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{'item': 'L511 2216199-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2020 GeschäftszahlL511 2216199-1 SpruchL511 2216199-1/5EL511 2216199-1/5E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX vom 05.12.2018, Zahl: XXXX , betreffend Abweisung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 vom 05.12.2018, Zahl: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 14 Behinderteneinstellgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 14, Behinderteneinstellgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:

  1. Verfahren vor dem Sozialministeriumservice [SMS] 1.
  2. Die Beschwerdeführerin stellte am 03.09.2018 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten (AZ 2.6) und legte dazu im Verfahren medizinische Befunde vor (AZ 1.3, 2.7). 1.
  3. Das SMS holte in der Folge ein Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin ein. Dieses Gutachten vom 04.11.2018 wurde auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.10.2018 erstattet. Als Ergebnis der Begutachtung wurden Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung [GdB] von 20 v.H. sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.14). 1.
  4. Mit Bescheid des SMS vom 05.12.2018, Zahl: XXXX , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.09.2018 gemäß §§ 2 und 14 Abs. 1 und 2 BEinstG abgewiesen (AZ 2.16).1.
  5. Mit Bescheid des SMS vom 05.12.2018, Zahl: römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 03.09.2018 gemäß Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG abgewiesen (AZ 2.16). Begründend verwies das SMS auf die Ergebnisse des Gutachtens vom 04.11.
  6. Die Beschwerdeführerin erfülle mit einem Grad der Behinderung von 20 v.H. die Voraussetzungen für die beantragte Feststellung nicht. Das Gutachten wurde als Beilage zum Bescheid übermittelt. 1.
  7. Mit Schreiben vom 18.12.2018 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des SMS vom 05.12.2018 (AZ 1.2). Darin kritisiert die Beschwerdeführerin zusammengefasst die lediglich kurze Dauer und die Oberflächlichkeit der ärztlichen Untersuchung und legte neue Befunde vor. 1.
  8. Im Zuge des vom SMS weitergeführten Ermittlungsverfahrens holte das SMS ein weiteres Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie vom 13.03.2019 ein. Dieses wurde auf Grundlage der persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 06.03.2019 sowie unter Einbeziehung des Vorgutachtens und neuer Befunde sowie von der Beschwerdeführerin mitgebrachten Röntgenbildern erstattet. Als Ergebnis der Begutachtung wurden Funktionseinschränkungen den entsprechenden Leidenspositionen nach der Einschätzungsverordnung zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung [GdB] von 30 v.H. sowie die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt (AZ 2.15).
  9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 19.03.2019 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.3, 2.1 -2.16]). 2.
  10. Mit Parteiengehör vom 26.06.2019 übermittelte das BVwG der Beschwerdeführerin das Gutachten vom 13.03.2019 mit dem Ersuchen um Stellungnahme und dem Hinweis, dass das BVwG beabsichtige sich auf diese Gutachten zu stützen (OZ 2). 2.
  11. Die Beschwerdeführerin behob die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 01.07.
  12. Eine Stellungnahme erfolgte bis dato nicht. II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  13. entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
  14. Die Beschwerdeführerin ist in Österreich wohnhaft und stellte am 03.09.2018 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten. 1.
  15. Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Fußbeschwerden beidseits; Klinisch ausgeprägter Senk-Spreizfuß beidseits mit Fehlstellung der Großzehe und beginnende Arthrose des Großzehengelenkes, anhaltender Therapiebedarf (Schuheinlagen), kein radiologischer Befund vorliegend daher nur unterer Rahmensatz möglich; 02.05.36 30 2 Wirbelsäulenbeschwerden; Schmerzen an der gesamten Wirbelsäule, Fehlstellungen der BWS und LWS, radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen im Bereich der LWS, kein neurologisches Defizit, keine regelmäßige Schmerzmedikation notwendig; 02.01.01 20 3 Schleimbeutelentzündung rechte Hüfte; Rezidivierende Bursitis trochanterica, Zustand nach mehrfachen Infiltrationen; 02.05.17 10 4 Nikotinabhängigkeit; Gute soziale Integration, kein Fachbefund vorliegend; 03.08.01 10 Der Gesamtgrad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt 30 v.H. Führendes Leiden ist die Position
  16. Die übrigen Leiden wirken aufgrund der Geringfügigkeit nicht stufenerhöhend. 1.
  17. Die Beschwerdeführerin kann eine Wegstrecke von 400m aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe zurücklegen. Niveauunterschiede bis 30cm (zum Ein- und Aussteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel) können ausreichend sicher überwunden werden. Die Standhaftigkeit ist insbesondere in Bezug auf das sichere Stehen, die Sitzplatzsuche oder bei einer notwendig werdenden Fortbewegung im öffentlichen Verkehrsmittel während der Fahrt, nicht eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin kann Haltegriffe und -stangen benützen.
  18. Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
  19. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1.1-1.3, 2.1-2.16]; OZ 2, 3). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
  20. Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt, aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt (OZ 1 [=AZ 1.1-1.3, 2.1-2.16]; OZ 2, 3). Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin sowie Orthopädie und orthopädischen Chirurgie vom 13.03.2019 (AZ 2.15) ● Bescheid des SMS 05.12.2018 (AZ 2.16) ● Beschwerde vom 18.12.2018 (AZ 1.2) ● Einsicht in das Zentrale Melderegister [ZMR] (OZ 3) 2.
  21. Beweiswürdigung 2.2.
  22. Die allgemeinen Feststellungen (Punkt II.1.1.) ergeben sich aus der Antragstellung und sind unstrittig (AZ 2.6, OZ 3).2.2.
  23. Die allgemeinen Feststellungen (Punkt römisch zwei.1.1.) ergeben sich aus der Antragstellung und sind unstrittig (AZ 2.6, OZ 3). 2.2.
  24. Die festgestellten Funktionseinschränkungen sowie der Gesamtgrad der Behinderung und die festgestellte Möglichkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Punkt II.1.2.-1.3.) ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie vom 13.03.2019 (AZ 2.15). Die Feststellungen des Gutachtens sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, berücksichtigen die von ihr vorgelegten aktuellen Befunde (AZ 1.3, 2.7) und Röntgenbilder und stehen mit diesen auch nicht in Widerspruch (vgl. dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004).2.2.
  25. Die festgestellten Funktionseinschränkungen sowie der Gesamtgrad der Behinderung und die festgestellte Möglichkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel (Punkt römisch zwei.1.2.-1.3.) ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie und orthopädischen Chirurgie vom 13.03.2019 (AZ 2.15). Die Feststellungen des Gutachtens sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Das Gutachten basiert auf einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin, berücksichtigen die von ihr vorgelegten aktuellen Befunde (AZ 1.3, 2.7) und Röntgenbilder und stehen mit diesen auch nicht in Widerspruch vergleiche dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004). 2.2.2.
  26. Den Einwendungen der Beschwerdeführerin wurde durch Einholung eines weiteren Gutachtens Rechnung getragen. Den Feststellungen im letzten Gutachten sind weder die Beschwerdeführerin noch das SMS entgegengetreten (OZ 2, AZ 1.1).
  27. Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
  28. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN).3.
  29. Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
  30. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145) noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.3.
  31. Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den der Beschwerdeführerin bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145) noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
  32. Rechtliche Beurteilung 4.1.
  33. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 19b Behinderteneinstellgesetz [BEinstG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
  34. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 19 b, Behinderteneinstellgesetz [BEinstG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
  35. Die Beschwerde gegen den Bescheid des SMS ist rechtzeitig und zulässig. 4.1.
  36. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG lauten auszugsweise: § 2.

(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. [...]Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. [...] § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH [...]Paragraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH [...] Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. [...]
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. [...]
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. [...] 4.1.4. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:4.1.4. Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt (Teilstrich 1) oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (Teilstrich 2).
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. 4.
  1. Abweisung der Beschwerde 4.2.
  2. Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des § 3 BEinstG vorliegt. Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt worden (VwGH 21.06.2017, Ra201 7/11/0040).4.2.
  3. Die bei der Beschwerdeführerin festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des Paragraph 3, BEinstG vorliegt. Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung eingeschätzt worden (VwGH 21.06.2017, Ra201 7/11/0040). Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten vom 13.03.2019 ist (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die aktuellen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. und sie erfüllt somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht.Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten vom 13.03.2019 ist (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die aktuellen Funktionseinschränkungen der Beschwerdeführerin wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Grad der Behinderung der Beschwerdeführerin beträgt zum Entscheidungszeitpunkt 30 v.H. und sie erfüllt somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht. 4.2.
  4. Da die Voraussetzungen zur Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten somit nicht vorliegen, ist die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum BEinstG. Die angewendeten Bestimmungen des BEinstG und der EVO sind (soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich) eindeutig. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/
  5. Zur Schlüssigkeit von Gutachten VwGH 27.06.2018, Ra2018/09/0079; 28.06.2017, Ra2017/09/0015; zur Form der Auseinandersetzung mit dem Gutachten insbesondere VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/
  6. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L511.2216199.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.