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{'item': 'W195 2227527-1'}

Obsah (14)§ 17Art. 133§ 52§ 43§ 6§ 58Art. 130§ 53a§ 38§ 24§ 34§ 31§ 32§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2020 GeschäftszahlW195 2227527-1 SpruchW195 2227527-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. M

§ 17Vw

GVG iVm § 53a Abs. 2 AVG mitrömisch eins. Die gebührenrechtlichen Ansprüche werden

Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG mit € 1.899,30 (inkl. USt.) bestimmt. II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.römisch zwei. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle Linz, vom 21.02.2019, XXXX , wurde der Antragsteller von der Leiterin der Gerichtsabteilung XXXX in der Beschwerdesache des XXXX

§ 52Abs. 2 AVG i

Vm § 17 VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Chirurgie und Unfallchirurgie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten.1. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, Außenstelle Linz, vom 21.02.2019, römisch 40 , wurde der Antragsteller von der Leiterin der Gerichtsabteilung römisch 40 in der Beschwerdesache des römisch 40

Paragraph 52, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zum Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Chirurgie und Unfallchirurgie bestellt und ihm, nach entsprechender Untersuchung, die Beantwortung von Fragen in einem Gutachten aufgetragen. Das Gutachten war schriftlich zu erstatten. 2. Mit Schriftsatz vom 13.06.2019 legte der Antragsteller das schriftlich erstellte Gutachten samt folgender Gebührennote vor: KOSTENNOTE Rechnungsnr.: 74/2019 Gebühr für Befund und Gutachten nach Untersuchung

§ 43(1) Geb

AGGebühr für Befund und Gutachten nach Untersuchung

Paragraph 43,

(1)GebAG € 116,20 Befundung MRT- und CT- Pauschale lt. OLG Wien 25.01.93, RS 183/92 a € 120.- für jeweils 3 Körperregionen (BWS, re Daumen, li Unterarm), iVm § 43/1/12 nicht für Einzelbilder sondern 3 CT + 3 MRI = 6 x 120.-Befundung MRT- und CT- Pauschale lt. OLG Wien 25.01.93, RS 183/92 a € 120.- für jeweils 3 Körperregionen (BWS, re Daumen, li Unterarm), in Verbindung mit Paragraph 43 /, eins /, 12, nicht für Einzelbilder sondern 3 CT + 3 MRI = 6 x 120.- € 720.- Gebühr für Röntgenbefundung

§ 43/1/12 (vgl.

Ris-Justiz RW0000335) hier mit je 2 Schichten, LWS, Daumen, BWS 3/4 des Tarifes € 30,30 = € 22,70 somit 6 Röntgen a € 22,70Gebühr für Röntgenbefundung

Paragraph 43 /, eins /, 12, vergleiche Ris-Justiz RW0000335) hier mit je 2 Schichten, LWS, Daumen, BWS 3/4 des Tarifes € 30,30 = € 22,70 somit 6 Röntgen a € 22,70 € 136,20 Gebühr für Aktenstudium gem. § 36Gebühr für Aktenstudium gem. Paragraph 36 € 40,00 Schreibgebühr gem. § 31/3 18 Urschriften a € 2.- 36 Durchschriften a € 0,60Schreibgebühr gem. Paragraph 31 /, 3, 18 Urschriften a € 2.- 36 Durchschriften a € 0,60 € 36.- € 21,60 Schreibmaterial und Portogebühren und div. Telefonate Aktenrückleitung

€ 32/1 € 25,- € 22,70 Kosten eingeholte CT- und MRT laut Rechnung Irnberger vom 29.3.2019 (netto) (Rechnung angeschlossen, vom SV bezahlt) Heranziehung von Hilfskräften gem. §§ 30, 31Kosten eingeholte CT- und MRT laut Rechnung Irnberger vom 29.3.2019 (netto) (Rechnung angeschlossen, vom SV bezahlt) Heranziehung von Hilfskräften gem. Paragraphen 30, 31 € 774,54 Zwischensumme + 20% MwST € 1.892,24 € 378,44 Gesamt € 2.270,68

  1. Das Bundesverwaltungsgericht hielt dem Antragsteller sodann mit Schreiben vom 17.01.2020, nachweislich zugestellt am 22.01.2020, mit der Möglichkeit zur Stellungnahme binnen 14 Tagen kurz zusammengefasst vor, dass für die Befundung von CT/MRT die Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten heranzuziehen sei und dem Antragsteller für die Befundung von drei CT- sowie zwei MRT- Untersuchungen je eine Honorierung in Höhe € 19 zustehe. Darüber hinaus sei der Kostenersatz für die Beiziehung von Hilfskräften mit dem tatsächlich entstandenen und bescheinigten Aufwand beschränkt.
  2. Auf telefonische Nachfrage vom 11.03.2020 im Zusammenhang mit dem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.01.2020, betreffend eine Vergütung der drei CT- sowie zwei MR-Untersuchungen, wurde der Antragsteller ersucht, die konkrete Anzahl der befundeten Folien im Rahmen des gegenständlichen Gutachtens bekannt zu geben, woraufhin dieser ausführte, dass bei den drei CT- sowie zwei MR-Untersuchungen von einer Befundung von insgesamt 25 Folien ausgegangen werden könne.
  3. In der Folge langte keine weitere Stellungnahme ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens, XXXX , als Sachverständiger aus dem Fachgebiet Chirurgie und Unfallchirurgie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte, wobei im Rahmen der drei CT- sowie zwei MRT- Untersuchungen vom Antragsteller insgesamt 25 Folien zu befunden waren.Es wird von dem unter Punkt römisch eins. dargelegten Sachverhalt ausgegangen, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller im Rahmen des Verfahrens, römisch 40 , als Sachverständiger aus dem Fachgebiet Chirurgie und Unfallchirurgie bestellt wurde und dabei, nach entsprechender Untersuchung, ein schriftliches Gutachten zu erstatten hatte, wobei im Rahmen der drei CT- sowie zwei MRT- Untersuchungen vom Antragsteller insgesamt 25 Folien zu befunden waren.
  5. Beweiswürdigung: Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren XXXX , dem Bestellungsbeschluss vom 21.02.2019, GZ. XXXX , dem Gebührenantrag vom 13.06.2019, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.01.2020, GZ. W195 2225474-1/2Z, dem Aktenvermerk vom 11.03.2019, GZ. W195 2227527-1/3Z, und dem Akteninhalt.Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt ergibt sich aus einer Abfrage der elektronischen Verfahrensadministration des Bundesverwaltungsgerichtes zu dem Verfahren römisch 40 , dem Bestellungsbeschluss vom 21.02.2019, GZ. römisch 40 , dem Gebührenantrag vom 13.06.2019, der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 17.01.2020, GZ. W195 2225474-1/2Z, dem Aktenvermerk vom 11.03.2019, GZ. W195 2227527-1/3Z, und dem Akteninhalt.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesgesetz über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)

§ 53aAbs.

1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden §§ 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

§ 38Geb

AG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Paragraph 53 a, Absatz eins, AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren im Umfang der sinngemäß anzuwendenden Paragraphen 24 bis 37 und 43 bis 49 und 51 GebAG. Die Gebühr ist

Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 24Geb

AG umfasst die Gebühr des SachverständigenGemäß Paragraph 24, GebAG umfasst die Gebühr des Sachverständigen

  1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Befund- oder Beweisaufnahme, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;
  2. den Ersatz der Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und der sonstigen durch seine Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren verursachten notwendigen Kosten;
  3. die Entschädigung für Zeitversäumnis;
  4. die Gebühr für Mühewaltung einschließlich der Gebühr für die Teilnahme an einer Verhandlung und der Gebühr für Aktenstudium. Zu der geltend gemachten Gebühr für die eingeholten CT/MRT-Untersuchungen Für die Befundung von CT/MRT kommt eine Honorierung nach § 43 Abs. 1 Z 12 GebAG nicht in Betracht. Es sind die Bestimmungen des § 34 GebAG anzuwenden (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 90, E 91, E 95 zu § 43 GebAG).Für die Befundung von CT/MRT kommt eine Honorierung nach Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, GebAG nicht in Betracht. Es sind die Bestimmungen des Paragraph 34, GebAG anzuwenden (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 90, E 91, E 95 zu Paragraph 43, GebAG). Da die erbrachte Leistung des Sachverständigen in Bezug auf die Befundung von CT/MRT nicht vom Leistungskatalog des § 43 GebAG umfasst ist (vgl. § 34 Abs. 1 und 2 GebAG), und es sich auch nicht um eine ähnliche Leistung im Sinne des § 49 GebAG handelt sowie eine gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung

§ 34Abs. 4 Geb

AG existiert, ist die Honorarordnung der österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten als gesetzliche Gebührenordnung

§ 34Abs. 4 Geb

AG heranzuziehen.Da die erbrachte Leistung des Sachverständigen in Bezug auf die Befundung von CT/MRT nicht vom Leistungskatalog des Paragraph 43, GebAG umfasst ist vergleiche Paragraph 34, Absatz eins und 2 GebAG), und es sich auch nicht um eine ähnliche Leistung im Sinne des Paragraph 49, GebAG handelt sowie eine gesetzlich vorgesehene Gebührenordnung

Paragraph 34, Absatz 4, GebAG existiert, ist die Honorarordnung der österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten als gesetzliche Gebührenordnung

Paragraph 34, Absatz 4, GebAG heranzuziehen. Das ausdrückliche Anknüpfen des Gesetzgebers an "Gesetze im materiellen Sinn" bedeutet, dass eine Gebührenordnung dann als gesetzliche zu verstehen ist, wenn es im zuständigen Gesetz eine Verordnungsermächtigung für die jeweilige Körperschaft gibt. Im Ärztegesetz findet sich eine solche Verordnungsermächtigung in § 122 Z 6 iVm § 117b Abs. 2 Z 10 ÄrzteG, wonach in die Kompetenz der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere der Vollversammlung unter anderem die Erlassung von Verordnungen mit Empfehlungen über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen fällt (OLG Wien 13.07.2016, 5 R 13/16t; OLG Innsbruck vom 14.12.2017, 5 R 29/17d; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 181 zu § 34 GebAG).Das ausdrückliche Anknüpfen des Gesetzgebers an "Gesetze im materiellen Sinn" bedeutet, dass eine Gebührenordnung dann als gesetzliche zu verstehen ist, wenn es im zuständigen Gesetz eine Verordnungsermächtigung für die jeweilige Körperschaft gibt. Im Ärztegesetz findet sich eine solche Verordnungsermächtigung in Paragraph 122, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 117 b, Absatz 2, Ziffer 10, ÄrzteG, wonach in die Kompetenz der Österreichischen Ärztekammer, insbesondere der Vollversammlung unter anderem die Erlassung von Verordnungen mit Empfehlungen über die angemessene Honorierung privatärztlicher Leistungen fällt (OLG Wien 13.07.2016, 5 R 13/16t; OLG Innsbruck vom 14.12.2017, 5 R 29/17d; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG4 E 181 zu Paragraph 34, GebAG). Nach der Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten, beschlossen in der ÖÄK-Vorstandssitzung am 15.9.2010 steht für "Fachspezifische Einzelleistungen aus dem Sonderfach Orthopädie und Orthopädische Chirurgie"

Punkt "7.b. Befundung vorhandener (mitgebrachter) CT- oder MRT-Folien, pro Folie" eine Honorierung in Höhe von € 19 zu. Demnach ist die Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer als gesetzliche Gebührenordnung heranzuziehen und für die Befundung der Folien der CT- und MRT- Untersuchungen je eine Gebühr in Höhe von € 19 zuzuerkennen. Aus dem Gutachten gehen die Befundungen der "MR-Untersuchungen des linken Unterarms vom 25.03.2019", der "CT-Untersuchungen des linken Unterarmes vom 25.03.2019", der "MR-Untersuchung des rechten Daumens vom 25.03.2019", der "CT-Untersuchung des Daumens vom 25.03.2019" sowie der "CT-Untersuchung des BWS vom 25.03.2019" hervor, wonach der Antragsteller insgesamt drei CT- sowie zwei MR-Untersuchungen auswertete. Der Antragsteller gab im Rahmen des Telefonats vom 13.01.2020 bekannt, dass er im Zuge der drei CT- sowie zwei MR-Untersuchungen im Rahmen der Gutachtenserstattung insgesamt 25 Folien zu befunden hatte. Vor dem Hintergrund, dass die durchgeführten Befundungen der drei CT- sowie zwei MR- Untersuchungen sohin insgesamt ein Ausmaß von 25 Folien umfassten, kann, entgegen der Ausführungen im Parteiengehör, eine Gebühr in Höhe von € 475 für die Befundung der CT/MRT Untersuchungen zuerkannt werden. Zu den geltend gemachten Kosten für die eingeholten CT- und MRT Untersuchungen Das Diagnosezentrum Salzburg (Dr. Irnberger) stellte für die Anfertigung von CT- sowie MRT einen Betrag in Höhe von € 851,99 in Rechnung. Der Betrag weist eine Umsatzsteuer in Höhe von 10 % auf. Die Beiziehung von Hilfskräften ist grundsätzlich nur mit dem Aufwand zu entlohnen, den der Sachverständige auch tatsächlich getragen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG- GebAG4, E 109 zu § 30 GebAG).Die Beiziehung von Hilfskräften ist grundsätzlich nur mit dem Aufwand zu entlohnen, den der Sachverständige auch tatsächlich getragen hat (Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG- GebAG4, E 109 zu Paragraph 30, GebAG). Die Kosten

§ 31Abs. 1 Z 5 Geb

AG für die CT- und MRT Untersuchungen sind demnach der in Ihrer Rechnung gebildeten Gesamtsumme (inkl. USt) hinzuzurechnen und können nicht einer Umsatzsteuer von 20 % (auch nicht nach Abzug der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer von 10 %) unterzogen werden, da der Kostenersatz auf den dem Sachverständigen tatsächlich entstandenen und bescheinigten Aufwand beschränkt ist.Die Kosten

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG für die CT- und MRT Untersuchungen sind demnach der in Ihrer Rechnung gebildeten Gesamtsumme (inkl. USt) hinzuzurechnen und können nicht einer Umsatzsteuer von 20 % (auch nicht nach Abzug der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer von 10 %) unterzogen werden, da der Kostenersatz auf den dem Sachverständigen tatsächlich entstandenen und bescheinigten Aufwand beschränkt ist. Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren: € Gebühr für Befund und Gutachten nach Untersuchung gem. § 43

(1)GebAGGebühr für Befund und Gutachten nach Untersuchung gem. Paragraph 43,
(1)GebAG 116,20 Befundung CT/MRT

§ 34Abs. 4 Geb

AGBefundung CT/MRT

Paragraph 34, Absatz 4, GebAG 3 CT und 2 MRT Untersuchungen 25 Folien à € 19 25 475,00 Befundung Röntgenaufnahmen gem. § 43 Abs. 1 Z 12 GebAGBefundung Röntgenaufnahmen gem. Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 12, GebAG 6 136,20 Aktenstudium § 36 GebAGAktenstudium Paragraph 36, GebAG 40,00 Schreibgebühr

§ 31Abs. 2 Geb

AGSchreibgebühr

Paragraph 31, Absatz 2, GebAG Urschrift à € 2 Durchschriften à € 0,60 18 36 36,00 21,60 Porto, Telefon

§ 31Abs. 1 Z 5 Geb

AGPorto, Telefon

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG 25,00 Aktenrückleitung

§ 32Abs. 1 Geb

AGAktenrückleitung

Paragraph 32, Absatz eins, GebAG 22,70 Zwischensumme 1 872,70 20 % USt. 174,54 Zwischensumme 2 1047,24 Barauslage

§ 31Abs. 1 Z 5 Geb

AG Fremduntersuchung Dr. IrnbergerBarauslage

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 5, GebAG Fremduntersuchung Dr. Irnberger 851,99 Gesamtsumme 1.899,23 Gesamtsumme aufgerundet auf volle 10 Cent 1.899,30 Die Gebühr des Antragstellers war daher mit € 1.899,30 (inkl. USt.) zu bestimmen. Das Mehrbegehren war abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Normen sind derart klar, dass sie keiner weiteren Auslegung bedürfen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W195.2227527.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.