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{'item': 'W176 2218831-3'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 5Art. 130§ 58§ 17§ 4§ 26§ 8§ 7§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2020 GeschäftszahlW176 2218831-3 SpruchW176 2218831-3/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (Vw

GVG), als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (B-VG), nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 28.09.2018 beantragten die XXXX (in der Folge auch: XXXX ) beim Bundesdenkmalamt (in der Folge: belangte Behörde) - unter Vorlage von Plänen -

§ 5Abs.

1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. 533/23 (DMSG), die Veränderung des unter Denkmalschutz stehenden Hauses XXXX , XXXX , XXXX , XXXX Wien (sog. XXXX ), wobei sie im Antragsformular zur Frage "Welche Veränderungen sind geplant?" Folgendes angab: "Fundamentvertiefung, Messbolzen an den Fassaden und im Gebäudeinneren, [u]nterirdische Errichtung von Teilen einer U-Bahnstation unter dem Gebäude".1. Am 28.09.2018 beantragten die römisch 40 (in der Folge auch: römisch 40 ) beim Bundesdenkmalamt (in der Folge: belangte Behörde) - unter Vorlage von Plänen -

Paragraph 5, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz, BGBl. 533/23 (DMSG), die Veränderung des unter Denkmalschutz stehenden Hauses römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 Wien (sog. römisch 40 ), wobei sie im Antragsformular zur Frage "Welche Veränderungen sind geplant?" Folgendes angab: "Fundamentvertiefung, Messbolzen an den Fassaden und im Gebäudeinneren, [u]nterirdische Errichtung von Teilen einer U-Bahnstation unter dem Gebäude".

  1. Mit Bescheid vom 25.02.2019, Zl. XXXX , gab die belangte Behörde diesem Antrag statt und erteilte unter Auflagen die Bewilligung zur Veränderung des Gebäudes durch bauliche Maßnahmen entsprechend den vorgelegten Plänen.
  2. Mit Bescheid vom 25.02.2019, Zl. römisch 40 , gab die belangte Behörde diesem Antrag statt und erteilte unter Auflagen die Bewilligung zur Veränderung des Gebäudes durch bauliche Maßnahmen entsprechend den vorgelegten Plänen.
  3. Mit Schriftsatz vom 19.07.2019 stellten die Beschwerdeführer, die (Mit)Eigentümer des genannten Gebäudes sind, an die belangte Behörde Anträge auf: "
  4. a. (amtswegige) Wiederaufnahme des Verfahrens GZ: XXXX ),"
  5. a. (amtswegige) Wiederaufnahme des Verfahrens GZ: römisch 40 ), b. Aufhebung des vorbezeichneten Bescheides infolge Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit und c. neuerliche Entscheidung nach ergänzenden Sachverhaltsfeststellungen und Einholung eines statischen Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen (siehe dazu nachstehenden Antrag zu 2.)
  6. [...] Einholung eines statischen Gutachtens durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Nachweis der Notwendigkeit von zusätzlichen Maßnahmen im Zuge der Errichtung der U-Bahnstation unter dem " XXXX ", insbesondere der Fundamentverstärkung der Frontfassade und den beiden Seitenfassaden, sowie der Unterfangung des Personenliftes, dies zur statischen Beurteilung - hinsichtlich Tragwerksbeurteilung Grundbruchsicherheit, Sicherungsmaßnahmen betreffend Erschütterungen udgl, während der Errichtung der XXXX -Bahnstation, 3-D Scan der Fassaden, usw. jeweils basierend auf den tatsächlichen Verhältnissen - des Antrages der XXXX vom 28.9.2018

§ 5DMSG."2.

[...] Einholung eines statischen Gutachtens durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Nachweis der Notwendigkeit von zusätzlichen Maßnahmen im Zuge der Errichtung der U-Bahnstation unter dem " römisch 40 ", insbesondere der Fundamentverstärkung der Frontfassade und den beiden Seitenfassaden, sowie der Unterfangung des Personenliftes, dies zur statischen Beurteilung - hinsichtlich Tragwerksbeurteilung Grundbruchsicherheit, Sicherungsmaßnahmen betreffend Erschütterungen udgl, während der Errichtung der römisch 40 -Bahnstation, 3-D Scan der Fassaden, usw. jeweils basierend auf den tatsächlichen Verhältnissen - des Antrages der römisch 40 vom 28.9.2018

Paragraph 5, DMSG."

  1. Mit Schriftsatz vom 10.09.2019 stellten die Beschwerdeführer darüber hinaus folgende Anträge: "
  2. das [Bundesdenkmalamt] möge den XXXX mit Bescheid

§ 5

DMSG auftragen, dass die Fundamentverstärkungen (zusätzlich) auch an den drei denkmalgeschützten Außenfassaden des ‚ XXXX ' herzustellen sind,"1. das [Bundesdenkmalamt] möge den römisch 40 mit Bescheid

Paragraph 5, DMSG auftragen, dass die Fundamentverstärkungen (zusätzlich) auch an den drei denkmalgeschützten Außenfassaden des ‚ römisch 40 ' herzustellen sind,

  1. das [Bundesdenkmalamt] möge den XXXX weiters mit Bescheid auftragen, genau zu beschreibende ausreichende und dem Stand der Technik entsprechende und denkmalrechtlich geeignete Sicherungsmaßnahmen für die drei Außenfassaden, Figuren und Vasen etc., sowie für den Personenlift während der Durchführung des Bauvorhabens der Errichtung der XXXX -Bahn-Station ‚ XXXX zu veranlassen,
  2. das [Bundesdenkmalamt] möge den römisch 40 weiters mit Bescheid auftragen, genau zu beschreibende ausreichende und dem Stand der Technik entsprechende und denkmalrechtlich geeignete Sicherungsmaßnahmen für die drei Außenfassaden, Figuren und Vasen etc., sowie für den Personenlift während der Durchführung des Bauvorhabens der Errichtung der römisch 40 -Bahn-Station ‚ römisch 40 zu veranlassen,
  3. das [Bundesdenkmalamt] möge künftig die von ihr bereits mehrfach ausgesprochene Behauptung gegenüber Dritten, der Presse oder wem auch immer unterlassen, wonach ‚das [Bundesdenkmalamt] diverse Instandsetzungen (betreffend das ‚ XXXX ') in den vergangenen Jahrzehnten durch Förderung unterstützt hat' und es möge festgestellt werden, dass die Wohnungseigentümer des " XXXX " [...] weder jemals Förderungen beim [Bundesdenkmalamt] beantragt noch erhalten haben."
  4. das [Bundesdenkmalamt] möge künftig die von ihr bereits mehrfach ausgesprochene Behauptung gegenüber Dritten, der Presse oder wem auch immer unterlassen, wonach ‚das [Bundesdenkmalamt] diverse Instandsetzungen (betreffend das ‚ römisch 40 ') in den vergangenen Jahrzehnten durch Förderung unterstützt hat' und es möge festgestellt werden, dass die Wohnungseigentümer des " römisch 40 " [...] weder jemals Förderungen beim [Bundesdenkmalamt] beantragt noch erhalten haben."
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die unter Punkt
  6. und
  7. dargestellten Anträge zurück. Begründend hielt es zu den unter
  8. dargestellten Anträgen sowie den unter
  9. wiedergegebenen Anträgen Punkt
  10. und
  11. fest, dass den Beschwerdeführern im Verfahren über den Veränderungsantrag der XXXX keine Parteistellung zukomme bzw. zugekommen sei. Dabei verwies es insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2005, Zl. 2003/09/
  12. Es könne nicht gesagt werden, dass die von den XXXX beantragten Baumaßnahmen das Denkmal unmittelbar beträfen, da es dabei um einen Tunnel gehe, der sich im Erdreich einige Meter unterhalb des Gebäudes befinde.Begründend hielt es zu den unter
  13. dargestellten Anträgen sowie den unter
  14. wiedergegebenen Anträgen Punkt
  15. und
  16. fest, dass den Beschwerdeführern im Verfahren über den Veränderungsantrag der römisch 40 keine Parteistellung zukomme bzw. zugekommen sei. Dabei verwies es insbesondere auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2005, Zl. 2003/09/
  17. Es könne nicht gesagt werden, dass die von den römisch 40 beantragten Baumaßnahmen das Denkmal unmittelbar beträfen, da es dabei um einen Tunnel gehe, der sich im Erdreich einige Meter unterhalb des Gebäudes befinde. Hinsichtlich des unter
  18. dargestellten Antrags Punkt
  19. führte die belangte Behörde aus, dass dieser auf die Tatsachenfrage abziele, ob sie Förderungen für die Erhaltung des gegenständlichen Objektes Förderungen geleistet habe; da Förderungen aber im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt würden, sei eine Feststellung darüber in Bescheidform nicht zulässig.
  20. Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin rügen sie zunächst als Verfahrensmangel, dass der Spruch die Anträge der Beschwerdeführer vom 19.07.2019 und 10.09.2019 betreffe, dessen Begründung jedoch offensichtlich den Antrag der XXXX vom 28.09.2018 und jene Umstände, die zum stattgebenden Bescheid geführt hätten.Darin rügen sie zunächst als Verfahrensmangel, dass der Spruch die Anträge der Beschwerdeführer vom 19.07.2019 und 10.09.2019 betreffe, dessen Begründung jedoch offensichtlich den Antrag der römisch 40 vom 28.09.2018 und jene Umstände, die zum stattgebenden Bescheid geführt hätten. Weiters bringen sie vor, dass ihnen "im Verfahren der XXXX GZ: XXXX " entgegen der Ansicht der belangten Behörde Parteistellung zukomme. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.10.1999, Zl. 98/09/0307, wird festgehalten, dass die Sachentscheidung sehr wohl unmittelbar in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer eingreife. Weiters seien die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2005, Zl. 2003/09/0110, aufgeworfenen Fragen mit der im gegenständlichen Fall vorliegenden Problematik nicht vergleichbar, da das Erkenntnis die Errichtung eines Nebenkanals in einem denkmalgeschützten Schloss betreffe, während es gegenständlich um die Neuerrichtung einer kompletten U-Bahnstation unter dem denkmalgeschützten Objekt gehe. Die Beschwerdeführer verfolgten kein rechtliches Interesse auf Versagung der von den XXXX beantragten Bewilligung, verlangten jedoch zu Recht, dass ihr Eigentum nach dem Stand der Technik ausreichend geschützt werde. Auch verkenne die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Einwände wirtschaftlicher oder finanzieller Natur erhoben hättenWeiters bringen sie vor, dass ihnen "im Verfahren der römisch 40 GZ: römisch 40 " entgegen der Ansicht der belangten Behörde Parteistellung zukomme. Unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.10.1999, Zl. 98/09/0307, wird festgehalten, dass die Sachentscheidung sehr wohl unmittelbar in die Rechtssphäre der Beschwerdeführer eingreife. Weiters seien die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.02.2005, Zl. 2003/09/0110, aufgeworfenen Fragen mit der im gegenständlichen Fall vorliegenden Problematik nicht vergleichbar, da das Erkenntnis die Errichtung eines Nebenkanals in einem denkmalgeschützten Schloss betreffe, während es gegenständlich um die Neuerrichtung einer kompletten U-Bahnstation unter dem denkmalgeschützten Objekt gehe. Die Beschwerdeführer verfolgten kein rechtliches Interesse auf Versagung der von den römisch 40 beantragten Bewilligung, verlangten jedoch zu Recht, dass ihr Eigentum nach dem Stand der Technik ausreichend geschützt werde. Auch verkenne die belangte Behörde, dass die Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt Einwände wirtschaftlicher oder finanzieller Natur erhoben hätten
  21. In Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  22. Feststellungen: Der Entscheidung wird der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.Der Entscheidung wird der unter Punkt römisch eins. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.
  23. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
  24. Rechtliche Beurteilung: 3.
  25. 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. 3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.

§ 4Abs.

1 DMSG ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung

§ 5Abs.

1 leg. cit. verboten.3.2.1.

Paragraph 4, Absatz eins, DMSG ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung

Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. verboten.

§ 5Abs.

1

  1. Satz
  2. Fall DMSG bedarf jede Veränderung eines Denkmales

§ 4Abs.

1 leg. cit. der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug.

Paragraph 5, Absatz eins,

  1. Satz
  2. Fall DMSG bedarf jede Veränderung eines Denkmales

Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug.

§ 5Abs.

1,

  1. und
  2. Satz DMSG obliegt dem Antragsteller der Nachweis der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe. Er hat auch - außer bei Anträgen

Abs. 2 - gleichzeitig mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen.

Paragraph 5, Absatz eins, 2 und 3, Satz DMSG obliegt dem Antragsteller der Nachweis der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe. Er hat auch - außer bei Anträgen

Absatz 2, - gleichzeitig mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen.

§ 26Z 4 DMSG können Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (§ 5 leg.

cit.) von jeder Person, die Partei im Sinne des § 8 AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann.

§ 8

AVG sind Personen Parteien, insoweit sei an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.

Paragraph 26, Ziffer 4, DMSG können Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (Paragraph 5, leg. cit.) von jeder Person, die Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann.

Paragraph 8, AVG sind Personen Parteien, insoweit sei an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Nach § 26 Z. 4 DMSG ist der (jedenfalls) Antragsteller Partei des Veränderungsverfahrens. Den von diesem geltend gemachten Interessen sind von der Denkmalschutzbehörde lediglich die sich aus § 1 DMSG ergebenden öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Denkmals abwägend gegenüber zu stellen. Andere Gesichtspunkte - wie etwa von dritter Seite erhobene Einwände wirtschaftlicher oder finanzieller Natur - sind bei dieser Abwägung nicht zu berücksichtigen. Zur Wahrnehmung dieser öffentlich-rechtlichen Interessen ist nur die dazu berufene Behörde berufen, die das Ziel des Denkmalschutzes von Amts wegen zu verfolgen hat (VwGH 25.02.2005, 2003/09/0110; 27.10.1999, 98/09/0307).Nach Paragraph 26, Ziffer 4, DMSG ist der (jedenfalls) Antragsteller Partei des Veränderungsverfahrens. Den von diesem geltend gemachten Interessen sind von der Denkmalschutzbehörde lediglich die sich aus Paragraph eins, DMSG ergebenden öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Denkmals abwägend gegenüber zu stellen. Andere Gesichtspunkte - wie etwa von dritter Seite erhobene Einwände wirtschaftlicher oder finanzieller Natur - sind bei dieser Abwägung nicht zu berücksichtigen. Zur Wahrnehmung dieser öffentlich-rechtlichen Interessen ist nur die dazu berufene Behörde berufen, die das Ziel des Denkmalschutzes von Amts wegen zu verfolgen hat (VwGH 25.02.2005, 2003/09/0110; 27.10.1999, 98/09/0307). Öffentliche Interessen begründen in der Regel keine materiellen subjektiven Rechte einer Verfahrenspartei, sofern der Gesetzgeber dies nicht anordnet. Eine Anordnung des Inhaltes, dass dem Eigentümer ein subjektives Recht auf Wahrung der im § 1 DMSG angeführten öffentlichen Interessen zukäme, findet sich im DMSG nicht. Gegenstand des Denkmalschutzes ist lediglich die Erhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse; weder Eigentum noch ein sonstiges dingliches Recht an dem vom Denkmalschutzverfahren erfassten Grundstück begründet in einem von einem Dritten beantragten Verfahren auf (teilweise) Aufhebung des Denkmalschutzes ein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Abweisung dieses Antrages, wenn die vom Bundesdenkmalamt wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dem nicht entgegen stehen Das DMSG bietet keine Handhabe zum Schutz von Eigentumsrechten (VwGH 25.02.2005, 2003/09/0110).Öffentliche Interessen begründen in der Regel keine materiellen subjektiven Rechte einer Verfahrenspartei, sofern der Gesetzgeber dies nicht anordnet. Eine Anordnung des Inhaltes, dass dem Eigentümer ein subjektives Recht auf Wahrung der im Paragraph eins, DMSG angeführten öffentlichen Interessen zukäme, findet sich im DMSG nicht. Gegenstand des Denkmalschutzes ist lediglich die Erhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse; weder Eigentum noch ein sonstiges dingliches Recht an dem vom Denkmalschutzverfahren erfassten Grundstück begründet in einem von einem Dritten beantragten Verfahren auf (teilweise) Aufhebung des Denkmalschutzes ein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Abweisung dieses Antrages, wenn die vom Bundesdenkmalamt wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dem nicht entgegen stehen Das DMSG bietet keine Handhabe zum Schutz von Eigentumsrechten (VwGH 25.02.2005, 2003/09/0110). 3.2.2. Die Beschwerde wurde

§ 7Abs. 4 Vw

GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2.2. Die Beschwerde wurde

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet: Sofern die Beschwerde einen Verfahrensmangel darin sieht, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides die Anträge der Beschwerdeführer vom 19.07.2019 und 10.09.2019 betreffe, dessen Begründung jedoch offensichtlich den Antrag der XXXX vom 28.09.2018 und jene Umstände, die zum stattgebenden Bescheid geführt hätten, zum Gegenstand habe, reicht es festzuhalten, dass die Anträge der Beschwerdeführer im Wesentlichen eben auf ein Tätigwerden der belangten Behörde in dem durch den Antrag der XXXX auf Veränderung des Denkmals ausgelösten Verwaltungsverfahren abzielen.Sofern die Beschwerde einen Verfahrensmangel darin sieht, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides die Anträge der Beschwerdeführer vom 19.07.2019 und 10.09.2019 betreffe, dessen Begründung jedoch offensichtlich den Antrag der römisch 40 vom 28.09.2018 und jene Umstände, die zum stattgebenden Bescheid geführt hätten, zum Gegenstand habe, reicht es festzuhalten, dass die Anträge der Beschwerdeführer im Wesentlichen eben auf ein Tätigwerden der belangten Behörde in dem durch den Antrag der römisch 40 auf Veränderung des Denkmals ausgelösten Verwaltungsverfahren abzielen. Weiters ist aus nachstehenden Gründen der belangten Behörde (im Ergebnis) darin zu folgen, dass den Beschwerdeführern in dem genannten Verfahren nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das zuvor mehrfach erwähnte Erkenntnis vom 25.02.2005, Zl. 2003/09/0110) keine Parteizustellung zukommt:Weiters ist aus nachstehenden Gründen der belangten Behörde (im Ergebnis) darin zu folgen, dass den Beschwerdeführern in dem genannten Verfahren nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das zuvor mehrfach erwähnte Erkenntnis vom 25.02.2005, Zl. 2003/09/0110) keine Parteizustellung zukommt: Zwar kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gesagt werden, dass das gegenständliche Denkmal von den von den XXXX beantragten (und dann bewilligten) Baumaßnahmen insofern nicht unmittelbar betroffen sei, da es dabei um einen Tunnel gehe, der sich im Erdreich einige Meter unterhalb des Gebäudes befinde. Denn aus den Angaben im Antragsformular, wonach an Veränderungen eine "Fundamentvertiefung" sowie das Anbringen von "Messbolzen an den Fassaden und im Gebäudeinneren" geplant seien, ergibt sich eindeutig, dass die Baumaßnahmen durchaus Veränderungen am Objekt selbst beinhalten.Zwar kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gesagt werden, dass das gegenständliche Denkmal von den von den römisch 40 beantragten (und dann bewilligten) Baumaßnahmen insofern nicht unmittelbar betroffen sei, da es dabei um einen Tunnel gehe, der sich im Erdreich einige Meter unterhalb des Gebäudes befinde. Denn aus den Angaben im Antragsformular, wonach an Veränderungen eine "Fundamentvertiefung" sowie das Anbringen von "Messbolzen an den Fassaden und im Gebäudeinneren" geplant seien, ergibt sich eindeutig, dass die Baumaßnahmen durchaus Veränderungen am Objekt selbst beinhalten. Der Verwaltungsgerichtshof begründet jedoch im genannten Erkenntnis (dem auf der Sachverhaltsebene Grabungen zur Errichtung eines Nebenkanals im Bereich eines unter Denkmalschutz gestellten Schlosses zugrunde lagen) das Fehlen eines unmittelbaren Eingriffs in die Eigentumsrecht der Eigentümerin des Gebäudes nicht etwa damit, dass die Grabungen einen gewissen Abstand vom unterschutzgestellten Bereich halten würden, sondern mit dem Umstand, dass es der der Inhaberin der Bewilligung

§ 5

DMSG frei stehe, von ihr Gebrauch zu machen oder nicht.Der Verwaltungsgerichtshof begründet jedoch im genannten Erkenntnis (dem auf der Sachverhaltsebene Grabungen zur Errichtung eines Nebenkanals im Bereich eines unter Denkmalschutz gestellten Schlosses zugrunde lagen) das Fehlen eines unmittelbaren Eingriffs in die Eigentumsrecht der Eigentümerin des Gebäudes nicht etwa damit, dass die Grabungen einen gewissen Abstand vom unterschutzgestellten Bereich halten würden, sondern mit dem Umstand, dass es der der Inhaberin der Bewilligung

Paragraph 5, DMSG frei stehe, von ihr Gebrauch zu machen oder nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine Gründe ersichtlich, weshalb Gleiches nicht auch im gegenständlichen Fall zu gelten hat. So ist es etwa nicht von Bedeutung, ob - wie in der Beschwerde ausgeführt - die Baumaßnahmen in der Errichtung eines Nebenkanals in einem denkmalgeschützten Schloss oder (wie gegenständlich) in der Neuerrichtung einer kompletten U-Bahnstation unter dem denkmalgeschützten Objekt bestehen. Sofern die Beschwerdeführer aber das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.10.1999, Zl. 98/09/0307, ins Treffen führen, ist für sie daraus nichts zu gewinnen, da die dort zugrundeliegende Konstellation der Bewilligung einer Veränderung des Denkmals zugunsten eines Miteigentümers das Verhältnis zwischen diesem und den anderen Miteigentümern Rechtsansprüche am (gesamten) Objekt - anders als in der gegenständlichen Lagerung des Falles - sehr wohl zu berühren vermag (vgl. wiederum das Erk. VwGH 25.02.2005, Zl. 2003/09/0110).Sofern die Beschwerdeführer aber das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.10.1999, Zl. 98/09/0307, ins Treffen führen, ist für sie daraus nichts zu gewinnen, da die dort zugrundeliegende Konstellation der Bewilligung einer Veränderung des Denkmals zugunsten eines Miteigentümers das Verhältnis zwischen diesem und den anderen Miteigentümern Rechtsansprüche am (gesamten) Objekt - anders als in der gegenständlichen Lagerung des Falles - sehr wohl zu berühren vermag vergleiche wiederum das Erk. VwGH 25.02.2005, Zl. 2003/09/0110). Wie daher zunächst festzuhalten ist, hat die belangten Behörde die unter I.

  1. dargestellten Anträgen sowie die unter I.
  2. wiedergegebenen Anträge Punkt
  3. und
  4. zu Recht mangels Parteistellung der Beschwerdeführer im Verfahren über den Veränderungsantrag der XXXX zurückgewiesen.Wie daher zunächst festzuhalten ist, hat die belangten Behörde die unter römisch eins.
  5. dargestellten Anträgen sowie die unter römisch eins.
  6. wiedergegebenen Anträge Punkt
  7. und
  8. zu Recht mangels Parteistellung der Beschwerdeführer im Verfahren über den Veränderungsantrag der römisch 40 zurückgewiesen. Was schließlich den unter I.
  9. dargestellten Antrag Punkt
  10. angeht, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der belangten Behörde, dass dieser nicht im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden kann, zumal Förderungen der belangten Behörde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden. Wie dabei festzuhalten ist, wird in der Beschwerde auf die Zurückweisung dieses Antrags mit dem angefochtenen Bescheid nicht eingegangen. Daher war die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen.Was schließlich den unter römisch eins.
  11. dargestellten Antrag Punkt
  12. angeht, teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung der belangten Behörde, dass dieser nicht im Verwaltungsrechtsweg geltend gemacht werden kann, zumal Förderungen der belangten Behörde im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt werden. Wie dabei festzuhalten ist, wird in der Beschwerde auf die Zurückweisung dieses Antrags mit dem angefochtenen Bescheid nicht eingegangen. Daher war die Beschwerde auch in diesem Punkt abzuweisen. 3.2.
  13. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG abgesehen werden.3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W176.2218831.3.00

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