RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2020 GeschäftszahlL511 2222708-1 SpruchL511 2222708-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg ausgestellten Behindertenpass vom 04.06.2019, Zahl: XXXX (Bescheid), nach einem durch dieselbe Behörde ausgestellten Behindertenpass vom 24.07.2019, Zahl: XXXX (Beschwerdevorentscheidung), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. DIEHSBACHER sowie den fachkundigen Laienrichter RR PHILIPP als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den vom Sozialministeriumservice, Landesstelle Salzburg ausgestellten Behindertenpass vom 04.06.2019, Zahl: römisch 40 (Bescheid), nach einem durch dieselbe Behörde ausgestellten Behindertenpass vom 24.07.2019, Zahl: römisch 40 (Beschwerdevorentscheidung), in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den festgestellten Grad der Behinderung im Behindertenpass vom 04.06.2019 richtet, Folge gegeben und der festgestellte Grad der Behinderung im Behindertenpass vom 24.07.2019 bestätigt. römisch eins. Der Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den festgestellten Grad der Behinderung im Behindertenpass vom 04.06.2019 richtet, Folge gegeben und der festgestellte Grad der Behinderung im Behindertenpass vom 24.07.2019 bestätigt. II. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die nicht erfolgte Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass richtet, mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die nicht erfolgte Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass richtet, mangels Vorliegens eines Bescheides als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Verfahrensinhalt:
- Verfahren vor dem Sozialministeriumservice [SMS] 1.
- Der Beschwerdeführer stellte am 04.02.2019 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses, sowie für den Fall, dass die Aktenlage die Vornahme von Zusatzeintragungen rechtfertige, die Aufnahme der entsprechenden Zusatzeintragungen in den Behindertenpass (Aktenzahl der elektronisch übermittelten Aktenteile [AZ] 2.7). Der Beschwerdeführer legte im Verfahren dazu medizinische Befunde vor (AZ 2.8-2.16, 2.18, 2.19, 2.22, 2.23, 2.26). 1.
- Das SMS holte in der Folge ein Sachverständigengutachten vom 31.05.2019 aus dem Fachgebiet der Allgemeinmedizin ein, welches einen Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 50 v.H. feststellte (AZ 2.31). 1.
- Das SMS stellte einen Behindertenpass (Bescheid) mit einem GdB von 50% aus, welcher dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 04.06.2019 übermittelt wurde (AZ 2.33). Im Begleitschreiben wurde auf die Möglichkeit und die Erfordernisse einer Beschwerde hingewiesen. 1.
- Mit Schreiben vom 11.06.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht einen als Beschwerde zu wertenden Widerspruch gegen den oben bezeichneten Bescheid des SMS (AZ 2.27). 1.
- In der Folge wurde vom SMS ein weiteres Sachverständigengutachten vom 23.07.2019, aus den Fachgebieten der Chirurgie und der Allgemeinmedizin eingeholt, welches einen GdB von 60 v.H. und das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“ feststellte (AZ 2.32). 1.
- Das SMS stellte in Stattgabe der Beschwerde einen Behindertenpass (Beschwerdevorentscheidung) mit einem GdB von 60% und der Zusatzeintragung „Der Inhaber des Passes ist Träger von Osteosynthesematerial“ aus, welcher dem Beschwerdeführer mit Begleitschreiben vom 24.07.2019 übermittelt wurde. Im Begleitschreiben wurde auf die Möglichkeit und die Erfordernisse einer Beschwerde hingewiesen (AZ 2.34). 1.
- Mit Schreiben vom 07.08.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht einen als Vorlageantrag zu wertenden Widerspruch gegen den Bescheid des SMS vom 24.07.2019 (AZ 1.3). Dieser richtet sich insbesondere gegen die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel und verweist diesbezüglich auf die Schwindelanfälle und die Schmerzen beim Treppensteigen. Im Hinblick auf die Kniegelenke legte der Beschwerdeführer einen aktuellen Befund vom 01.08.2019 bei (AZ 1.2).
- Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] am 23.08.2019 die Beschwerde und den Vorlageantrag samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor (Ordnungszahl des gegenständlichen Gerichtsaktes OZ 1 [=AZ 1.1-1.3, 2.1-2.39]). 2.
- Das BVwG veranlasste eine Gutachtensergänzung durch den Sachverständigen hinsichtlich des aktuellen Befundes (OZ 2-4). 2.
- Mit Parteiengehör vom 10.10.2019 übermittelte das BVwG dem Beschwerdeführer die Gutachtensergänzung vom 27.09.2019 mit dem Ersuchen um Stellungnahme und dem Hinweis, dass das BVwG beabsichtige sich auf dieses Gutachten zu stützen (OZ 5). 2.
- Der Beschwerdeführer behob die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 15.10.
- Eine Stellungnahme erfolgte bis dato nicht. II. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Zu A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- entscheidungswesentliche Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer ist in Österreich wohnhaft und stellte am 04.02.2019 einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses sowie allenfalls für die Vornahme von Zusatzeintragungen. 1.
- Der Beschwerdeführer wurde am 18.07.2019 klinisch untersucht, wobei vom medizinischen Sachverständigen folgende Funktionseinschränkungen unter Einbeziehung des Vorgutachtens und der vorgelegten Befunde festgestellt wurden und nach der Einschätzungsverordnung beurteilt wurden: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktions-einschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Mittelgradige Gleichgewichtsstörung unklarer Genese. Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 40 %-Stärkere Unsicherheit mit Drehschwindel und Fallneigung vor allem beim passiven Stehen. 12.03.01 40 2 Dilatative Kardiomyopathie (ED: 01/2018)-EF: 40 %-Einschränkung der kardialen Leistungsbreite mit Belastungsdyspnoe-Mitralinsuffizienz-Nicht signifikant stenosierende KHK. Dilatative Kardiomyopathie (ED: 01 aus 2018,)-EF: 40 %-Einschränkung der kardialen Leistungsbreite mit Belastungsdyspnoe-Mitralinsuffizienz-Nicht signifikant stenosierende KHK. Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 40 %-Einschränkung der kardialen Leistungsbreite bei eingeschränkter Linksventrikelfunktion- Diuretische Therapie. 05.02.01 40 3 Degenerative Veränderungen der HWS/LWS-Zust.n. HWS-OP bei Vertebrostenose
(2017)-Stabilisierung C4-C
- Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 30 %-Derzeit keine höhergradigen Funktionseinschränkungen-Analgetische Therapie bei Bedarf-Kein Dauerschmerz. 02.01.02 30 4 An Taubheit grenzende Schwerhörigkeit links (88 %)-Geringgradige Schwerhörigkeit rechts (22 %). Einstufung der Erkrankung nach dem vorliegenden Audiogramm und der Tabelle laut EVO mit 30 %-Zeile 5/Spalte
- 12.02.01 30 5 HIV-Infektion. Einstufung der Erkrankung eine Stufe oberhalb des unteren Wert des Rahmensatzes mit 20 %-Unter der derzeitigen medikamentösen Therapie keine Symptomatik vorliegend. 10.03.13 20 6 Epicondylitis lateralis linker Ellenbogen. Einstufung der Erkrankung mit dem Fixsatz laut EVO von 20 %-Derzeit Druckschmerz und Belastungsschmerz- Funktionseinschränkungen nur minimal vorhanden. 02.06.11 20 7 Restless legs-Syndrom. Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 10 %-große derzeit keine wesentliche Funktionseinschränkung durch die Erkrankung vorliegend. 04.06.01 10 1.
- Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 60 v.H. Führendes Leiden ist die Gleichgewichtsstörung (Position 1), die durch die dilatative Kardiomyopathie (Position 2) um eine Stufe auf 50% gesteigert wird, da die Position 2 die gesundheitliche Gesamtsituation verschlechtert (Einschränkung der kardialen Leistungsbreite). Die Positionen 3 bis 6 steigern den GdB gemeinsam um eine weitere Stufe auf insgesamt 60%, da der gesundheitliche Allgemeinzustand durch diese Erkrankungen verschlechtert wird. Eine weitere Steigerung des GdB ist medizinisch nicht begründet, auch nicht unter Berücksichtigung des MRT-Befundes betreffend das rechte Knie des Beschwerdeführers vom 01.08.
- Die Erkrankungen des Beschwerdeführers stellen einen Dauerzustand dar. 1.
- Der Beschwerdeführer ist Träger von Osteosynthesematerial.
- Beweisaufnahme und Beweiswürdigung 2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter I. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen:2.
- Die Beweisaufnahme erfolgte durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Auszüge aus dem Verwaltungsverfahrensakt (OZ 1), aus denen sich auch der unter römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergibt. Zur Entscheidungsfindung wurden vom BVwG insbesondere folgende Unterlagen herangezogen: ● Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Chirurgie und der Allgemeinmedizin vom 23.07.2019 (AZ 2.32) ● Gutachtensergänzung vom 27.09.2019 (OZ 3) ● Beschwerde vom 11.06.2019 (AZ 2.27) ● Vorlageantrag vom 07.08.2019 (AZ 1.3) ● Einsicht in das Zentrale Melderegister ZMR 2.
- Beweiswürdigung 2.2.
- Die allgemeinen Feststellungen (Punkt 1.1.) ergeben sich aus der Antragstellung und dem ZMR und sind unstrittig (AZ 2.7). 2.2.
- Die festgestellte Funktionseinschränkung ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Chirurgie und der Allgemeinmedizin vom 23.07.2019 (AZ 2.32) und der Gutachtensergänzung vom 27.09.2019 (OZ 3). Die Feststellungen im Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Es berücksichtigt das Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Beschwerde und das Vorbringen während der Untersuchung des Beschwerdeführers sowie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde (AZ 2.8-2.16, 2.18, 2.19, 2.22, 2.23, 2.26). Die Gutachtensergänzung berücksichtigte den aktuellen MRT-Befund des rechten Kniegelenks des Beschwerdeführers vom 01.08.2019 (AZ 1.2). Das Gutachten und die Gutachtensergänzung stehen mit den vorgelegten Befunden nicht in Widerspruch (vgl. dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004).2.2.
- Die festgestellte Funktionseinschränkung ergeben sich aus dem Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Chirurgie und der Allgemeinmedizin vom 23.07.2019 (AZ 2.32) und der Gutachtensergänzung vom 27.09.2019 (OZ 3). Die Feststellungen im Gutachten sind nachvollziehbar, schlüssig und in sich widerspruchsfrei. Es berücksichtigt das Vorbringen des Beschwerdeführers in dessen Beschwerde und das Vorbringen während der Untersuchung des Beschwerdeführers sowie die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde (AZ 2.8-2.16, 2.18, 2.19, 2.22, 2.23, 2.26). Die Gutachtensergänzung berücksichtigte den aktuellen MRT-Befund des rechten Kniegelenks des Beschwerdeführers vom 01.08.2019 (AZ 1.2). Das Gutachten und die Gutachtensergänzung stehen mit den vorgelegten Befunden nicht in Widerspruch vergleiche dazu VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/0004). 2.2.
- Soweit der Beschwerdeführer in Beschwerde und Vorlageantrag auf seine Schwindelanfälle hinweist, aufgrund derer er nicht mehr selber Autofahren könne, beim Gehen unsicher sei (AZ 2.27) und schon oft von einer notwendigen Begleitperson im letzten Augenblick aufgehalten bzw. aufgefangen worden sei (AZ 1.3), ist auszuführen, dass die Schwindelsymptomatik mit 40 % eingestuft wurde. Für die Gewährung von 50% wären entsprechend der Einschätzungsverordnung folgende Voraussetzungen erforderlich: Heftiger Schwindel, erhebliche Unsicherheit und Schwierigkeiten bereits beim Gehen und Stehen im Hellen und anderen alltäglichen Belastungen. Morbus Meniere mehrmals monatlich schwere Anfälle. Dass der Beschwerdeführer beim Gehen oder Stehen erheblich unsicher wäre, ging aus der klinischen Untersuchung nicht hervor, zumal der Beschwerdeführer ein normalschrittiges und sicheres Gangbild aufwies, der Einbeinstand beiderseits möglich war und er zur klinischen Untersuchung am 18.07.2019 alleine und ohne Gehbehelfe kommen konnte. Auch die vorgelegten Befunde beschreiben keine Symptomatiken, die auf eine höhere Einstufung als 40% schließen lassen würden. 2.2.
- Im Hinblick auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei im Mai 2019 an der rechten Schulter operiert worden, ist auf die Ausführungen im Gutachten vom 23.07.2019 zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer den rechten Arm bis zu 80° abspreizen kann, die Kraft der oberen Extremitäten altersgemäß vorhanden ist und somit keine für die gegenständliche Beurteilung relevante Einschränkung vorliegt. 2.2.
- Zu den vorgebrachten Problemen mit dem rechten Kniegelenk und damit verbundenen starken Schmerzen, vor allem beim Treppensteigen und somit auch beim Ein- und Aussteigen in bzw. aus öffentlichen Verkehrsmitteln, ist auf die Gutachtensergänzung vom 27.09.2019 (OZ 3) zu verweisen. Dieser ist zu entnehmen, dass weder die klinische Untersuchung des rechten Kniegelenks durch den Gutachter noch der MRT-Befund Funktionseinschränkungen ergaben. Eine Instabilität des Knies ist nicht vorhanden und eine Schmerzsymptomatik wurde ebenso verneint, da dem MRT-Befund keine degenerativen Veränderungen des Gelenksknorpels zu entnehmen waren. Da auch keine Funktionseinschränkungen im Bewegungsumfang des Knies gegeben sind, war auch keine Steigerung des GdB angezeigt. Diesen Einwendungen des Beschwerdeführers wurde durch Einholung einer Gutachtensergänzung Rechnung getragen. Den Feststellungen in dieser Gutachtensergänzung sind weder der Beschwerdeführer noch das SMS entgegengetreten (OZ 5).
- Entfall der mündlichen Verhandlung 3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
- Der Anspruch einer Partei auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist kein absoluter. Nach der Rechtsprechung des EGMR und ihm folgend des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche dazu für viele EGMR 12.11.2002, Döry / S, Rn37; VfGH 20.02.2015, B1534; sowie jüngst VwGH 18.12.2018, Ra 2018/03/0132, jeweils mwN). 3.
- Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig (vgl. dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145) noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. 3.
- Im gegenständlichen Fall ergab sich klar aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten war. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zur Gänze aus den dem Beschwerdeführer bekannten vorliegenden Aktenteilen und war weder ergänzungsbedürftig vergleiche dazu VwGH 19.09.2018, Ra2018/11/0145) noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
- Rechtliche Beurteilung 4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus § 6 Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] iVm § 45 Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (§ 17 VwGVG).4.1.
- Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch Senat ergeben sich aus Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes [BVwGG] in Verbindung mit Paragraph 45, Bundesbehindertengesetz [BBG]. Das Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt. Verfahrensgegenständlich sind demnach neben dem VwGVG auch die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, sowie jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das SMS im erstinstanzlichen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (Paragraph 17, VwGVG). 4.1.
- Verfahrensgegenständlich wurden dem Beschwerdeführer Behindertenpässe ausgestellt, denen gemäß § 45 Abs. 3 BBG Bescheidcharakter (bzw. der Charakter einer Beschwerdevorentscheidung) zukommt. Die erhobene Beschwerde und der erhobene Vorlageantrag sind rechtzeitig und zulässig.4.1.
- Verfahrensgegenständlich wurden dem Beschwerdeführer Behindertenpässe ausgestellt, denen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, BBG Bescheidcharakter (bzw. der Charakter einer Beschwerdevorentscheidung) zukommt. Die erhobene Beschwerde und der erhobene Vorlageantrag sind rechtzeitig und zulässig. 4.1.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des BBG lauten auszugsweise: § 1.
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins,
(2)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. § 40.
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen […]. Paragraph 40,
(1)Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen […].
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
(2)Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist. § 41.
(1)[…] Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn […] ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt (Z3).Paragraph 41,
(1)[…] Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn […] ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt (Z3).
(2)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird. [...] § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu. 4.1.
- §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:4.1.
- Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt (Teilstrich 1) oder zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (Teilstrich 2).
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. 4.
- ad Spruchpunkt I – Festgestellter Grad der Behinderung4.
- ad Spruchpunkt römisch eins – Festgestellter Grad der Behinderung 4.2.
- Die beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des § 1 BBG vorliegt. Er hat den ordentlichen Wohnsitz in Österreich, womit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG erfüllt sind. 4.2.
- Die beim Beschwerdeführer festgestellten Funktionseinschränkungen sind nicht nur vorübergehend, weshalb eine Behinderung im Sinne des Paragraph eins, BBG vorliegt. Er hat den ordentlichen Wohnsitz in Österreich, womit die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG erfüllt sind. 4.2.
- Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß § 40 und § 41 Abs. 1 BBG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen (VwGH 21.06.2017, Ra201 7/11/0040).4.2.
- Der Grad der Behinderung ist im verfahrensgegenständlichen Fall gemäß Paragraph 40 und Paragraph 41, Absatz eins, BBG unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen (VwGH 21.06.2017, Ra201 7/11/0040). Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.07.2019 samt Ergänzung vom 27.09.2019 ist (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die aktuellen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt somit zum Entscheidungszeitpunkt 60 v.H. und er erfüllt somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß § 40 Abs. 1 BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist.Das vom SMS eingeholte Sachverständigengutachten vom 23.07.2019 samt Ergänzung vom 27.09.2019 ist (wie bereits im Zuge der Beweiswürdigung dargelegt) richtig, vollständig und schlüssig und die aktuellen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers wurden gemäß der Einschätzungsverordnung eingestuft. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt somit zum Entscheidungszeitpunkt 60 v.H. und er erfüllt somit die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses gemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist. 4.2.
- Da die Voraussetzungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses vorlagen, und sich auch der festgestellte Grad der Behinderung als korrekt erweist, erfolgte die Ausstellung des Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. durch das SMS korrekt und der Behindertenpass vom 24.07.2019 ist zu bestätigen. 4.
- ad Spruchpunkt II – beantragte Zusatzeintragung4.
- ad Spruchpunkt römisch zwei – beantragte Zusatzeintragung 4.3.
- Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer in Beschwer gezogenen im Behindertenpass nicht erfolgten Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist festzuhalten, dass diese (im Antragsformular unter Punkt 3) zumindest mitbeantragt und im eingeholten Sachverständigengutachten auch beurteilt worden ist. 4.3.
- Auf Grund der klaren Regelung des § 45 Abs. 2 BBG, wonach dann, wenn einem Antrag (ua auch auf Vornahme einer Zusatzeintragung) nicht stattgegeben wird, dies in Bescheidform zu erfolgen hat, stellt die Nicht-Vornahme der Eintragung jedoch keinen negativen Abspruch über die Vornahme einer Zusatzeintragung dar. 4.3.
- Auf Grund der klaren Regelung des Paragraph 45, Absatz 2, BBG, wonach dann, wenn einem Antrag (ua auch auf Vornahme einer Zusatzeintragung) nicht stattgegeben wird, dies in Bescheidform zu erfolgen hat, stellt die Nicht-Vornahme der Eintragung jedoch keinen negativen Abspruch über die Vornahme einer Zusatzeintragung dar. 4.3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch § 27 VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. dazu für viele VwGH 30.06.2016, Ra2016/11/0044 RS3 mwN). Aufgrund dieser Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über von der Behörde nicht behandelte Anträge abzusprechen. Ebenso wenig darf das Verwaltungsgericht ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, welches über den bei der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge (vgl. VwGH 31.01.2017, Ra2015/03/0066 mwN).4.3.
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "Sache" des Rechtsmittelverfahrens vor dem Verwaltungsgericht – ungeachtet des durch Paragraph 27, VwGVG vorgegebenen Prüfumfangs – jedenfalls nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche dazu für viele VwGH 30.06.2016, Ra2016/11/0044 RS3 mwN). Aufgrund dieser Beschränkung der Sache des Beschwerdeverfahrens ist das Verwaltungsgericht nicht befugt, über von der Behörde nicht behandelte Anträge abzusprechen. Ebenso wenig darf das Verwaltungsgericht ein zusätzliches Begehren zum Gegenstand seiner Entscheidung machen, welches über den bei der belangten Behörde gestellten und entschiedenen Antrag hinausginge vergleiche VwGH 31.01.2017, Ra2015/03/0066 mwN). 4.3.
- Das BVwG ist daher verfahrensgegenständlich nicht berechtigt, über die Vornahme der beantragten Zusatzeintragungen abzusprechen, da das SMS bis dato noch keine Entscheidung über diese getroffen hat. Die Beschwerde gegen die nicht erfolgte Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in den Behindertenpass ist daher, mangels Vorliegens eines Bescheides gegen den sie sich richtet, spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. 4.3.
- Aus verfahrensökonomischen Gründen weist das BVwG darauf hin, dass im Hinblick auf die Vornahme der Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Schwindelanfälle zu berücksichtigen sein werden, wobei neue diesbezügliche Befunde vom Beschwerdeführer anzufordern, sowie gegebenenfalls ein diesbezügliches Fachsachverständigengutachten einzuholen sein werden. III. ad B) Unzulässigkeit der Revision:römisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision: Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf eine umfangreiche und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum BBG. Die angewendeten Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes und der Einschätzungsverordnung sind - soweit für den vorliegenden Fall maßgeblich - eindeutig. Zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage (trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) etwa VwGH 28.05.2014, Ro2014/07/
- Zur Schlüssigkeit von Gutachten VwGH 27.06.2018, Ra2018/09/0079; 28.06.2017, Ra2017/09/0015; zur Form der Auseinandersetzung mit dem Gutachten insbesondere VwGH 26.02.2016, Ro2014/03/
- Zur Überschreitung der Sache des Verfahrens für viele VwGH 31.01.2017, Ra2015/03/0066 mwN. Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Entfall der mündlichen Verhandlung steht weder mit der Judikatur der Höchstgerichte noch mit der Judikatur des EGMR in Widerspruch, siehe dazu insbesondere VwGH 26.01.2017, Ra2016/07/0061 mwN, und es ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L511.2222708.1.00