Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), dem zuletzt am 18.12.2013 einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" ausgestellt wurde, wurde mehrmals wegen Verstößen gegen das Suchtmittelgesetz verurteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.10.2019, Zl. XXXX, wurde daraufhin gegen den Beschwerdeführer
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise
4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 09.10.2019, Zl. römisch 40 , wurde daraufhin gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Infolge der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 04.11.2019 an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde dieser mit Beschluss des BVwG vom 13.11.2019, Zahl G310 2225113-1/3E, zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
GVG an das Bundesamt zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass seitens des Bundesamtes weder Feststellungen zum konkreten, den Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden, Verhalten getroffen worden seien. Weiters würden die strafgerichtlichen Urteile nicht im Verwaltungsakt einliegen. Das Ermittlungsverfahren erweise sich als mangelhaft.Infolge der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 04.11.2019 an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wurde dieser mit Beschluss des BVwG vom 13.11.2019, Zahl G310 2225113-1/3E, zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an das Bundesamt zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass seitens des Bundesamtes weder Feststellungen zum konkreten, den Verurteilungen des Beschwerdeführers zugrundeliegenden, Verhalten getroffen worden seien. Weiters würden die strafgerichtlichen Urteile nicht im Verwaltungsakt einliegen. Das Ermittlungsverfahren erweise sich als mangelhaft. Das BFA gewährte dem BF erneut die Möglichkeit einer Stellungnahme, welche am 07.01.2020 mitsamt Schulzeugnissen, Bestätigung der Bewährungshilfe und einem Empfehlungsschreiben seines Onkels beim BFA einlangte Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in Form der Einholung der fehlenden strafgerichtlichen Verurteilungen durch das BFA wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.01.2020, Zl. XXXX, neuerlich gegen den BF
Vm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt II.), gegen den BF
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise
4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Dies wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen, seinem Aufenthalt als U-Boot in den beiden Jahren vor seiner Festnahme, den fehlenden maßgebenden Bindungen zu seiner Mutter und dem Nichtbestehen eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses begründet. Wegen der überwiegenden öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit sei damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden.Nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in Form der Einholung der fehlenden strafgerichtlichen Verurteilungen durch das BFA wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 14.01.2020, Zl. römisch 40 , neuerlich gegen den BF
Paragraph 52, Absatz 5, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.), gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.), ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise
Paragraph 55, Absatz 4, FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Dies wurde im Wesentlichen mit den strafgerichtlichen Verurteilungen, seinem Aufenthalt als U-Boot in den beiden Jahren vor seiner Festnahme, den fehlenden maßgebenden Bindungen zu seiner Mutter und dem Nichtbestehen eines aufrechten Beschäftigungsverhältnisses begründet. Wegen der überwiegenden öffentlichen Interessen an Ordnung und Sicherheit sei damit kein unverhältnismäßiger Eingriff in sein Privat- und Familienleben verbunden. Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, Spruchpunkt V. binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage zu beheben, in der Folge alle restlichen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids zu beheben und die Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären, in eventu das Einreiseverbot zu beheben bzw. dieses aus eine angemessene Dauer herabzusetzen. Hilfsweise wird noch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF nunmehr bei seinem Onkel lebe. Dass keine überdurchschnittliche Bindung zu seiner Mutter bestehe, werde bestritten, zudem habe er einen engen Kontakt zu seinen weiteren Familienangehörigen in Österreich. Er nehme Termine zur Drogenberatung und der Bewährungshilfe wahr. Zu seinem im Herkunftsstaat lebenden Vater bestehe kein Kontakt und beherrsche der BF die bosnische Sprache nur rudimentär. Auch habe der BF bedingt aus der Haft entlassen werden können. Er sei arbeitswillig und um eine Anstellung bemüht. Der Beschwerde wurden ein Schreiben des BF, Empfehlungsschreiben von Angehörigen und seiner ehemaligen Freundin, Listen mit Kontaktdaten von Angehörigen und Freunden sowie Bestätigungen über die Teilnahme an der Drogenberatung beigelegt.Dagegen richtet sich die Beschwerde mit den Anträgen, eine Beschwerdeverhandlung durchzuführen, Spruchpunkt römisch fünf. binnen einer Woche ab Beschwerdevorlage zu beheben, in der Folge alle restlichen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids zu beheben und die Rückkehrentscheidung für unzulässig zu erklären, in eventu das Einreiseverbot zu beheben bzw. dieses aus eine angemessene Dauer herabzusetzen. Hilfsweise wird noch ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Dies wird zusammengefasst damit begründet, dass der BF nunmehr bei seinem Onkel lebe. Dass keine überdurchschnittliche Bindung zu seiner Mutter bestehe, werde bestritten, zudem habe er einen engen Kontakt zu seinen weiteren Familienangehörigen in Österreich. Er nehme Termine zur Drogenberatung und der Bewährungshilfe wahr. Zu seinem im Herkunftsstaat lebenden Vater bestehe kein Kontakt und beherrsche der BF die bosnische Sprache nur rudimentär. Auch habe der BF bedingt aus der Haft entlassen werden können. Er sei arbeitswillig und um eine Anstellung bemüht. Der Beschwerde wurden ein Schreiben des BF, Empfehlungsschreiben von Angehörigen und seiner ehemaligen Freundin, Listen mit Kontaktdaten von Angehörigen und Freunden sowie Bestätigungen über die Teilnahme an der Drogenberatung beigelegt. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor, wo sie am 17.03.2020 einlangten. Feststellungen: Der BF kam am XXXX in Bosnien und Herzegowina zur Welt, wo er bei seinen inzwischen verstorbenen Großeltern lebte. 1995 zog er nach Österreich zu seiner Mutter. Sie ist österreichische Staatsbürgerin. In Österreich leben weiters Tanten und Onkel des BF mit ihren Familien.Der BF kam am römisch 40 in Bosnien und Herzegowina zur Welt, wo er bei seinen inzwischen verstorbenen Großeltern lebte. 1995 zog er nach Österreich zu seiner Mutter. Sie ist österreichische Staatsbürgerin. In Österreich leben weiters Tanten und Onkel des BF mit ihren Familien. In Österreich besuchte der BF die Volks- und Hauptschule, anschließend die Polytechnische Schule. Er ist ledig, gesund und arbeitsfähig. In Bosnien lebt noch sein Vater, dessen Aufenthaltsort dem BF unbekannt ist. Zu Bosnien bestehen keine verwandtschaftlichen oder sonstigen sozialen Bindungen. Die bosnische Sprache beherrscht der BF nur noch rudimentär. Zuletzt wurde ihm am 18.12.2013 ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" ausgestellt. Eine Verlängerung wurde vom BF am 28.11.2019 beantragt, eine Entscheidung darüber steht noch aus. Von 19.07.2004 bis 24.08.2004 und von 17.01.2005 bis 23.
5 FPG setzt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zunächst voraus, dass die Voraussetzungen
3 FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist (soweit hier relevant)
3 Z 1 FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde.
Paragraph 52, Absatz 5, FPG setzt eine Rückkehrentscheidung gegen den BF zunächst voraus, dass die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG die Annahme rechtfertigen, dass sein weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde. Dies ist (soweit hier relevant)
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG dann der Fall, wenn er von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt wurde. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vgl § 53 Abs. 3 erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (vgl VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101).Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei ist auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme (hier: eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, vergleiche Paragraph 53, Absatz 3, erster Satz FPG) gerechtfertigt ist. Es ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen vergleiche VwGH 21.06.2018, Ra 2016/22/0101). Die Haftentlassung des BF liegt noch nicht lange zurück. Für den Wegfall oder eine maßgebliche Minderung der von ihm ausgehenden, durch die strafgerichtlichen Verurteilungen indizierten Gefährlichkeit bedarf es daher noch eines weiteren, entsprechend langen Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit (siehe VwGH 08.11.2018, Ra 2017/22/0207). Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (siehe zuletzt etwa VwGH 10.09.2018, Ra 2018/19/0169). Da der Lebensmittelpunkt des BF seit Jahrzehnten in Österreich liegt, greift die Rückkehrentscheidung massiv in sein Privat- und Familienleben ein, sodass ihre Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt von Art 8 EMRK am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen ist. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).Da der Lebensmittelpunkt des BF seit Jahrzehnten in Österreich liegt, greift die Rückkehrentscheidung massiv in sein Privat- und Familienleben ein, sodass ihre Verhältnismäßigkeit unter dem Gesichtspunkt von Artikel 8, EMRK am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen ist. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingreift, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Dabei ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0198).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind
Abs 2 BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob sie auf Dauer unzulässig ist, also wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre. Grundsätzlich ist aufgrund der Verurteilung des BF § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt. Weiters hat der BF im Zeitraum von 2017 bis zu seiner Festnahme neben der Suchtmitteldelinquenz auch melde- und fremdenrechtliche Vorschriften missachtet.Grundsätzlich ist aufgrund der Verurteilung des BF Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG erfüllt. Weiters hat der BF im Zeitraum von 2017 bis zu seiner Festnahme neben der Suchtmitteldelinquenz auch melde- und fremdenrechtliche Vorschriften missachtet. In die vorzunehmende Interessensabwägung ist aber auch miteinzubeziehen, dass der BF seit seiner Kindheit in Österreich niedergelassen ist, sich viele Jahre rechtmäßig hier aufhält und daueraufenthaltsberechtigt ist. Er hat in Österreich die Schule absolviert, verfügt über entsprechende Deutschkenntnisse und hat sein ganzes Berufsleben hier verbracht, obwohl es ihm nicht nachhaltig gelungen ist, am Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Seit seiner Haftentlassung nimmt er die Termine der Bewährungshilfe und Drogentherapie wahr und bemüht sich um einen Arbeitsplatz. Auch bekommt er Unterstützung durch seine Angehörigen, zu denen er wieder ein Naheverhältnis aufgebaut hat. Bei seinen häufigen strafgerichtlichen Verurteilungen konnte bislang mit Geldstrafen und bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafen das Auslangen gefunden werden konnte. Es musste noch nie eine bedingte Strafnachsicht widerrufen werden; der BF hat auch schon Probezeiten bestanden. Bei der letzten Verurteilung wurde erstmals eine teilbedingte Freiheitsstrafe verhängt, wobei das Landesgericht Salzburg den Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren bei weitem nicht ausnützte, sondern zwei Jahre Freiheitsstrafe als erforderlich ansah, wobei 16 Monate unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der BF befand sich nun das erste Mal in Strafhaft, konnte bedingt entlassen werden, und ist dem nunmehrigen Erstvollzug eine erhöhte spezialpräventive Wirkung zu attestieren. Auch zeigte sich der BF einsichtig und reumütig. Aufgrund des langen rechtmäßigen Aufenthalts des BF in Österreich und seiner Sozialkontakte, insbesondere zu seinen hier lebenden Angehörigen, die ihn unterstützen, hat er ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Durch seine Deutschkenntnisse ist er hier auch sprachlich verankert. Die Rückkehrentscheidung greift daher trotz der fehlenden Unbescholtenheit, der Wirkungslosigkeit strafgerichtlicher Sanktionen unverhältnismäßig in seine Rechte nach Art 8 EMRK ein, dies auch aufgrund der gelockerten Bindung zu seinem Herkunftsstaat, in dem er nie länger gelebt und wo er keine nahen Bezugspersonen hat.Aufgrund des langen rechtmäßigen Aufenthalts des BF in Österreich und seiner Sozialkontakte, insbesondere zu seinen hier lebenden Angehörigen, die ihn unterstützen, hat er ein erhebliches privates Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Durch seine Deutschkenntnisse ist er hier auch sprachlich verankert. Die Rückkehrentscheidung greift daher trotz der fehlenden Unbescholtenheit, der Wirkungslosigkeit strafgerichtlicher Sanktionen unverhältnismäßig in seine Rechte nach Artikel 8, EMRK ein, dies auch aufgrund der gelockerten Bindung zu seinem Herkunftsstaat, in dem er nie länger gelebt und wo er keine nahen Bezugspersonen hat. Trotz des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Suchtmittelkriminalität sowie am Schutz der öffentlichen Ordnung ist angesichts der familiären, privaten und sozialen Integration des BF während seines langjährigen rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen ihn Abstand zu nehmen. Sein privates Interesse an einem Verbleib überwiegt, auch unter Bedachtnahme auf die wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen, gerade noch das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung. Dies bedingt auch den Entfall der übrigen Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids, der somit in Stattgebung der Beschwerde ersatzlos zu beheben ist. Im Verfahren nach § 52 Abs. 5 FPG haben jedoch die entbehrlichen Aussprüche über die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben; die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG kommt nicht in Betracht. Erweist sich demnach eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 5 FPG - aus welchem Grund auch immer - als unzulässig, besteht das Aufenthaltsrecht aufgrund des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" weiter. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG kommt aber jedenfalls nicht in Betracht und es hat somit auch eine Feststellung nach § 9 Abs. 3 BFA-VG über die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die hierfür die Grundlage bilden sollte, zu unterbleiben (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Die von der Beschwerde primär angestrebte Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach §§ 55 oder 57 AsylG kommen daher jedenfalls nicht in Betracht.Im Verfahren nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG haben jedoch die entbehrlichen Aussprüche über die Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu unterbleiben; die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG kommt nicht in Betracht. Erweist sich demnach eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 5, FPG - aus welchem Grund auch immer - als unzulässig, besteht das Aufenthaltsrecht aufgrund des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" weiter. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG kommt aber jedenfalls nicht in Betracht und es hat somit auch eine Feststellung nach Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG über die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, die hierfür die Grundlage bilden sollte, zu unterbleiben (siehe VwGH 29.05.2018, Ra 2018/21/0067). Die von der Beschwerde primär angestrebte Feststellung, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, und die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraphen 55, oder 57 AsylG kommen daher jedenfalls nicht in Betracht. In der Folge wird allenfalls die Niederlassungsbehörde zur Prüfung einer allfälligen "Rückstufung"
1 NAG zu befassen sein, zumal der BF nach Ausstellung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" mehrfach straffällig wurde.In der Folge wird allenfalls die Niederlassungsbehörde zur Prüfung einer allfälligen "Rückstufung"
Paragraph 28, Absatz eins, NAG zu befassen sein, zumal der BF nach Ausstellung des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - EU" mehrfach straffällig wurde. Sollte der BF neuerlich straffällig werden, wird das BFA die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots gegen ihn neuerlich zu prüfen haben. Eine Beschwerdeverhandlung entfällt
7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal das Gericht ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht.Eine Beschwerdeverhandlung entfällt
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal das Gericht ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht. Zu Spruchteil B): Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G310.2225113.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.