GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit 1.899,30 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle Linz, vom 21.02.2019, XXXX , wurde der Antragsteller von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX
Vm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Chirurgie und Unfallchirurgie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle Linz, vom 21.02.2019, römisch 40 , wurde der Antragsteller von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40
Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Chirurgie und Unfallchirurgie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 2. Mit Schriftsatz vom 13.06.2019 legte der Antragsteller das schriftlich erstellte Gutachten samt folgender Gebührennote vor: KOSTENNOTE Rechnungsnr.: 74/2019 Gebühr für Befund und Gutachten nach Untersuchung
AGGebühr für Befund und Gutachten nach Untersuchung
Paragraph 43,
Ris-Justiz RW0000335) hier mit je 2 Schichten, LWS, Daumen, BWS 3/4 des Tarifes 30,30 = 22,70 somit 6 Röntgen a 22,70Gebühr für Röntgenbefundung
Paragraph 43 /, eins /, 12, vergleiche Ris-Justiz RW0000335) hier mit je 2 Schichten, LWS, Daumen, BWS 3/4 des Tarifes 30,30 = 22,70 somit 6 Röntgen a 22,70 136,20 Gebühr für Aktenstudium gem. § 36Gebühr für Aktenstudium gem. Paragraph 36 40,00 Schreibgebühr gem. § 31/3 18 Urschriften a 2.- 36 Durchschriften a 0,60Schreibgebühr gem. Paragraph 31 /, 3, 18 Urschriften a 2.- 36 Durchschriften a 0,60 36.- 21,60 Schreibmaterial und Portogebühren und div. Telefonate Aktenrückleitung
32/1 25,- 22,70 Kosten eingeholte CT- und MRT laut Rechnung Irnberger vom 29.3.2019 (netto) (Rechnung angeschlossen, vom SV bezahlt) Heranziehung von Hilfskräften gem. §§ 30, 31Kosten eingeholte CT- und MRT laut Rechnung Irnberger vom 29.3.2019 (netto) (Rechnung angeschlossen, vom SV bezahlt) Heranziehung von Hilfskräften gem. Paragraphen 30, 31 774,54 Zwischensumme + 20% MwST 1.892,24 378,44 Gesamt 2.270,68
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist
Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.
AG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen
AG existiert, ist die Honorarordnung der österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten als gesetzliche Gebührenordnung
AG heranzuziehen.Da die erbrachte Leistung des Sachverständigen in Bezug auf die Befundung von CT/MRT nicht vom Leistungskatalog des Paragraph 43, GebAG umfasst ist vergleiche Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG), und es sich auch nicht um eine ähnliche Leistung im Sinne des Paragraph 49, GebAG handelt sowie eine gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung
Paragraph 34, Absatz 4, GebAG existiert, ist die Honorarordnung der österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten als gesetzliche Gebührenordnung
Paragraph 34, Absatz 4, GebAG heranzuziehen. Das ausdrückliche Anknüpfen des Gesetzgebers an "Gesetze im materiellen Sinn" bedeutet, dass eine Gebührenordnung dann als gesetzliche zu verstehen ist, wenn es im zuständigen Gesetz eine Verordnungsermächtigung für die jeweilige Körperschaft gibt. Im Ärztegesetz findet sich eine solche Verordnungsermächtigung in § 122 Z 6 iVm § 117b Abs. 2 Z 10 ÄrzteG, wonach in die Kompetenz der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere der Vollversammlung unter anderem die Erlassung von Verordnungen mit Empfehlungen über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen fällt (OLG Wien 13.07.2016, 5 R 13/16t; OLG Innsbruck vom 14.12.2017, 5 R 29/17d; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 181 zu § 34 GebAG).Das ausdrückliche Anknüpfen des Gesetzgebers an "Gesetze im materiellen Sinn" bedeutet, dass eine Gebührenordnung dann als gesetzliche zu verstehen ist, wenn es im zuständigen Gesetz eine Verordnungsermächtigung für die jeweilige Körperschaft gibt. Im Ärztegesetz findet sich eine solche Verordnungsermächtigung in Paragraph 122, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 10, ÄrzteG, wonach in die Kompetenz der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere der Vollversammlung unter anderem die Erlassung von Verordnungen mit Empfehlungen über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen fällt (OLG Wien 13.07.2016, 5 R 13/16t; OLG Innsbruck vom 14.12.2017, 5 R 29/17d; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 181 zu Paragraph 34, GebAG). Nach der Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten, beschlossen in der ÖÄK-Vorstandssitzung am 15.9.2010 steht für "Fachspezifische Einzelleistungen aus dem Sonderfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie"
Punkt "7.b. Befundung vorhandener (mitgebrachter) CT- oder MRT-Folien, pro Folie" eine Honorierung in Höhe von 19 zu. Demnach ist die Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer als gesetzliche Gebührenordnung heranzuziehen und für die Befundung der Folien der CT- und MRT- Untersuchungen je eine Gebühr in Höhe von 19 zuzuerkennen. Aus dem Gutachten gehen die Befundungen der "MR-Untersuchungen des linken Unterarms vom 25.03.2019", der "CT-Untersuchungen des linken Unterarmes vom 25.03.2019", der "MR-Untersuchung des rechten Daumens vom 25.03.2019", der "CT-Untersuchung des Daumens vom 25.03.2019" sowie der "CT-Untersuchung des BWS vom 25.03.2019" hervor, wonach der Antragsteller insgesamt drei CT- sowie zwei MR-Untersuchungen auswertete. Der Antragsteller gab im Rahmen des Telefonats vom 13.01.2020 bekannt, dass er im Zuge der drei CT- sowie zwei MR-Untersuchungen im Rahmen der Gutachtenserstattung insgesamt 25 Folien zu befunden hatte. Vor dem Hintergrund, dass die durchgeführten Befundungen der drei CT- sowie zwei MR- Untersuchungen sohin insgesamt ein Ausmaß von 25 Folien umfassten, kann, entgegen der Ausführungen im Parteiengehör, eine Gebühr in Höhe von 475 für die Befundung der CT/MRT Untersuchungen zuerkannt werden. Zu den geltend gemachten Kosten für die eingeholten CT- und MRT Untersuchungen Das Diagnosezentrum Salzburg (Dr. Irnberger) stellte für die Anfertigung von CT- sowie MRT einen Betrag in Höhe von 851,99 in Rechnung. Der Betrag weist eine Umsatzsteuer in Höhe von 10 % auf. Die Beiziehung von Hilfskräften ist grundsätzlich nur mit dem Aufwand zu entlohnen, den der Sachverständige auch tatsächlich getragen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG- GebAG4, E 109 zu § 30 GebAG).Die Beiziehung von Hilfskräften ist grundsätzlich nur mit dem Aufwand zu entlohnen, den der Sachverständige auch tatsächlich getragen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG- GebAG4, E 109 zu Paragraph 30, GebAG). Die Kosten
AG für die CT- und MRT Untersuchungen sind demnach der in Ihrer Rechnung gebildeten Gesamtsumme (inkl. USt) hinzuzurechnen und können nicht einer Umsatzsteuer von 20 % (auch nicht nach Abzug der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer von 10 %) unterzogen werden, da der Kostenersatz auf den dem Sachverständigen tatsächlich entstandenen und bescheinigten Aufwand beschränkt ist.Die Kosten
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG für die CT- und MRT Untersuchungen sind demnach der in Ihrer Rechnung gebildeten Gesamtsumme (inkl. USt) hinzuzurechnen und können nicht einer Umsatzsteuer von 20 % (auch nicht nach Abzug der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer von 10 %) unterzogen werden, da der Kostenersatz auf den dem Sachverständigen tatsächlich entstandenen und bescheinigten Aufwand beschränkt ist. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: Gebühr für Befund und Gutachten nach Untersuchung gem. § 43
AGBefundung CT/MRT
Paragraph 34, Absatz 4, GebAG 3 CT und 2 MRT Untersuchungen 25 Folien à 19 25 475,00 Befundung Röntgenaufnahmen gem. § 43 Abs. 1 Z 12 GebAGBefundung Röntgenaufnahmen gem. Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, GebAG 6 136,20 Aktenstudium § 36 GebAGAktenstudium Paragraph 36, GebAG 40,00 Schreibgebühr
AGSchreibgebühr
Paragraph 31, Absatz 2, GebAG Urschrift à 2 Durchschriften à 0,60 18 36 36,00 21,60 Porto, Telefon
AGPorto, Telefon
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG 25,00 Aktenrückleitung
AGAktenrückleitung
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG 22,70 Zwischensumme 1 872,70 20 % USt. 174,54 Zwischensumme 2 1047,24 Barauslage
AG Fremduntersuchung Dr. IrnbergerBarauslage
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG Fremduntersuchung Dr. Irnberger 851,99 Gesamtsumme 1.899,23 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 1.899,30 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit 1.899,30 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W195.2227527.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.