Obsah (10)
Art 133§ 29b§§ 42§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2020 GeschäftszahlL503 2224684-1 SpruchL503 2224684-1/3EL503 2224684-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) verfügte zunächst über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. sowie im Gefolge der gegenständlichen Antragstellung sodann mit einem Grad der Behinderung von 70 v. H.
- Am 12.11.2018 beantragte der BF – neben einer Neufestsetzung des Grades der Behinderung - die Ausstellung eines Ausweises
§ 29b
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und damit gleichzeitig die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.2. Am 12.11.2018 beantragte der BF – neben einer Neufestsetzung des Grades der Behinderung - die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und damit gleichzeitig die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.
- Am 14.2.2019 wurde der BF von Dr. G. B., Facharzt für Orthopädie, untersucht und führte der Gutachter in seinem Gutachten vom 14.3.2019 auszugsweise wie folgt aus: „Derzeitige Beschwerden: Ständig Schmerzen in der Wirbelsäule, außerdem Schmerzen in der linken Hüfte, vor allem nachts und beim Sitzen, außerdem zeitweiliges Auslassen des linken Beins beim Gehen. Manchmal ist die linke Seite außenseitig wie wenn es taub wäre. Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung sodann im Gutachten wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 degenerative Wirbelsäulenveränderungen Die deutlich degenerativen Wirbelsäulenveränderungen ohne Nervenwurzelirritation oder neurologische Ausfälle ergeben die Einschätzung. 02.01.02 30 vH 02 Hüfttotalendoprothesen beidseits Es bestehen bds. Totalendoprothesen mit gutem funktionellen Ergebnis, sodass die Einschätzung durchgeführt wird. 02.05.08 30 vH 03 mäßige Herzschwäche vom Vorgutachten übernommen 05.02.01 30 vH 04 Bewegungseinschränkung beider Schultern Die deutliche Bewegungseinschränkung in beiden Schultern, rechts mehr als links, ergibt die Einschätzung. 02.06.04 30 Gesamtgrad der Behinderung 70 vH Begründend zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, das führende Leiden aus Pos. 1 werde durch Pos. 2, 3 und 4 um je 10% angehoben, da es insgesamt die Funktionalität im täglichen Leben verschlechtere. Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wie folgt ausgeführt: „Das Hüft- und Wirbelsäulenleiden schränkt die Mobilität ein, eine kurze Wegstrecke (300-400m) kann aber aus orthopädischer Sicht zurückgelegt werden. Die Beweglichkeit der Gelenke ermöglicht das sichere Ein- und Aussteigen und die Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel.“
- Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 25.3.2019 teilte das SMS dem BF mit, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden. Dem BF werde die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Beigelegt wurde dem Schreiben das Gutachten von Dr. G. B. vom 14.3.
- Mit Stellungnahme seiner Vertretung vom 2.4.2019 brachte der BF vor, er sei an beiden Hüften operiert worden und habe erhebliche Schmerzen an der linken Hüfte, was sich natürlich auch auf die Bewegungsfreiheit des linken Beines bzw. Fußes auswirke. Auch in der Wirbelsäule habe er erhebliche Schmerzen. Derzeit sei noch ein Hüftröntgen ausständig, welches am 3.4.2019 erfolgen werde; der Befund werde nachgereicht. Es werde um nochmalige Beweisaufnahme ersucht.
- Im Gefolge der Stellungnahme des BF holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 2.7.2019 von Dr. B. A. M. G., Arzt für Allgemeinmedizin, Orthopädie und orthopädische Chirurgie, untersucht und führte der Gutachter in seinem Gutachten vom 2.7.2019 auszugsweise wie folgt aus: „Derzeitige Beschwerden: Der Patient beschreibt hauptsächliche Wirbelsäulenbeschwerden mit Ausstrahlung des linke Bein. Zusätzlich bestehen Beschwerden von Seiten der Einschränkung beider Schultergelenke. Es wurde eine neue kernspintomographische Untersuchung der Lendenwirbelsäule durchgeführt, weiters hat der Patient konservative Schmerztherapie im Krankenhaus in L. erhalten. […] Gesamtmobilität – Gangbild: Der Patient kommt in Konfektionsschuhen mit einem Gehstock als Gehhilfe zur Untersuchung. Hinkendes Gangbild links, Zehenspitzen- und Fersengang möglich, Trendelenburg-Zeichen negativ, Seiltänzergang unsicher, Blindgang nicht möglich.“ Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung sodann im Gutachten wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Herzschwäche/chronisches Vorhofflimmern; Dauertherapie zur Blutverdünnung (Eliquis), klinisch unauffällig, kein aktuelle Fachbefund vorliegend, daher nur unterer Rahmensatz möglich, Bluthochdruck mit medikamentöse Kombinationstherapie mit berücksichtigt; 05.02.01 50 vH 02 Wirbelsäulenbeschwerden; Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen, kein neurologisches Defizit, keine regelmäßige Schmerzmedikation notwendig; 02.01.02 40 vH 03 Hüftgelenksbeschwerden beidseits; Hüftprothese links 08/2014 und rechts 04/2017, erfreuliches postoperatives Ergebnis mit guter Beweglichkeit, Schmerzen links, keine regelmäßige Schmerzmedikation notwendig;Hüftprothese links 08 aus 2014, und rechts 04 aus 2017,, erfreuliches postoperatives Ergebnis mit guter Beweglichkeit, Schmerzen links, keine regelmäßige Schmerzmedikation notwendig; 02.05.08 30 vH 04 Schulterbeschwerden beidseits; Schmerzen und Bewegungseinschränkungen beidseits, Zustand nach Schulterinfekt rechts 04/2018, keine regelmäßige Schmerzmedikation notwendig, kein aktueller radiologische Befund vorliegend;Schmerzen und Bewegungseinschränkungen beidseits, Zustand nach Schulterinfekt rechts 04 aus 2018,, keine regelmäßige Schmerzmedikation notwendig, kein aktueller radiologische Befund vorliegend; 02.06.04 30 Gesamtgrad der Behinderung 70 vH Begründend zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, führend sei das Leiden Nr. 1 mit 50%. Das Leiden Nr. 2 steigere, da es das Gesamtbild verschlechtere, um eine Stufe. Die Leiden Nr. 3 und Nr. 4 würden gemeinsam um eine Stufe steigern. Somit ergebe sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 70%. Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wie folgt ausgeführt: „Die Mobilität des Patienten ist durch seine Hüftbeschwerden links und durch die Wirbelsäulenschmerzen eingeschränkt. Es liegt keine Claudicatio spinalis Symptomatik vor. Kurze Wegstrecken (400 m) können aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurückgelegt werden. Es wird ein Gehstock als Gehhilfe verwendet. Es können höhere Niveauunterschiede (bis 30 cm) zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ausreichend sicher überwunden werden. Es besteht keine Einschränkung der Standhaftigkeit. Dies insbesondere im Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt. Die Benützung von Haltegriffen und -stangen ist möglich.“
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 25.6.2019 wies das SMS den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“
§§ 42und 45 BBG ab.7.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 25.6.2019 wies das SMS den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“
Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Begründend wurde – neben Darstellung der rechtlichen Grundlagen - ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden; nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das Sachverständigengutachten sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden. Beigelegt wurde dem Bescheid das Sachverständigengutachten von Dr. A. M. G. vom 2.7.
- Mit Schreiben seiner Vertretung vom 27.8.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 24.7.
- In seiner Beschwerde führte der BF aus, der Gutachter Dr. B. A. M. G. gehe zu Unrecht davon aus, dass er keine Mobilitätseinschränkungen habe. Tatsache sei vielmehr, dass der BF im
- Lebensjahr sei und aufgrund seines Alters und der degenerativen Wirbelsäulenveränderungen, der Hüfttotalendoprothesen beidseits, der Herzschwäche und aufgrund der Bewegungseinschränkungen beider Schultern nur sehr, sehr eingeschränkt mobil sei. In keinem Fall könne er 300 bis 400 Meter innerhalb einer zumutbaren Zeit gehen. Es sei auch nicht richtig, wie der Sachverständige Dr. B. A. M. G. in seinem Gutachten darlegt, dass der BF Höhenunterschiede von 30 Zentimetern einfach überwinden könne. Der BF gehe zwar teilweise am Stock, müsse jedoch meistens seine beiden Krücken zur Fortbewegung benützen. In seiner Mobilität sei er also dauerhaft eingeschränkt. Darüber hinaus leide er unter massivem Asthma und chronischer Bronchitis, sodass er auch nur mehr sehr schwer atmen könne. Die orthopädischen und lungenfachärztlichen Befunde würden nachgereicht, da es dem BF aufgrund der Urlaubszeit nicht möglich gewesen sei, frühere Arzttermine zur Befundung zu vereinbaren. Sobald die Facharztgutachten vorliegen, würden diese umgehend an das SMS weitergeleitet werden. Es werde daher beantragt, den Bescheid vom 24.7.2019 aufzuheben und dem BF die Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ zu gewähren.
- Am 22.10.2019 reichte der BF einerseits eine Diagnose von Dr. M. W., Facharzt für Lungenkrankheiten, vom 3.9.2019 nach; Diagnose: Asthma bronchiale (Histaminprovokation 2010 positiv), permanentes Vorhofflimmern – DOAK (Elliquis); 2007 berichteter perioperativer Herzkreislaufstillstand bei TUR. prostatae; Osteoporose. Andererseits reichte der BF einen Befund betreffend eine orthopädische Begutachtung im K.-Universitätsklinikum / Orthopädie und Traumatologie von OA Dr. B. S. vom 11.9.2019 nach. Darin wird wie folgt ausgeführt: „Kurzanamnese/Befund Herr S. kommt zur Kontrolle. Keinerlei Besserung des Befundes. Dem Patienten geht es von Seiten der Wirbelsäule sehr schlecht. Eine Gehstrecke von 400 m kann keinesfalls vom Patienten zurückgelegt werden. Dies wird in einem Gutachten unterstellt - aus meiner Sicht unverständlich. Der Patient ist hochgradig eingeschränkt, ist sturzgefährdet und naturgemäß auf die Verwendung eines Verkehrsmittels ohne fremde Hilfe angewiesen. Die Spinalstenosen werden sich sicherlich nicht bessern. CT-gezielte Infiltrationen helfen sehr kurz und unzureichend. Die Indikation für eine höhergradige Wirbelsäulen-OP stellt sich für mich nicht. Von Seiten der Hüftprothesen ist der Sitz korrekt. Durch die Wirbelsäulenbeschwerden ist hier aber ebenfalls eine Funktionseinschränkung gegeben. Der Patient kann auch Stufensteigen nur eingeschränkt und unter Sturzgefährdung. Somit ist auch das Überwinden von höheren Stufen für den Patienten kaum möglich. Diagnosen: Zust. n. H-TEP bds. Hochgradige degenerative Wirbelsäulenveränderungen mit spinalen Stenosen […] Aus orthopädischer Sicht ist das Zurücklegen einer Gehstrecke von 400 m für mich nicht denkbar. Dies verneint der Patient auch. Er ist sturzgefährdet.“
- Am 23.10.2019 legte das SMS den Akt dem BVwG vor und wies darauf hin, dass eine fristgerechte Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht mehr möglich gewesen sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist 1937 geboren und in Österreich wohnhaft. Er verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v. H. Am 12.11.2018 beantragte der BF – neben einer Neufestsetzung des Grades der Behinderung - die Ausstellung eines Ausweises
§ 29b
Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und damit gleichzeitig die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.Am 12.11.2018 beantragte der BF – neben einer Neufestsetzung des Grades der Behinderung - die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, Straßenverkehrsordnung 1960 (Parkausweis) und damit gleichzeitig die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. 1.
- Beim BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Herzschwäche/chronisches Vorhofflimmern; Dauertherapie zur Blutverdünnung (Eliquis), klinisch unauffällig, kein aktuelle Fachbefund vorliegend, daher nur unterer Rahmensatz möglich, Bluthochdruck mit medikamentöse Kombinationstherapie mit berücksichtigt; 05.02.01 50 vH 02 Wirbelsäulenbeschwerden; Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen, kein neurologisches Defizit, keine regelmäßige Schmerzmedikation notwendig; 02.01.02 40 vH 03 Hüftgelenksbeschwerden beidseits; Hüftprothese links 08/2014 und rechts 04/2017, erfreuliches postoperatives Ergebnis mit guter Beweglichkeit, Schmerzen links, keine regelmäßige Schmerzmedikation notwendig;Hüftprothese links 08 aus 2014, und rechts 04 aus 2017,, erfreuliches postoperatives Ergebnis mit guter Beweglichkeit, Schmerzen links, keine regelmäßige Schmerzmedikation notwendig; 02.05.08 30 vH 04 Schulterbeschwerden beidseits; Schmerzen und Bewegungseinschränkungen beidseits, Zustand nach Schulterinfekt rechts 04/2018, keine regelmäßige Schmerzmedikation notwendig, kein aktueller radiologische Befund vorliegend;Schmerzen und Bewegungseinschränkungen beidseits, Zustand nach Schulterinfekt rechts 04 aus 2018,, keine regelmäßige Schmerzmedikation notwendig, kein aktueller radiologische Befund vorliegend; 02.06.04 30 Gesamtgrad der Behinderung 70 vH 1.
- Der BF ist aufgrund seiner Hüft-, Wirbelsäulen- und Schulterleiden hochgradig in seiner Mobilität eingeschränkt und sturzgefährdet. Auch Stufensteigen ist nur unter Sturzgefährdung möglich; das Überwinden höherer Stufen ist kaum möglich.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS, darunter insbesondere auch der vom BF dem SMS nachträglich vorgelegte Befund des K.-Universitätsklinikums / Orthopädie und Traumatologie vom 11.9.
- 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen zum BF, seinem Behindertenpass und seinem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis) bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.2.2. Die oben getroffenen Feststellungen zum BF, seinem Behindertenpass und seinem Antrag auf Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zu den Leiden des BF beruhen zunächst insbesondere auf dem Gutachten von Dr. B. A. M. G. vom 2.7.2019, in dem diese nachvollziehbar – und vom BF dem Grunde nach nicht bestritten - dargestellt wurden. Was nun konkret die Frage der zurücklegbaren Wegstrecke, der Möglichkeit des Stufensteigens sowie des Ein- und Aussteigens sowie den Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel anbelangt, so führte Dr. B. A. M. G. in seinem Gutachten vom 2.7.2019 aus, dass die Mobilität des BF „durch seine Hüftbeschwerden links und durch die Wirbelsäulenschmerzen eingeschränkt sei“. Dennoch könnten kurze Wegstrecken bis zu 400 m aus eigener Kraft zurückgelegt werden – wobei der Gutachter diesbezüglich anmerkte, dass der BF einen Gehstock als Gehhilfe verwende – und es könnten höhere Niveauunterschiede bis zu 30 cm „ausreichend sicher überwunden werden“. Im Laufe des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens wurde der BF allerdings – wenn auch nicht im Auftrag des SMS – am 11.9.2019 von einem weiteren Facharzt (K.-Universitätsklinikum / Orthopädie und Traumatologie, OA Dr. B. S.) untersucht und führte der Arzt aus, dass die Wirbelsäulenbeschwerden des BF aktuell gravierend seien, der BF sei in seiner Mobilität „hochgradig“ eingeschränkt und „sturzgefährdet“, wobei konkret ausgeführt wurde, dass das Stufensteigen nur unter Sturzgefährdung möglich sei und das Überwinden höherer Stufen durch den BF kaum möglich sei; darüber hinaus könne auch eine Wegstrecke von 400 m nicht zurückgelegt werden. Vor dem Hintergrund, dass diese Einschränkungen bereits ansatzweise auch aus dem Gutachten von Dr. B. A. M. G. vom 2.7.2019 herausgelesen werden können (arg. „die Mobilität des Patienten ist durch seine Hüftbeschwerden links und durch die Wirbelsäulenschmerzen eingeschränkt“; höhere Niveauunterschiede „bis 30 cm“ könnten „ausreichend“ sicher überwunden werden), dass im nunmehr vorliegenden – aktuellsten – (fachärztlichen) Befund vom 11.9.2019 offensichtlich tendenziell von einer Verschlechterung der Leiden des BF ausgegangen wird und vor dem Hintergrund, dass das SMS anlässlich der Beschwerdevorlage diesem Befund nicht entgegengetreten ist, vermag sich das BVwG auf den erwähnten, aktuellsten Befund vom 11.9.2019 zu stützen und war somit zu den unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen zu gelangen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgabe der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45
Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45
Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG lauten: § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, […]Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, […] § 42.
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […]Paragraph 42,
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […] § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. […]
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. […] §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. 3.
- § 1 Abs 4 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, lautet auszugsweise:3.
- Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet auszugsweise: […]
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: […]
- die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. […] 3.
- Im konkreten Fall bedeutet dies: Den getroffenen Feststellungen zufolge ist der BF aufgrund seiner Hüft-, Wirbelsäulen- und Schulterleiden hochgradig in seiner Mobilität eingeschränkt und sturzgefährdet. Auch Stufensteigen ist nur unter Sturzgefährdung möglich; das Überwinden höherer Stufen ist kaum möglich. Vor diesem Hintergrund ist die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den BF evident. Folglich ist der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und auszusprechen, dass beim BF die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ in den Behindertenpass vorliegen. Der Vollständigkeit halber sei schließlich angemerkt, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Bescheid des SMS vom 24.7.2019 betreffend die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass ist. Der – noch offene - Antrag des BF auf Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bSt
VO ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens; über diesen Antrag wird das SMS im Gefolge der gegenständlichen Entscheidung allerdings positiv zu entscheiden haben.Der Vollständigkeit halber sei schließlich angemerkt, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens der Bescheid des SMS vom 24.7.2019 betreffend die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass ist. Der – noch offene - Antrag des BF auf Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens; über diesen Antrag wird das SMS im Gefolge der gegenständlichen Entscheidung allerdings positiv zu entscheiden haben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin bereits dem Wortlaut nach klare Rechtslage betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ – nämlich auf § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016 – stützen.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin bereits dem Wortlaut nach klare Rechtslage betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ – nämlich auf Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, – stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L503.2224684.1.00