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{'item': 'W172 2134648-1'}

Obsah (25)§ 28§ 9§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 14a§ 14§ 41§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2020 GeschäftszahlW172 2134648-1 SpruchW172 2134648-1/32E Schriftliche Ausfertigung des am 02.09.2019 mündlich verkündeten Beschlus

§ 28Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Vw

GVG eingestellt.römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird wegen Zurückziehung der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt. - zu Recht erkannt: II. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass

§ 9Abs.

2 und Abs. 3 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass

Paragraph 9, Absatz 2 und Absatz 3, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

§ 54Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 i.V.m. § 55 Abs. 1 Asyl

G 2005 wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins,, Paragraph 58, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX 2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 I.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005").
  2. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: "BF") stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am römisch 40 2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, römisch eins.d.g.F. (im Folgenden auch: "AsylG 2005"). Am XXXX 2016 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die LPD Niederösterreich.Am römisch 40 2016 erfolgte die Erstbefragung des Beschwerdeführers durch die LPD Niederösterreich.
  3. Der Beschwerdeführer wurde am 18.08.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden auch: "BFA") niederschriftlich einvernommen.
  4. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 24.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.).

§ 57Asyl

G 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 i.V.m. § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (im Folgenden auch: "FPG") erlassen. Weiters wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) sowie dass die Frist für seine freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).3. Mit oben im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 24.08.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und es wurde gegen ihn

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (im Folgenden auch: "BFA-VG") eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (im Folgenden auch: "FPG") erlassen. Weiters wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) sowie dass die Frist für seine freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen alle Spruchpunkte dieses Bescheides wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit oben im Spruch genannten Schriftsatz vom 06.09.2016 erhoben.
  2. Am 22.02.2018 und am 02.09.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden auch: "BVwG") eine mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter als Partei teilnahmen. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an den Verhandlungen. Als Zeugen wurden in der Verhandlung vom 02.09.2019 XXXX , XXXX und XXXX einvernommen.Als Zeugen wurden in der Verhandlung vom 02.09.2019 römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 einvernommen. In der Verhandlung vom 22.02.2018 wurde ein Gutachten des in diesem Verfahren bestellten Sachverständigen vom 18.11.2017 zur Frage der politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers in dessen Herkunftsstaat eingeführt. Weiters wurden in diese Verhandlungen Unterlagen und darauf aufbauende aktuelle Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur politischen und menschenrechtlichen Situation in Afghanistan eingeführt. In der Verhandlung vom 02.09.2019 wurde vom Beschwerdeführer nach Rechtsberatung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen.In der Verhandlung vom 02.09.2019 wurde vom Beschwerdeführer nach Rechtsberatung die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen. Am Schluss dieser Verhandlung wurde die gegenständliche Entscheidung mündlich verkündet.
  3. In das Verfahren wurden neben den vom BFA und vom Bundesverwaltungsgericht eingeführten (s. weiter unten) u.a. folgende entscheidungsrelevante Bescheinigungsmittel bezüglich des Beschwerdeführers vorgelegt, nämlich, zu: - Deutschsprachkursen (Zertifikat Deutsch A1 Intensiv, Kursbesuchsbestätigungen bezüglich Deutsch A2 (Teil 1 bis 4) sowie B1); - ordentlichen Beschäftigungen (Steuerunterlagen für die Tätigkeit bei UBER); - sonstigen Integrationsmaßnahmen und -bemühungen (Teilnahmebestätigungen für diverse Projekte und Kurse, Mietvertrag und ZMR-Auskunft). II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen 1.
  5. Zur Person und zum Vorbringen des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer führt den oben im Spruch wiedergegebenen Namen, ist am XXXX 1998 in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie dem sunnitischen Glaubensbekenntnis an. Sein Familienstand ist ledig. Seine Muttersprache ist Paschtu. An Schulausbildung weist er zwölf Jahre Grundschulausbildung in Afghanistan auf. Er hat keine Berufsausbildung. Er übte in Afghanistan keinen Beruf aus. In seinem Herkunftsstaat lebte er zuletzt in der Provinz Nangarhar bis zu seiner Ausreise im ersten Halbjahr 2016.Der Beschwerdeführer führt den oben im Spruch wiedergegebenen Namen, ist am römisch 40 1998 in der Provinz Nangarhar in Afghanistan geboren, Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Paschtunen sowie dem sunnitischen Glaubensbekenntnis an. Sein Familienstand ist ledig. Seine Muttersprache ist Paschtu. An Schulausbildung weist er zwölf Jahre Grundschulausbildung in Afghanistan auf. Er hat keine Berufsausbildung. Er übte in Afghanistan keinen Beruf aus. In seinem Herkunftsstaat lebte er zuletzt in der Provinz Nangarhar bis zu seiner Ausreise im ersten Halbjahr
  6. Der Beschwerdeführer lebt seit dem XXXX 2016 in Österreich und wohnt in XXXX . Die drei Brüder des Beschwerdeführers, mit welchen er auch gemeinsam in Afghanistan gelebt hat sowie dessen Neffe wohnen gemeinsam in einer Wohnung in Wien. In Afghanistan leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers mehr. Aufgrund der Wohnsitzbeschränkung konnte der Beschwerdeführer nicht zu seinen Brüdern nach Wien ziehen. Seit der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich steht dieser in Kontakt zu seinen Brüdern und besucht diese regelmäßig und übernachtet gelegentlich auch bei diesen. Die Brüder unterstützen sich, auch finanziell, gegenseitig. Insbesondere der älteste Bruder, XXXX , geboren am XXXX 1987 in Afghanistan und afghanischer Staatsangehöriger, welchem mit Entscheidung des BVwG vom 24.11.2014, Zl. W182 1428788-1/15E der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und in Österreich als Bauarbeiter arbeitet, hat für seine Brüder die Vaterrolle übernommen und unterstützt den Beschwerdeführer sowohl finanziell als auch im Alltag.Der Beschwerdeführer lebt seit dem römisch 40 2016 in Österreich und wohnt in römisch 40 . Die drei Brüder des Beschwerdeführers, mit welchen er auch gemeinsam in Afghanistan gelebt hat sowie dessen Neffe wohnen gemeinsam in einer Wohnung in Wien. In Afghanistan leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers mehr. Aufgrund der Wohnsitzbeschränkung konnte der Beschwerdeführer nicht zu seinen Brüdern nach Wien ziehen. Seit der Ankunft des Beschwerdeführers in Österreich steht dieser in Kontakt zu seinen Brüdern und besucht diese regelmäßig und übernachtet gelegentlich auch bei diesen. Die Brüder unterstützen sich, auch finanziell, gegenseitig. Insbesondere der älteste Bruder, römisch 40 , geboren am römisch 40 1987 in Afghanistan und afghanischer Staatsangehöriger, welchem mit Entscheidung des BVwG vom 24.11.2014, Zl. W182 1428788-1/15E der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und in Österreich als Bauarbeiter arbeitet, hat für seine Brüder die Vaterrolle übernommen und unterstützt den Beschwerdeführer sowohl finanziell als auch im Alltag. Dem Bruder des Beschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX 1991 in Afghanistan und afghanischer Staatsangehöriger, wurde mit Entscheidung des BVwG vom 02.09.2019, ZI W172 2188770-1/10E der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Dem Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 1991 in Afghanistan und afghanischer Staatsangehöriger, wurde mit Entscheidung des BVwG vom 02.09.2019, ZI W172 2188770-1/10E der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Bezüglich des Bruders des Beschwerdeführers XXXX , geboren am XXXX 1998 in Afghanistan und afghanischer Staatsangehöriger, wurde mit Entscheidung des BVwG vom 02.09.2019, ZI W172 2189082-1/15E festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und es wurde diesem eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.Bezüglich des Bruders des Beschwerdeführers römisch 40 , geboren am römisch 40 1998 in Afghanistan und afghanischer Staatsangehöriger, wurde mit Entscheidung des BVwG vom 02.09.2019, ZI W172 2189082-1/15E festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und es wurde diesem eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. In Österreich besuchte der Beschwerdeführer mehrere Kurse und Workshops. Zudem hat er die Deutschkurse A1, A2 und B1 besucht. Die Prüfung für Kurs A1 und A2 hat der Beschwerdeführer erfolgreich absolviert. Der Beschwerdeführer befindet sich seit ungefähr eineinhalb Jahren in einer Beziehung zu XXXX , einer österreichischen Staatsbürgerin. Diese telefonieren täglich und sehen sich regelmäßig. Auch übernachtet der Beschwerdeführer einmal in der Woche bei seiner Freundin. Es bestehen Pläne, dass diese zukünftig zusammenziehen wollen.Der Beschwerdeführer befindet sich seit ungefähr eineinhalb Jahren in einer Beziehung zu römisch 40 , einer österreichischen Staatsbürgerin. Diese telefonieren täglich und sehen sich regelmäßig. Auch übernachtet der Beschwerdeführer einmal in der Woche bei seiner Freundin. Es bestehen Pläne, dass diese zukünftig zusammenziehen wollen. Der Beschwerdeführer ist sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafgerichtlich unbescholten und hat keine relevanten gesundheitlichen Beschwerden.
  7. Beweiswürdigung 2.
  8. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalten des Beschwerdeführers. Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und Herkunft des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Glaubwürdig ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat sowie in Österreich, da keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Ausführungen hervorkamen. Weiters weist er entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse auf (zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Rechtsmittelinstanz im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom Asylwerber gewinnt, s. für viele z.B. VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, 24.06.1999, 98/20/0435). Auch die in der oben angeführten mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen und die anderen Beschwerdeführer bestätigten die Angaben des Beschwerdeführers. Deren Aussagen konnte gefolgt werden, da aufgrund deren seriösen und ernsthaften Auftretens sowie deren persönlichen vertrauensbildenden Gesamtbildes keine der Glaubwürdigkeit entgegensprechenden Anhaltspunkte hervorkamen. Aus amtlicher Informationslage ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist. Im Ergebnis war daher dem betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu folgen (vgl. allgemein zu den - hier beim Beschwerdeführer vorliegenden - Grundanforderungen, dass sein Vorbringen glaubwürdig bzw. darüber hinaus auch glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, RV 270 BlgNR
  9. GP, zu § 39).2.
  10. Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Akteninhalten des Beschwerdeführers. Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und Herkunft des Beschwerdeführers beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Glaubwürdig ist auch das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in seinem Herkunftsstaat sowie in Österreich, da keine hinreichenden Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Ausführungen hervorkamen. Weiters weist er entsprechende Orts- und Sprachkenntnisse auf (zur Bedeutung des persönlichen Eindrucks, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Rechtsmittelinstanz im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vom Asylwerber gewinnt, s. für viele z.B. VwGH 20.05.1999, 98/20/0505, 24.06.1999, 98/20/0435). Auch die in der oben angeführten mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen und die anderen Beschwerdeführer bestätigten die Angaben des Beschwerdeführers. Deren Aussagen konnte gefolgt werden, da aufgrund deren seriösen und ernsthaften Auftretens sowie deren persönlichen vertrauensbildenden Gesamtbildes keine der Glaubwürdigkeit entgegensprechenden Anhaltspunkte hervorkamen. Aus amtlicher Informationslage ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist. Im Ergebnis war daher dem betreffenden Vorbringen des Beschwerdeführers zu folgen vergleiche allgemein zu den - hier beim Beschwerdeführer vorliegenden - Grundanforderungen, dass sein Vorbringen glaubwürdig bzw. darüber hinaus auch glaubhaft ist: Materialien zum Asylgesetz 1991, Regierungsvorlage 270 BlgNR
  11. GP, zu Paragraph 39,).
  12. Rechtliche Beurteilung 3.
  13. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerde

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 I.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, römisch eins.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6BVw

GG, BGBl. I Nr. 10/2013 I.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, römisch eins.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 I.d.g.F. (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs.

1 leg. cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, römisch eins.d.g.F. (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg. cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

Abs. 2 leg. cit. über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat

Absatz 2, leg. cit. über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 I.d.g.F. (AsylG 2005) ist mit 01.01.2006 in Kraft getreten und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, römisch eins.d.g.F. (AsylG 2005) ist mit 01.01.2006 in Kraft getreten und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar. Die gegenständliche Beschwerde wurde fristgerecht bei der belangten Behörde eingebracht. Sie ist somit rechtzeitig und auch zulässig. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A.I.) betreffend die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheidesdie Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss eine Verfahrenseinstellung bei einer rechtswirksam erklärten Beschwerdezurückziehung vorzunehmen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047-11). § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, u.v.m.).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, u.v.m.). Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund dieser Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides im Rahmen der oben angeführten mündlichen Verhandlung vom 02.09.2019 sind diese Spruchpunkte rechtskräftig geworden und es war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen.Durch den unmissverständlich formulierten Parteiwillen, welcher auf Zurückziehung der Beschwerde gerichtet war, ist einer Sachentscheidung durch das Gericht die Grundlage entzogen. Aufgrund dieser Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides im Rahmen der oben angeführten mündlichen Verhandlung vom 02.09.2019 sind diese Spruchpunkte rechtskräftig geworden und es war daher das gegenständliche Verfahren einzustellen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt A.II.) betreffend die Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheidesdie Stattgebung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides

§ 57Abs. 1 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung §§ 382b oder 382e EO, BGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung Paragraphen 382 b, oder 382e EO, Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 liegen im Beschwerdefall nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, und der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt i.S.d. § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde. Solche Gründe im Ermittlungsverfahren sind nicht hervorgekommen, auch wurden solche vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 liegen im Beschwerdefall nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, und der Beschwerdeführer auch nicht Opfer von Gewalt i.S.d. Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde. Solche Gründe im Ermittlungsverfahren sind nicht hervorgekommen, auch wurden solche vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht. 3.3.1.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.3.3.1.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

§ 52Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 Asyl

G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt. Der Beschwerdeführer ist zudem kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach § 13 AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet.Der Antrag auf internationalen Schutz wurde sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt. Der Beschwerdeführer ist zudem kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu, da mit der erfolgten Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz das Aufenthaltsrecht nach Paragraph 13, AsylG 2005 mit der Erlassung dieser Entscheidung endet. 3.3.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

§ 9Abs.

1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.3.2. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung

Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind

§ 9Abs.

2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen: - die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1),- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2),- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3),- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), - der Grad der Integration (Z 4),- der Grad der Integration (Ziffer 4,), - die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5),- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), - die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6),- die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), - Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7),- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), - die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und - die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9).- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,). Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist

§ 9Abs.

3 BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre.Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff. NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff in die Ausübung des Rechts auf Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). 3.3.

  1. Vom Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben i.S.d. Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).3.3.
  2. Vom Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, Appl. 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, Appl. 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben i.S.d. Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de-facto-Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, 15/1983/71/107-109, Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Art. 8 EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484).Der Begriff des Familienlebens ist sohin nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de-facto-Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR 13.06.1979, Fall Marckx). Ehen, die nicht nationalem Recht entsprechen, sind kein Hindernis für ein Familienleben (EGMR 28.05.1985, 15/1983/71/107-109, Abdulaziz, Cabales und Balkandali). Ebensowenig reicht das Eheband allein nicht aus, um die Anwendbarkeit des Artikel 8, EMRK auszulösen. Reine Scheinehen sind deshalb nicht geschützt (VwGH 29.06.2010, 2006/18/0484). Wie oben in den Feststellungen (s. Pkt. II.1.1.) angeführt, hat der Beschwerdeführer mit dessen Brüdern im oben wiedergegebenen Sinne maßgebliche Beziehungen in Österreich. Das Familienleben ist zudem als intensiv anzusehen, sei es durch Unterstützung und Hilfe in den verschiedensten Lebensbereichen, sei es durch eine gemeinsame Freizeitgestaltung (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152, demzufolge familiäre Beziehungen unter Erwachsenen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen würden, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die übliche Bindung hinausgehen).Wie oben in den Feststellungen (s. Pkt. römisch zwei.1.1.) angeführt, hat der Beschwerdeführer mit dessen Brüdern im oben wiedergegebenen Sinne maßgebliche Beziehungen in Österreich. Das Familienleben ist zudem als intensiv anzusehen, sei es durch Unterstützung und Hilfe in den verschiedensten Lebensbereichen, sei es durch eine gemeinsame Freizeitgestaltung vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152, demzufolge familiäre Beziehungen unter Erwachsenen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen würden, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die übliche Bindung hinausgehen). Den Familienangehörigen XXXX und XXXX des Beschwerdeführers wurde mit oben angeführten Erkenntnissen des BVwG der Status des Asylberechtigen

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 zuerkannt. In Bezug auf diese gilt der Beschwerdeführer als deren Bruder nicht im Sinne der gesetzlichen Definition als Familienangehöriger nach § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Folglich liegen nicht die rechtlichen Voraussetzungen vor, auch dem Beschwerdeführer ein von den genannten Familienangehörigen abgeleitetes Asylrecht zu gewähren, zumal auch beim Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe im Sinne der GFK vorgelegen sind und auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht gegeben waren. De facto würde eine Rückkehrentscheidung und Ausweisung des Beschwerdeführers daher bedingen, dass dieser von den in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen getrennt werden würde und alleine nach Afghanistan zurückkehren müsste. Diese Familienangehörigen, jedenfalls sein sich nun um ihn in väterlicher Rolle kümmernder ältester Bruder XXXX und dessen zweitältester Bruder XXXX , haben nicht die Möglichkeit, den Beschwerdeführer in Afghanistan zu besuchen, ohne dass ihnen dort die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichte festgestellte asylrelevante Verfolgungsgefahr treffen würde. Nachdem eine Einreise von Afghanen nach Österreich auch nur mit eigenem Visum möglich sein wird, ist auch hier für den Beschwerdeführer die Besuchsmöglichkeit eingeschränkt. Folglich würde eine Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer dazu führen, dass die persönliche Kontaktpflege zwischen den Familienangehörigen massiv begrenzt werde, allenfalls nur mehr virtuell möglich wäre. Auch wäre eine Familienzusammenführung in einem anderen Staat aus aktueller Sicht schwer möglich, da diese bisher, außer in ihrem Herkunftsland, für kein anderes Land einen legalen Aufenthaltstitel bekommen haben - und wahrscheinlich auch nicht bekommen werden. Weitere Familienangehörige in Afghanistan weist der Beschwerdeführer zudem nicht auf.Den Familienangehörigen römisch 40 und römisch 40 des Beschwerdeführers wurde mit oben angeführten Erkenntnissen des BVwG der Status des Asylberechtigen

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 zuerkannt. In Bezug auf diese gilt der Beschwerdeführer als deren Bruder nicht im Sinne der gesetzlichen Definition als Familienangehöriger nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG

  1. Folglich liegen nicht die rechtlichen Voraussetzungen vor, auch dem Beschwerdeführer ein von den genannten Familienangehörigen abgeleitetes Asylrecht zu gewähren, zumal auch beim Beschwerdeführer keine eigenen Fluchtgründe im Sinne der GFK vorgelegen sind und auch die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht gegeben waren. De facto würde eine Rückkehrentscheidung und Ausweisung des Beschwerdeführers daher bedingen, dass dieser von den in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen getrennt werden würde und alleine nach Afghanistan zurückkehren müsste. Diese Familienangehörigen, jedenfalls sein sich nun um ihn in väterlicher Rolle kümmernder ältester Bruder römisch 40 und dessen zweitältester Bruder römisch 40 , haben nicht die Möglichkeit, den Beschwerdeführer in Afghanistan zu besuchen, ohne dass ihnen dort die mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichte festgestellte asylrelevante Verfolgungsgefahr treffen würde. Nachdem eine Einreise von Afghanen nach Österreich auch nur mit eigenem Visum möglich sein wird, ist auch hier für den Beschwerdeführer die Besuchsmöglichkeit eingeschränkt. Folglich würde eine Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer dazu führen, dass die persönliche Kontaktpflege zwischen den Familienangehörigen massiv begrenzt werde, allenfalls nur mehr virtuell möglich wäre. Auch wäre eine Familienzusammenführung in einem anderen Staat aus aktueller Sicht schwer möglich, da diese bisher, außer in ihrem Herkunftsland, für kein anderes Land einen legalen Aufenthaltstitel bekommen haben - und wahrscheinlich auch nicht bekommen werden. Weitere Familienangehörige in Afghanistan weist der Beschwerdeführer zudem nicht auf. 3.3.
  2. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva u.a., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.3.3.
  3. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva u.a., Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 m.w.H.).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff.). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, weil - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hält sich im vorliegenden Fall für einen Zeitraum von fast dreieinhalb Jahren im Bundesgebiet seit seiner Antragstellung in Österreich auf. Der Beschwerdeführer legte zwar Integrationsbestrebungen an den Tag und führt auch eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin, mit welcher dieser jedoch in keinem gemeinsamen Haushalt lebt. Diese Tatsachen hätten für sich allein jedoch, d.h. ohne seine familiären Umstände, nicht ausgereicht, um eine Rückkehrentscheidung zu verhindern. Resümierend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer nur zu einem geringen Grad eine Bindung an seinen Herkunftsstaat hat, da keine Familienangehörigen mehr in diesem leben. Daher ist die Bindung nunmehr zu den in Österreich aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen aus den angeführten Umständen, die sich auch in der Verhandlung des BVwG bestätigen ließen, sehr groß. Allfällige weitere Bindungen zum Herkunftsstaat sind im Verfahren nicht hervorgekommen, auch wurden sie nicht vorgebracht. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass diese einzeln und isoliert betrachtet unter Umständen für sich alleine nicht, jedoch jedenfalls in ihrer Summe bedeuten, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers einen schwerwiegenden Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellt.Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass diese einzeln und isoliert betrachtet unter Umständen für sich alleine nicht, jedoch jedenfalls in ihrer Summe bedeuten, dass eine Ausweisung des Beschwerdeführers einen schwerwiegenden Eingriff in sein Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK darstellt. 3.3.
  4. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).3.3.
  5. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu (z.B. VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251). Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. Der Beschwerdeführer ist in Österreich sowohl verwaltungsstrafrechtlich als auch strafgerichtlich unbescholten. Er hat sich in der Zeit des Aufenthaltes in Österreich wohlverhalten und sich darum bemüht, sich zu integrieren. Der Beschwerdeführer stellt als Einzelperson keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit Österreichs dar. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung i.S.d. § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zwar zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwogen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK zumindest damals nicht vorlegen habe. Im Lichte dieser neuen Sachlage kommt aber das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens

§ 9Abs.

2 BFA-VG i.V.m. Art. 8 EMRK darstellt.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung i.S.d. Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zwar zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwogen und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK zumindest damals nicht vorlegen habe. Im Lichte dieser neuen Sachlage kommt aber das erkennende Gericht zu dem Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers auf Achtung seines Familienlebens

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK darstellt. 3.3.

  1. Nach § 9 Abs. 3
  2. Satz BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.3.3.6. Nach Paragraph 9, Absatz 3, 2. Satz BFA-VG ist die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Aufgrund der oben angeführten Entscheidungen bezüglich der angeführten Familienangehörigen des Beschwerdeführers hat dies zur Folge, dass spruchgemäß festzustellen ist, dass

§ 9

BFA-VG betreffend den Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Afghanistan, auf Dauer unzulässig ist.Aufgrund der oben angeführten Entscheidungen bezüglich der angeführten Familienangehörigen des Beschwerdeführers hat dies zur Folge, dass spruchgemäß festzustellen ist, dass

Paragraph 9, BFA-VG betreffend den Beschwerdeführer jeweils eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, Afghanistan, auf Dauer unzulässig ist. 3.3.7.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55leg.

cit. nur von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.3.7.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, leg. cit. nur von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Z 1 Asyl

G 2005 ist, dass dies

§ 9Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i.S.d. Art. 8 EMRK geboten ist (vgl. Vw

GH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, wonach nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht komme). Sofern nur die Voraussetzung i.S.d. Abs. 1 Z 1 erfüllt ist, ist

Abs. 2 leg. cit. eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist, dass dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens i.S.d. Artikel 8, EMRK geboten ist vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101, wonach nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht komme). Sofern nur die Voraussetzung i.S.d. Absatz eins, Ziffer eins, erfüllt ist, ist

Absatz 2, leg. cit. eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" müssen zudem die Voraussetzungen nach Z 1 und Z 2 des § 55 Abs. 1 AsylG 2005 kumulativ vorliegen. Es ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9

Integrationsgesetz erfüllt.Für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" müssen zudem die Voraussetzungen nach Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 kumulativ vorliegen. Es ist daher nicht nur zu prüfen, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, sondern auch, ob der Beschwerdeführer das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz erfüllt.

der Übergangsbestimmung des § 81 Abs. 36 NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 14aleg.

cit. in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

der Übergangsbestimmung des Paragraph 81, Absatz 36, NAG gilt das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 14 a, leg. cit. in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.

§ 14Abs.

2 Z 1 NAG dient das Modul 1 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung.

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dient das Modul 1 dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung.

Abs. 3 leg. cit. hat die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

Absatz 3, leg. cit. hat die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

§ 14aAbs.

4 NAG i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2011 (d.h. vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017) ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, (d.h. vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,) ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt, 2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 14Abs.

2 Z 1 leg. cit. vorlegt,2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. vorlegt,

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder
  3. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

§ 41Abs.

1 oder 2 leg. cit. besitzt.4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 leg. cit. besitzt.

§ 7Abs.

1 IV-V ist Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.

Paragraph 7, Absatz eins, IV-V ist Ziel des Deutsch-Integrationskurses (Modul 1 der Integrationsvereinbarung) die Erreichung des A2-Niveaus des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, wie im Rahmencurriculum für Deutsch-Integrationskurse (Anlage A) beschrieben.

Abs. 2 leg. cit. bildet den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF.

Absatz 2, leg. cit. bildet den Abschluss des Deutsch-Integrationskurses eine Abschlussprüfung, zumindest auf dem A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, durch den ÖIF.

§ 9Abs.

1 der Integrationsvereinbarungs-Verordnung, IV-V, BGBl. II Nr. 449/2005, gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:

Paragraph 9, Absatz eins, der Integrationsvereinbarungs-Verordnung, IV-V, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2005,, gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2 und Paragraph 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, NAG allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:

(1)Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;
(2)Goethe-Institute.V.;
(3)TelcGmbH.

Abs. 4 leg. cit. gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§§ 14aAbs.

4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 NAG IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen [...].

Absatz 4, leg. cit. gelten als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

Paragraphen 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, oder 14b Absatz 2, Ziffer eins, NAG IV-V Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen [...]. Der Beschwerdeführer ist aktuell selbsterhaltungsfähig und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG sind erfüllt. Daher war

§ 55Abs.

1 leg. cit. vorzugehen.Der Beschwerdeführer ist aktuell selbsterhaltungsfähig und auch die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sind erfüllt. Daher war

Paragraph 55, Absatz eins, leg. cit. vorzugehen. 3.3.8. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den jeweiligen Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat hieran

§ 58Abs. 11 Asyl

G mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 2 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.3.3.8. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer den jeweiligen Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen. Der Beschwerdeführer hat hieran

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.4. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der Begründung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Bezüglich der näheren Begründung mit Judikatur-Hinweisen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (s. zu Spruchpunkt A).Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Insoweit die in der Begründung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Bezüglich der näheren Begründung mit Judikatur-Hinweisen wird auf die obigen Ausführungen verwiesen (s. zu Spruchpunkt A). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W172.2134648.1.00

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