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{'item': 'L521 2187308-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2020 GeschäftszahlL521 2187308-1 SpruchL521 2187310-1/53E L521 2187302-1/19E L521 2187300-1/19E L521 2187305-1/19E L521 2187308-1/19E Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über den Antrag von

  1. XXXX , geb. XXXX ,
  2. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX ,
  3. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX ,
  4. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , und
  5. XXXX , geb. XXXX , gesetzlich vertreten durch den Vater XXXX , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG, 4020 Linz, Spittelwiese 4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2020, Zlen. L521 2187310-1/44E, L521 2187302-1/13E, L521 2187300-1/13E, L521 2187305-1/13E, L521 2187308-1/13E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, denDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf, LL.M. über den Antrag von
  6. römisch 40 , geb. römisch 40 ,
  7. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 ,
  8. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 ,
  9. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , und
  10. römisch 40 , geb. römisch 40 , gesetzlich vertreten durch den Vater römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Irak, alle vertreten durch Auer Bodingbauer Leitner Stöglehner Rechtsanwälte OG, 4020 Linz, Spittelwiese 4, der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.02.2020, Zlen. L521 2187310-1/44E, L521 2187302-1/13E, L521 2187300-1/13E, L521 2187305-1/13E, L521 2187308-1/13E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den BESCHLUSS gefasst: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. , , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 16.03.2020 brachten die revisionswerbenden Parteien eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führten die revisionswerbenden Parteien Folgendes aus: „Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.„Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Es gebieten einerseits nicht öffentliche Rücksichten die sofortige Vollstreckung des angefochtenen Erkenntnisses und wäre andererseits der Vollzug des Erkenntnisses oder mit der Ausübung der mit Erkenntnis eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für die Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil bzw. mit einem nicht wieder gutzumachenden Schaden verbunden, weil sie diesfalls sofort ausreisen müsste oder abgeschoben würde. Eine Rückkehr wäre wohl realistisch unmöglich, da der Erstrevisionswerber sofort inhaftiert würde und sich um die übrigen Revisionswerber nicht mehr kümmern könnte. Die Zweit- bis Fünftrevisionswerber würden aus dem laufenden Schul- oder Ausbildungsbetrieb gerissen, was erheblich nachteilig wäre. Demgegenüber stehen keine zwingenden öffentlichen Interessen, da sie integriert sind und keine Gefährdung von ihnen ausgeht. Der Vollzug des in Beschwerde gezogenen Erkenntnisses wäre für die Beschwerdeführer offensichtlich mit unverhältnismäßigen Nachteilen verbunden.“ Mit Verfügung vom 18.03.2020 wurde dem belangten Bundesamt die Revision mit der Aufforderung zugestellt, sich binnen drei Tagen zum Antrag auf Zuerkennung der aufschieben Wirkung zu äußern. Mit Schriftsatz vom 19.03.2020 brachte der belangte Bundesamt dem Bundesverwaltungsgericht zur Kenntnis, dass dem Aufschub des Vollzuges der angefochtenen Verwaltungsakte keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstehen würden. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Die Revision hat gemäß § 30 Abs. 1 erster Satz VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Revision hat gemäß Paragraph 30, Absatz eins, erster Satz VwGG keine aufschiebende Wirkung. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erster Satz VwGG hat jedoch bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die revisionswerbenden Parteien haben in ihrem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, ist in Anbetracht der Stellungnahme des belangten Bundesamtes nicht zu erkennen. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Die revisionswerbenden Parteien haben in ihrem Antrag unverhältnismäßige Nachteile dargelegt, die mit dem sofortigen Vollzug des Abschiebetitels verbunden wären. Dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende oder zumindest überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, ist in Anbetracht der Stellungnahme des belangten Bundesamtes nicht zu erkennen. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist daher gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L521.2187308.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.