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{'item': 'L503 2225674-1'}

Obsah (10)§ 28Art 133§§ 42§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2020 GeschäftszahlL503 2225674-1 SpruchL503 2225674-1/4EL503 2225674-1/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) verfügte – aufgrund von Darmkrebs, der im Dezember 2013 diagnostiziert wurde – seit 3.10.2016 über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 90 v. H. (Nachuntersuchung angeordnet für Dezember 2018; Grund: Ablauf der Heilungsbewährung). Mit Gutachten von Dr. G. P. vom 17.7.2017 wurde darüber hinaus festgestellt, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich sei, da eine Stuhlhalteschwäche bestehe, wobei auch in dieser Hinsicht auf die Nachuntersuchung im Dezember 2018 verwiesen wurde, zumal eine Besserung möglich sei.
  2. Am 5.11.2018 beantragte der BF (wiederum) die Ausstellung eines Behindertenpasses samt der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.
  3. Am 11.2.2019 wurde der BF von Dr. E. F., Arzt für Allgemeinmedizin, untersucht und führte der Gutachter in seinem Gutachten vom 25.2.2019 auszugsweise wie folgt aus: „Derzeitige Beschwerden: 1.: Bei dem nasskalten Wetter hätte er jeden Tag Kreuzschmerzen, "vor allem beim schlechten Sitzen, oder wenn er steht und nur ein geringes Gewicht hochhebt und schlecht steht, dann tut es auch weh". 2.: "Ich spüre den Stuhldrang sehr schlecht. Ich habe immer einen breiigen Stuhl. Ich verwende eine Einlage pro Tag. Wenn ich den Stuhldrang spüre, muss ich sofort auf die Toilette gehen, sonst geht das in die Einlage. Wenn ich Durchfall habe, dann kann ich das nicht zurückhalten. So ein gelblicher Schleim geht auch jeden Tag in die Einlage. Mindestens 1-mal pro Woche habe ich Durchfall." 3.: Letzter HbA1c-Wert sei ungefähr 7,2% gewesen (vor 2 Monaten); er lässt den Blutzucker beim Hausarzt messen, Werte um 200mg% (Nüchternblutzucker).“ Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung sodann im Gutachten wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach operiertem Enddarmcarcinom mäßige Stuhlhalteschwäche, eine Vorlage / Tag wird verwendet, kein Rezidiv, keine Metastasen 13.01.02 30 vH 02 Nicht insulinpflichtiger Diabetes mellitus deutliche Blutzuckerdysregulation unter oraler Therapie 09.02.01 30 vH 03 Koronare Herzkrankheit,Cor hypertonicum erhaltene Linksvenritikelfunktion,keine pectanginösen Beschwerden, verminderte maximale cardiale Belastbarkeit 05.05.02 30 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründend zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, die Leiden unter Nr. 2 und 3 würden jeweils um eine Stufe auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% steigern, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht verschlechtert werde. Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, die festgestellten Leiden hätten keine Auswirkungen auf die Mobilität und die Fähigkeit, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benutzen; die mäßige Stuhlhalteschwäche werde mit einer Einlage versorgt.
  4. Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 26.2.2019 teilte das SMS dem BF mit, dass ein Grad der Behinderung von 50 v. H. festgestellt worden sei, weshalb ein Behindertenpass ausgestellt werde. Weiters teilte das SMS mit, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden; somit seien auch die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Parkausweises und ein Anspruch auf den Bezug einer Gratisvignette nicht gegeben. Dem BF werde die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Beigelegt wurde dem Schreiben das Gutachten von Dr. E. F. vom 25.2.
  5. Mit Schreiben vom 14.3.2019 gab der BF eine Stellungnahme („Bescheidbeschwerde“) betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ab. Darin verwies der BF insbesondere auf ein Gutachten von Dr. W. vom 13.9.2016, wonach er Darmkrebs gehabt habe und ihm der Dickdarm teilweise entfernt worden sei. Dies führe dazu, dass sein Stuhl immer sehr weich bzw. cremig sei; bei einer Besprechung am 30.10.2018 habe ihm Dr. W. gesagt, dass sich seine Situation im Alter verschlechtern werde und er vielleicht dann wieder einen Seitenausgang benötigen werde. Da der BF nicht ständig Immodium schlucken könne, müsse er eine entsprechend große Einlage tragen; dennoch komme es immer wieder vor, dass daneben Stuhl austrete. Dies sei sehr unangenehm, insbesondere, wenn andere Personen dies bemerken würden. Er sei Vorsitzender des Pensionistenverbands und auch Funktionär in einer Partei in Oberösterreich, sodass er an zahlreichen Sitzungen teilnehmen müsse. Er habe nicht nur Inkontinenzprobleme, sondern auch Probleme mit Flatulenzen, was in der Straßenbahn beispielsweise bereits dazu geführt habe, dass er von anderen Fahrgästen beschimpft worden sei. Abschließend beantragte der BF die Gewährung der entsprechenden Zusatzeintragung und bemängelte, dass in dem vom SMS zuletzt eingeholten Sachverständigengutachten davon ausgegangen werde, dass er ständig Immodium nehmen könne. Es sei jedoch international bekannt, dass hohe Dosen des Anti-Durchfall-Mittels Loperamid zu schwerwiegenden Herzproblemen führen könnten, wobei der BF aber nachweislich bereits an Herzproblemen leide. Darüber hinaus löse auch die Behandlung mit Immodium seine Probleme nicht, zumal es zu Stuhlinkontinenz und Flatulenzen in öffentlichen Verkehrsmitteln komme. Hinzu würden noch seine Beeinträchtigungen aufgrund seiner Herzprobleme sowie Diabetes und seine Bandscheibenprobleme, sein Nabelbruch und sein Alter kommen.
  6. Im Gefolge der Stellungnahme des BF holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 11.6.2019 von Dr. W. K., Arzt für Innere Medizin, untersucht und führte der Gutachter in seinem Gutachten vom 22.6.2019 auszugsweise wie folgt aus: „Anamnese: Mehrere Vorgutachten sind im Akt vorliegend, zuletzt von 2/2019 Dr. E. F. mit einer Einschätzung von 50 %.Mehrere Vorgutachten sind im Akt vorliegend, zuletzt von 2 aus 2019, Dr. E. F. mit einer Einschätzung von 50 %. Es wird gegen die Nichtzuerkennung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Einspruch erhoben. Zwischenanamnese: Am 28.05.2019 erfolgte eine neuerliche Teilentfernung des Enddarms mit Anlage eines endständigen Colostomas im Bereich des absteigenden Dickdarms. Derzeitige Beschwerden: Es ist "ein Seitenausgang angelegt worden". Vorher habe "Inkontinenz" bestanden.“ […] Arztbrief KH F. vom 11.06.2019 - Diagnosen: Chron. Anastomosenfistel nach Rectumresektion 2014 Diabetes mell. Typ 2 Z.n. Narbenhernien-OP Art. Hypertonie"Art". Hypertonie Durchgeführte Maßnahmen: Operation am 28.05.2019: Abdominoperineale Neorectumamputation mit Anlage eines endständigen Descendostomas und Einlage einer intraabdominellen Parastomalhernieneinlage. […] Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung sodann im Gutachten wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Folgezustand nach operiertem Enddarmkrebsleiden mit zwischenzeitig erfolgtem künstlichen Darmausgang (Colostoma) mit Operation am 28.05.
  7. Es ist ein neu angelegter künstlicher Darmausgang vorliegend. 07.04.18 50 vH 02 Verengung der Herzkranzgefäße mit Hochdruckherz. Erhaltene Pumpfunktion ohne Beschwerden mit Brustkorbenge (Angina pectoris), aber mit verminderter maximaler kardialer Belastbarkeit: unverändert zum Vorgutachten. 05.02.01 30 vH 03 Zuckerkrankheit (Diabetes mell. Typ 2) mit medikamentöser Einfachbehandlung. Medikamentöse Einfachbehandlung nur einer Substanz in Tablettenform: unterer Rahmensatz. 09.02.01 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründend zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, die Nr. 1 sei die führende Position; durch die Nr. 2 und 3 komme es zu keiner additiven funktionellen Beeinträchtigung und zu keiner Anhebung im Gesamtgrad der Behinderung. Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde wie folgt ausgeführt: „Es ist zwischenzeitig ein künstlicher Darmausgang (Descendensstoma mit Parastomalhernieneinlage) als operativer Eingriff erfolgt. Die stabil verlaufende koronare Herzerkrankung und das Hochdruckleiden sind unverändert einzuschätzen, wobei mit lediglich einer Substanz (Betablocker) eine überlappende Behandlung beider Leiden erfolgt. Eine additive funktionelle Beeinträchtigung ist nicht objektivierbar. Von Seiten der Zuckererkrankung wird mit einer medikamentösen Einfachbehandlung das Auslangen gefunden, sodass hier eine Einschätzung mit 20 % vorliegt.“ Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wie folgt ausgeführt: „Die zurücklegbare Wegstrecke beträgt mehr als 300-400 m, das gefahrlose Ein- und Aussteigen (mit entsprechender Überwindung der Niveauunterschiede) und der gefahrlose Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist von Seiten der körperlichen Leistungsfähigkeit trotz einer konservativ behandelten Verkalkung an den Herzkranzgefäßen und des Hochdruckleidens problemlos möglich. Zwischenzeitig sind die Inkontinenzbeschwerden durch einen künstlichen Darmausgang (Colostomie des absteigenden Colons) operativ versorgt. Es besteht keine Einschränkung in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder einer notwendig werdenden Fortbewegung im fahrenden öffentlichen Verkehrsmittel. Auch die Benützung von Haltegriffen oder Haltestangen ist möglich.“
  8. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.7.2019 wies das SMS den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“

§§ 42und 45 BBG ab.7.

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 19.7.2019 wies das SMS den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“

Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Begründend wurde – neben Darstellung der rechtlichen Grundlagen - ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei zunächst ein Gutachten eingeholt worden; nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Aufgrund der Stellungnahme des BF vom 14.3.2019 sei das medizinische Beweisverfahren nochmals eröffnet worden; die wesentlichen Ergebnisse dieser ärztlichen Begutachtung seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das Sachverständigengutachten sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden. Die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung würden aus näher dargelegten Gründen nicht vorliegen. Beigelegt wurde dem Bescheid das Sachverständigengutachten von Dr. W. K. vom 22.6.

  1. Mit Schreiben vom 12.8.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.7.
  2. In der Beschwerde führte der BF aus, obwohl er nunmehr wieder einen Seitenausgang auf Dauer habe, komme es dennoch immer wieder vor, dass daneben Stuhl austrete. Dies sei sehr unangenehm, insbesondere, wenn andere Personen dies bemerken würden. Er sei Ortsgruppen-Vorsitzender des Pensionistenverbands E.-P., sodass er an zahlreichen Sitzungen und Ehrungen teilnehmen müsse. Aufgrund seiner Darmprobleme (Flatulenzen) könne er nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren. Konkret habe es etwa auch im Mai 2019 in der Straßenbahn, als es zu einer massiven Flatulenz gekommen sei, einen Vorfall gegeben, bei dem er von anderen Fahrgästen massiv beschimpft worden sei. Solche Situationen erlebe er immer wieder und er habe große Angst davor. Ergänzend wies der BF auf eine Herzklappenoperationen, ständigen Bluthochdruck, Vorhofflattern sowie Wirbelsäulen- und Bandscheibenprobleme hin. Er habe im Oktober 2018 auch einen Nabelbruch erlitten, der operiert worden sei, aber im Stomabereich banne sich wieder ein Bruch an. Alle diese gesundheitlichen Probleme würden dazu führen, dass seine körperliche und psychische Belastbarkeit erheblich eingeschränkt sei, sodass er weder eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 m problemlos gehen könne, noch sei ihm wegen der Verdauungsprobleme die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels zumutbar.
  3. Im Gefolge der Beschwerde des BF holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 5.11.2019 von Dr. U. S., Ärztin für Innere Medizin, untersucht und führte die Gutachterin in ihrem Gutachten vom 11.11.2019 auszugsweise wie folgt aus: „Derzeitige Beschwerden: Hauptproblem seien die Winde, die unkontrolliert abgehen. Hatte negative Erlebnisse deswegen mit Beschimpfung in der Strassenbahn. Zeitweise Blutabgänge anal, weil eine Wundheilungsstörung durch Haareinwuchs vorliegt. Er trage deshalb regelmäßig Einlagen in der Unterwäsche (2 pro Tag). Es handelt sich um konventionelle Längseinlagen. Das Stoma wurde mehrmals undicht, da es direkt an den Narbenbereich anschließe. Er werde durch eine Stomaschwester in F. betreut. Gestern Neuabdeckung. Diese wird alle 2 Tage gewechselt. Die letzte sei beim Brausen aufgegangen. Manchmal Stuhlaustritt. Eine Neuversorgung ist geplant. Herzbeschwerden hätte er nicht. Weiters Kreuzschmerzen vor allem bei Kälte und Nässe - war schon 2 Mal zu Kur deswegen. Bei Bedarf physikalische Therapie beim Hausarzt, zuletzt im Mai dieses Jahres. […] Klinischer Status – Fachstatus: […] Abdomen: es wird eine Bauchbinde getragen, die zur Untersuchung abgelegt wird. Adipös, faustgroße Hernie im linken Mittelbauch im Stomabereich. Im linken Mittelbauch konventionell versorgtes Stoma mit ca. kleinfingergroßer Randabhebung der Abdeckung im Narbenbereich. Kein sichtbarer Stuhlaustritt. Stomasack nicht gefüllt. Mehrere, teilweise eingezogene Narben im Mittelbauch und im Epigastriumbereich sowie periumbilical (2 x 14 cm , 1 x 10 cm, 1 x 3 cm ).Die Stomaplatte seitlich mit einem Gurt, der über den Rückenbereich läuft, gesichert. Normale Organgrenzen, kein Druckschmerz. Es wird eine Wäscheeinlage getragen. […] Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung sodann im Gutachten wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung 01 Folgezustand nach operiertem Enddarmkrebsleiden außerhalb der Heilbewährung, Colostoma (OP 5/19) mit erweiterter Standardversorgung wegen Dichtigkeitsproblemen, postoperative Narbenhernie (
  4. Rezidiv), Schließmuskelschwäche mit Einlagenversorgung. 02 Koronare Herzkrankheit, Hochdruckherz mit verminderter maximaler cardialer Belastbarkeit. 03 Zuckerkrankheit - Diabetes mellitus Typ II mit einfacher oraler Medikation und guter Zuckereinstellung.Zuckerkrankheit - Diabetes mellitus Typ römisch zwei mit einfacher oraler Medikation und guter Zuckereinstellung. 04 Verschleißveränderungen der Wirbelsäule mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung durch Muskelhartspann. 05 Hüftgelenkarthrose rechts. Gering bis mäßiggradige schmerzhafte Bewegungseinschränkung. Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt: „Im Vergleich zum Vorgutachten keine grundsätzliche Änderung der Grundleiden. Es besteht ein Colostoma mit fachspezifischer Betreuung mit geringen Dichtigkeitsproblemen im Narbenbereich. Insgesamt keine Änderung zu Vorgutachten auch der übrigen Leiden (Herz- und Hochdruckleiden, Zuckerkrankheit). Neuaufnahme der Wirbelsäulenbeschwerden und der klinisch auffälligen Hüftgelenkbewegungseinschränkung rechts.“ Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wie folgt ausgeführt: „Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke in der Ebene von 300 bis 400 m ist im selbstgewähltem Tempo ohne Pausen möglich. Das Ein- und Aussteigen ist bei ausreichender Gelenkbeweglichkeit und Muskelkraft nicht behindert. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich. Das Colostoma ist ausreichend versorgt und selbst gelegentliche Stuhlaustritte sind bei sonst guter Versorgungsmöglichkeit des Stomas tolerierbar. Die auf Grund der gestörten Enddarmfunktion abgehenden Winde stellen ebenfalls keinen Grund dar ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zu benützen. Eine etwaige Belästigung der Umgebung ist geringgradig und die sich eventuell daraus ergebenden Störungen im Rahmen der üblichen Herausforderung im Sozialleben. […] Gutachterliche Stellungnahme: Bei weitgehend identem Leidenszustand im Vergleich zum Vorgutachten besteht kein Einwand gegen Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels. Sowohl aus psychischen als auch medizinischen Gründen ist die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels möglich.“
  5. Am 22.11.2019 legte das SMS den Akt dem BVwG vor und wies auf die mehrfache Einholung von Gutachten aufgrund der Einwände des BF sowie darauf hin, dass die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgelaufen sei.
  6. Mit Schreiben vom 10.2.2020 übermittelte das BVwG dem BF das Gutachten von Dr. U. S. vom 11.11.2019 und räumte ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Woche ein.
  7. Das Schreiben des BVwG wurde vom BF nachweislich am 13.2.2020 übernommen; eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen: 1.
  9. Der BF ist 1954 geboren und in Österreich wohnhaft. Er verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v. H. Am 5.11.2018 beantragte der BF die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass. 1.
  10. Beim BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung 01 Folgezustand nach operiertem Enddarmkrebsleiden außerhalb der Heilbewährung, Colostoma (OP 5/19) mit erweiterter Standardversorgung wegen Dichtigkeitsproblemen, postoperative Narbenhernie (
  11. Rezidiv), Schließmuskelschwäche mit Einlagenversorgung. 02 Koronare Herzkrankheit, Hochdruckherz mit verminderter maximaler cardialer Belastbarkeit. 03 Zuckerkrankheit - Diabetes mellitus Typ II mit einfacher oraler Medikation und guter Zuckereinstellung.Zuckerkrankheit - Diabetes mellitus Typ römisch zwei mit einfacher oraler Medikation und guter Zuckereinstellung. 04 Verschleißveränderungen der Wirbelsäule mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung durch Muskelhartspann. 05 Hüftgelenkarthrose rechts. Gering bis mäßiggradige schmerzhafte Bewegungseinschränkung. 1.
  12. Das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke in der Ebene von 300 bis 400 m ist dem BF im selbstgewähltem Tempo ohne Pausen möglich. Das Ein- und Aussteigen ist bei ausreichender Gelenkbeweglichkeit und Muskelkraft nicht behindert. Der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist möglich. Das Colostoma ist ausreichend versorgt, wiewohl gelegentliche Stuhlaustritte nicht auszuschließen sind. Aufgrund der gestörten Enddarmfunktion können Winde abgehen, ohne dass dies vom BF entsprechend kontrolliert werden könnte.
  13. Beweiswürdigung: 2.
  14. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS. 2.
  15. Die oben getroffenen Feststellungen zum BF, zu seinem Behindertenpass und seinem Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. 2.
  16. Die getroffenen Feststellungen zu den beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen samt Gehleistung, möglichem Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sowie Störung der Enddarmfunktion und Versorgung des Colostomas beruhen auf dem (zuletzt) – aufgrund des Beschwerdevorbringens des BF - vom SMS eingeholten (weiteren) Sachverständigengutachten von Dr. U. S. vom 11.11.
  17. Vorweg ist zu diesem Gutachten auszuführen, dass die Gutachterin den BF eingehend untersucht und in sämtliche Vorbefunde Einsicht genommen und ein nachvollziehbares Gutachten erstattet hat. Der BF ist dem Gutachten trotz Gelegenheit nicht entgegengetreten; er hat keine Stellungnahme abgegeben. Darüber hinaus hat sich die Gutachterin konkret mit den hier entscheidungswesentlichen Leiden des BF – nämlich der gestörten Enddarmfunktion – eingehend auseinandergesetzt und decken sich die Ausführungen der Gutachterin insofern mit dem Vorbringen des BF in seiner Beschwerde, als auch die Gutachterin einräumt, dass trotz ausreichend versorgten Colostomas gelegentliche Stuhlaustritte nicht auszuschließen sind und dass aufgrund der gestörten Enddarmfunktion Winde abgehen können, ohne dass dies vom BF entsprechend kontrolliert werden könnte. Was im Übrigen das lapidare Vorbringen des BF in seiner Beschwerde anbelangt, er könne auch keine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern „problemlos gehen“, so ist anzumerken, dass aus keinem der bisher vorliegenden Gutachten Derartiges abgeleitet werden kann und brachte der BF diesbezüglich auch keine Beweismittel in Vorlage.
  18. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  19. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45

Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45

Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG lauten: § 40.

(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, […]Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, […] § 42.
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […] § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. […]

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. […] §

  1. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. 3.
  2. § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, lautet:3.
  3. Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet: […]

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: […]
  1. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. […] 3.
  3. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.4.
  4. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, haben die – eingehenden und aktuellen – Ermittlungen des SMS ergeben, dass das Colostoma des BF ausreichend versorgt ist, wiewohl gelegentliche Stuhlaustritte nicht auszuschließen sind; aufgrund der gestörten Enddarmfunktion können Winde abgehen, ohne dass dies vom BF entsprechend kontrolliert werden könnte. 3.4.
  5. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits wiederholt mit der Frage zu beschäftigen, ob Inkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass rechtfertigt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  6. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, vom
  7. Juni 2013, Zl. 2010/11/0021, und zuletzt vom
  8. April 2016, Zl. Ra 2016/11/0018; vgl. auch aus jüngster Zeit das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  9. September 2016, E 439/2016). In den genannten Erkenntnissen hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der dort belangten Behörden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Betroffenen sei zumutbar, im Hinblick auf Art und Ausmaß der Inkontinenz für nicht nachvollziehbar. Es wurde ausgeführt, dass es zur Beantwortung dieser Frage - sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt - eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bedarf, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (VwGH vom 9.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0137).3.4.
  10. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich bereits wiederholt mit der Frage zu beschäftigen, ob Inkontinenz zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führt und eine entsprechende Zusatzeintragung in den Behindertenpass rechtfertigt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  11. Februar 2011, Zl. 2007/11/0142, vom
  12. Juni 2013, Zl. 2010/11/0021, und zuletzt vom
  13. April 2016, Zl. Ra 2016/11/0018; vergleiche auch aus jüngster Zeit das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  14. September 2016, E 439 aus 2016,). In den genannten Erkenntnissen hielt der Verwaltungsgerichtshof die Annahme der dort belangten Behörden, die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den Betroffenen sei zumutbar, im Hinblick auf Art und Ausmaß der Inkontinenz für nicht nachvollziehbar. Es wurde ausgeführt, dass es zur Beantwortung dieser Frage - sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt - eines ärztlichen Sachverständigengutachtens bedarf, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (VwGH vom 9.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0137). 3.4.
  15. Eine offenkundige Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erblickte der VwGH etwa in einem Fall, in dem die Revisionswerberin an einer Durchfallerkrankung „mit häufigem und imperativem Stuhlgang“ (nach ihren unwidersprochenen Angaben mindestens 20mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden) litt, wobei die Zeitpunkte des Stuhlganges für sie in der Regel weder vorhersehbar noch beeinflussbar waren (VwGH 21.4.2016, Zl. Ra 2016/11/0018). Eine offenkundige Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erblickte der VfGH etwa auch in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer infolge einer Morbus Crohn Erkrankung an chologener Diarrhö mit 5-10 täglichen, auch nächtlichen Stühlen bei Dranginkontinenz, litt (VfGH vom 23.9.2016, Zl. E 439/2016). In diesem Sinne bemängelte etwa auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 9.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0137, die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung bei 5 bis 8 täglichen, nicht kontrollierbaren Stuhlgängen.3.4.
  16. Eine offenkundige Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erblickte der VwGH etwa in einem Fall, in dem die Revisionswerberin an einer Durchfallerkrankung „mit häufigem und imperativem Stuhlgang“ (nach ihren unwidersprochenen Angaben mindestens 20mal pro Tag und mit Flatulenzen verbunden) litt, wobei die Zeitpunkte des Stuhlganges für sie in der Regel weder vorhersehbar noch beeinflussbar waren (VwGH 21.4.2016, Zl. Ra 2016/11/0018). Eine offenkundige Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erblickte der VfGH etwa auch in einem Fall, in dem der Beschwerdeführer infolge einer Morbus Crohn Erkrankung an chologener Diarrhö mit 5-10 täglichen, auch nächtlichen Stühlen bei Dranginkontinenz, litt (VfGH vom 23.9.2016, Zl. E 439 aus 2016,). In diesem Sinne bemängelte etwa auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 9.11.2016, Zl. Ra 2016/11/0137, die Abweisung des Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung bei 5 bis 8 täglichen, nicht kontrollierbaren Stuhlgängen. 3.4.
  17. Was nun den vorliegenden Fall anbelangt, so leidet der BF den getroffenen Feststellungen zufolge an keiner Inkontinenz im engeren Sinne, sondern hat (mittlerweile) ein entsprechend versorgtes Colostoma, bei dem „gelegentliche“ Stuhlaustritte nicht auszuschließen sind; darüber hinaus können aufgrund der gestörten Enddarmfunktion Winde abgehen, ohne dass dies vom BF entsprechend kontrolliert werden könnte. Insofern unterscheidet sich die Situation des BF deutlich von den eben beschriebenen Fallkonstellationen. Den getroffenen Feststellungen zufolge treten allfällige Stuhlaustritte in Anbetracht des entsprechend versorgten Colostomas gerade nicht regelmäßig, sondern nur ausnahmsweise auf. In dieser Hinsicht ist somit noch von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen. Was nun den Umstand anbelangt, dass aufgrund der gestörten Enddarmfunktion nicht kontrollierbare Winde abgehen können, so führte die Gutachterin in ihrem – vom BF nicht beanstandeten – Gutachten vom 11.11.2019 aus, dass eine etwaige Belästigung der Umgebung geringgradig sei. Auch in dieser Hinsicht ist somit noch von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen. 3.4.
  18. Was schließlich das lapidare Vorbringen des BF in seiner Beschwerde anbelangt, er könne auch keine Wegstrecke von 300 bis 400 Metern „problemlos gehen“, so wurde bereits im Rahmen der Beweiswürdigung darauf hingewiesen, dass aus keinem der bisher vorliegenden Gutachten Derartiges abgeleitet werden kann und dass der BF diesbezüglich auch keine Beweismittel in Vorlage gebracht hat. 3.4.
  19. Das SMS kam somit zutreffend zum Ergebnis, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht unzumutbar im Sinne von § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist; folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.4.
  20. Das SMS kam somit zutreffend zum Ergebnis, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht unzumutbar im Sinne von Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist; folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. klare Rechtslage betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ stützen.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. klare Rechtslage betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage – in Verbindung mit der Gewährung von Parteiengehör durch das BVwG - als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L503.2225674.1.00

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