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{'item': 'W111 1316210-11'}

Obsah (6)§ 15§§ 12§ 127§ 142§ 146§ 50

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2020 GeschäftszahlW111 1316210-11 SpruchW111 1316210-11/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Dajani

§ 15, 127, 129 Abs. 1 St

GBParagraph 15, 127, 129, Absatz eins, StGB Geldstrafe von 220 Tagsätzen zu je 2,00 EUR (440,00 EUR), im NEF 110 Tage Ersatzfreiheitstrafe, Probezeit 3 Jahre, Anordnung der Bewährungshilfe, Jugendstraftat 2. Landesgericht XXXX vom XXXX , Zahl XXXX2. Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 ,

§§ 12(3. Fall) 15, 127, 129 Abs. 1 St

GBParagraphen 12, (

  1. Fall) 15, 127, 129 Absatz eins, StGB Geldstrafe von 50 Tagsätzen zu je 2,00 EUR (100,00 EUR), im NEF 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Zusatzstrafe, Jugendstraftat
  2. Landesgericht XXXX vom XXXX , Zahl XXXX
  3. Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 ,

§§ 15, 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, 130 (2. Satz 2. Fall), § 135 Abs. 1 St

GB, Freiheitsstrafe 2 Monate, Zusatzstrafe, JugendstraftatParagraphen 15, 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 4, 130, (

  1. Satz
  2. Fall), Paragraph 135, Absatz eins, StGB, Freiheitsstrafe 2 Monate, Zusatzstrafe, Jugendstraftat
  3. Landesgericht XXXX vom XXXX , Zahl XXXX
  4. Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 ,

§ 127St

GBParagraph 127, StGB Geldstrafe von 220 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (880,00 EUR), im NEF 110 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

  1. Landesgericht XXXX vom XXXX , Zahl XXXX
  2. Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 ,

§ 142Abs. 1 St

GBParagraph 142, Absatz eins, StGB Freiheitsstrafe 12 Monate, Zusatzstrafe

  1. Bezirksgericht XXXX vom XXXX , Zahl XXXX
  2. Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 ,

§ 146St

GBParagraph 146, StGB Geldstrafe von 150 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (600,00 EUR), im NEF 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe

  1. Bezirksgericht XXXX vom XXXX , Zahl XXXX
  2. Bezirksgericht römisch 40 vom römisch 40 ,

§ 50Abs. 1 Z 3 Waff

GParagraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG Geldstrafe von 200 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (800,00 EUR), im NEF 100 Tage Ersatzfreiheitsstrafe 1.

  1. Der Beschwerdeführer beherrscht die deutsche Sprache auf dem Niveau B2 (Diplom aus Februar 2018), ging bislang keiner legalen Beschäftigung nach, ist kein Mitglied in einem Verein, war nicht ehrenamtlich tätig und hat sich im Bundesgebiet nicht aus, fort- oder weitergebildet. Der Beschwerdeführer hat im Januar 2015 eine österreichische Staatsbürgerin in Polen standesamtlich geheiratet und lebt mit dieser seit seiner letztmaligen Einreise in das Bundesgebiet im März 2015 in einem gemeinsamen Haushalt. Seinen Lebensunterhalt bestreitet er durch Unterstützung seiner Ehegattin und seiner Schwiegereltern. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben keine gemeinsamen Kinder und waren sich zum Zeitpunkt, als sie die Ehe geschlossen und den gemeinsamen Wohnsitz begründet haben, bewusst, dass der Beschwerdeführer nicht zum Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet berechtigt ist. Das nunmehrige gemeinsame Familienleben in Österreich konnte nur durch die bewusste Umgehung fremdenrechtlicher Regelungen erfolgen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat sich im Zeitraum zwischen August 2013 und Jänner 2015 für eine Dauer von zusammengerechnet 159 Tagen, jedoch nie für einen durchgehenden dreimonatigen Zeitraum, beim Beschwerdeführer in Polen aufgehalten. Nicht festgestellt werden kann, dass diese zwecks Arbeitssuche in Polen aufhältig gewesen oder dort einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Zudem befinden sich in Österreich die Mutter, die Geschwister, eine Tante, zwei Onkeln, Neffen, Nichten, Cousins und Cousinen des Beschwerdeführers, zu welchen der Beschwerdeführer Beziehungen, wie sie zwischen Angehörigen dieser Art üblich sind, unterhält, zu denen er jedoch in keinem darüberhinausgehenden besonderen Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis steht. Dem Beschwerdeführer steht für den Fall der Erteilung eines Zugangs zum österreichischen Arbeitsmarkt eine Vollzeitbeschäftigung als Hilfsarbeiter im Unternehmen seines Schwiegervaters in Aussicht. Der Beschwerdeführer hat einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich und zeigte sich bereit, sein soziales Umfeld durch Verrichtung diverser Hilfstätigkeiten zu unterstützen. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Seit dem Jahr 2015 befindet er sich in einem Substitutionsprogramm und psychosozialer Beratung durch eine Drogenberatungsstelle. In der Russischen Föderation bestehen Behandlungsmöglichkeiten für Drogensucht. Ein weiterer Aufenthalt seiner Person würde eine erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen an der Verhinderung von Straftaten gegen die Rechtsgüter fremdes Vermögen darstellen, zumal auf Grundlage seines bisher gesetzten Verhaltens die Gefahr einer neuerlichen Straffälligkeit zu prognostizieren ist. Der bisherige Beobachtungszeitraum ist zu kurz, um einen Wegfall der Gefährdung feststellen zu können. 1.
  2. Der Beschwerdeführer machte keine substantiierten Anhaltspunkte ersichtlich, dass ihm nach einer Abschiebung in den Herkunftsstaat ein Eingriff in die körperliche Unversehrtheit drohen würde oder er Gefahr liefe, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, verfügt über Kenntnisse der russischen und tschetschenischen Sprache und wird seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eigenständig bestreiten können. Von der Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz machte er bis dato trotz Manduktion keinen Gebrauch. 1.
  3. Hinsichtlich der aktuellen Lage in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird auf die durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ins Verfahren eingeführten und von Seiten des Beschwerdeführers nicht bestrittenen Herkunftslandquellen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschließt.
  4. Beweiswürdigung: 2.
  5. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  6. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  7. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. 2.
  8. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im Sinne des hg. Beschlusses vom 06.11.2019 den entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt durch Einvernahme des Beschwerdeführers am 27.11.2019 ausreichend erhoben, sodass die verfahrensmaßgeblichen Aspekte in Zusammenschau mit den durch den anwaltlichen Vertreter in Vorlage gebrachten Schriftsätzen und Beweismitteln hinreichend feststehen. 2.
  9. Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit den Erwägungen im angefochtenen Bescheid von einem Feststehen der Identität des Beschwerdeführers aus. 2.
  10. Die Feststellungen zum gesetzten strafrechtswidrigen Verhalten und der daraus ableitbaren Gefährdungsprognose ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
  11. Mangels Erstattung eines entsprechenden Vorbringens respektive der Vorlage medizinsicher Befunde konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aktuell an Erkrankungen leidet, welche ihn im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat in seinem Alltagsleben bzw. in seiner Erwerbsfähigkeit einschränken würden. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 2015 in psychosozialer Beratung sowie in einem Substitutionsprogramm einer Drogenberatungsstelle, welches seinen Angaben zufolge beinahe abgeschlossen ist. Sollte der Beschwerdeführer erneut Beratung oder Behandlung in Zusammenhang mit einer Drogenproblematik benötigen, so ergibt sich aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen, dass auch in der Russischen Föderation Drogenersatzprogramme und Reha-Kliniken vorhanden sind, sodass ihm im Falle eines erneuten Behandlungsbedarfes entsprechende Möglichkeiten auch im Herkunftsstaat offen stünden. 2.
  12. Die Feststellungen zum Familien- und Privatleben sowie den Aspekten einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, insbesondere dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme, den durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Schriftsätzen und den in Vorlage gebrachten Beweismitteln (insb. Sprachdiplom auf dem Niveau B2, Unterstützungsschreiben aus seinem sozialen Umfeld, arbeitsrechtlicher Vorvertrag). Die Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer österreichischen Staatsbürgerin ist durch die in Vorlage gebrachte polnische Heiratsurkunde belegt. Das Zusammenleben des Paars in Österreich ergibt sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. Der Beschwerdeführer brachte ausdrücklich vor, dass die Eheschließung deshalb in Polen erfolgt sei, da eine standesamtliche Eheschließung in Österreich in Ermangelung erforderlicher Dokumente nicht möglich gewesen sei. Dem Beschwerdeführer und seiner Gattin war zum Zeitpunkt der Eheschließung bekannt, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten des Beschwerdeführers bereits im Jahr 2011 aberkannt worden war und seine in der Folge gestellten zweiten und dritten Anträge auf internationalen Schutz in Österreich wegen einer Zuständigkeit Polens für die Führung des Verfahrens zurückgewiesen worden waren. Sie konnten demnach nicht auf die rechtliche Möglichkeit vertrauen, künftig einen legalen gemeinsamen Aufenthalt in Österreich begründen zu können. Die Weiterreise von Polen nach Österreich und die Begründung eines gemeinsamen Wohnsitzes erfolgten im Bewusstsein der fehlenden Berechtigung zu einem längerfristigen bzw. dauerhaften Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich; dieser hat im Jahr 2016 abermals versucht, seinen Aufenthalt durch Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz zu legalisieren, trotzdem ihm ob der beiden vorangegangenen Verfahren die grundsätzliche Zuständigkeit Polens für die Führung eines solchen Verfahrens bekannt gewesen ist; der vierte Antrag auf internationalen Schutz wurde wiederum wegen der Zuständigkeit Polens rechtskräftig zurückgewiesen. Der seitherige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist unrechtmäßig. Von seiner ihm ausdrücklich zur Kenntnis gebrachten Möglichkeit, ein inhaltliches Asylverfahren in Österreich durch Einbringung eines entsprechenden Antrages zu initiieren, hat er keinen Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin konnten daher zu keinem Zeitpunkt auf die Möglichkeit eines künftigen gemeinsamen Familienlebens in Österreich vertrauen, da der Aufenthalt des Beschwerdeführers stets ein unrechtmäßiger bzw. durch die Stellung von asylrechtlichen Folgeanträgen lediglich vorübergehend berechtigter war. Aus den Ausführungen im Verfahren ergibt sich, dass sich die Ehegattin des Beschwerdeführers zu Besuchszwecken wiederholt für kurzfristige, jeweils weniger als zweimonatige, Zeiträume in Polen aufgehalten hat. Dass die Ehegattin dort eine nachhaltige Niederlassung angestrebt, eine Erwerbstätigkeit ausgeübt oder nachhaltig nach einer solchen gesucht hat, lässt sich dem Vorbringen nicht entnehmen. Eine aktive Arbeitssuche in Polen wurde in keiner Weise konkretisiert oder belegt und konnte demnach nicht festgestellt werden. Auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers zu den Aufenthalten seiner Ehegattin in Polen ist ein für diesen günstigeres rechtliches Ergebnis nicht möglich, sodass weitere diesbezügliche Erhebungen unterbleiben konnten (siehe dazu die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3.2.3.1). 2.
  13. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt (vgl. Bescheid, Seiten 13 ff). Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, ergibt sich aus laufender Medienbeobachtung in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Hinweis auf eine potentiell entscheidungsmaßgebliche Verschlechterung der Lage.2.
  14. Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird auf die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden, nach wie vor als aktuell anzusehenden, Länderfeststellungen verwiesen, denen sich das Bundesverwaltungsgericht vollinhaltlich anschließt vergleiche Bescheid, Seiten 13 ff). Diese Feststellungen beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen und bilden dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche, sodass vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles und auch unter Bedachtnahme auf das Beschwerdevorbringen kein Anlass besteht, an der Richtigkeit der von der belangten Behörde getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Soweit Berichte älteren Datums herangezogen wurden, ergibt sich aus laufender Medienbeobachtung in Zusammenschau mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers kein Hinweis auf eine potentiell entscheidungsmaßgebliche Verschlechterung der Lage. 2.
  15. Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung in seinem Herkunftsstaat einen Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit erleiden würde oder aufgrund seiner persönlichen Umstände nicht in der Lage wäre, die notdürftigsten Existenzmittel aus eigenem zu bestreiten. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann ohne besonderen Schutzbedarf, welcher im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, dort die ersten fünfzehn Lebensjahre verbracht hat, sich im Jahr 2011 neuerlich dort aufgehalten hat, und mit den dortigen Lebensumständen vertraut ist. Dieser beherrscht die tschetschenische und die russische Sprache. Aufgrund seiner persönlichen Umstände sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb es dem Beschwerdeführer als 28-jährigem gesundem Mann nach einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Zudem bestünde für seine in Österreich aufhältigen Angehörigen die Möglichkeit, den Beschwerdeführer vom Ausland aus durch Überweisungen finanziell zu unterstützen. Der Beschwerdeführer hat sich zwar zuletzt in einem Substitutionsprogramm befunden, doch erklärte er, dass dieses bald abgeschlossen sein werde; wie oben dargelegt, bestehen im Bedarfsfall auch im Herkunftsstaat Behandlungsmöglichkeiten für Drogensucht. Der Beschwerdeführer betonte im nunmehrigen Verfahren immer wieder seinen Wunsch nach einer Teilnahme am Erwerbsleben, legte eine Beschäftigungszusage für eine Vollzeittätigkeit als Hilfsarbeiter vor und es besteht demnach kein Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen in seiner Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, maßgeblich eingeschränkt ist. Der Beschwerdeführer hat auch nicht vorgebracht, dass er im Bundesgebiet aktuell eine medizinische Behandlung in Anspruch nimmt, deren Fortsetzung ihm im Herkunftsstaat nicht möglich sei würde oder sonstige Rückkehrbefürchtungen in Zusammenhang mit seinem Gesundheitszustand aufweist. 2.
  16. Die Feststellung, dass ein Verfahren auf internationalen Schutz nicht anhängig ist, ergibt sich daraus, dass das Verfahren über den vierten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers mit in Rechtskraft erwachsener zurückweisender Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2017 abgeschlossen worden ist und die zur Einleitung eines inhaltlichen Verfahrens auf internationalen Schutz erforderliche Stellung eines neuen Antrages, wie sich aus den nunmehrigen Ermittlungsergebnissen eindeutig ergibt, nicht erfolgt ist. Dass über den vierten Antrag auf internationalen Schutz eine rechtskräftige zurückweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vorliegt, wurde vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt, sodass nicht nachvollzogen werden kann, weshalb im Beschwerdeschriftsatz nun abermals auf eine Anhängigkeit (ebenjenes) Verfahrens auf internationalen Schutz Bezug genommen wird, welche der Erlassung einer Rückkehrentscheidung entgegengestanden hätte. In diesem Zusammenhang darf nochmals auf die bereits im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2019 getroffenen Ausführungen verwiesen werden: "Unstrittig ist, dass der vom Beschwerdeführer am 06.09.2016 gestellte vierte Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2017 wegen der Zuständigkeit Polens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden: Dublin III-VO) nach § 5 AsylG 2005 zurückgewiesen worden war. Eine Überstellung des Beschwerdeführers in den zuständigen Mitgliedstaat hat in der Folge jedoch nicht stattgefunden, sodass mit Ablauf der in Art. 29 Dublin III-VO normierten Überstellungsfrist die Zuständigkeit für die Führung des Verfahrens auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ex lege auf Österreich übergegangen ist (vgl. hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Art. 29, K9.)."Unstrittig ist, dass der vom Beschwerdeführer am 06.09.2016 gestellte vierte Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet mit rechtskräftiger Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2017 wegen der Zuständigkeit Polens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, (im Folgenden: Dublin III-VO) nach Paragraph 5, AsylG 2005 zurückgewiesen worden war. Eine Überstellung des Beschwerdeführers in den zuständigen Mitgliedstaat hat in der Folge jedoch nicht stattgefunden, sodass mit Ablauf der in Artikel 29, Dublin III-VO normierten Überstellungsfrist die Zuständigkeit für die Führung des Verfahrens auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers ex lege auf Österreich übergegangen ist vergleiche hierzu Filzwieser/Sprung, Dublin III-Verordnung, Artikel 29,, K9.). (...) Wie angesprochen, wurde das Verfahren über den am 06.09.2016 gestellten vierten Antrag auf internationalen Schutz durch die - unverändert dem Rechtsbestand angehörende - zurückweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig beendet, sodass eine (amtswegige) Fortführung des Verfahrens über diesen vierten Antrag - ob der Rechtskraftwirkung jener Entscheidung sowie der Antragsgebundenheit von Verfahren auf internationalen Schutz - (ungeachtet der grundsätzlichen Zuständigkeit Österreichs nach der Dublin III-VO) nicht zu erfolgen hatte. 2.2.
  17. Sollte der Beschwerdeführer aktuelle Verfolgungsbefürchtungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation oder sonst allenfalls zur Gewährung internationalen Schutzes führende Rückkehrbefürchtungen aufweisen (und ein Verfahren auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt nicht bereits anhängig sein), steht es ihm jederzeit offen, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen, für dessen inhaltliche Behandlung Österreich infolge des Zuständigkeitsüberganges gemäß Art. 29 Dublin III-VO zuständig wäre. Bei Verfahren auf internationalen Schutz handelt es sich um antragsgebundene Verfahren, ein amtswegiges Tätigwerden der Behörde in diesem Bereich sieht die österreichische Rechtsordnung nicht vor. Die Behörde wird jedoch im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der nunmehrigen Beschwerde vorgebracht hat, dass die zur Begründung des im September 2016 gestellten vierten Antrages auf internationalen Schutz dargelegten Verfolgungsbefürchtungen nach wie vor bestehen, sodass mit diesem - im Vorfeld der allfälligen neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung - im Sinne von VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367-7, abzuklären sein wird, ob er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet zu stellen beabsichtigt.2.2.
  18. Sollte der Beschwerdeführer aktuelle Verfolgungsbefürchtungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Russische Föderation oder sonst allenfalls zur Gewährung internationalen Schutzes führende Rückkehrbefürchtungen aufweisen (und ein Verfahren auf internationalen Schutz vor dem Bundesamt nicht bereits anhängig sein), steht es ihm jederzeit offen, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich zu stellen, für dessen inhaltliche Behandlung Österreich infolge des Zuständigkeitsüberganges gemäß Artikel 29, Dublin III-VO zuständig wäre. Bei Verfahren auf internationalen Schutz handelt es sich um antragsgebundene Verfahren, ein amtswegiges Tätigwerden der Behörde in diesem Bereich sieht die österreichische Rechtsordnung nicht vor. Die Behörde wird jedoch im fortgesetzten Verfahren zu berücksichtigen haben, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der nunmehrigen Beschwerde vorgebracht hat, dass die zur Begründung des im September 2016 gestellten vierten Antrages auf internationalen Schutz dargelegten Verfolgungsbefürchtungen nach wie vor bestehen, sodass mit diesem - im Vorfeld der allfälligen neuerlichen Erlassung einer Rückkehrentscheidung - im Sinne von VwGH 31.08.2017, Ra 2016/21/0367-7, abzuklären sein wird, ob er einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet zu stellen beabsichtigt. (...)" Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer war im Sinne des oben Gesagten im fortgesetzten Verfahren vor dem Bundesamt im Beisein seiner gewillkürten Vertretung ausdrücklich danach gefragt worden, ob er die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz wünsche und es wurde auch in einem an den rechtsfreundlichen Vertreter gerichteten Schreiben nochmals auf die Notwendigkeit einer in diesem Fall erforderlichen persönlichen Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer hingewiesen. Es kann daher jedenfalls nicht angenommen werden, dass der, durch einen Rechtsanwalt vertretene, Beschwerdeführer in rechtlicher Unkenntnis von einem anhängigen Verfahren auf internationalen Schutz ausgegangen ist, sodass die Ausführungen in der Beschwerde, in welchen abermals ein anhängiges Asylverfahren angesprochen und eine Verfolgung des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat vorgebracht wird, lediglich als zur Verfahrensverzögerung intendiert erachtet werden können. Im Falle tatsächlicher auf den Herkunftsstaat bezogener Rückkehrbefürchtungen steht es dem Beschwerdeführer zudem nach wie vor jederzeit offen, einen Antrag auf internationalen Schutz einzubringen, um diese im hierfür vorgesehenen Verfahren einer Beurteilung zukommen zu lassen. Zum Vorbringen einer dem Beschwerdeführer im Heimatland drohenden Verfolgung ist sohin nochmals festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ausdrücklich danach gefragt worden ist, ob er die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz wünsche. Der Beschwerdeführer verneinte dies anlässlich seiner im Beisein seiner rechtsfreundlichen Vertreterin abgehaltenen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.11.2019 ausdrücklich (AS 220). Nachdem in der Stellungnahme seines rechtsfreundlichen Vertreters vom 13.12.2019 abermals auf ein anhängiges Asylverfahren und das in diesem erstattete Vorbringen Bezug genommen worden war, informierte das Bundesamt den anwaltlichen Vertreter mit Schreiben vom 23.12.2019 nochmals davon, dass die Einleitung eines inhaltlichen Verfahrens auf internationalen Schutz - wie bereits im Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 06.11.2019 ausgeführt - durch den Beschwerdeführer mittels persönlicher Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz zu initiieren wäre. Da der Beschwerdeführer in der Folge bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (und bis dato) keinen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht hat, hat die Behörde zu Recht festgestellt, dass ein Verfahren auf internationalen Schutz nicht offen ist und der Beschwerdeführer die (neuerliche) Einleitung eines solchen Verfahrens ausdrücklich abgelehnt hat. Vor diesem Hintergrund war es nicht erforderlich, mit dem Beschwerdeführer im Rahmen einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abermals zu erörtern, ob er die Einbringung eines Antrages auf internationalen Schutz wünscht. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer sich im gesamten Verfahren lediglich oberflächlich auf eine frühere Verfolgung seines Vaters und eine Ermordung seines Onkels berufen, wodurch er eine potentielle aktuelle individuelle Verfolgung seiner eigenen Person nicht aufgezeigt hat; sollte er tatsächlich entsprechende Rückkehrbefürchtungen aufweisen, erscheint es auch nicht verständlich, weshalb dieser sich im Jahr 2016 bereit gezeigt hat, sich zur Ausstellung eines russischen Reisepasses an die russischen Vertretungsbehörden in Österreich zu wenden. 2.
  19. In der Beschwerde wird den Erhebungsergebnissen der belangten Behörde sowie den Erwägungen im angefochtenen Bescheid substantiell nicht entgegengetreten; die darin angesprochenen Sachverhalte, insbesondere im Sinne von engen sozialen Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, wurden im Wesentlichen bereits den Erwägungen in angefochtenen Bescheid inhaltlich zugrunde gelegt, wobei die Behörde in nicht zu beanstandender Weise aufgezeigt hat, dass angesichts des durch das über einen längeren Zeitraum gesetzte strafrechtsrelevante Fehlverhalten aufgezeigten, individuellen Gefährdungspotentials für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung überwiegen. Ebensowenig werden Hinweise auf eine allenfalls zu berücksichtigende besondere Integrationsleistung oder einen sonstigen einer Rückkehr in die Heimat potentiell entgegenstehenden Umstand dargetan. Was die Gefährdungsprognose betrifft, hat sich die Behörde ausreichend mit dem vom Beschwerdeführer gezeigten Gesamtverhalten und den von ihm begangenen Straftaten auseinandergesetzt und dessen familiäre und private Situation im ausreichenden Ausmaß berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer - neben dem dargestellten beharrlichen unrechtmäßigen Verbleib im Bundesgebiet - insgesamt sieben rechtskräftige Verurteilungen im Bundesgebiet aufweist und im Zeitraum zwischen 2009 und 2016 kontinuierlich Delikte gegen fremdes Vermögen begangen hat, konnte ein Wegfall der von seiner Person ausgehenden Gefährdung zum Entscheidungszeitpunkt noch nicht festgestellt werden. Dies auch unter Berücksichtigung, dass die letzte Verurteilung zum Entscheidungszeitpunkt annähernd vier Jahre zurückliegt und die letztmalige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe im Jahr 2013 erfolgt war. Auch wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, er habe die Straftaten im Kontext seiner - mittlerweile therapierten - Suchterkrankung begangen, sodass eine abermalige Rückfälligkeit nicht zu prognostizieren sei, ist festzuhalten, dass der Zeitraum des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers angesichts der in der Vergangenheit zahlreich begangenen, teils mehrfach qualifizierten, Eigentumsdelikte, nicht als ausreichend erachtet werden kann. Der Beschwerdeführer hat u.a. das Verbrechen des Raubes begangen und wurde hierfür zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt, sodass auch keinesfalls davon gesprochen werden kann, dass sich der Beschwerdeführer lediglich geringfügige Verstöße gegen die Rechtsordnung zu Schulden kommen hat lassen. Die vom Beschwerdeführervertreter beantragte Einholung eines fachärztlichen Gutachtens "zur Frage der Wiederholungsgefahr" konnte unterbleiben, da anhand des bisherigen Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers feststeht, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Sinne der öffentlichen Interessen erforderlich ist (siehe dazu die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung). 2.
  20. Im gegenständlichen Verfahren war der Sachverhalt aus dem bisherigen Ermittlungsergebnis in Zusammenschau mit dem Beschwerdevorbringen als geklärt anzusehen, weshalb eine mündliche Erörterung der Beschwerdesache unterbleiben konnte.
  21. Rechtliche Beurteilung: 3.
  22. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG zur Entscheidung zuständig.3.
  23. Da sich die gegenständliche zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG zur Entscheidung zuständig. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270).Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Das Verwaltungsgericht hat, wenn es "in der Sache selbst" entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 18.2.2015, Ra 2015/04/0007; 25.7.2019, Ra 2018/22/0270). Zu Spruchteil A) Abweisung der Beschwerde 3.
  24. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (§§ 57 und 55 AsylG sowie § 52 FPG) wird Folgendes erwogen:3.
  25. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Paragraphen 57 und 55 AsylG sowie Paragraph 52, FPG) wird Folgendes erwogen: 3.2.
  26. Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.3.2.
  27. Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG idgF hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. 3.2.
  28. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  29. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  30. Hauptstück des FPG zu verbinden.3.2.
  31. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  32. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  33. Hauptstück des FPG zu verbinden. Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  34. Hauptstückes des FPG fällt.Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  35. Hauptstückes des FPG fällt. Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
  36. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
  37. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
  38. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  39. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  40. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 2015 durchgehend im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde.Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem Jahr 2015 durchgehend im Bundesgebiet und sein Aufenthalt ist nicht geduldet. Er ist nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 liegen daher nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur behauptet wurde. 3.2.
  41. Dem Beschwerdeführer kommt auch kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu und er ist nicht begünstigter Drittstaatsangehöriger: Wie an anderer Stelle dargelegt, ist ein Verfahren auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gegenwärtig nicht anhängig, da das Verfahren über seinen vierten Antrag auf internationalen Schutz rechtskräftig (durch eine zurückweisende Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes) beendet worden ist und der Beschwerdeführer einen neuen Antrag (zu dessen inhaltlicher Behandlung Österreich zuständig wäre) nicht eingebracht hat. Gemäß der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 Z 11 FPG (vgl. auch § 2 Abs. 1 Z 20c AsylG 2005) ist begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  42. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 11, FPG vergleiche auch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 20 c, AsylG 2005) ist begünstigter Drittstaatsangehöriger der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  43. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Der Beschwerdeführer ist, wie festgestellt, Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin. Es war jedoch nicht festzustellen, dass diese von ihrem unionsrechtlichen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat. Vom Verwaltungsgerichtshof (18.10.2012, 2011/22/0163) wurde zu § 57 NAG (unter Hinweis auf EuGH 19.12.2008, D. Sahin, C-551/07) ausgesprochen, dass auch solche Angehörige eine abgeleitete unionsrechtliche Berechtigung in Anspruch nehmen können, die unabhängig vom Unionsbürger in den Aufnahmemitgliedstaat gelangt sind und erst dort die Angehörigeneigenschaft erworben oder das Familienleben mit diesem Unionsbürger begründet haben. Unionsrechtlich gesehen kommt somit einem zeitlichen Zusammenhang zwischen der Inanspruchnahme der Freizügigkeit durch den Un

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