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{'item': 'L512 2134073-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2020 GeschäftszahlL512 2134073-2 SpruchL512 2134073-2/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlen

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: I.

  1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet), ein Staatsangehöriger der islamischen Republik Pakistan, (in weiterer Folge „Pakistan“ genannt) stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom XXXX , Zl. XXXX gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Z 3, § 57 AsylG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß § 55 Abs 1 AsylG wurde dem BF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß § 28 Abs 2 VwGVG ersatzlos behoben. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet.römisch eins.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 57, AsylG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde stattgegeben und festgestellt, dass gemäß Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wurde dem BF der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG ersatzlos behoben. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erachtet. I.
  5. Mit Schreiben vom XXXX wurde beantragt, das Geburtsdatum des BF im Erkenntnis vom XXXX , GZ: XXXX mittels Beschluss zu berichtigen, da der BF nunmehr über einen originalen Reisepass und einen Personalausweis verfüge.römisch eins.
  6. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde beantragt, das Geburtsdatum des BF im Erkenntnis vom römisch 40 , GZ: römisch 40 mittels Beschluss zu berichtigen, da der BF nunmehr über einen originalen Reisepass und einen Personalausweis verfüge. I.
  7. Mit Schreiben vom 13.03.2020 wurde der Antrag vom XXXX zurückgezogen.römisch eins.
  8. Mit Schreiben vom 13.03.2020 wurde der Antrag vom römisch 40 zurückgezogen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  9. Feststellungen (Sachverhalt)römisch zwei.
  10. Feststellungen (Sachverhalt) Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I getroffenen Ausführungen.Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen. II.
  11. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  12. Beweiswürdigung Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Akt des Bundesverwaltungsgerichts. II.
  13. Rechtliche Beurteilungrömisch zwei.
  14. Rechtliche Beurteilung II.3.
  15. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichterrömisch zwei.3.
  16. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) II.3.
  17. Einstellung des Verfahrens römisch zwei.3.
  18. Einstellung des Verfahrens Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß Paragraph 31, VwGVG durch Beschluss. Aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: ein Antrag des Beschwerdeführers – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).Aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG geht hervor, dass das Verwaltungsgericht in jenem Fall, in dem das Verfahren – hier: ein Antrag des Beschwerdeführers – einzustellen ist, eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen hat. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles anzuwenden. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles anzuwenden. Entsprechend § 13 Abs. 7 AVG ist festzuhalten, dass ein (verfahrensleitender) Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann. Entsprechend Paragraph 13, Absatz 7, AVG ist festzuhalten, dass ein (verfahrensleitender) Antrag in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden kann. Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der beschwerdeführenden Partei frei von Willensmängeln vorliegt, wonach der Antrag des Beschwerdeführers vom XXXX zurückgezogen wurde, war somit das Verfahren mit Beschluss einzustellen.Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung der beschwerdeführenden Partei frei von Willensmängeln vorliegt, wonach der Antrag des Beschwerdeführers vom römisch 40 zurückgezogen wurde, war somit das Verfahren mit Beschluss einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L512.2134073.2.00

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