Obsah (10)
§ 28Art 133§§ 42§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2020 GeschäftszahlL503 2226749-1 SpruchL503 2226749-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung im Ausmaß von 70 v. H.
- Aufgrund eines Antrags auf Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass wurde die BF am 14.12.2017 von Dr. G. B., Facharzt für Orthopädie, untersucht. In seinem am 9.1.2018 erstellten Gutachten führte Dr. G. B. auszugsweise wie folgt aus: „Anamnese: Neufestsetzung - Letztgutachten 1998, GdB 70 v.H. Operationen bisher: 1993: Sturzverletzung mit Bruch des
- und
- Lendenwirbelkörpers, Bruch des rechten Sprunggelenks sowie Luxation der Zehen 1, 2, 3 und 4 links, Fersenbeinbruch links, Riss des hinteren Kreuzbandes rechts. Operation mit Verplattung im AKH Wien. 2008: Hüfttotalendoprothese links, AKH Wien, mit anschließender Peronaeuslähmung. Derzeitige Beschwerden: Mein Hauptproblem ist der linke Fuß, dieser schmerzt bei längeren Strecken. Schmerzen tut vor allem der Vorfuß linksseitig, sowie die Druckstellen durch die Schuhe. Zuletzt auch zunehmende Schmerzen im rechten Fuß. Dann bekomme ich auch Schmerzen in der Wirbelsäule.“ Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung sodann im Gutachten wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung 01 Zustand nach Wirbelkörperbrüchen 02 Zustand nach Hüfttotalendoprothese links, Knorpelschaden rechts 03 Knorpelschäden in beiden Kniegelenken 04 Ausfall des Nervus peronaeus links Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wie folgt ausgeführt: „Das Hüft- Peroneus- Knie und Wirbelsäulenleiden schränkt die Mobilität derart ein, dass eine kurze Wegstrecke (300- 400m) nicht zurückgelegt werden kann. Die Beweglichkeit der Gelenke ermöglicht nicht das sichere Ein- und Aussteigen und die Beförderung im öffentlichen Verkehrsmittel.“
- Im Gefolge dieses Gutachtens wurde der BF am 26.1.2018 die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass gewährt.
- Am 22.2.2019 beantragte die BF die Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, wonach sie einer Begleitperson bedürfe.
- Mit Schreiben vom 1.3.2019 forderte das SMS die BF auf, binnen vier Wochen Befunde bzw. ärztliche Unterlagen ab Jänner 2018 vorzulegen.
- Am 20.3.2019 langten beim SMS folgende Unterlagen ein: - MRT-Befund des linken Kniegelenks vom 3.5.2018 (Zuweisungsdiagnose: Schwellung und Schmerzen Patellasehnenansatz, Status post Peroneusläsion) - Mietvertrag Krankenfahrstuhl vom 7.7.2018 (Gesamtmietdauer 11.5.2018 bis 9.7.2018) - Übersicht über Therapietermine 2018/2019
- Am 18.9.2019 wurde die BF von Dr. K. B., Ärztin für Allgemeinmedizin, untersucht. In ihrem Gutachten vom 5.11.2019 führte die Gutachterin auszugsweise wie folgt aus: „Anamnese: Vorgutachten 1998 Dr. Z. mit 70% wegen - Wirbelsäule 40% - Kreuzbandschaden rechts 30% - Unterschenkelfraktur, Sprunggelenkseinschränkung rechts 20% - Fersenbeinfraktur links 30% - Brandnarben am Oberkörper Hals und obere Extremitäten 20% Vorgutachten 12/2017 Dr. B.: UZM jaVorgutachten 12 aus 2017, Dr. B.: UZM ja Heute Antrag auf Bewilligung einer Begleitperson. Derzeitige Beschwerden: Die Pat. müsse öfter mit dem Zug fahren, und da brauche sie dann eine Begleitperson, weil sie immer wieder nach Deutschland zu Verwandten fahre und in die Schweiz zum Sohn, und da fahre sie nicht mit dem Auto. Auch bei Fahrten nach Italien, da schwelle ihr im Auto das Bein an und deshalb mache sie diese Fahrten lieber mit dem Zug. Bei etwa 800m Strecke müsse sie dazwischen eine Pause machen, wenn sie dann noch eine Einkaufstasche habe, dann tue sie sich sowieso schwer. Schwester berichtet: sie könne alleine nicht gehen, weil sie über Hindernisse, wie zB Randsteine, schwer komme, es komme dann zu Stürzen, der letzte Sturz sei vor drei Wochen gewesen. Auch sie selbst berichtet, dass sie leicht das Gleichgewicht verliere. Beim sogenannten Wandern, was sie immer wieder auch mit ihrem Mann unternehme, da nehme sie dann schon die Walkingstöcke. Sonst beim Einkaufen schaue sie, dass jemand dabei sei, sonst müsse sie besagte Pausen machen. Müsse halt langsam gehen. Diese Stürze seien vor allem in letzter Zeit gehäufter gewesen, deshalb passe sie auch mittlerweile auf und sorge dafür, dass jemand dabei sei. Einen Rollstuhl habe sie im vergangenen Jahr eine Zeit lang gebraucht nach der Tibiakopffraktur. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: keine ärztlich bestätigte Med. Liste: nehme Lithium wegen der Depressionen, Vitamin D-Tropfen und Vitamin B. Vorfußschiene links, anamnestisch Walking Stöcke.“ Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung sodann im Gutachten wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung 01 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Z.n. operierter Wirbelkörperfraktur L3/4 laut Vorgutachten - keine Befunde - Beweglichkeit gering eingeschränkt (FBA aktuell 10 cm), Vorfußheberparese links - keine aktuellen Befunde. 02 Ausfall des Nervus peronaeus mit Vorfußheberlähmung. Verwendung einer Vorfußheberschiene. Muskelatrophie des linken Beines. 03 Z.n. Hüft-Totalendoprothese links, Knorpelschaden rechts - aktuell endlagige Einschränkung der Außenrotation links, sonst beide Gelenke frei beweglich. 04 Knorpelschäden in beiden Kniegelenken - hier vor allem die Extension leicht bis mäßig eingeschränkt, Flexion vollständig. Z.n. Tibiakopffraktur links
- Als Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten wurde ausgeführt, es bestünden keine Änderungen; eine zwischenzeitlich erlittene Tibiakopffraktur sei ausgeheilt, Residuen seien in der Position 4 gewürdigt. Im Hinblick auf das Erfordernis einer Begleitperson wurde wie folgt ausgeführt: „Das Gehen ist erschwert, aber frei für zumindest kürzere Strecken möglich. Es wird die Verwendung von Walking Stöcken für längere Strecken angegeben. Keine Rollstuhlnotwendigkeit. Die Patientin ist kognitiv unauffällig, gut orientiert. Daher bestehen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Zusatzeintragung Begleitperson nicht.“
- Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 12.11.2019 teilte das SMS der BF mit, dass die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson“ nicht vorliegen würden. Der BF werde die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Beigelegt wurde dem Schreiben das Gutachten von Dr. K. B. vom 5.11.
- Mit Schreiben vom 7.12.2019, beim SMS eingelangt am 12.12.2019, erhob die BF „Einspruch“ gegen das Sachverständigengutachten vom 18.9.2019 (gemeint wohl: vom 5.11.2019; am 18.9.2019 hatte die diesbezügliche Untersuchung stattgefunden). Darin führte die BF aus, im Gutachten sei oft vom Vorfuß die Rede und dies führe zur irrigen Annahme, dass der Fuß selbst vom Sprunggelenk bis Vorfuß unbeschadet sei und sich heben könne; dies sei aber nicht richtig. Richtig sei, dass der ganze linke Fuß infolge der Peronäuslähmung nicht aktiv gehoben werden könne, es handle sich um einen sogenannten Fallfuß. Die Folgen seien unzählige Stürze, trotz Peronäusschiene, die einen steifen 90gradigen Winkel habe und somit nicht lenkbar sei. Die Stürze samt Verletzungen habe sie sogar in einem Kalender festgehalten. Die geringste Unebenheit am Boden und geringste Unachtsamkeit von ihr (z.B. momentane Ablenkung, vor die Füße zu schauen) habe zur Folge, dass das linke Bein mit der Peronäusschiene am Boden streife und hängen bleibe, was einen Sturz zur Folge habe. Dies gelte auch beim Ein- und Aussteigen bei einem Zug oder Autobus. Unzutreffend sei auch, wenn im Gutachten ausgeführt werde „LWS frei beweglich“; die LW 3, 4 und 5 seien operativ miteinander verblockt und könnten nicht so beweglich sein. Unverständlich sei auch, dass beim Gangbild der Zehen- und Fersengang links als „eingeschränkt durchführbar“ beschrieben werde, obwohl sie links, bedingt durch die Peronäuslähmung, überhaupt keinen Fersengang habe. Sie beantrage die Aufhebung des Spruches „Bedarf einer Begleitperson liegt nicht vor“ und die Einwilligung einer Begleitperson „bei Fahrten mit EISENBAHN oder BUS“, da sie sonst im Übrigen meistens von ihrem Gatten begleitet werde und er ihr „als Gehstock zur Seite steht“.
- Mit Bescheid vom 12.12.2019 wies das SMS den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“
§§ 42und 45 BBG ab.10.
Mit Bescheid vom 12.12.2019 wies das SMS den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“
Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Begründend wurde – neben Darstellung der rechtlichen Grundlagen - ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden; nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Die wesentlichen Ergebnisse der ärztlichen Begutachtung seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das Sachverständigengutachten sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden. Da eine Stellungnahme der BF innerhalb der gesetzten Frist nicht eingelangt sei, habe vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht abgegangen werden können. Beigelegt wurde dem Bescheid das Sachverständigengutachten von Dr. K. B. vom 5.11.
- Am 18.12.2019 legte das SMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF ist 1944 geboren und in Österreich wohnhaft. Sie verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v. H. Am 22.2.2019 beantragte die BF die Vornahme der Zusatzeintragung „Die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass. 1.
- Bei der BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung 01 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen, Z.n. operierter Wirbelkörperfraktur L3/4 laut Vorgutachten - keine Befunde - Beweglichkeit gering eingeschränkt (FBA aktuell 10 cm), Vorfußheberparese links - keine aktuellen Befunde. 02 Ausfall des Nervus peronaeus mit Vorfußheberlähmung. Verwendung einer Vorfußheberschiene. Muskelatrophie des linken Beines. 03 Z.n. Hüft-Totalendoprothese links, Knorpelschaden rechts - aktuell endlagige Einschränkung der Außenrotation links, sonst beide Gelenke frei beweglich. 04 Knorpelschäden in beiden Kniegelenken - hier vor allem die Extension leicht bis mäßig eingeschränkt, Flexion vollständig. Z.n. Tibiakopffraktur links
- 1.
- Durch die unter Punkt 1.
- dargestellten Wirbelsäulen- und Hüftleiden sowie insbesondere den Ausfall des Nervus peronaeus links mit Vorfußheberlähmung und Verwendung einer Vorfußheberschiene ist das Gehen erschwert, aber zumindest für kürzere Strecken möglich. Für längere Strecken verwendet die BF Walkingstöcke. Die BF benötigt keinen Rollstuhl. Sie ist kognitiv unauffällig und gut orientiert.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen zur BF, zu ihrem Behindertenpass und ihrem Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zu den bei der BF bestehenden Funktionseinschränkungen und zu den Konsequenzen im Hinblick auf ihre Gehleistung (Punkt 1.
- und 1.3.) beruhen auf dem (zuletzt) vom SMS eingeholten Sachverständigengutachten vom 5.11.2019 von Dr. K. B., in dem die Funktionseinschränkungen samt deren Auswirkungen nachvollziehbar dargestellt wurden. Die BF ist diesem Gutachten mir ihrer (verspäteten) Stellungnahme vom 7.12.2019 – welche vom SMS als Beschwerde gewertet wurde – nicht substantiiert entgegengetreten: Zunächst bemängelt die BF darin, dass im Gutachten „oft“ vom Vorfuß die Rede sei, was zur irrigen Annahme führe, dass der Fuß selbst vom Sprunggelenk bis Vorfuß unbeschadet sei und sich heben könne, was aber nicht zutreffend sei, da der ganze linke Fuß infolge der Peronäuslähmung nicht aktiv gehoben werden könne. Damit vermag die BF aber keinen Mangel des Gutachtens aufzuzeigen, zumal sich das Gutachten eingehend mit der (gesamten) Beweglichkeit auseinandersetzt, vgl. etwa zum klinischen Status „… das li Bein in der gesamten Länge atroph, … Vorfußlähmung li, … Gesamtmobilität – Gangbild: „… li-hinkend, breitspurig, beschwerlich, Zehen-/Fersengang re gut, li eingeschränkt durchführbar, Einbeinstand re frei, li mit Halten durchführbar“. Darüber hinaus ist unstrittig, dass die BF an einer Vorfußheberlähmung leidet. Zudem vermag die BF keinen wesentlichen Mangel des Gutachtens aufzuzeigen, wenn sie ergänzend darauf hinweist, dass sie aufgrund der Peronäuslähmung links keinen Fersengang habe, wohingegen im Gutachten diesbezüglich nur von Einschränkungen die Rede sei.Zunächst bemängelt die BF darin, dass im Gutachten „oft“ vom Vorfuß die Rede sei, was zur irrigen Annahme führe, dass der Fuß selbst vom Sprunggelenk bis Vorfuß unbeschadet sei und sich heben könne, was aber nicht zutreffend sei, da der ganze linke Fuß infolge der Peronäuslähmung nicht aktiv gehoben werden könne. Damit vermag die BF aber keinen Mangel des Gutachtens aufzuzeigen, zumal sich das Gutachten eingehend mit der (gesamten) Beweglichkeit auseinandersetzt, vergleiche etwa zum klinischen Status „… das li Bein in der gesamten Länge atroph, … Vorfußlähmung li, … Gesamtmobilität – Gangbild: „… li-hinkend, breitspurig, beschwerlich, Zehen-/Fersengang re gut, li eingeschränkt durchführbar, Einbeinstand re frei, li mit Halten durchführbar“. Darüber hinaus ist unstrittig, dass die BF an einer Vorfußheberlähmung leidet. Zudem vermag die BF keinen wesentlichen Mangel des Gutachtens aufzuzeigen, wenn sie ergänzend darauf hinweist, dass sie aufgrund der Peronäuslähmung links keinen Fersengang habe, wohingegen im Gutachten diesbezüglich nur von Einschränkungen die Rede sei. Auch die von der BF in ihrem „Einspruch“ erwähnten Stürze haben Eingang in das Gutachten von Dr. K. B. vom 5.11.2019 gefunden (vgl. etwa S. 2 des Gutachtens: „… sie selbst berichtet, dass sie leicht das Gleichgewicht verliere. Beim sogenannten Wandern, was sie immer wieder auch mit ihrem Mann unternehme, da nehme sie dann schon die Walkingstöcke. Sonst beim Einkaufen schaue sie, dass jemand dabei sei, sonst müsse sie besagte Pausen machen. Müsse halt langsam gehen. Diese Stürze seien vor allem in letzter Zeit gehäufter gewesen, deshalb passe sie auch mittlerweile auf und sorge dafür, dass jemand dabei sei“). Mit diesen Ausführungen stehen die Schlussfolgerungen der Gutachterin, wonach das Gehen zwar erschwert, aber zumindest für kürzere Strecken frei möglich sei, nicht im Widerspruch. Die BF selbst schildert dies in ihrem „Einspruch“ insofern, als bereits die geringste Bodenunebenheit und die geringste Unachtsamkeit ihrerseits aufgrund einer Ablenkung – so müsse sie ständig vor die Füße schauen – dazu führe, dass das linke Bein mit der Peronäusschiene am Boden streife, was zu einem Sturz führe. Dass es der BF aber generell unmöglich oder unzumutbar wäre, ohne Begleitperson zu gehen – worauf es hier aber, wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargestellt wird, ankommt –, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Wenn die BF in ihrem „Einspruch“ im Übrigen damit argumentiert, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentliche(n) Verkehrsmittel(n) (Bus, Bahn) sei ihr aus besagten Gründen alleine kaum mehr möglich, so ist dies – wie bereits im Vorgutachten festgestellt – zutreffend und wurde der BF aus diesem Grunde auch bereits die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass gewährt; dies ist jedoch – wie auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargestellt wird – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.Auch die von der BF in ihrem „Einspruch“ erwähnten Stürze haben Eingang in das Gutachten von Dr. K. B. vom 5.11.2019 gefunden vergleiche etwa S. 2 des Gutachtens: „… sie selbst berichtet, dass sie leicht das Gleichgewicht verliere. Beim sogenannten Wandern, was sie immer wieder auch mit ihrem Mann unternehme, da nehme sie dann schon die Walkingstöcke. Sonst beim Einkaufen schaue sie, dass jemand dabei sei, sonst müsse sie besagte Pausen machen. Müsse halt langsam gehen. Diese Stürze seien vor allem in letzter Zeit gehäufter gewesen, deshalb passe sie auch mittlerweile auf und sorge dafür, dass jemand dabei sei“). Mit diesen Ausführungen stehen die Schlussfolgerungen der Gutachterin, wonach das Gehen zwar erschwert, aber zumindest für kürzere Strecken frei möglich sei, nicht im Widerspruch. Die BF selbst schildert dies in ihrem „Einspruch“ insofern, als bereits die geringste Bodenunebenheit und die geringste Unachtsamkeit ihrerseits aufgrund einer Ablenkung – so müsse sie ständig vor die Füße schauen – dazu führe, dass das linke Bein mit der Peronäusschiene am Boden streife, was zu einem Sturz führe. Dass es der BF aber generell unmöglich oder unzumutbar wäre, ohne Begleitperson zu gehen – worauf es hier aber, wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargestellt wird, ankommt –, kann daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Wenn die BF in ihrem „Einspruch“ im Übrigen damit argumentiert, das Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentliche(n) Verkehrsmittel(n) (Bus, Bahn) sei ihr aus besagten Gründen alleine kaum mehr möglich, so ist dies – wie bereits im Vorgutachten festgestellt – zutreffend und wurde der BF aus diesem Grunde auch bereits die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass gewährt; dies ist jedoch – wie auch im Rahmen der rechtlichen Beurteilung dargestellt wird – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Schließlich moniert die BF, dass die Gutachterin in ihrem Gutachten unter „Klinischer Status – Fachstatus“ ausführte „LWS frei beweglich“ (wobei dem allerdings vorangesetzt wurde „HWS nach beiden Seiten um ein gutes Drittel eingeschränkt, … FBA 10 cm), wo die LW 3, 4 und 5 doch operativ miteinander verblockt seien. Dazu ist jedoch anzumerken, dass die Gutachterin im Rahmen des Ergebnisses der Begutachtung ausdrücklich auf den Zustand nach operierter Wirbelkörperfraktur L3/L4 verwies und diesbezüglich anmerkte, dass die Beweglichkeit gering einschränkt sei, wobei auch der Finger-Boden-Abstand konkret mit 10 cm angegeben wurde. Mit diesem Einwand vermochte die BF jedenfalls nicht aufzuzeigen, dass die entscheidungswesentlichen Schlussfolgerungen der Gutachterin falsch wären.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45
Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45
Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG lauten: § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, […]Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, […] § 42.
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […] § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. […]
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. […] §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. 3.
- § 1 Abs 4 Z 2 lit a dritter Teilstrich der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, lautet:3.
- Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, dritter Teilstrich der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet: […]
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: […] 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
- a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei […] – bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; […] 3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.4.1. Zur Wertung des „Einspruchs gegen das Sachverständigengutachten“ vom 7.12.2019 als Beschwerde hinsichtlich des Bescheides vom 12.12.2019 durch das SMS: In einem Einparteienverfahren wie dem verfahrensgegenständlichen kommen ein Rechtsmittel und ein Beginn der Rechtsmittelfrist vor Erlassung des Bescheides grundsätzlich nicht in Betracht, weil es noch keinen Anfechtungsgegenstand gibt. Eine verfrüht eingebrachte Berufung wird jedoch saniert, wenn die Partei den Inhalt des Bescheides bereits kennt und dieser im Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ihr gegenüber bereits erlassen worden ist (VwGH 19.06.2008, Zl. 2008/21/0120; Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 AVG Rz 105).In einem Einparteienverfahren wie dem verfahrensgegenständlichen kommen ein Rechtsmittel und ein Beginn der Rechtsmittelfrist vor Erlassung des Bescheides grundsätzlich nicht in Betracht, weil es noch keinen Anfechtungsgegenstand gibt. Eine verfrüht eingebrachte Berufung wird jedoch saniert, wenn die Partei den Inhalt des Bescheides bereits kennt und dieser im Zeitpunkt der Entscheidung der Rechtsmittelinstanz ihr gegenüber bereits erlassen worden ist (VwGH 19.06.2008, Zl. 2008/21/0120; Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63, AVG Rz 105). Im Parteiengehör des SMS vom 12.11.2019 wurde die BF ausdrücklich darüber informiert, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson“ in den Behindertenpass nicht vorliegen, womit der BF der Inhalt des Bescheides bereits vor formeller Erlassung desselben bekannt war. Das Einlangen der Stellungnahme überschnitt sich mit der Erlassung des Bescheides, sodass der „Einspruch gegen das Sachverständigengutachten“ vom 7.12.2019 als Beschwerde gegen den Bescheid vom 12.12.2019 gewertet werden konnte. 3.4.2. Zur Frage der Zusatzeintragung „Bedarf einer Begleitperson“: Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, hat das – nicht zu beanstandende – Gutachten von Dr. K. B. vom 5.11.2019 zum Ergebnis geführt, dass bei der BF durch das Wirbelsäulen- und Hüftleiden sowie insbesondere den Ausfall des Nervus peronaeus links mit Vorfußheberlähmung und Verwendung einer Vorfußheberschiene das Gehen zwar erschwert ist, dass aber dennoch zumindest kürzere Strecken frei zurückgelegt werden können. Entscheidungswesentlich ist nun, ob die BF im Sinne von § 1 Abs 4 Z 2 lit a dritter Teilstrich der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, „zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf“. Ohne die – zweifellos vorliegenden – Leiden der BF zu verkennen, vermag das BVwG aber den in rechtlicher Hinsicht geforderten Zustand, wonach die BF zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf, nicht zu erblicken: Zunächst gab die BF der Gutachterin gegenüber bei der Untersuchung im Hinblick auf ihre Antragstellung an, sie fahre öfter nach Deutschland, in die Schweiz und nach Italien und führe diese Fahrten nicht mit dem PKW, sondern lieber mit dem Zug durch, da ihre Beine im PKW anschwellen würden. Im Übrigen müsse sie bei etwa 800m Wegstrecke dazwischen eine Pause machen, wenn sie dann noch eine Einkaufstasche habe, dann tue sie sich schwer. Sie verliere leicht das Gleichgewicht; beim Wandern nehme sie Walkingstöcke. Beim Einkaufen schaue sie, dass jemand dabei sei, sonst müsse sie Pausen machen und langsam gehen. Stürze seien vor allem in letzter Zeit gehäufter gewesen, deshalb passe sie auch mittlerweile auf und sorge dafür, dass jemand dabei sei. In ihrem „Einspruch“ steigerte sie dies insofern, als es bereits zu „unzähligen“ Stürzen gekommen sei; bei einer nur geringsten Bodenunebenheit und einer geringsten Unachtsamkeit ihrerseits streife das linke Bein am Boden, was einen Sturz zur Folge haben könne.Entscheidungswesentlich ist nun, ob die BF im Sinne von Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, dritter Teilstrich der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, „zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf“. Ohne die – zweifellos vorliegenden – Leiden der BF zu verkennen, vermag das BVwG aber den in rechtlicher Hinsicht geforderten Zustand, wonach die BF zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf, nicht zu erblicken: Zunächst gab die BF der Gutachterin gegenüber bei der Untersuchung im Hinblick auf ihre Antragstellung an, sie fahre öfter nach Deutschland, in die Schweiz und nach Italien und führe diese Fahrten nicht mit dem PKW, sondern lieber mit dem Zug durch, da ihre Beine im PKW anschwellen würden. Im Übrigen müsse sie bei etwa 800m Wegstrecke dazwischen eine Pause machen, wenn sie dann noch eine Einkaufstasche habe, dann tue sie sich schwer. Sie verliere leicht das Gleichgewicht; beim Wandern nehme sie Walkingstöcke. Beim Einkaufen schaue sie, dass jemand dabei sei, sonst müsse sie Pausen machen und langsam gehen. Stürze seien vor allem in letzter Zeit gehäufter gewesen, deshalb passe sie auch mittlerweile auf und sorge dafür, dass jemand dabei sei. In ihrem „Einspruch“ steigerte sie dies insofern, als es bereits zu „unzähligen“ Stürzen gekommen sei; bei einer nur geringsten Bodenunebenheit und einer geringsten Unachtsamkeit ihrerseits streife das linke Bein am Boden, was einen Sturz zur Folge haben könne. Aus diesem Vorbringen ist aber – was auch im Einklang mit dem Gutachten von Dr. K. B. vom 5.11.2019 steht – nicht abzuleiten, dass die BF zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedarf. Nicht verkannt wird schließlich auch der Hinweis der BF, dass ihr aufgrund der dargestellten Leiden ein sicheres Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentliche(
- n)Verkehrsmittel(
- n)(Bus, Bahn) kaum möglich sei, sodass sie gerade auch insofern auf eine Begleitperson angewiesen sei; außerdem benütze sie den Zug öfter für Fahrten nach Deutschland, in die Schweiz und nach Italien. Dabei verkennt sie jedoch, dass es in rechtlicher Hinsicht hier um zwei voneinander zu trennende Aspekte geht: So wurde der BF eben insbesondere aus dem Grunde, dass ein sicheres Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentliche(
- n)Verkehrsmittel(
- n)nicht möglich ist, bereits die Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass gewährt. Gegenständlich geht es aber darum, ob die BF „zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person“ bedarf und ist diese Frage, wie ausführlich dargestellt, zu verneinen. Vor diesem Hintergrund hat das SMS mit dem bekämpften Bescheid den Antrag der BF auf Vornahme einer Zusatzeintragung in den Behindertenpass, wonach sie einer Begleitperson bedürfe, zutreffend abgewiesen und ist folglich die gegenständliche Beschwerde spruchgemäß ebenso als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin bereits dem Wortlaut nach klare Rechtslage betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ - nämlich auf § 1 Abs 4 Z 2 lit a dritter Teilstrich der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016 - stützen.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. auf eine ohnehin bereits dem Wortlaut nach klare Rechtslage betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „der Inhaber/die Inhaberin des Passes bedarf einer Begleitperson“ - nämlich auf Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, dritter Teilstrich der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, - stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L503.2226749.1.00