafen. Er hätte nächtlich ein Hitzegefühl, vorwiegend in den Beinen, untertags eher kühl. Schlafstörungen seien dadurch besonders in letzter Zeit vermehrt aufgetreten. Der Blutdruck würde nur sehr selten gemessen werden. Hinsichtlich der Wirbelsäule hätte er rezidivierende Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung vor allem in den rechten Oberschenkel. Diesbezüglich ist er seit Jahren in physikalischer Therapie. Gerade gestern hätte er wieder physikalische Therapien verordnet bekommen. Ferner leide er unter rezidivierenden depressiven Stimmungslagen, sei auch sehr nervös, leicht aggressiv und aufbrausend. […] Zusammenfassung Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. M., Entlassungsbefund vom August 2019: Relevant depressive Störung, chronischer Verlauf, Diabetes mellitus Typ LADA mit peripherer Neuropathie, relevant unverändert chronifiziertes Symptombild. Entlassungsbefund RZ A. 09/2018: Relevant Diabetes mellitus Typ LADA, GAD-Antikörper positiv mit Erstdiagnose 2016, intensivierte Insulintherapie seit 2009, incipiente diabetische Retinopathie und periphere Neuropathie, arterielle Hypertonie mit Fundus hypertonicus, gemischte Hyperlipidämie unter Statin-Therapie, depressive Stimmungslage. Laborauszug Dr. H. 03/2019: HbA1c 9,8%. Ruhe-EKG vom 07.11.2019: Sinusrhythmus, Frequenz 80/min., Linkstyp, Rotation regelrecht, ST-T o.B. Als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wurde zusammengefasst wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Diabetes mellitus Typ LADA mit Erstdiagnose 2006 — insulinpflichtig seit 2009 mit diabetischer Polyneuropathie und Retinopathie mit Neigung zu Hypoglykämien nächtlich, bereits bestehende diabetische Spätschäden wie Neuropathie und Retinopathie. Einstufung unverändert mit der Positionsnummer 09.02.02 und dem Rahmensatz von 40%, entsprechend der diabetischen Stoffwechsellage mit Neigung zu nächtlichen Hypoglykämien. Grundsätzlich aber im Prinzip die Stoffwechselsituation des Patienten stabil, hohe Blutzuckeramplituden sind nicht relevant aufgetreten, diabetische Spätschäden wie Retinopathie und Neuropahtie liegen bereits vor. 09.02.02 40 vH 02 Rezidivierende depressive Störung mit Chronifizierungstendenz. Einstufung mit der Positionsnummer 03.06.03 und dem Rahmensatz von 30%, entsprechend der sich verschlechternden depressiven Stimmungslage mit Neigung zur Chronifizierung, die Notwendigkeit einer mehrstufigen Therapie mit mehrfachem Wechsel wegen Wirkungslosigkeit, gegenüber Vorgutachten verschlechtert, deshalb Einstufung mit 30%. 03.06.03 30 vH 03 Arterielle Hypertonie, leichte Form, die Zielwerte können erreicht werden. Einstufung mit der Positionsnummer 05.01.01 und dem Rahmensatz von 10%, unverändert gegenüber dem Vorgutachten. 05.01.01 10 vH 04 Wirbelsäulenbeschwerden. Einstufung mit der Positionsnummer 02.01.01 und dem Rahmensatz von 10%, entsprechend der leichten Funktionseinschränkung und geringen radiologischen Veränderungen ohne relevante neurologische Ausfälle. 02.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dieser werde durch die Positionsnummer 1 bestimmt, die Positionsnummer 2 steigere aufgrund des sich verschlechternden Zustandes um 1 Stufe auf 50 v.H. Die übrigen Positionen würden wegen Geringfügigkeit nicht weiter steigern. Als Stellungnahme zum Gutachten
  19. Instanz wurde ausgeführt: „Sowohl was die diabetische Stoffwechselsituation, als auch die depressive Störung betrifft ist es zu einer Verschlechterung gekommen, deshalb ist es gegenüber dem Vorgutachten
  20. Instanz grundsätzlich zu einer weiteren Steigerung, sowohl der Position 1 als auch Positionsnummer 2 gekommen.“ Als Stellungnahme zum Gutachten
  21. Instanz (gemeint: betreffend das Beschwerdevorentscheidungsverfahren des SMS) wurde ausgeführt: „Gegenüber dem Vorgutachten
  22. Instanz ist es insbesondere zu einer weiteren Verschlechterung der depressiven Stimmungslage gekommen, der Patient steht wegen chronifizierten Störungen in neurologisch-psychiatrischer Therapie. Die Medikation wurde mehrfach gewechselt und zusätzlich ist es zu einer Verschlechterung auch der neuropathischen Beschwerden durch den Diabetes mellitus gekommen.“ Als Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen sowie den vorgelegten Befunden wurde wie folgt ausgeführt: „Aufgrund der vorgelegten Befunde ist eine weitere Steigerung des GdB um 1 Stufe gesamt auf 50 v.H. gerechtfertigt, der HbA1c erscheint im vorgelegten Verlauf labil, ebenso kann eine Chronifizierung der depressiven Störung mit somatischer Überlagerung dokumentiert werden.“
  23. Mit Schreiben vom 31.1.2020 übermittelte das BVwG dem BF das Gutachten von Dr. M. F. vom 7.11.2019 und räumte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.
  24. Mit Schreiben vom 6.2.2020 bestätigte der BF den Erhalt des Schreibens des BVwG, ohne inhaltliche Ausführungen zu tätigen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen: 1.
  26. Der BF ist 1967 geboren und in Österreich wohnhaft. 1.
  27. Aufgrund eines langjährigen insulinpflichtigen Diabetes mellitus sowie Wirbelsäulenbeschwerden beantragte der BF am 3.4.2018 erstmalig die Ausstellung eines Behindertenpasses und am 5.4.2018 die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung

§ 2

Abs 1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996“. Im Gefolge dessen wurde mit Sachverständigengutachten vom 26.8.2018 durch Dr. A. R., einem Arzt für Allgemeinmedizin, beim BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH festgestellt. Der BF absolvierte vom 4.9.2018 bis zum 25.9.2018 eine Rehabilitation und wurde der BF nach Vorlage eines ärztlichen Entlassungsberichtes vom 24.9.2018 am 19.12.2018 einer weiteren Begutachtung durch Dr. I. W., einer Ärztin für Allgemeinmedizin, zugeführt und am 2.1.2019 ein Sachverständigengutachten erstellt, wonach beim BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH bestehe.1.2. Aufgrund eines langjährigen insulinpflichtigen Diabetes mellitus sowie Wirbelsäulenbeschwerden beantragte der BF am 3.4.2018 erstmalig die Ausstellung eines Behindertenpasses und am 5.4.2018 die Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996“. Im Gefolge dessen wurde mit Sachverständigengutachten vom 26.8.2018 durch Dr. A. R., einem Arzt für Allgemeinmedizin, beim BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH festgestellt. Der BF absolvierte vom 4.9.2018 bis zum 25.9.2018 eine Rehabilitation und wurde der BF nach Vorlage eines ärztlichen Entlassungsberichtes vom 24.9.2018 am 19.12.2018 einer weiteren Begutachtung durch Dr. römisch eins. W., einer Ärztin für Allgemeinmedizin, zugeführt und am 2.1.2019 ein Sachverständigengutachten erstellt, wonach beim BF ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH bestehe. 1.

  1. Aktuell bestehen beim BF – wie sich aus einem vom BVwG eingeholten Gutachten von Dr. M. F., Facharzt für Innere Medizin, vom 7.11.2019 ergibt, folgende Funktionseinschränkungen und nachfolgender Gesamtgrad der Behinderung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Diabetes mellitus Typ LADA mit Erstdiagnose 2006 — insulinpflichtig seit 2009 mit diabetischer Polyneuropathie und Retinopathie mit Neigung zu Hypoglykämien nächtlich, bereits bestehende diabetische Spätschäden wie Neuropathie und Retinopathie. Einstufung unverändert mit der Positionsnummer 09.02.02 und dem Rahmensatz von 40%, entsprechend der diabetischen Stoffwechsellage mit Neigung zu nächtlichen Hypoglykämien. Grundsätzlich aber im Prinzip die Stoffwechselsituation des Patienten stabil, hohe Blutzuckeramplituden sind nicht relevant aufgetreten, diabetische Spätschäden wie Retinopathie und Neuropahtie liegen bereits vor. 09.02.02 40 vH 02 Rezidivierende depressive Störung mit Chronifizierungstendenz. Einstufung mit der Positionsnummer 03.06.03 und dem Rahmensatz von 30%, entsprechend der sich verschlechternden depressiven Stimmungslage mit Neigung zur Chronifizierung, die Notwendigkeit einer mehrstufigen Therapie mit mehrfachem Wechsel wegen Wirkungslosigkeit, gegenüber Vorgutachten verschlechtert, deshalb Einstufung mit 30%. 03.06.03 30 vH 03 Arterielle Hypertonie, leichte Form, die Zielwerte können erreicht werden. Einstufung mit der Positionsnummer 05.01.01 und dem Rahmensatz von 10%, unverändert gegenüber dem Vorgutachten. 05.01.01 10 vH 04 Wirbelsäulenbeschwerden. Einstufung mit der Positionsnummer 02.01.01 und dem Rahmensatz von 10%, entsprechend der leichten Funktionseinschränkung und geringen radiologischen Veränderungen ohne relevante neurologische Ausfälle. 02.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Der Gesamtgrad der Behinderung wird durch die Positionsnummer 1 bestimmt, die Positionsnummer 2 steigert aufgrund des sich verschlechternden Zustandes um 1 Stufe auf 50 v.H. Die übrigen Positionen steigern wegen Geringfügigkeit nicht weiter. Gegenüber dem Vorgutachten ist es insbesondere zu einer weiteren Verschlechterung der depressiven Stimmungslage gekommen, der BF steht wegen chronifizierten Störungen in neurologisch-psychiatrischer Therapie. Die Medikation wurde mehrfach gewechselt und zusätzlich ist es zu einer Verschlechterung auch der neuropathischen Beschwerden durch den Diabetes mellitus gekommen.“
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS. 2.
  4. Die unter Punkt 1.
  5. und 1.
  6. getroffenen Feststellungen zum BF, den von ihm gestellten Anträgen und den Vorgutachten ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. 2.
  7. Die oben getroffenen Feststellungen zu den beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom BVwG – aufgrund des vom BF im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Laborbefund vom 7.3.2019 (HbA1c-Wert von 9,8 %) - eingeholten (weiteren) Sachverständigengutachten von Dr. M. F., Facharzt für Innere Medizin, vom 7.11.
  8. Dieses ärztliche Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffene Einschätzung (ermittelter Gesamtgrad der Behinderung: 50 v. H.), basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befund, ist ausführlich begründet und bezieht die vorgelegten Beweismittel mit ein. Die im Vergleich zu den vom SMS ursprünglich eingeholten Gutachten geänderte Einschätzung wurde vom Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
  10. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45

Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45

Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG (bzw. EStG) lauten: § 1. […]

(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, […]
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. […] § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,

(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen […] § 42.

(1)[...] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. [...]Paragraph 42,
(1)[...] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. [...] § 1 Abs 4 Z 1 lit g der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera g, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet auszugsweise: [...]
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: [...] 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes […] g) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. […]g) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. […] § 35 EStG lautet auszugsweise:Paragraph 35, EStG lautet auszugsweise: § 35.

(1)Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche BelastungenParagraph 35,
(1)Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen – durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, […] und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Absatz 3,) zu.
(2)Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
  1. in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
  2. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
  3. in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: […] – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. […] 3.
  4. Im konkreten Fall bedeutet dies: Wie oben dargelegt, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige – und aktuelle - Sachverständigengutachten vom 7.11.2019 zugrunde gelegt, wonach der Grad der Behinderung des BF - entgegen der Feststellung im angefochtenen Bescheid - 50 v.H. beträgt. Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

§ 40

Abs 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt.Mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses

Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, erfüllt. Darüber hinaus ist

§ 1

Abs 4 Z 1 lit g der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: „1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes […] eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt.“Darüber hinaus ist

Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera g, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: „1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes […] eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt.“ Da die beim BF vorliegende Zuckerkrankheit mit 40 v. H. eingeschätzt wurde, ist somit – dem Antrag des BF vom 5.4.2018 folgend – auch die Eintragung des Zusatzes „Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996“ in den Behindertenpass vorzunehmen.Da die beim BF vorliegende Zuckerkrankheit mit 40 v. H. eingeschätzt wurde, ist somit – dem Antrag des BF vom 5.4.2018 folgend – auch die Eintragung des Zusatzes „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996“ in den Behindertenpass vorzunehmen. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. Das SMS hat dem BF folglich einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. - samt Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996“ – auszustellen.Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. Das SMS hat dem BF folglich einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. - samt Zusatzeintragung „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996“ – auszustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses stützen.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage – in Verbindung mit weiteren Ermittlungsschritten seitens des BVwG wie der Einholung eines Sachverständigengutachtens und der Gewährung von Parteiengehör - als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L503.2213403.1.00

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