Obsah (11)
§ 28Art 133§ 29b§§ 42§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2020 GeschäftszahlL503 2227589-1 SpruchL503 2227589-1/3EL503 2227589-1/3E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 30.10.2019 die Ausstellung die Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis) und somit auch – da er noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses war – die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) beantragte am 30.10.2019 die Ausstellung die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) und somit auch – da er noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses war – die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. Beigefügt wurde dem Antrag ein Schreiben des BF, in dem er ausführte, nach seiner Operation nehme er, da seine Kraft und Ausdauer begrenzt seien, an gewissen Veranstaltungen etc. nicht mehr teil, weil ihm bereits der Weg zu anstrengend sei. Da er gerne koche und deswegen auch einkaufe, müsse er aufpassen, wann er einkaufe, damit der Weg zum Auto nicht zu weit ist. Gerade am Land sei man vom Auto – und in seinem Fall vom Parkplatz – abhängig, um am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Beigelegt wurden vom BF eine Vielzahl an Befunden und Arztbriefen aus dem Zeitraum 2016 bis Ende
- Aus diesen geht zusammengefasst hervor, dass beim BF am 29.11.2017 eine Lebertransplantation wegen Fettleberzirrhose durchgeführt worden war.
- Am 9.12.2019 wurde der BF von Dr. G. G., Arzt für Allgemeinmedizin, untersucht und führte der Gutachter in seinem Gutachten vom 9.12.2019 auszugsweise wie folgt aus: „Derzeitige Beschwerden: Es besteht der Zustand nach Lebertransplantation bei dekompensierter Fettleberzirrhose mit hepatischer Enzephalopathie. Aufgrund von erhöhten Transaminasen mit Va. Abstoßungsreaktion mussten die Medikamente immer wieder angepasst werden. Es sei aber nun zu einer Normalisierung der Leberwerte gekommen. Das Hauptproblem sei die rasche Erschöpfung, welche dazu führt, dass er nicht weit gehen könne. Dadurch könne er kaum mehr Veranstaltungen besuchen.Es besteht der Zustand nach Lebertransplantation bei dekompensierter Fettleberzirrhose mit hepatischer Enzephalopathie. Aufgrund von erhöhten Transaminasen mit römisch fünf a. Abstoßungsreaktion mussten die Medikamente immer wieder angepasst werden. Es sei aber nun zu einer Normalisierung der Leberwerte gekommen. Das Hauptproblem sei die rasche Erschöpfung, welche dazu führt, dass er nicht weit gehen könne. Dadurch könne er kaum mehr Veranstaltungen besuchen. Gibt an in der Ebene mit dem Hund ca. 600-700 Meter zurücklegen zu können. Sobald es bergauf geht schaffe er maximal 400 Meter. Er komme dann außer Atem und müsse stehenbleiben.“ Zusammengefasst wurde als Ergebnis der durchgeführten Begutachtung sodann im Gutachten wie folgt festgehalten: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach Lebertransplantation bei Fettleberzirrhose Richtsatzposition und unterer mittlerer Rahmensatz bei ausgeprägten Nebenwirkungen der notwendigen Medikamente gegen die Abstoßungsreaktion (rezidivierende Blutdruckentgleisungen und Beeinträchtigung der Leberfunktion des transplantierten Organes; Anämie), aber aktuell stabilem Zustandsbild 07.05.05 70 vH Gesamtgrad der Behinderung 70 vH Begründend zum Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dieser werde durch die Pos. Nr. 1 bestimmt, da weitere Positionen fehlen würden. Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde ausgeführt, eigenen Angaben des BF zufolge sei eine Gehstrecke in der Ebene bis zu 700 Meter durchgehend möglich, bevor eine Pause aufgrund Erschöpfung eingelegt werden müsse; daher sei das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 Meter „ohne weiteres zumutbar“.
- Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 10.12.2019 teilte das SMS dem BF mit, dass ein Grad der Behinderung von 70 v. H. festgestellt worden sei, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpass vorliegen würden. Weiters teilte das SMS mit, dass
dem eingeholten Gutachten die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden; somit sei auch die Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht gegeben. Dem BF werde die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Beigelegt wurde dem Schreiben das Gutachten von Dr. G. G. vom 9.12.2019.3. Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 10.12.2019 teilte das SMS dem BF mit, dass ein Grad der Behinderung von 70 v. H. festgestellt worden sei, weshalb die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpass vorliegen würden. Weiters teilte das SMS mit, dass
dem eingeholten Gutachten die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ nicht vorliegen würden; somit sei auch die Voraussetzung für die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht gegeben. Dem BF werde die Gelegenheit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Beigelegt wurde dem Schreiben das Gutachten von Dr. G. G. vom 9.12.
- Mit Schreiben vom 20.12.2019 gab der BF im Wege seiner Gattin eine Stellungnahme betreffend die mangelnde Ausstellung eines Ausweises nach § 29b StVO und somit betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ab.
- Mit Schreiben vom 20.12.2019 gab der BF im Wege seiner Gattin eine Stellungnahme betreffend die mangelnde Ausstellung eines Ausweises nach Paragraph 29 b, StVO und somit betreffend die Nichtvornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ ab. Darin verwies der BF auf einen beigelegten Arztbrief der Hepatologischen Ambulanz des Uniklinikums S. vom 19.12.
- Er ersuche darum, im Hinblick auf diesen Arztbrief die Entscheidung nochmals zu überdenken. Dies würde dem BF sehr viel Lebensqualität zurückgeben, da er Filmemacher gewesen sei und da ihm das jetzt nicht mehr möglich sei, würde er dies gerne wenigstens hobbymäßig betreiben. Da dies immer mit dem Tragen von Filmapparatur verbunden sei und der BF seit der Transplantation nicht mehr viel heben dürfe, sei es beinahe unmöglich geworden, dies zu bewerkstelligen. In dem beigelegten Arztbrief der Hepatologischen Ambulanz des Uniklinikums S. vom 19.12.2019, Leitender Oberarzt Dr. A., wird abschließend unter „Bestätigung“ wie folgt ausgeführt: „Seit 2015 ist Hr. K. als Patient an unserer Ambulanz vor und nach Lebetransplantation in Betreuung. Aufgrund der postoperativen Beschwerden und sich entwickelter Anämie und Gichtproblemen ist es zu einer zunehmenden Einschränkung der Gehstrecke gekommen, welche meinerseits
der Schilderungen des Patienten auf ca. 200 – max 300m geschätzt wird. Diese Gehstrecke wird beim Tragen von zusätzlichen Lasten ab 5kg noch weiter deutlich unterschritten“.
- Im Gefolge der Stellungnahme des BF ersuchte das SMS Dr. G. G. um Gutachtensergänzung und erstattete Dr. G. G. am 30.12.2019 ein neuerliches Sachverständigengutachten, welches jenem bereits am 9.12.2019 erstatteten Gutachten im Wesentlichen gleicht. Im Hinblick auf die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde wiederum ausgeführt, eigenen Angaben des BF zufolge sei eine Gehstrecke in der Ebene bis zu 700 Meter durchgehend möglich, bevor eine Pause aufgrund Erschöpfung eingelegt werden müsse; daher sei das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke von 300-400 Meter „ohne weiteres zumutbar“. Ergänzend wurde – im Hinblick auf die Stellungnahme des BF – angemerkt, dass das Tragen von Gegenständen oder irgendwelchen Lasten nicht in die Kriterien der Unzumutbarkeit aufgenommen werden könne.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 3.1.2020 wies das SMS den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“
§§ 42und 45 BBG ab.6.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 3.1.2020 wies das SMS den Antrag des BF auf Vornahme der Zusatzeintragung in den Behindertenpass „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“
Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Begründend wurde – neben Darstellung der rechtlichen Grundlagen - ausgeführt, im Ermittlungsverfahren sei zunächst ein Gutachten eingeholt worden; nach diesem Gutachten würden die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen. Aufgrund der Stellungnahme des BF vom 20.12.2019 sei das medizinische Beweisverfahren nochmals eröffnet worden; die wesentlichen Ergebnisse dieser ärztlichen Begutachtung seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Das Sachverständigengutachten sei als schlüssig erkannt und der Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt worden. Die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung würden aus näher dargelegten Gründen nicht vorliegen. Beigelegt wurde dem Bescheid das Sachverständigengutachten von Dr. G. G. vom 30.12.
- Mit Schreiben vom 12.1.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid vom 3.1.
- In der Beschwerde führte der BF lediglich aus, er habe mit Erstaunen festgestellt, dass ihm die Parkerlaubnis nicht gewährt werde, obwohl Herr Oberarzt Dr. A., der den BF seit vier Jahren bei seinem Krankheitsverlauf begleite und sicher genau einschätzen könne, was dem BF zumutbar sei, einen dementsprechenden Arztbrief verfasst habe. Darüber hinaus sei der BF vor einem Monat durch eine Eisplatte zu Sturz gekommen, was in seinem Zustand sehr gefährlich sei. Weiters dürfe er auch keine Lasten usw. tragen. Es wäre für ihn eine große Erleichterung, diesen Parkschein zu bekommen.
- Am 16.1.2020 legte das SMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF ist 1955 geboren und in Österreich wohnhaft. Er verfügt – nach einer am 29.11.2017 durchgeführten Lebertransplantation - über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 70 v. H. Am 30.10.2019 beantragte der BF die Ausstellung eines Ausweises
§ 29bSt
VO (Parkausweis) und somit auch die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“.Am 30.10.2019 beantragte der BF die Ausstellung eines Ausweises
Paragraph 29 b, StVO (Parkausweis) und somit auch die Ausstellung eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“. 1.
- Beim BF bestehen folgende Funktionseinschränkungen: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach Lebertransplantation bei Fettleberzirrhose Richtsatzposition und unterer mittlerer Rahmensatz bei ausgeprägten Nebenwirkungen der notwendigen Medikamente gegen die Abstoßungsreaktion (rezidivierende Blutdruckentgleisungen und Beeinträchtigung der Leberfunktion des transplantierten Organes; Anämie), aber aktuell stabilem Zustandsbild 07.05.05 70 vH Gesamtgrad der Behinderung 70 vH 1.
- Das Zurücklegen einer Wegstrecke in einem Stück in der Ebene ist dem BF bis zu einer Länge von etwa 600 bis 700 Metern möglich. Das Ein- und Aussteigen sowie der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind gewährleistet.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des SMS. 2.
- Die oben getroffenen Feststellungen zum BF, zu seinem Behindertenpass und seinem Antrag auf Vornahme einer Zusatzeintragung ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt. 2.
- Die getroffenen Feststellungen zu den beim BF bestehenden Funktionseinschränkungen samt Gehleistung und möglichem Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel beruhen auf den Sachverständigengutachten von Dr. G. G. vom 9.12.2019 bzw. 30.12.
- Vorweg ist zu diesen Gutachten auszuführen, dass der Gutachter den BF eingehend untersucht und in sämtliche Vorbefunde Einsicht genommen und nachvollziehbare Gutachten erstattet hat, denen der BF dem Grunde nach nicht entgegengetreten ist. Der BF bemängelte lediglich die Ausführungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Diesbezüglich ist Folgendes näher auszuführen: Der Gutachter stützte sich in dieser Frage zunächst auf die eigenen Angaben des BF anlässlich der persönlichen Untersuchung am 9.12.
- In diesem Sinne wurde eingangs unter „Derzeitige Beschwerden“ im Gutachten vom 9.12.2019 bzw. 30.12.2019 wie folgt festgehalten: „Gibt an in der Ebene mit dem Hund ca. 600-700 Meter zurücklegen zu können. Sobald es bergauf geht schaffe er maximal 400 Meter. Er komme dann außer Atem und müsse stehenbleiben.“ Auf diesen (in den Gutachten wiedergegebenen) Angaben des BF beruhen – neben einer entsprechenden Untersuchung des BF sowie der Sichtung der Vorbefunde – die Ausführungen des Gutachters, wonach dem BF das (hier relevante) Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke im Ausmaß von 300 bis 400 Metern ohne weiteres zumutbar sei. In seiner diesbezüglichen Stellungnahme vom 20.12.2019 bestritt der BF in keiner Weise, die protokollierten Angaben dem Gutachter gegenüber getätigt zu haben, sondern verwies darauf, dass ihm der Parkausweis sehr viel Lebensqualität zurückgeben würde, zumal er hobbymäßig weiterhin als Filmemacher tätig sein wolle, wobei er dann aber immer die Filmapparatur tragen müsse und er nach der Transplantation aber nicht mehr viel heben dürfe; darüber hinaus legte er einen Arztbrief der Hepatologischen Ambulanz des Uniklinikums S. vom 19.12.2019 vor. Insofern hat der BF jedenfalls nicht bestritten, die oben beschriebenen Angaben bei der Untersuchung am 9.12.2019 getätigt zu haben und erachtete der Gutachter diese Angaben zudem in Anbetracht des – ausführlich erhobenen - Gesundheitszustands des BF als plausibel. Was die vom BF beschriebenen Probleme beim Tragen von Filmapparatur anbelangt, so sind diese durchaus verständlich, allerdings ist dies im gegenständlichen Verfahren in rechtlicher Hinsicht, wie noch weiter unten aufgezeigt wird, nicht von Relevanz. Schließlich wird nicht verkannt, dass in dem vom BF im Rahmen des Parteiengehörs vorgelegten Arztbrief der Hepatologischen Ambulanz des Uniklinikums S. vom 19.12.2019 der Arzt ausführt „… ist es zu einer zunehmenden Einschränkung der Gehstrecke gekommen, welche meinerseits
der Schilderungen des Patienten auf ca. 200 – max. 300m geschätzt wird. Diese Gehstrecke wird beim Tragen von zusätzlichen Lasten ab 5 kg noch weiter deutlich unterschritten.“ Diese Bestätigung beruht somit auf seitens des BF diesem Arzt gegenüber während des offenen Parteiengehörs getätigten Angaben, wonach die Wegstrecke nur maximal 300 m betrage. Hält man sich vor Augen, dass der BF allerdings noch wenige Tage zuvor – unbestrittener Weise – dem vom SMS bestellten Gutachter gegenüber von einer Wegstrecke von ca. 600-700 Meter in der Ebene gesprochen hatte und dass Dr. G. G. am 9.12.2019 bzw. 30.12.2019 entsprechende, ausführliche Gutachten erstattet hat, war somit den Ausführungen von Dr. G. G. zu folgen. Im Übrigen ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass – was auch bereits Dr. G. G. in seinem Ergänzungsgutachten vom 30.12.2019 angemerkt hatte - ein allfälliges Tragen von Lasten (hier: Filmapparatur) außer Betracht zu bleiben hat. Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass seitens des Gutachters beim BF auch keine sonstigen (etwa orthopädischen) Funktionsbeeinträchtigungen festgestellt bzw. vom BF vorgebracht wurden, die das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen würden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45
Abs 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
§ 45
Abs 4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren
Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Die hier einschlägigen Bestimmungen des BBG lauten: § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, […]Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, […] § 42.
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42,
(1)[…] Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. […] § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. […]
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. […] §
- Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. 3.
- § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idF BGBl. II Nr. 263/2016, lautet:3.
- Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet: […]
(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen: […] 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. […] 3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.4.1. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, haben die – eingehenden – Ermittlungen des SMS (Gutachten von Dr. G. G. vom 9.12.2019 bzw. Ergänzungsgutachten vom 30.12.2019) ergeben, dass der BF trotz der Lebertransplantation im Jahr 2017 durchaus in der Lage ist, in der Ebene eine Gehstrecke von 600 bis 700 Metern Länge in Einem zu bewältigen, sodass in dieser Hinsicht keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den BF bestehen. Selbst wenn man aber von den Angaben des BF, die dieser am 19.12.2019 Dr. A. gegenüber an der Hepatologischen Ambulanz getätigt hat (maximal 300
- m)ausginge, so wäre – zumal beim BF keine sonstigen (etwa orthopädischen) Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen -, auch insofern noch von einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen, zumal der VwGH in ständiger Rechtsprechung diesbezüglich eine Untergrenze von etwa 300 Metern annimmt (vgl. VwGH vom 21.6.2017, Zl. Ra 2017/11/0040; vom 27.5.2014, Zl. Ro 2014/11/0013).3.4.1. Wie im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt, haben die – eingehenden – Ermittlungen des SMS (Gutachten von Dr. G. G. vom 9.12.2019 bzw. Ergänzungsgutachten vom 30.12.2019) ergeben, dass der BF trotz der Lebertransplantation im Jahr 2017 durchaus in der Lage ist, in der Ebene eine Gehstrecke von 600 bis 700 Metern Länge in Einem zu bewältigen, sodass in dieser Hinsicht keine Zweifel an der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel durch den BF bestehen. Selbst wenn man aber von den Angaben des BF, die dieser am 19.12.2019 Dr. A. gegenüber an der Hepatologischen Ambulanz getätigt hat (maximal 300
- m)ausginge, so wäre – zumal beim BF keine sonstigen (etwa orthopädischen) Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen -, auch insofern noch von einer Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen, zumal der VwGH in ständiger Rechtsprechung diesbezüglich eine Untergrenze von etwa 300 Metern annimmt vergleiche VwGH vom 21.6.2017, Zl. Ra 2017/11/0040; vom 27.5.2014, Zl. Ro 2014/11/0013). 3.4.2. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass der vom BF anlässlich der Antragstellung erwähnte Umstand, dass er auf dem Land wohne und insofern von seinem PKW abhängig sei sowie dass der vom BF im Verfahren mehrfach erwähnte Umstand, dass er sich weiterhin als Filmemacher zu betätigen beabsichtige und dabei jedoch entsprechende Lasten tragen müsse, was ihm nach seiner Lebertransplantation nicht mehr möglich sei, in rechtlicher Hinsicht nicht berücksichtigt werden kann: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt es nämlich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel (vgl. etwa VwGH vom 27.5.2014, Zl. Ro 2014/11/0013, mwN).3.4.2. Der Vollständigkeit halber sei auch darauf hingewiesen, dass der vom BF anlässlich der Antragstellung erwähnte Umstand, dass er auf dem Land wohne und insofern von seinem PKW abhängig sei sowie dass der vom BF im Verfahren mehrfach erwähnte Umstand, dass er sich weiterhin als Filmemacher zu betätigen beabsichtige und dabei jedoch entsprechende Lasten tragen müsse, was ihm nach seiner Lebertransplantation nicht mehr möglich sei, in rechtlicher Hinsicht nicht berücksichtigt werden kann: Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt es nämlich bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel entscheidend auf die Art und Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände wie die Entfernung zwischen der Wohnung und der nächstgelegenen Haltestelle öffentlicher Verkehrsmittel vergleiche etwa VwGH vom 27.5.2014, Zl. Ro 2014/11/0013, mwN). 3.4.3. Da beim BF auch keine sonstigen (etwa orthopädischen) Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport im öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen würden, kam das SMS somit zutreffend zum Ergebnis, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht unzumutbar im Sinne von § 1 Abs 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist; folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.4.3. Da beim BF auch keine sonstigen (etwa orthopädischen) Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die ein sicheres Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport im öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen würden, kam das SMS somit zutreffend zum Ergebnis, dass dem BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht unzumutbar im Sinne von Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist; folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. klare Rechtslage betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ stützen.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das BVwG konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des VwGH bzw. klare Rechtslage betreffend Vornahme der Zusatzeintragung „Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ stützen. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L503.2227589.1.00