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{'item': 'L503 2226021-1'}

Obsah (11)§ 28Art 133§§ 2§ 6§ 19b§ 14§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2020 GeschäftszahlL503 2226021-1 SpruchL503 2226021-1/5EL503 2226021-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen hat.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen hat. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 9.10.2018 beim Sozialministeriumservice (im Folgenden kurz: „SMS“) – unter Vorlage diverser medizinischer Unterlagen - die Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten.
  2. Daraufhin holte das SMS ein Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 18.12.2018 von Dr. R. H., einer Ärztin für Allgemeinmedizin und Orthopädie, untersucht. In dem in weiterer Folge von Dr. R. H. am 2.1.2019 erstellten medizinischen Sachverständigengutachten wird eingangs zur Anamnese, den derzeitigen Beschwerden des BF sowie den vorliegenden Befunden wie folgt ausgeführt: „Anamnese: Vorgutachten 12.8.2017 (20%). Arterielle Hypertonie. Schulterbeschwerden rechts - Z.n. Arthroskopie mit subacromialer Dekompression und Bursektomie
  3. Belastungsabhängige Gelenksbeschwerden (Fersensporn und Gichtarthritis inkludiert). Neu: Z.n. Arthroskopie rechtes Kniegelenk am 30.3.
  4. Derzeitige Beschwerden: Herr L. berichtet von häufiger, ausgeprägter Tagesmüdigkeit bei mittlerweile sehr schwerem obstruktiven Schlafapnoesyndrom, eine Maskenbeatmung ist dringend indiziert und wird demnächst begonnen. Schmerzen im linken Schultergelenk, eine Bursitis wurde diagnostiziert, Schmerzen bei Rotationsbewegungen des Armes und beim Heben von Lasten, wie dies beruflich bedingt häufig notwendig ist, eine Infiltration hat zu leichter Beschwerdebesserung geführt. Schmerzen im rechten Kniegelenk nach ASK im März, knien sei nicht möglich, belastungsabhängige Schmerzen werden beschrieben. Schmerzen im HWS Bereich mit Parästhesien, wechselnd mit Taubheitsgefühl in der linken Hand, Heilgymnastik und Massagen werden durchgeführt. Schmerzen im LWS Bereich unter Belastung und bei langem sitzen, fallweise geringe Ausstrahlung in das linke Bein bis auf Kniehöhe. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Nächtliche Maskenbeatmung indiziert. Lisinopril, keine Analgetika. Sozialanamnese: Tischler mit Lehrabschluß, Flugzeugabfertigung Flughafen Hörsching, geschieden, 2 erw. Kinder Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 22.3.2018 MR rechtes Kniegelenk: Ergebnis: 1) Menisken: mediale Meniskussubluxation mit komplexer Ruptur des Corpus und Hinterhorns, lateraler Meniskus unauffällig. 2) Knorpelbezüqe: Chondropathie des medialen Femurcondyls und Tibiaplateaus Grad II - III, des lateralen Kompartments Grad I - II. 3) Bänder: vordere Kreuzbandläsion Grad I - II (Strukturalteration nach geringer Teilruptur mit Vernarbung), hinteres Kreuzband und Collateralbänder intakt.2) Knorpelbezüqe: Chondropathie des medialen Femurcondyls und Tibiaplateaus Grad römisch zwei - römisch drei, des lateralen Kompartments Grad römisch eins - römisch zwei. 3) Bänder: vordere Kreuzbandläsion Grad römisch eins - römisch zwei (Strukturalteration nach geringer Teilruptur mit Vernarbung), hinteres Kreuzband und Collateralbänder intakt. 4) Femoropatellargelenk: Chondropathia patellae Grad II, des femoralen Patellagleitlagers Grad III, in der intercondylären Senke bis Grad IV (teilweise bis an die unregelmäßige Grenzlamelle aufgebrauchter Knorpelbezug), suprapatellare horizontale synoviale Plica. 5) Sonstiges: Gelenkserguss.4) Femoropatellargelenk: Chondropathia patellae Grad römisch zwei, des femoralen Patellagleitlagers Grad römisch drei, in der intercondylären Senke bis Grad römisch vier (teilweise bis an die unregelmäßige Grenzlamelle aufgebrauchter Knorpelbezug), suprapatellare horizontale synoviale Plica. 5) Sonstiges: Gelenkserguss. 4.7.2018 Radiologire: HWS AP, SEITLICH IM STEHEN Gering nach rechts konvexe Skoliose der HWS, Strecksteilung der HWS. Spondyloosteochondrose von C5 - C7, Spondylarthrosen, Uncovertebralarthrosen im mittleren unteren HWS--Bereich. Keine Osteolysen, keine frische KV. BWS AP, SEITLICH IM STEHEN Nach rechts konvexe Skoliose der BWS. Laterale Spondylophyten beidseits im mittleren unteren BWS-Bereich, Strecksteilung der BWS. Spondyloosteochondrose der oberen, mittleren unteren BWS. Keine Osteolysen, keine frische KV. und auch LWS AP, SEITLICH IM STEHEN Gering nach rechts konvexe Skoliose der LWS. Spondyloosteochondrose L5/S1, incipiente Osteochondrose L1/L2, Spondylarthrosen L5/S
  5. Keine Osteolysen, keine frische KV. Laterale Spondylophyten beidseits im mittleren unteren LWS-Bereich. Mitgebrachter Befund Dr. E./FA Kardiologie 7.12.2018: Schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom“ Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Degenerative Hals,-und Lendenwirbelsäulenveränderungen Belastungsschmerzen mit zeitweise Ausstrahlung, aktive Therapie, keine Schmerzmedikation 02.01.02 30 vH 02 Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) mit Indikation zur nächtlichen Maskenbeatmung Maskenbeatmung wird demnächst eingeleitet, Tagesmüdigkeit 06.11.02 40 vH 03 Bluthochdruck trotz Monotherapie 20% bei schlechter Einstellung mit erhöhten Blutdruckwerten 05.01.02 20 vH 04 Funktionseinschränkung rechtes Schultergelenk nach Arthroskopie 2012 Bewegungseinschränkung und Belastungsschmerz, keine Schmerzmedikation 02.06.01 10 vH 05 Funktionseinschränkung rechtes Kniegelenk nach Arthroskopie 3/2018 Schmerzen unter Belastung, unter dieser Position wurde auch der vorbekannte Fersensporn und die Gichtarthritis (unbehandelt) berücksichtigt 02.05.18 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, Hauptleiden sei das Leiden in Position 1, die weiteren Leiden würden bei fehlender zusätzlicher erheblicher Einschränkung den GdB nicht erhöhen.
  6. Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 8.1.2019 übermittelte das SMS dem BF das dargestellte Gutachten von Dr. R. H. vom 2.1.2019 und räumte ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ein.
  7. Mit Schreiben vom 21.1.2019 gab der BF eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, dass er seit 18.1.2019 „eine strenge Medikation in Zusammenhang mit dem Bluthochdruck erhalte“; er müsse eine höhere Dosis an Tabletten einnehmen. Im Gutachten sei nicht berücksichtigt worden, dass seinem linken Zeigefinger das Endglied fehle, was ihn einschränke. Weiters sei er der Ansicht, dass er aufgrund des Schlafapnoesyndroms und der damit verbundenen Einschränkungen wie der Tagesmüdigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% aufweise.
  8. Aufgrund der Einwände des BF holte das SMS – nach Vorlage weiterer Befunde durch den BF - ein weiteres Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 12.6.2019 von Dr. K. B., Ärztin für Allgemeinmedizin, untersucht. In ihrem am 2.7.2019 erstellten Gutachten führte die Gutachterin eingangs wie folgt aus: „Anamnese: Vorgutachten 01/19 Dr.in H. mit 40% wegen Schlafapnoe 40%, WS 30%, Hypertonie 20%, re Schulter 10%, re Knie 10% Derzeitige Beschwerden: Man habe jetzt die Blutdruckmedikation hinaufgesetzt wegen der Schlafapnoe, nehme jetzt statt dem einfachen Lisinopril das stärkere Lisinopril. Das rechte Sprunggelenk sei durch einen Arbeitsunfall 03/19 verletzt. Vor einem Jahr habe er sich das rechte Knie verletzt, ebenfalls bei einem Arbeitsunfall. Im Knie knackse es, und im Nacken tue es auch immer weh. Abnehmen könne er nicht, weil er schichtle, und da habe man dann eben Hunger, wenn man heimkomme. […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Alle in der Untersuchung vorgelegten und elektron. vorliegenden Befunde/Nachweise inkl. allfällig vorhandener Vorgutachten wurden eingesehen und berücksichtigt – maßgebliche Auszüge daraus werden nachstehend aufgelistet: 14.5.19 Befund Heilmasseurin D.: seit Juni 17 mehrere in sich geschlossene Behandlungsserien, zuletzt im Mai 2018 (2019?) wegen Hautveränderung am rechten Schienbein, aktuell noch in Behandlung, derzeit manuelle Lymphdrainage rechtes Bein. 13.5.19 Dr. W. Allg.med.: Hypertonie - wegen unzureichender Besserung von Lisinopril ACT/HCT 10/12,5mg auf Lisam 20/5mg 04/19 UKHL Sublux. tali supinat. dext. - konservative Schonbehandlung. 07.12.2018 Dr. E. Interne: Schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom Arterielle Hypertonie Cor hypertonikum Adipositas Exraucher Z.n. Hernia umbilicalis OP 05.12.2018 Rö li Schulter und Sono: Periarthropathia humeroscapularis sin. Ansonsten unauffällig. (
  9. Seite von re Schulter: selber Befund rechts) 18.01.2019 Dr. G. Orthop.FA: Impingement li Schulter 03/18 KUK Unfallchir: Meniscusläsion re, Knorpelschaden re med. Femurcondyl; art. Hypertonie 07/18 Dr. B. Orthop.: Ccrvicodorsalgie 07/18 Rad Dr. E.: HWS AP, SEITLICH IM STEHEN Gering nach rechts konvexe Skoliose der HWS, Streckstellung der HWS. Spondyloosteochondrose von C5 - C7, Spondylarthrosen, Uncovertebralarthrosen im mittleren unteren HWS--Bereich. Keine Osteolysen, keine frische KV. BWS AP, SEITLICH IM STEHEN Nach rechts konvexe Skoliose der BWS. Laterale Spondylophyten beidseits im mittleren unteren BWS-Bereich, Strecksteilung der BWS. Spondyloosteochondrose der oberen, mittleren unteren BWS. Keine Osteolysen, keine frische KV. und auch LWS AP, SEITLICH IM STEHEN Gering nach rechts konvexe Skoliose der LWS. Spondyloosteochondrose L5/S1, incipiente Osteochondrose L1/L2, Spondylarthrosen L5/S
  10. Keine Osteolysen, keine frische KV. Laterale Spondylophyten beidseits im mittleren unteren LWS-Bereich. 09/18 KUK Lungenabt.: Schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom - ... ausgezeichneter Therapieerfolg mit BiPAP Therapie, sodass das Gerät verordnet wird. Nä. Kontrolle 11.2.19 Biorhythmusstörung durch berufI. Schichtarbeit arterielle Hypertonie Adipositas Exraucher seit 1997 ca. 12py Z.n. HUMB 03/17 KUK stationär wegen Zn Reizdampfexposition (Nitroverdünnung)“ Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Degenerative Hals,-und Lendenwirbelsäulenveränderungen belastungsabhängige Beschwerden, freie Beweglichkeit, radiolog. Veränderungen, keine neurolog. Defizite, keine Schmerzmedikation. Vom Vorgutachten übernommen. 02.01.02 30 vH 02 Schlafapnoe-Syndrom (OSAS) - Z.n. schwerem obstruktivem Schlafapnoe-Syndrom - nächtliche Beatmungstherapie laut Befund 09/18 mit Maskenbeatmung ausgezeichneter Therapieerfolg. Einschätzung laut EVO mit funktionierender nächtlicher Maske 30%. 06.11.02 30 vH 03 Hypertonie 20% aufgrund der bestehenden Therapie mit Kombinationspräparat. 05.01.02 20 vH 04 Sprunggelenksbeschwerden rechts bei Z.n. jüngst stattgehabtem Bänderriß Beweglichkeit frei, endlagig schmerzhaft, hier in den nächsten Wochen/Monaten weitere Besserung zu erwarten. Fallweise Schmerzmittel. 02.05.32 10 vH 05 Funktionseinschränkung rechtes Schultergelenk nach Arthroskopie 2012 geringe Bewegungseinschränkung, keine Schmerzmittel dafür. 02.06.01 10 vH 06 Funktionseinschränkung rechtes Kniegelenk nach Arthroskopie 3/2018 beginnende Abnützung radiologisch beschrieben, belastungsabhängige Schmerzen, unter dieser Position wurde auch der vorbekannte Fersensporn und die Gichtarthritis (unbehandelt) berücksichtigt wie im Vorgutachten. Aktuell freie Beweglichkeit mit endlagig beschriebener Schmerzhaftigkeit. 02.05.18 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, führend sei Pos
  11. Pos 2 sei mit Maske gut eingestellt und wirke im Alltag nicht weiter verschlechternd, daher keine Erhöhung. Die übrigen Positionen seien geringfügig und daher nicht stufenerhöhend. Folgende Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: Z.n. Leistenhernien-OP; leicht livide Hautveränderung prätibial rechts bei anamnestisch Z.n. Verletzung; Cor hypertonicum - keine Befunde, in Pos 3 inkludiert; Adipositas permagna (übermäßige Fettsucht). Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, neu hinzu gekommen sei das Sprunggelenk Pos
  12. Aufgrund der nunmehr begonnenen Maskenbeatmung sei das Schlafapnoe-Syndrom auf 30% laut EVO herabgesetzt worden. Die übrigen Positionen seien unverändert.
  13. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 8.7.2019 wies das SMS den Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§§ 2und 14 Abs 1 und 2 BEinst

G ab und sprach aus, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage.6. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 8.7.2019 wies das SMS den Antrag des BF auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG ab und sprach aus, dass der Grad der Behinderung 30 vH betrage. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass

dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches zum Bestandteil der Begründung erklärt und beigefügt wurde, ein Grad der Behinderung von lediglich 30 vH vorliege. Aufgrund der Stellungnahme des BF vom 23.1.2019 sei das medizinische Beweisverfahren nochmals eröffnet worden. Nach nochmaliger Prüfung der Sachlage sei ein ergänzendes Sachverständigengutachten vom 2.7.2019 erstellt worden.

  1. Mit Schriftsatz seiner nunmehrigen Vertreter vom 13.8.2019 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 8.7.
  2. Darin stellte der BF den bisherigen Verfahrensgang dar und wies darauf hin, dass mit dem vom SMS aufgrund der Einwände des BF eingeholten Zweitgutachten „sogar eine Reduktion des Grades der Behinderung“ unter Bezugnahme auf den ausgezeichneten Therapieerfolg der Maskenbeatmung betreffend die schwere obstruktive Schlafapnoe erfolgt sei. Diese Entscheidung bzw. gutachterliche Herangehensweise sei für den BF „mit erheblichen Überraschungsmomenten behaftet“, zumal diesem keine Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zu dieser Herabsetzung zu äußern bzw. entsprechende ärztliche Befunde vorzulegen. Überraschend sei die gutachterliche Herangehensweise insbesondere auch deshalb, da sich sowohl das Erst- als auch das Zweitgutachten auf die gleiche Privaturkunde — nämlich den Befund des Facharztes für Kardiologie vom 7.12.2018 — beziehen würden. Zudem beruhe die Herabsetzung des Grades der Behinderung in diesem Zusammenhang „offenbar auch auf einer reinen Einschätzung der Zweitgutachterin, ohne neue konkrete Befunde eingeholt zu haben.“ Wäre dem BF erneut die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden, hätte dieser darauf hingewiesen, dass er seit geraumer Zeit über eine derartige Maskenbeatmung verfüge, jedoch weiterhin an Tagesmüdigkeit und den durch die Schlafapnoe verursachten Beschwerden leide. Außerdem sei im Vergleich der beiden Gutachten zum Letztgutachten noch eine weitere körperliche Einschränkung – nämlich eine Sprunggelenksverletzung - hinzugetreten. Auch die diesbezügliche Annahme der zu erwartenden Besserung sei unzutreffend. Kumulativ sei jedenfalls von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % auszugehen. „Zum Beweis dafür, dass beim BF eine Behinderung im Gesamtgrad von 50 % und mehr vorliegt“, werde die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Kardiologie, Chirurgie und Unfallchirurgie beantragt. Abschließend wurde beantragt, das BVwG möge nach Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens und nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Beschwerde dahingehend stattgeben, dass ein Gesamtbehinderungsgrad im Ausmaß von 50 % (oder mehr) festgestellt wird; in eventu möge in Stattgabe der Beschwerde der Bescheid des SMS vom 8.7.2019 ersatzlos aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverwiesen werden.
  3. Im Gefolge der Beschwerde des BF holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten ein und wurde der BF am 16.10.2019 von Dr. A. K., Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie, untersucht. In seinem am 18.10.2019 erstellten Gutachten führte der Gutachter eingangs wie folgt aus: „Anamnese: Vorgutachten Dr. K. B. vom 12.06.2019, GdB 30%; Neue Befunde: Psoriasis, Karpaltunnelsyndrom beidseits, Impingement Syndrom linke Schulter Derzeitige Beschwerden: Der Antragsteller berichtet wie im Vorgutachten über Nackenschmerzen und Kreuzschmerzen ohne Ausstrahlung in die Extremitäten. Zusätzlich bestehen belastungsabhängige Schmerzen im rechten Knie nach Arthroskopie, weiters Schmerzen in beiden Schultern, linksseitig wurde er zuletzt infiltriert. Darüber hinaus beklagt er ein Taubheitsgefühl in den Händen. Mit der Schlafmaske geht es ihm gut. Sie wird regelmäßig verwendet und hat zu einer Verbesserung der Tagesmüdigkeit geführt. Hautveränderungen hat er am rechten Unterschenkel. Der Blutdruck ist aktuell gut eingestellt. […] Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten Dr. K. B. vom 12.06.2019, GdB 30%; Mitgebrachter Befund Dr. H. G., FA für Orthopädie vom 07.10.2019: Diagnosen: - Chronisches Cervicalsyndrom - Impingement Schulter links Mitgebrachter Befund Dr. M. W., Arzt für Allgemeinmedizin vom 19.09.2019: Diagnosen: - Psoriasis (Manifestation linker Unterschenkel und diskret beide Ellbogen) Mitgebrachter Befund Dr. K., FA für Neurologie vom 19.09.2019: Diagnose: - CTS beidseits - chronisches Cervicalsyndrom Mitgebrachter Befund MRT der Lendenwirbelsäule, Institut S.: Ergebnis: Incipiente Bandscheibenprotrusion L3/4/
  4. Median betonte Bandscheibenprotrusion L5/S
  5. Intraspinale epidurale Lipomatose. Mäßige Spinaleinengung auf Höhe L4/5, in erster Linie auf Grund von 2 Synovialzysten im Anschluss an die entsprechenden Facettengelenke. Multisegmentale Spondylose. Osteochondrose L3-S
  6. Spondylarthrose im unteren LWS-Bereich. Auffälliges Knochenmarksignal der abgebildeten Wirbelkörper, DD als möglicher Hinweis auf eine hämatologische Grunderkrankung. Mitgebrachter Befund MRT der HWS, Institut S. vom 10.10.2019: Ergebnis: Bandscheibenvorwölbung (zu wenig um es eine Protrusion zu nennen) C3/
  7. Flache Bandscheibenprotrusion C4-C
  8. Multisegmentale Spondylose und Osteochondrose. Diffus inhumugenes Knochenmarksignal der abgebildeten Wirbelkörper, DD als möglicher Hinweis auf eine hämatologische Erkrankung, diesbezüglich zunächst Laborkontrolle empfohlen.“ Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnützungserscheinungen Belastungsabhängige Schmerzen, Bedarfstherapie mit NSAR, kein neurologisches Defizit. 02.01.02 30 vH 02 Schlafapnoesyndrom - laufende Beatmungstherapie In der Kontrolle sehr gute Einstellung. Tagesmüdigkeit geringfügig noch vorhanden. 06.11.02 30 vH 03 Bluthochdruck Unverändert zum Vorgutachten. 05.01.02 20 vH 04 Sprunggelenksbeschwerden rechts bei stattgehabten Bänderriss Freie Beweglichkeit, Druckschmerz in der fibularen Bandgrube. 02.05.32 10 vH 05 Funktionseinschränkung rechtes Schultergelenk nach Arthroskopie Unverändert zum Vorgutachten lediglich geringfügige Bewegungseinschränkung. 02.06.01 10 vH 06 Funktionseinschränkung linkes Schultergelenk Geringfügige Bewegungseinschränkung. 02.06.01 10 vH 07 Funktionseinschränkung rechtes Kniegelenk nach Arthroskopie 03/2018 Unverändert zum Vorgutachten, Fersensporn und Gichtarthritis berücksichtigt. Aktuell frei beweglich mit geringfügiger Einschränkung. 02.05.18 10 vH 08 Geringfügiges Karpaltunnelsyndrom beidseits Subjektiv Gefühl des Eingeschlafenseins der Hände, keine Schmerzen, keine Lähmungserscheinungen, keine sensiblen Ausfälle. Bis dato keine Therapie. 04.05.06 10 vH 09 Schuppenflechte Lokaltherapie ausreichend. 01.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründend für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, das führende Wirbelsäulenleiden unter Nr. 1 werde durch das Schlafapnoesyndrom unter Nr. 2 aufgrund der fehlenden Auswirkung im Alltag nicht erhöht. Die übrigen Leiden würden aufgrund der Geringfügigkeit zu keiner Erhöhung führen. Folgende Gesundheitsschädigungen würden keinen Grad der Behinderung erreichen: Z.n. Leistenhernien-OP; leicht livide Hautveränderung prätibial rechts bei anamnestisch Z.n. Verletzung; Cor hypertonicum - keine Befunde, in Pos 3 inkludiert; Adipositas permagna (übermäßige Fettsucht); Verlust des Endglieds im Bereich des linken Zeigefingers (keine ausreichende Funktionseinschränkung). Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, im Vergleich zum Vorgutachten würden ein Karpaltunnelsyndrom beidseits, das Fehlen des Endgliedes des linken Zeigefingers, Schmerzen im Bereich der linken Schulter sowie die Schuppenflechte miteingestuft. Als Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung wurde ausgeführt, es bestünde keine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung. Die Einstufung des Schlafapnoesyndroms bleibe aufrecht, da unter laufender CPAP Masken Therapie eine adäquate Therapiekontrolle gegeben sei.
  9. Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 30.10.2019 übermittelte das SMS der Vertretung des BF das dargestellte Gutachten von Dr. A. K. vom 18.10.2019 und wies darauf hin, dass nach nochmaliger Prüfung der Sachlage im ergänzenden Gutachten keine neuen Aspekte festgestellt hätten werden können, die eine Abänderung des Grades der Behinderung rechtfertigen würden. Es wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt.
  10. Am 2.12.2019 legte das SMS den Akt dem BVwG vor und wies darauf hin, dass die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung abgelaufen sei.
  11. Mit Schreiben vom 13.2.2020 ersuchte das BVwG das SMS sicherheitshalber um Auskunft, ob – in Anbetracht fehlender Hinweise im Akt – seitens des BF tatsächlich keine Stellungnahme zum Parteiengehör vom 30.10.2019 abgegeben worden war.
  12. Mit Schreiben vom 27.2.2020 teilte das SMS dem BVwG mit, zum Parteiengehör vom 30.10.2019 sei keine Stellungnahme eingelangt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. Feststellungen: Der BF ist 1967 geboren, Schichtarbeiter und in Österreich wohnhaft. Beim BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen und daraus resultierend folgender Gesamtgrad der Behinderung: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Wirbelsäulenbeschwerden bei Abnützungserscheinungen Belastungsabhängige Schmerzen, Bedarfstherapie mit NSAR, kein neurologisches Defizit. 02.01.02 30 vH 02 Schlafapnoesyndrom - laufende Beatmungstherapie In der Kontrolle sehr gute Einstellung. Tagesmüdigkeit geringfügig noch vorhanden. 06.11.02 30 vH 03 Bluthochdruck Unverändert zum Vorgutachten. 05.01.02 20 vH 04 Sprunggelenksbeschwerden rechts bei stattgehabten Bänderriss Freie Beweglichkeit, Druckschmerz in der fibularen Bandgrube. 02.05.32 10 vH 05 Funktionseinschränkung rechtes Schultergelenk nach Arthroskopie Unverändert zum Vorgutachten lediglich geringfügige Bewegungseinschränkung. 02.06.01 10 vH 06 Funktionseinschränkung linkes Schultergelenk Geringfügige Bewegungseinschränkung. 02.06.01 10 vH 07 Funktionseinschränkung rechtes Kniegelenk nach Arthroskopie 03/2018 Unverändert zum Vorgutachten, Fersensporn und Gichtarthritis berücksichtigt. Aktuell frei beweglich mit geringfügiger Einschränkung. 02.05.18 10 vH 08 Geringfügiges Karpaltunnelsyndrom beidseits Subjektiv Gefühl des Eingeschlafenseins der Hände, keine Schmerzen, keine Lähmungserscheinungen, keine sensiblen Ausfälle. Bis dato keine Therapie. 04.05.06 10 vH 09 Schuppenflechte Lokaltherapie ausreichend. 01.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Das führende Wirbelsäulenleiden unter Pos.-Nr. 1 wird durch das Schlafapnoesyndrom unter Pos.-Nr. 2 aufgrund der fehlenden Auswirkung im Alltag nicht erhöht. Die übrigen Leiden führen aufgrund von Geringfügigkeit zu keiner Erhöhung.
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS. 2.
  16. Die oben getroffenen Feststellungen zu den beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen beruhen auf dem vom SMS (zuletzt) eingeholten Sachverständigengutachten von Dr. A. K., Arzt für Allgemeinmedizin und Facharzt für Neurologie, vom 18.10.
  17. Dazu ist zunächst zu betonen, dass dieses Sachverständigengutachten ausführlich begründet, schlüssig und nachvollziehbar ist und keine Widersprüche aufweist. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der klinischen Untersuchung am 16.10.2019 erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vom BF vorgelegten Befunde wurden vom Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen. 2.
  18. Konkret ist diesbezüglich auszuführen, dass es sich beim Gutachten von Dr. A. K. vom 18.10.2019 um das dritte im gegenständlichen Verfahren eingeholte Gutachten handelt. Alle vom BF im Laufe des Verfahrens vorgebrachten oder durch Befunde belegten Funktionseinschränkungen wurden darin entsprechend berücksichtigt und eingeschätzt. So brachte der BF in seiner Stellungnahme vom 21.1.2019 zum Erstgutachten zunächst vor, dass er wegen seines Bluthockdruckes eine „höhere Dosis an Tabletten einnehmen“ müsse, ohne sonstige Ausführungen dazu zu tätigen. Im Folgegutachten wurden die diesbezüglichen Ausführungen des BF wiedergegeben, die vom BF eingenommenen Medikamente dargestellt, der Blutdruck mit 140/80 gemessen und der Bluthochdruck des BF weiterhin mit 20 % „aufgrund der bestehenden Therapie mit Kombinationspräparat“ eingeschätzt. Im Letztgutachten von Dr. A. K. vom 18.10.2019 wurde der BF zu seinem Bluthockdruck wörtlich wie folgt zitiert: „Der Blutdruck ist aktuell gut eingestellt“, es wurde der vom BF eingenommene Blutdrucksenker erwähnt („Lisinopril“) und der Blutdruck mit 130/70 gemessen. Aus alldem ist auch die vom Letztgutachter vorgenommene Einschätzung des Bluthochdrucks des BF mit 20 % nach der Pos. Nr. 05.01.02 (Mäßige Hypertonie) nicht zu beanstanden. Weiters brachte der BF in seiner Stellungnahme vom 21.1.2019 vor, es sei bislang unberücksichtigt geblieben, dass aufgrund eines Arbeitsunfalles an seinem linken Zeigefinger das Endglied fehle. Auch damit hat sich der Letztgutachter entsprechend auseinandergesetzt: So wurde im Gutachten vom 18.10.2019 explizit ausgeführt, dass mit dem Verlust des Endglieds im Bereich des linken Zeigefingers keine ausreichende Funktionseinschränkung einhergehe, sodass diese Gesundheitsschädigung keinen Grad der Behinderung erreiche. Zudem bemängelt der BF in seiner Stellungnahme vom 21.1.2019 – wie auch in seinem darauffolgenden Beschwerdeschriftsatz vom 13.8.2019 –, dass sein Schlafapnoe-Syndrom zu gering eingeschätzt worden sei. Konkret wies der BF etwa in seinem Beschwerdeschriftsatz darauf hin, dass er seit geraumer Zeit zwar über eine Maskenbeatmung verfüge, jedoch leide er weiterhin an Tagesmüdigkeit und den durch die Schlafapnoe verursachten Beschwerden; durch eine derartige Maskenbeatmung erfolge zudem eine erhebliche Einschränkung der Bewegungsfreiheit während des Schlafens. Dem muss jedoch entgegengehalten werden, dass sich (insbesondere auch) der Letztgutachter in seinem Gutachten vom 18.10.2019 eingehend mit dem Schlafapnoe-Syndrom auseinandergesetzt hat, sich eingangs die diesbezüglichen Beschwerden des BF schildern ließ (arg. „Mit der Schlafmaske geht es ihm gut. Sie wird regelmäßig verwendet und hat zu einer Verbesserung der Tagesmüdigkeit geführt“) und zum Ergebnis gelangte, dass die Beatmungstherapie sehr gut eingestellt sei, wiewohl eine Tagesmüdigkeit noch „geringfügig“ vorhanden sei. In Anbetracht dessen ist die diesbezügliche Einschätzung nach der Pos. Nr. 06.11.02 (Mittelschwere Form des obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms – „mit Indikation zu nächtlicher Beatmungstherapie oder bereits erfolgter eingeleiteter nächtlicher Beatmung mit / ohne nächtliche Sauerstoffzufuhr wegen zusätzlicher Entsättigung“ [20-40%]) mit 30 % nicht zu beanstanden. Der Vollständigkeit halber sei zudem darauf hingewiesen, dass eine Einschätzung seines Schlafapnoe-Syndroms mit 50 %, wie der BF dies in seiner Stellungnahme vom 21.1.2019 fordert, schon aus rechtlichen Gründen gar nicht möglich wäre, da nur eine schwere Form mit 50 % eingeschätzt werden könnte, wobei dies

Pos. Nr. 06.11.03 voraussetzen würde, dass aus medizinischen Gründen (pulmonologisch, neurologisch, HNO) eine Behandlung nicht möglich ist; dies trifft im Fall des BF aber gerade nicht zu, da er ja (mittlerweile) in einer entsprechenden (Masken-)Behandlung steht. Vor diesem Hintergrund ist auch der Hinweis des BF in seinem Beschwerdeschriftsatz auf den Befund von Dr. E. vom 7.12.2018, in dem ihm ein „schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom“ attestiert wird, nicht zielführend, zumal dieser eben noch vor Einleitung der Maskenbehandlung erstellt wurde (arg. in diesem Befund: „Geplant ist eine Maskenverordnung, allerdings noch ein Herzultraschall ausständig“). Auch die vom BF in seinem Beschwerdeschriftsatz erwähnte Sprunggelenksverletzung wurde im Letztgutachten vom 18.10.2019 berücksichtigt. So verwies der Gutachter auf Sprunggelenksbeschwerden rechts bei stattgehabtem Bänderriss; die Beweglichkeit sei frei, wiewohl ein Druckschmerz in der fibularen Bandgrube bestehen würde. Die Einschätzung dieses Leidens nach der Pos. Nr. 02.05.32 mit 10 % wirft keine Bedenken auf. Schließlich hat der Letztgutachter in seinem Gutachten vom 18.10.2019 auch nachvollziehbar dargelegt, dass das führende Wirbelsäulenleiden (30 % nach Pos. Nr. 02.01.02) durch das Schlafapnoe-Syndrom (30 % nach Pos. Nr. 06.11.02) aufgrund der fehlenden Auswirkung im Alltag nicht erhöhend wirke und dass die übrigen Leiden aufgrund von Geringfügigkeit ebenfalls keine Erhöhung bewirken würden, sodass der Gesamtgrad der Behinderung 30 % beträgt. Zu alldem kommt noch hinzu, dass der rechtsfreundlichen Vertretung des BF die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Letztgutachten von Dr. A. K. vom 18.10.2019 eingeräumt wurde, wovon diese keinen Gebrauch machte; es kann somit davon ausgegangen werden, dass der BF diesem Gutachten nichts entgegenzusetzen vermag. Aus den dargelegten Gründen konnte sich das BVwG somit auf die Ausführungen von Dr. A. K. in seinem Gutachten vom 18.10.2019 stützen und war somit zu den getroffenen Feststellungen zu gelangen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde mit der im Spruch bezeichneten Maßgabe 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs 2 BEinstG durch den Senat.

§ 19bAbs 6 erster Satz BEinst

G hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

§ 14Abs 2 BEinst

G eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG durch den Senat.

Paragraph 19 b, Absatz 6, erster Satz BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BEinstG lauten: Begünstigte Behinderte § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. […]Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. […] Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH […]Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH […] Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. […]
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. […] 3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies: Das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten vom 18.10.2019 ist - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen des BF wurden

der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist beim BF sohin von einem Grad der Behinderung von 30 vH auszugehen. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

§ 2Abs 1 BEinst

G sind daher nicht erfüllt.Das vom BVwG eingeholte Sachverständigengutachten vom 18.10.2019 ist - wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen des BF wurden

der Einschätzungsverordnung eingestuft, es ist beim BF sohin von einem Grad der Behinderung von 30 vH auszugehen. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten

Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG sind daher nicht erfüllt. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das SMS im Spruch des angefochtenen Bescheids den Grad der Behinderung des BF mit 30 vH festgestellt hat. Nach dem Wortlaut des § 14 Abs 2 erster Satz BEinstG und

der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2012, Zl. 2010/11/0173), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen.Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das SMS im Spruch des angefochtenen Bescheids den Grad der Behinderung des BF mit 30 vH festgestellt hat. Nach dem Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und

der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2012, Zl. 2010/11/0173), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stützen.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage betreffend Verfahren und Voraussetzungen der Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L503.2226021.1.00

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