Obsah (11)
§ 28Art 133§ 29b§§ 42§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2020 GeschäftszahlL503 2222644-1 SpruchL503 2222644-1/3EL503 2222644-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 19.2.2019 die Ausstellung eines Ausweises
§ 29b
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und damit gleichzeitig die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 19.2.2019 die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und damit gleichzeitig die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.
- Am 9.4.2019 wurde die BF von Dr. F. F., Fachärztin für Psychiatrie, untersucht und führte die Gutachterin in ihrem Gutachten vom 16.4.2019 auszugsweise wie folgt aus: „Derzeitige Beschwerden: Die Untersuchte berichtet über Zustand nach Raubüberfall im Jahr 2011- zu diesem Zeitpunkt hatte sie eine Firma in St. J. am W. Sie führte eine Personalleasingfirma. […] Sie wurde mit einer Waffe bedroht, auch die Buchhaltung und die EDV wurde mitgenommen. […] Berichtet werden Angstzustände, sie geht nicht alleine außer Haus, nur in Begleitung. Sie berichtet über Ein- und Durchschlafstörungen und massive Albträume. Sie habe auch Existenz- und Zukunftsängste. Sie berichtet über ein Morgentief. Berichtet wird auch ein Hang zum Grübeln und über vermehrte Weinerlichkeit. Die Untersuchte berichtet über Schmerzen im Bereich beider Hüften, rechts mehr als links (rechts Hüftdysplasie seit Geburt). Sie berichtet über Erschöpfungs- und Ermüdungserscheinungen. Sie könne sich auch teilweise nicht konzentrieren. „Sie bekommt Nichts mehr auf die Reihe.“ Lähmungserscheinungen beziehungsweise Gefühlsstörungen werden weder an der oberen noch unteren Extremität angegeben. Sie berichtet über Zustand nach stationärem Aufenthalt in der Psychotherapie- Tagesklinik bis Februar
- Berichtet werden teilweise Verfolgungsideen. Die Untersuchte berichtet, dass sie stationär aufgenommen wurde aufgrund einer suicidalen Krise im Jahr
- […] Status Psychicus: Zu Person, Zeit und Ort orientiert, Stimmung gedrückt, weinerlich, Affekt verflacht, Gedankenductus kohärent, zum Zeitpunkt der Untersuchung keine produktive Symptomatik, keine formalen und inhaltlichen Denkstörungen, Lustlosigkeit, Interessenslosigkeit, Erschöpfungs- und Ermüdungserscheinungen, panikartige Zustände, Globusgefühl, verminderte Stress- und Frustrationstoleranz, Insuffizienzgefühle, wenig soziale Kontakte, sie halte keine Menschenmengen aus, berichtete Sozialphobie, Schlafstörung, Albträume, Psychomotorik reduziert, Aufmerksamkeit und Konzentration zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht beeinträchtigt, keine aktuelle Suicidalität, Morgentief.“ Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung sodann im Gutachten wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Posttraumatische Belastungsstörung ICD10 F43.1 Wahl des oberen Rahmensatzes aufgrund der immer wieder auftretenden depressiven Episoden verbunden mit berichteter Sozialphobie. Eine neuropsychiatrische Behandlung wird zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht in Anspruch genommen. Es besteht ein Zustand nach psychiatrischer Rehabilitation, Tagesklinik, im Jahr
- 03.05.02 70 vH Gesamtgrad der Behinderung 70 vH Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wie folgt ausgeführt: „Bei Frau Dr. H. E. besteht eine posttraumatische Belastungsstörung laut vorgelegter Befunde sowie laut Anamnese eine Sozialphobie. Zum Zeitpunkt der Untersuchung wird eine regelmäßige psychotherapeutische Behandlung, in 14-tägigen Abständen, in Anspruch genommen. Bisher erfolgte jedoch keine neuropsychiatrische Behandlung. Es besteht ein Zustand nach stationärem Aufenthalt an der psychiatrischen Abteilung vom 20.10.2017 bis 09.11.2017 wegen posttraumatischer Belastungsstörung und rezidivierender depressiver Störung mit psychotischen Symptomen mit anschließendem berichtetem stationärem Aufenthalt, psychiatrische Abteilung-Tagesklinik. Diesbezüglich wird kein Befund vorgelegt. Eine Sozialphobie wurde nicht diagnostiziert. Aus neuropsychiatrischer Sicht besteht keine funktionelle Einschränkung, da zum Zeitpunkt der Untersuchung keine nervenärztliche Behandlung in Anspruch genommen wird, eine adäquate medikamentöse Behandlung diesbezüglich wird derzeit nicht eingenommen.“
- Am 12.4.2019 erstellte Dr. H. R. V., Arzt für Allgemeinmedizin, zusätzlich ein Aktengutachten.
- Am 12.4.2019 erstellte Dr. H. R. römisch fünf., Arzt für Allgemeinmedizin, zusätzlich ein Aktengutachten. Zusammengefasst kam der Gutachter aufgrund der vorliegenden Befunde zu folgendem Ergebnis: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Z.n. Hüftdysplasie beidseits, Totalendoprothese rechts, geplante HTEP rechts Mittlerer Rahmensatz bei Z.n. Hüftdysplasie beidseits, HTEP einseitig 02.05.08 30 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wie folgt ausgeführt: „Keine Einschränkungen beschrieben, die ein Benutzen öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden.“
- Am 17.4.2019 erstellte Dr. H. H. H., Facharzt für Chirurgie, eine Gesamtbeurteilung. Darin wurde zum Gesamtgrad der Behinderung zusammengefasst wie folgt ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Posttraumatische Belastungsstörung ICD10 F43.1 Wahl des oberen Rahmensatzes aufgrund der immer wieder auftretenden depressiven Episoden verbunden mit berichteter Sozialphobie. Eine neuropsychiatrische Behandlung wird zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht in Anspruch genommen. Es besteht ein Zustand nach psychiatrischer Rehabilitation, Tagesklinik, im Jahr
- 03.05.02 70 vH 02 Z.n. Hüftdysplasie beidseits, Totalendoprothese rechts, geplante HTEP rechts Mittlerer Rahmensatz bei Z.n. Hüftdysplasie beidseits, HTEP einseitig 02.05.08 30 vH Gesamtgrad der Behinderung 70 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, Position 1 als Hauptdiagnose – nämlich die Posttraumatische Belastungsstörung - ergebe auch den Gesamtgrad der Behinderung von insgesamt 70 %. Position 2 – Zustand nach HTEP - habe keinen weiteren funktionellen Einfluss auf die Hauptdiagnose und steigere daher den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wie folgt ausgeführt: „Bei Frau Dr. H. E. besteht eine posttraumatische Belastungsstörung laut vorgelegter Befunde sowie laut Anamnese eine Sozialphobie. Zum Zeitpunkt der Untersuchung wird eine regelmäßige psychotherapeutische Behandlung, in 14-tägigen Abständen, in Anspruch genommen. Bisher erfolgte jedoch keine neuropsychiatrische Behandlung. Es besteht ein Zustand nach stationärem Aufenthalt an der psychiatrischen Abteilung vom 20.10.2017 bis 09.11.2017 wegen posttraumatischer Belastungsstörung und rezidivierender depressiver Störung mit psychotischen Symptomen mit anschließendem berichtetem stationärem Aufenthalt - Psychiatrische Abteilung-Tagesklinik. Diesbezüglich wird kein Befund vorgelegt. Eine Sozialphobie wurde nicht diagnostiziert. Aus neuropsychiatrischer Sicht besteht keine funktionelle Einschränkung, da zum Zeitpunkt der Untersuchung keine nervenärztliche Behandlung in Anspruch genommen wird. Eine adäquate medikamentöse Behandlung diesbezüglich wird derzeit nicht eingenommen.“
- Mit Schreiben vom 23.4.2019 teilte das SMS der BF mit, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass nicht vorliegen würden und dass somit auch kein Anspruch auf Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO bestünde. Weiters wurden der BF die eben dargestellten Gutachten samt Gesamtgutachten übermittelt und wurde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
- Mit Schreiben vom 23.4.2019 teilte das SMS der BF mit, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass nicht vorliegen würden und dass somit auch kein Anspruch auf Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO bestünde. Weiters wurden der BF die eben dargestellten Gutachten samt Gesamtgutachten übermittelt und wurde ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
- Mit Schreiben vom 8.5.2019 gab die BF eine Stellungnahme ab. Darin führte sie aus, sie könne kein öffentliches Verkehrsmittel benutzen und sei auf ihr Auto angewiesen. Dies betreffe Arztbesuche, Therapie, Behördengänge, Einkaufen und soziale Kontakte. Eine orthopädische Untersuchung habe nicht stattgefunden; seit ihrer Geburt sei ihr rechtes Hüftgelenk unterentwickelt und werde eine Operation notwendig sein. Sie könne maximal 300 Meter gehen und wohne am P.-Berg. Seit dem Raubüberfall fühle sie sich nur mehr in ihrem Auto sicher.
- Am 21.5.2019 erstellte Dr. H. R. V., Arzt für Allgemeinmedizin, ein weiteres Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage, wobei der Grad der Behinderung aufgrund des Hüftleidens der BF wiederum mit 30 v. H. eingeschätzt wurde. Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wiederum ausgeführt, es bestünden diesbezüglich keine Einschränkungen.
- Am 21.5.2019 erstellte Dr. H. R. römisch fünf., Arzt für Allgemeinmedizin, ein weiteres Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage, wobei der Grad der Behinderung aufgrund des Hüftleidens der BF wiederum mit 30 v. H. eingeschätzt wurde. Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wiederum ausgeführt, es bestünden diesbezüglich keine Einschränkungen.
- Noch am 21.5.2019 erstellte Dr. H. H. H., Facharzt für Chirurgie, eine weitere Gesamtbeurteilung betreffend die Gutachten von Dr. F. F. vom 16.4.2019 und von Dr. H. R. V. vom 21.5.
- Diese Gesamtbeurteilung gleicht jener bereits am 17.4.2019 von Dr. H. H. H. erstellten Gesamtbeurteilung (siehe oben Punkt 4), wobei ergänzend zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus allgemeinmedizinischer Sicht ausgeführt wurde, es bestünden keine Einschränkungen, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Es würden keine Hinweise auf eine Mobilitätseinschränkung oder Einschränkungen betreffend Ein- und Aussteigen sowie die Standfestigkeit bestehen.
- Noch am 21.5.2019 erstellte Dr. H. H. H., Facharzt für Chirurgie, eine weitere Gesamtbeurteilung betreffend die Gutachten von Dr. F. F. vom 16.4.2019 und von Dr. H. R. römisch fünf. vom 21.5.
- Diese Gesamtbeurteilung gleicht jener bereits am 17.4.2019 von Dr. H. H. H. erstellten Gesamtbeurteilung (siehe oben Punkt 4), wobei ergänzend zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel aus allgemeinmedizinischer Sicht ausgeführt wurde, es bestünden keine Einschränkungen, die eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar machen würden. Es würden keine Hinweise auf eine Mobilitätseinschränkung oder Einschränkungen betreffend Ein- und Aussteigen sowie die Standfestigkeit bestehen.
- Am 18.7.2019 wurde die BF von Dr. C. D., Facharzt für Orthopädie, untersucht und führte der Gutachter in seinem Gutachten vom 19.7.2019 auszugsweise wie folgt aus: „Derzeitige Beschwerden: Ich habe von Geburt schlecht ausgebildete Hüften. Ich habe links im Mai 2018 eine Hüftprothese bekommen, im Februar 2020 ist die linke Seite geplant. Ich wohne am Berg und kann schlecht zum Bus gehen. Ich bin mit der operierten Hüfte schon zufrieden und ich erwarte mir wenn die andere Seite auch operiert wird dass es weiter besser wird.“ Zum Gesamtgrad der Behinderung wurde zusammengefasst wie folgt ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD, Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD - Störungen mittleren Grades Posttraumatische Belastungsstörung ICD10 F43.
- Wahl des oberen Rahmensatzes aufgrund der immer wieder auftretenden depressiven Episoden verbunden mit berichteter Sozialphobie. Eine neuropsychiatrische Behandlung wird zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht in Anspruch genommen. Es besteht ein Zustand nach psychiatrischer Rehabilitation, Tagesklinik, im Jahr
- 03.05.02 70 vH 02 Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig Fortgeschrittene Dysplasiecoxarthrose rechts mit maximaler Flexion von 90 Grad. Innenrotation/Aussenrotation 20/30 Grad. Es wird der Richtsatz von 30% gewährt 02.05.09 30 vH 03 Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig Zustand nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese links ohne klinischen oder radiologischen Hinweis auf ein Implantatversagen. Es wird der obere Rahmensatz von 20 % gewährt. 02.05.07 20 vH 04 Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades Degenerativ veränderte Facettengelenke der LWS bei skoliotischer Fehlhaltung ohne Zeichen eines neurologischen Defizites. Es wird der obere Rahmensatz von 20 % gewährt. 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 70 vH Begründend zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, die führende Funktionsstörung werde durch die Nummern 2, 3 und 4 wegen fehlender Wechselwirkung nicht gesteigert. Zur Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wie folgt ausgeführt: „Aus neuro-psychiatrischer Sicht: Bei Frau Dr. H. E. besteht eine posttraumatische Belastungsstörung laut vorgelegter Befunde sowie laut Anamnese eine Sozialphobie. Zum Zeitpunkt der Untersuchung wird eine regelmäßige psychotherapeutische Behandlung, in 14-tägigen Abständen, in Anspruch genommen. Bisher erfolgte jedoch keine neuropsychiatrische Behandlung. Es besteht ein Zustand nach stationärem Aufenthalt an der psychiatrischen Abteilung vom 20.10.2017 bis 09.11.2017 wegen posttraumatischer Belastungsstörung und rezidivierender depressiver Störung mit psychotischen Symptomen mit anschließendem berichtetem stationärem Aufenthalt, psychiatrische Abteilung-Tagesklinik. Diesbezüglich wird kein Befund vorgelegt. Eine Sozialphobie wurde nicht diagnostiziert. Aus neuropsychiatrischer Sicht besteht keine funktionelle Einschränkung, da zum Zeitpunkt der Untersuchung keine nervenärztliche Behandlung in Anspruch genommen wird, eine adäquate medikamentöse Behandlung diesbezüglich wird derzeit nicht eingenommen. Aus orthopädischer Sicht: Der Anmarschweg ist in langsamen Gehtempo pausenfrei zu bewältigen. Das Ein-/Aussteigen ist bei nicht eingeschränkter Beweglichkeit der oberen Extremitäten sowie ausreichender Hüft- und Kniegelenksbeweglichkeit beidseits möglich. Das Sitzen ist nicht eingeschränkt.“
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.7.2019 wies das SMS den Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“
§§ 42und 45 BBG ab.10.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 24.7.2019 wies das SMS den Antrag der BF auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“
Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Begründend wurde – neben Darstellung der rechtlichen Grundlagen - ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden; nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das Sachverständigengutachten sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden. Beigelegt wurde dem Bescheid das Sachverständigengutachten von Dr. C. D. vom 19.7.
- Am 25.7.2019 stellte das SMS der BF einen Behindertenpass aus.
- Mit Schreiben vom 9.8.2019 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.7.2019, in der sie lediglich ausführte, es sei ihr nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, da sie seit Geburt an einer deformierten Hüfte leide und „keine 400m gehen kann ohne Hilfsmittel“. Weiters sei es ihr psychisch nicht zumutbar, da sie 2011 einen Raubüberfall überlebt habe, an dem sie noch heute zu leiden habe.
- Am 21.8.2019 legte das SMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF ist 1960 geboren und in Österreich wohnhaft. Sie verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v. H. Am 19.2.2019 beantragte die BF die Ausstellung eines Behindertenpasses sowie die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. 1.
- Bei der BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD, Neurotische Belastungsreaktionen, somatoforme Störungen und posttraumatische Belastungsstörung PTSD - Störungen mittleren Grades Posttraumatische Belastungsstörung ICD10 F43.
- Wahl des oberen Rahmensatzes aufgrund der immer wieder auftretenden depressiven Episoden verbunden mit berichteter Sozialphobie. Eine neuropsychiatrische Behandlung wird zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht in Anspruch genommen. Es besteht ein Zustand nach psychiatrischer Rehabilitation, Tagesklinik, im Jahr
- 03.05.02 70 vH 02 Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig Fortgeschrittene Dysplasiecoxarthrose rechts mit maximaler Flexion von 90 Grad. Innenrotation/Aussenrotation 20/30 Grad. Es wird der Richtsatz von 30% gewährt 02.05.09 30 vH 03 Hüftgelenke - Untere Extremitäten, Hüftgelenke - Funktionseinschränkung geringen Grades einseitig Zustand nach Implantation einer Hüfttotalendoprothese links ohne klinischen oder radiologischen Hinweis auf ein Implantatversagen. Es wird der obere Rahmensatz von 20 % gewährt. 02.05.07 20 vH 04 Wirbelsäule, Wirbelsäule - Funktionseinschränkungen geringen Grades Degenerativ veränderte Facettengelenke der LWS bei skoliotischer Fehlhaltung ohne Zeichen eines neurologischen Defizites. Es wird der obere Rahmensatz von 20 % gewährt. 02.01.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 70 vH 1.
- Ungeachtet des Umstands, dass die BF an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit immer wieder auftretenden depressiven Episoden leidet, ist der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar. Auch aus orthopädischer Sicht (Probleme mit den Hüften) ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen zur BF, zu ihrem Behindertenpass und ihrem Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zu den bei der BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem (zuletzt) – aufgrund von Einwänden der BF im Rahmen des Parteiengehörs - vom SMS eingeholten (weiteren) Sachverständigengutachten vom 19.7.2019 von Dr. C. D., in dem die Funktionseinschränkungen nachvollziehbar dargestellt wurden; die BF ist dem Gutachten in keiner Weise entgegengetreten. 2.
- Die getroffene Feststellung, wonach der BF ungeachtet des Umstands, dass sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit immer wieder auftretenden depressiven Episoden leidet, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, beruht auf folgenden Erwägungen: Was die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in psychiatrischer Hinsicht anbelangt, so war die BF bereits am 9.4.2019 von Frau Dr. F. F., Fachärztin für Psychiatrie, untersucht worden und kam die Gutachterin in ihrem – ausführlichen – Gutachten vom 16.4.2019 zum Ergebnis, dass bei der BF keine Umstände vorliegen würden, die gegen die Zumutbarkeit sprechen würden; insbesondere sei die von der BF berichtete Sozialphobie nicht zu diagnostizieren. Die BF trat dem Gutachten in ihrer Stellungnahme vom 8.5.2019 (betreffend psychiatrische Einschränkungen) ausschließlich lediglich insofern entgegen, als sie für Alltagserledigungen auf ihr „Auto angewiesen“ sei und sich seit dem Raubüberfall nur mehr in ihrem Auto sicher fühle. Damit vermochte sie dem Gutachten allerdings nicht entsprechend entgegen zu treten. Dr. C. D., Facharzt für Orthopädie, hat die Ausführungen von Dr. F. F. in seinem Folgegutachten vom 19.7.2019 – was die psychiatrischen Einschränkungen der BF anbelangt – übernommen. In ihrer Beschwerde vom 9.8.2019 führt die BF sodann diesbezüglich in einem einzigen Satz wörtlich wie folgt aus: „Weiters ist es [gemeint: die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel] mir psychisch nicht zumutbar, da ich 2011 einen Raubüberfall überlebt habe an dem ich heute noch zu leiden habe“. Auch damit tritt sie dem Gutachten in keiner Weise substantiiert entgegen, sodass zur obigen Feststellung zu gelangen war, dass der BF ungeachtet des Umstands, dass sie an einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit immer wieder auftretenden depressiven Episoden leidet, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Die getroffene Feststellung, dass der BF auch aus orthopädischer Sicht (Probleme mit den Hüften) die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, beruht auf folgenden Erwägungen: Zunächst setzte sich Dr. H. R. V. lediglich mit einem Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 12.4.2019 mit den Hüftproblemen der BF auseinander, wobei er zum Ergebnis kam, dass bei der BF im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine Einschränkungen bestehen würden. In ihrer Stellungnahme vom 8.5.2019 bemängelte die BF sodann die fehlende orthopädische Untersuchung und brachte vor, ihr rechtes Hüftgelenk sei seit ihrer Geburt „unterentwickelt“ und werde eine OP notwendig sein; sie könne auch maximal 300 m gehen und wohne am P.-Berg. Im Gefolge dessen wurde die BF am 18.7.2019 eingehend von Dr. C. D., einem Facharzt für Orthopädie, untersucht und kam dieser zum Ergebnis, der Anmarschweg sei in langsamem Gehtempo pausenfrei zu bewältigen, das Ein- und Aussteigen sei bei nicht eingeschränkter Beweglichkeit der oberen Extremitäten sowie ausreichender Hüft- und Kniegelenksbeweglichkeit beidseits möglich, das Sitzen sei nicht eingeschränkt. In ihrer Beschwerde tritt die BF alldem lediglich mit einem einzigen Satz entgegen: „Es ist mir nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, da ich seit Geburt an einer deformierten Hüfte leide und keine 400m gehen kann ohne Hilfsmittel.“ Damit vermag die BF aber den Ausführungen des Gutachters, der sich eingehend mit ihrer Beweglichkeit auseinandergesetzt hat, nicht substantiiert entgegen zu treten, sodass zur obigen Feststellung zu gelangen war, dass der BF auch aus orthopädischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.Die getroffene Feststellung, dass der BF auch aus orthopädischer Sicht (Probleme mit den Hüften) die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, beruht auf folgenden Erwägungen: Zunächst setzte sich Dr. H. R. römisch fünf. lediglich mit einem Gutachten aufgrund der Aktenlage vom 12.4.2019 mit den Hüftproblemen der BF auseinander, wobei er zum Ergebnis kam, dass bei der BF im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel keine Einschränkungen bestehen würden. In ihrer Stellungnahme vom 8.5.2019 bemängelte die BF sodann die fehlende orthopädische Untersuchung und brachte vor, ihr rechtes Hüftgelenk sei seit ihrer Geburt „unterentwickelt“ und werde eine OP notwendig sein; sie könne auch maximal 300 m gehen und wohne am P.-Berg. Im Gefolge dessen wurde die BF am 18.7.2019 eingehend von Dr. C. D., einem Facharzt für Orthopädie, untersucht und kam dieser zum Ergebnis, der Anmarschweg sei in langsamem Gehtempo pausenfrei zu bewältigen, das Ein- und Aussteigen sei bei nicht eingeschränkter Beweglichkeit der oberen Extremitäten sowie ausreichender Hüft- und Kniegelenksbeweglichkeit beidseits möglich, das Sitzen sei nicht eingeschränkt. In ihrer Beschwerde tritt die BF alldem lediglich mit einem einzigen Satz entgegen: „Es ist mir nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, da ich seit Geburt an einer deformierten Hüfte leide und keine 400m gehen kann ohne Hilfsmittel.“ Damit vermag die BF aber den Ausführungen des Gutachters, der sich eingehend mit ihrer Beweglichkeit auseinandergesetzt hat, nicht substantiiert entgegen zu treten, sodass zur obigen Feststellung zu gelangen war, dass der BF auch aus orthopädischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45
Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45
Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG lauten: § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, […]Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, […] § 42.
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […] § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. […]
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. […] §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. 3.
- § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, lautet:3.
- Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet: […]
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: […]
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. […] 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, ist die BF den Ausführungen des Gutachters, wonach aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkungen der Benutzbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel vorliegen, nicht substantiiert entgegengetreten, sodass von einer entsprechenden Zumutbarkeit auszugehen ist. Gleiches gilt auch für die Ausführungen des Gutachters in orthopädischer Hinsicht, wonach die BF ein langsames Gehtempo pausenfrei bewältigen könne, das Ein-/Aussteigen bei nicht eingeschränkter Beweglichkeit der oberen Extremitäten sowie ausreichender Hüft- und Kniegelenksbeweglichkeit beidseits möglich sei und wonach das Sitzen nicht eingeschränkt sei. Wenn die BF im Übrigen in ihrer Stellungnahme betont, sie wohne am P.-Berg – woraus eben auch schon die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folge -, so ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass es ständiger Rechtsprechung des VwGH folgend „bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ankommt, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel“ (so z.B. VwGH vom 27.5.2014, Zl. Ro 2014/11/0013, mit weiteren Judikaturhinweisen). Dass die BF am P.-Berg wohnt, ist für die gegenständliche Entscheidung somit nicht relevant. Vor diesem Hintergrund hat das SMS mit dem bekämpften Bescheid den Antrag der BF auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, wonach ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar sei, zutreffend abgewiesen und ist folglich die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß ebenso als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. klare Rechtslage betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ stützen.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. klare Rechtslage betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L503.2222644.1.00