Obsah (12)
§ 8Art. 133§ 7b§ 7a§ 6§ 19b§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 175fRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum20.03.2020 GeschäftszahlW115 2119728-1 SpruchW115 2119728-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLL
§ 8Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Pia-Maria ROSNER-SCHEIBENGRAF, Dr. Günter STEINLECHNER, Mag. Dr. Ursula JANESCH und Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Behindertenausschusses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , OB: römisch 40 betreffend die Versagung der nachträglichen Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung und die Nichterteilung der Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung des begünstigten Dienstnehmers römisch 40
Paragraph 8, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice) vom XXXX wurde festgestellt, dass der Dienstnehmer XXXX (in der Folge mitbeteiligte Partei genannt) aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice) vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Dienstnehmer römisch 40 (in der Folge mitbeteiligte Partei genannt) aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab römisch 40 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.
- Am XXXX hat die XXXX (Dienstgeberin; in der Folge Beschwerdeführerin genannt) durch ihren bevollmächtigten Vertreter beim Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt), unter Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung der mitbeteiligten Partei gestellt.
- Am römisch 40 hat die römisch 40 (Dienstgeberin; in der Folge Beschwerdeführerin genannt) durch ihren bevollmächtigten Vertreter beim Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge belangte Behörde genannt), unter Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung der mitbeteiligten Partei gestellt. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei seit XXXX als Arbeiter bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei. Im Laufe des Jahres XXXX sei es vermehrt zu Schwierigkeiten mit der mitbeteiligten Partei gekommen. So habe sich das Fehlverhalten der mitbeteiligten Partei beispielsweise darin gezeigt, dass sie wiederholt, trotz mehrfacher mündlicher Ermahnungen sowie Verwarnungen, schuldhaft ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe. So seien Weisungen der Beschwerdeführerin regelmäßig nicht befolgt worden und habe die mitbeteiligte Partei auch mehrmals am Tag ohne weitere Begründung ihren Arbeitsplatz verlassen. Darüber hinaus habe die mitbeteiligte Partei Mitte XXXX während der Arbeitszeit viermal das Büro der Verwaltung aufgesucht und habe sich bei der dortigen Mitarbeiterin lautstark über verschiedenste Dinge beschwert. Noch am selben Tag sei die mitbeteiligte Partei aufgrund dieses Verhaltens durch den Produktionsleiter und Vorgesetzten ausdrücklich verwarnt worden. Weiters sei die mitbeteiligte Partei aufgefordert worden, sich während der Arbeitszeit nicht vom Arbeitsplatz zu entfernen. Unter Missachtung dieser Anordnung bzw. Verwarnung habe die mitbeteiligte Partei wenige Tage darauf - wiederum während der Arbeitszeit - das Büro der Verwaltung aufgesucht und habe begonnen sich lautstark zu artikulieren. Im Zuge der Diskussion über die Überstundenauszahlung habe die mitbeteiligte Partei zu schreien begonnen und habe die im Büro der Verwaltung tätige Mitarbeiterin mit den Worten, dass "dies eine Frechheit sei und die Lohnverrechnerin aufgehängt gehört, dies sei gleich wie mit Frauen, die nicht kochen können!" beschimpft. Zudem habe die mitbeteiligte Partei auch Ehrverletzungen gegenüber ihrem Vorgesetzten gesetzt. So sei der Produktionsleiter im XXXX von der mitbeteiligten Partei als "psychisch krank" bezeichnet worden, nachdem dieser ihr eine Arbeitsanweisung gegeben habe. Eine weitere Verfehlung der mitbeteiligten Partei habe sich am XXXX zugetragen. An diesem Tag sei die mitbeteiligte Partei um 6.00 Uhr zur Arbeit erschienen, habe jedoch im Anschluss sogleich wieder ihren Arbeitsplatz verlassen, um die Arbeiterkammer und einen Arzt aufzusuchen. Eine Verständigung des Arbeitgebers sei aber unterblieben. Die Folge dieser Abwesenheit der mitbeteiligten Partei sei gewesen, dass die Brikettiermaschine in der Zeit von 06.00 Uhr bis 09.30 Uhr stillgestanden sei und die verlorene Zeit von einem anderen Mitarbeiter eingearbeitet habe werden müssen. Dadurch seien der Beschwerdeführerin unnötige Zusatzkosten entstanden. Am XXXX habe schließlich auch der Geschäftsführer im Beisein des Produktionsleiters das Gespräch mit der mitbeteiligten Partei gesucht. Bereits zu Beginn dieses Gespräches habe die mitbeteiligte Partei begonnen, den Geschäftsführer zu beflegeln und respektlos zu beschimpfen. Im Zuge dieses Gespräches sei schließlich vom Geschäftsführer die Kündigung gegenüber der mitbeteiligten Partei ausgesprochen worden. Dieser Vorfall habe sich am Morgen des XXXX gegen 07.30 Uhr ereignet. In weiterer Folge habe die mitbeteiligte Partei ausgestempelt und die Firma verlassen. Nach der ausgesprochenen Kündigung habe die mitbeteiligte Partei am XXXX die Arbeiterkammer aufgesucht und in weiterer Folge noch am selben Tag einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Die Beschwerdeführerin sei somit der Ansicht, dass der besondere Kündigungsschutz begünstigter Behinderter jedenfalls nicht auf einen Zeitpunkt vor der Antragstellung auszudehnen sei. Wie vorhin dargelegt, habe die mitbeteiligte Partei den Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erst unmittelbar nach der ausgesprochenen Kündigung gestellt. Bei Ausspruch der Kündigung habe die Beschwerdeführerin somit keine Kenntnis von der Zugehörigkeit der mitbeteiligten Partei zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehabt. Weiters habe die mitbeteiligte Partei auch eine Klage auf Anfechtung der Kündigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht und sei das diesbezügliche Verfahren nach wie vor anhängig. Als Beweis wurden die vorgelegten Beweismittel sowie die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen genannt.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei seit römisch 40 als Arbeiter bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen sei. Im Laufe des Jahres römisch 40 sei es vermehrt zu Schwierigkeiten mit der mitbeteiligten Partei gekommen. So habe sich das Fehlverhalten der mitbeteiligten Partei beispielsweise darin gezeigt, dass sie wiederholt, trotz mehrfacher mündlicher Ermahnungen sowie Verwarnungen, schuldhaft ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt habe. So seien Weisungen der Beschwerdeführerin regelmäßig nicht befolgt worden und habe die mitbeteiligte Partei auch mehrmals am Tag ohne weitere Begründung ihren Arbeitsplatz verlassen. Darüber hinaus habe die mitbeteiligte Partei Mitte römisch 40 während der Arbeitszeit viermal das Büro der Verwaltung aufgesucht und habe sich bei der dortigen Mitarbeiterin lautstark über verschiedenste Dinge beschwert. Noch am selben Tag sei die mitbeteiligte Partei aufgrund dieses Verhaltens durch den Produktionsleiter und Vorgesetzten ausdrücklich verwarnt worden. Weiters sei die mitbeteiligte Partei aufgefordert worden, sich während der Arbeitszeit nicht vom Arbeitsplatz zu entfernen. Unter Missachtung dieser Anordnung bzw. Verwarnung habe die mitbeteiligte Partei wenige Tage darauf - wiederum während der Arbeitszeit - das Büro der Verwaltung aufgesucht und habe begonnen sich lautstark zu artikulieren. Im Zuge der Diskussion über die Überstundenauszahlung habe die mitbeteiligte Partei zu schreien begonnen und habe die im Büro der Verwaltung tätige Mitarbeiterin mit den Worten, dass "dies eine Frechheit sei und die Lohnverrechnerin aufgehängt gehört, dies sei gleich wie mit Frauen, die nicht kochen können!" beschimpft. Zudem habe die mitbeteiligte Partei auch Ehrverletzungen gegenüber ihrem Vorgesetzten gesetzt. So sei der Produktionsleiter im römisch 40 von der mitbeteiligten Partei als "psychisch krank" bezeichnet worden, nachdem dieser ihr eine Arbeitsanweisung gegeben habe. Eine weitere Verfehlung der mitbeteiligten Partei habe sich am römisch 40 zugetragen. An diesem Tag sei die mitbeteiligte Partei um 6.00 Uhr zur Arbeit erschienen, habe jedoch im Anschluss sogleich wieder ihren Arbeitsplatz verlassen, um die Arbeiterkammer und einen Arzt aufzusuchen. Eine Verständigung des Arbeitgebers sei aber unterblieben. Die Folge dieser Abwesenheit der mitbeteiligten Partei sei gewesen, dass die Brikettiermaschine in der Zeit von 06.00 Uhr bis 09.30 Uhr stillgestanden sei und die verlorene Zeit von einem anderen Mitarbeiter eingearbeitet habe werden müssen. Dadurch seien der Beschwerdeführerin unnötige Zusatzkosten entstanden. Am römisch 40 habe schließlich auch der Geschäftsführer im Beisein des Produktionsleiters das Gespräch mit der mitbeteiligten Partei gesucht. Bereits zu Beginn dieses Gespräches habe die mitbeteiligte Partei begonnen, den Geschäftsführer zu beflegeln und respektlos zu beschimpfen. Im Zuge dieses Gespräches sei schließlich vom Geschäftsführer die Kündigung gegenüber der mitbeteiligten Partei ausgesprochen worden. Dieser Vorfall habe sich am Morgen des römisch 40 gegen 07.30 Uhr ereignet. In weiterer Folge habe die mitbeteiligte Partei ausgestempelt und die Firma verlassen. Nach der ausgesprochenen Kündigung habe die mitbeteiligte Partei am römisch 40 die Arbeiterkammer aufgesucht und in weiterer Folge noch am selben Tag einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Die Beschwerdeführerin sei somit der Ansicht, dass der besondere Kündigungsschutz begünstigter Behinderter jedenfalls nicht auf einen Zeitpunkt vor der Antragstellung auszudehnen sei. Wie vorhin dargelegt, habe die mitbeteiligte Partei den Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten erst unmittelbar nach der ausgesprochenen Kündigung gestellt. Bei Ausspruch der Kündigung habe die Beschwerdeführerin somit keine Kenntnis von der Zugehörigkeit der mitbeteiligten Partei zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gehabt. Weiters habe die mitbeteiligte Partei auch eine Klage auf Anfechtung der Kündigung beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht eingebracht und sei das diesbezügliche Verfahren nach wie vor anhängig. Als Beweis wurden die vorgelegten Beweismittel sowie die Einvernahme der namhaft gemachten Zeugen genannt. 2.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin die Einvernahme von weiteren namhaft gemachten Zeugen beantragt.2.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin die Einvernahme von weiteren namhaft gemachten Zeugen beantragt. 2.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der mitbeteiligten Partei unter Vorlage von Beweismitteln zum Antrag der Beschwerdeführerin auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Kündigung nicht am XXXX erfolgt sei. Richtig sei vielmehr, dass die Kündigung erst am XXXX gegenüber der mitbeteiligten Partei ausgesprochen worden sei und habe die mitbeteiligte Partei zu diesem Zeitpunkt auch gleichzeitig das schriftliche Kündigungsschreiben, welches u.a. als Beilage übermittelt werde, erhalten. Am XXXX habe es lediglich eine Diskussion mit dem Geschäftsführer gegeben. Wäre tatsächlich bereits am XXXX die mündliche Kündigung ausgesprochen worden, wäre dies auch in die schriftliche Kündigung aufgenommen worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Zum vorgeworfenen Fehlverhalten der mitbeteiligten Partei werde vorgebracht, dass sich diese tatsächlich nichts zu Schulden kommen habe lassen und ihre arbeitsvertraglichen Pflichten immer gewissenhaft und sorgfältig wahrgenommen habe. Die mitbeteiligte Partei habe ihre Arbeitskraft der Beschwerdeführerin auch außerhalb der Dienstzeiten zur Verfügung gestellt und sei auch bereit gewesen an Samstagen zu arbeiten bzw. Überstunden zu leisten. Ausdrücklich bestritten werde, dass die mitbeteiligte Partei mehrmals am Tag ohne weitere Begründung ihren Arbeitsplatz verlassen habe. Richtig sei, dass die mitbeteiligte Partei an einem Tag Mitte XXXX mehrere Male das Büro der Verwaltung aufgesucht habe, dies jedoch nicht, um sich lautstark über verschiedenste Dinge zu beschweren, sondern nur um auf Unrichtigkeiten in den Überstundenabrechnungen hinzuweisen und um diese richtigstellen zu lassen. Die der mitbeteiligten Partei im Antrag vorgeworfenen Äußerungen gegenüber der Mitarbeiterin im Büro der Verwaltung, dass die Lohnverrechnerin aufgehängt gehöre, seien nie getätigt worden. Auch habe sich die mitbeteiligte Partei anderen Arbeitskollegen gegenüber nie respektlos und unkollegial verhalten. Vielmehr habe sie sich mit ihren Arbeitskollegen gut verstanden. Auch werde ausdrücklich bestritten, dass die mitbeteiligte Partei im XXXX eine Ehrverletzung gegenüber ihrem Vorgesetzten und Produktionsleiter begangen habe, indem sie diesen als "psychisch krank" bezeichnet hätte. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgelegten Aktenvermerke allesamt kein Datum aufweisen und daher nicht nachvollzogen werden könne, wann diese tatsächlich erstellt worden seien. Zudem werde in den diesbezüglichen Aktenvermerken kein genaues Datum hinsichtlich der besagten Vorfälle genannt. Es liege daher die Vermutung nahe, dass die Aktenvermerke erst im Nachhinein verfasst worden seien, um die Kündigung als gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Ebenfalls unrichtig sei der Vorwurf, die mitbeteiligte Partei habe am XXXX unerlaubt ihren Arbeitsplatz verlassen. Tatsächlich habe die mitbeteiligte Partei am XXXX um 06.00 Uhr eingestempelt und habe sodann dem Vorarbeiter Bescheid gegeben, dass sie einen Arzttermin habe und diesen gebeten, dies an das Büro der Verwaltung weiterzuleiten, da das Büro um diese Uhrzeit noch nicht geöffnet gewesen sei. Diese Vorgehensweise sei seit Jahren so praktiziert und auch toleriert worden. Diesbezüglich könne der mitbeteiligten Partei eine Arbeitspflichtverletzung nicht vorgeworfen werden. Die mitbeteiligte Partei leide an einem angeborenen grauen Star an beiden Augen. Aufgrund dessen sei ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX ein Lohnkostenzuschuss für den Zeitraum vom XXXX bis XXXX nach dem XXXX Behindertengesetz gewährt worden. Außerdem habe die mitbeteiligte Partei bereits zahlreiche Operationen an beiden Augen über sich ergehen lassen müssen, trage eine starke Starbrille und könne schwere körperliche Arbeiten wegen der Gefahr einer Netzhautablösung nicht verrichten. Das Sehvermögen würde sich zunehmend verschlechtern und es bestehe keinerlei Aussicht auf Heilung. Zudem leide die mitbeteiligte Partei an Bluthochdruck. Um weiterhin einen Lohnkostenzuschuss zu erhalten, habe die mitbeteiligte Partei schließlich am XXXX einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt und sei schließlich mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom XXXX festgestellt worden, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehöre. Im Hinblick auf die Behinderung der mitbeteiligten Partei sei es dieser auch nahezu unmöglich, am Arbeitsmarkt einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden und werde durch die Kündigung die Existenz der mitbeteiligten Partei gefährdet. Es werde daher der Antrag gestellt, den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung der mitbeteiligten Partei abzuweisen. Als Beweis wurden die vorgelegten Beweismittel und die Einvernahme der mitbeteiligten Partei genannt.2.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der mitbeteiligten Partei unter Vorlage von Beweismitteln zum Antrag der Beschwerdeführerin auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Kündigung nicht am römisch 40 erfolgt sei. Richtig sei vielmehr, dass die Kündigung erst am römisch 40 gegenüber der mitbeteiligten Partei ausgesprochen worden sei und habe die mitbeteiligte Partei zu diesem Zeitpunkt auch gleichzeitig das schriftliche Kündigungsschreiben, welches u.a. als Beilage übermittelt werde, erhalten. Am römisch 40 habe es lediglich eine Diskussion mit dem Geschäftsführer gegeben. Wäre tatsächlich bereits am römisch 40 die mündliche Kündigung ausgesprochen worden, wäre dies auch in die schriftliche Kündigung aufgenommen worden. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei als reine Schutzbehauptung zu werten. Zum vorgeworfenen Fehlverhalten der mitbeteiligten Partei werde vorgebracht, dass sich diese tatsächlich nichts zu Schulden kommen habe lassen und ihre arbeitsvertraglichen Pflichten immer gewissenhaft und sorgfältig wahrgenommen habe. Die mitbeteiligte Partei habe ihre Arbeitskraft der Beschwerdeführerin auch außerhalb der Dienstzeiten zur Verfügung gestellt und sei auch bereit gewesen an Samstagen zu arbeiten bzw. Überstunden zu leisten. Ausdrücklich bestritten werde, dass die mitbeteiligte Partei mehrmals am Tag ohne weitere Begründung ihren Arbeitsplatz verlassen habe. Richtig sei, dass die mitbeteiligte Partei an einem Tag Mitte römisch 40 mehrere Male das Büro der Verwaltung aufgesucht habe, dies jedoch nicht, um sich lautstark über verschiedenste Dinge zu beschweren, sondern nur um auf Unrichtigkeiten in den Überstundenabrechnungen hinzuweisen und um diese richtigstellen zu lassen. Die der mitbeteiligten Partei im Antrag vorgeworfenen Äußerungen gegenüber der Mitarbeiterin im Büro der Verwaltung, dass die Lohnverrechnerin aufgehängt gehöre, seien nie getätigt worden. Auch habe sich die mitbeteiligte Partei anderen Arbeitskollegen gegenüber nie respektlos und unkollegial verhalten. Vielmehr habe sie sich mit ihren Arbeitskollegen gut verstanden. Auch werde ausdrücklich bestritten, dass die mitbeteiligte Partei im römisch 40 eine Ehrverletzung gegenüber ihrem Vorgesetzten und Produktionsleiter begangen habe, indem sie diesen als "psychisch krank" bezeichnet hätte. In diesem Zusammenhang werde darauf hingewiesen, dass die von der Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorgelegten Aktenvermerke allesamt kein Datum aufweisen und daher nicht nachvollzogen werden könne, wann diese tatsächlich erstellt worden seien. Zudem werde in den diesbezüglichen Aktenvermerken kein genaues Datum hinsichtlich der besagten Vorfälle genannt. Es liege daher die Vermutung nahe, dass die Aktenvermerke erst im Nachhinein verfasst worden seien, um die Kündigung als gerechtfertigt erscheinen zu lassen. Ebenfalls unrichtig sei der Vorwurf, die mitbeteiligte Partei habe am römisch 40 unerlaubt ihren Arbeitsplatz verlassen. Tatsächlich habe die mitbeteiligte Partei am römisch 40 um 06.00 Uhr eingestempelt und habe sodann dem Vorarbeiter Bescheid gegeben, dass sie einen Arzttermin habe und diesen gebeten, dies an das Büro der Verwaltung weiterzuleiten, da das Büro um diese Uhrzeit noch nicht geöffnet gewesen sei. Diese Vorgehensweise sei seit Jahren so praktiziert und auch toleriert worden. Diesbezüglich könne der mitbeteiligten Partei eine Arbeitspflichtverletzung nicht vorgeworfen werden. Die mitbeteiligte Partei leide an einem angeborenen grauen Star an beiden Augen. Aufgrund dessen sei ihr mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 ein Lohnkostenzuschuss für den Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 nach dem römisch 40 Behindertengesetz gewährt worden. Außerdem habe die mitbeteiligte Partei bereits zahlreiche Operationen an beiden Augen über sich ergehen lassen müssen, trage eine starke Starbrille und könne schwere körperliche Arbeiten wegen der Gefahr einer Netzhautablösung nicht verrichten. Das Sehvermögen würde sich zunehmend verschlechtern und es bestehe keinerlei Aussicht auf Heilung. Zudem leide die mitbeteiligte Partei an Bluthochdruck. Um weiterhin einen Lohnkostenzuschuss zu erhalten, habe die mitbeteiligte Partei schließlich am römisch 40 einen Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt und sei schließlich mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom römisch 40 festgestellt worden, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab römisch 40 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehöre. Im Hinblick auf die Behinderung der mitbeteiligten Partei sei es dieser auch nahezu unmöglich, am Arbeitsmarkt einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden und werde durch die Kündigung die Existenz der mitbeteiligten Partei gefährdet. Es werde daher der Antrag gestellt, den Antrag auf Zustimmung zur Kündigung der mitbeteiligten Partei abzuweisen. Als Beweis wurden die vorgelegten Beweismittel und die Einvernahme der mitbeteiligten Partei genannt. 2.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin zum Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters der mitbeteiligten Partei vom XXXX vorgebracht, dass das Vorbringen der mitbeteiligten Partei zur Gänze bestritten werde. Insbesondere sei die Kündigung der mitbeteiligten Partei bereits am XXXX mündlich ausgesprochen worden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung der mitbeteiligten Partei werde verwiesen.2.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin zum Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters der mitbeteiligten Partei vom römisch 40 vorgebracht, dass das Vorbringen der mitbeteiligten Partei zur Gänze bestritten werde. Insbesondere sei die Kündigung der mitbeteiligten Partei bereits am römisch 40 mündlich ausgesprochen worden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen im Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung der mitbeteiligten Partei werde verwiesen. 2.
- Die belangte Behörde beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung für den XXXX an.2.
- Die belangte Behörde beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung für den römisch 40 an. 2.
- Am XXXX wurde von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des bevollmächtigten Vertreters und des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, der mitbeteiligten Partei und deren bevollmächtigten Vertreter sowie einer Vertreterin des AMS durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens, insbesondere der bisherige berufliche Verlauf, die persönliche und wirtschaftliche Situation der mitbeteiligten Partei sowie die Unternehmensstruktur der Beschwerdeführerin erörtert. Weiters wurden Zeugen zum Sachverhalt und zu dem bisherigen Vorbringen der Verfahrensparteien eingehend befragt und den Verfahrensparteien bzw. deren bevollmächtigten Vertretern Gelegenheit geboten dazu Stellung zu nehmen. Außerdem wurden Vergleichsgespräche geführt, die jedoch zu keinem Ergebnis geführt haben.2.
- Am römisch 40 wurde von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des bevollmächtigten Vertreters und des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, der mitbeteiligten Partei und deren bevollmächtigten Vertreter sowie einer Vertreterin des AMS durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens, insbesondere der bisherige berufliche Verlauf, die persönliche und wirtschaftliche Situation der mitbeteiligten Partei sowie die Unternehmensstruktur der Beschwerdeführerin erörtert. Weiters wurden Zeugen zum Sachverhalt und zu dem bisherigen Vorbringen der Verfahrensparteien eingehend befragt und den Verfahrensparteien bzw. deren bevollmächtigten Vertretern Gelegenheit geboten dazu Stellung zu nehmen. Außerdem wurden Vergleichsgespräche geführt, die jedoch zu keinem Ergebnis geführt haben. 2.
- In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde eine Kopie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom XXXX an die bevollmächtigten Vertreter der Verfahrensparteien übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde von diesen nicht erstattet.2.
- In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde eine Kopie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 an die bevollmächtigten Vertreter der Verfahrensparteien übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde von diesen nicht erstattet.
- Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung der mitbeteiligten Partei nicht stattgegeben und die Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung
§ 8Abs. 2 BEinst
G nicht erteilt und auch die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung nicht erteilt.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung der mitbeteiligten Partei nicht stattgegeben und die Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung
Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG nicht erteilt und auch die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung nicht erteilt. Nach Darlegung des Verfahrensganges wurden von der belangten Behörde aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens folgende Feststellungen getroffen (Auszug aus dem angefochtenen Bescheid; Schreibfehler korrigiert; Dienstgeber = Beschwerdeführerin, Dienstnehmer = mitbeteiligte Partei): "Der Dienstnehmer gehört mit Bescheid vom XXXX ab XXXX aktuell mit 50 von Hundert dem Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. §§ 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 lit. a BEinstG an."Der Dienstnehmer gehört mit Bescheid vom römisch 40 ab römisch 40 aktuell mit 50 von Hundert dem Personenkreis der begünstigten Behinderten gem. Paragraphen 2, Absatz eins und 14 Absatz eins, Litera a, BEinstG an. Der Feststellungsantrag wurde am XXXX (Anmerkung: gemeint wohl XXXX) per Fax von der Arbeiterkammer XXXX an das Sozialministeriumservice übermittelt. Der gleiche Antrag ist am XXXX (Anmerkung: gemeint wohl XXXX ) per Post beim Sozialministeriumservice eingelangt. Die Voraussetzungen zur Zuerkennung zum Personenkreis der begünstigten Behinderten waren somit ab XXXX (Anmerkung: gemeint wohl XXXX ) gegeben.Der Feststellungsantrag wurde am römisch 40 (Anmerkung: gemeint wohl römisch 40 ) per Fax von der Arbeiterkammer römisch 40 an das Sozialministeriumservice übermittelt. Der gleiche Antrag ist am römisch 40 (Anmerkung: gemeint wohl römisch 40 ) per Post beim Sozialministeriumservice eingelangt. Die Voraussetzungen zur Zuerkennung zum Personenkreis der begünstigten Behinderten waren somit ab römisch 40 (Anmerkung: gemeint wohl römisch 40 ) gegeben. Die Einschätzung des Grades der Behinderung erfolgte nach der aufgrund des § 14 Abs. 3 BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung (BGBI. Il Nr. 261/2010), unabhängig vom konkreten Arbeitsplatz des begünstigten Behinderten.Die Einschätzung des Grades der Behinderung erfolgte nach der aufgrund des Paragraph 14, Absatz 3, BEinstG erlassenen Einschätzungsverordnung (BGBI. römisch eins l Nr. 261 aus 2010,), unabhängig vom konkreten Arbeitsplatz des begünstigten Behinderten. Beim Dienstnehmer sind aktuell folgende Gesundheitsschädigungen eingeschätzt: 1) Sehstörung, Sehminderung bei operierter Linsenlosigkeit beidseits Fixer Tabellenwert bei Visus 0,4 bds. mit Nachsatz wegen Linsenlosigkeit subsummiert die gesamte Sehbeeinträchtigung bei operiertem grünem Star, Astigmatismus, Strabismus, Kolobom und Hornhautnarben-50 v.H. 2) Hypertonie entsprechend Blutdruckregulationsstörung und Therapie-10 v.H. Herr XXXX ist ledig und hat keine Sorgepflichten.Herr römisch 40 ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Laut der von ihm vorgelegten Bezugsbestätigung vom Arbeitsmarktservice bezog er in der Zeit vom XXXX bis XXXX ein tägliches Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 29,08 und ab XXXX erhält er eine Notstandshilfe von täglich EUR 27,63, somit rund EUR 828,90 monatlich.Laut der von ihm vorgelegten Bezugsbestätigung vom Arbeitsmarktservice bezog er in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 ein tägliches Arbeitslosengeld in der Höhe von EUR 29,08 und ab römisch 40 erhält er eine Notstandshilfe von täglich EUR 27,63, somit rund EUR 828,90 monatlich. Finanzielle Belastungen ergeben sich laut Angaben insbesondere für Kreditrückzahlungen zur Wohnraumschaffung, für monatliche Fixkosten zur Deckung der Betriebskosten sowie für Versicherungen und erhöhte Rezeptgebühren. Laut Angaben der Dienstnehmervertreterin betragen die monatlichen Fixkosten rund EUR 700,--. Der Dienstnehmer hat laut eigenen Angaben nach Abschluss der Pflichtschule vornehmlich als landwirtschaftlicher Helfer im Betrieb seiner Tante mitgearbeitet. Zwischenzeitig waren immer wieder Arbeitslosenzeiten zu verzeichnen. Mit XXXX konnte das Dienstverhältnis bei der Firma XXXX begründet werden. Zunächst arbeitete der Dienstnehmer im Hobelwerk und verrichtete Hilfsarbeiten an der Hobelmaschine. Ab dem Jahr XXXX erfolgte ein Arbeitseinsatz an der Brikettiermaschine, dabei musste er vordergründig die gepressten Briketts in Säcke abfüllen. Er besitzt eine Lenkerberechtigung der Führerscheinklasse B und lenkt laut Angaben regelmäßig einen PKW.Mit römisch 40 konnte das Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 begründet werden. Zunächst arbeitete der Dienstnehmer im Hobelwerk und verrichtete Hilfsarbeiten an der Hobelmaschine. Ab dem Jahr römisch 40 erfolgte ein Arbeitseinsatz an der Brikettiermaschine, dabei musste er vordergründig die gepressten Briketts in Säcke abfüllen. Er besitzt eine Lenkerberechtigung der Führerscheinklasse B und lenkt laut Angaben regelmäßig einen PKW. Für den Behindertenausschuss hat das durchgeführte Ermittlungsverfahren Folgendes ergeben: Laut Versicherungsdatenauszug vom XXXX ist Herr XXXX in der Zeit vom XXXX bis XXXX bei der Firma XXXX gemeldet gewesen. Als Beweis zum Fehlverhalten des Dienstnehmers wurden unter anderem als Urkunden Aktenvermerke über die Vorfälle vom XXXX , XXXX und XXXX sowie eine Verwarnung vom XXXX vorgelegt. Ferner wurden Zeugen zum Beweis der schwierigen Situation mit dem Dienstnehmer genannt.Laut Versicherungsdatenauszug vom römisch 40 ist Herr römisch 40 in der Zeit vom römisch 40 bis römisch 40 bei der Firma römisch 40 gemeldet gewesen. Als Beweis zum Fehlverhalten des Dienstnehmers wurden unter anderem als Urkunden Aktenvermerke über die Vorfälle vom römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sowie eine Verwarnung vom römisch 40 vorgelegt. Ferner wurden Zeugen zum Beweis der schwierigen Situation mit dem Dienstnehmer genannt. Als Nachweis der Kündigung am XXXX (Anmerkung: gemeint wohl XXXX ) übermittelte die Dienstnehmervertreterin das Kündigungsschreiben datiert mit XXXX (Anmerkung: gemeint wohl XXXX ). Ferner legte sie als Urkunde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX über die Zuerkennung der geschützten Arbeit sowie den Bescheid derselben Behörde vom XXXX über die Zuerkennung eines monatlichen Lohnkostenzuschusses in der Höhe von EUR 350,-- für den Zeitraum XXXX bis XXXX vor.Als Nachweis der Kündigung am römisch 40 (Anmerkung: gemeint wohl römisch 40 ) übermittelte die Dienstnehmervertreterin das Kündigungsschreiben datiert mit römisch 40 (Anmerkung: gemeint wohl römisch 40 ). Ferner legte sie als Urkunde den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 über die Zuerkennung der geschützten Arbeit sowie den Bescheid derselben Behörde vom römisch 40 über die Zuerkennung eines monatlichen Lohnkostenzuschusses in der Höhe von EUR 350,-- für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 vor. Die Verständigung der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX betreffend den Entfall der Hilfeleistung eines Lohnkostenzuschusses mit dem Hinweis der Möglichkeit einer Antragstellung beim Sozialministeriumservice wurde ebenso als Beweis angeschlossen.Die Verständigung der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 betreffend den Entfall der Hilfeleistung eines Lohnkostenzuschusses mit dem Hinweis der Möglichkeit einer Antragstellung beim Sozialministeriumservice wurde ebenso als Beweis angeschlossen. Die Zeugin XXXX schilderte, dass das Verhalten des Dienstnehmers im XXXX außergewöhnlich unangepasst war. Der Dienstnehmer ist an diesem Tag mehrmals in ihr Büro "geplatzt" und hat sie während Telefonaten und mitten in ihrer Arbeit unterbrochen. Herr XXXX war laut, schrie und "kleschte" die Türen zu. Sie erklärte ihm, dass die Überstundenabrechnung in diesem Monat nicht mehr erfolgen kann und sie bzgl. dieser Überstunden auch mit dem Geschäftsführer Rücksprache halten muss.Die Zeugin römisch 40 schilderte, dass das Verhalten des Dienstnehmers im römisch 40 außergewöhnlich unangepasst war. Der Dienstnehmer ist an diesem Tag mehrmals in ihr Büro "geplatzt" und hat sie während Telefonaten und mitten in ihrer Arbeit unterbrochen. Herr römisch 40 war laut, schrie und "kleschte" die Türen zu. Sie erklärte ihm, dass die Überstundenabrechnung in diesem Monat nicht mehr erfolgen kann und sie bzgl. dieser Überstunden auch mit dem Geschäftsführer Rücksprache halten muss. Schlussendlich ist von Seiten Herrn XXXX der Satz gefallen: "Eine Lohnverrechnerin, die nicht Lohn verrechnen kann, sei gleich wie eine Frau, die nicht kochen kann und die gehört aufgehängt."Schlussendlich ist von Seiten Herrn römisch 40 der Satz gefallen: "Eine Lohnverrechnerin, die nicht Lohn verrechnen kann, sei gleich wie eine Frau, die nicht kochen kann und die gehört aufgehängt." Laut Angaben der Zeugin müssen die Arbeiter immer Herrn XXXX ihre Abwesenheit mitteilen. Sofern Herr XXXX nicht da ist, besteht auch die Möglichkeit ihn telefonisch zu kontaktieren bzw. im Ausnahmefall Frau XXXX oder den Geschäftsführer Herrn Ing. XXXX . Niemand hat am XXXX gewusst, wo sich Herr XXXX aufhält. Ein Kollege musste letztendlich als Vertretung für ihn kurzfristig einspringen.Laut Angaben der Zeugin müssen die Arbeiter immer Herrn römisch 40 ihre Abwesenheit mitteilen. Sofern Herr römisch 40 nicht da ist, besteht auch die Möglichkeit ihn telefonisch zu kontaktieren bzw. im Ausnahmefall Frau römisch 40 oder den Geschäftsführer Herrn Ing. römisch 40 . Niemand hat am römisch 40 gewusst, wo sich Herr römisch 40 aufhält. Ein Kollege musste letztendlich als Vertretung für ihn kurzfristig einspringen. Herr XXXX wollte später an diesem Tag dem Dienstnehmer die schriftliche Verwarnung im Büro übergeben. Dabei ist es zu einem außergewöhnlichen Tumult gekommen. Die Zeugin hat aufgrund des Lärms das Großraumbüro von Hrn. XXXX aufgesucht. Der Dienstnehmer hat sich außergewöhnlich ungut verhalten, sodass weitere Mitarbeiter versucht haben ihn zu beruhigen und auf sein respektloses Verhalten gegenüber dem Vorgesetzten hinzuweisen. Für den restlichen Tag wurde der Dienstnehmer dann dienstfrei gestellt.Herr römisch 40 wollte später an diesem Tag dem Dienstnehmer die schriftliche Verwarnung im Büro übergeben. Dabei ist es zu einem außergewöhnlichen Tumult gekommen. Die Zeugin hat aufgrund des Lärms das Großraumbüro von Hrn. römisch 40 aufgesucht. Der Dienstnehmer hat sich außergewöhnlich ungut verhalten, sodass weitere Mitarbeiter versucht haben ihn zu beruhigen und auf sein respektloses Verhalten gegenüber dem Vorgesetzten hinzuweisen. Für den restlichen Tag wurde der Dienstnehmer dann dienstfrei gestellt. Am XXXX war beabsichtigt die Verwarnung durch Herrn Ing. XXXX und Herrn XXXX dem Dienstnehmer zu übergeben. Im Anschluss an das Gespräch hat Herr Ing. XXXX allerdings der Zeugin den Auftrag erteilt, ein Kündigungsschreiben aufzusetzen.Am römisch 40 war beabsichtigt die Verwarnung durch Herrn Ing. römisch 40 und Herrn römisch 40 dem Dienstnehmer zu übergeben. Im Anschluss an das Gespräch hat Herr Ing. römisch 40 allerdings der Zeugin den Auftrag erteilt, ein Kündigungsschreiben aufzusetzen. Bezüglich des Lohnkostenzuschusses für Hrn. XXXX vermutete die Zeugin, dass es sich um eine Förderung im Sinne einer Eingliederungsbeihilfe handelte.Bezüglich des Lohnkostenzuschusses für Hrn. römisch 40 vermutete die Zeugin, dass es sich um eine Förderung im Sinne einer Eingliederungsbeihilfe handelte. Bezüglich der Kollegialität zwischen den Mitarbeitern und Herrn XXXX ist der Zeugin nichts Näheres bekannt, allerdings dass es zwischen einer Kollegin im Büro, Frau XXXX und dem Dienstnehmer zwischenmenschliche Schwierigkeiten gab.Bezüglich der Kollegialität zwischen den Mitarbeitern und Herrn römisch 40 ist der Zeugin nichts Näheres bekannt, allerdings dass es zwischen einer Kollegin im Büro, Frau römisch 40 und dem Dienstnehmer zwischenmenschliche Schwierigkeiten gab. Das hohe Ausmaß an Überstunden beim Dienstnehmer ist ihr aufgefallen und sie hat daher auch den Vorgesetzten daraufhin angesprochen, wobei dieser insbesondere das Problem mit dem Dienstbeginn um 5.00 Uhr betonte. Auffällig war für die Zeugin, dass für den Dienstnehmer schon immer Ausnahmeregelungen getroffen wurden und es vordergründig bezüglich der Lohnverrechnung immer wieder mit ihm Probleme gab. Zum Zeiterfassungssystem ergänzte die Zeugin, dass aufgrund des Einstempelns, z.B. um 06.05 Uhr das System automatisch Dienstbeginn mit 06.15 Uhr übernimmt. Beim Ausstempeln, beispielsweise um 14.35 Uhr wird bereits eine Zeit von 14.45 Uhr ins System eingetragen. Es ist daher durchaus üblich, dass Korrekturen zur Richtigstellung vorgenommen werden und diese mittels eines Raute-Zeichens # gekennzeichnet werden. Der Zeuge XXXX gab an, dass die Lohnverrechnerin ihn im XXXX aufsuchte und ihn darüber informierte, dass Herr XXXX bereits mehrmals an diesem Tag in sehr unhöflicher Art und Weise zu ihr ins Büro gekommen war. Er hat daher den Dienstnehmer aufgesucht und darauf hingewiesen, dass er Frau XXXX jedenfalls an diesem Tag nicht mehr aufsuchen soll. Herr XXXX selbst hat dabei den Dienstnehmer nicht als unruhig erlebt.Der Zeuge römisch 40 gab an, dass die Lohnverrechnerin ihn im römisch 40 aufsuchte und ihn darüber informierte, dass Herr römisch 40 bereits mehrmals an diesem Tag in sehr unhöflicher Art und Weise zu ihr ins Büro gekommen war. Er hat daher den Dienstnehmer aufgesucht und darauf hingewiesen, dass er Frau römisch 40 jedenfalls an diesem Tag nicht mehr aufsuchen soll. Herr römisch 40 selbst hat dabei den Dienstnehmer nicht als unruhig erlebt. Im XXXX erteilte Herr XXXX dem Dienstnehmer einen Arbeitsauftrag, woraufhin Herr XXXX ihn als psychisch krank bezeichnete und seine Arbeitsweise kritisierte.Im römisch 40 erteilte Herr römisch 40 dem Dienstnehmer einen Arbeitsauftrag, woraufhin Herr römisch 40 ihn als psychisch krank bezeichnete und seine Arbeitsweise kritisierte. Im Zuge des morgendlichen Rundgangs am XXXX ist dem Zeugen die Abwesenheit des Dienstnehmers aufgefallen. Auf Nachfrage bei den Kollegen wurde er über den Arztbesuch informiert. Die Meldung einer Abwesenheit ist dem Zeugen bzw. seiner Vertretung zu melden. Die Meldung ausschließlich an einen Kollegen ist insofern schon ein Problem, da dieser keinen Ersatz organisieren kann. Da es bezüglich der Abwesenheitsmeldung immer wieder zu Schwierigkeiten mit dem Dienstnehmer gekommen war und er auch mehrmals den Dienstnehmer darauf angesprochen hatte, entschied sich der Zeuge zur Dokumentation dieses Vorfalls eine schriftliche Verwarnung zu erteilen. Bei der Übergabe in seinem Großraumbüro hat der Dienstnehmer in Anwesenheit der weiteren Kollegen zu schreien begonnen und die Entgegennahme verweigert.Im Zuge des morgendlichen Rundgangs am römisch 40 ist dem Zeugen die Abwesenheit des Dienstnehmers aufgefallen. Auf Nachfrage bei den Kollegen wurde er über den Arztbesuch informiert. Die Meldung einer Abwesenheit ist dem Zeugen bzw. seiner Vertretung zu melden. Die Meldung ausschließlich an einen Kollegen ist insofern schon ein Problem, da dieser keinen Ersatz organisieren kann. Da es bezüglich der Abwesenheitsmeldung immer wieder zu Schwierigkeiten mit dem Dienstnehmer gekommen war und er auch mehrmals den Dienstnehmer darauf angesprochen hatte, entschied sich der Zeuge zur Dokumentation dieses Vorfalls eine schriftliche Verwarnung zu erteilen. Bei der Übergabe in seinem Großraumbüro hat der Dienstnehmer in Anwesenheit der weiteren Kollegen zu schreien begonnen und die Entgegennahme verweigert. Bei der beabsichtigten Übergabe der schriftlichen Verwarnung am XXXX (Anmerkung: gemeint wohl XXXX ) gemeinsam mit Herrn Ing. XXXX ereignete sich wiederum ein lautstarkes Streitgespräch. Herr XXXX drohte mit Institutionen, wie der Arbeiterkammer und dem XXXX und verhielt sich gegenüber dem Geschäftsführer so unangemessen, dass dieser schließlich die mündliche Kündigung aussprach.Bei der beabsichtigten Übergabe der schriftlichen Verwarnung am römisch 40 (Anmerkung: gemeint wohl römisch 40 ) gemeinsam mit Herrn Ing. römisch 40 ereignete sich wiederum ein lautstarkes Streitgespräch. Herr römisch 40 drohte mit Institutionen, wie der Arbeiterkammer und dem römisch 40 und verhielt sich gegenüber dem Geschäftsführer so unangemessen, dass dieser schließlich die mündliche Kündigung aussprach. Nachdem der Dienstnehmer daraufhin im Unternehmen herumgelaufen war und lautstark geäußert hatte "endlich bin ich gekündigt worden", wurde er vom Dienst freigestellt und aufgefordert das Betriebsgelände nicht mehr zu betreten. Er wurde jedoch noch in einem Jausenraum gesehen. Dazu erklärte der Dienstnehmer, dass er am XXXX noch seinen Spind ausräumte und am XXXX seinen Schlüssel abgab.Nachdem der Dienstnehmer daraufhin im Unternehmen herumgelaufen war und lautstark geäußert hatte "endlich bin ich gekündigt worden", wurde er vom Dienst freigestellt und aufgefordert das Betriebsgelände nicht mehr zu betreten. Er wurde jedoch noch in einem Jausenraum gesehen. Dazu erklärte der Dienstnehmer, dass er am römisch 40 noch seinen Spind ausräumte und am römisch 40 seinen Schlüssel abgab. Die gesundheitlichen Probleme mit den Augen waren dem Zeugen bekannt. Eine Auswirkung auf die Arbeitsleistung ergab sich dadurch nicht. Ebenso wusste er über den Lohnkostenzuschuss Bescheid, allerdings nicht weshalb dieser gewährt wurde. Der Zeuge als Vorgesetzter wurde nicht über Veränderungen bezüglich der Fördergewährung und der damit vermehrt erforderlichen Arztbesuche informiert. Laut Zeugen war das Verhalten des Dienstnehmers schon immer wechselhaft. Einmal musste man ihn zurückhalten, dabei hat er rassistische Äußerungen, wie "Scheiß Jugos" getätigt. Im Jahr XXXX wurde ein weiterer Mitarbeiter aufgrund der hohen Arbeitsauslastung an der Brikettiermaschine eingesetzt. Trotz des zweiten Mitarbeiters erfolgten weiterhin vermehrt Überstunden. Der Dienstnehmer hielt sich nicht an die Weisung den Dienst erst ab 6.00 Uhr zu beginnen. Schriftlich erhielt er dazu keine Weisung.Im Jahr römisch 40 wurde ein weiterer Mitarbeiter aufgrund der hohen Arbeitsauslastung an der Brikettiermaschine eingesetzt. Trotz des zweiten Mitarbeiters erfolgten weiterhin vermehrt Überstunden. Der Dienstnehmer hielt sich nicht an die Weisung den Dienst erst ab 6.00 Uhr zu beginnen. Schriftlich erhielt er dazu keine Weisung. Der zweite Kollege ist aus Sicht des Zeugen vom Dienstnehmer nie wirklich akzeptiert worden. Der Vorgesetzte versuchte daher in einem Gespräch mit dem Dienstnehmer ihm die Bedenken des Arbeitsplatzverlustes zu nehmen und auf die Möglichkeit des Überstundenabbaus hinzuweisen. Allerdings befürchtete der Dienstnehmer bei geringerem Entgelt Auswirkungen auf die Pensionshöhe. Der Zeuge XXXX , Arbeitskollege und Sohn einer der vier Gesellschafter, erklärte, dass Herr XXXX am XXXX abwesend war. Dies war ihm aufgrund der Lage seines Arbeitsplatzes aufgefallen. An diesem Tag kam es zu einem Konflikt, da Herr XXXX ausschließlich einen Kollegen, nämlich Herrn XXXX und nicht den Produktionsleiter über den Arztbesuch informiert hatte. Eine etwaige Vorgesetztenfunktion von Herrn XXXX ist dem Zeugen nicht bekannt. Eine Ersatzkraft kann laut Zeugen ausschließlich der Vorgesetzte organisieren.Der Zeuge römisch 40 , Arbeitskollege und Sohn einer der vier Gesellschafter, erklärte, dass Herr römisch 40 am römisch 40 abwesend war. Dies war ihm aufgrund der Lage seines Arbeitsplatzes aufgefallen. An diesem Tag kam es zu einem Konflikt, da Herr römisch 40 ausschließlich einen Kollegen, nämlich Herrn römisch 40 und nicht den Produktionsleiter über den Arztbesuch informiert hatte. Eine etwaige Vorgesetztenfunktion von Herrn römisch 40 ist dem Zeugen nicht bekannt. Eine Ersatzkraft kann laut Zeugen ausschließlich der Vorgesetzte organisieren. Am XXXX hat der Dienstnehmer dem Zeugen gegenüber gesagt, dass es nun vorbei ist. Auf Nachfrage beim Produktionsleiter wurde ihm die Kündigung von Herrn XXXX bestätigt.Am römisch 40 hat der Dienstnehmer dem Zeugen gegenüber gesagt, dass es nun vorbei ist. Auf Nachfrage beim Produktionsleiter wurde ihm die Kündigung von Herrn römisch 40 bestätigt. Zu einer Veränderung im Verhalten des Dienstnehmers über die Jahre hindurch und ob ein Verhalten im XXXX besonders auffällig war, konnte der Zeuge keine Angaben machen. Vielmehr meinte der Zeuge, dass das Verhalten von Herrn XXXX , nämlich ein unerlaubtes Fernbleiben bzw. kurzes Erscheinen und dann wieder Gehen, bei ihm sicher nicht geduldet worden wäre. Dem Zeugen selbst ist nicht bekannt, ob es einen Aushang über die Vorgehensweise der Meldung eines Arzt- bzw. Behördenweges gibt. Allerdings ist für ihn klar, dass dies dem Produktionsleiter bzw. seiner Vertretung zu melden ist.Zu einer Veränderung im Verhalten des Dienstnehmers über die Jahre hindurch und ob ein Verhalten im römisch 40 besonders auffällig war, konnte der Zeuge keine Angaben machen. Vielmehr meinte der Zeuge, dass das Verhalten von Herrn römisch 40 , nämlich ein unerlaubtes Fernbleiben bzw. kurzes Erscheinen und dann wieder Gehen, bei ihm sicher nicht geduldet worden wäre. Dem Zeugen selbst ist nicht bekannt, ob es einen Aushang über die Vorgehensweise der Meldung eines Arzt- bzw. Behördenweges gibt. Allerdings ist für ihn klar, dass dies dem Produktionsleiter bzw. seiner Vertretung zu melden ist. Zu den Eckdaten des Unternehmens hat der Dienstgeber mitgeteilt, dass die Firma XXXX ausschließlich einen Standort in XXXX hat und zum Zeitpunkt der Verhandlung 35 Mitarbeiter beschäftigt. Die Zahl der Mitarbeiter war in den letzten Jahren ungefähr gleichbleibend. Es werden 10 Angestellte, sowie 25 Arbeiter und 1 Leiharbeiter beschäftigt. Die Beschäftigung von weiteren Menschen mit Behinderungen ist Hr. Ing. XXXX nicht bekannt.Zu den Eckdaten des Unternehmens hat der Dienstgeber mitgeteilt, dass die Firma römisch 40 ausschließlich einen Standort in römisch 40 hat und zum Zeitpunkt der Verhandlung 35 Mitarbeiter beschäftigt. Die Zahl der Mitarbeiter war in den letzten Jahren ungefähr gleichbleibend. Es werden 10 Angestellte, sowie 25 Arbeiter und 1 Leiharbeiter beschäftigt. Die Beschäftigung von weiteren Menschen mit Behinderungen ist Hr. Ing. römisch 40 nicht bekannt. Zum Aufgabengebiet des Unternehmens wurde mitgeteilt, dass geschnittenes Holz weiterverarbeitet, und zwar veredelt wird, und überwiegend an den Handel in Form von Brett- und Schnittware geliefert wird. Briketts sind ein sogenanntes Anfallprodukt. Es gelangt der Kollektivvertrag der Sägeindustrie zur Anwendung. Eine Belegschaftsvertretung ist im Unternehmen nicht eingerichtet. Vom Arbeitsmarktservice erfolgte durch Frau Mag.a XXXX im Zuge der Verhandlung die Stellungnahme, dass aufgrund der Qualifikation des Dienstnehmers, nämlich einem Pflichtschulabschluss sowie der gesundheitlichen Situation, es besonders schwierig ist einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. In diesem Zusammenhang wurde auf den überproportional hohen Arbeitslosenzuwachs beim AMS XXXX sowie dem insgesamten Anstieg der Arbeitslosigkeit bei Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen in der XXXX hingewiesen.Vom Arbeitsmarktservice erfolgte durch Frau Mag.a römisch 40 im Zuge der Verhandlung die Stellungnahme, dass aufgrund der Qualifikation des Dienstnehmers, nämlich einem Pflichtschulabschluss sowie der gesundheitlichen Situation, es besonders schwierig ist einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. In diesem Zusammenhang wurde auf den überproportional hohen Arbeitslosenzuwachs beim AMS römisch 40 sowie dem insgesamten Anstieg der Arbeitslosigkeit bei Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen in der römisch 40 hingewiesen. Die grundsätzlichen Feststellungen über die berufliche Tätigkeit des Dienstnehmers und über den Dienstgeber beziehen sich auf deren Angaben. Die sonstigen Feststellungen wurden aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, der übermittelten Unterlagen sowie der Aktenlage getroffen." [...] In rechtlicher Hinsicht wurde von der belangten Behörde Folgendes ausgeführt: "
§ 8Abs. 2 BEinst
G darf die Kündigung eines begünstigten Behinderten von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss nach Anhörung des Betriebsrates oder der Personalvertretung im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften sowie nach Anhörung des zur Durchführung des Landesbehindertengesetzes jeweils zuständigen Amtes der Landesregierung zugestimmt hat."
Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG darf die Kündigung eines begünstigten Behinderten von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss nach Anhörung des Betriebsrates oder der Personalvertretung im Sinne des Bundespersonalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften sowie nach Anhörung des zur Durchführung des Landesbehindertengesetzes jeweils zuständigen Amtes der Landesregierung zugestimmt hat. Dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn dieser nicht in besonderen Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt. Gesetzliche Bestimmungen, welche die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpft, bleiben unberührt. Auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten finden die Bestimmungen des § 105/2-6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBL. Nr. 22/1974, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des § 210/3-6 des Landarbeitsgesetzes, BGBL. Nr. 287/1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften keine Anwendung.Dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn dieser nicht in besonderen Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt. Gesetzliche Bestimmungen, welche die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpft, bleiben unberührt. Auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten finden die Bestimmungen des Paragraph 105 /, 2 -, 6, des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBL. Nr. 22 aus 1974,, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des Paragraph 210 /, 3 -, 6, des Landarbeitsgesetzes, BGBL. Nr. 287 aus 1984, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften keine Anwendung. Gem. § 8 Abs. 4 BEinstG wird dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wennGem. Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG wird dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn a) der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann; b) der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann; c) der begünstigte Behinderte die ihm aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.
§ 8Abs. 4a BEinst
G ist bei der Entscheidung über die Zustimmung der Kündigung eines begünstigten Behinderten auch das Diskriminierungsverbot des § 7b Abs. 1 BEinstG zu berücksichtigen.
Paragraph 8, Absatz 4 a, BEinstG ist bei der Entscheidung über die Zustimmung der Kündigung eines begünstigten Behinderten auch das Diskriminierungsverbot des Paragraph 7 b, Absatz eins, BEinstG zu berücksichtigen.
§ 7bAbs. 1 BEinst
G darf aufgrund einer Behinderung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis
§ 7aAbs. 1 Z. 1, Abs. 2 und 4 BEinst
G sowie in der sonstigen Arbeitswelt im Sinne des § 7a Abs. 1 Z. 2 bis 4 BEinstG niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtGemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, BEinstG darf aufgrund einer Behinderung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis
Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 4 BEinstG sowie in der sonstigen Arbeitswelt im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 BEinstG niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
- bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
- bei der Festlegung des Entgelts,
- bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
- beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
- bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
- bei der Beendigung des Dienstverhältnisses,
- beim Zugang zur Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Dienstverhältnisses,
- bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
- bei den Bedingungen für den Zugang zu selbständiger Erwerbstätigkeit. Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung dürfen bei der Regelung der Entlohnungskriterien keine Kriterien vorschreiben, die zu einer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung führen (§ 7 Abs. 2 BEinstG).Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung dürfen bei der Regelung der Entlohnungskriterien keine Kriterien vorschreiben, die zu einer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung führen (Paragraph 7, Absatz 2, BEinstG). Bei seiner Entscheidung hat der Behindertenausschuss die besondere Schutzbedürftigkeit zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 BEinstG zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.Bei seiner Entscheidung hat der Behindertenausschuss die besondere Schutzbedürftigkeit zu berücksichtigen und unter Beachtung des Paragraph 6, BEinstG zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
§ 6BEinst
G haben Dienstgeber bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben einvernehmlich mit den Dienststellen des Arbeitsmarktservice und mit den übrigen Sozialversicherungsträgern dahingehend zu wirken und zu beraten, dass die Behinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Dienstgeber so weit gefördert werden, dass sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten vermögen.
Paragraph 6, BEinstG haben Dienstgeber bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen. Die Bundesämter für Soziales und Behindertenwesen haben einvernehmlich mit den Dienststellen des Arbeitsmarktservice und mit den übrigen Sozialversicherungsträgern dahingehend zu wirken und zu beraten, dass die Behinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Dienstgeber so weit gefördert werden, dass sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten vermögen. Der Behindertenausschuss hat bei der Prüfung der Schutzbedürftigkeit der Dienstnehmer alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Auswirkungen der Kündigung auf die wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und dessen sorgeberechtigten Personen, ferner die Konsequenzen für die berufliche Ausbildung und Laufbahn sowie dessen gesellschaftliche Stellung festzuhalten und sodann nach objektiven Gesichtspunkten in der Richtung zu beurteilen, ob infolge dieser Auswirkungen die Beeinträchtigung wesentlicher Interessen des Arbeitnehmers aller Voraussicht nach eintreten wird (Arb.Slg. Nr. 9479). Der Kündigungsgrund braucht nicht in der Person des Gekündigten liegen, also auch nicht unbedingt auf dessen Verschulden zu beruhen, es genügen rein sachliche, im Betrieb gelegene Gründe (Erk. des Verwaltungsgerichtshofes vom
- 1954, Zl. 3402/53). Betriebsbedingte Gründe reichen in der Regel für eine Zustimmung zur in Aussicht genommenen Kündigung eines begünstigten Behinderten nicht aus; es sei denn, die Kündigung eines begünstigten Behinderten ist unabdingbar, um nicht das Fortbestehen des Unternehmens konkret zu gefährden (VwSlgNF 13.126 A). Bei der Prüfung, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust des Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann, hat daher der Behindertenausschuss nach sorgfältiger Abwägung der einzelnen Interessen in seiner Sitzung vom XXXX zusammenfassend wie folgt entschieden:Bei der Prüfung, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust des Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann, hat daher der Behindertenausschuss nach sorgfältiger Abwägung der einzelnen Interessen in seiner Sitzung vom römisch 40 zusammenfassend wie folgt entschieden: Das Fehlverhalten des Dienstnehmers, nämlich dass er sich nicht an Weisungen hält und auch ein unangemessenes und ungebührliches Verhalten an den Tag legt, wird im Kündigungsantrag maßgeblich hervorgehoben. Dazu wurden auch mehrere Vorfälle, insbesondere über den Zeitraum XXXX bis XXXX , geschildert und Aktenvermerke sowie eine Verwarnung vorgelegt.Das Fehlverhalten des Dienstnehmers, nämlich dass er sich nicht an Weisungen hält und auch ein unangemessenes und ungebührliches Verhalten an den Tag legt, wird im Kündigungsantrag maßgeblich hervorgehoben. Dazu wurden auch mehrere Vorfälle, insbesondere über den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 , geschildert und Aktenvermerke sowie eine Verwarnung vorgelegt. Einerseits ist auf Basis der Erhebungen zwar erkennbar, dass der Dienstnehmer sich nicht an Vorgaben gehalten hat und sich durchaus rustikal und unangebracht verhalten hat. Andererseits ist gerade aber im Umgang mit dem Dienstnehmer eine Inkonsequenz von Dienstgeberseite feststellbar. So wurde der Dienstnehmer angewiesen seinen Dienst nicht vor 6.00 Uhr früh zu beginnen oder aber auch am Nachmittag keine Überstunden zu machen. Dennoch wurden seine Anwesenheit und der Arbeitseinsatz schließlich geduldet und wurden die Überstunden ausbezahlt. Trotz der genannten problematischen Nachbarschaftssituation im Bereich des Betriebsgeländes, die laut Angaben eine Kernarbeitszeit von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr erfordert, habe der Dienstnehmer vor 6.00 Uhr zu arbeiten begonnen und dennoch wurde er nicht schriftlich verwarnt. Die Vorgehensweise ungünstigere Regelungen bei der Überstundenabgeltung als die kollektivvertraglichen Bestimmungen es vorsehen von den Mitarbeitern unterzeichnen zu lassen und schließlich aufgrund des Widerstands des Dienstnehmers zunächst ausschließlich für ihn eine Ausnahmeregelung zu schaffen, scheint durchaus eigenartig. Bezüglich des Arbeitseinsatzes und der Produktivität des Dienstnehmers wurden keine Mängel genannt. Aufgrund der hohen Anzahl von Überstunden und dem Erfordernis aufgrund des Arbeitsvolumens offensichtlich einen weiteren Mitarbeiter einzustellen, ist wohl davon auszugehen, dass die Arbeitsleistung des Dienstnehmers gutgeheißen wurde. Eine klare Regelung, wer genau bei Verlassen des Dienstbetriebes zu verständigen ist, wenn der Produktionsleiter nicht anwesend ist, konnte im Zuge der Befragung nicht eindeutig verifiziert werden. Der Dienstnehmer hat laut Angabe des Zeugen XXXX offensichtlich seinen Kollegen Herrn XXXX über das erforderliche Verlassen des Dienstbetriebes informiert. Die vorgelegten Urkunden beweisen einen Arztbesuch an jenem Vormittag. Die Angaben, dass der Arztbesuch aufgrund eines Einschätzungsverfahrens beim Sozialministeriumservice erfolgte, sind infolge der Aktenunterlagen durchaus glaubhaft.Eine klare Regelung, wer genau bei Verlassen des Dienstbetriebes zu verständigen ist, wenn der Produktionsleiter nicht anwesend ist, konnte im Zuge der Befragung nicht eindeutig verifiziert werden. Der Dienstnehmer hat laut Angabe des Zeugen römisch 40 offensichtlich seinen Kollegen Herrn römisch 40 über das erforderliche Verlassen des Dienstbetriebes informiert. Die vorgelegten Urkunden beweisen einen Arztbesuch an jenem Vormittag. Die Angaben, dass der Arztbesuch aufgrund eines Einschätzungsverfahrens beim Sozialministeriumservice erfolgte, sind infolge der Aktenunterlagen durchaus glaubhaft. Das Verhalten des Dienstnehmers gegenüber Vorgesetzten sowie der Bediensteten in der Verwaltung, aber auch gegenüber Kollegen ist offenbar durchaus unangemessen. Der Behindertenausschuss betonte jedoch in seiner Stellung, dass gerade ein rauerer Umgangston in der Branche nicht unüblich ist. Zudem wurde insbesondere eine Förderung zur Sicherung des Arbeitsplatzes seit Jahren dem Betrieb für den Dienstnehmer gewährt, um letztendlich einen Ausgleich zu schaffen. Schließlich kam es bei der geplanten Übergabe der schriftlichen Verwarnung am XXXX (Anmerkung: gemeint wohl XXXX ) zu einem Streitgespräch und hat sich der Dienstnehmer ungebührlich verhalten, jedoch wurden keine konkreten Angaben über Aussagen des Dienstnehmers gemacht, die für den Ausspruch der Kündigung unumgänglich waren.Schließlich kam es bei der geplanten Übergabe der schriftlichen Verwarnung am römisch 40 (Anmerkung: gemeint wohl römisch 40 ) zu einem Streitgespräch und hat sich der Dienstnehmer ungebührlich verhalten, jedoch wurden keine konkreten Angaben über Aussagen des Dienstnehmers gemacht, die für den Ausspruch der Kündigung unumgänglich waren. Somit hat der Behindertenausschuss im gegenständlichen Verfahren dem Kündigungsantrag auf nachträgliche sowie auf zukünftige Kündigung des Dienstgebers, wie im Spruch angeführt, nicht stattgegeben. Der Behindertenausschuss weist allerdings darauf hin, dass, sollte der Dienstnehmer sein Verhalten fortsetzen, das heißt, gegen konkrete Anweisungen des Dienstgebers verstoßen und dieses Verhalten vom Dienstgeber geeignet sanktioniert werden, im Falle einer neuerlichen Antragsstellung durchaus ein anderes Ergebnis zu erwarten wäre."
- Gegen diesen Bescheid wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ohne Vorlage von Beweismitteln fristgerecht Beschwerde erhoben, mit der der Bescheid vollinhaltlich angefochten wurde. In der Begründung wurde der Beweisführung sowie der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde entgegengetreten und im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer laufenden Verfehlungen bzw. aufgrund ihres Verhaltens für das Unternehmen der Beschwerdeführerin nicht mehr tragbar gewesen sei, weshalb letztlich auch die Kündigung am XXXX ausgesprochen worden sei. Aufgrund des untragbaren Verhaltens der mitbeteiligten Partei, der bei ihr augenscheinlich bestehenden psychischen Erkrankung, deren Bedrohungspotential gegenüber anderen Dienstnehmern sowie aus Angst vor Übergriffen und Amokläufen durch die mitbeteiligte Partei, habe sich die Beschwerdeführerin trotz des vorliegenden Bescheides der belangten Behörde vom XXXX auch entschieden, dass die mitbeteiligte Partei nicht mehr in den Betrieb der Beschwerdeführerin zurückkehren könne. Notfalls sei die Beschwerdeführerin auch bereit der mitbeteiligten Partei bis zu deren Pensionsantritt ihr Gehalt weiter zu bezahlen und sie dienstfrei zu stellen, auch wenn damit die Gefahr einer Insolvenz für die Beschwerdeführerin verbunden sei. Das Bundesverwaltungsgericht möge bei seiner Entscheidung insbesondere darauf Bedacht nehmen, dass die Beschwerdeführerin bei Ausspruch der Kündigung keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die mitbeteiligte Partei dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre, zumal der diesbezügliche Antrag erst nach Ausspruch der Kündigung von der mitbeteiligten Partei gestellt worden sei. Weiters werde aufgrund des von der mitbeteiligten Partei gezeigten Verhaltens die Einholung eines psychologischen Gutachtens beantragt. So habe die mitbeteiligte Partei auch in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde angegeben, sich in psychiatrischer bzw. psychologischer Behandlung zu befinden. Die diesbezüglichen Aussagen seien aber offensichtlich nicht protokolliert worden. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde die Vorlage von medizinischen Beweismitteln, die die bei der mitbeteiligten Partei offensichtlich vorliegende psychische Erkrankung bestätigen würden, veranlassen müssen. Weiters hätten die im angefochtenen Bescheid richtig wiedergegebenen Angaben der einvernommenen Zeugen bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis führen müssen, dass die ausgesprochene Kündigung aufgrund des Fehlverhaltens der mitbeteiligten Partei berechtigt gewesen sei und daher von der belangten Behörde die nachträgliche Zustimmung zu der ausgesprochenen Kündigung zu erteilen gewesen wäre.In der Begründung wurde der Beweisführung sowie der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde entgegengetreten und im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer laufenden Verfehlungen bzw. aufgrund ihres Verhaltens für das Unternehmen der Beschwerdeführerin nicht mehr tragbar gewesen sei, weshalb letztlich auch die Kündigung am römisch 40 ausgesprochen worden sei. Aufgrund des untragbaren Verhaltens der mitbeteiligten Partei, der bei ihr augenscheinlich bestehenden psychischen Erkrankung, deren Bedrohungspotential gegenüber anderen Dienstnehmern sowie aus Angst vor Übergriffen und Amokläufen durch die mitbeteiligte Partei, habe sich die Beschwerdeführerin trotz des vorliegenden Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 auch entschieden, dass die mitbeteiligte Partei nicht mehr in den Betrieb der Beschwerdeführerin zurückkehren könne. Notfalls sei die Beschwerdeführerin auch bereit der mitbeteiligten Partei bis zu deren Pensionsantritt ihr Gehalt weiter zu bezahlen und sie dienstfrei zu stellen, auch wenn damit die Gefahr einer Insolvenz für die Beschwerdeführerin verbunden sei. Das Bundesverwaltungsgericht möge bei seiner Entscheidung insbesondere darauf Bedacht nehmen, dass die Beschwerdeführerin bei Ausspruch der Kündigung keine Kenntnis davon gehabt habe, dass die mitbeteiligte Partei dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre, zumal der diesbezügliche Antrag erst nach Ausspruch der Kündigung von der mitbeteiligten Partei gestellt worden sei. Weiters werde aufgrund des von der mitbeteiligten Partei gezeigten Verhaltens die Einholung eines psychologischen Gutachtens beantragt. So habe die mitbeteiligte Partei auch in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde angegeben, sich in psychiatrischer bzw. psychologischer Behandlung zu befinden. Die diesbezüglichen Aussagen seien aber offensichtlich nicht protokolliert worden. Darüber hinaus hätte die belangte Behörde die Vorlage von medizinischen Beweismitteln, die die bei der mitbeteiligten Partei offensichtlich vorliegende psychische Erkrankung bestätigen würden, veranlassen müssen. Weiters hätten die im angefochtenen Bescheid richtig wiedergegebenen Angaben der einvernommenen Zeugen bei richtiger rechtlicher Beurteilung zum Ergebnis führen müssen, dass die ausgesprochene Kündigung aufgrund des Fehlverhaltens der mitbeteiligten Partei berechtigt gewesen sei und daher von der belangten Behörde die nachträgliche Zustimmung zu der ausgesprochenen Kündigung zu erteilen gewesen wäre.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in weiterer Folge die Beschwerdeschrift der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.
- Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde in weiterer Folge die Beschwerdeschrift der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern. 5.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der mitbeteiligten Partei im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Behauptungen nicht zutreffen würden. So habe das durchgeführte Beweisverfahren keinen Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung der mitbeteiligten Partei ergeben. Auch sei im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens die Beischaffung eines psychologischen bzw. psychiatrischen Gutachtens seitens des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt worden. Somit könne auch kein Verfahrensmangel vorliegen. Dass die mitbeteiligte Partei manchmal ein ruppiges bzw. unbequemes Verhalten an den Tag lege, sei nicht ausreichend um eine Kündigung nach dem BEinstG zu rechtfertigen. Auch die Ausführungen im Rahmen der Beschwerde hinsichtlich nicht protokollierter Gespräche im Rahmen der Verhandlung vor der belangten Behörde würden nicht zutreffen. Wären tatsächlich die vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerde behaupteten Äußerungen gefallen, so wäre es seine Aufgabe gewesen, diese in das Protokoll zu reklamieren.5.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der mitbeteiligten Partei im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass die im Rahmen der Beschwerde erhobenen Behauptungen nicht zutreffen würden. So habe das durchgeführte Beweisverfahren keinen Hinweis auf eine psychische Beeinträchtigung der mitbeteiligten Partei ergeben. Auch sei im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens die Beischaffung eines psychologischen bzw. psychiatrischen Gutachtens seitens des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin auch nicht beantragt worden. Somit könne auch kein Verfahrensmangel vorliegen. Dass die mitbeteiligte Partei manchmal ein ruppiges bzw. unbequemes Verhalten an den Tag lege, sei nicht ausreichend um eine Kündigung nach dem BEinstG zu rechtfertigen. Auch die Ausführungen im Rahmen der Beschwerde hinsichtlich nicht protokollierter Gespräche im Rahmen der Verhandlung vor der belangten Behörde würden nicht zutreffen. Wären tatsächlich die vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin in der Beschwerde behaupteten Äußerungen gefallen, so wäre es seine Aufgabe gewesen, diese in das Protokoll zu reklamieren. 5.
- Mit Schriftsatz vom XXXX bzw. XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin in Ergänzung des Beschwerdevorbringens zusammengefasst vorgebracht, dass eine Weiterbeschäftigung der mitbeteiligten Partei aufgrund ihres ungebührlichen Verhaltens untragbar sei und sowohl der Beschwerdeführerin als auch den übrigen Beschäftigten nicht zumutbar sei. Die mitbeteiligte Partei sei nicht bereit sich an die "Regeln" im Betrieb zu halten und klärende Gespräche seien mit ihr nicht möglich. Im gegenständlichen Fall liege jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der mitbeteiligten Partei vor.5.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 bzw. römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin in Ergänzung des Beschwerdevorbringens zusammengefasst vorgebracht, dass eine Weiterbeschäftigung der mitbeteiligten Partei aufgrund ihres ungebührlichen Verhaltens untragbar sei und sowohl der Beschwerdeführerin als auch den übrigen Beschäftigten nicht zumutbar sei. Die mitbeteiligte Partei sei nicht bereit sich an die "Regeln" im Betrieb zu halten und klärende Gespräche seien mit ihr nicht möglich. Im gegenständlichen Fall liege jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der mitbeteiligten Partei vor. 5.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung für den XXXX an.5.
- Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung für den römisch 40 an. 5.
- Mit Schreiben vom XXXX wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt und um Übersendung des Verhandlungsprotokolles ersucht.5.
- Mit Schreiben vom römisch 40 wurde von der belangten Behörde mitgeteilt, dass die Teilnahme eines Vertreters an der Verhandlung aus dienstlichen und personellen Gründen nicht möglich sei. Es werde aufgrund der gegebenen Aktenlage die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde beantragt und um Übersendung des Verhandlungsprotokolles ersucht. 5.
- Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes teilte das Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX , am XXXX mit, dass die mitbeteiligte Partei nach wie vor aufgrund des mit Bescheid vom XXXX festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 vH dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehöre. Weiters wurde vom Sozialministeriumservice mitgeteilt, dass seit jenem Sachverständigengutachten, welches dem Bescheid vom XXXX zugrunde gelegt worden sei, kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt worden sei.5.
- Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes teilte das Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 , am römisch 40 mit, dass die mitbeteiligte Partei nach wie vor aufgrund des mit Bescheid vom römisch 40 festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 vH dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehöre. Weiters wurde vom Sozialministeriumservice mitgeteilt, dass seit jenem Sachverständigengutachten, welches dem Bescheid vom römisch 40 zugrunde gelegt worden sei, kein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. 5.
- In der am XXXX vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde im Beisein des bevollmächtigten Vertreters und des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sowie der mitbeteiligten Partei und deren bevollmächtigten Vertreter das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens sowie die aktuelle persönliche und wirtschaftliche Situation der mitbeteiligten Partei erörtert. Weiters wurde von den Verfahrensparteien die Führung von Vergleichsgesprächen vereinbart.5.
- In der am römisch 40 vor dem Bundesverwaltungsgericht durchgeführten mündlichen Verhandlung wurde im Beisein des bevollmächtigten Vertreters und des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sowie der mitbeteiligten Partei und deren bevollmächtigten Vertreter das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens sowie die aktuelle persönliche und wirtschaftliche Situation der mitbeteiligten Partei erörtert. Weiters wurde von den Verfahrensparteien die Führung von Vergleichsgesprächen vereinbart. 5.
- Weiters wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom XXXX der belangten Behörde übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde von dieser nicht erstattet.5.
- Weiters wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Kopie der Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 der belangten Behörde übermittelt. Eine Stellungnahme dazu wurde von dieser nicht erstattet. 5.
- Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die geführten Vergleichsgespräche zu keinem Erfolg geführt hätten.5.
- Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die geführten Vergleichsgespräche zu keinem Erfolg geführt hätten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht legt die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen (siehe diesbezüglich den unter Punkt I.
- dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Inhalt des angefochtenen Bescheides) seiner Entscheidung zugrunde.Das Bundesverwaltungsgericht legt die im angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen (siehe diesbezüglich den unter Punkt römisch eins.
- dieses Erkenntnisses wiedergegebenen Inhalt des angefochtenen Bescheides) seiner Entscheidung zugrunde. Die belangte Behörde hat im Beschwerdefall in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren den für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt vollständig ermittelt. Die Versagung der nachträglichen Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung und die Nichterteilung der Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung durch die belangte Behörde erweist sich vor dem Hintergrund der aktuellen Sach- und Rechtslage als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.). Die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände sind frei von Verfahrensmängeln und sind von der belangten Behörde vollständig festgestellt worden.Die Versagung der nachträglichen Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung und die Nichterteilung der Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung durch die belangte Behörde erweist sich vor dem Hintergrund der aktuellen Sach- und Rechtslage als Ermessensübung im Sinne des Gesetzes (siehe dazu die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.1.). Die für die Übung des Ermessens maßgeblichen Umstände sind frei von Verfahrensmängeln und sind von der belangten Behörde vollständig festgestellt worden.
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und widerspruchsfreien Akteninhalt. Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Befragung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei sowie auf die Einvernahme der Zeugen XXXX , XXXX und XXXX durch die belangte Behörde, auf die im angefochtenen Verfahren vorgelegten bzw. amtswegig beigeschafften Beweismittel sowie auf die ergänzende Befragung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf die Befragung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei sowie auf die Einvernahme der Zeugen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 durch die belangte Behörde, auf die im angefochtenen Verfahren vorgelegten bzw. amtswegig beigeschafften Beweismittel sowie auf die ergänzende Befragung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Verfahrensparteien hatten die Möglichkeit zu allen Beweismitteln ausführlich Stellung zu nehmen und wurden diese mit ihnen erörtert. Wie die belangte Behörde im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides schlüssig und nachvollziehbar darlegt, wurden zur Beurteilung der Frage, ob die mitbeteiligte Partei die ihr aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt hat und ob ihrer Weiterbeschäftigung im Unternehmen der Beschwerdeführerin Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen, die vorhin angeführten Zeugen einvernommen sowie der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei eingehend befragt. Weder in der Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin hinsichtlich der durchgeführten Zeugeneinvernahmen Einwendungen erhoben. Vielmehr wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid die diesbezüglichen Aussagen der von der belangten Behörde einvernommenen Zeugen richtig wiedergegeben worden seien. Insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin beantragt wird, den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, die mitbeteiligte Partei sowie die Zeugin XXXX ergänzend zu den der mitbeteiligten Partei vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zu befragen, ist dazu auszuführen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob die mitbeteiligte Partei die ihr aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt hat und ob ihrer Weiterbeschäftigung im Unternehmen der Beschwerdeführerin Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen bereits von der belangten Behörde ausreichend ermittelt worden ist, dies auch vor dem Hintergrund, dass die mitbeteiligte Partei seit dem Ausspruch der Kündigung nicht mehr im Unternehmen der Beschwerdeführerin tätig gewesen ist. Eine ergänzende Befragung der vorhin angeführten Personen konnte somit entfallen. Auffällig in diesem Zusammenhang ist auch der Umstand, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der der mitbeteiligten Partei vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen im Zuge des Beschwerdeverfahrens eine immer weitere Steigerung erfahren hat. So wurde der verfahrenseinleitende Antrag noch damit begründet, dass sich das Fehlverhalten der mitbeteiligten Partei vor allem darin gezeigt habe, dass sie wiederholt, trotz mehrfacher mündlicher Ermahnungen sowie Verwarnungen, schuldhaft ihre arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch verletzt habe, dass sie Weisungen der Beschwerdeführerin regelmäßig nicht befolgt und auch mehrmals am Tag ohne weitere Begründung ihren Arbeitsplatz verlassen habe. Auch habe sie ein respektloses Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Arbeitskollegen an den Tag gelegt. Dieses Vorbringen wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde aufrechterhalten und die Verfahrensparteien sowie die vorhin angeführten Zeugen ausführlich dazu befragt. Erst in der Beschwerde hat das bisherige Vorbringen eine Steigerung erfahren, als nunmehr plötzlich vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass bei der mitbeteiligten Partei eine psychische Erkrankung vorliege, von dieser eine Bedrohung für andere Mitarbeiter ausgehe und überdies die Angst vor Übergriffen und Amokläufen durch die mitbeteiligte Partei bestehe. Warum ein solches Vorbringen erst im Zuge der Beschwerde erstattet worden ist, konnte vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig dargelegt werden. Für das Bundesverwaltungsgericht wird mit diesem Vorbringen vielmehr der Versuch unternommen, weitere Gründe dafür zu konstruieren, ob die mitbeteiligte Partei die ihr aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt hat und ob ihrer Weiterbeschäftigung im Unternehmen der Beschwerdeführerin Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen. Anhaltspunkte für ein, wie der mitbeteiligten Partei erst in der Beschwerde vorgeworfenes Verhalten, haben sich im gesamten Verfahren nicht ergeben und konnten auch vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt werden. Es ist von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem bevollmächtigten Vertreter somit kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind keine Beweismittel vorgelegt worden, durch welche eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre.Wie die belangte Behörde im Rahmen der Begründung des angefochtenen Bescheides schlüssig und nachvollziehbar darlegt, wurden zur Beurteilung der Frage, ob die mitbeteiligte Partei die ihr aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt hat und ob ihrer Weiterbeschäftigung im Unternehmen der Beschwerdeführerin Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen, die vorhin angeführten Zeugen einvernommen sowie der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und die mitbeteiligte Partei eingehend befragt. Weder in der Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin hinsichtlich der durchgeführten Zeugeneinvernahmen Einwendungen erhoben. Vielmehr wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass im angefochtenen Bescheid die diesbezüglichen Aussagen der von der belangten Behörde einvernommenen Zeugen richtig wiedergegeben worden seien. Insoweit in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin beantragt wird, den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, die mitbeteiligte Partei sowie die Zeugin römisch 40 ergänzend zu den der mitbeteiligten Partei vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen zu befragen, ist dazu auszuführen, dass der entscheidungsrelevante Sachverhalt hinsichtlich der Frage, ob die mitbeteiligte Partei die ihr aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt hat und ob ihrer Weiterbeschäftigung im Unternehmen der Beschwerdeführerin Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen bereits von der belangten Behörde ausreichend ermittelt worden ist, dies auch vor dem Hintergrund, dass die mitbeteiligte Partei seit dem Ausspruch der Kündigung nicht mehr im Unternehmen der Beschwerdeführerin tätig gewesen ist. Eine ergänzende Befragung der vorhin angeführten Personen konnte somit entfallen. Auffällig in diesem Zusammenhang ist auch der Umstand, dass das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der der mitbeteiligten Partei vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen im Zuge des Beschwerdeverfahrens eine immer weitere Steigerung erfahren hat. So wurde der verfahrenseinleitende Antrag noch damit begründet, dass sich das Fehlverhalten der mitbeteiligten Partei vor allem darin gezeigt habe, dass sie wiederholt, trotz mehrfacher mündlicher Ermahnungen sowie Verwarnungen, schuldhaft ihre arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch verletzt habe, dass sie Weisungen der Beschwerdeführerin regelmäßig nicht befolgt und auch mehrmals am Tag ohne weitere Begründung ihren Arbeitsplatz verlassen habe. Auch habe sie ein respektloses Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Arbeitskollegen an den Tag gelegt. Dieses Vorbringen wurde auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde aufrechterhalten und die Verfahrensparteien sowie die vorhin angeführten Zeugen ausführlich dazu befragt. Erst in der Beschwerde hat das bisherige Vorbringen eine Steigerung erfahren, als nunmehr plötzlich vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin vorgebracht wird, dass bei der mitbeteiligten Partei eine psychische Erkrankung vorliege, von dieser eine Bedrohung für andere Mitarbeiter ausgehe und überdies die Angst vor Übergriffen und Amokläufen durch die mitbeteiligte Partei bestehe. Warum ein solches Vorbringen erst im Zuge der Beschwerde erstattet worden ist, konnte vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin auch im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht schlüssig dargelegt werden. Für das Bundesverwaltungsgericht wird mit diesem Vorbringen vielmehr der Versuch unternommen, weitere Gründe dafür zu konstruieren, ob die mitbeteiligte Partei die ihr aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt hat und ob ihrer Weiterbeschäftigung im Unternehmen der Beschwerdeführerin Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen. Anhaltspunkte für ein, wie der mitbeteiligten Partei erst in der Beschwerde vorgeworfenes Verhalten, haben sich im gesamten Verfahren nicht ergeben und konnten auch vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin nicht substantiiert dargelegt werden. Es ist von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem bevollmächtigten Vertreter somit kein Vorbringen erstattet worden bzw. sind keine Beweismittel vorgelegt worden, durch welche eine Erweiterung des Ermittlungsverfahrens angezeigt gewesen wäre. Insoweit vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebracht wird, dass zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes auch die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens notwendig sei, um den psychischen Gesundheitszustand der mitbeteiligten Partei beurteilen zu können, ist auszuführen, dass mit diesem Vorbringen keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens aufgezeigt werden konnte. Weder aus jenem Sachverständigengutachten, welches dem Bescheid des Sozialministeriumservice vom XXXX zugrunde gelegt wurde, mit dem festgestellt wurde, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört, noch aus den sonstigen im angefochtenen Verfahren vorgelegten Beweismittel sind Hinweise ersichtlich, dass die mitbeteiligte Partei an einer psychischen Erkrankung leidet. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass das mögliche Vorliegen einer psychischen Erkrankung bei der mitbeteiligten Partei erst im Rahmen der Beschwerde thematisiert worden ist. Im gesamten erstinstanzlichen Verfahren wurde von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem bevollmächtigten Vertreter kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Insbesondere wurde zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im Rahmen der durchgeführten Verhandlung vor der belangten Behörde, die Einholung eines psychologischen bzw. psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt. Warum ein solches Vorbringen erstmals in der Beschwerde - bei unverändertem Sachverhalt - erstattet worden ist, konnte vom bevollmächtigten Vertreter weder im Rahmen der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schlüssig erklärt werden. Aufgrund der dargelegten Umstände sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Notwendigkeit ein psychologisches bzw. psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen.Insoweit vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerde vorgebracht wird, dass zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes auch die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens notwendig sei, um den psychischen Gesundheitszustand der mitbeteiligten Partei beurteilen zu können, ist auszuführen, dass mit diesem Vorbringen keine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens aufgezeigt werden konnte. Weder aus jenem Sachverständigengutachten, welches dem Bescheid des Sozialministeriumservice vom römisch 40 zugrunde gelegt wurde, mit dem festgestellt wurde, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab römisch 40 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört, noch aus den sonstigen im angefochtenen Verfahren vorgelegten Beweismittel sind Hinweise ersichtlich, dass die mitbeteiligte Partei an einer psychischen Erkrankung leidet. Aufschlussreich ist in diesem Zusammenhang der Umstand, dass das mögliche Vorliegen einer psychischen Erkrankung bei der mitbeteiligten Partei erst im Rahmen der Beschwerde thematisiert worden ist. Im gesamten erstinstanzlichen Verfahren wurde von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem bevollmächtigten Vertreter kein diesbezügliches Vorbringen erstattet. Insbesondere wurde zu keinem Zeitpunkt, auch nicht im Rahmen der durchgeführten Verhandlung vor der belangten Behörde, die Einholung eines psychologischen bzw. psychiatrischen Sachverständigengutachtens beantragt. Warum ein solches Vorbringen erstmals in der Beschwerde - bei unverändertem Sachverhalt - erstattet worden ist, konnte vom bevollmächtigten Vertreter weder im Rahmen der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schlüssig erklärt werden. Aufgrund der dargelegten Umstände sieht das Bundesverwaltungsgericht keine Notwendigkeit ein psychologisches bzw. psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Zum Vorbringen im Rahmen der Beschwerde, dass die mitbeteiligte Partei im Zuge der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde angegeben habe, sich in psychiatrischer bzw. psychologischer Behandlung zu befinden, diese Aussage aber nicht protokolliert worden sei, ist auszuführen, dass es für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist, warum eine solche Aussage von der belangten Behörde nicht hätte protokolliert werden sollen, wenn eine solche Aussage von der mitbeteiligten Partei tatsächlich getätigt worden wäre. Auch widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, warum der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin nicht gleich im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde darauf bestanden hat, dass, sollte die mitbeteiligte Partei diese Aussagen tatsächlich getätigt haben, diese auch von der belangten Behörde protokolliert werden. Anhaltspunkte dafür, dass der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin eine Protokollierung einer solchen Aussage der mitbeteiligten Partei im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde verlangt hätte, sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen und wurde ein solches Vorbringen auch im Rahmen der Beschwerde nicht erstattet. Darüber hinaus wurde das Verhandlungsprotokoll den Verfahrensparteien übermittelt und haben diese keine Einwendungen dagegen erhoben. Das erst im Zuge der Beschwerde erstattete Vorbringen hinsichtlich einer nicht vollständigen Protokollierung der Aussagen der mitbeteiligten Partei im Rahmen der Verhandlung vor der belangten Behörde entbehrt sohin jeglicher Grundlage. Weiters hat die belangte Behörde die Ermittlungsergebnisse würdigend nachvollziehbare und schlüssige Feststellungen zu den sozialen Verhältnissen der mitbeteiligten Partei, ihrem schulischen- und beruflichen Werdegang sowie zur Organisationsstruktur des Unternehmens der Beschwerdeführerin getroffen. Diese Feststellungen wurden wechselseitig nicht bestritten, und es kann kein Grund gesehen werden, an deren Echtheit und Richtigkeit zu zweifeln. Auch durch die Angaben der Verfahrensparteien im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht haben sich diesbezüglich keine entscheidungsrelevanten Änderungen ergeben. Aufgrund der obigen Ausführungen ist es der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, die Feststellungen der belangten Behörde überzeugend in Zweifel zu ziehen. Zur Ermessensausübung, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.Zur Ermessensausübung, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.
- Der maßgebliche Sachverhalt ist von der belangten Behörde ausreichend ermittelt worden. Die dabei angestellten Erwägungen sind schlüssig und widersprechen nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst
G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 8 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 8, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht
§ 28Abs. 4 Vw
GVG, wenn es nicht
Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG, wenn es nicht
Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:
§ 8Abs. 1 BEinst
G darf das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
Paragraph 8, Absatz eins, BEinstG darf das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
§ 8Abs. 2 BEinst
G darf die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles
§ 175fdes Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.
Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden.
Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG darf die Kündigung eines begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (Paragraph 12,) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles
Paragraph 175 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, angehört. Absatz 4 und 4 a sind anzuwenden.
§ 8Abs. 3 BEinst
G hat der Behindertenausschuss bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
Paragraph 8, Absatz 3, BEinstG hat der Behindertenausschuss bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des Paragraph 6, zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
§ 8Abs. 4 BEinst
G wird die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wennGemäß Paragraph 8, Absatz 4, BEinstG wird die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn
- a)der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
- b)der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, dass der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
- c)der begünstigte Behinderte die ihm aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.
§ 8Abs. 4a BEinst
G ist bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten auch das Diskriminierungsverbot des § 7b Abs. 1 zu berücksichtigen.
Paragraph 8, Absatz 4 a, BEinstG ist bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten auch das Diskriminierungsverbot des Paragraph 7 b, Absatz eins, zu berücksichtigen.
§ 8Abs. 5 BEinst
G bleiben gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Abs. 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des § 210 Abs. 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.
Paragraph 8, Absatz 5, BEinstG bleiben gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Absatz 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des Paragraph 210, Absatz 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.
§ 8Abs. 6 BEinst
G finden Abs. 2 bis 4 auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,
Paragraph 8, Absatz 6, BEinstG finden Absatz 2 bis 4 auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,
- a)wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz aufgrund der §§ 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der §§ 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des § 27 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;
- a)wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz aufgrund der Paragraphen 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der Paragraphen 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des Paragraph 27, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;
- b)wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat, es sei denn die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalles diese Rechtsfolge auslöst, oder es erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns.
§ 6Abs. 1 BEinst
G haben Dienstgeber bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat einvernehmlich mit den Dienststellen des Arbeitsmarktservice und mit den übrigen Rehabilitationsträgern dahingehend zu wirken und zu beraten, dass die Behinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Dienstgeber soweit gefördert werden, dass sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten vermögen.
Paragraph 6, Absatz eins, BEinstG haben Dienstgeber bei der Beschäftigung von begünstigten Behinderten auf deren Gesundheitszustand jede nach Beschaffenheit der Betriebsgattung und nach Art der Betriebsstätte und der Arbeitsbedingungen mögliche Rücksicht zu nehmen. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat einvernehmlich mit den Dienststellen des Arbeitsmarktservice und mit den übrigen Rehabilitationsträgern dahingehend zu wirken und zu beraten, dass die Behinderten in ihrer sozialen Stellung nicht absinken, entsprechend ihren Fähigkeiten und Kenntnissen eingesetzt und durch Leistungen der Rehabilitationsträger und Maßnahmen der Dienstgeber soweit gefördert werden, dass sie sich im Wettbewerb mit Nichtbehinderten zu behaupten vermögen.
§ 6Abs. 1a BEinst
G haben Dienstgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Förderungsmaßnahmen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften ausreichend kompensiert werden kann.
Paragraph 6, Absatz eins a, BEinstG haben Dienstgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Menschen mit Behinderungen den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Dienstgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Förderungsmaßnahmen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften ausreichend kompensiert werden kann.
§ 7bAbs. 1 BEinst
G darf aufgrund einer Behinderung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis
§ 7aAbs.
1 Z 1, Abs. 2 und 4 sowie in der sonstigen Arbeitswelt im Sinne des § 7a Abs. 1 Z 2 bis 4 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtGemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, BEinstG darf aufgrund einer Behinderung im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis
Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 4 sowie in der sonstigen Arbeitswelt im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht
- bei der Begründung des Dienstverhältnisses,
- bei der Festsetzung des Entgelts,
- bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen,
- bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung,
- beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen),
- bei den sonstigen Arbeitsbedingungen,
- bei der Beendigung des Dienstverhältnisses,
- bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Dienstverhältnisses,
- bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen,
- bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit. Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung der mitbeteiligten Partei gestellt. Dabei stützt sich die Beschwerdeführerin auf den Zustimmungsgrund des § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG, wonach die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden kann, wenn der begünstigte Behinderte die ihm aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin durch ihren bevollmächtigten Vertreter einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung der mitbeteiligten Partei gestellt. Dabei stützt sich die Beschwerdeführerin auf den Zustimmungsgrund des Paragraph 8, Absatz 4, Litera c, BEinstG, wonach die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden kann, wenn der begünstigte Behinderte die ihm aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet der Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung als ein Minus auch den Antrag auf Zustimmung zu einer künftig erst auszusprechenden Kündigung (vgl. VwGH 27.04.1989, 88/09/0124). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Zustimmung zu einer erst künftig auszusprechenden Kündigung dem Gesetz entspricht. Erst wenn feststeht, dass einer künftig auszusprechenden Kündigung die Zustimmung zu erteilen ist, ist zu prüfen, ob noch darüber hinaus auch die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen gewesen wäre (vgl. VwGH 26.02.2008, 2006/11/0018; 27.02.2004, 2002/11/0056 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet der Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung als ein Minus auch den Antrag auf Zustimmung zu einer künftig erst auszusprechenden Kündigung vergleiche VwGH 27.04.1989, 88/09/0124). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Zustimmung zu einer erst künftig auszusprechenden Kündigung dem Gesetz entspricht. Erst wenn feststeht, dass einer künftig auszusprechenden Kündigung die Zustimmung zu erteilen ist, ist zu prüfen, ob noch darüber hinaus auch die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen gewesen wäre vergleiche VwGH 26.02.2008, 2006/11/0018; 27.02.2004, 2002/11/0056 mwN). Nach dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG müssen die aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt worden sein. Der Kündigungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung nach § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG setzt in der Regel eine Ermahnung des Arbeitnehmers voraus (VwGH 19.12.2011, 2011/11/0142; 23.05.2012, 2011/11/0147).Nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 8, Absatz 4, Litera c, BEinstG müssen die aufgrund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt worden sein. Der Kündigungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung nach Paragraph 8, Absatz 4, Litera c, BEinstG setzt in der Regel eine Ermahnung des Arbeitnehmers voraus (VwGH 19.12.2011, 2011/11/0142; 23.05.2012, 2011/11/0147). Das Tatbestandsmerkmal der Beharrlichkeit der Pflichtenvernachlässigung erfordert als Indiz der qualifizierten Willensbildung die Wiederholung bzw. das Verharren im verpönten Verhalten trotz vorangegangener Ermahnung (Verwarnung) oder wiederholter Aufforderung, sich pflichtgemäß zu verhalten (OGH 28.03.2001, 9 ObA 313/00w). In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, nicht jede Ordnungswidrigkeit des Dienstnehmers die Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, dass eine weitere Zusammenarbeit für den Dienstgeber nicht zumutbar ist, sondern dies immer nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist (vgl. dazu etwa OGH 04.12.2002, 9 ObA 230/02t).In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, nicht jede Ordnungswidrigkeit des Dienstnehmers die Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, dass eine weitere Zusammenarbeit für den Dienstgeber nicht zumutbar ist, sondern dies immer nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen ist vergleiche dazu etwa OGH 04.12.2002, 9 ObA 230/02t). Als für die Frage der (Un)Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines begünstigten Behinde