RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2020 GeschäftszahlW144 2229656-1 SpruchW144 2229656-1/3E BESCHLUSS! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb, StA. Von Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes Für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2020, Zl: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Huber als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb, StA. Von Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes Für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2020, Zl: römisch 40 , beschlossen: A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und das Verfahren zurückverwiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 21, Absatz 3, zweiter Satz BFA-VG stattgegeben und das Verfahren zurückverwiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Algerien und hat sich im Jahr 1997 (!)nach Griechenland begeben, wo er bis zum Jahr 2014 aufhältig gewesen ist. In der Folge hat sich der BF bis 31.10.2018 in der Tschechischen Republik aufgehalten. Am 31.10.2019 reiste er ins Bundesgebiet und stellte den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Person der 1.-BF liegt eine Eurodac-Treffermeldung betreffend Asylantragstellung für Tschechien vom 23.03.2014 vor. Der Beschwerde liegen folgende Verwaltungsverfahren zugrunde: Im Verlauf seiner Erstbefragung durch die Landespolizeidirektion Wien vom 01.11.2019 gab der BF neben seinen Angaben zum Reiseweg lediglich an, dass er wegen der wirtschaftlichen Krise in Griechenland keine Arbeit gefunden habe und dass er dort auch keine ärztliche Versorgung mehr bekommen habe. In Tschechien habe er ein Problem mit der Sprache gehabt. Wenn man dort die Landessprache nicht spreche, werde man sehr schlecht behandelt. Er habe in Tschechien um Asyl angesucht, sein Antrag sei jedoch abgelehnt worden. Er wolle nicht nach Tschechien zurückkehren. In Algerien sei er seit dem Jahr 1997 nicht mehr gewesen, er wisse nicht, was ihm dort zustoßen würde. Das BFA richtete in der Folge am 15.11.2019 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien. Tschechien akzeptierte dieses Wiederaufnahmeersuchen durch ausdrückliche Zustimmung mit Schreiben vom 28.11.2019 unter Hinweis auf Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO.Das BFA richtete in der Folge am 15.11.2019 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Tschechien. Tschechien akzeptierte dieses Wiederaufnahmeersuchen durch ausdrückliche Zustimmung mit Schreiben vom 28.11.2019 unter Hinweis auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 24.02.2020 gab der BF im Wesentlichen zu Protokoll, dass er dort gesundheitliche Probleme gehabt habe, konkret mit seiner Prostata, eine Operation sei jedoch nicht durchgeführt worden. Er habe in Tschechien auf der Straße gelebt und keine Mittel für keine Unterkunft gehabt. Weiters leide er noch an anderen Krankheiten, so war er etwa bei einem Rheumaarzt, da ihm immer kalt gewesen sei. Die auf Tschechisch formulierte Diagnose habe er nicht verstanden. Zudem habe er Probleme mit den Augen, er sehe teilweise schlecht und sehe rote Punkte. In Österreich habe man ihm mitgeteilt, dass er einen Augenkatarrh habe und dringend operiert werden müsse, da er sonst erblinde. Er habe einen Termin für September 2020 bekommen. In Tirol sei ihm gesagt worden, dass er eine Operation wegen Hämorrhoiden erhalten solle. Anlässlich seiner Erstbefragung habe er die Wahrheit gesagt, er habe keine Korrekturen anzuführen. Befragt nach Verwandten gab er an, dass er zwei Schwestern in Frankreich habe, ansonsten habe er keine Verwandten in Europa. Es gebe in Österreich keine Personen, von denen er abhängig wäre oder zu denen ein besonders enges Verhältnis bestehe. Nach Vorhalt, dass Tschechien zur Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz zuständig sei, gab der BF an, dass er im Hinblick auf seine gesundheitlichen Probleme nicht nach Tschechien zurückkehren wolle. Er habe auch psychische Probleme und gehe er davon aus, dass sein Asylantrag in Tschechien negativ abgeschlossen worden sei, sodass ihm die Rückverbringung in sein Heimatland drohe. Er sei seit dem Jahr 2014 in Tschechien aufhältig gewesen. Als er nach Tschechien eingereist sei, sei gesund gewesen; er sei dort im Verlauf des Aufenthaltes erkrankt und sei nicht richtig behandelt worden. In Tschechien seien sie rassistisch behandelt worden. Unter einem legte der BF diverse medizinische Unterlagen vor. Eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren Dris. XXXX vom 08.02.2020 ergab, dass sich beim BF eine leichtgradige depressive Episode findet. Dazu passe die negativ getrübte Befindlichkeit, die gedrückte Stimmung sowie Freud- und Lustlosigkeit, was diesen Kriterien entspreche. Für eine andere Störung finde sich kein Hinweis. Insbesondere kein Hinweis auf eine Angsterkrankung oder Traumafolgestörung. Die Ängste beziehen sich auf Zukunftsängste, diese seien im Rahmen der Depression, leichtgradige Episode zu verstehen. Eine Suizidalität findet sich derzeit nicht. Medizinische Maßnahmen seien anzuraten, konkret ein schlafanstoßendes Antidepressivum wie z.B. Trittico retard.Eine gutachterliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren Dris. römisch 40 vom 08.02.2020 ergab, dass sich beim BF eine leichtgradige depressive Episode findet. Dazu passe die negativ getrübte Befindlichkeit, die gedrückte Stimmung sowie Freud- und Lustlosigkeit, was diesen Kriterien entspreche. Für eine andere Störung finde sich kein Hinweis. Insbesondere kein Hinweis auf eine Angsterkrankung oder Traumafolgestörung. Die Ängste beziehen sich auf Zukunftsängste, diese seien im Rahmen der Depression, leichtgradige Episode zu verstehen. Eine Suizidalität findet sich derzeit nicht. Medizinische Maßnahmen seien anzuraten, konkret ein schlafanstoßendes Antidepressivum wie z.B. Trittico retard. Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 28.02.2020 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Tschechien gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß § 61 Abs. 1 FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG seine Abschiebung nach Tschechien zulässig sei.Das BFA wies sodann den Antrag auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten mit Bescheid vom 28.02.2020 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Tschechien gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, Dublin III-VO zur Prüfung des Antrags zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung des BF gemäß Paragraph 61, Absatz eins, FPG idgF angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Tschechien zulässig sei. In der Begründung traf das BFA Feststellungen zur allgemeinen asyl- und menschenrechtlichen Situation in Tschechien, konkret zu Dublin-Rückkehrerin, zur verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Asylverfahrens, zur Versorgung, einschließlich der medizinischen Versorgung von Antragstellern, sowie zu deren Unterbringung. Gegen diesen am 02.03.2020 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde des BF, in welcher er im Wesentlichen die allgemeinen Unterbringungs- und Aufnahmebedingungen für Asylwerber in Tschechien bemängelten. Die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte am 17.03.2020. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Festgestellt wird zunächst der dargelegte Verfahrensgang. Feststellungen zur gegenwärtigen Situation der Corona-Virus-Pandemie und der - sich diesbezüglichen rasch verschärfenden - Lage in ganz Europa, die notorisch dergestalt ist, dass Tschechien am 21.03.2020 seine Grenzen zu Österreich und auch landesweit alle Lokale/Geschäfte (Ausnahme: Apotheken, Lebensmittelläden, Tierfutter, Drogerien) geschlossen hat und mit einem Anstieg von Erkrankten konfrontiert ist, hat das BFA in der angefochtenen Entscheidung vom 28.02.2020 noch keine getroffen (bzw. noch keine treffen können). 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Stattgebung der Beschwerde Die maßgeblichen Bestimmungen des AsylG idgF lauten: "§ 5
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