Obsah (10)
§ 45§ 28Art 133§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 8§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2020 GeschäftszahlL503 2224274-1 SpruchL503 2224274-1/4EL503 2224274-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 45
Abs 2 BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 23.08.2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DIEHSBACHER als Vorsitzenden und die Richterin Mag.a JICHA sowie den fachkundigen Laienrichter RgR PHILIPP über die Beschwerde von römisch 40 gegen den
Paragraph 45, Absatz 2, BBG in Form der Ausstellung eines Behindertenpasses ergangenen Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich, vom 23.08.2019, zu Recht erkannt: A.) Die Beschwerde wird
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 1.3.2019 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) die Ausstellung eines Behindertenpasses.
- Daraufhin holte das SMS ein Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 1.8.2019 von Dr. C. J. P., einer Ärztin für Allgemeinmedizin, untersucht. In dem in weiterer Folge von Dr. C. J. P. am 4.8.2019 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wird eingangs wie folgt ausgeführt: „Anamnese: Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Diagnosen: Diabetes mellitus MODY Typ 5, Psychosoziale Belastungssituation, Reaktiv depr. Störung in Teilbesserung, Tremor beider Hände, Z. n. Tonsillektomie, Z. n. Appendektomie, Z. n. Arthroskopie linkes Knie Derzeitige Beschwerden: Aktueller HbA1c bei 6,7% - laut eigenen Angaben. Es komme 3-4 mal pro Woche zu Hypoglykämien. Werde dann fahrig und zittrig. Keine nächtlichen Hypos. Alle 3 Monate Kontrollen beim Hausarzt oder im Spital. Aufgrund der Zuckerkrankheit ausgeprägte Müdigkeit sowie Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt. Diesbezüglich psychisch sehr belastet. Hr. G. sei motiviert zu arbeiten und schreibe viele Bewerbungen. Fühle sich jedoch vom Arbeitsmarktservice zunehmend unter Druck gesetzt. Würde gerne im Lager arbeiten, solle jedoch bei Diabetes keine Maschinen bedienen. Mit Antidepressivum psychische Besserung, jedoch spärliche soziale Kontakte. Fühle sich wenig belastbar. Bestehender Tremor beider Hände, dieser habe anfangs nur an der linken Hand bestanden. Diesbezüglich fragliche Genese, keine Medikation oder Kontrollen. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: BEHANDLUNGEN: StandUp über AMS MEDIKAMENTE: Apidra 5 Stk.laut Schema, Atorvastatin 40mg, Citalopram 20mg HILFSMITTEL: Insulinpumpe […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 04/2019 BHB L., Interne: Diabetes mellitus MODY Typ 5 mit rezidivierenden Hypoglykämien und Insulintherapie (Insulinpumpe)- HbA1c 7,1% (Messung beim Hausarzt), Z. n. Tonsillektomie, Z. n. Appendektomie, Z. n. Arthroskopie linkes Knie04 aus 2019, BHB L., Interne: Diabetes mellitus MODY Typ 5 mit rezidivierenden Hypoglykämien und Insulintherapie (Insulinpumpe)- HbA1c 7,1% (Messung beim Hausarzt), Z. n. Tonsillektomie, Z. n. Appendektomie, Z. n. Arthroskopie linkes Knie 03/2017 medizinische Genetik Wien: MODY-Diabetes Typ 5 bei positiver Familienanamnese (Vater und Großvater)03 aus 2017, medizinische Genetik Wien: MODY-Diabetes Typ 5 bei positiver Familienanamnese (Vater und Großvater) 12/2016 Dr. P., Neurologie/Psychiatrie: Psychosoziale Belastungssituation, Reaktiv depr. Störung in Teilbesserung12 aus 2016, Dr. P., Neurologie/Psychiatrie: Psychosoziale Belastungssituation, Reaktiv depr. Störung in Teilbesserung 11/2016 Mag. G., Klin.Psychologie, Psychol.Testung: Tremor beider Hände, ausgeprägte kognitive Leistungsstörung, verminderte Konzentrationsfähigkeit, verminderte kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit und verminderte Denkflexibilität, verminderte Belastbarkeit, leicht reduziertes Kurzzeitgedächtnis11 aus 2016, Mag. G., Klin.Psychologie, Psychol.Testung: Tremor beider Hände, ausgeprägte kognitive Leistungsstörung, verminderte Konzentrationsfähigkeit, verminderte kognitive Verarbeitungsgeschwindigkeit und verminderte Denkflexibilität, verminderte Belastbarkeit, leicht reduziertes Kurzzeitgedächtnis Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zuckerkrankheit insulinabhängig (Diabetes mellitus MODY Typ 5) Insulinpumpentherapie, redzidivierende Hypoglykämien, guter Allgemeinzustand, fehlende Komorbiditäen, daher Posnr. 09.02.02 und oberer Grenzwert. 09.02.02 40 vH 02 Reaktiv depressive Störung, psychosoziale Belastungssituation Unter Medikation stabil, geringe soziale Beeinträchtigung, wenig belastbar, diesbezgl. oberer mittlerer Rahmensatz. 03.06.01 30 vH 03 Zittern (Tremor) beider Hände Mittelschlägiger Tremor beider Hände, diesbezgl. unterer Grenzwert. 04.09.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, das führende Leiden Nr. 1 mit 40% werde durch Leiden Nr. 2 um 1 Stufe gesteigert, da es das Gesamtbild verschlechtere. Leiden Nr. 3 wirke sich aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter steigernd aus. Somit ergebe sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50%.
- Mit Schreiben des SMS vom 22.8.2019 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass bei ihm laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50% vorliege; darüber hinaus liege die Voraussetzung für folgende Zusatzeintragung vor: „Gesundheitsschädigung gem. § 2 Abs. 1 zweiter Teilstrich VO 303/1996“. Der Behindertenpass werde ihm in den nächsten Tagen übermittelt werden; er sei mit 31.8.2022 befristet, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung seines Gesundheitszustands erforderlich sei.
- Mit Schreiben des SMS vom 22.8.2019 wurde der BF darüber in Kenntnis gesetzt, dass bei ihm laut Ergebnis des medizinischen Ermittlungsverfahrens ein Grad der Behinderung von 50% vorliege; darüber hinaus liege die Voraussetzung für folgende Zusatzeintragung vor: „Gesundheitsschädigung gem. Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303/1996“. Der Behindertenpass werde ihm in den nächsten Tagen übermittelt werden; er sei mit 31.8.2022 befristet, weil nach diesem Zeitpunkt eine Überprüfung seines Gesundheitszustands erforderlich sei. Beigelegt wurde diesem Schreiben unter anderem das Gutachten von Dr. C. J. P. vom 4.8.
- Mit Schreiben des SMS vom 23.08.2019 wurde dem BF der Behindertenpass übermittelt.
- Mit E-Mail vom 28.8.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Behindertenpass. Wörtlich führte er in seiner Beschwerde aus: „Hiermit lege ich gegen den Feststellungsbescheid vom 22.8.2019 Widerspruch ein. Die 50% GDB erscheinen mir nicht angemessen. Begründung: Ich spritze bis zu 6 mal täglich Insulin und habe trotzdem Hypos; in der letzten Zeit sogar nachts. Neuer Arztbericht wird nachgereicht. Auch macht mir mein ausgeprägter Tremor, beidhändig, sehr zu schaffen. Die langjährige Arbeitslosigkeit hat bei mir zu psychischen Problemen und starken Depressionen geführt. Immer häufiger habe ich Suizidgedanken.“
- Am 10.10.2019 legte das SMS den Akt dem BVwG vor.
- Am 8.11.2019 legte das SMS einen vom BF nachgereichten „Ordinationsbefund“ von Dr. M. P., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, vom 22.10.2019 vor. Darin wurde dem BF eine rezidivierende, exogene mittelgradige depressive Störung sowie „PNP, diabetogen bedingt“, diagnostiziert. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF ist 1977 geboren und in Österreich wohnhaft. Beim BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen und daraus resultierend folgender Gesamtgrad der Behinderung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zuckerkrankheit insulinabhängig (Diabetes mellitus MODY Typ 5) Insulinpumpentherapie, rezidivierende Hypoglykämien, guter Allgemeinzustand, fehlende Komorbiditäten, daher Posnr. 09.02.02 und oberer Grenzwert. 09.02.02 40 vH 02 Reaktiv depressive Störung, psychosoziale Belastungssituation Unter Medikation stabil, geringe soziale Beeinträchtigung, wenig belastbar, diesbezgl. oberer mittlerer Rahmensatz. 03.06.01 30 vH 03 Zittern (Tremor) beider Hände Mittelschlägiger Tremor beider Hände, diesbezgl. unterer Grenzwert. 04.09.01 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Das führende Leiden Nr. 1 mit 40% wird durch Leiden Nr. 2 um 1 Stufe gesteigert, da es das Gesamtbild verschlechtert. Leiden Nr. 3 wirkt sich aufgrund von Geringfügigkeit nicht weiter steigernd aus. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 50%.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen zu den beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. C. J. P. vom 4.8.
- Dazu ist zunächst zu betonen, dass dieses Sachverständigengutachten ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist und keine Widersprüche aufweist. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung am 1.8.2019 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. 2.
- Was nun seine Zuckerkrankheit betrifft, so bemängelt der BF den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung damit, dass er bis zu 6 mal täglich Insulin spritze und trotzdem „Hypos“ (gemeint: Hypoglykämien – zu niedrigen Blutzucker), jüngst sogar nachts, habe. Dem muss jedoch entgegen gehalten werden, dass der Umstand, dass der BF Insulin spritzen muss, bei der Einschätzung explizit berücksichtigt wurde, was ebenso für die ins Treffen geführten Hypoglykämien gilt (arg. „Zuckerkrankheit insulinabhängig [Diabetes mellitus MODY Typ 5], Insulinpumpentherapie, rezidivierende Hypoglykämien, guter Allgemeinzustand, fehlende Komorbiditäten, daher Posnr. 09.02.02 und oberer Grenzwert“ – vgl. etwa auch die Ausführungen im Gutachten „Aktueller HbA1c bei 6,7% - laut eigenen Angaben. Es komme 3-4 mal pro Woche zu Hypoglämien“); die diesbezügliche Einschätzung mit 40 v. H.
der Position 09.02.02 ist nicht zu beanstanden.2.3. Was nun seine Zuckerkrankheit betrifft, so bemängelt der BF den festgestellten Gesamtgrad der Behinderung damit, dass er bis zu 6 mal täglich Insulin spritze und trotzdem „Hypos“ (gemeint: Hypoglykämien – zu niedrigen Blutzucker), jüngst sogar nachts, habe. Dem muss jedoch entgegen gehalten werden, dass der Umstand, dass der BF Insulin spritzen muss, bei der Einschätzung explizit berücksichtigt wurde, was ebenso für die ins Treffen geführten Hypoglykämien gilt (arg. „Zuckerkrankheit insulinabhängig [Diabetes mellitus MODY Typ 5], Insulinpumpentherapie, rezidivierende Hypoglykämien, guter Allgemeinzustand, fehlende Komorbiditäten, daher Posnr. 09.02.02 und oberer Grenzwert“ – vergleiche etwa auch die Ausführungen im Gutachten „Aktueller HbA1c bei 6,7% - laut eigenen Angaben. Es komme 3-4 mal pro Woche zu Hypoglämien“); die diesbezügliche Einschätzung mit 40 v. H.
der Position 09.02.02 ist nicht zu beanstanden. 2.
- Darüber hinaus merkt der BF in seiner Beschwerde lapidar an, dass ihm sein beidhändiger, ausgeprägter Tremor zu schaffen mache. Auch dies wurde jedoch explizit im Gutachten von Dr. C. J. P. vom 4.8.2019 berücksichtigt (arg. „Zittern (Tremor) beider Hände“ und zutreffend nach der Position 04.09.01 (Psychomotorische Einschränkungen leichten Grades – Leichte Symptomatik bei generell verlangsamter Mobilität) mit 20 v. H. eingeschätzt. 2.
- Schließlich führt der BF in seiner Beschwerde wie folgt aus: „Die langjährige Arbeitslosigkeit hat bei mir zu psychischen Problemen und starken Depressionen geführt. Immer häufiger habe ich Suizidgedanken.“ Dazu ist zunächst anzumerken, dass sich Dr. C. J. P. in ihrem Gutachten vom 4.8.2019 auch eingehend mit dem psychischen Zustand des BF auseinandergesetzt hat. So hat sie etwa eingangs die vom BF diesbezüglich geschilderten Beschwerden wiedergegeben (arg. „Aufgrund der Zuckerkrankheit ausgeprägte Müdigkeit sowie Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt. Diesbezüglich psychisch sehr belastet. Hr. G. sei motiviert zu arbeiten und schreibe viele Bewerbungen. Fühle sich jedoch vom Arbeitsmarktservice zunehmend unter Druck gesetzt. Würde gerne im Lager arbeiten, solle jedoch bei Diabetes keine Maschinen bedienen. Mit Antidepressivum psychische Besserung, jedoch spärliche soziale Kontakte. Fühle sich wenig belastbar.“). Nicht zu beanstanden sind sodann die diesbezüglichen Ausführungen der Gutachterin – welche auch mit den eingesehenen Vorbefunden im Einklang stehen -, wonach beim BF eine reaktiv depressive Störung vorliegen würde, es bestünde eine psychosoziale Belastungssituation; die depressive Störung sei unter Medikation stabil, es bestünde eine geringe soziale Beeinträchtigung, der BF sei wenig belastbar. In Anbetracht dieser Ausführungen ist die Einschätzung der depressiven Störung des BF
der Position 03.06.01 mit 30 v. H. nicht zu beanstanden, wobei aber auch betont sei, dass sich dem Gutachten zufolge der Gesamtgrad der Behinderung aufgrund der psychischen Leiden des BF auf 50 v. H. erhöht, sodass die entsprechenden Wechselwirkungen Berücksichtigung gefunden haben. Mit diesen Ausführungen steht im Übrigen auch der vom BF nachgereichte „Ordinationsbefund“ von Dr. M. P. vom 22.10.2019 im Einklang, in dem einleitend wie folgt ausgeführt wird: „Anamnese: Es geht ihm beruflich und gesundheitlich nicht gut, vor allem beruflich habe er Probleme. Von 05/2018 – 02/2019 sei er bei I. vollzeitig beschäftigt gewesen, jetzt sei er auf Arbeitssuche. Das Problem sei, dass er innerlich sehr belastet sei, zittere, fallweise depressiv, nervlich fertig. Problematisch sei auch sein Diabetes. Er müsse jetzt eine Insulinpumpe zur Therapie verwenden. Zu Hause im Haushalt könne er vieles machen. Er helfe seiner beeinträchtigten Partnerin. Grundsätzlich habe er keine Lust, etwas zu unternehmen. Er habe massive Ängste vor dem Arbeitsamt, er werde nur sanktioniert. Der Schlaf sei gut, eher zu viel. Körperlich schildert er Taubheitsgefühle in Händen und Füßen.“Mit diesen Ausführungen steht im Übrigen auch der vom BF nachgereichte „Ordinationsbefund“ von Dr. M. P. vom 22.10.2019 im Einklang, in dem einleitend wie folgt ausgeführt wird: „Anamnese: Es geht ihm beruflich und gesundheitlich nicht gut, vor allem beruflich habe er Probleme. Von 05 aus 2018, – 02 aus 2019, sei er bei römisch eins. vollzeitig beschäftigt gewesen, jetzt sei er auf Arbeitssuche. Das Problem sei, dass er innerlich sehr belastet sei, zittere, fallweise depressiv, nervlich fertig. Problematisch sei auch sein Diabetes. Er müsse jetzt eine Insulinpumpe zur Therapie verwenden. Zu Hause im Haushalt könne er vieles machen. Er helfe seiner beeinträchtigten Partnerin. Grundsätzlich habe er keine Lust, etwas zu unternehmen. Er habe massive Ängste vor dem Arbeitsamt, er werde nur sanktioniert. Der Schlaf sei gut, eher zu viel. Körperlich schildert er Taubheitsgefühle in Händen und Füßen.“ Was im Übrigen die (erstmalige) Anmerkung des BF in seiner Beschwerde anbelangt, er habe immer häufiger Suizidgedanken, so muss darauf hingewiesen werden, dass in dem vom BF selbst (nach Erhebung der Beschwerde) nachgereichten Ordinationsbefund von Dr. M. P. vom 22.10.2019 ausdrücklich festgehalten wird: „keine SMG“. 2.6. Zusammengefasst ist das SMS – aufgrund des Gutachtens von Dr. C. J. P. vom 4.8.2019 - zutreffend davon ausgegangen, dass beim BF ein Grad der Behinderung im Ausmaß von 50 v. H. besteht. Der BF ist dem in seiner Beschwerde im Übrigen in keiner Weise substantiiert entgegengetreten, sondern hat lediglich vorgebracht, die nur 50-prozentige Behinderung „erscheine ihm nicht angemessen“. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45
Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45
Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG (bzw. EStG) lauten: § 1. […]
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, […]
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennParagraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören. […] § 41.
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41,
(1)Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen […] §
- […]Paragraph 45, […]
(2)[…] Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. […] § 35 EStG lautet auszugsweise:Paragraph 35, EStG lautet auszugsweise: § 35.
(1)Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche BelastungenParagraph 35,
(1)Hat der Steuerpflichtige außergewöhnliche Belastungen – durch eine eigene körperliche oder geistige Behinderung, […] und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Abs. 3) zu.und erhält weder der Steuerpflichtige noch sein (Ehe-)Partner noch sein Kind eine pflegebedingte Geldleistung (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindengeld oder Blindenzulage), so steht ihm jeweils ein Freibetrag (Absatz 3,) zu.
(2)Die Höhe des Freibetrages bestimmt sich nach dem Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung). Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) richtet sich in Fällen,
- in denen Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden, nach der hiefür maßgebenden Einschätzung,
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach § 7 und § 9 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, für die von ihr umfassten Bereiche.
- in denen keine eigenen gesetzlichen Vorschriften für die Einschätzung bestehen, nach Paragraph 7 und Paragraph 9, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 bzw. nach der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, für die von ihr umfassten Bereiche. Die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) sind durch eine amtliche Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle nachzuweisen. Zuständige Stelle ist: […] – In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen.– In allen übrigen Fällen sowie bei Zusammentreffen von Behinderungen verschiedener Art das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen; dieses hat den Grad der Behinderung durch Ausstellung eines Behindertenpasses nach Paragraphen 40, ff des Bundesbehindertengesetzes, im negativen Fall durch einen in Vollziehung dieser Bestimmungen ergehenden Bescheid zu bescheinigen. […] 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten vom 4.8.2019 ist - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die aktuellen Funktionseinschränkungen des BF wurden
der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist beim BF sohin von einem Grad der Behinderung von 50 vH auszugehen. Somit hat das SMS dem BF zutreffend einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 vH ausgestellt. Folglich ist die Beschwerde des BF, mit der dieser die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung begehrt, spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. betreffend Feststellung des Grades der Behinderung stützen.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. betreffend Feststellung des Grades der Behinderung stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L503.2224274.1.00