G 2005 in Verbindung mit § 22 BFA-VG rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist
Paragraph 12 a, Absatz 2 und Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 22, BFA-VG rechtmäßig. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
G abgewiesen (Spruchpunkt I) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation
G zulässig sei (Spruchpunkt II). Der Beschwerdeführer wurde
G aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, Dagestan wegen der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation in Tschetschenien verlassen zu haben, plausibel nachvollziehbar und glaubhaft sei. Nicht glaubhaft seien aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben allfällige weitere Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens sonstiger individueller Bedrohungssituationen. Das Ausstellenlassen des Reisepasses kurz vor der Flucht, das Erhalten eines Visums und die Ausreise selbst, mit einem Flugzeug, seien vielmehr Hinweise dafür, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar gewesen sei. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer in den einzelnen Einvernahmen mehrmals massiv widersprochen habe, vor allem was die zeitlichen Umstände seiner Ausreise aus der Russischen Föderation betreffe. Auch hinsichtlich der vorgebrachten Festnahmen und Anhaltungen durch russische Soldaten gebe es widersprüchliche Angaben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen sei daher vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten, durch keinerlei Beweise gestützt und daher als nicht glaubhaft zu bezeichnen.1.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.12.2006 wurde der Asylantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 7, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins) und festgestellt, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Russische Föderation
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei). Der Beschwerdeführer wurde
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, Dagestan wegen der dortigen Kämpfe bzw. der Bürgerkriegssituation in Tschetschenien verlassen zu haben, plausibel nachvollziehbar und glaubhaft sei. Nicht glaubhaft seien aufgrund der vagen und allgemein gehaltenen Angaben allfällige weitere Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens sonstiger individueller Bedrohungssituationen. Das Ausstellenlassen des Reisepasses kurz vor der Flucht, das Erhalten eines Visums und die Ausreise selbst, mit einem Flugzeug, seien vielmehr Hinweise dafür, dass keine Verfolgungsabsicht erkennbar gewesen sei. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer in den einzelnen Einvernahmen mehrmals massiv widersprochen habe, vor allem was die zeitlichen Umstände seiner Ausreise aus der Russischen Föderation betreffe. Auch hinsichtlich der vorgebrachten Festnahmen und Anhaltungen durch russische Soldaten gebe es widersprüchliche Angaben. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen sei daher vage, nicht plausibel nachvollziehbar, allgemein gehalten, durch keinerlei Beweise gestützt und daher als nicht glaubhaft zu bezeichnen. 1.
F BGBl. I Nr. 101/2003 und 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 122/2009 mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe, dass der Beschwerdeführer
F BGBl. I Nr. 122/2009 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen werde.1.6. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2010, Zl. römisch 40 , wurde die Beschwerde
Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, und 10 Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchteil römisch drei. des angefochtenen Bescheides zu lauten habe, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen werde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt werde und habe eine Verfolgung des Beschwerdeführers in asylrelevanter oder sonstiger Form in der Russischen Föderation nicht festgestellt werden können. Im Entscheidungszeitpunkt habe keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden können. 2. Zweites Verfahren: 2.1. Am 16.03.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2012 wegen entschiedener Sache
Am 16.03.2012 brachte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.05.2012 wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG zurückgewiesen wurde und gleichzeitig eine Ausweisung erlassen. 2.
und II). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt und wurde gegen ihn unter Spruchpunkt IV.
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Unter Spruchpunkt VI. wurde
Vm Abs. 3 Z 1 FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Ferner wurde unter Spruchpunkt VII. ausgeführt, dass
1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn unter Spruchpunkt römisch vier.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation
Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Ferner wurde unter Spruchpunkt römisch sieben. ausgeführt, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer in seinem neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht habe und sich kein neuer objektiver Sachverhalt ergeben habe. Da der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist ungenützt verstreichen ließ, erwuchs diese Entscheidung am 04.06.2019 in erster Instanz in Rechtskraft.
G aufgehoben. Es erfolgte eine Beurkundung gem. § 62 Abs. 2 AVG.4.4. Mit mündlich verkündeten Bescheiden vom 20.02.2020 wurde dem Beschwerdeführer der nach Paragraph 12, AsylG 2005 zukommende faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aufgehoben. Es erfolgte eine Beurkundung gem. Paragraph 62, Absatz 2, AVG. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde zum Vorbringen des Beschwerdeführers aus, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Der Beschwerdeführer halte seine Angaben seit seinem Erstantrag aufrecht und habe er im gegenständlichen Verfahren keine neuen glaubhaften und entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht, die nicht von der bestehenden Rechtskraft der Vorverfahren schon umfasst wären. Der Beschwerdeführer habe weder neue Beweismittel im gegenständlichen Verfahren vorgelegt noch habe seitens der Behörde ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages sei nicht hinreichend einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag, wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Fest stehe, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem zehnjährigen Einreiseverbot bestehe und er dieser nicht nachgekommen sei. Vor dem Hintergrund, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um einen selbsterhaltungsfähigen Mann mit Schulbildung und privaten und familiären Anknüpfungspunkte in seiner Heimat handle, habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle seine Rückkehr in die Russische Föderation in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Im Übrigen habe kein unverhältnismäßiger Eingriff in Art. 3 und Art. 8 (EMRK) erkannt werden können. Besondere Bindungen zu seiner Kernfamilie oder besondere private Abhängigkeitsverhältnisse hätten, auch unter der Berücksichtigung, dass er mit seiner in Österreich lebenden Tante Kontakt pflege, nicht festgestellt werden können. Auch habe er keine besonderen Bemühungen hinsichtlich seiner Integration ergriffen, welche ihn sehr an Österreich binden und einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer sei nicht selbsterhaltungsfähig, sei zuletzt keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und lebe seit seiner Einreise, bis auf jenen Zeitraum, wo er im Untergrund ohne Meldeadresse in Österreich oder in Tschechien aufhältig gewesen sei, von staatlichen Zuwendungen. Zudem habe sich auch die Lage in seinem Herkunftsland, seit der letzten Prüfung im Juni 2019, nicht entscheidungswesentlich geändert. Außerdem habe er sich nach dem ersten Verfahren wegen einer drohenden Abschiebung dem Zugriff der Behörde entzogen und sei untergetaucht. Er sei zweimal, am 25.10.2017 und am 28.02.2018, aus der Tschechischen Republik überstellt worden und habe er erneut einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei daher festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seinen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Aufgrund der Feststellung zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer keine, wie in § 12a Abs. 2 Z 3 beschriebene Verletzung, drohe.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte die belangte Behörde zum Vorbringen des Beschwerdeführers aus, dass sich der maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Der Beschwerdeführer halte seine Angaben seit seinem Erstantrag aufrecht und habe er im gegenständlichen Verfahren keine neuen glaubhaften und entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht, die nicht von der bestehenden Rechtskraft der Vorverfahren schon umfasst wären. Der Beschwerdeführer habe weder neue Beweismittel im gegenständlichen Verfahren vorgelegt noch habe seitens der Behörde ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages sei nicht hinreichend einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag, wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in sein Herkunftsland eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für den Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Fest stehe, dass gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung mit einem zehnjährigen Einreiseverbot bestehe und er dieser nicht nachgekommen sei. Vor dem Hintergrund, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers um einen selbsterhaltungsfähigen Mann mit Schulbildung und privaten und familiären Anknüpfungspunkte in seiner Heimat handle, habe nicht festgestellt werden können, dass er im Falle seine Rückkehr in die Russische Föderation in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würde. Im Übrigen habe kein unverhältnismäßiger Eingriff in Artikel 3 und Artikel 8, (EMRK) erkannt werden können. Besondere Bindungen zu seiner Kernfamilie oder besondere private Abhängigkeitsverhältnisse hätten, auch unter der Berücksichtigung, dass er mit seiner in Österreich lebenden Tante Kontakt pflege, nicht festgestellt werden können. Auch habe er keine besonderen Bemühungen hinsichtlich seiner Integration ergriffen, welche ihn sehr an Österreich binden und einer Rückkehr in die Russische Föderation entgegenstehen würde. Der Beschwerdeführer sei nicht selbsterhaltungsfähig, sei zuletzt keiner legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und lebe seit seiner Einreise, bis auf jenen Zeitraum, wo er im Untergrund ohne Meldeadresse in Österreich oder in Tschechien aufhältig gewesen sei, von staatlichen Zuwendungen. Zudem habe sich auch die Lage in seinem Herkunftsland, seit der letzten Prüfung im Juni 2019, nicht entscheidungswesentlich geändert. Außerdem habe er sich nach dem ersten Verfahren wegen einer drohenden Abschiebung dem Zugriff der Behörde entzogen und sei untergetaucht. Er sei zweimal, am 25.10.2017 und am 28.02.2018, aus der Tschechischen Republik überstellt worden und habe er erneut einen unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen einer umfassenden Interessensabwägung sei daher festzuhalten, dass die öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung seinen privaten Interessen an einem Verbleib in Österreich überwiegen würden. Aufgrund der Feststellung zur Lage in seinem Herkunftsland in Verbindung mit seinem Vorbringen könne somit davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer keine, wie in Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, beschriebene Verletzung, drohe. Die Verwaltungsakte langten am 21.02.2020 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein. Im Übrigen wird das bereits im Verfahrensgang Ausgeführte der Entscheidung zugrundegelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und führt die im Spruch angegebenen Daten. Die Identität steht fest. Er gehört der tschetschenischen Volksgruppe an. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer spricht Russisch und Tschetschenisch. Der Beschwerdeführer hat ist in der Russischen Föderation geboren und aufgewachsen, hat dort elf Jahre die Grundschule besucht und war vor seiner Ausreise als Hilfsarbeiter beschäftigt. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen Mann im erwerbsfähigen Alter. Der Beschwerdeführer verfügt über Familienangehörige in der Russischen Föderation. Der Beschwerdeführer leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen (im Endstadium), bezüglich derer es keine Behandlungsmöglichkeiten in der Russischen Föderation gibt. Hinweise auf entscheidungsrelevante gesundheitliche Probleme des Beschwerdeführers liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer weist fünf rechtskräftige Verurteilungen in Österreich auf: * Landesgericht XXXX , GZ. XXXX vom XXXX 2008, rechtskräftig am XXXX 2008, wegen §§ 127 (1. Fall), 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 (3.Fall), 88 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren;* Landesgericht römisch 40 , GZ. römisch 40 vom römisch 40 2008, rechtskräftig am römisch 40 2008, wegen Paragraphen 127, (1. Fall), 15 Absatz eins, 269, Absatz eins, (3.Fall), 88 Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren; * Bezirksgericht XXXX , GZ. XXXX vom XXXX 2008, rechtskräftig am XXXX 2009, wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren;* Bezirksgericht römisch 40 , GZ. römisch 40 vom römisch 40 2008, rechtskräftig am römisch 40 2009, wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Monat, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren; * Landesgericht XXXX , GZ. XXXX vom XXXX 2009, rechtskräftig am XXXX 2009 wegen §§ 15 Abs. 1, 142 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten;* Landesgericht römisch 40 , GZ. römisch 40 vom römisch 40 2009, rechtskräftig am römisch 40 2009 wegen Paragraphen 15, Absatz eins, 142, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten; * Landesgericht XXXX , GZ. XXXX vom XXXX 2010, rechtskräftig am XXXX 2010 wegen §§ 127, 130 (1. Fall), 15 StGB 15 zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten;* Landesgericht römisch 40 , GZ. römisch 40 vom römisch 40 2010, rechtskräftig am römisch 40 2010 wegen Paragraphen 127, 130, (1. Fall), 15 StGB 15 zu einer Freiheitsstrafe von vierzehn Monaten; * Landesgericht XXXX , GZ. XXXX vom XXXX 2012, rechtskräftig am XXXX 2012 wegen § 142 Abs. 1 StGB und wurde der Beschwerdeführer in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
GB eingewiesen* Landesgericht römisch 40 , GZ. römisch 40 vom römisch 40 2012, rechtskräftig am römisch 40 2012 wegen Paragraph 142, Absatz eins, StGB und wurde der Beschwerdeführer in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
Paragraph 21, Absatz eins, StGB eingewiesen Der Beschwerdeführer verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, eine Tante, der Asylstatus zukommt. Zu dieser besteht Kontakt, ein Abhängigkeitsverhältnis ist nicht hervorgekommen. Private oder berufliche Bindungen bestehen im österreichischen Bundesgebiet derzeit nicht. Der Beschwerdeführer ist seit Dezember 2005, bis auf einen zweimaligen Aufenthalt in Tschechien, in Österreich aufhältig. Der Beschwerdeführer stellte im Vorverfahren drei Anträge auf internationalen Schutz und zwar am 28.12.2005, am 16.03.2012, am 28.02.2018.Der BF stellte bereits drei Anträge auf internationalen Schutz. Der erste Asylantrag wurde als unbegründet abgewiesen und wurden die weiteren beiden Anträge auf internationalen Schutz jeweils wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Vorverfahren sind alle in Rechtskraft erwachsen. Mit Bescheid des BFA vom 15.05.2019 wurde zuletzt der Antrag auf internationalen Schutz abgewiesen, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in die Russische Föderation als zulässig erklärt und ein zehnjähriges Einreiseverbot festgelegt. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hat das Bundesgebiet trotz aufrechter und rechtskräftiger Rückkehrentscheidung nicht verlassen. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag brachte der Beschwerdeführer am 05.02.2020 ein. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 20.02.2020 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers
G 2005 aufgehoben.Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 20.02.2020 wurde der faktische Abschiebeschutz des Beschwerdeführers
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich eine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes seit rechtskräftiger Erledigung des vorhergehenden Antrages ergeben hätte, insbesondere auch nicht im Hinblick auf die Lage im Herkunftsstaat. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag missbräuchlich stellte. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestündeEs kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention drohen würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestünde 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Identität, seiner Staats- und Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Herkunft, den Aufenthaltsort seiner Angehörigen (Eltern, Großmutter, mehrere Onkel) und zu seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung beruhen auf seinen plausiblen, im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben im Laufe des bereits abgeschlossenen Asylverfahrens. Auch im gegenständlichen Verfahren hat er diese Angaben bestätigt bzw. keine gegenteiligen Aussagen getroffen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Russisch und Tschetschenisch in Wort und Schrift beherrscht, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer in seinem ersten Asylverfahren über Nachfrage, in russischer Sprache angab: "Ich bin der oben angeführten Sprache mächtig" (Niederschrift vom 10.01.2006) und gab er auch in der niederschriftlichen Einvernahme an: "Meine Muttersprache ist Tschetschenisch, ich spreche aber auch Russisch und bin damit einverstanden, dass die Einvernahme in dieser Sprache durchgeführt wird." Zudem bejahte er die Frage, ob er den Dolmetscher einwandfrei verstehe (Niederschrift vom 10.01.2006). Zudem brachte er die Berufung in russischer Sprache ein. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme am 13.02.2020 (AS 79) versuchte, einen Verfahrensfehler geltend zu machen, indem er angab, dass er in er in seinen Einvernahmen einen russischen Dolmetscher gehabt habe, weshalb er nicht konkret über seine Fluchtgründe habe erzählen können, ist jedoch vor dem Hintergrund seiner festgestellten Sprachkenntnisse und eigenen Angaben im Vorverfahren nicht glaubhaft. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand ergeben sich aus einer Zusammenschau der Angaben des Beschwerdeführers. Unterlagen legte der Beschwerdeführer nicht vor. Hinsichtlich der Feststellung zur Missbräuchlichkeit der neuerlichen Antragstellung wird auf die rechtliche Beurteilung verwiesen, da der BF keinen neuen glaubhaften Sachverhalt vorbrachte und mehrere gleichlautende Anträge stellte. Sein Fluchtvorbringen hinsichtlich einer Verfolgung in der Russischen Föderation sowie die Lage im Herkunftsstaat wurde eingehend im mit dem Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 05.11.2010 rechtskräftig entschiedenen Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz erörtert und abgewogen und konnte der Beschwerdeführer auch im Zuge seiner weiteren beiden Anträge auf internationalen Schutz keinen neuen Sachverhalt, der einen glaubhaften Kern aufgewiesen hätte, darlegen, weshalb seine letzten beiden Anträge einmal durch den Asylgerichtshof am 21.06.2012 und mit letztinstanzlichem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.05.2019 zurückgewiesen wurden. Dabei konnte der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorbringen. Auch die von Amts wegen berücksichtigte Ländersituation brachte keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt hervor, zumal sich die Lage in seinem Herkunftsstaat
den Länderinformationen verbessert habe. Eine für den Beschwerdeführer relevante Änderung an der Situation in seinem Herkunftsstaat kann anhand der Feststellungen im mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.02.2020, denen der Beschwerdeführer im Verfahren nicht entgegengetreten ist, nicht erkannt werden. Umstände, die in der Person des Beschwerdeführers liegen, insbesondere sein Gesundheitszustand und die privaten und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Österreich, sind seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesamtes vom 15.05.2019, im Wesentlichen unverändert. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt, der einen glaubhaften Kern aufweist, dargetan hat, ergibt sich bei einem Abgleich seiner in den Vorverfahren getätigten Angaben zu seinen Fluchtgründen und jenen zum gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz, weshalb der gegenständliche Folgeantrag auch zurückzuweisen sein wird. Der BF brachte wiederum in Kern vor, dass er den Militärdienst leistete und aus nicht genau bekannten Gründen verfolgt wird. Auch liegen diese Gründe aus den Zeiten vor seiner Einreise in Österreich zurück. Er sei von den Russen oder nunmehr Kadyrow gefährdet. Die Feststellung zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug vom 21.02.2020 sowie aus den im Akt erliegenden Gerichtsurteilen. Was das Privat- und Familienleben des BF betrifft, so hat sich seit dem Erkenntnis des BFA vom 15.05.2019 keine wesentliche Änderung ergeben. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (Aufenthaltsdauer, seinem familiären Anknüpfungspunkt, ergibt sich hinsichtlich seiner in Österreich aufhältigen Tante aus seinen eigenen Angaben und aus den bereits vom Bundesamt durchgeführten Ermittlungen). Dass der Beschwerdeführer zu seiner Tante ein Abhängigkeitsverhältnis hätte, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu der aktuellen privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf dessen Vorbringen in den vorhergehenden Asylverfahren. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person und den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben, jene zum Verfahrensablauf ergeben sich aus der Aktenlage. Zudem stützen sich die Feststellungen zu seinen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich auf die Aktenlage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verneinte daher zu Recht das Bestehen eines Familienlebens und das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Integration (Privatlebeninteresse) in Österreich. Da auch sonst keine wesentlichen neu hinzugetretenen Umstände vorgebracht wurde, kann auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK keine Situationsänderung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung erkannt werden.Was das Privat- und Familienleben des BF betrifft, so hat sich seit dem Erkenntnis des BFA vom 15.05.2019 keine wesentliche Änderung ergeben. Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich (Aufenthaltsdauer, seinem familiären Anknüpfungspunkt, ergibt sich hinsichtlich seiner in Österreich aufhältigen Tante aus seinen eigenen Angaben und aus den bereits vom Bundesamt durchgeführten Ermittlungen). Dass der Beschwerdeführer zu seiner Tante ein Abhängigkeitsverhältnis hätte, ist im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen. Die Feststellungen zu der aktuellen privaten und familiären Situation des Beschwerdeführers in Österreich gründen auf dessen Vorbringen in den vorhergehenden Asylverfahren. Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person und den privaten und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben, jene zum Verfahrensablauf ergeben sich aus der Aktenlage. Zudem stützen sich die Feststellungen zu seinen sozialen Anknüpfungspunkten in Österreich und seiner Integration in Österreich auf die Aktenlage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verneinte daher zu Recht das Bestehen eines Familienlebens und das Vorliegen berücksichtigungswürdiger Integration (Privatlebeninteresse) in Österreich. Da auch sonst keine wesentlichen neu hinzugetretenen Umstände vorgebracht wurde, kann auch im Hinblick auf Artikel 8, EMRK keine Situationsänderung seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung erkannt werden. Sohin konnte aber in einer Prognoseentscheidung nur von einer voraussichtlichen Antragszurückweisung ausgegangen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zulässigkeit und Verfahren:
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu Spruchteil A): 3.
2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
3 AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung
Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung
Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakte sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. § 22 BFA-VG:Paragraph 22, BFA-VG:
G 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
FPG oder eine Ausweisung
FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
G 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
G 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG oder eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung
Paragraph 46, FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der
Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung
Absatz eins, getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.
Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.
Absatz eins, hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451 ausgeführt hat, genießt ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,
G 2005 grundsätzlich bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens
G 2005 nicht mehr zulässig ist, faktischen Abschiebeschutz; das bedeutet, dass er weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf. Durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 122/2009, wurden für Folgeanträge auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005 Sonderregelungen geschaffen, die in bestimmten Fällen Ausnahmen vom faktischen Abschiebeschutz vorsehen. Sie haben - nach den Gesetzesmaterialien (RV 330 BlgNR 24. GP 11)Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.12.2017, Ra 2017/18/0451 ausgeführt hat, genießt ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,
Paragraph 12, AsylG 2005 grundsätzlich bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens
Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 nicht mehr zulässig ist, faktischen Abschiebeschutz; das bedeutet, dass er weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden darf. Durch das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wurden für Folgeanträge auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005 Sonderregelungen geschaffen, die in bestimmten Fällen Ausnahmen vom faktischen Abschiebeschutz vorsehen. Sie haben - nach den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage 330 BlgNR
G
Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt daher zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005. Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
G 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen, zumal auch kein Fall des § 12 a Abs. 1 AsylG vorliegt, bzw. vorgebracht wurde.Zu prüfen ist sohin, ob die Voraussetzungen für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes
Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im gegenständlichen Fall vorliegen, zumal auch kein Fall des Paragraph 12, a Absatz eins, AsylG vorliegt, bzw. vorgebracht wurde. Bei dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.02.2020 handelt es sich um einen Folgeantrag iSd § 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005.Bei dem neuerlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.02.2020 handelt es sich um einen Folgeantrag iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG
1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.
Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind vom AW nicht vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Sofern die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W272.1308662.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.