GVG), als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Am 28.09.2018 beantragten die XXXX (in der Folge auch: XXXX ) beim Bundesdenkmalamt (in der Folge: belangte Behörde) - unter Vorlage von Plänen -
1 Denkmalschutzgesetz, BGBl. 533/23 (DMSG), die Veränderung des unter Denkmalschutz stehenden Hauses XXXX , XXXX , XXXX , XXXX Wien (sog. XXXX ), wobei sie im Antragsformular zur Frage "Welche Veränderungen sind geplant?" Folgendes angab: "Fundamentvertiefung, Messbolzen an den Fassaden und im Gebäudeinneren, [u]nterirdische Errichtung von Teilen einer U-Bahnstation unter dem Gebäude".1. Am 28.09.2018 beantragten die römisch 40 (in der Folge auch: römisch 40 ) beim Bundesdenkmalamt (in der Folge: belangte Behörde) - unter Vorlage von Plänen -
Paragraph 5, Absatz eins, Denkmalschutzgesetz, BGBl. 533/23 (DMSG), die Veränderung des unter Denkmalschutz stehenden Hauses römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 Wien (sog. römisch 40 ), wobei sie im Antragsformular zur Frage "Welche Veränderungen sind geplant?" Folgendes angab: "Fundamentvertiefung, Messbolzen an den Fassaden und im Gebäudeinneren, [u]nterirdische Errichtung von Teilen einer U-Bahnstation unter dem Gebäude".
[...] Einholung eines statischen Gutachtens durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen zum Nachweis der Notwendigkeit von zusätzlichen Maßnahmen im Zuge der Errichtung der U-Bahnstation unter dem " römisch 40 ", insbesondere der Fundamentverstärkung der Frontfassade und den beiden Seitenfassaden, sowie der Unterfangung des Personenliftes, dies zur statischen Beurteilung - hinsichtlich Tragwerksbeurteilung Grundbruchsicherheit, Sicherungsmaßnahmen betreffend Erschütterungen udgl, während der Errichtung der römisch 40 -Bahnstation, 3-D Scan der Fassaden, usw. jeweils basierend auf den tatsächlichen Verhältnissen - des Antrages der römisch 40 vom 28.9.2018
Paragraph 5, DMSG."
DMSG auftragen, dass die Fundamentverstärkungen (zusätzlich) auch an den drei denkmalgeschützten Außenfassaden des XXXX ' herzustellen sind,"1. das [Bundesdenkmalamt] möge den römisch 40 mit Bescheid
Paragraph 5, DMSG auftragen, dass die Fundamentverstärkungen (zusätzlich) auch an den drei denkmalgeschützten Außenfassaden des römisch 40 ' herzustellen sind,
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.
1 DMSG ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung
1 leg. cit. verboten.3.2.1.
Paragraph 4, Absatz eins, DMSG ist bei Denkmalen, die unter Denkmalschutz stehen die Zerstörung sowie jede Veränderung, die den Bestand (Substanz), die überlieferte (gewachsene) Erscheinung oder künstlerische Wirkung beeinflussen könnte, ohne Bewilligung
Paragraph 5, Absatz eins, leg. cit. verboten.
1
1 leg. cit. der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug.
Paragraph 5, Absatz eins,
Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. der Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, es sei denn, es handelt sich um eine Maßnahme bei Gefahr im Verzug.
1,
Abs. 2 - gleichzeitig mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen.
Paragraph 5, Absatz eins, 2 und 3, Satz DMSG obliegt dem Antragsteller der Nachweis der für eine Zerstörung oder Veränderung geltend gemachten Gründe. Er hat auch - außer bei Anträgen
Absatz 2, - gleichzeitig mit einem Antrag auf Bewilligung einer Veränderung entsprechende Pläne in ausreichendem Umfang beizubringen.
cit.) von jeder Person, die Partei im Sinne des § 8 AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann.
AVG sind Personen Parteien, insoweit sei an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind.
Paragraph 26, Ziffer 4, DMSG können Anträge auf Veränderung oder Zerstörung eines Denkmals (Paragraph 5, leg. cit.) von jeder Person, die Partei im Sinne des Paragraph 8, AVG ist, gestellt werden, desgleichen auch vom Landeshauptmann.
Paragraph 8, AVG sind Personen Parteien, insoweit sei an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind. Nach § 26 Z. 4 DMSG ist der (jedenfalls) Antragsteller Partei des Veränderungsverfahrens. Den von diesem geltend gemachten Interessen sind von der Denkmalschutzbehörde lediglich die sich aus § 1 DMSG ergebenden öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Denkmals abwägend gegenüber zu stellen. Andere Gesichtspunkte - wie etwa von dritter Seite erhobene Einwände wirtschaftlicher oder finanzieller Natur - sind bei dieser Abwägung nicht zu berücksichtigen. Zur Wahrnehmung dieser öffentlich-rechtlichen Interessen ist nur die dazu berufene Behörde berufen, die das Ziel des Denkmalschutzes von Amts wegen zu verfolgen hat (VwGH 25.02.2005, 2003/09/0110; 27.10.1999, 98/09/0307).Nach Paragraph 26, Ziffer 4, DMSG ist der (jedenfalls) Antragsteller Partei des Veränderungsverfahrens. Den von diesem geltend gemachten Interessen sind von der Denkmalschutzbehörde lediglich die sich aus Paragraph eins, DMSG ergebenden öffentlichen Interessen an der Erhaltung des Denkmals abwägend gegenüber zu stellen. Andere Gesichtspunkte - wie etwa von dritter Seite erhobene Einwände wirtschaftlicher oder finanzieller Natur - sind bei dieser Abwägung nicht zu berücksichtigen. Zur Wahrnehmung dieser öffentlich-rechtlichen Interessen ist nur die dazu berufene Behörde berufen, die das Ziel des Denkmalschutzes von Amts wegen zu verfolgen hat (VwGH 25.02.2005, 2003/09/0110; 27.10.1999, 98/09/0307). Öffentliche Interessen begründen in der Regel keine materiellen subjektiven Rechte einer Verfahrenspartei, sofern der Gesetzgeber dies nicht anordnet. Eine Anordnung des Inhaltes, dass dem Eigentümer ein subjektives Recht auf Wahrung der im § 1 DMSG angeführten öffentlichen Interessen zukäme, findet sich im DMSG nicht. Gegenstand des Denkmalschutzes ist lediglich die Erhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse; weder Eigentum noch ein sonstiges dingliches Recht an dem vom Denkmalschutzverfahren erfassten Grundstück begründet in einem von einem Dritten beantragten Verfahren auf (teilweise) Aufhebung des Denkmalschutzes ein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Abweisung dieses Antrages, wenn die vom Bundesdenkmalamt wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dem nicht entgegen stehen Das DMSG bietet keine Handhabe zum Schutz von Eigentumsrechten (VwGH 25.02.2005, 2003/09/0110).Öffentliche Interessen begründen in der Regel keine materiellen subjektiven Rechte einer Verfahrenspartei, sofern der Gesetzgeber dies nicht anordnet. Eine Anordnung des Inhaltes, dass dem Eigentümer ein subjektives Recht auf Wahrung der im Paragraph eins, DMSG angeführten öffentlichen Interessen zukäme, findet sich im DMSG nicht. Gegenstand des Denkmalschutzes ist lediglich die Erhaltung von Denkmalen im öffentlichen Interesse; weder Eigentum noch ein sonstiges dingliches Recht an dem vom Denkmalschutzverfahren erfassten Grundstück begründet in einem von einem Dritten beantragten Verfahren auf (teilweise) Aufhebung des Denkmalschutzes ein rechtliches Interesse oder einen Rechtsanspruch des Grundeigentümers auf Abweisung dieses Antrages, wenn die vom Bundesdenkmalamt wahrzunehmenden öffentlichen Interessen dem nicht entgegen stehen Das DMSG bietet keine Handhabe zum Schutz von Eigentumsrechten (VwGH 25.02.2005, 2003/09/0110). 3.2.2. Die Beschwerde wurde
GVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.2.2. Die Beschwerde wurde
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet: Sofern die Beschwerde einen Verfahrensmangel darin sieht, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides die Anträge der Beschwerdeführer vom 19.07.2019 und 10.09.2019 betreffe, dessen Begründung jedoch offensichtlich den Antrag der XXXX vom 28.09.2018 und jene Umstände, die zum stattgebenden Bescheid geführt hätten, zum Gegenstand habe, reicht es festzuhalten, dass die Anträge der Beschwerdeführer im Wesentlichen eben auf ein Tätigwerden der belangten Behörde in dem durch den Antrag der XXXX auf Veränderung des Denkmals ausgelösten Verwaltungsverfahren abzielen.Sofern die Beschwerde einen Verfahrensmangel darin sieht, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides die Anträge der Beschwerdeführer vom 19.07.2019 und 10.09.2019 betreffe, dessen Begründung jedoch offensichtlich den Antrag der römisch 40 vom 28.09.2018 und jene Umstände, die zum stattgebenden Bescheid geführt hätten, zum Gegenstand habe, reicht es festzuhalten, dass die Anträge der Beschwerdeführer im Wesentlichen eben auf ein Tätigwerden der belangten Behörde in dem durch den Antrag der römisch 40 auf Veränderung des Denkmals ausgelösten Verwaltungsverfahren abzielen. Weiters ist aus nachstehenden Gründen der belangten Behörde (im Ergebnis) darin zu folgen, dass den Beschwerdeführern in dem genannten Verfahren nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das zuvor mehrfach erwähnte Erkenntnis vom 25.02.2005, Zl. 2003/09/0110) keine Parteizustellung zukommt:Weiters ist aus nachstehenden Gründen der belangten Behörde (im Ergebnis) darin zu folgen, dass den Beschwerdeführern in dem genannten Verfahren nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche das zuvor mehrfach erwähnte Erkenntnis vom 25.02.2005, Zl. 2003/09/0110) keine Parteizustellung zukommt: Zwar kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gesagt werden, dass das gegenständliche Denkmal von den von den XXXX beantragten (und dann bewilligten) Baumaßnahmen insofern nicht unmittelbar betroffen sei, da es dabei um einen Tunnel gehe, der sich im Erdreich einige Meter unterhalb des Gebäudes befinde. Denn aus den Angaben im Antragsformular, wonach an Veränderungen eine "Fundamentvertiefung" sowie das Anbringen von "Messbolzen an den Fassaden und im Gebäudeinneren" geplant seien, ergibt sich eindeutig, dass die Baumaßnahmen durchaus Veränderungen am Objekt selbst beinhalten.Zwar kann nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht gesagt werden, dass das gegenständliche Denkmal von den von den römisch 40 beantragten (und dann bewilligten) Baumaßnahmen insofern nicht unmittelbar betroffen sei, da es dabei um einen Tunnel gehe, der sich im Erdreich einige Meter unterhalb des Gebäudes befinde. Denn aus den Angaben im Antragsformular, wonach an Veränderungen eine "Fundamentvertiefung" sowie das Anbringen von "Messbolzen an den Fassaden und im Gebäudeinneren" geplant seien, ergibt sich eindeutig, dass die Baumaßnahmen durchaus Veränderungen am Objekt selbst beinhalten. Der Verwaltungsgerichtshof begründet jedoch im genannten Erkenntnis (dem auf der Sachverhaltsebene Grabungen zur Errichtung eines Nebenkanals im Bereich eines unter Denkmalschutz gestellten Schlosses zugrunde lagen) das Fehlen eines unmittelbaren Eingriffs in die Eigentumsrecht der Eigentümerin des Gebäudes nicht etwa damit, dass die Grabungen einen gewissen Abstand vom unterschutzgestellten Bereich halten würden, sondern mit dem Umstand, dass es der der Inhaberin der Bewilligung
DMSG frei stehe, von ihr Gebrauch zu machen oder nicht.Der Verwaltungsgerichtshof begründet jedoch im genannten Erkenntnis (dem auf der Sachverhaltsebene Grabungen zur Errichtung eines Nebenkanals im Bereich eines unter Denkmalschutz gestellten Schlosses zugrunde lagen) das Fehlen eines unmittelbaren Eingriffs in die Eigentumsrecht der Eigentümerin des Gebäudes nicht etwa damit, dass die Grabungen einen gewissen Abstand vom unterschutzgestellten Bereich halten würden, sondern mit dem Umstand, dass es der der Inhaberin der Bewilligung
Paragraph 5, DMSG frei stehe, von ihr Gebrauch zu machen oder nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht sind keine Gründe ersichtlich, weshalb Gleiches nicht auch im gegenständlichen Fall zu gelten hat. So ist es etwa nicht von Bedeutung, ob - wie in der Beschwerde ausgeführt - die Baumaßnahmen in der Errichtung eines Nebenkanals in einem denkmalgeschützten Schloss oder (wie gegenständlich) in der Neuerrichtung einer kompletten U-Bahnstation unter dem denkmalgeschützten Objekt bestehen. Sofern die Beschwerdeführer aber das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.10.1999, Zl. 98/09/0307, ins Treffen führen, ist für sie daraus nichts zu gewinnen, da die dort zugrundeliegende Konstellation der Bewilligung einer Veränderung des Denkmals zugunsten eines Miteigentümers das Verhältnis zwischen diesem und den anderen Miteigentümern Rechtsansprüche am (gesamten) Objekt - anders als in der gegenständlichen Lagerung des Falles - sehr wohl zu berühren vermag (vgl. wiederum das Erk. VwGH 25.02.2005, Zl. 2003/09/0110).Sofern die Beschwerdeführer aber das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.10.1999, Zl. 98/09/0307, ins Treffen führen, ist für sie daraus nichts zu gewinnen, da die dort zugrundeliegende Konstellation der Bewilligung einer Veränderung des Denkmals zugunsten eines Miteigentümers das Verhältnis zwischen diesem und den anderen Miteigentümern Rechtsansprüche am (gesamten) Objekt - anders als in der gegenständlichen Lagerung des Falles - sehr wohl zu berühren vermag vergleiche wiederum das Erk. VwGH 25.02.2005, Zl. 2003/09/0110). Wie daher zunächst festzuhalten ist, hat die belangten Behörde die unter I.
GVG abgesehen werden.3.2.3. Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.3.3.2. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W176.2218831.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.