RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2020 GeschäftszahlI415 1301991-5 SpruchI415 1301991-5/10E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bundesverwaltungsgerich
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 25.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. § 88 Abs. 1 FPG „für Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit“, in eventu die Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde gem. § 94a FPG. Dabei brachte der Beschwerdeführer zum wiederholten Male vor, dass er aus dem (Süd-)Sudan komme. Im gesamten Asylverfahren habe der Beschwerdeführer – stets von den Behörden bezweifelt – dargelegt in XXXX geboren worden zu sein. Zur Zeit seiner Geburt wäre XXXX Bestandteil des Sudan gewesen. Nach Unabhängigkeitserklärung im Jahr 2011 gehöre XXXX nunmehr zum Südsudan. Der Beschwerdeführer wäre niemals als Staatsangehöriger des Südsudan offiziell registriert gewesen, weshalb es ihm auch aus diesem Grund unmöglich sei, ein Reisedokument im Zuge der Antragstellung vorzulegen. Laut Auskunft des österreichischen Außenministeriums gebe es zudem keine diplomatische Vertretung des Südsudan, welche für Österreich zuständig sei und für den Beschwerdeführer, der kein Reisedokument besitzt, zugänglich wäre. Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht möglich ein gültiges Reisedokument bzw. eine Geburtsurkunde vorzulegen. Am 25.10.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gem. Paragraph 88, Absatz eins, FPG „für Staatenlose oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit“, in eventu die Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde gem. Paragraph 94 a, FPG. Dabei brachte der Beschwerdeführer zum wiederholten Male vor, dass er aus dem (Süd-)Sudan komme. Im gesamten Asylverfahren habe der Beschwerdeführer – stets von den Behörden bezweifelt – dargelegt in römisch 40 geboren worden zu sein. Zur Zeit seiner Geburt wäre römisch 40 Bestandteil des Sudan gewesen. Nach Unabhängigkeitserklärung im Jahr 2011 gehöre römisch 40 nunmehr zum Südsudan. Der Beschwerdeführer wäre niemals als Staatsangehöriger des Südsudan offiziell registriert gewesen, weshalb es ihm auch aus diesem Grund unmöglich sei, ein Reisedokument im Zuge der Antragstellung vorzulegen. Laut Auskunft des österreichischen Außenministeriums gebe es zudem keine diplomatische Vertretung des Südsudan, welche für Österreich zuständig sei und für den Beschwerdeführer, der kein Reisedokument besitzt, zugänglich wäre. Es sei dem Beschwerdeführer somit nicht möglich ein gültiges Reisedokument bzw. eine Geburtsurkunde vorzulegen. Mit behördlicher Verständigung der Beweisaufnahme des BFA vom 09.11.2018 wurde der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu I403 1301991-1, I408 2111692-1, I417 1301991-3 und I420 1301991-4 darauf hingewiesen, dass er mehrfach über seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht (insb. seiner Identität) nicht nur vom BFA, sondern auch in den Verhandlungen des Bundesverwaltungsgerichts belehrt worden sei. Aufgrund der Ergebnisse dieser Beweisverfahren und den darauf basierenden Beweiswürdigungen stehe der Beschwerdeführer eindeutig als „Staatsangehöriger der Republik Nigeria fest“ und gelte er sohin auch nicht als staatenlos. Nach Amtswissen und unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht sei es dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich, von der nigerianischen Botschaft einen Pass für ihn ausgestellt zu bekommen. Es liege weiters am Beschwerdeführer, das vom Gesetz erforderliche „Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses“ anhand entsprechender Argumente und Nachweise binnen vier Wochen darzutun. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ebenfalls binnen vier Wochen wahrheitsgemäß und schlüssig darzutun, weshalb er an seiner Version auch im Zuge dieses Antrags festhalte, aus XXXX Sudan/Südsudan zu stammen. Mit behördlicher Verständigung der Beweisaufnahme des BFA vom 09.11.2018 wurde der Beschwerdeführer mit Verweis auf die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zu I403 1301991-1, I408 2111692-1, I417 1301991-3 und I420 1301991-4 darauf hingewiesen, dass er mehrfach über seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht (insb. seiner Identität) nicht nur vom BFA, sondern auch in den Verhandlungen des Bundesverwaltungsgerichts belehrt worden sei. Aufgrund der Ergebnisse dieser Beweisverfahren und den darauf basierenden Beweiswürdigungen stehe der Beschwerdeführer eindeutig als „Staatsangehöriger der Republik Nigeria fest“ und gelte er sohin auch nicht als staatenlos. Nach Amtswissen und unter Verweis auf die Mitwirkungspflicht sei es dem Beschwerdeführer sehr wohl möglich, von der nigerianischen Botschaft einen Pass für ihn ausgestellt zu bekommen. Es liege weiters am Beschwerdeführer, das vom Gesetz erforderliche „Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses“ anhand entsprechender Argumente und Nachweise binnen vier Wochen darzutun. Weiters wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, ebenfalls binnen vier Wochen wahrheitsgemäß und schlüssig darzutun, weshalb er an seiner Version auch im Zuge dieses Antrags festhalte, aus römisch 40 Sudan/Südsudan zu stammen. Innerhalb der genannten Frist langte keine Stellungnahme des Beschwerdeführers ein. Dieser Antrag wurde mit im Spruch bezeichneten Bescheid abgewiesen, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer im Interesse der Republik Österreich liege. Zudem sei beim Beschwerdeführer wiederholt eine Staatsangehörigkeit Nigerias festgestellt worden. Die Ausstellung eines Passes könne jederzeit über die nigerianische Botschaft erfolgen und schließe dies die Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde aus. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 13.02.2019, bei der belangten Behörde eingelangt am 19.02.2019, fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit Schriftsatz seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung vom 10.12.2019 erhob der Beschwerdeführer einen Fristsetzungsantrag wegen Verletzung der Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichts an den Verwaltungsgerichtshof. Am 13.02.2020 erfolgte in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung und einer Dolmetscherin eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der soeben wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus wird festgestellt wie folgt: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer lebt seit mindestens 06.06.2005 in Österreich und behauptet seit damals aus dem Sudan/nunmehr Südsudan zu stammen und die sudanesische bzw., nunmehr seit Staatsteilung, die südsudanesische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Diese Herkunftsangaben beziehen sich allein auf seine unbewiesenen Behauptungen und konnten im Rahmen des geführten Asylverfahrens durch eine Sprachanalyse und in weiterer Folge durch ein umfangreiches und sachlich fundiertes linguistisches Sprachgutachten widerlegt werden. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung geht das Bundesverwaltungsgericht diesem linguistischen Sprachgutachten folgend von einer nigerianischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aus. Anderslautende Feststellungen – mit Ausnahme, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unbekannt ist – wurden vom Bundesverwaltungsgericht zu keinem Zeitpunkt, in keinem der vorliegenden Verfahren getroffen. 1.
- Zum Vorverfahren auf internationalen Schutz sowie zum inländischen Aufenthalt und Aufenthaltstitel Der Beschwerdeführer reiste 2005 ins Bundesgebiet ein und wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2014 – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2014 unter der Zl. I403 1301991-1/39E – abgewiesen. Das Verfahren wurden zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 zurückverwiesen.Der Beschwerdeführer reiste 2005 ins Bundesgebiet ein und wurde sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten und hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten – nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.05.2014 – mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.06.2014 unter der Zl. I403 1301991-1/39E – abgewiesen. Das Verfahren wurden zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA gemäß Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zurückverwiesen. Im insoweit fortgesetzten Verfahren wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Säumnisbeschwerde vom 29.03.2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2017 mit anschließender mündlicher Verkündigung „gemäß §§ 54 Abs. 1 Z 1 und § 58 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt“. Die gekürzte Ausfertigung des am 18.09.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses erging am 08.11.2017 unter der Zl. I408 2111692-1/17E.Im insoweit fortgesetzten Verfahren wurde dem Beschwerdeführer aufgrund der Säumnisbeschwerde vom 29.03.2015 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.09.2017 mit anschließender mündlicher Verkündigung „gemäß Paragraphen 54, Absatz eins, Ziffer eins und Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt“. Die gekürzte Ausfertigung des am 18.09.2017 mündlich verkündeten Erkenntnisses erging am 08.11.2017 unter der Zl. I408 2111692-1/17E. 1.
- Zum gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses Ein Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses für den Beschwerdeführer kann nicht festgestellt werden. Zudem wurde der Beschwerdeführer mehrfach als Staatsangehöriger der Republik Nigeria festgestellt und ist dieser eben nicht als staatenlos zu bezeichnen. Die Ausstellung eines Reisepasses kann über die nigerianische Botschaft erfolgen und schließt dies die Ausstellung der in eventu beantragten Identitätskarte für Fremde aus.
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie deren Vorverfahren zu den Zlen I403 1301991-1, I408 2111692-1, I417 1301991-3 und I420 1301991-
- Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes sowie deren Vorverfahren zu den Zlen I403 1301991-1, I408 2111692-1, I417 1301991-3 und I420 1301991-
- Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria, sowie durch persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 20.02.
- Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Das erkennende Gericht stützt sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei seiner Feststellung, der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Nigeria, so wie die belangte Behörde auf das schlüssige und nachvollziehbare afrikanisch-linguistische Gutachten des Sachverständigen XXXX vom 19.06.2010 zur Zl. XXXX . Das erkennende Gericht stützt sich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung bei seiner Feststellung, der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Nigeria, so wie die belangte Behörde auf das schlüssige und nachvollziehbare afrikanisch-linguistische Gutachten des Sachverständigen römisch 40 vom 19.06.2010 zur Zl. römisch 40 . Auch die Sprachanalyse beim Institut XXXX vom 10.04.2006 kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine Variante des Englischen spreche, die offensichtlich Nigeria zuzuordnen sei. Auch die Sprachanalyse beim Institut römisch 40 vom 10.04.2006 kam zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer eine Variante des Englischen spreche, die offensichtlich Nigeria zuzuordnen sei. Das Gutachten des Linguisten XXXX vom 19.06.2010 schloss eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Südsudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus und ging mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Süden Nigerias aus.Das Gutachten des Linguisten römisch 40 vom 19.06.2010 schloss eine Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Südsudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit aus und ging mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Hauptsozialisierung des Beschwerdeführers im Süden Nigerias aus. Diesem Gutachten konnte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt des laufenden Verfahrens substantiiert entgegentreten. Im Zuge seiner mehrfachen niederschriftlichen Einvernahmen vermochte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Kenntnisse über den Südsudan nachweisen. Im Gegenteil vermochte der Beschwerdeführer Fragen, die für einen im Südsudan aufgewachsenen und dort hauptsozialisierten Menschen leicht zu beantworten gewesen wären, nicht richtig zu beantworten. Der Beschwerdeführer spricht weder Arabisch noch eine der im Südsudan vorherrschenden Sprachen. Laut Gutachten kann der Beschwerdeführer nur einige sporadische aber sonst keine zutreffenden Angaben zu wichtigen Elementen der sudanesischen Alltagskultur und des südsudanesischen Naturraumes machen oder diese nicht mit für den Sudan landestypischen Ausdrücken bezeichnen. So erkennt er – in den gezeigten Abbildungen – verschiedene, für den Sudan typische und wichtige Pflanzen und landwirtschaftliche Produkte, die auch in der sudanesischen Küche Verwendung finden, nicht, etwa die Schoten von Tamarindus indica, Sesam, verschiedene Zutaten für die Zubereitung von typisch sudanesischem Tee wie Zimtrinde und Kardamom etc.Zur Vermeidung von Wiederholungen wird an dieser Stelle auf das Sprachgutachten, datiert mit 19.06.2010, verwiesen. Diesem Gutachten zufolge stammt der Beschwerdeführer aus dem Bereich des südlichen Nigerias. Der Beschwerdeführer spricht weder Arabisch noch eine der im Südsudan vorherrschenden Sprachen. Laut Gutachten kann der Beschwerdeführer nur einige sporadische aber sonst keine zutreffenden Angaben zu wichtigen Elementen der sudanesischen Alltagskultur und des südsudanesischen Naturraumes machen oder diese nicht mit für den Sudan landestypischen Ausdrücken bezeichnen. So erkennt er – in den gezeigten Abbildungen – verschiedene, für den Sudan typische und wichtige Pflanzen und landwirtschaftliche Produkte, die auch in der sudanesischen Küche Verwendung finden, nicht, etwa die Schoten von Tamarindus indica, Sesam, verschiedene Zutaten für die Zubereitung von typisch sudanesischem Tee wie Zimtrinde und Kardamom etc., Zur Vermeidung von Wiederholungen wird an dieser Stelle auf das Sprachgutachten, datiert mit 19.06.2010, verwiesen. Diesem Gutachten zufolge stammt der Beschwerdeführer aus dem Bereich des südlichen Nigerias. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 13.02.2020 äußerte sich der Beschwerdeführer dazu befragt vom erkennenden Richter wie folgt: „RI: Woher stammen Sie? BF: Ich stamme aus XXXX Südsudan. BF: Ich stamme aus römisch 40 Südsudan. RI: Ihre Behauptung aus dem Sudan/Südsudan zu stammen ist durch ein afrikanisch-linguistisches Sprachgutachten aus 2009 widerlegt worden. Durch dasselbe Gutachten wurde Ihre Herkunftsregion, der Bereich wo Sie aufgewachsen sind, gelebt haben und sprachlich und kulturell sozialisiert wurden innerhalb Nigerias festgestellt. Demzufolge gingen die belangte Behörde und das Bundesverwaltungsgericht in den Vorverfahren davon aus, dass Sie die nigerianische Staatsbürgerschaft haben. Was sagen Sie dazu? BF: Ich war noch niemals an dem Ort, von dem Sie sprechen, sondern stamme aus XXXX im Südsudan. Als ich nach Österreich gekommen bin, war es noch der Sudan, doch 2011 ist der Südsudan unabhängig geworden.BF: Ich war noch niemals an dem Ort, von dem Sie sprechen, sondern stamme aus römisch 40 im Südsudan. Als ich nach Österreich gekommen bin, war es noch der Sudan, doch 2011 ist der Südsudan unabhängig geworden. RI: Ich verweise an dieser Stelle auf den Ihnen hinreichend bekannten umfangreichen Verfahrensakt, insbesondere die Sprachanalyse und das Sprachgutachten. Dieser Analyse und diesem Gutachten konnten Sie durch bloße, in den Raum gestellte Behauptungen weder fachlich noch inhaltlich entgegentreten. Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe damals die Fragen des Gutachters ausführlich beantwortet, er hat diese jedoch falsch aufgenommen. Während unseres Gesprächs hat er das Aufnahmegerät dreimal angehalten. Auf Nachfrage meinerseits meinte er, er würde nur tun, was man von ihm verlangt hatte. Ich habe ihm auch Informationen über unser typisches Essen, unsere Kultur und andere Dinge im Südsudan berichtet, woraufhin er nur meinte, er würde sich mit dem Südsudan nicht wirklich auskennen, zumal er Experte für Westafrika war. Er hat mir dann auch Geld aus der Zentralafrikanischen Republik gezeigt. Im Südsudan haben wir aber Pfund als Währung, das habe ich ihm gesagt. Er meinte, er hätte es einfach versuchen wollen. Als ich ihm den Grund dafür darlegte, weshalb ich kein Arabisch spreche, hat er das nicht aufgenommen bzw. das Aufnahmegerät gestoppt. Ich habe ihm erklärt, dass ich religiöse und persönliche Gründe hatte, kein Arabisch zu sprechen, da Muslime meine Familie getötet haben. Im Südsudan gibt es über 60 verschiedene Sprachen und die offizielle Sprache, die man auch in der Schule spricht, ist ohnehin Englisch. Das Arabisch, das in XXXX gesprochen wird, ist nicht verpflichtend. BF: Ich habe damals die Fragen des Gutachters ausführlich beantwortet, er hat diese jedoch falsch aufgenommen. Während unseres Gesprächs hat er das Aufnahmegerät dreimal angehalten. Auf Nachfrage meinerseits meinte er, er würde nur tun, was man von ihm verlangt hatte. Ich habe ihm auch Informationen über unser typisches Essen, unsere Kultur und andere Dinge im Südsudan berichtet, woraufhin er nur meinte, er würde sich mit dem Südsudan nicht wirklich auskennen, zumal er Experte für Westafrika war. Er hat mir dann auch Geld aus der Zentralafrikanischen Republik gezeigt. Im Südsudan haben wir aber Pfund als Währung, das habe ich ihm gesagt. Er meinte, er hätte es einfach versuchen wollen. Als ich ihm den Grund dafür darlegte, weshalb ich kein Arabisch spreche, hat er das nicht aufgenommen bzw. das Aufnahmegerät gestoppt. Ich habe ihm erklärt, dass ich religiöse und persönliche Gründe hatte, kein Arabisch zu sprechen, da Muslime meine Familie getötet haben. Im Südsudan gibt es über 60 verschiedene Sprachen und die offizielle Sprache, die man auch in der Schule spricht, ist ohnehin Englisch. Das Arabisch, das in römisch 40 gesprochen wird, ist nicht verpflichtend. RI: Laut besagtem Gutachten Seite 15, demonstrieren Sie nicht einmal eine rudimentäre Kompetenz im Arabischen. Obwohl Sie zwar angeben, kein Arabisch zu sprechen, sei aufgrund Ihrer angeblichen Herkunft aus dem sudanesischen XXXX doch eine solche vorauszusetzen. Zudem demonstrieren Sie laut Gutachten Seite 28 eindeutig keine Kompetenz in einer sudanesischen Varietät des Englischen, jedoch eindeutig eine Kompetenz in einer südnigerianischen Varietät des Englischen. Möchten Sie dazu etwas sagen?RI: Laut besagtem Gutachten Seite 15, demonstrieren Sie nicht einmal eine rudimentäre Kompetenz im Arabischen. Obwohl Sie zwar angeben, kein Arabisch zu sprechen, sei aufgrund Ihrer angeblichen Herkunft aus dem sudanesischen römisch 40 doch eine solche vorauszusetzen. Zudem demonstrieren Sie laut Gutachten Seite 28 eindeutig keine Kompetenz in einer sudanesischen Varietät des Englischen, jedoch eindeutig eine Kompetenz in einer südnigerianischen Varietät des Englischen. Möchten Sie dazu etwas sagen? BF: Ich habe Ihnen ja zuvor gerade gesagt, weshalb ich kein XXXX -Arabisch spreche. Es sind rein religiöse und persönliche Gründe. Das Englisch, das ich spreche, ist das im Südsudan gesprochene Englisch. BF: Ich habe Ihnen ja zuvor gerade gesagt, weshalb ich kein römisch 40 -Arabisch spreche. Es sind rein religiöse und persönliche Gründe. Das Englisch, das ich spreche, ist das im Südsudan gesprochene Englisch. RI: Habe ich Sie richtig verstanden, dass Sie eher von einem nicht Arabisch-sprechen-wollen und nicht von einem Arabisch-sprechen-können berichten? BF: Erstens will ich kein Arabisch sprechen und zweitens ist es keine Pflicht, weil wir unzählige andere Sprachen im Südsudan haben und drittens ist die offizielle Sprache Englisch. RI: Sind Sie fähig Arabisch zu sprechen oder wollen Sie lediglich nicht Arabisch sprechen? BF: Ich kann und will es nicht, da die Moslems dafür verantwortlich sind, was ich bis heute durchmache. RI: Demnach ist laut Gutachten Seite 28 eine Hauptsozialisierung Ihrer Person im Südsudan mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist jedoch von einer Hauptsozialisierung im Süden Nigerias auszugehen. Möchten Sie dazu etwas sagen? BF: Ich habe Ihnen gesagt, wo ich geboren und aufgewachsen bin. Ich war nie an einem anderen Ort, sondern immer in XXXX . BF: Ich habe Ihnen gesagt, wo ich geboren und aufgewachsen bin. Ich war nie an einem anderen Ort, sondern immer in römisch 40 . RI: Wieso haben Sie nie Beweismittel, die ihre Behauptungen belegen, vorgelegt (wie z.B. Gegengutachten auf gleicher fachlicher Ebene)? BF: Ich habe den Behörden von Anfang an gesagt, weshalb ich keine Dokumente hatte. Ich war im Südsudan auch als Prediger in einer Nachbarstadt tätig, da ich dort sowohl am 06.05.2005 als auch am 07.05.2005 habe ich Predigten abgehalten und darum vor Ort übernachtet. In jener Nacht kam die Miliz zu mir nach Hause, brachte meine Ehefrau und meinen einzigen Sohn um und hat meinen gesamten Besitz verbrannt. Aus diesem Grund bin ich nicht mehr nach Hause zurück und habe sofort die Flucht ergriffen. In seiner Kritik am Gutachten wirft der Beschwerdeführer dem Sachverständigen unter anderem vor, dass er Dinge falsch aufgezeichnet habe und dieser kein richtiges Gutachten erstellen könne, weil der Sachverständige „weiß“ wäre. Hinsichtlich der Qualifikation und der Fachkenntnis, über welche der Sachverständige XXXX verfügt, bestehen für das erkennende Gericht nicht die geringsten Zweifel.Hinsichtlich der Qualifikation und der Fachkenntnis, über welche der Sachverständige römisch 40 verfügt, bestehen für das erkennende Gericht nicht die geringsten Zweifel. Die Feststellung, dass das Bundesverwaltungsgericht zu keinem Zeitpunkt eine anderslautende Feststellung getroffen hätte als jene, dass der Beschwerdeführer aus Nigeria stammt, stützt das erkennende Gericht auf die vorliegenden Akten (I403 1301991-1, I405 1301991-2, I408 2111692-1 und I417 1301991-3). Lediglich im Verfahren I403 1301991-1 stellt die erkennende Richterin fest, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unbekannt ist und, dass die Angaben des Beschwerdeführers, aus dem Südsudan zu stammen, falsch sind (Erkenntnis vom 02.06.2014 zu I403 1301191-1). Wenn in der Beschwerdeschrift vom 12.02.2019 vom Beschwerdeführer vorgebracht wird, das Bundesverwaltungsgericht hätte in seiner Entscheidung zu I408 2111692-1 vom 18.09.2017 wiederholt festgehalten, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers der Südsudan ist, so unterliegt der Beschwerdeführer hier einem Rechtsirrtum. Zudem stimmt es inhaltlich nicht. Auch wurde in diesem Verfahren keineswegs „letztinstanzlich … vom BVwG festgehalten, dass die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers der Südsudan ist.“ Auch diesbezüglich unterliegt der Beschwerdeführer einem Rechtsirrtum. Das Verfahren I408 2111692-1 endete mit der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses am 18.09.
- Die gekürzte schriftliche Ausfertigung dieses mündlich verkündeten Erkenntnisses datiert vom 08.11.
- Zwar ist es richtig, dass im Rubrum dieses Erkenntnisses – und ausschließlich dort – geschrieben steht, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger des Südsudan wäre. Dies diente allerdings ausschließlich zur Wahrung seiner Verfahrensidentität, zumal wiederholt festgestellt worden ist, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststeht. Auch kann die bloße Erwähnung im Rubrum keinesfalls mit der rechtlichen Qualität eines Tenors eines Erkenntnisses oder einer Tatsachenfeststellung eines Erkenntnisses gleichgesetzt werden. Weder aus dem Protokoll der mündlichen Verhandlung, noch aus der gekürzten, schriftlichen Ausfertigung oben zitierten Erkenntnisses geht eine derartige Feststellung hervor. Auch in den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 22.02.2018, Zl. I417 1301991-3/3E, und 11.04.2018, Zl. I420 1301991-4/2E, wurde jeweils die nigerianische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers festgestellt. Dementsprechend schließt sich das erkennende Gericht zur Gänze den Feststellungen und Ausführungen der belangten Behörde an. Der belangten Behörde ist es gelungen, nachvollziehbar darzulegen, wie sie zu ihren Feststellungen gekommen ist. Hingegen vermochte der Beschwerdeführer weder im Verlauf der bisherigen Verfahren, noch in der Beschwerdeschrift bzw. im Rahmen der mündlichen Verhandlung substantiiert den Feststellungen, der Beweiswürdigung und der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde entgegenzutreten. 2.
- Zum Vorverfahren auf internationalen Schutz sowie zum inländischen Aufenthalt und Aufenthaltstitel Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen zum Vorverfahren auf internationalen Schutz, zum legalen inländischen Aufenthalt und Aufenthaltstitel sowie zum gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. 2.
- Zum gegenständlichen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel gem. § 55 AsylG verfügt und sich der Beschwerdeführer legal in Österreich aufhält.Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 55, AsylG verfügt und sich der Beschwerdeführer legal in Österreich aufhält. Ungeachtet dieser Tatsache muss als primäre Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers gelegenes Interesse der Republik Österreich erkennbar sein. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs muss es sich dabei um ein „positives“ Interesse handeln, zumal Österreich mit der Ausstellung eines Fremdenpasses dem Inhaber die Möglichkeit eröffnet, zu reisen und damit auch Verpflichtungen gegenüber den Gastländern übernimmt. Es ist daher bei der Beurteilung des Verfahrensgegenstandes ein restriktiver Maßstab anzulegen. Seine Rechtsvertretung begründete das Interesse der Republik Österreich an einer Fremdenpass-Ausstellung für den Beschwerdeführer im Rahmen eines „Schluss-Plädoyers“ am 13.02.2020 wie folgt: „RV: Die Ausstellung eines Fremdenpasses wäre im Interesse der Republik, weil mit einem Reisedokument (Fremdenpass), der BF in die Lage versetzt wird ein Dokument seines Herkunftsstaates zu besorgen, das ist nach Auskunft der Botschaft Südsudan in Berlin nur möglich, wenn er in den Südsudan reist.“ Eine argumentierte Unmöglichkeit der Reisepassausstellung durch die vom Beschwerdeführer angeführte Vertretungsbehörde des Südsudans ist per se alleine nicht geeignet, ein positives Interesse der Republik Österreich zu begründen, zumal der Beschwerdeführer zudem zum wiederholten Male als Staatsangehöriger der Republik Nigeria festgestellt wurde. Wenn der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 13.02.2019 schließlich anführt, dass dem Beschwerdeführer von der nigerianischen Botschaft in Wien ein Reisedokument aber weder ausgestellt noch dessen Ausstellung in Aussicht gestellt wurde, dies mit dem mündlichen Hinweis, er sei kein Staatsbürger des von der Botschaft vertretenen Staates (Nigeria) und „man könne nichts für ihn tun“, so verwundert dies nicht, hat sich der Beschwerdeführer vor ebendieser nigerianischen Botschaft doch abermals als in XXXX geborener Südsudanese ausgegeben wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des erkennenden Richters bestätigte:Wenn der Beschwerdeführer in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 13.02.2019 schließlich anführt, dass dem Beschwerdeführer von der nigerianischen Botschaft in Wien ein Reisedokument aber weder ausgestellt noch dessen Ausstellung in Aussicht gestellt wurde, dies mit dem mündlichen Hinweis, er sei kein Staatsbürger des von der Botschaft vertretenen Staates (Nigeria) und „man könne nichts für ihn tun“, so verwundert dies nicht, hat sich der Beschwerdeführer vor ebendieser nigerianischen Botschaft doch abermals als in römisch 40 geborener Südsudanese ausgegeben wie er im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des erkennenden Richters bestätigte: „RI: Sie führen in der Beschwerde aus, am 29.09.2014 nach Wien zur nigerianischen Botschaft gefahren zu sein. Dort sollen Sie erfolglos vorgesprochen haben. Was haben Sie der nigerianischen Botschaft gesagt? Der BF legt ein Dokument tituliert mit „Proof of Visit“ vom 29.09.2014 seitens der Embassy of Nigeria Vienna Austria (zum Akt genommen als Beilag A) vor und führt aus wie folgt. BF: Ich habe ihnen dort gesagt, dass ich hier als Sudanese bin, das BFA das jedoch nicht akzeptiert hat und wollte, dass ich mir Dokumente besorge. Bei der nigerianischen Botschaft haben sie mich nach meinen Dokumenten gefragt und ich habe ihnen meine „Lagerkarte“ und andere Dokumente gezeigt, die sie geprüft haben. Dann haben Sie mir gesagt, dass sie mir keine nigerianischen Dokumente geben können, da ich nicht aus Nigeria stamme. RI: Haben Sie dort also auch als in XXXX geborener Südsudanese ausgegeben?RI: Haben Sie dort also auch als in römisch 40 geborener Südsudanese ausgegeben? BF: Ja, das habe sie ja auch auf meiner Lagerkarte gesehen.“ Der Beschwerdeführer gibt an Ende September 2014 – und damit vor etwa fünfeinhalb Jahren – bei der nigerianischen Botschaft in Wien vorgesprochen zu haben – dies unter expliziter Angabe seiner (süd-)sudanesischen Alias-Identität. Wenn der Beschwerdeführer aktuell bei der nigerianischen Botschaft unter Verweis auf die vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Entscheidungen zu seiner nunmehr wiederholt festgestellten nigerianischen Staatsangehörigkeit vorspräche, könnten ihm durchaus nigerianische Reisedokumente ausgestellt werden. Sonstige Gründe wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass auszustellen ist, ist § 88 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2019 (in Folge: FPG), die einschlägige Rechtsnorm. Diese lautet:3.
- Hinsichtlich der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Fremdenpass auszustellen ist, ist Paragraph 88, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2019, (in Folge: FPG), die einschlägige Rechtsnorm. Diese lautet: "Ausstellung von Fremdenpässen § 88.
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88,
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- Staatenlose oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen;
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839, zu entsprechen.
(3)Die Gestaltung der Fremdenpässe wird entsprechend den für solche Reisedokumente international üblichen Anforderungen durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. Im Übrigen hat die Verordnung den für Reisepässe geltenden Regelungen des Paßgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 839, zu entsprechen.
(4)Hinsichtlich der weiteren Verfahrensbestimmungen über die Ausstellung eines Fremdenpasses, der Bestimmungen über die Verarbeitung und Löschung von personenbezogenen Daten und der weiteren Bestimmungen über den Dienstleister gelten die Bestimmungen des Paßgesetzes entsprechend." Gemäß § 94a Abs 1 FPG kann das Bundesamt Fremden, denen die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 92 versagt wurde oder denen ein Fremdenpass gemäß § 93 entzogen wurde eine Identitätskarte ausstellen, wenn die Voraussetzungen zur neuerlichen Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen.Gemäß Paragraph 94 a, Absatz eins, FPG kann das Bundesamt Fremden, denen die Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 92, versagt wurde oder denen ein Fremdenpass gemäß Paragraph 93, entzogen wurde eine Identitätskarte ausstellen, wenn die Voraussetzungen zur neuerlichen Ausstellung eines Fremdenpasses nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer fällt offensichtlich nicht unter den Tatbestand des § 88 Abs. 1 FPG: Der Beschwerdeführer ist weder als staatenlos noch als Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzt, anzusehen, sondern wurde für den Beschwerdeführer wiederholt die nigerianische Staatsangehörigkeit festgestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt II.2.
- verwiesen.Der Beschwerdeführer fällt offensichtlich nicht unter den Tatbestand des Paragraph 88, Absatz eins, FPG: Der Beschwerdeführer ist weder als staatenlos noch als Person ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzt, anzusehen, sondern wurde für den Beschwerdeführer wiederholt die nigerianische Staatsangehörigkeit festgestellt. Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.
- verwiesen. Als wiederholt festgestellter Staatsangehöriger der Republik Nigeria ist es dem Beschwerdeführer – wie die belangte Behörde zutreffend festhält – möglich einen Pass durch die nigerianische Botschaft in Wien ausgestellt zu erhalten und schließt dies zudem die Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde aus. Zwar gibt der Beschwerdeführer an bereits am 29.09.2014 bei der nigerianischen Botschaft in Wien in dieser Sache vorgesprochen zu haben, dies allerdings unter Angabe seiner (süd-) sudanesischen Alias-Identität, weshalb eine Reisepaus-Ausstellung seitens der nigerianischen Botschaft freilich nicht erfolgte. Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt II.2.
- verwiesen.Zwar gibt der Beschwerdeführer an bereits am 29.09.2014 bei der nigerianischen Botschaft in Wien in dieser Sache vorgesprochen zu haben, dies allerdings unter Angabe seiner (süd-) sudanesischen Alias-Identität, weshalb eine Reisepaus-Ausstellung seitens der nigerianischen Botschaft freilich nicht erfolgte. Um Wiederholungen zu vermeiden wird diesbezüglich auf die beweiswürdigenden Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.
- verwiesen. Es ist daher nicht zu sehen, warum der Beschwerdeführer sich nicht in der nigerianischen Botschaft um einen nigerianischen Reisepass bemühen und diesen auch erhalten könnte. Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I415.1301991.5.00