4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer wurde im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 16.08.2015 in Heiligenkreuz erkennungsdienstlich behandelt und habe eigenen Angaben zufolge vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zum Ausdruck gebracht, internationalen Schutz zu begehren. Der Beschwerdeführer verblieb in weiterer Folge jedoch nicht im Bundesgebiet, sondern verfügte sich unmittelbar im Anschluss nach Schweden, wo er am 31.08.2015 erkennungsdienstlich behandelt wurde. Zu einer Erstbefragung kam es folglich nicht. Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von Schweden
der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 nach Österreich rücküberstellt. Nach der Ankunft im Bundesgebiet stellte er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 20.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von Schweden
der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 nach Österreich rücküberstellt. Nach der Ankunft im Bundesgebiet stellte er erneut einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am 20.11.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Im Rahmen der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer dar, den Namen XXXX zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am XXXX in Samarra geboren und habe dort zuletzt auch im XXXX gelebt. Er sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 20.07.2014 legal von Samarra ausgehend über Bagdad am Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. Nach einem kurzen Aufenthalt sei er schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und dort nach erkennungsdienstlicher Behandlung des Landes verwiesen worden. In der Folge sei er mit der Fähre auf das Festland gefahren und anschließend mit verschiedenen Verkehrsmitteln und teilweise schlepperunterstützt nach Österreich verbracht worden, wo er am 16.08.2015 von der Polizei in Heiligenkreuz aufgriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Dabei habe er einen Asylantrag gestellt, sich jedoch umgehend den Behörden entzogen und ohne befragt worden zu sein nach Schweden gereist, wo er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Im Rahmen der Erstbefragung legte der Beschwerdeführer dar, den Namen römisch 40 zu führen und Staatsangehöriger des Irak zu sein. Er sei am römisch 40 in Samarra geboren und habe dort zuletzt auch im römisch 40 gelebt. Er sei Angehöriger der arabischen Volksgruppe, Moslem der sunnitischen Glaubensrichtung und ledig. Im Hinblick auf seinen Reiseweg brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, den Irak am 20.07.2014 legal von Samarra ausgehend über Bagdad am Luftweg in die Türkei verlassen zu haben. Nach einem kurzen Aufenthalt sei er schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland gelangt und dort nach erkennungsdienstlicher Behandlung des Landes verwiesen worden. In der Folge sei er mit der Fähre auf das Festland gefahren und anschließend mit verschiedenen Verkehrsmitteln und teilweise schlepperunterstützt nach Österreich verbracht worden, wo er am 16.08.2015 von der Polizei in Heiligenkreuz aufgriffen und erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Dabei habe er einen Asylantrag gestellt, sich jedoch umgehend den Behörden entzogen und ohne befragt worden zu sein nach Schweden gereist, wo er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe. Zu den Gründen seiner Ausreise befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er Student gewesen sei und im Sommer im Transportunternehmen seines Vaters gearbeitet habe. Eines Tages habe die Regierung ihn bzw. das Unternehmen zum Transport eines Strommastes gezwungen. Daraufhin hätten die Milizen des Islamischen Staates ihn, seinen Vater und seinen Onkel bedroht. Er habe daraufhin den Islamischen Staat angezeigt. Später sei seine Heimatstadt vom Islamischen Staat erobert worden und er habe vor den Milizen des Islamischen Staates flüchten müssen. Am 31.05.2017 übermittelte das Landesgericht XXXX eine den Beschwerdeführer betreffende gekürzte Urteilsausfertigung vom 03.05.2017, XXXX , wonach der Beschwerdeführer des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z. 1 Suchtmittelgesetz (SMG), des Vergehendes nach § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG, des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach §§ 12 2. Fall, 15 Abs. 1 und 288 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§15 Abs. 1 und 105 StGB schuldig erkannt und
4 SMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Am 31.05.2017 übermittelte das Landesgericht römisch 40 eine den Beschwerdeführer betreffende gekürzte Urteilsausfertigung vom 03.05.2017, römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer eins, Suchtmittelgesetz (SMG), des Vergehendes nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach Paragraphen 12, 2. Fall, 15 Absatz eins und 288 Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§15 Absatz eins und 105 StGB schuldig erkannt und
Paragraph 27, Absatz 4, SMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt wurde. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Am 13.10.2017 übermittelte das Landesgericht XXXX eine den Beschwerdeführer betreffende gekürzte Urteilsausfertigung vom 13.10.2017, XXXX , wonach der Beschwerdeführer des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15 Abs. 1 und 144 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und
GB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe von 10 Monaten wurde auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.Am 13.10.2017 übermittelte das Landesgericht römisch 40 eine den Beschwerdeführer betreffende gekürzte Urteilsausfertigung vom 13.10.2017, römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer des Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, Absatz eins und 144 Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt und
, Paragraph 144, Absatz eins, StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt wurde. Der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe von 10 Monaten wurde auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Am 04.04.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) niederschriftlich einvernommen. Eingangs bestätigte der Beschwerdeführer, die arabische Sprache zu verstehen. Er bekenne sich zum Islam der sunnitischen Glaubensrichtung und könne sich mit seinem irakischen Reisepass ausweisen. Den Irak habe er am 27.07.2015 verlassen. Seine gesamte Kernfamilie lebe in Schweden, deshalb sei Schweden auch sein Zielland gewesen. In Samarra verfüge er noch über einen Onkel und vier Tanten väterlicherseits sowie fünf Onkel und zwei Tanten mütterlicherseits. Zur Lage im Herkunftsstaat gab der Beschwerdeführer an, dass sich Samarra nunmehr unter der Kontrolle schiitischer Milzen befinde, die dort den Islamischen Staat bekämpft hätten. Befragt nach dem Grund für das Verlassen des Heimatstaates gab der Beschwerdeführer an, er habe der politischen Partei Al Hirak Alzuri angehört, einer Nachfolgeorganisation der BaathPartei. Vor der Ausreise habe er im elterlichen Unternehmen gearbeitet und sei dabei bei einer Transportfahrt von einem Offizier der Bundespolizei gezwungen worden, einen Wachturm der Polizei aufzuladen und zu verlegen. Dabei sei er von den Milizen des Islamischen Staates fotografiert worden. In der Folge habe der Islamische Staat einen Haftbefehl gegen ihn erlassen und diesen in der gesamten Stadt verteilt. Von da an habe er sich versteckt halten müssen. Mit der Zeit hätten iranische Milizen in Samarra den Islamischen Staat bekämpft und dabei auch Männer entführt, die der Partei Al Hirak Alzuri angehört hätten. Nachdem er gesehen habe, dass seine Freunde von Milizen verhaftet worden wären, habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen und sei aus dem Irak ausgereist. Auf Nachfrage legte der Beschwerdeführer dar, dass Milizen gezielt Teilnehmer von Demonstrationen verhaftet hätten, die sich vor dem Einmarsch des Islamischen Staates ereignet hätten. Einige seiner festgenommenen Freunde wären in der Folge verschwunden, von anderen habe man die Leichen gefunden. Er selbst erachte sich als gefährdet, da er für die Teilnahme an den Demonstrationen von seiner Partei sogar ausgezeichnet worden sei. Der Rest seiner Familie sei auch ausgereist, die verbliebenen Onkel wären von schiitischen Milizen geschlagen worden. Am 27.04.2018 übermittelte das Landesgericht XXXX eine den Beschwerdeführer betreffende gekürzte Urteilsausfertigung vom 26.04.2018, XXXX , wonach der Beschwerdeführer des Verbrechens des Suchtgifthandels
1 5. Fall, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Z. 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
1 Z. 1 und Abs. 2 SMG sowie des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung
GB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.10.2017
4 SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde.Am 27.04.2018 übermittelte das Landesgericht römisch 40 eine den Beschwerdeführer betreffende gekürzte Urteilsausfertigung vom 26.04.2018, römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer des Verbrechens des Suchtgifthandels
Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, SMG sowie des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung
Paragraph 84, Absatz 4, StGB schuldig erkannt und unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 13.10.2017
Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt wurde. 2. Mit Bescheid des BFA vom 11.05.2018 wurde der (erste) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
1 Z. 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.).
1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde erkannt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 31.05.2017
G verloren habe (Spruchpunkt VIII.), und wurde wider den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt IX.).2. Mit Bescheid des BFA vom 11.05.2018 wurde der (erste) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.). Ferner wurde erkannt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 31.05.2017
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG verloren habe (Spruchpunkt römisch acht.), und wurde wider den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch neun.). Der gegen diesen Bescheid des BFA eingebrachte Beschwerde wurde mit hg. Beschluss vom 25.06.2018, Zl. L521 2196378-2/7E, stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. 3. Mit Bescheid des BFA vom 08.01.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten neuerlich
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak neuerlich
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
1 Z. 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.).
1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.) und erkannt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 31.05.2017
G verloren habe (Spruchpunkt VIII.) sowie wider den Beschwerdeführer
1 und 3 FPG 2005 ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt IX.).3. Mit Bescheid des BFA vom 08.01.2019 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten neuerlich
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak neuerlich
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
, Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.) und erkannt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 31.05.2017
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG verloren habe (Spruchpunkt römisch acht.) sowie wider den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins und 3 FPG 2005 ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch neun.). Am 04.04.2019 wurde im Anschluss an die hg. mündliche Verhandlung die Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 08.01.2019 mündlich verkündet. Die schriftliche Ausfertigung dieser Entscheidung erfolgte am 08.05.2019. Das Bundesverwaltungsgericht traf in dieser Entscheidung auszugsweise folgende Feststellungen: „Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am XXXX in der Stadt Samarra im Gouvernement Salah ad-Din geboren und lebte dort bis zur Ausreise. Der Beschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig und hat keine Kinder. „Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 , er ist Staatsangehöriger des Irak und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er wurde am römisch 40 in der Stadt Samarra im Gouvernement Salah ad-Din geboren und lebte dort bis zur Ausreise. Der Beschwerdeführer ist Moslem und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Beschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Der Beschwerdeführer besuchte in Samarra die Grundschule und anschließend eine weiterführende Schule im Gesamtausmaß von zwölf Jahren, ohne die Matura abzulegen. Nach dem Abgang von der Schule im Jahr 2012 arbeitete der Beschwerdeführer im elterlichen Transportbetrieb, für sein Auskommen kam sein Vater auf. Die Eltern des Beschwerdeführers und seine Geschwister halten sich derzeit aufgrund von Aufenthaltstiteln in Schweden auf, sie sind dort nicht asylberechtigt. Der Vater des Beschwerdeführers betreibt außerdem ein Transportunternehmen in Erbil im Irak. Er reist zu diesem Zweck zumindest zweimal jährlich von Schweden in den Irak. In Samarra verfügt der Beschwerdeführer über einen Onkel väterlicherseits und fünf Onkel mütterlicherseits sowie vier Tanten väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits samt deren zahlreichen Nachkommen, wobei die exakte Anzahl der in Samarra lebenden Cousinen und Cousins des Beschwerdeführers nicht feststellbar ist. In Samarra leben außerdem die zwei Großmütter des Beschwerdeführers, die Großväter sind bereits verstorben. Am XXXX .2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal im Wege des internationalen Flughafens Bagdad im Luftweg in die Türkei und gelangte in der Folge schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland und weiter nach Österreich, wo er am 16.08.2015 in Heiligenkreuz erkennungsdienstlich behandelt wurde und eigenen Angaben zufolge internationalen Schutz beantragte. Der Beschwerdeführer entzog sich jedoch in weiterer Folge unmittelbar den weiteren Amtshandlungen und reiste sogleich nach Schweden, wo er am 31.08.2015 erkennungsdienstlich behandelt wurde und eigenen Angaben zufolge neuerlich internationalen Schutz beantragte. Am römisch 40 .2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak legal im Wege des internationalen Flughafens Bagdad im Luftweg in die Türkei und gelangte in der Folge schlepperunterstützt auf dem Seeweg nach Griechenland und weiter nach Österreich, wo er am 16.08.2015 in Heiligenkreuz erkennungsdienstlich behandelt wurde und eigenen Angaben zufolge internationalen Schutz beantragte. Der Beschwerdeführer entzog sich jedoch in weiterer Folge unmittelbar den weiteren Amtshandlungen und reiste sogleich nach Schweden, wo er am 31.08.2015 erkennungsdienstlich behandelt wurde und eigenen Angaben zufolge neuerlich internationalen Schutz beantragte. Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von Schweden
der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 nach Österreich rücküberstellt. Nach der Ankunft im Bundesgebiet stellte er wieder einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 20.11.2015 erstbefragt.Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von Schweden
der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 nach Österreich rücküberstellt. Nach der Ankunft im Bundesgebiet stellte er wieder einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde dazu am 20.11.2015 erstbefragt. Der Beschwerdeführer hatte in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen. Der Beschwerdeführer beteiligte sich an Protesten der Bewegung al-Hirak in der Stadt Samarra in den Jahren 2012 und 2013, nahm dabei aber keine exponierte Stellung ein. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Zuge dieser Proteste Gewalt gegen Sicherheitskräfte oder schiitische Milizen ausübte oder er selbst von Sicherheitskräften oder schiitischen Milizen festgenommen, bedroht und/oder physischer Gewalt ausgesetzt war. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass wider den Beschwerdeführer aufgrund seiner Beteiligung an den erwähnten Protesten im Herkunftsstaat wegen des Vorwurfs einer strafbaren Handlung ein Haftbefehl erlassen wurde oder er in anderer Weise behördlich oder gerichtlich gesucht wurde. Ebenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an diesen Protesten vor der Ausreise von schiitischen Milizen gesucht wurde. Es kann abseits davon nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsstaat dort einer anderweitigen individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt durch staatliche Organe oder durch Dritte ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in seine Herkunftsregion einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion der Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen oder der Gefahr von Übergriffen schiitischer Milizen oder von psychischer und/oder physischer Gewalt aufgrund seines sunnitischen Religionsbekenntnisses oder seiner Teilnahme an Protesten der Bewegung al-Hirak in der Stadt Samarra in den Jahren 2012 und 2013 mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist im Fall einer Rückkehr in seine Herkunftsregion auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer individuellen Gefährdung oder psychischer und/oder physischer Gewalt seitens verbliebener Anhänger des Islamischen Staates und/oder schiitischer Milizen ausgesetzt. Es kann schließlich nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat von Strafverfolgungsbehörden gesucht wird bzw. ihm im Fall einer Rückkehr in den Irak Strafverfolgung drohen würde. Ferner wird dem Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Anhängerschaft bzw. Unterstützung des Islamischen Staates oder ein sonstiges Naheverhältnis zum Islamischen Staat vor der Ausreise unterstellt werden. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die Todesstrafe droht. Ebenso kann keine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers festgestellt werden, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak. Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeits- und anpassungsfähiger Mensch mit grundlegender Ausbildung in der Schule sowie mit im Herkunftsstaat erworbener grundlegender Schulbildung und erster Berufserfahrung im Transportgewerbe. Der Beschwerdeführer verfügt über eine – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich – gesicherte Existenzgrundlage in seinem Herkunftsstaat, eine Wohnmöglichkeit in seiner Familie gehörenden Häusern in Samarra sowie über familiäre Anknüpfungspunkte in seiner Herkunftsregion. Dem Beschwerdeführer ist darüber hinaus die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Sicherstellung seines Auskommens möglich und zumutbar. Der Beschwerdeführer verfügt über ein irakisches Ausweisdokument im Original (Reisepass). Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 19.11.2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig bereits am 16.08.2015 in das Bundesgebiet ein, verließ dieses jedoch umgehend, um zu seiner Familie nach Schweden weiterzureisen. Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von Schweden
der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 nach Österreich rücküberstellt. Er ist seither durchgehend im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 19.11.2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig bereits am 16.08.2015 in das Bundesgebiet ein, verließ dieses jedoch umgehend, um zu seiner Familie nach Schweden weiterzureisen. Am 19.11.2015 wurde der Beschwerdeführer von Schweden
der Verordnung (EU) 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 nach Österreich rücküberstellt. Er ist seither durchgehend im Bundesgebiet als Asylwerber aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2017, zugestellt am selben Tag, wurde dem Beschwerdeführer der Verlust des Aufenthaltsrechtes wegen Straffälligkeit zur Kenntnis gebracht. Der Beschwerdeführer bezog vom 26.11.2015 an bis zum 10.07.2017 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und war zunächst im Stadtgebiet von XXXX in einer Unterkunft für Asylwerber untergebracht. Nach disziplinären Auffälligkeiten wurde der Beschwerdeführer mit 03.04.2017 in eine Unterkunft für Asylwerber in der Gemeinde XXXX verlegt. Am 23.06.2017 bedrohte der Beschwerdeführer die Leiterin der von der XXXX betriebenen Asylunterkunft XXXX , weil ihm trotz Verlangen keine Privatunterkunft bewilligt wurde. Am 30.06.2018 legte der Beschwerdeführer gegenüber Beamten der Grundversorgungsstelle Oberösterreich dar, die Genehmigung zum „Privatverzug“ zu wollen, da er genug Geld von seinen Eltern erhalten würde. Er habe „bis jetzt keinen Stress machen“ wollen, wenn er aber nicht bekomme was er wolle, werde sich das ändern. Er fürchte niemanden und müsse sich nur vor Allah rechtfertigen. Afghanen und Afrikaner wären aus seiner Sicht Menschen zweiter Klasse. Der Beschwerdeführer bezog vom 26.11.2015 an bis zum 10.07.2017 Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber und war zunächst im Stadtgebiet von römisch 40 in einer Unterkunft für Asylwerber untergebracht. Nach disziplinären Auffälligkeiten wurde der Beschwerdeführer mit 03.04.2017 in eine Unterkunft für Asylwerber in der Gemeinde römisch 40 verlegt. Am 23.06.2017 bedrohte der Beschwerdeführer die Leiterin der von der römisch 40 betriebenen Asylunterkunft römisch 40 , weil ihm trotz Verlangen keine Privatunterkunft bewilligt wurde. Am 30.06.2018 legte der Beschwerdeführer gegenüber Beamten der Grundversorgungsstelle Oberösterreich dar, die Genehmigung zum „Privatverzug“ zu wollen, da er genug Geld von seinen Eltern erhalten würde. Er habe „bis jetzt keinen Stress machen“ wollen, wenn er aber nicht bekomme was er wolle, werde sich das ändern. Er fürchte niemanden und müsse sich nur vor Allah rechtfertigen. Afghanen und Afrikaner wären aus seiner Sicht Menschen zweiter Klasse. Nach dem 10.07.2017 erschien der Beschwerdeführer in seinem Quartier in der Gemeinde XXXX nicht mehr, sodass die Leistungen der Grundversorgung eingestellt wurden. Eine Wiederaufnahme in ein anderes Quartier in der Gemeinde XXXX wurde in der Folge zwar bewilligt, der Beschwerdeführer erschien dort jedoch nicht und verlangte bei einer neuerlichen Vorsprache am 31.07.2017 ein Quartier im Stadtgebiet von Linz oder eine Privatunterkunft, was ihm neuerlich nicht bewilligt wurde. Das ihm angebotenen Quartier in der Gemeinde XXXX lehnte der Beschwerdeführer ab. Nach dem 10.07.2017 erschien der Beschwerdeführer in seinem Quartier in der Gemeinde römisch 40 nicht mehr, sodass die Leistungen der Grundversorgung eingestellt wurden. Eine Wiederaufnahme in ein anderes Quartier in der Gemeinde römisch 40 wurde in der Folge zwar bewilligt, der Beschwerdeführer erschien dort jedoch nicht und verlangte bei einer neuerlichen Vorsprache am 31.07.2017 ein Quartier im Stadtgebiet von Linz oder eine Privatunterkunft, was ihm neuerlich nicht bewilligt wurde. Das ihm angebotenen Quartier in der Gemeinde römisch 40 lehnte der Beschwerdeführer ab. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet vor seiner Inhaftierung nicht legal erwerbstätig und es wurde ihm auch keine bestimmte Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt in verbindlicher Weise durch Abschluss eines (bedingten) Dienstvertrages zugesichert. Während seines Aufenthaltes in der Justizanstalt XXXX war der Beschwerdeführer in der dortigen Tischlerei und als Hausarbeiter tätig. Für die Zeit nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde dem Beschwerdeführer mündlich eine Anstellung in einer Autowaschanlage an einem dem Beschwerdeführer nicht bekannten Ort im Umkreis von Linz in Aussicht gestellt. Der Beschwerdeführer war im Bundesgebiet vor seiner Inhaftierung nicht legal erwerbstätig und es wurde ihm auch keine bestimmte Erwerbstätigkeit am regulären Arbeitsmarkt in verbindlicher Weise durch Abschluss eines (bedingten) Dienstvertrages zugesichert. Während seines Aufenthaltes in der Justizanstalt römisch 40 war der Beschwerdeführer in der dortigen Tischlerei und als Hausarbeiter tätig. Für die Zeit nach der Entlassung aus der Strafhaft wurde dem Beschwerdeführer mündlich eine Anstellung in einer Autowaschanlage an einem dem Beschwerdeführer nicht bekannten Ort im Umkreis von Linz in Aussicht gestellt. Am 20.09.2017 ordnete die Staatsanwaltschaft Linz die Festnahme des Beschwerdeführers an, die Festnahme wurde am 21.09.2017 vollzogen und mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 22.09.2017, XXXX , die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer ist seither in Haft. Am 20.09.2017 ordnete die Staatsanwaltschaft Linz die Festnahme des Beschwerdeführers an, die Festnahme wurde am 21.09.2017 vollzogen und mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 22.09.2017, römisch 40 , die Untersuchungshaft verhängt. Der Beschwerdeführer ist seither in Haft. Der Beschwerdeführer verrichtete im Bundesgebiet keine gemeinnützigen Tätigkeiten. Er hat in Österreich – von zwei Großcousins abgesehen – keine Verwandten und pflegt im Übrigen normale soziale Kontakte zu Personen aus dem arabischen Kulturkreis und auch zu österreichischen Staatsangehörigen. Der Beschwerdeführer ist für keine Person im Bundesgebiet sorgepflichtig und in Österreich alleinstehend. Er besuchte keine Deutschkurse und legte keine Prüfungen ab, verfügt jedoch aufgrund seiner sozialen Kontakte über fortgeschrittene Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach § 46a Abs. 1 Z. 1 oder Abs. 1a FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der §§ 382b oder 382e EO. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war nie nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG geduldet. Sein Aufenthalt ist nicht zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig. Der Beschwerdeführer wurde nicht Opfer von Gewalt im Sinn der Paragraphen 382 b, oder 382e EO. Der Beschwerdeführer wurde mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Linz vom 03.05.2017, XXXX des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1, Abs. 2 und Abs. 4 Z. 1 Suchtmittelgesetz (SMG), des Vergehendes nach § 50 Abs. 1 Z. 2 WaffG, des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach §§ 12 2. Fall, 15 Abs. 1 und 288 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§15 Abs. 1 und 105 StGB schuldig erkannt.Der Beschwerdeführer wurde mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts Linz vom 03.05.2017, römisch 40 des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach , Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und Absatz 4, Ziffer eins, Suchtmittelgesetz (SMG), des Vergehendes nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, WaffG, des Vergehens der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach Paragraphen 12, 2. Fall, 15 Absatz eins und 288 Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§15 Absatz eins und 105 StGB schuldig erkannt. Demnach hat der Beschwerdeführer in den Monaten August und September 2016 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und einem anderen überlassen, wobei er auch einer Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährige war, indem er wiederholt insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut erwarb und bis zum Eigenkonsum bzw. gemeinsamen Konsum mit Bekannten besaß und bei zumindest zwei bis drei Zusammentreffen mit der minderjährigen XXXX dieser unbekannte Mengen Cannabiskraut (je einen Joint) zum kostenlosen Konsum überließ. Ferner wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 29.12.2016, wenn auch nur fahrlässig, in XXXX eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen zu haben. Weiters wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, im März 2017 in XXXX den XXXX dazu bestimmt zu haben, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer falsch auszusagen, indem er ihn anwies, wahrheitswidrig anzugeben, dass der Beschwerdeführer kein Messer mit sich geführt habe, wobei die Tatvollendung unterblieb, da XXXX im Zuge seiner Vernehmung die Aussage richtigstellte. Schließlich wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, im März 2017 und am 02.05.2017 in XXXX in zwei Angriffen den XXXX durch gefährliche Drohung zumindest mit Verletzungen am Körper zu Handlungen, nämlich zur oben beschriebenen Falschaussage genötigt zu haben, indem er ihm sinngemäß androhte, andernfalls werde Blut fließen, wobei die Tatvollendung unterblieb, da XXXX im Zuge seiner Vernehmung die Aussage richtigstellte. Demnach hat der Beschwerdeführer in den Monaten August und September 2016 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift erworben, besessen und einem anderen überlassen, wobei er auch einer Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als die Minderjährige war, indem er wiederholt insgesamt unbekannte Mengen Cannabiskraut erwarb und bis zum Eigenkonsum bzw. gemeinsamen Konsum mit Bekannten besaß und bei zumindest zwei bis drei Zusammentreffen mit der minderjährigen römisch 40 dieser unbekannte Mengen Cannabiskraut (je einen Joint) zum kostenlosen Konsum überließ. Ferner wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, am 29.12.2016, wenn auch nur fahrlässig, in römisch 40 eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen zu haben. Weiters wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, im März 2017 in römisch 40 den römisch 40 dazu bestimmt zu haben, als Zeuge bei seiner förmlichen Vernehmung zur Sache in der Hauptverhandlung gegen den Beschwerdeführer falsch auszusagen, indem er ihn anwies, wahrheitswidrig anzugeben, dass der Beschwerdeführer kein Messer mit sich geführt habe, wobei die Tatvollendung unterblieb, da römisch 40 im Zuge seiner Vernehmung die Aussage richtigstellte. Schließlich wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, im März 2017 und am 02.05.2017 in römisch 40 in zwei Angriffen den römisch 40 durch gefährliche Drohung zumindest mit Verletzungen am Körper zu Handlungen, nämlich zur oben beschriebenen Falschaussage genötigt zu haben, indem er ihm sinngemäß androhte, andernfalls werde Blut fließen, wobei die Tatvollendung unterblieb, da römisch 40 im Zuge seiner Vernehmung die Aussage richtigstellte. Vom Vorwurf des Vergehens der schweren Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB wurde der Beschwerdeführer hingegen mangels Schuldbeweis freigesprochen. Vom Vorwurf des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB wurde der Beschwerdeführer hingegen mangels Schuldbeweis freigesprochen. Der Beschwerdeführer wurde
4 SMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafzumessung bewertete das Gericht als mildernd die Unbescholtenheit, das teilweise abgelegte Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Der Beschwerdeführer wurde
Paragraph 27, Absatz 4, SMG zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafzumessung bewertete das Gericht als mildernd die Unbescholtenheit, das teilweise abgelegte Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer Vergehen. Der Beschwerdeführer verzichtete auf Rechtsmittel, das Urteil ist rechtskräftig. Der Beschwerdeführer wurde außerdem mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.10.2017, XXXX , des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15 Abs. 1 und 144 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB schuldig erkannt. Der Beschwerdeführer wurde außerdem mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.10.2017, römisch 40 , des Verbrechens der versuchten Erpressung nach Paragraphen 15, Absatz eins und 144 Absatz eins, StGB sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB schuldig erkannt. Demnach hat der Beschwerdeführer am 16.09.2017 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, XXXX durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung von Euro 250 (als Schutzgeld) genötigt, indem er zu einem Freund des XXXX sinngemäß sagte: „Dein Freund redet nicht mit uns. Er muss mir Euro 250 geben, sonst brechen wir ihm seine Hände und Füße. Wenn er zahlt ist alles vorbei.“, wobei es mangels Bezahlung der Geldforderung beim Versuch blieb. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am 23.06.2017 in der Asylunterkunft XXXX die Betreuerin XXXX gefährlich mit der Zufügung von Körperverletzungen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr sinngemäß sagte: „Ich schwöre auf Koran, ich werde dich finden da wird dir keine Polizei helfen ich werde dich finden! Frag alle Araber hier was wir mit solchen wie dir tun! Da wird dir keine Polizei helfen!“, wobei er zur Untermauerung der Drohung auf den Tisch schlug. Demnach hat der Beschwerdeführer am 16.09.2017 mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Genötigten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, römisch 40 durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, nämlich zur Zahlung von Euro 250 (als Schutzgeld) genötigt, indem er zu einem Freund des römisch 40 sinngemäß sagte: „Dein Freund redet nicht mit uns. Er muss mir Euro 250 geben, sonst brechen wir ihm seine Hände und Füße. Wenn er zahlt ist alles vorbei.“, wobei es mangels Bezahlung der Geldforderung beim Versuch blieb. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer am 23.06.2017 in der Asylunterkunft römisch 40 die Betreuerin römisch 40 gefährlich mit der Zufügung von Körperverletzungen bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er zu ihr sinngemäß sagte: „Ich schwöre auf Koran, ich werde dich finden da wird dir keine Polizei helfen ich werde dich finden! Frag alle Araber hier was wir mit solchen wie dir tun! Da wird dir keine Polizei helfen!“, wobei er zur Untermauerung der Drohung auf den Tisch schlug. Der Beschwerdeführer wurde
GB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe von zehn Monaten wurde auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafzumessung bewertete das Gericht als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens und den raschen Rückfall. Vom Wiederruf der zu XXXX des Landesgerichtes XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer wurde
Paragraph 144, Absatz eins, StGB zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Der Vollzug eines Teils der Freiheitsstrafe von zehn Monaten wurde auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. Bei der Strafzumessung bewertete das Gericht als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend eine einschlägige Vorstrafe, das Zusammentreffen eines Verbrechens und eines Vergehens und den raschen Rückfall. Vom Wiederruf der zu römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde abgesehen, die Probezeit jedoch auf fünf Jahre verlängert. Der Beschwerdeführer verzichtete auf Rechtsmittel, das Urteil ist rechtskräftig. Bei der Hauptverhandlung am 13.10.2017 trat der Beschwerdeführer unerlaubt mit Personen im Zuseherraum in arabischer Sprache in Kontakt. Nach Ermahnung seitens eines Justizwachebeamten legte der Beschwerdeführer diesem gegenüber dar, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein und die Anweisung nicht zu verstehen. Nach Schluss der Verhandlung trat der Beschwerdeführer neuerlich unerlaubt mit Personen im Zuseherraum in arabischer Sprache in Kontakt. Dem Justizwachebeamten erklärte er bei der Rückbringung in die Justizanstalt XXXX , dass der Justizwachebeamte „nichts machen“ könne und lachte dabei. Bei der Hauptverhandlung am 13.10.2017 trat der Beschwerdeführer unerlaubt mit Personen im Zuseherraum in arabischer Sprache in Kontakt. Nach Ermahnung seitens eines Justizwachebeamten legte der Beschwerdeführer diesem gegenüber dar, der deutschen Sprache nicht mächtig zu sein und die Anweisung nicht zu verstehen. Nach Schluss der Verhandlung trat der Beschwerdeführer neuerlich unerlaubt mit Personen im Zuseherraum in arabischer Sprache in Kontakt. Dem Justizwachebeamten erklärte er bei der Rückbringung in die Justizanstalt römisch 40 , dass der Justizwachebeamte „nichts machen“ könne und lachte dabei. Der Beschwerdeführer wurde schließlich zuletzt mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 26.04.2018, XXXX , des Verbrechens des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
1 5. Fall, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Z. 3 SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
1 Z. 1 und Abs. 2 SMG sowie des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung
GB schuldig erkannt. Der Beschwerdeführer wurde schließlich zuletzt mit gekürzt ausgefertigtem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 26.04.2018, römisch 40 , des Verbrechens des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
Paragraph 28 a, Absatz eins, 5. Fall, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 4, Ziffer 3, SMG, des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, SMG sowie des Vergehens der versuchten schweren Körperverletzung
Paragraph 84, Absatz 4, StGB schuldig erkannt. Demnach hat der Beschwerdeführer in XXXX und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des § 28b SMG um das 25 -fache übersteigenden Menge – teils als Beitragstäter – anderen überlassen, wobei er die Straftat zumindest teilweise als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beging, indem er in verschiedenen Zeiträumen beginnend mit dem Jahr 2015 teilweise alleine, teilweise gemeinsam mit abgesondert verfolgten Mittätern dritten Personen Suchtgift in unterschiedlicher Form und Menge großteils gewinnbringend überließ und dieses zuvor in zumindest zehn Beschaffungsfahrten von Wien nach XXXX zur Überlassung an Subverteiler transportierte. Ferner wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, Suchtgift erworben, besessen und teilweise anderen angeboten zu haben, wobei er zum Teil einer Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige war, indem er in verschiedenen Zeiträumen dritter Personen Suchtgift anbot sowie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch ab zumindest März oder April 2017 bis ca. August oder September 2017 eine unbekannte Menge Cannabiskraut besaß. Ferner wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in der Nacht zum 23.7.2017 in XXXX versucht zu haben, den XXXX schwer am Körper zu verletzen, indem er ihm mit einem Messer einen Stich in den linken Oberschenkel versetzte, wodurch der XXXX eine leichte Verletzung in Form einer ca. 5 cm langen Schnittwunde erlitt.Demnach hat der Beschwerdeführer in römisch 40 und an anderen Orten vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG um das 25 -fache übersteigenden Menge – teils als Beitragstäter – anderen überlassen, wobei er die Straftat zumindest teilweise als Mitglied einer kriminellen Vereinigung beging, indem er in verschiedenen Zeiträumen beginnend mit dem Jahr 2015 teilweise alleine, teilweise gemeinsam mit abgesondert verfolgten Mittätern dritten Personen Suchtgift in unterschiedlicher Form und Menge großteils gewinnbringend überließ und dieses zuvor in zumindest zehn Beschaffungsfahrten von Wien nach römisch 40 zur Überlassung an Subverteiler transportierte. Ferner wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, Suchtgift erworben, besessen und teilweise anderen angeboten zu haben, wobei er zum Teil einer Minderjährigen den Gebrauch von Suchtgift ermöglichte und selbst volljährig und mehr als zwei Jahre älter als der Minderjährige war, indem er in verschiedenen Zeiträumen dritter Personen Suchtgift anbot sowie ausschließlich zum persönlichen Gebrauch ab zumindest März oder April 2017 bis ca. August oder September 2017 eine unbekannte Menge Cannabiskraut besaß. Ferner wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, in der Nacht zum 23.7.2017 in römisch 40 versucht zu haben, den römisch 40 schwer am Körper zu verletzen, indem er ihm mit einem Messer einen Stich in den linken Oberschenkel versetzte, wodurch der römisch 40 eine leichte Verletzung in Form einer ca. 5 cm langen Schnittwunde erlitt. Der Beschwerdeführer wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.10.2017, XXXX ,
4 SMG zu einer Zusatzstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Privatbeteiligten XXXX einen Teilschmerzensgeldbetrag von EUR 1.000,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Der Beschwerdeführer wurde unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 13.10.2017, römisch 40 ,
Paragraph 28 a, Absatz 4, SMG zu einer Zusatzstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, dem Privatbeteiligten römisch 40 einen Teilschmerzensgeldbetrag von EUR 1.000,00 binnen 14 Tagen zu bezahlen. Bei der Strafzumessung bewertete das Gericht als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, die einschlägige Vorstrafe, die zweifache Qualifikation, den raschen Rückfall und den langen Tatzeitraum. Vom Wiederruf der zu XXXX des Landesgerichtes XXXX gewährten bedingten Strafnachsicht wurde (neuerlich) abgesehen. Bei der Strafzumessung bewertete das Gericht als mildernd das umfassende und reumütige Geständnis und den Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, als erschwerend das Zusammentreffen von mehreren Verbrechen und Vergehen, die einschlägige Vorstrafe, die zweifache Qualifikation, den raschen Rückfall und den langen Tatzeitraum. Vom Wiederruf der zu römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 gewährten bedingten Strafnachsicht wurde (neuerlich) abgesehen. Der Beschwerdeführer verzichtete auch in diesem Verfahren auf Rechtsmittel, das Urteil ist rechtskräftig. Am 19.03.2018 wurde bei einer Durchsuchung im Haftraum des Beschwerdeführers in der Justizanstalt XXXX ein Mobiltelefon aufgefunden, das der Beschwerdeführer unerlaubt besaß und von ihm in der Toilette versteckt worden war. Am 19.03.2018 wurde bei einer Durchsuchung im Haftraum des Beschwerdeführers in der Justizanstalt römisch 40 ein Mobiltelefon aufgefunden, das der Beschwerdeführer unerlaubt besaß und von ihm in der Toilette versteckt worden war. Die unbedingte Freiheitsstrafe verbüßt der Beschwerdeführer derzeit in der Justizanstalt XXXX . Er ist dort nicht durch Ordnungswidrigkeiten oder andere Auffälligkeiten in Erscheinung getreten. Therapien oder Schulungsangebote nimmt er nicht in Anspruch, er absolvierte jedoch eigenen Angaben zufolge einen Sprachkurs. Die unbedingte Freiheitsstrafe verbüßt der Beschwerdeführer derzeit in der Justizanstalt römisch 40 . Er ist dort nicht durch Ordnungswidrigkeiten oder andere Auffälligkeiten in Erscheinung getreten. Therapien oder Schulungsangebote nimmt er nicht in Anspruch, er absolvierte jedoch eigenen Angaben zufolge einen Sprachkurs. Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 06.03.2019, XXXX wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am 05.05.2019 verfügt.“Mit rechtskräftigem Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 vom 06.03.2019, römisch 40 wurde die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers am 05.05.2019 verfügt.“ Das Bundesverwaltungsgericht traf sodann Feststellungen zur Bewegung al-Hirak und Protesten in der Stadt Samarra in den Jahren 2012 und 2013 sowie zur aktuellen Lage im Irak. Beweiswürdigend wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die vorgebrachte angeblich von Kämpfern des Islamischen Staates ausgehende individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vor der Ausreise aufgrund von Unterstützungsleistungen beim Verlegen eines polizeilichen Kontrollpostens tatsächlich nicht bestanden habe und das diesbezügliche, nicht glaubhafte Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich zum Zweck der Erlangung von internationalem Schutz konstruiert worden sei. Des Weiteren gelangte das Bundesverwaltungsgericht zur Einschätzung, dass der Beschwerdeführer zwar wahrscheinlich an den Protesten der Bewegung al-Hirak in der Stadt Samarra in den Jahren 2012 und 2013 zumindest gelegentlich als Protestierender bzw. Zuhörer bei Ansprachen teilgenommen habe. In Anbetracht der – hier nicht näher wiedergegebenen – Divergenzen in der Darstellung sei jedoch nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer in leitender bzw. exponierter Position für die Protestbewegung tägig gewesen sei, zumal er im Verfahren vor dem BFA kein substantiiertes diesbezügliches Vorbringen erstattet und eine behördliche Verfolgung noch verneint habe, er bei der Ausreise keine Schwierigkeiten zu gewärtigen gehabt habe und er nicht einmal in den selbst vorgelegten Videoaufnahmen in Erscheinung getreten sei. Das Bundesverwaltungsgericht könne zusammenfassend keine glaubhafte individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise aufgrund seiner Teilnahme an Protesten in Samarra in den Jahren 2012 und 2013 erkennen, die von schiitischen Milizen ausgegangen seien. Das behauptete Naheverhältnis des Beschwerdeführers zur Baath-Partei diene lediglich der Konstruktion eines weiteren Ansatzpunktes zur Erlangung von internationalem Schutz. Betreffend die behauptete Möglichkeit, der Beschwerdeführer sei von Zwangsrekrutierung durch schiitische Milizen bedroht, wurde ausgeführt, dass dies in Anbetracht der militärischen Niederlage des Islamischen Staates als nicht glaubhaft erscheine, zumal kein gegenwärtiger Bedarf an zwangsrekrutierten Milizionären bestehe. Das Bundesverwaltungsgericht habe aufgrund des skizzierten Profils des Beschwerdeführers kein Risiko einer im Rückkehrfall drohenden strafrechtlichen Verfolgung und/oder einer Inhaftierung nach dem irakischen Antiterrorgesetzes Nr. 13 aus dem Jahr 2005 aufgrund einer ihm angelasteten bzw. unterstellten Unterstützung des Islamischen Staates oder anderer terroristischer Gruppierungen erkannt. Der Beschwerdeführer habe auch keine mit seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit oder seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit in Zusammenhang stehenden Schwierigkeiten vor der Ausreise substantiiert vorgebracht, sodass demzufolge zur Feststellung zu gelangen gewesen si, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Schwierigkeiten aufgrund seiner arabischen Volksgruppenzugehörigkeit und seines sunnitischen Religionsbekenntnisses zu gewärtigen habe. Zusammenfassend erweise sich das Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und im Kontext der festgestellten Lage im Herkunftsstaat als nicht plausibel. Darüber hinaus habe es der Beschwerdeführer für erforderlich gehalten, sein Vorbringen im Rechtsmittelverfahren zu steigern, was für sich alleine seine Glaubwürdigkeit weiter beschädigt habe. Die Sicherheitslage im Gouvernement Salah ad-Din und dort in der Heimatstadt des Beschwerdeführers XXXX im Zentralirak sei stabil und es habe sich dort im Jahr 2018 zuletzt ein mit einem Todesopfer verbundener sicherheitsrelevanter Vorfall ereignet. Die Sicherheitslage im Gouvernement Salah ad-Din und dort in der Heimatstadt des Beschwerdeführers römisch 40 im Zentralirak sei stabil und es habe sich dort im Jahr 2018 zuletzt ein mit einem Todesopfer verbundener sicherheitsrelevanter Vorfall ereignet. Im Falle einer Rückkehr in den Irak stehe ist dem Beschwerdeführer frei, einer Erwerbstätigkeit im Transportunternehmen seines Vaters im Rückkehrfall neuerlich nachzugehen und als Kraftfahrer im Irak tätig zu sein. Davon abgesehen sei der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger und junger Mensch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes in der Lage, sein Auskommen als Arbeiter auf Baustellen oder in der Gastronomie zu bestreitet oder im Wege der Inanspruchnahme von Unterstützungsleistungen des ERIN-Programmes einer selbständigen Tätigkeit nachzugehen. Die Eltern des Beschwerdeführers würden dessen Angaben zufolge über zwei Häuser in Samarra verfügen. Das Wohnbedürfnis des Beschwerdeführers im Rückkehrfall sei schon deshalb befriedigt. Er sei als irakischer Staatsbürger außerdem berechtigt, am Public Distribution System (PDS) teilzunehmen, einem sachleistungsorientierten Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kaufe und an die Bevölkerung verteile, sodass auch eine Absicherung im Hinblick auf Grundnahrungsmittel gegeben sei. Schließlich gehöre der Beschwerdeführer keiner Minderheit in seiner Heimatprovinz Samarra an – weder hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit, noch seiner Religionszugehörigkeit – sodass auch diesbezüglich keine Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr erkannt werden könne. Da der Beschwerdeführer nach wie vor über zahlrieche Verwandte, nämlich einen Onkel väterlicherseits und fünf Onkel mütterlicherseits sowie vier Tanten väterlicherseits und zwei Tanten mütterlicherseits samt deren zahlreichen Nachkommen, in Bagdad verfüge, werde er auch sozialen Anschluss im Irak vorfinden. Sollte für den Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Samarra nicht in Betracht kommen, bestünden darüber hinaus innerstaatlichen Aufenthaltsalternativen in der Hauptstadt des Gouvernements Salah ad-Din, Tikrit, sowie in sunnitischen Vierteln der Hauptstadt Bagdad. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet sei, und dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
G nicht gegeben seien. Durch eine Rückführung in den Irak würde der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, im Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet sei, und dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben seien. Durch eine Rückführung in den Irak würde der Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Im Ermittlungsverfahren seien zudem keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in § 57 Abs. 1 AsylG alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere sei vom Beschwerdeführer selbst nichts dahingehend dargetan und auch in der Beschwerde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet worden.Im Ermittlungsverfahren seien zudem keine Umstände zu Tage getreten, welche auf eine Verwirklichung der in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG alternativ genannten Tatbestände hindeuten würden, insbesondere sei vom Beschwerdeführer selbst nichts dahingehend dargetan und auch in der Beschwerde kein diesbezügliches Vorbringen erstattet worden. Ebenso stünden der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
G iVm § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegen. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen. Auch seien keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des § 50 Abs. 2 FPG bedroht wäre.Ebenso stünden der Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG wider den Beschwerdeführer keine gesetzlich normierten Hindernisse entgegen. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, seien nicht hervorgekommen. Auch seien keine von Amts wegen aufzugreifenden stichhaltige Gründe für die Annahme erkennbar, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers dessen Leben oder dessen Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten im Sinn des Paragraph 50, Absatz 2, FPG bedroht wäre. Betreffend die Erlassung des Einreiseverbotes wurde vom Bundesverwaltungsgericht in der rechtlichen Begründung ausgeführt, dass in Anbetracht der festgestellten mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
1 5. Fall, Abs. 2 Z. 2 und Abs. 4 Z. 3 SMG, sowie des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer zwischen seiner Einreise und seiner Festnahme am 21.09.2017 zu keinem Zeitpunkt wohlverhalten habe, die Annahme gerechtfertigt sei, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung darstelle.Betreffend die Erlassung des Einreiseverbotes wurde vom Bundesverwaltungsgericht in der rechtlichen Begründung ausgeführt, dass in Anbetracht der festgestellten mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, insbesondere wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels als Mitglied einer kriminellen Vereinigung
Paragraph 28 a, Absatz eins,
G mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 20.01.2020 wurde dem Beschwerdeführer
, Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen. Mit E-Mail vom 23.01.2020 wurde dem BFA mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer aus der Untersuchungshaft entlassen worden sei. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.02.2020, Zl. XXXX , wurde gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz von 08.01.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.)
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 17.02.2020, Zl. römisch 40 , wurde gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz von 08.01.2020 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.)
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Das BFA traf die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger des Irak sei, der Volksgruppe der Araber und der Glaubensgemeinschaft der Sunniten angehöre und an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankungen leide. Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des BFA vom 08.01.2019
Vm 8 Abs. 1, § 57 und 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG abgewiesen, sowie
2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden, dass
9 FPG eine Abschiebung
Die Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei
1 Z 2 BFA-VG aberkannt und
1a keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt worden. Weiters sei dem Beschwerdeführer
G mitgeteilt worden, dass er ab 31.05.2017 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe und sei gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren verhängt worden.Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sei mit Bescheid des BFA vom 08.01.2019
Paragraphen 3, Absatz eins, in Verbindung mit 8 Absatz eins,, Paragraph 57 und 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG abgewiesen, sowie
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt worden, dass
Paragraph 52, Absatz 9, FPG eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei. Die Aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt und
Paragraph 55, Absatz eins a, keine Frist zur freiwilligen Ausreise gewährt worden. Weiters sei dem Beschwerdeführer
G mitgeteilt worden, dass er ab 31.05.2017 das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren habe und sei gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 7 Jahren verhängt worden. Am 04.04.2019 sei die Beschwerde des Beschwerdeführers mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ L521 2196378-3/25Z, als unbegründet abgewiesen worden. Dieses Erkenntnis sei mit dessen Verkündigung am 04.04.2019 in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Asylverfahren nicht glaubwürdig weitere asylrelevante Gründe vorgebracht bzw. habe sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde festgestellt, dass keine Angehörige oder sonstige Verwandte, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehen würde, in Österreich aufhältig seien. Die Beziehung zu seiner Freundin, die im ersten Verfahren als Lebensgefährtin des Beschwerdeführers angeführt worden sei, sei nicht mehr aufrecht. An den sonstigen sozialen Kontakten des Beschwerdeführers hätten sich seit Rechtskraft der Entscheidung im vorhergehenden Verfahren keinerlei Veränderungen ergeben. Im Hinblick auf Länderinformationen zum Irak wurde vom BFA im angefochtenen Bescheid auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des BFA mit Stand 20.11.2018 inklusive der Kurzinformation vom 30.10.2019 verwiesen. Beweiswürdigend wurde im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass sich hinsichtlich der Ausreise-, Flucht- oder Verfolgungsgründe im Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Änderungen ergeben hätten. Damit decke sich das Vorbringen im zweiten Verfahren mit jenem im vorhergegangenen Verfahren bzw. stelle lediglich eine Steigerung dieses Vorbringens dar. Da sich der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren auf ein bereits rechtskräftig als unglaubwürdig qualifiziertes Vorbringen gestützt habe, könne kein neuer Sachverhalt vorliegen, weil jeder Sachverhalt, welcher auf dieses unglaubwürdige bzw. mit diesem im Zusammenhang stehende Vorbringen aufbaue, nach den Denkgesetzen der Logik ebenfalls als unglaubwürdig zu werten sei und der darin behauptete Sachverhalt in der Tatsachenwirklichkeit nicht existieren würde. Der Beschwerdeführer habe, trotz Fristgewährung und ausdrücklicher Zusicherung seinerseits, bisher keinerlei Beweismittel vorgelegt und habe so auch nicht belegen können, dass er im Irak irgendeine Person oder Organisation kritisiert hätte. Auch habe er nicht glaubwürdig begründen können, warum er 8 Jahre nach einer (im ersten Asylverfahren bereits als widersprüchlich und daher unglaubwürdig befundenen) Teilnahme an Demonstrationen immer noch gesucht werden würde. Zudem sei das Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich der Beschlagnahmung seiner Besitztümer in sich widersprüchlich, so habe er zunächst angeführt, dass der Speditionsbetrieb des Vaters geschlossen worden sei, weil die Arbeit weniger geworden sei. Nur wenig später habe er jedoch ausgeführt, das Haus sei ihnen genommen bzw. der Besitz beschlagnahmt worden. Zudem sei darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer dieses Vorbringen mit jenem Vorbringen verknüpft habe, welches er bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens angeführt habe. Es handle sich somit lediglich um eine Steigerung eines bereits rechtskräftig als unglaubwürdig angesehenen Vorbringens, da der Beschwerdeführer die Bedrohung durch die schiitischen Milizen bereits anlässlich des ersten Asylverfahrens vorgebracht und dieses Vorbringen nun um den Umstand gesteigert habe, dass seine Besitztümer beschlagnahmt worden wären. Der Beschwerdeführer habe im gegenständlichen Verfahren ebenso wie im Erstverfahren angegeben, durch diese schiitischen Milizen bedroht zu sein. Diesem Vorbringen sei im ersten Asylverfahren jedoch kein Glauben geschenkt worden, da seine Schilderung im Erstverfahren inhaltsleer, widersprüchlich und ohne individuelle und konkrete Bedrohungssituation, der er ausgesetzt gewesen wären, erfolgt sei. Es sei dem Beschwerdeführer daher im Erstverfahren rechtskräftig die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens abgesprochen worden. Betreffend die aktuelle allgemeine politische Lage im Irak wurde vom BFA beweiswürdigend Folgendes ausgeführt: „Zusätzlich brachten Sie im gegenständlichen Asylverfahren die aktuell stattfindenden Demonstrationen in Bagdad und anderen Städten des Irak vor. Sie schilderten die aktuelle Lage im Irak, speziell in Bagdad aus Ihrer Sichtweise. Zu Ihren Schilderungen ist anzuführen, dass diese wie bereits erwähnt ein subjektives und daher unausgewogenes Bild zur Lage im Irak darstellen. Gegensätzlich dazu sind die von der Behörde als Entscheidungsgrundlage herangezogenen Länderberichte das Produkt einer ausgewogenen und aktuell erstellten und daher objektiven Recherche der Staatendokumentation. Diese Informationen stellen daher das Amtswissen der Behörde dar und werden als Entscheidungsgrundlage herangezogen. Ihre subjektiven und wortkargen Ausführungen sind daher nicht geeignet die Glaubwürdigkeit dieser Entscheidungsgrundlage anzuzweifeln. Zudem schildern Sie zwar die aktuelle Situation aus Ihrer Sicht, stellten jedoch keinerlei Bezug her, wie Sie persönlich davon betroffen sein sollten. Die Behörden gehen unstrittig gegen die Demonstranten vor und kommt es dabei zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Verletzten und Todesopfern, jedoch haben Sie zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens angeführt, dass Sie sich bisher in irgendeiner Form aktiv an diesen Auseinandersetzungen beteiligt hätten. Sie haben weder aktuell, noch im Vorverfahren (glaubwürdig) angeführt, vor Ihrer Ausreise aus dem IRAK diesbezüglich aktiv gewesen zu sein. (Hierzu sei rein der Form halber angemerkt, dass ein derartiger Sachverhalt ohnehin bereits von der Rechtskraft der Entscheidung im Erstverfahren umfasst wäre.) […] Insgesamt ist zu den derzeit stattfindenden Unruhen/Demonstrationen auszuführen, dass es sich hierbei sowohl um zeitlich als auch örtlich begrenzte Ereignisse handelt. Die aktuelle Situation wird seitens der BFA-Staatendokumentation selbstverständlich beobachtet und wird objektiv beurteilt. Hätten diese Ereignisse tiefgreifende Auswirkungen auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak, würden diese unverzüglich Ihren Niederschlag in den Länderberichten finden. Ihre subjektive auf wenige Sätze beschränkte und zudem unbelegte Schilderung ist daher nicht geeignet, dieses Behördenwissen in Frage zu stellen, weshalb kein Grund besteht dieses nicht der Entscheidung zu Grunde zu legen. Es kann daher bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatschen kein Hinweis erkannt werden, dass Sie vernünftiger Weise (VwGH 9.5.1996, Zl.95/20/0380) im Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit (z.B. VwGH vom 19.12.1995, Zl. 94/20/0858, VwGH vom 14.10.
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
1 Z. 2 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt VI.).
1a FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.) und erkannt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 31.05.2017
G verloren habe (Spruchpunkt VIII.) sowie wider den Beschwerdeführer
1 und 3 FPG 2005 ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt IX.).Mit Bescheid des BFA vom 08.01.2019 wurde der (erste) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
, Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak
, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde wider den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und
, Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde ausgesprochen, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.) und erkannt, dass der Beschwerdeführer sein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet ab dem 31.05.2017
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG verloren habe (Spruchpunkt römisch acht.) sowie wider den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins und 3 FPG 2005 ein Einreiseverbot für die Dauer von sieben Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch neun.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2019 als unbegründet abgewiesen. Mit der mündlichen Verkündung erwuchs diese Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in Rechtskraft. Am 08.01.2020 stellte der Beschwerdeführer gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
2 bis 4 AVG findet.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung
Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (vgl. VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt vergleiche VwGH vom 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 11.11.2008, Zl. 2008/23/1251; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf verschiedene Folgeanträge VwGH vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0226 mwN). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen vergleiche VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes – nicht bloß von Nebenumständen – kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH vom 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684; vom 19.02.2009, Zl. 2008/01/0344 und vom 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, ist eine neue Sachentscheidung auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht vergleiche VwGH vom 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0684). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (vgl. VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen – gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vom 29.11.2005, Zl. 2005/20/0365 und vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
GH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu § 68 AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren wiedergegeben werden und dann anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vgl. auch VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 und vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann vergleiche VwGH vom 22.12.2005, Zl. 2005/20/0556 und vom 26.07.2005, Zl. 2005/20/0343 mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen – gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 19.07.2001, Zl. 99/20/0418; vom 16.02.2006, Zl. 2006/19/0380; vom 29.11.2005, Zl. 2005/20/0365 und vom 22.11.2005, Zl. 2005/01/0626). Das Bundesamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, in dem weitere von der Rechtsprechung entwickelte Rechtssätze zu Paragraph 68, AVG, insbesondere mit Beziehung auf das Asylverfahren wiedergegeben werden und dann anschließend VwGH vom 20.03.2003, Zl. 99/20/0480 mwN; vergleiche auch VwGH vom 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391 und vom 25.04.2007, Zl. 2004/20/0100). Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat (vgl. VwGH vom 02.07.1992, Zl. 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung [hier: Beschwerde] gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235).Bei der Prüfung der "Identität der Sache" ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben – nochmals – zu überprüfen. Identität der Sache liegt auch dann vor, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid bereits abgewiesenen nur dadurch unterscheidet, dass eine bisher von der Partei nicht ins Treffen geführte Rechtsfrage aufgegriffen wird oder die Behörde in dem bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren die Rechtsfrage auf Grund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung entschieden hat vergleiche VwGH vom 02.07.1992, Zl. 91/06/0207 mwN). Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH vom 15.10.1999, Zl. 96/21/0097 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung [hier: Beschwerde] gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche VwGH vom 04.04.2001, Zl. 98/09/0041 und vom 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelinstanz darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder – falls entschiedene Sache vorliegt – das Rechtsmittel abzuweisen oder – falls dies nicht zutrifft – den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelinstanz, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelinstanz darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Für das Bundesverwaltungsgericht ist demnach Sache des gegenständlichen Verfahrens ausschließlich die Frage, ob sich die maßgebliche Sach- und Rechtslage seit der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz geändert hat. Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes: Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN).Als Vergleichsbescheid ist im Falle mehrfacher Asylfolgeanträge derjenige Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden – und nicht etwa nur ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen – wurde vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis vom 26.06.2005, 2005/20/0226, mwN). Wie aus dem gegenständlichen Verfahrensgang hervorgeht, stellt den maßgeblichen Vergleichsbescheid das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.04.2019 dar, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 08.01.2019 als unbegründet abgewiesen wurde. In dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes wurde im Wesentlichen bestätigt, dass sich weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus der allgemeinen Lage im Irak ein Grund für die Zuerkennung von internationalem Schutz – sei es im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des Status des subsidiär Schutzberechtigten – ergibt. Im Hinblick darauf teilt der erkennende Richter im gegenständlichen Fall die Ansicht des BFA, dass mit dem vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Ermangelung eines neuen entscheidungswesentlichen Sachverhaltes und auf Grund der unveränderten Rechtslage eine entschiedene Sache vorliegt, und zwar aus folgenden Erwägungen: Der Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen Verfahren ausschließlich auf die Gründe, die er bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorbrachte und welche dort im Wesentlichen als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Somit liegt – wie das BFA im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat – eine entschiedene Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht.Der Beschwerdeführer bezieht sich im gegenständlichen Verfahren ausschließlich auf die Gründe, die er bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren vorbrachte und welche dort im Wesentlichen als nicht asylrelevant beurteilt wurden. Somit liegt – wie das BFA im angefochtenen Bescheid richtig ausgeführt hat – eine entschiedene Sache iSd , Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, deren Rechtskraft einer neuerlichen Sachentscheidung entgegensteht. Mit den Ausführungen in der Beschwerde ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, der Beweiswürdigung des BFA substantiiert entgegenzutreten, weshalb auch das Bundesverwaltungsgericht davon ausgeht, dass das nunmehrige Vorbringen des Beschwerdeführers bereits Inhalt eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens war. Die in der Beschwerde geäußerte Kritik, wonach das BFA ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe, kann anhand des Inhalts der vorliegenden Akten nicht nachvollzogen werden. So wurde vom BFA das Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren jenem aus dem aktuellen gegenübergestellt und schlüssig nachvollziehbar dargelegt, weshalb nicht vom Vorliegen eines neuen, glaubhaften und asylrelevanten Sachverhaltes auszugehen sei. Sofern der Beschwerdeführer ausführt, dass gegen ihn wegen der Teilnahme an Demonstrationen in den Jahren 2012 und 2013 seit Juli 2019 ein Haftbefehl vorliege, der zwar bereits 2013 und 2014 existiert habe, aber nur mündlich erteilt worden sei, und nunmehr seit Juli 2019 „offiziell“ sei sowie sich seit Juli 2019 nicht nur auf Bagdad sondern auf den gesamten Irak beziehe, weshalb in Bezug auf die hg. Entscheidung vom April 2019 eine Änderung des Sachverhaltes vorliege, ist auszuführen, dass es sich dabei, wie bereits vom BFA ausgeführt, um ein Vorbringen handelt, das das ursprüngliche – bereits als nicht glaubwürdig beurteilte – Vorbringen im ersten Asylverfahren untermauern soll, weshalb es von der Rechtskraft der Entscheidung im ersten Asylverfahren mitumfasst ist. Zudem ist zu bedenken, dass diesem Vorbringen kein glaubhafter Kern zuzumessen war, zumal einerseits der Beschwerdeführer das Bestehen eines Haftbefehles seit Juli 2019 lediglich von im Irak lebenden Nachbarn im Wege seiner in Schweden lebenden Eltern in Erfahrung gebracht hätte, und andererseits nicht schlüssig nachvollziehbar ist, weshalb die irakischen Behörden einen Haftbefehl, der sich nur auf die Stadt Bagdad beziehen würde (was für sich alleine betrachtet schon unglaubwürdig ist), in den Jahren 2013 oder 2014 mündlich erlassen hätten und erst im Juli 2019 (vier oder fünf Jahre später) ein schriftlicher Haftbefehl, der sich auf den gesamten Irak beziehen würde, ergangen sei, obwohl die Vorfälle weswegen der Beschwerdeführer gesucht werden würde sich bereits in den Jahren 2012 und 2013 zugetragen hätten. Über dieses Vorbringen – Teilnahme des Beschwerdeführers an Demonstrationen in den Jahren 2012 und 2013 sowie das Vorliegen eines Haftbefehles – wurde bereits mit Erkenntnis des Bundeswartungsgerichtes vom 04.04.2019 rechtskräftig abgesprochen und ist seither eine maßgebliche Änderung der Sach- und Rechtslage nicht eingetreten. Im Hinblick auf die in der Beschwerde angeführten Proteste, den kriegerischen Handlungen von iranischer und amerikanischer Seite auf irakischem Boden und der politischen Krise, ist auszuführen, dass sich die Demonstrationen gegen die irakische Regierung bzw. das Vorgehen der Amerikaner im Irak auf eng begrenzte Örtlichkeiten in Bagdad und auch in Basra beschränken, weshalb davon auszugehen ist, dass der aus Samarra stammende Beschwerdeführer auch im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht davon betroffen sein wird. Dass der Beschwerdeführer – wie in gegenständlicher Besch
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.