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{'item': 'W156 2171898-1'}

Obsah (5)§ 225§ 18b§ 24§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2020 GeschäftszahlW156 2171898-1 SpruchW156 2171898-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 225Abs.

1 Z 3 ASVG gelten als Beitragszeiten Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach § 18 oder § 18a in Verbindung mit § 669 Abs. 3 wirksam (§ 230) entrichtet worden sind."

Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG gelten als Beitragszeiten Zeiten einer freiwilligen Versicherung, wenn die Beiträge innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, oder auf Grund einer nachträglichen Selbstversicherung nach Paragraph 18, oder Paragraph 18 a, in Verbindung mit Paragraph 669, Absatz 3, wirksam (Paragraph 230,) entrichtet worden sind." 3.

  1. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde: Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Zeiten der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen im Ausmaß von 13 Monaten hat. 3.2.
  2. Zeitraum vor dem 01.04.2016 Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger ist, dass die zu pflegende Person einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat. Im gegenständlichen Fall wurde der Mutter des Beschwerdeführers erstmals mit 01.04.2016 ein Pflegegeldanspruch der Pflegestufe 7 zugesprochen.Voraussetzung für die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger ist, dass die zu pflegende Person einen Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat. Im gegenständlichen Fall wurde der Mutter des Beschwerdeführers erstmals mit 01.04.2016 ein Pflegegeldanspruch der Pflegestufe 7 zugesprochen. Mangels Erfüllung der Voraussetzung des Pflegegeldanspruches der Mutter vor dem 01.04.2016 können sohin Zeiten vor dem 01.04.2016 nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach § 18b ASVG herangezogen werden.Mangels Erfüllung der Voraussetzung des Pflegegeldanspruches der Mutter vor dem 01.04.2016 können sohin Zeiten vor dem 01.04.2016 nicht als Beitragszeiten für die freiwillige Selbstversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG herangezogen werden. 3.2.
  3. Zeitraum nach dem 27.04.2016 bis 25.06.2016

§ 18bAbs.

3 Z 1 ASVG endet die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Abs. 1 weggefallen ist.

Paragraph 18 b, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG endet die Selbstversicherung mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Pflegetätigkeit oder eine sonstige Voraussetzung nach Absatz eins, weggefallen ist.

§ 18bAbs.

1 letzter Satz ASVG wird die Pflege in häuslicher Umgebung durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen.

Paragraph 18 b, Absatz eins, letzter Satz ASVG wird die Pflege in häuslicher Umgebung durch einen zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt der pflegebedürftigen Person nicht unterbrochen. Fraglich ist im gegenständlichen Fall, ob der stationären Aufenthalt der Mutter des Beschwerdeführers im Zeitraum vom 27.04.2016 bis zu ihrem Tod am 26.05.2016 als zeitweiliger stationärer Pflegaufenthalt zu werten ist, der die Pflege in häuslicher Umgebung nicht unterbricht, oder ob die stationäre Aufnahme mit einem Wegfall der Pflegetätigkeit gleichzusetzen ist. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1111 der Beilagen XXII. GP) des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2005 - SVÄG 2005 selbst lässt sich hiezu nicht gewinnen.Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1111 der Beilagen römisch 22 . Gesetzgebungsperiode des Sozialversicherungs-Änderungsgesetzes 2005 - SVÄG 2005 selbst lässt sich hiezu nicht gewinnen. Im herkömmlichen Sprachgebrauch wird das Wort "zeitweilig" als synonym für "vorübergehend" (vgl. https://www.wortbedeutung.info/zeitweilig), "auf eine kürzere Zeit beschränkt, zeitlich begrenzt, vorübergehend; momentan, hin und wieder für eine kürzere Zeit; gelegentlich" (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/zeitweilig) verwendet.Im herkömmlichen Sprachgebrauch wird das Wort "zeitweilig" als synonym für "vorübergehend" vergleiche https://www.wortbedeutung.info/zeitweilig), "auf eine kürzere Zeit beschränkt, zeitlich begrenzt, vorübergehend; momentan, hin und wieder für eine kürzere Zeit; gelegentlich" vergleiche https://www.duden.de/rechtschreibung/zeitweilig) verwendet. Der in § 18b ASVG verwendete Begriff "zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt" ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit dahingehend zu verstehen, dass es sich um eine lediglich vorübergehende Maßnahme handelt und nach Beendigung des stationären Aufenthaltes die Pflege in häuslicher Umgebung wieder aufgenommen wird. Darauf deute auch die Verwendung des weiteren Begriffes "unterbrochen" hin, aus der zu schließen ist, dass die Ausnahmebestimmung des letzten Satzes des § 18b Abs. 1 ASVG lediglich dann zum Tragen kommt, wenn die stationäre Aufnahme wieder von der häuslichen Pflege abgelöst wird.Der in Paragraph 18 b, ASVG verwendete Begriff "zeitweiligen stationären Pflegeaufenthalt" ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit dahingehend zu verstehen, dass es sich um eine lediglich vorübergehende Maßnahme handelt und nach Beendigung des stationären Aufenthaltes die Pflege in häuslicher Umgebung wieder aufgenommen wird. Darauf deute auch die Verwendung des weiteren Begriffes "unterbrochen" hin, aus der zu schließen ist, dass die Ausnahmebestimmung des letzten Satzes des Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG lediglich dann zum Tragen kommt, wenn die stationäre Aufnahme wieder von der häuslichen Pflege abgelöst wird. Aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung "zeitweiliger stationärer Aufenthalt" in Verbindung mit "unterbrochen" kann somit geschlossen werden, dass der Gesetzgeber dann keine Unterbrechung und somit ein Fortwirken des Anspruches auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung vorgesehen hat, wenn der stationäre Aufenthalt nur vorübergehend ist, nicht aber, wenn nach dem stationäre Aufenthalt keine häusliche Pflege mehr in Anspruch genommen wird oder werden kann, somit der stationäre Aufenthalt - wie in diesem Fall - als endgültig anzusehen ist. Die belangte Behörde hat daher nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes den Anspruch auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung ab dem 01.05.2016 zu Recht verneint. 3.3. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Schriftverkehr geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche im Übrigen nicht beantragt wurde, konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und dem Schriftverkehr geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. 3.4. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung fehlt, wie der Begriff des zeitweiligen stationären Aufenthaltes, insbesondere im Fall des Todes im Zuge eines stationären Aufenthaltes, auszulegen ist.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil es an einer Rechtsprechung fehlt, wie der Begriff des zeitweiligen stationären Aufenthaltes, insbesondere im Fall des Todes im Zuge eines stationären Aufenthaltes, auszulegen ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W156.2171898.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.