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{'item': 'W173 2151676-2'}

Obsah (13)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 71Art. 140§ 7§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum19.03.2020 GeschäftszahlW173 2151676-2 SpruchW173 2151676-2/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge BF) reiste im Juli 2015 illegal in Österreich ein und stellte am 16.7.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
  2. Der Beschwerdeführer römisch 40 (in der Folge BF) reiste im Juli 2015 illegal in Österreich ein und stellte am 16.7.2015 einen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
  3. Am 17.7.2015 wurde eine Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Burgenland durchgeführt. In der Folge berichtigte der BF sein Geburtsdatum vom XXXX auf XXXX .
  4. Am 17.7.2015 wurde eine Erstbefragung durch ein Organ der Landespolizeidirektion Burgenland durchgeführt. In der Folge berichtigte der BF sein Geburtsdatum vom römisch 40 auf römisch 40 .
  5. Nach der am 15.2.2017 erfolgten Einvernahme des BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wurde mit Bescheid vom 23.2.2017, Zl. XXXX , der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde dem BF nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Schließlich wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Es wurde

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).3. Nach der am 15.2.2017 erfolgten Einvernahme des BF durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) wurde mit Bescheid vom 23.2.2017, Zl. römisch 40 , der Antrag des BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen. Schließlich wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft gewesen sei. Der BF sei im arbeitsfähigen Alter und habe in Afghanistan als Landarbeiter gearbeitet. Seine Familie lebe in XXXX und Kabul. Er könne in Afghanistan einer Erwerbstätigkeit nachgehen und es sei aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF bei seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK gelangen würde. Der BF habe in Österreich bloß recht oberflächliche private Interessen, weswegen die Rückkehrentscheidung zulässig sei.Begründend führte die belangte Behörde aus, dass das Fluchtvorbringen des BF nicht glaubhaft gewesen sei. Der BF sei im arbeitsfähigen Alter und habe in Afghanistan als Landarbeiter gearbeitet. Seine Familie lebe in römisch 40 und Kabul. Er könne in Afghanistan einer Erwerbstätigkeit nachgehen und es sei aufgrund der obigen Umstände in einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der BF bei seiner Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine Notlage entsprechend Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK gelangen würde. Der BF habe in Österreich bloß recht oberflächliche private Interessen, weswegen die Rückkehrentscheidung zulässig sei. 4. Mit Beschwerde vom 27.3.2017 wurde der Bescheid vom 23.2.2017 vollumfänglich angefochten. Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 71

AVG gegen den Bescheid vom 23.2.2017 in Verbindung mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht.4. Mit Beschwerde vom 27.3.2017 wurde der Bescheid vom 23.2.2017 vollumfänglich angefochten. Im Hinblick auf die zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides geltende zweiwöchige Beschwerdefrist wurde in eventu ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 71, AVG gegen den Bescheid vom 23.2.2017 in Verbindung mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eingebracht.

  1. Der in eventu gestellt Antrag auf Wiedereinsetzung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 14.6.2017, Zl. XXXX , unter Spruchpunkt I. abgewiesen und unter Spruchpunkt II. die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 14.6.2017 wurde mit Schreiben vom 18.7.2017 Beschwerde erhoben. Es wurden gravierende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die abweichende Regelung der Beschwerdefristen in § 16 Abs. 1 BFA-VG geltend gemacht. Zudem liege ein minderer Grad des Versehens vor.
  2. Der in eventu gestellt Antrag auf Wiedereinsetzung wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 14.6.2017, Zl. römisch 40 , unter Spruchpunkt römisch eins. abgewiesen und unter Spruchpunkt römisch zwei. die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 14.6.2017 wurde mit Schreiben vom 18.7.2017 Beschwerde erhoben. Es wurden gravierende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die abweichende Regelung der Beschwerdefristen in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG geltend gemacht. Zudem liege ein minderer Grad des Versehens vor.
  3. Am 20.7.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
  4. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.9.2017 zu G 134/2017-12, G207/2017-8 wurde die Wortfolge "2, 4 und" sowie der Satz "Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist" in § 16 Abs. 1 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl I Nr. 24/2016, als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof machte von der Ermächtigung

Art. 140Abs.

7 B-VG Gebrauch und sprach eine erweitere Anlassfallwirkung aus. Diese wurde im BGB. I Nr. 140/2017 kundgemacht.7. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.9.2017 zu G 134/2017-12, G207/2017-8 wurde die Wortfolge "2, 4 und" sowie der Satz "Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist" in Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, als verfassungswidrig aufgehoben. Der Verfassungsgerichtshof machte von der Ermächtigung

Artikel 140, Absatz 7, B-VG Gebrauch und sprach eine erweitere Anlassfallwirkung aus.

Diese wurde im BGB. römisch eins Nr. 140 aus 2017, kundgemacht.

  1. Mit Schreiben vom 16.10.2017 wurde vom BF ausdrücklich auf das oben zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes und dessen erweiterte Anlassfallwirkung hingewiesen. Ebenso wurde in der am 8.5.2019 durchgeführten mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht eingangs darauf Bezug genommen und die Behebung des angefochtenen Bescheides zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung beantragt. Die Beschwerde sei fristgerecht eingebracht worden. Eine weitere Verhandlung fand am 10.3.2020 statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.Feststellungen und Beweiswürdigung Der Sachverhalt zum Antrag auf Wiedereinsetzung ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungs- und Gerichtsakt und ist unbestritten.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A) Schon vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26.9.2017, G 134/2017-12, G207/2017-8, in Verbindung mit der Kundmachung vom 16.10.2018, BGBl I 140/2017, war die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.2.2017 nicht als verspätet, sondern als fristgerecht eingebracht zu werten. Der angefochtene Bescheid vom 14.6.2017 zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung unter Spruchpunkt I. war zu beheben.Schon vor dem Hintergrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 26.9.2017, G 134/2017-12, G207/2017-8, in Verbindung mit der Kundmachung vom 16.10.2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, 140 aus 2017,, war die Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.2.2017 nicht als verspätet, sondern als fristgerecht eingebracht zu werten. Der angefochtene Bescheid vom 14.6.2017 zur Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung unter Spruchpunkt römisch eins. war zu beheben. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab vergleiche die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zu Spruchteil A angeführten zahlreichen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W173.2151676.2.01

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