Obsah (23)
§ 28§ 53Art 133Art. 144§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 56§ 55§ 9Art. 1§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 3§ 7§ 291a§ 61§ 66§ 67RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2020 GeschäftszahlW247 2114426-3 SpruchW247 2114426-3/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm §§ 56, 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 56, 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 9, 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, Absatz 3 und Absatz 9, 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., auf 1 Jahr herabgesetzt wird; Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., auf 1 Jahr herabgesetzt wird; Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Verfahren über Antrag der BF auf internationalen Schutz in Österreich bzw. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung: 1.
- Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste im Juni 2014 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn XXXX , geb. XXXX , illegal nach Österreich und stellte am 15.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.06.2015 hat die BF auf Seite 3 des Protokolls, befragt nach dem Vater ihres Kindes angegeben, dass sie nicht wisse, wo dieser sich aufhalten würde. Sie hätte mit dem Vater ihres Kindes nie zusammengelebt, hätte ihren Sohn alleine großgezogen und der Vater habe nie Kontakt zu seinem Kinde gehabt.1.
- Die Beschwerdeführerin (BF), eine Staatsangehörige der Ukraine, reiste im Juni 2014 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , illegal nach Österreich und stellte am 15.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.06.2015 hat die BF auf Seite 3 des Protokolls, befragt nach dem Vater ihres Kindes angegeben, dass sie nicht wisse, wo dieser sich aufhalten würde. Sie hätte mit dem Vater ihres Kindes nie zusammengelebt, hätte ihren Sohn alleine großgezogen und der Vater habe nie Kontakt zu seinem Kinde gehabt. 1.
- Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") vom 24.08.2015, Zl. XXXX , abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2018, Zl. W189 XXXX , als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 18.12.2018 in Rechtskraft.1.
- Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") vom 24.08.2015, Zl. römisch 40 , abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2018, Zl. W189 römisch 40 , als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 18.12.2018 in Rechtskraft. Gegen dieses Erkenntnis erhob die BF zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und lehnte dieser am 26.02.2019 die Behandlung der Beschwerde
Art. 144Abs.
2 B-VG ab, wobei er mit Beschluss vom 13.03.2019 die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die gegen dieses Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2019, Zl. Ra 2019/19/0136 bis 0137-6, zurückgewiesen.Gegen dieses Erkenntnis erhob die BF zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und lehnte dieser am 26.02.2019 die Behandlung der Beschwerde
Artikel 144
, Absatz 2, B-VG ab, wobei er mit Beschluss vom 13.03.2019 die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die gegen dieses Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2019, Zl. Ra 2019/19/0136 bis 0137-6, zurückgewiesen. 1.
- Die BF verblieb nach dieser Ausreiseverpflichtung gemeinsam mit ihrem Sohn unrechtmäßig im Bundesgebiet.
- Das Verfahren nach § 57 AsylG:
- Das Verfahren nach Paragraph 57, AsylG: 2.
- Mit schriftlichem Parteiengehör vom 03.12.2019 wurde die BF über die Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt.2.
- Mit schriftlichem Parteiengehör vom 03.12.2019 wurde die BF über die Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. 2.
- Mit Bescheid des BFA vom 16.12.2019, Zl. XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.),
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).2.2. Mit Bescheid des BFA vom 16.12.2019, Zl. römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 2.3. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 16.01.2020 Beschwerde erhoben. Beigefügt wurden der Beschwerde folgende Unterlagen: * Bestätigung betreffend XXXX bezüglich des Besuches der XXXX vom 07.01.2020;* Bestätigung betreffend römisch 40 bezüglich des Besuches der römisch 40 vom 07.01.2020; * Vollmacht XXXX vom 13.01.2020;* Vollmacht römisch 40 vom 13.01.2020; * Niederschrift der BF bezüglich der Antragstellung
§ 56Asyl
G;* Niederschrift der BF bezüglich der Antragstellung
Paragraph 56, AsylG; * E-Mail des RA der BF vom 20.11.2019; * Stellungnahme der BF bzw. ihres Sohnes vom 30.11.2019; * Reisepass der BF und ihres Sohnes in Kopie; * Abstammungsgutachten betr. die Vaterschaft von XXXX bezüglich XXXX ;* Abstammungsgutachten betr. die Vaterschaft von römisch 40 bezüglich römisch 40 ; Im weiteren Verfahrensverlauf brachte die BF folgende Unterlagen in Vorlage: * Erklärung zur Geburtsurkunde des Kindes der BF, ohne Übersetzung; * Schulnachricht des Sohnes der BF (Schuljahr 2018/2019); Jahreszeugnisse vom Schuljahr 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 des Sohnes der BF;* Schulnachricht des Sohnes der BF (Schuljahr 2018 aus 2019,); Jahreszeugnisse vom Schuljahr 2016 aus 2017,, 2017 aus 2018, und 2018 aus 2019, des Sohnes der BF; * Nachweis über weitergeleitete Dienstleistungsschecks der BF und Arbeitsbestätigung von Fr. Ing XXXX über die geleisteten Arbeiten der BF über Dienstleistungsschecks;* Nachweis über weitergeleitete Dienstleistungsschecks der BF und Arbeitsbestätigung von Fr. Ing römisch 40 über die geleisteten Arbeiten der BF über Dienstleistungsschecks; * Empfehlungsschreiben der XXXX und des Lehrerkollegiums NMS XXXX betreffend den Sohn der BF;* Empfehlungsschreiben der römisch 40 und des Lehrerkollegiums NMS römisch 40 betreffend den Sohn der BF; * Auszug des Lohnkostenrechners; * Deutschzertifikat B1 der BF vom 16.03.2018; * Kopie der Aufenthaltskarte des Vater des Sohnes der BF; * Heiratsurkunde der BF vom 16.01.2020; * Einstellungszusage der BF bei der Firma " XXXX " vom 08.01.2020;* Einstellungszusage der BF bei der Firma " römisch 40 " vom 08.01.2020; * Arbeitsvorvertrag des Firma XXXX vom 31.05.2019;* Arbeitsvorvertrag des Firma römisch 40 vom 31.05.2019; 2.
- Die Beschwerdevorlage vom 17.01.2020 und die Verwaltungsakte langten beim BVwG am 21.01.2020 ein. Über diese Beschwerde entschied das BVwG mit Erkenntnis W247 XXXX zum gleichen Datum, wie gegenständlichen Erkenntnis.2.
- Die Beschwerdevorlage vom 17.01.2020 und die Verwaltungsakte langten beim BVwG am 21.01.2020 ein. Über diese Beschwerde entschied das BVwG mit Erkenntnis W247 römisch 40 zum gleichen Datum, wie gegenständlichen Erkenntnis.
- Das gegenständliche Verfahren nach § 56 AsylG:
- Das gegenständliche Verfahren nach Paragraph 56, AsylG: 3.
- Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.06.2019 gab Hr. XXXX , geb. am XXXX , an, dass er der Vater des XXXX (Sohn der BF) sei, seit 2001 in Österreich leben würde und ein Daueraufenthaltsrecht für Österreich habe. Die Frau seines leiblichen Kindes habe ihn bereits während ihres Asylverfahrens in Österreich gesucht und ihn erst nach Abschluss ihres Asylverfahrens, vor ca. 4 Monaten gefunden (Anmerkungen: somit im Februar 2019). XXXX sei Frühpensionist, beziehe als Frühpension XXXX - und könne ca. XXXX ,- dazuverdienen. Er plane mit seinem Kind und dessen Mutter gemeinsam zu leben und XXXX zu heiraten. Es wurde ein Vaterschaftsnachweis in Vorlage gebracht.3.
- Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.06.2019 gab Hr. römisch 40 , geb. am römisch 40 , an, dass er der Vater des römisch 40 (Sohn der BF) sei, seit 2001 in Österreich leben würde und ein Daueraufenthaltsrecht für Österreich habe. Die Frau seines leiblichen Kindes habe ihn bereits während ihres Asylverfahrens in Österreich gesucht und ihn erst nach Abschluss ihres Asylverfahrens, vor ca. 4 Monaten gefunden (Anmerkungen: somit im Februar 2019). römisch 40 sei Frühpensionist, beziehe als Frühpension römisch 40 - und könne ca. römisch 40 ,- dazuverdienen. Er plane mit seinem Kind und dessen Mutter gemeinsam zu leben und römisch 40 zu heiraten. Es wurde ein Vaterschaftsnachweis in Vorlage gebracht. 3.
- Die BF stellte am 09.07.2019 gemeinsam mit ihrem Sohn jeweils Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Abs. 1 Asyl
G 2005.3.2. Die BF stellte am 09.07.2019 gemeinsam mit ihrem Sohn jeweils Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG
- Beigefügt wurden dem Antrag folgende Beweismittel: * Mietvertrag XXXX ;* Mietvertrag römisch 40 ; * Einkommenssteuerbescheid 2018 vom 03.10.2019 für Herrn XXXX ;* Einkommenssteuerbescheid 2018 vom 03.10.2019 für Herrn römisch 40 ; * (aufschiebende bedingter) Dienstvertrag zwischen der BF und Firma " XXXX ";* (aufschiebende bedingter) Dienstvertrag zwischen der BF und Firma " römisch 40 "; * Nachweis über weiter geleitete Dienstleistungsschecks betr. die BF; * Jahreszeugnisse des Sohnes der BF der Schuljahre 2016/2017, 2017/2018, Schulnachricht und Jahreszeugnis 2018/2019;* Jahreszeugnisse des Sohnes der BF der Schuljahre 2016 aus 2017,, 2017 aus 2018,, Schulnachricht und Jahreszeugnis 2018 aus 2019,; * Empfehlungsschreiben des Lehrerkollegiums der NMS XXXX betreffend den Sohn der BF vom 06.11.2018;* Empfehlungsschreiben des Lehrerkollegiums der NMS römisch 40 betreffend den Sohn der BF vom 06.11.2018; * Empfehlungsschreiben des Direktors der XXXX betr. den Sohn der BF vom 22.11.2018;* Empfehlungsschreiben des Direktors der römisch 40 betr. den Sohn der BF vom 22.11.2018; * Bestätigung des Direktors der XXXX betr. die erfolgreiche Absolvierung der
- Klasse der HTL durch den Sohn der BF vom 28.06.2019;* Bestätigung des Direktors der römisch 40 betr. die erfolgreiche Absolvierung der
- Klasse der HTL durch den Sohn der BF vom 28.06.2019; * Abstammungsgutachen XXXX vom 19.03.2019 betr. die Vaterschaft von XXXX zum Sohn der BF;* Abstammungsgutachen römisch 40 vom 19.03.2019 betr. die Vaterschaft von römisch 40 zum Sohn der BF; * Patenschafterklärung bzgl. des BF2 vom 22.07.2019; * ÖSD-Zertifikat B1, ausgestellt am 16.03.2018; * Auszug der Pensionsversicherungsanstalt des Vaters des BF2 vom 01.07.2019; * ukrainischer Reisepass der BF, ausgestellt am 11.07.2012, gültig bis 11.07.2022 sowie abgelaufener Reisepass des Sohnes der BF * Kontoauszüge der XXXX für den Zeitraum 28.09.2018 bis 30.09.2019, Kontoinhaber XXXX ;* Kontoauszüge der römisch 40 für den Zeitraum 28.09.2018 bis 30.09.2019, Kontoinhaber römisch 40 ; * Bestätigung der Firma XXXX über die geringfügige Beschäftigung des Vaters des BF
- Das Monatsgehalt beträgt 424,-;* Bestätigung der Firma römisch 40 über die geringfügige Beschäftigung des Vaters des BF
- Das Monatsgehalt beträgt 424,-; 3.
- Mit schriftlicher Eingabe vom 31.08.2019 brachte die BF durch ihren (ehemaligen) rechtsfreundlichen Vertreter vor, dass der zum dauernden Aufenthalt berechtigte Vater des Sohnes der BF eine Patenschaftserklärung abgegeben habe, welche unter einem vorgelegt würde. Der Vater des Sohnes der BF wurde zur Zeit 14 x EUR 1.158,73- Pension und aus geringfügiger Erwerbstätigkeit 14 x EUR 424,- beziehen. Die BF und ihr Sohn seien zudem bestrebt gewesen, sich von der ukrainischen Botschaft in XXXX in neues Reisedokument für den Sohn der BF ausstellen zu lassen. Dort sei ihnen mitgeteilt worden, dass eine Ausstellung erst nach Vorlage eines gültigen österreichischen Aufenthaltstitels erfolgen könne. Die Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses müsse ansonsten in der Ukraine erfolgen. Das diese Auskunft beinhaltende Bestätigungsschreiben der Botschaft gelang ebenso zur Vorlage.3.
- Mit schriftlicher Eingabe vom 31.08.2019 brachte die BF durch ihren (ehemaligen) rechtsfreundlichen Vertreter vor, dass der zum dauernden Aufenthalt berechtigte Vater des Sohnes der BF eine Patenschaftserklärung abgegeben habe, welche unter einem vorgelegt würde. Der Vater des Sohnes der BF wurde zur Zeit 14 x EUR 1.158,73- Pension und aus geringfügiger Erwerbstätigkeit 14 x EUR 424,- beziehen. Die BF und ihr Sohn seien zudem bestrebt gewesen, sich von der ukrainischen Botschaft in römisch 40 in neues Reisedokument für den Sohn der BF ausstellen zu lassen. Dort sei ihnen mitgeteilt worden, dass eine Ausstellung erst nach Vorlage eines gültigen österreichischen Aufenthaltstitels erfolgen könne. Die Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses müsse ansonsten in der Ukraine erfolgen. Das diese Auskunft beinhaltende Bestätigungsschreiben der Botschaft gelang ebenso zur Vorlage. Vorgelegt wurden unter einem: * Patenschaftserklärung XXXX vom 22.07.2019* Patenschaftserklärung römisch 40 vom 22.07.2019 * Schreiben der PVA betreffend den monatlichen Leistungsanspruch v. XXXX vom 01.07.2019* Schreiben der PVA betreffend den monatlichen Leistungsanspruch v. römisch 40 vom 01.07.2019 * Lohn-Gehaltsabrechnung für Juli und August 2019 betr. XXXX , ausgestellt von der Firma " XXXX* Lohn-Gehaltsabrechnung für Juli und August 2019 betr. römisch 40 , ausgestellt von der Firma " römisch 40 * Bestätigung der ukrainischen Botschaft vom 08.08.2019; Das Dokument enthält keine Geschäftszahl; 3.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.09.2019 gab die BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie in Österreich bleiben wolle, da sie hier eine Ausbildung machen und so schnell als möglich arbeiten wolle. Auch ihr Sohn gehe hier in die HTL, er lerne gut. Sie habe, bevor sie nach Österreich gereist wäre, teilweise mit ihrer Mutter, teilweise mit ihrem Partner zusammengelebt. Sie habe in Odessa in einem Einkaufszentrum als Verkäuferin gearbeitet. Ihr Sohn habe bei ihrer Mutter gelebt, da er dort zur Schule gegangen sei. Ihr damaliger Lebenspartner habe in Odessa eine Mietwohnung gehabt und hätten sie da zusammengewohnt. Befragt, welche Angehörigen sie noch im Herkunftsland habe, gab sie an, dass sie noch einen Bruder habe, mit welchem sie wenig Kontakt habe. Mit ihrer Mutter telefoniere sie zweimal im Monat. Auch habe sie noch eine Freundin, von deren Kind sie die Taufpatin wäre. Die Frage, ob sie derzeit arbeite, verneinte die BF und gab an, dass sie in der Ukraine als Näherin gearbeitet habe und auch als Verkäuferin tätig gewesen sei. Sie habe früher mit Dienstleistungschecks in Österreich gearbeitet, habe Haushaltsarbeiten durchgeführt. Sie könne einen Arbeitsvorvertrag für die Firma " XXXX " vorlegen, bei welcher sie als Hausbetreuung und Hilfskraft arbeiten könne und 950,00 für 40/Woche verdienen würde. Sie brauche monatlich 250,00 bis 300,00 für Essen, 30,- für Strom und 20,- für die Handys von ihrem Sohn und sich. Die Miete zahle ihr Lebensgefährte, Herr XXXX . Sie sei über die Grundversorgung krankenversichert. Sie habe in Österreich nur österreichische Freunde und Bekannte. Sie lebe mit Herrn XXXX seit Mai 2019 in einer Lebensgemeinschaft. Sie habe Herrn XXXX erstmals in Moldawien an ihrem Geburtsort getroffen, als sie 18 Jahre alt gewesen wäre, etwa im Jahr 2000 und habe mit diesem dann eine eineinhalbjährige Beziehung geführt, aus der ihr Sohn entstanden sei. Herr XXXX habe keine Kinder haben wollen, wollte mit seinem Sohn weder etwas zu tun haben, noch habe er für den Sohn bezahlt. Sie habe danach kaum mit ihm Kontakt gehabt (AS 205: "Einmal alle 3 Jahre ungefähr") und ihn erst wieder in Österreich getroffen. Sie denke, dass sie Gutes für Österreich tun könne.3.
- Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.09.2019 gab die BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie in Österreich bleiben wolle, da sie hier eine Ausbildung machen und so schnell als möglich arbeiten wolle. Auch ihr Sohn gehe hier in die HTL, er lerne gut. Sie habe, bevor sie nach Österreich gereist wäre, teilweise mit ihrer Mutter, teilweise mit ihrem Partner zusammengelebt. Sie habe in Odessa in einem Einkaufszentrum als Verkäuferin gearbeitet. Ihr Sohn habe bei ihrer Mutter gelebt, da er dort zur Schule gegangen sei. Ihr damaliger Lebenspartner habe in Odessa eine Mietwohnung gehabt und hätten sie da zusammengewohnt. Befragt, welche Angehörigen sie noch im Herkunftsland habe, gab sie an, dass sie noch einen Bruder habe, mit welchem sie wenig Kontakt habe. Mit ihrer Mutter telefoniere sie zweimal im Monat. Auch habe sie noch eine Freundin, von deren Kind sie die Taufpatin wäre. Die Frage, ob sie derzeit arbeite, verneinte die BF und gab an, dass sie in der Ukraine als Näherin gearbeitet habe und auch als Verkäuferin tätig gewesen sei. Sie habe früher mit Dienstleistungschecks in Österreich gearbeitet, habe Haushaltsarbeiten durchgeführt. Sie könne einen Arbeitsvorvertrag für die Firma " römisch 40 " vorlegen, bei welcher sie als Hausbetreuung und Hilfskraft arbeiten könne und 950,00 für 40/Woche verdienen würde. Sie brauche monatlich 250,00 bis 300,00 für Essen, 30,- für Strom und 20,- für die Handys von ihrem Sohn und sich. Die Miete zahle ihr Lebensgefährte, Herr römisch 40 . Sie sei über die Grundversorgung krankenversichert. Sie habe in Österreich nur österreichische Freunde und Bekannte. Sie lebe mit Herrn römisch 40 seit Mai 2019 in einer Lebensgemeinschaft. Sie habe Herrn römisch 40 erstmals in Moldawien an ihrem Geburtsort getroffen, als sie 18 Jahre alt gewesen wäre, etwa im Jahr 2000 und habe mit diesem dann eine eineinhalbjährige Beziehung geführt, aus der ihr Sohn entstanden sei. Herr römisch 40 habe keine Kinder haben wollen, wollte mit seinem Sohn weder etwas zu tun haben, noch habe er für den Sohn bezahlt. Sie habe danach kaum mit ihm Kontakt gehabt (AS 205: "Einmal alle 3 Jahre ungefähr") und ihn erst wieder in Österreich getroffen. Sie denke, dass sie Gutes für Österreich tun könne. 3.
- In der Folge wurden nachstehende Unterlagen/Dokumente vorgelegt: * ÖSD Zertifikat B1 der BF vom 16.03.2018; * Lohn-Gehaltsabrechnung für Juli und August 2019 betr. XXXX , ausgestellt von der Firma " XXXX ";* Lohn-Gehaltsabrechnung für Juli und August 2019 betr. römisch 40 , ausgestellt von der Firma " römisch 40 "; * Niederschrift Unterhaltsvereinbarung von XXXX betr. dessen Sohn XXXX ;* Niederschrift Unterhaltsvereinbarung von römisch 40 betr. dessen Sohn römisch 40 ; * Infopass für Behörden, ausgestellt am 25.09.2019 von der KSV1870 Information GmbH; * übersetzte Strafregisterbescheinigung der Botschaft Armenien, ausgestellt auf XXXX , vom 04.03.2019;* übersetzte Strafregisterbescheinigung der Botschaft Armenien, ausgestellt auf römisch 40 , vom 04.03.2019; * österreichischer Strafregisterauszug betr. XXXX vom 28.12.2018;* österreichischer Strafregisterauszug betr. römisch 40 vom 28.12.2018; * Dienstvertrag der BF mit dem Sachverständigenbüro XXXX vom 20.09.2019;* Dienstvertrag der BF mit dem Sachverständigenbüro römisch 40 vom 20.09.2019; * Abstammungsgutachten XXXX vom 25.09.2019;* Abstammungsgutachten römisch 40 vom 25.09.2019; * Besitz-Versicherungspolizze der XXXX betr. XXXX , vom 28.06.2019;* Besitz-Versicherungspolizze der römisch 40 betr. römisch 40 , vom 28.06.2019; * Einkommenssteuerbescheid XXXX des Jahres 2017;* Einkommenssteuerbescheid römisch 40 des Jahres 2017; * Geburtsurkunde der BF im Original, ohne Übersetzung; 3.
- Mit Verfügung des BFA vom 04.11.2019 teilte dieses mit, dass beabsichtigt sei, dem Antrag auf Heilung des Mangels in Bezug auf die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses des Sohnes der BF vom 31.08.2019 nicht stattzugeben. 3.
- Am 18.11.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme von XXXX als Zeuge statt, in welcher dieser zusammenfassend angab, dass die BF bereits für sein Unternehmen gearbeitet habe und es ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dieser gebe. Eine Garantie, dass die BF bei ihm in den nächsten Jahren beschäftigt sein könne, könne er nicht geben. Es könne auch sein, dass sie nur 20 bis 25 Stunden für seine Firma arbeiten würde, das wäre das Minimum.3.
- Am 18.11.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme von römisch 40 als Zeuge statt, in welcher dieser zusammenfassend angab, dass die BF bereits für sein Unternehmen gearbeitet habe und es ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dieser gebe. Eine Garantie, dass die BF bei ihm in den nächsten Jahren beschäftigt sein könne, könne er nicht geben. Es könne auch sein, dass sie nur 20 bis 25 Stunden für seine Firma arbeiten würde, das wäre das Minimum. 3.
- Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2019, Zl. XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 56Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
§ 10Abs. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine
§ 46
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.), festgestellt, dass
§ 55Abs.
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV.),
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.),
§ 18Abs.
2 Z 1 BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).3.8. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2019, Zl. römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung in die Ukraine
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.), festgestellt, dass
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen die BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.),
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde ausgeführt, dass ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Asyl
G abzuweisen sei, da die BF nicht selbsterhaltungsfähig wäre. Ihre Wohnung würde derzeit von ihrem Lebensgefährten finanziert, mit dem sie erst seit August 2019 zusammenlebe. Ihre Leistungsansprüche würden aus dem Umstand resultieren, dass sie nach wie vor in der Grundversorgung stehe und somit auch keine alle Risiken abdeckende, leistungsfähige Krankenversicherung bestehe. Sie gehe derzeit keiner Beschäftigung nach. Der zuletzt von ihr vorgelegte Arbeitsvorvertrag über 40 Stunde sei obsolet, da der mögliche künftige Arbeitgeber im Rahmen einer Zeugeneinvernahme mitgeteilt habe, keine Garantie für eine länger währende Beschäftigung abgeben könnte. Außerdem sei die BF wieder in Grundversorgung aufgrund GKK-Versorgung, wodurch auch kein allumfassender Versicherungsschutz gegeben sei. Es könnte keine seriöse Prognose dahingehend getroffen werden, dass Sie nach Erteilung eines Aufenthaltstitels keiner Gebietskörperschaft zur Last fallen würde. Zum Entscheidungszeitpunkt verfüge sie weder über eine Arbeit, noch über einen ausreichenden Versicherungsschutz. Sie sei mit ihrem Sohn Nikita in das Bundesgebiet eingereist und habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Es könne aufgrund der vorgelegten DNA-Analyse nicht festgestellt werden, dass XXXX der Vater ihres Kindes sei. Zudem sei festzustellen, dass XXXX auch die Vaterschaft nicht anerkannt habe. Sie und ihr Sohn seien seit rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich. Ihr Interesse, im Bundesgebiet zu verbleiben, sei noch dadurch gemindert, dass sie und ihr Sohn sich spätestens nach rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens ihres ungewissen Aufenthaltes bewusst sein hätten müssen. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohles des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung würden im gegenständlichen Fall höher wiegen als die persönlichen Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet. Da ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung
§ 9Abs.
1 bis 3 BFA-VG zulässig sei, sei
§ 10Abs. 3 Asyl
G und § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Eine Gefährdung, wonach bei ihrer Abschiebung ihre Rechte
Art. 1oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr.
6 oder 13 zur Konvention verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre, sei nicht erkennbar. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen ihre Abschiebung in die Ukraine zulässig sei. In ihrem Fall sei seitens der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
§ 18Abs.
2 BFA-VG aberkannt worden. In ihrem Fall sei zudem auch ein Einreiseverbot zu erlassen, da sie nicht in der Lage sei, den Besitz von Mitteln zu ihrem Unterhalt nachzuweisen und in Österreich nicht beschäftigt sei. Ihr gesamtes Verhalten zeige in aller Deutlichkeit, dass der gegenständliche Antrag einen Missbrauch des Asylsystems darstelle und sie bisher weder ihrer Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei, noch imstande gewesen sei, ihren Aufenthalt nach dem NAG zu legalisieren. Es ergebe sich daher unzweifelhaft für das BFA, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens, ihrer Lebensumstände sowie ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihr ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 und Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Für die Behörde stehe fest, dass für sie bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei daher in ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei.Begründend wurde ausgeführt, dass ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG abzuweisen sei, da die BF nicht selbsterhaltungsfähig wäre. Ihre Wohnung würde derzeit von ihrem Lebensgefährten finanziert, mit dem sie erst seit August 2019 zusammenlebe. Ihre Leistungsansprüche würden aus dem Umstand resultieren, dass sie nach wie vor in der Grundversorgung stehe und somit auch keine alle Risiken abdeckende, leistungsfähige Krankenversicherung bestehe. Sie gehe derzeit keiner Beschäftigung nach. Der zuletzt von ihr vorgelegte Arbeitsvorvertrag über 40 Stunde sei obsolet, da der mögliche künftige Arbeitgeber im Rahmen einer Zeugeneinvernahme mitgeteilt habe, keine Garantie für eine länger währende Beschäftigung abgeben könnte. Außerdem sei die BF wieder in Grundversorgung aufgrund GKK-Versorgung, wodurch auch kein allumfassender Versicherungsschutz gegeben sei. Es könnte keine seriöse Prognose dahingehend getroffen werden, dass Sie nach Erteilung eines Aufenthaltstitels keiner Gebietskörperschaft zur Last fallen würde. Zum Entscheidungszeitpunkt verfüge sie weder über eine Arbeit, noch über einen ausreichenden Versicherungsschutz. Sie sei mit ihrem Sohn Nikita in das Bundesgebiet eingereist und habe keine Familienangehörigen im Bundesgebiet. Es könne aufgrund der vorgelegten DNA-Analyse nicht festgestellt werden, dass römisch 40 der Vater ihres Kindes sei. Zudem sei festzustellen, dass römisch 40 auch die Vaterschaft nicht anerkannt habe. Sie und ihr Sohn seien seit rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich. Ihr Interesse, im Bundesgebiet zu verbleiben, sei noch dadurch gemindert, dass sie und ihr Sohn sich spätestens nach rechtskräftig negativen Abschluss des Asylverfahrens ihres ungewissen Aufenthaltes bewusst sein hätten müssen. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohles des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung würden im gegenständlichen Fall höher wiegen als die persönlichen Interessen der BF am Verbleib im Bundesgebiet. Da ihr ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung
Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig sei, sei
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Eine Gefährdung, wonach bei ihrer Abschiebung ihre Rechte
Artikel eins, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre, sei nicht erkennbar. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen ihre Abschiebung in die Ukraine zulässig sei. In ihrem Fall sei seitens der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt worden. In ihrem Fall sei zudem auch ein Einreiseverbot zu erlassen, da sie nicht in der Lage sei, den Besitz von Mitteln zu ihrem Unterhalt nachzuweisen und in Österreich nicht beschäftigt sei. Ihr gesamtes Verhalten zeige in aller Deutlichkeit, dass der gegenständliche Antrag einen Missbrauch des Asylsystems darstelle und sie bisher weder ihrer Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei, noch imstande gewesen sei, ihren Aufenthalt nach dem NAG zu legalisieren. Es ergebe sich daher unzweifelhaft für das BFA, dass sie eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Gesamtbeurteilung ihres Verhaltens, ihrer Lebensumstände sowie ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihr ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8 und Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Für die Behörde stehe fest, dass für sie bei Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei daher in ihrem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Weiters traf das BFA Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat der BF. 3.
- Mit Verfahrensordnung vom 29.11.2019 wurde der BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 3.
- Mit Stellungnahme vom 30.11.2019 brachte der (ehemalige) rechtsfreundliche Vertreter der BF vor, dass sich die Geburtsurkunde des Sohnes der BF beim BFA befinde. Zur angeführten Möglichkeit, sich von der ukrainischen Botschaft ein Reisedokument beschaffen zu können, werde auf die schon vorgelegte Bestätigung der Botschaft verwiesen, wonach dies nicht möglich sei. Vorgelegt wurde unter einem die ukrainische Geburtsurkunde der BF samt gerichtlich beeideter Übersetzung. 3.
- Mit Schriftsatz vom 17.01.2020 erhob die BF durch ihren Rechtsberater Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeseite brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass im gegenständlichen Verfahren ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden sei. Die BF und ihr Sohn würden sich seit Juni 2014, sohin seit 5 Jahren in Österreich befinden. Bis Dezember 2018 sei ihr Aufenthalt stets legal gewesen, da sie als Asylwerberin einen legalen Aufenthalt gehabt hätten. Die Nichtberücksichtigung des Privat- und Familienlebens der BF und ihres Sohnes führe zu einer mangelhaften Interessensabwägung. Die BF sei während ihres Aufenthaltes in Österreich immer bemüht gewesen, eine Arbeit zu finden. So habe sie als Asylwerberin mit dem Dienstleistungsscheck gearbeitet. Zudem sei sie kurz beruflich tätig gewesen und habe sie einen Arbeitsvorvertrag bekommen. Darüber hinaus habe ihr Lebensgefährte eine Patenschaft für sie und ihren Sohn übernommen, was ihre Verfestigung in Österreich zeige. Dass sie sehr gut integriert seien, zeige sich auch darin, dass die BF Deutsch auf mindestens dem B1 Niveau spreche und auch ihr Sohn, der hier die HTL besucht habe, sehr gut Deutsch spreche. Die BF führe eine Beziehung zu XXXX , der den Titel "Daueraufenthalt EU" habe und liege somit ein Familienleben in Österreich vor. Sofern seitens der belangten Behörde die Vaterschaft von XXXX in Bezug auf den Sohn der BF angezweifelt würde, hätte sich die Behörde ganz einfach Gewissheit schaffen können, indem sie einen Vaterschaftstest durchführe. Gerade die Vaterschaft seitens einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person sei ein wichtiger Umstand bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehr. Das Verfahren sei insofern auch mangelhaft, weil die Behörde es unterlassen habe, sich mit der Situation des Sohnes der BF im Falle einer Rückkehr auseinanderzusetzen, konkret sei eine Prüfung des Kindeswohles nicht durchgeführt worden. Bezüglich der Länderfeststellungen sei zu kritisieren, dass diese sich nicht mit der Lage von alleinstehenden, kranken Frauen und Kindern befassen würden. Die Behörde habe festgestellt, dass die BF weder Familienangehörige noch Verwandte in Österreich habe. Dies sei schon deshalb falsch, da sie mit ihrem Lebensgefährten in Österreich lebe. Die Behörde stelle zwar richtigerweise fest, dass die BF auf Basis von Dienstleistungsschecks gearbeitet habe, vergesse aber zu erwähnen, dass die BF auch bei Herrn XXXX gearbeitet habe und über einen Vorvertrag verfüge. Die Feststellung, wonach keine besondere Integration vorliege, sei falsch, zumal die BF und ihr Sohn gut Deutsch sprechen würden und der Lebensgefährte der BF für die beiden eine Patenschaftserklärung abgegeben habe. In der Beweiswürdigung würden auch Ausführungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes fehlen. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Behörde ein Einreiseverbot erlassen habe, da die BF sich nichts zu Schulden habe kommen lassen. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.) der BF einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG zu erteilen; 3.) Spruchpunkt VI. betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufheben bzw. ersatzlos beheben; 4.) den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt, das Einreiseverbot aufgehoben und ihr ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde; 5.) in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen; 6.) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.3.
- Mit Schriftsatz vom 17.01.2020 erhob die BF durch ihren Rechtsberater Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeseite brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass im gegenständlichen Verfahren ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden sei. Die BF und ihr Sohn würden sich seit Juni 2014, sohin seit 5 Jahren in Österreich befinden. Bis Dezember 2018 sei ihr Aufenthalt stets legal gewesen, da sie als Asylwerberin einen legalen Aufenthalt gehabt hätten. Die Nichtberücksichtigung des Privat- und Familienlebens der BF und ihres Sohnes führe zu einer mangelhaften Interessensabwägung. Die BF sei während ihres Aufenthaltes in Österreich immer bemüht gewesen, eine Arbeit zu finden. So habe sie als Asylwerberin mit dem Dienstleistungsscheck gearbeitet. Zudem sei sie kurz beruflich tätig gewesen und habe sie einen Arbeitsvorvertrag bekommen. Darüber hinaus habe ihr Lebensgefährte eine Patenschaft für sie und ihren Sohn übernommen, was ihre Verfestigung in Österreich zeige. Dass sie sehr gut integriert seien, zeige sich auch darin, dass die BF Deutsch auf mindestens dem B1 Niveau spreche und auch ihr Sohn, der hier die HTL besucht habe, sehr gut Deutsch spreche. Die BF führe eine Beziehung zu römisch 40 , der den Titel "Daueraufenthalt EU" habe und liege somit ein Familienleben in Österreich vor. Sofern seitens der belangten Behörde die Vaterschaft von römisch 40 in Bezug auf den Sohn der BF angezweifelt würde, hätte sich die Behörde ganz einfach Gewissheit schaffen können, indem sie einen Vaterschaftstest durchführe. Gerade die Vaterschaft seitens einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person sei ein wichtiger Umstand bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehr. Das Verfahren sei insofern auch mangelhaft, weil die Behörde es unterlassen habe, sich mit der Situation des Sohnes der BF im Falle einer Rückkehr auseinanderzusetzen, konkret sei eine Prüfung des Kindeswohles nicht durchgeführt worden. Bezüglich der Länderfeststellungen sei zu kritisieren, dass diese sich nicht mit der Lage von alleinstehenden, kranken Frauen und Kindern befassen würden. Die Behörde habe festgestellt, dass die BF weder Familienangehörige noch Verwandte in Österreich habe. Dies sei schon deshalb falsch, da sie mit ihrem Lebensgefährten in Österreich lebe. Die Behörde stelle zwar richtigerweise fest, dass die BF auf Basis von Dienstleistungsschecks gearbeitet habe, vergesse aber zu erwähnen, dass die BF auch bei Herrn römisch 40 gearbeitet habe und über einen Vorvertrag verfüge. Die Feststellung, wonach keine besondere Integration vorliege, sei falsch, zumal die BF und ihr Sohn gut Deutsch sprechen würden und der Lebensgefährte der BF für die beiden eine Patenschaftserklärung abgegeben habe. In der Beweiswürdigung würden auch Ausführungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes fehlen. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Behörde ein Einreiseverbot erlassen habe, da die BF sich nichts zu Schulden habe kommen lassen. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.) der BF einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG zu erteilen; 3.) Spruchpunkt römisch sechs. betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufheben bzw. ersatzlos beheben; 4.) den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt, das Einreiseverbot aufgehoben und ihr ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde; 5.) in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen; 6.) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. 3.
- Die Beschwerdevorlage vom 21.01.2020 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2020 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Ablauf des Verfahrensgangs zum bisherigen Verfahren wird - wie unter Punkt I. dargelegt - festgestellt.1.
- Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Ablauf des Verfahrensgangs zum bisherigen Verfahren wird - wie unter Punkt römisch eins. dargelegt - festgestellt. 1.
- Zur Person der BF: Die volljährige BF ist Staatsangehörige der Ukraine, Angehörige der ukrainischen Volksgruppe und dem christlich-orthodoxen Glauben zugehörig. Die BF führt die im Spruch angeführten Personalien. Die Identität der BF steht fest. Die BF stellte erstmals in Österreich nach gemeinsamer illegaler Einreise mit ihrem minderjährigen Sohn XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, am 15.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 24.08.2015, Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2018 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 18.12.2018 in Rechtskraft.Die BF stellte erstmals in Österreich nach gemeinsamer illegaler Einreise mit ihrem minderjährigen Sohn römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, am 15.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 24.08.2015, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2018 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 18.12.2018 in Rechtskraft. Gegen dieses Erkenntnis erhob die BF zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde
Art. 144Abs.
2 B-VG ab, wobei er mit Beschluss vom 13.03.2019 die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die gegen dieses Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2019, Zl. Ra 2019/19/0136 bis 0137-6, zurückgewiesen.Gegen dieses Erkenntnis erhob die BF zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde
Artikel 144
, Absatz 2, B-VG ab, wobei er mit Beschluss vom 13.03.2019 die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die gegen dieses Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2019, Zl. Ra 2019/19/0136 bis 0137-6, zurückgewiesen. Die BF verblieb nach dieser Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 09.07.2019 - gemeinsam mit ihrem Sohn - jeweils die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Abs. 1 Asyl
G.Die BF verblieb nach dieser Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 09.07.2019 - gemeinsam mit ihrem Sohn - jeweils die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Der Aufenthalt der BF nach dem 18.12.2018 bis zu ihrer Abschiebung am 21.11.2019 war nicht rechtmäßig. Die BF ist jung, gesund und arbeitsfähig. Sie leidet weder an einer schweren oder lebensbedrohlichen Krankheit, noch ist sie längerfristig pflege- und rehabilitationsbedürftig. Ihr Gesundheitszustand steht ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Die BF ist seit 23.01.2020 mit dem armenischen Staatsangehörigen, XXXX , geb. XXXX , der zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, verheiratet. Die BF und der nunmehrige Ehegatte hatten sich bereits im Jahr 2000 in Moldawien kennengelernt und hatten danach eine ca. eineinhalbjährige Beziehung, aus welcher der gemeinsame Sohn XXXX , geb. am XXXX hervorgegangen ist. Die BF hatte damals weder mit den nunmehrigen Ehegatten zusammengelebt, noch hat der Vater des gemeinsamen Sohnes ein Kind gewollt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF mit dem Vater ihres Sohnes bis ca. Februar 2019 Kontakt gehabt hat. In dieser Zeit hatte sich der nunmehrige Ehegatte weder um seinen Sohn gekümmert, noch einen finanziellen Beitrag für seinen Sohn geleistet. Zwischen der BF und ihrem nunmehrigen Ehegatten bestand lediglich zwischen 21.08.2019 und 21.11.2019 ein gemeinsamer Haushalt im Bundesgebiet. Der nunmehrige Ehegatte der BF hat für die BF und ihren Sohn am 22.07.2019 eine Patenschaftserklärung abgegeben.Die BF ist seit 23.01.2020 mit dem armenischen Staatsangehörigen, römisch 40 , geb. römisch 40 , der zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, verheiratet. Die BF und der nunmehrige Ehegatte hatten sich bereits im Jahr 2000 in Moldawien kennengelernt und hatten danach eine ca. eineinhalbjährige Beziehung, aus welcher der gemeinsame Sohn römisch 40 , geb. am römisch 40 hervorgegangen ist. Die BF hatte damals weder mit den nunmehrigen Ehegatten zusammengelebt, noch hat der Vater des gemeinsamen Sohnes ein Kind gewollt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF mit dem Vater ihres Sohnes bis ca. Februar 2019 Kontakt gehabt hat. In dieser Zeit hatte sich der nunmehrige Ehegatte weder um seinen Sohn gekümmert, noch einen finanziellen Beitrag für seinen Sohn geleistet. Zwischen der BF und ihrem nunmehrigen Ehegatten bestand lediglich zwischen 21.08.2019 und 21.11.2019 ein gemeinsamer Haushalt im Bundesgebiet. Der nunmehrige Ehegatte der BF hat für die BF und ihren Sohn am 22.07.2019 eine Patenschaftserklärung abgegeben. Die BF wurde am 21.11.2019 - gemeinsam mit ihrem Sohn - in die Ukraine abgeschoben. Die BF war in Österreich lediglich im Rahmen von Dienstleistungsschecks tätig und ging in diesem Rahmen vom 18.01.2018 bis zum 31.05.2019 ca. zweimal im Monat Tätigkeiten als Haushaltshilfe nach. Sie verfügt über einen Arbeitsvorvertrag der Firma " XXXX " vom 31.05.2019, wobei diese Tätigkeit ein Nettoeinkommen von 950,00 bei 40 Stunden/Woche einbringen würde. Weiters verfügt sie über eine Einstellungszusage der Firma " XXXX " vom 08.01.
- Die BF spricht Deutsch auf dem Niveau B
- Die BF hat im Bundesgebiet Freundschaften geschlossen. Sie ist nicht Mitglied in Vereinen und Organisationen und es kann eine überdurchschnittliche Integration im Bundesgebiet nicht festgestellt werden. Sie lebte bis 19.08.2019 von Leistungen der staatlichen Grundversorgung und war im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig. Sie war bis zum 21.11.2019 lediglich über die Grundversorgung im Bundesgebiet versichert.Die BF war in Österreich lediglich im Rahmen von Dienstleistungsschecks tätig und ging in diesem Rahmen vom 18.01.2018 bis zum 31.05.2019 ca. zweimal im Monat Tätigkeiten als Haushaltshilfe nach. Sie verfügt über einen Arbeitsvorvertrag der Firma " römisch 40 " vom 31.05.2019, wobei diese Tätigkeit ein Nettoeinkommen von 950,00 bei 40 Stunden/Woche einbringen würde. Weiters verfügt sie über eine Einstellungszusage der Firma " römisch 40 " vom 08.01.
- Die BF spricht Deutsch auf dem Niveau B
- Die BF hat im Bundesgebiet Freundschaften geschlossen. Sie ist nicht Mitglied in Vereinen und Organisationen und es kann eine überdurchschnittliche Integration im Bundesgebiet nicht festgestellt werden. Sie lebte bis 19.08.2019 von Leistungen der staatlichen Grundversorgung und war im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig. Sie war bis zum 21.11.2019 lediglich über die Grundversorgung im Bundesgebiet versichert. Es kann nicht festgestellt werden, dass ein Aufenthalt der BF im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann. 1.
- Zur Frage der Rückkehr in die Ukraine: Es existieren in casu keine Umstände, welche einer Abschiebung der BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die BF verfügt über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Ukraine eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.Es existieren in casu keine Umstände, welche einer Abschiebung der BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Die BF verfügt über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der BF in die Ukraine eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls schwerwiegende oder lebensbedrohliche körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung der BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Ihr droht auch keine Strafe nach ihrer Rückkehr in die Ukraine wegen illegaler Ausreise. Eine in die Ukraine zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Auch aus dem sonstigen Verfahrensergebnis werden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in ihrem Herkunftsstaat keine Hinweise auf eine allfällige Gefährdung der BF im Falle ihrer Rückkehr ersichtlich, noch wurde von der BF eine solche Gefährdung substantiiert behauptet. Die BF ist jung, arbeitsfähig, verfügt über eine fundierte 9-jährige Schulausbildung, hat den Beruf der Näherin gelernt und kann umfassende Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat vorweisen. Sie hat mehrjährig als Schneiderin und Marktverkäuferin gearbeitet und war - auch ohne finanzielle Unterstützung des Vaters ihres Kindes - über all diese Jahre im Herkunftsstaat selbsterhaltungsfähig. Die BF verfügt im Herkunftsstaat über eine Eigentumswohnung und über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen ihres Bruders und ihrer Mutter, zu welchen sie in Kontakt steht und schon vor ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in Kontakt gestanden ist. Es ist davon auszugehen, dass die BF nach Rückkehr - zumindest in der Anfangsphase - auf die Unterstützung ihrer Familie Vorort zurückgreifen kann, hinsichtlich ihrer Unterkunft auf die vorhandene Eigentumswohnung Zugriff hat bzw. wird eine finanzielle Unterstützung durch ihren nunmehrigen Ehemann - wie schon während der letzten Monate ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet - auch im Herkunftsstaat möglich sein. Aufgrund dieser Erwägungen kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die BF im Herkunftsstaat nicht eine aussichtslose Lage geraten wird. 1.
- Zu den Feststellungen zur Lage in der Ukraine: 1.GRUNDVERSORGUNG Die makroökonomische Lage stabilisiert sich nach schweren Krisenjahren auf niedrigem Niveau. Ungeachtet der durch den Konflikt in der Ostukraine hervorgerufenen, die Wirtschaftsentwicklung weiter erheblich beeinträchtigenden, Umstände, wurde 2018 ein Wirtschaftswachstum von geschätzten 3,4% erzielt; die Inflation lag bei rund 10%. Der gesetzliche Mindestlohn wurde zuletzt mehrfach erhöht und beträgt seit Jahresbeginn 4.173 UAH (ca. 130 EUR) (AA 22.2.2019). Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser zum Teil nicht immer ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kindern bleibt daher karg. Die Ukraine gehört zu den ärmsten Ländern Europas. Ohne zusätzliche Einkommensquellen (in ländlichen Gebieten oft Selbstversorger) bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Renten werden zwar regelmäßig gezahlt, sind aber trotz regelmäßiger Erhöhungen größtenteils sehr niedrig. In den von Separatisten besetzten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk müssen die Bewohner die Kontaktlinie überqueren, um ihre Ansprüche bei den ukrainischen Behörden geltend zu machen (AA 22.2.2019). Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EU-Raum, aber auch in Russland, zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine nicht unbedeutende Rolle (ÖB 2.2019). Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Anspruchsanforderungen, Finanzierung des Systems und beim Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nicht-medizinischen Sektor sanken von 23% des BIP im Jahr 2013 auf 18,5% im Jahr 2015 und danach weiter auf 17,8%. Die ist vor allem auf Reduktion von Sozialleistungen, besonders der Pensionen, zurückzuführen. Das Wirtschaftsministerium schätzte den Schattensektor der ukrainischen Wirtschaft 2017 auf 35%, andere Schätzungen gehen eher von 50% aus. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde für Jänner 2019 mit 1.853 UAH beziffert (ca. 58 EUR), ab
- Juli 2019 mit 1.936 UAH (ca. 62 EUR) und ab
- Dezember 2019 mit 2.027 (ca. 64,5 EUR) festgelegt. Alleinstehende Personen mit Kindern können in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Diese wird für Kinder unter 18 Jahren (bzw. StudentInnen unter 23 Jahren) ausbezahlt. Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen. Diese Form von Unterstützung ist mit einer maximalen Höhe von 1.626 UAH (ca. 50,8 EUR) für Kinder im Alter bis zu 6 Jahren, 2.027 UAH (ca. 63,3 EUR) für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren bzw. 1.921 UAH (ca. 60 EUR) für Kinder im Alter von 18 bis 23 Jahren pro Monat gedeckelt. Außerdem ist eine Hinterbliebenenrente vorgesehen, die monatlich 50% der Rente des Verstorbenen für eine Person beträgt; bei zwei oder mehr Hinterbliebenen werden 100% ausgezahlt. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie die o.g. Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtenzuschuss beträgt derzeit in Summe 41.280 UAH (ca. 1.288 EUR). Davon werden 10.320 UAH (ca. 322,15 EUR) in den zwei bis drei Monaten nach Geburt/Adoption ausgezahlt, die restliche Summe in gleichen Zahlungen von 860 UAH (ca. 26,85 UAH) monatlich im Laufe der folgenden drei Jahre. Laut geltenden ukrainischen Gesetzen beträgt die Dauer des Mutterschutzes zwischen 126 Tagen (70 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt) und 180 Tagen (jeweils 90 Tage vor und nach der Geburt). Für diese Periode bekommen die Mütter ihren Lohn hundertprozentig ausbezahlt. In den nächsten drei Karenzjahren bekommen die Mütter keine weiteren Auszahlungen außer dem o.g. Geburtenzuschuss bzw. den finanziellen Zuschüssen für Alleinerziehende. Gesetzlich ist grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit einer Väterkarenz vorgesehen, wobei diese in der Praxis weiterhin kaum in Anspruch genommen wird. Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 1.440 UAH (ca. 45 EUR) und maximal 7.684 UAH (240 EUR) Arbeitslosengeld pro Monat, was dem Vierfachen des gesetzlichen Mindesteinkommens entspricht. Nicht versicherte Arbeitslose erhalten mindestens 544 UAH (ca. 17 EUR). In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet, der sich aus Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Budgetmitteln und diversen Sozialversicherungsfonds speist. Im Oktober 2017 nahm das ukrainische Parlament eine umfassende Pensionsreform an, die vor allem auch von internationalen Geldgebern zur Reduzierung des großen strukturellen Defizits gefordert wurde. Darin enthalten ist vor allem eine Anhebung der Mindestpension, welche von knapp zwei Drittel aller Pensionisten bezogen wird, um knapp 700 UAH (ca. 22 EUR). Ebenfalls vorgesehen ist eine automatische Indexierung der Mindestpension sowohl an die Inflationsrate, wie auch an die Entwicklung des Mindestlohns. Weiters wurde für arbeitende Pensionisten der Beitrag zur staatlichen Pensionsversicherung von 15% zur Gänze gestrichen. Das Pensionsantrittsalter wurde bei 60 Jahren belassen, die Anzahl an Beitragsjahren zur Erlangung einer staatlichen Pension wurde jedoch von 15 auf 25 Jahre erhöht und soll sukzessive bis 2028 weiter auf 35 Jahre steigen. Ebenfalls abgeschafft wurden gewisse Privilegien z.B. für öffentliche Bedienstete, Richter, Staatsanwälte und Lehrer. Im Jahr 2017 belief sich die Durchschnittspension auf 2.480,50 UAH (ca. 77 EUR), die durchschnittliche Invaliditätsrente auf 1.996,20 UAH (ca. 62,31 EUR) und die Hinterbliebenenpension auf 2.259,99 UAH (ca. 70,55 EUR). Viele Pensionisten sind dementsprechend gezwungen, weiter zu arbeiten. Private Pensionsvereinbarungen sind seit 2004 gesetzlich möglich. Die Ukraine hat mit 12 Millionen Pensionisten (knapp ein Drittel der Gesamtbevölkerung) europaweit eine der höchsten Quoten in diesem Bevölkerungssegment, was sich auch im öffentlichen Haushalt widerspiegelt: 2014 wurden 17,2% des Bruttoinlandsprodukts der Ukraine für Pensionszahlungen aufgewendet (ÖB 2.2019; vgl. UA 27.4.2018).Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Anspruchsanforderungen, Finanzierung des Systems und beim Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nicht-medizinischen Sektor sanken von 23% des BIP im Jahr 2013 auf 18,5% im Jahr 2015 und danach weiter auf 17,8%. Die ist vor allem auf Reduktion von Sozialleistungen, besonders der Pensionen, zurückzuführen. Das Wirtschaftsministerium schätzte den Schattensektor der ukrainischen Wirtschaft 2017 auf 35%, andere Schätzungen gehen eher von 50% aus. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde für Jänner 2019 mit 1.853 UAH beziffert (ca. 58 EUR), ab
- Juli 2019 mit 1.936 UAH (ca. 62 EUR) und ab
- Dezember 2019 mit 2.027 (ca. 64,5 EUR) festgelegt. Alleinstehende Personen mit Kindern können in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Diese wird für Kinder unter 18 Jahren (bzw. StudentInnen unter 23 Jahren) ausbezahlt. Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen. Diese Form von Unterstützung ist mit einer maximalen Höhe von 1.626 UAH (ca. 50,8 EUR) für Kinder im Alter bis zu 6 Jahren, 2.027 UAH (ca. 63,3 EUR) für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren bzw. 1.921 UAH (ca. 60 EUR) für Kinder im Alter von 18 bis 23 Jahren pro Monat gedeckelt. Außerdem ist eine Hinterbliebenenrente vorgesehen, die monatlich 50% der Rente des Verstorbenen für eine Person beträgt; bei zwei oder mehr Hinterbliebenen werden 100% ausgezahlt. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie die o.g. Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtenzuschuss beträgt derzeit in Summe 41.280 UAH (ca. 1.288 EUR). Davon werden 10.320 UAH (ca. 322,15 EUR) in den zwei bis drei Monaten nach Geburt/Adoption ausgezahlt, die restliche Summe in gleichen Zahlungen von 860 UAH (ca. 26,85 UAH) monatlich im Laufe der folgenden drei Jahre. Laut geltenden ukrainischen Gesetzen beträgt die Dauer des Mutterschutzes zwischen 126 Tagen (70 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt) und 180 Tagen (jeweils 90 Tage vor und nach der Geburt). Für diese Periode bekommen die Mütter ihren Lohn hundertprozentig ausbezahlt. In den nächsten drei Karenzjahren bekommen die Mütter keine weiteren Auszahlungen außer dem o.g. Geburtenzuschuss bzw. den finanziellen Zuschüssen für Alleinerziehende. Gesetzlich ist grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit einer Väterkarenz vorgesehen, wobei diese in der Praxis weiterhin kaum in Anspruch genommen wird. Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 1.440 UAH (ca. 45 EUR) und maximal 7.684 UAH (240 EUR) Arbeitslosengeld pro Monat, was dem Vierfachen des gesetzlichen Mindesteinkommens entspricht. Nicht versicherte Arbeitslose erhalten mindestens 544 UAH (ca. 17 EUR). In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet, der sich aus Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Budgetmitteln und diversen Sozialversicherungsfonds speist. Im Oktober 2017 nahm das ukrainische Parlament eine umfassende Pensionsreform an, die vor allem auch von internationalen Geldgebern zur Reduzierung des großen strukturellen Defizits gefordert wurde. Darin enthalten ist vor allem eine Anhebung der Mindestpension, welche von knapp zwei Drittel aller Pensionisten bezogen wird, um knapp 700 UAH (ca. 22 EUR). Ebenfalls vorgesehen ist eine automatische Indexierung der Mindestpension sowohl an die Inflationsrate, wie auch an die Entwicklung des Mindestlohns. Weiters wurde für arbeitende Pensionisten der Beitrag zur staatlichen Pensionsversicherung von 15% zur Gänze gestrichen. Das Pensionsantrittsalter wurde bei 60 Jahren belassen, die Anzahl an Beitragsjahren zur Erlangung einer staatlichen Pension wurde jedoch von 15 auf 25 Jahre erhöht und soll sukzessive bis 2028 weiter auf 35 Jahre steigen. Ebenfalls abgeschafft wurden gewisse Privilegien z.B. für öffentliche Bedienstete, Richter, Staatsanwälte und Lehrer. Im Jahr 2017 belief sich die Durchschnittspension auf 2.480,50 UAH (ca. 77 EUR), die durchschnittliche Invaliditätsrente auf 1.996,20 UAH (ca. 62,31 EUR) und die Hinterbliebenenpension auf 2.259,99 UAH (ca. 70,55 EUR). Viele Pensionisten sind dementsprechend gezwungen, weiter zu arbeiten. Private Pensionsvereinbarungen sind seit 2004 gesetzlich möglich. Die Ukraine hat mit 12 Millionen Pensionisten (knapp ein Drittel der Gesamtbevölkerung) europaweit eine der höchsten Quoten in diesem Bevölkerungssegment, was sich auch im öffentlichen Haushalt widerspiegelt: 2014 wurden 17,2% des Bruttoinlandsprodukts der Ukraine für Pensionszahlungen aufgewendet (ÖB 2.2019; vergleiche UA 27.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458484/4598_1551701473_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2019 - ÖB - Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003113/UKRA_%C3%96B-Bericht_2018.doc, Zugriff 11.4.2019 - UA - Ukraine Analysen (27.4.2018): Rentenreform, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen200.pdf, Zugriff 27.5.2019 2.MEDIZINISCHE VERSORGUNG Das ukrainische Spitalswesen ist derzeit nach einem hierarchischen Dreistufenplan organisiert: die Grundversorgung wird in Rayonskrankenhäusern bereitgestellt. Das Rückgrat des ukrainischen Spitalswesens stellen die Distriktkrankenhäuser dar, die sich durch Spezialisierung in den verschiedenen medizinischen Disziplinen auszeichnen. Die dritte Ebene wird durch überregionale Spezialeinrichtungen und spezialisierte klinische und diagnostische Einrichtungen an den nationalen Forschungsinstituten des ukrainischen Gesundheitsministeriums gebildet. Ursprünglich als Speerspitze der Gesundheitsversorgung für komplizierte Fälle konzipiert, sind die Grenzen zwischen Einrichtungen der zweiten und dritten Ebene in letzter Zeit zunehmend verschwommen. Auch die laufende Dezentralisierungsreform dürfte in Zukunft Auswirkungen auf die Struktur des ukrainischen Gesundheitssystems haben. Aufgrund der dafür nötigen, jedoch noch nicht angenommenen Verfassungsänderung, bleibt diese Reform jedoch vorerst unvollendet, die Zusammenlegung von Gemeinden erfolgt bislang auf freiwilliger Basis. Von einigen Ausnahmen abgesehen ist die technische Ausstattung ukrainischer Krankenhäuser als dürftig zu bezeichnen. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten. Die hygienischen Bedingungen, vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land, sind oftmals schlecht. Aufgrund der niedrigen Gehälter und der starken Motivation gut ausgebildeter MedizinerInnen ins Ausland zu gehen, sieht sich das ukrainische Gesundheitssystem mit einer steigenden Überalterung seines Personals und mit einer beginnenden Ausdünnung der Personaldecke, vor allem auf dem Land und in Bereichen der medizinischen Grundversorgung, konfrontiert. Von Gesetzes wegen und dem ehemaligen sowjetischen Modell folgend sollte die Bereitstellung der jeweils nötigen Medikation - mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - durch Budgetmittel gewährleistet sein. In der Realität sind einer Studie zufolge in 97% der Fälle die Medikamente von den Patienten selbst zu bezahlen, was die jüngst in Angriff genommene Reform zu reduzieren versucht. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. 50% der PatientInnen würden demnach aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten eine Behandlung hinauszögern oder diese gänzlich nicht in Anspruch nehmen. In 43% der Fälle mussten die PatientInnen entweder Eigentum verkaufen, oder sich Geld ausleihen, um eine Behandlung bezahlen zu können. In der Theorie sollten sozial Benachteiligte und Patienten mit schweren Erkrankungen (Tbc, Krebs, etc.) von jeglichen Medikamentenkosten, auch im ambulanten Bereich, befreit sein. Aufgrund der chronischen Unterdotierung des Gesundheitsetats und der grassierenden Korruption wird das in der Praxis jedoch selten umgesetzt (ÖB 2.2019). Patienten müssen in der Praxis die meisten medizinischen Leistungen und Medikamente informell aus eigener Tasche bezahlen (BDA 21.3.2018). Ende 2017 wurde eine umfassende Reform des ukrainischen Gesundheitssystems auf die Wege gebracht. Eingeführt wird unter anderem das System der "Familienärzte". Patienten können in dem neuen System direkt mit einem frei gewählten Arzt, unabhängig von Melde- oder Wohnort, eine Vereinbarung abschließen und diesen als Hauptansprechpartner für alle gesundheitlichen Belange nutzen. Ebenfalls ist eine dringend nötige Modernisierung der medizinischen Infrastruktur in ländlichen Regionen vorgesehen, und ein allgemeiner neuer Zertifizierungsprozess inklusive strikterer und transparenterer Ausbildungsanforderungen für Ärzte vorgesehen. Weiters sind ukrainische Ärzte nunmehr verpflichtet, internationale Behandlungsprotokolle zu befolgen. Die Umsetzung der Reform schreitet nur schrittweise voran und wird noch einiges an Zeit in Anspruch nehmen. Im Zuge der Gesundheitsreform wurde im März 2018 ein Nationaler Gesundheitsdienst gegründet, der in Zukunft auch als zentrales Finanzierungsorgan für alle (öffentlichen und privaten) ukrainischen Gesundheitsdienstleister dienen und die Implementierung der Gesundheitsreform vorantreiben soll. Über die Hälfte aller in der medizinischen Grundversorgung tätigen Institutionen haben bereits neue Verträge mit dem Nationalen Gesundheitsdienst abgeschlossen (ÖB 2.2019). Der Nationale Gesundheitsdienst hat die Funktion einer staatlichen, budgetfinanzierten Einheitskrankenversicherung übernommen. Zugleich wurde ein modernes, IT-gestütztes e-Health-System (Ärzte/Patienten-Register, Erfassung abrechnungsfähiger Dienstleistungen/Verschreibungen von erstattungsfähigen Arzneien etc.) eingeführt. Das noch im Aufbau begriffene System umfasst derzeit ca. 700 medizinische private und kommunale Einrichtungen mit ca. 24 Mio. Patienten sowie mehr als 17 Mio. einzelne Patientenverträge mit ihren Familienärzten, und deckt damit etwa die Hälfte aller Einrichtungen der primären medizinischen Fürsorge ab. Es ermöglicht derzeit bereits mehr als 40% der ukrainischen Bevölkerung freie Hausarztwahl sowie einen geregelten Zugang zu erstattungsfähigen Arzneien (derzeit mehr als 300 gelistete Arzneien) (AA 22.2.2019). Die Gesundheitsreform sieht eine Rückerstattung der Kosten für eigens gelistete Medikamente für Herzkreislauf-Erkrankungen, Asthma und Typ 2 Diabetes vor, die bei teilnehmenden Apotheken und mit einem entsprechenden Rezept teils auch kostenlos oder stark vergünstigt erworben werden können. Die Verfügbarkeit dieses Angebots ist zwar vorerst weiterhin von den an diesem Programm teilnehmenden Apotheken abhängig, allgemein scheint dieses System jedoch in der Praxis gut zu funktionieren (ÖB 2.2019; Liste der Medikamente siehe unter: MOZ o.D.). Soweit die Gesundheitsreform noch nicht umgesetzt ist, ist der Beginn einer Behandlung in der Regel auch weiterhin davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser beziehungsweise erwerbswirtschaftlich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des Nationalen Gesundheitsdienstes jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar. Gebräuchliche Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken halten teilweise auch importierte Arzneien vor (AA 22.2.2019). In den unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehenden Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk leidet die medizinische Versorgung unter kriegsbedingten Engpässen: so wurden einige Krankenhäuser beschädigt und/oder verloren wesentliche Teile der Ausrüstung; qualifizierte Ärzte sind nach Westen gezogen. Im Donezker Gebiet gibt es zurzeit nur eingeschränkte psychiatrische Betreuung, da das entsprechende Gebietskrankenhaus vollständig zerstört wurde und bisher nur die Einrichtungen für Kinder und Tuberkulosekranke wieder hergerichtet werden konnten. Das Gebietskrankenhaus des Luhansker Gebiets musste sämtliche Ausrüstung zurücklassen und konnte sich nur provisorisch in Rubishne niederlassen. Eine qualifizierte Versorgung auf sekundärem Niveau (oberhalb der Versorgung in städtischen Krankenhäusern) ist dort zurzeit nicht gegeben (AA 22.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458484/4598_1551701473_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2019 - BDA - Belgian Immigration Office via MedCOI (21.3.2018): Question & Answer, BDA-6768 - MOZ - Ukrainisches Gesundheitsministerium (o.D.): Affordable Medicines, http://en.moz.gov.ua/affordable-medicines, Zugriff 24.5.2019 - ÖB - Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003113/UKRA_%C3%96B-Bericht_2018.doc, Zugriff 11.4.2019 3.RÜCKKEHR Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen, müssen sich Rückkehrer an den Ort begeben, an dem sie zuletzt gemeldet waren. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich - wie bei anderen Personengruppen auch - Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben (AA 22.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458484/4598_1551701473_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2019
- Beweiswürdigung 2.
- Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren, sowie der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
- Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren, sowie der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
- Die Identität und Staatsangehörigkeit der BF stehen aufgrund des vorgelegten Reisepasses fest. 2.
- Die Feststellungen zu ihrer Einreise, sowie ihrem Aufenthalt in Österreich und zu ihrem bisher im Bundesgebiet geführten Asylverfahren lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmen. 2.
- Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse und die Lebensumstände der BF in Österreich resultieren aus dem Verwaltungsakt, sowie ihren im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen erstatteten diesbezüglichen Angaben. Die Feststellung, wonach der Ehegatte der BF der Vater des gemeinsamen Sohnes XXXX ist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Abstammungsgutachten von XXXX vom 19.03.2019, sowie dem Abstammungsgutachten von XXXX vom 25.09.
- Die Feststellung, dass lediglich für wenige Monate ein gemeinsamer Haushalt zwischen der BF und ihrem nunmehrigen Ehegatten bestanden hat, ergibt sich einerseits aus einem Abgleich der ZMR-Auskünfte der BF und ihres nunmehrigen Ehegatten, wie auch aus den beschwerdeseitigen Angaben im bisherigen Verfahren. So hat der nunmehrige Ehegatte der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.06.2019 auf Seite 2 angegeben, dass er in einer eben gefundenen Wohnung in Graz mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn gemeinsam leben möchte. Aus dem ZMR ist ersichtlich, dass der nunmehrige Gatte der BF am neuen Wohnsitz in XXXX seit 21.08.2019 gemeldet war. Davor hat er in XXXX gelebt.2.
- Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse und die Lebensumstände der BF in Österreich resultieren aus dem Verwaltungsakt, sowie ihren im Rahmen der erstinstanzlichen Einvernahmen erstatteten diesbezüglichen Angaben. Die Feststellung, wonach der Ehegatte der BF der Vater des gemeinsamen Sohnes römisch 40 ist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Abstammungsgutachten von römisch 40 vom 19.03.2019, sowie dem Abstammungsgutachten von römisch 40 vom 25.09.
- Die Feststellung, dass lediglich für wenige Monate ein gemeinsamer Haushalt zwischen der BF und ihrem nunmehrigen Ehegatten bestanden hat, ergibt sich einerseits aus einem Abgleich der ZMR-Auskünfte der BF und ihres nunmehrigen Ehegatten, wie auch aus den beschwerdeseitigen Angaben im bisherigen Verfahren. So hat der nunmehrige Ehegatte der BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.06.2019 auf Seite 2 angegeben, dass er in einer eben gefundenen Wohnung in Graz mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn gemeinsam leben möchte. Aus dem ZMR ist ersichtlich, dass der nunmehrige Gatte der BF am neuen Wohnsitz in römisch 40 seit 21.08.2019 gemeldet war. Davor hat er in römisch 40 gelebt. Die Feststellung, wonach die Ehe zwischen der BF und ihrem nunmehrigen Ehegatten am 23.01.2020 geschlossen wurde, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Die Feststellung, wonach die BF nach Beendigung der ca. 1,5 Jahre dauernden Beziehung Anfang der 2000er Jahre bis ca. Februar 2019 keinen Kontakt mit dem nunmehrigen Ehegatten gehabt hat, ergibt sich zum einen aus den Ausführungen des Hrn. XXXX im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 21.06.2019, wo er auf Seite 2 des Protokolls explizit angeführt hat, dass er erstmalig vor 4 Monaten (Anmerkung: d.h. ca Februar 2019) wieder Kontakt mit der BF gehabt hatte. Andererseits hat die BF im Vorverfahren im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.06.2015, befragt nach dem Vater ihres Kindes, selbst angegeben, dass sie nicht weiß, wo sich dieser aufhalten würde, dass sie ihren Sohn alleine aufgezogen hat und der Vater ihres Sohnes auch nie Kontakt zu seinem Kind gehabt hat. Auf Seite 6 des BFA-Einvernahme vom 12.09.2019 gab die BF ebenfalls zu Protokoll, dass sie mit Hrn. XXXX nie zusammengelebt hat, dieser keine Kinder gewollt hat, nichts mit ihrem Sohn zu tun haben wollte und auch nie etwas für seinen Sohn gezahlt hat. Dass die BF auf Seite 7 dann plötzlich angab, sehr wohl mit dem Vater des Sohnes im Abstand von ca. 3 Jahren Kontakt gehabt zu haben, steht im Widerspruch zu den o.a. bisherigen Aussagen der Beschwerdeseite im Verfahren und im Vorverfahren und ist vielmehr als wenig glaubhafter Versuch der BF zu werten, hierdurch einen kontinuierlichen Kontakt zum Vater ihres Kindes zu konstruieren um eine - wenn auch lose - Bindung zum nunmehrigen Ehegatten schon vor dem Februar 2019 darzulegen. Hiermit vermag die Beschwerdeseite jedoch nicht zu überzeugen, zumal die BF bei vom erkennenden Gericht nicht angenommener Wahrannahme eines solchen - sich über die Jahre wiederholenden - Kontakts zum Kindsvater nach allgemeiner Lebenserfahrung den nunmehrigen Gatten im Bundesgebiet bereits im negativ entschiedenen Asylverfahren als Anknüpfungspunkt im Bundesgebiet behauptet hätte.Die Feststellung, wonach die BF nach Beendigung der ca. 1,5 Jahre dauernden Beziehung Anfang der 2000er Jahre bis ca. Februar 2019 keinen Kontakt mit dem nunmehrigen Ehegatten gehabt hat, ergibt sich zum einen aus den Ausführungen des Hrn. römisch 40 im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 21.06.2019, wo er auf Seite 2 des Protokolls explizit angeführt hat, dass er erstmalig vor 4 Monaten (Anmerkung: d.h. ca Februar 2019) wieder Kontakt mit der BF gehabt hatte. Andererseits hat die BF im Vorverfahren im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.06.2015, befragt nach dem Vater ihres Kindes, selbst angegeben, dass sie nicht weiß, wo sich dieser aufhalten würde, dass sie ihren Sohn alleine aufgezogen hat und der Vater ihres Sohnes auch nie Kontakt zu seinem Kind gehabt hat. Auf Seite 6 des BFA-Einvernahme vom 12.09.2019 gab die BF ebenfalls zu Protokoll, dass sie mit Hrn. römisch 40 nie zusammengelebt hat, dieser keine Kinder gewollt hat, nichts mit ihrem Sohn zu tun haben wollte und auch nie etwas für seinen Sohn gezahlt hat. Dass die BF auf Seite 7 dann plötzlich angab, sehr wohl mit dem Vater des Sohnes im Abstand von ca. 3 Jahren Kontakt gehabt zu haben, steht im Widerspruch zu den o.a. bisherigen Aussagen der Beschwerdeseite im Verfahren und im Vorverfahren und ist vielmehr als wenig glaubhafter Versuch der BF zu werten, hierdurch einen kontinuierlichen Kontakt zum Vater ihres Kindes zu konstruieren um eine - wenn auch lose - Bindung zum nunmehrigen Ehegatten schon vor dem Februar 2019 darzulegen. Hiermit vermag die Beschwerdeseite jedoch nicht zu überzeugen, zumal die BF bei vom erkennenden Gericht nicht angenommener Wahrannahme eines solchen - sich über die Jahre wiederholenden - Kontakts zum Kindsvater nach allgemeiner Lebenserfahrung den nunmehrigen Gatten im Bundesgebiet bereits im negativ entschiedenen Asylverfahren als Anknüpfungspunkt im Bundesgebiet behauptet hätte. Die Feststellung, dass die BF Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 hat, ergibt sich aus dem im Verfahren betreffend ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 56Abs. 1 Asyl
G vorgelegten Zertifikat. Die Feststellung betreffend die Einstellungszusage bzw. den Arbeitsvorvertrag der BF ergibt sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen betreffend die im Rahmen von Dienstleistungsschecks erbrachten Hilfsarbeiten der BF im Bundesgebiet ergeben sich einerseits aus der Arbeitsbestätigung der Firma XXXX vom 02.11.2018, als auch aus einem Nachweis weitergeleiteter Dienstleistungsschecks (AS 33), einem aktuellen Auszug von AJ-Web, sowie den Angaben des Mag. XXXX vor dem BFA am 18.11.2019. Die BF brachte im gesamten Verfahren darüber hinaus keine konkreten Angaben vor, welche die Annahme ihrer Integration in Österreich in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Sie verfügt über keine nachweisbare außergewöhnliche Integration. Auch aus der Beschwerdeschrift gehen keine Hinweise auf weitere erfolgte Integrationsschritte der BF in Österreich hervor.Die Feststellung, dass die BF Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 hat, ergibt sich aus dem im Verfahren betreffend ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG vorgelegten Zertifikat. Die Feststellung betreffend die Einstellungszusage bzw. den Arbeitsvorvertrag der BF ergibt sich aus den von ihr vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen betreffend die im Rahmen von Dienstleistungsschecks erbrachten Hilfsarbeiten der BF im Bundesgebiet ergeben sich einerseits aus der Arbeitsbestätigung der Firma römisch 40 vom 02.11.2018, als auch aus einem Nachweis weitergeleiteter Dienstleistungsschecks (AS 33), einem aktuellen Auszug von AJ-Web, sowie den Angaben des Mag. römisch 40 vor dem BFA am 18.11.
- Die BF brachte im gesamten Verfahren darüber hinaus keine konkreten Angaben vor, welche die Annahme ihrer Integration in Österreich in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Sie verfügt über keine nachweisbare außergewöhnliche Integration. Auch aus der Beschwerdeschrift gehen keine Hinweise auf weitere erfolgte Integrationsschritte der BF in Österreich hervor. 2.
- Die Feststellungen, dass die BF bis 19.08.2019 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat, bis zum 21.11.2019 nur über die Grundversorgung versichert war und im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig war, ergeben sich aus dem eingeholten GVS-Auszug und aus ihren eigenen Angaben. Die finanzielle Situation der BF und ihres Sohnes ergibt sich - in Ermangelung eigener Einkünfte im Bundesgebiet seit Ende Mai 2019 bzw. von Leistungen aus der Grundversorgung nach dem 19.08.2019 - zum einen aus den beschwerdeseitigen Angaben zur finanzieller Situation des nunmehrigen Ehegatten der BF vom 31.08.2019, wonach dieser über Einkünfte (Pensionsbezug inkl. Kinderzuschuss, Ausgleichszulage, abzüglich Krankenversicherungsbeitrag) von monatlich XXXX verfügen würde. Andererseits ergibt ein aktueller AJ-Web Auszug, dass der nunmehrige Ehegatte der BF seiner im Schreiben vom 31.08.2019 zusätzlich angegebenen regelmäßigen geringfügige Beschäftigung lediglich von 02.07.2019 bis 30.08.2019 nachgegangen ist und seitdem bis dato nicht mehr. Hinzu kommen die Unterhaltsverpflichtungen des nunmehrigen Ehegatten der BF in der Höhe von monatlich EUR 250,-, welche er für seinen nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Sohn Arthur zu entrichten hat. Diese Unterhaltspflicht des nunmehrigen Ehegatten der BF ergibt sich einer beschwerdeseitig vorgelegten Unterhaltsvereinbarung vom 30.07.2010 (AS 193). Vor dem Hintergrund somit, dass die BF im Bundesgebiet XXXX keinen Arbeiten im Rahmen von Dienstleistungsschecks mehr nachgegangen ist, ab 19.08.2019 keine Leistungen aus der Grundversorgung (mit Ausnahme der Krankenversicherung) mehr bezogen hat und somit bis zu ihrer Abschiebung am 21.11.2019 ausschließlich von der Unterstützung ihres nunmehrigen Ehegatten lebte und mit diesem und ihrem Sohn vom 21.08.2019 bis 21.11.2019 im gemeinsamen Haushalt wohnte und vor dem Hintergrund der finanziellen Situation des nunmehrigen Ehegatten der BF, welcher für die BF und deren Sohn eine Patenschaftserklärung abgegeben hat, ergibt sich unter Berücksichtigung der Richtsätze des § 293 ASVG, auf welche der § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG über den Verweis auf den § 11 Abs. 5 NAG verweist, in casu, dass im Entscheidungszeitpunkt nicht positiv prognostiziert werden kann, dass der Aufenthalt der BF und ihres Sohnes zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen.2.
- Die Feststellungen, dass die BF bis 19.08.2019 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat, bis zum 21.11.2019 nur über die Grundversorgung versichert war und im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig war, ergeben sich aus dem eingeholten GVS-Auszug und aus ihren eigenen Angaben. Die finanzielle Situation der BF und ihres Sohnes ergibt sich - in Ermangelung eigener Einkünfte im Bundesgebiet seit Ende Mai 2019 bzw. von Leistungen aus der Grundversorgung nach dem 19.08.2019 - zum einen aus den beschwerdeseitigen Angaben zur finanzieller Situation des nunmehrigen Ehegatten der BF vom 31.08.2019, wonach dieser über Einkünfte (Pensionsbezug inkl. Kinderzuschuss, Ausgleichszulage, abzüglich Krankenversicherungsbeitrag) von monatlich römisch 40 verfügen würde. Andererseits ergibt ein aktueller AJ-Web Auszug, dass der nunmehrige Ehegatte der BF seiner im Schreiben vom 31.08.2019 zusätzlich angegebenen regelmäßigen geringfügige Beschäftigung lediglich von 02.07.2019 bis 30.08.2019 nachgegangen ist und seitdem bis dato nicht mehr. Hinzu kommen die Unterhaltsverpflichtungen des nunmehrigen Ehegatten der BF in der Höhe von monatlich EUR 250,-, welche er für seinen nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Sohn Arthur zu entrichten hat. Diese Unterhaltspflicht des nunmehrigen Ehegatten der BF ergibt sich einer beschwerdeseitig vorgelegten Unterhaltsvereinbarung vom 30.07.2010 (AS 193). Vor dem Hintergrund somit, dass die BF im Bundesgebiet römisch 40 keinen Arbeiten im Rahmen von Dienstleistungsschecks mehr nachgegangen ist, ab 19.08.2019 keine Leistungen aus der Grundversorgung (mit Ausnahme der Krankenversicherung) mehr bezogen hat und somit bis zu ihrer Abschiebung am 21.11.2019 ausschließlich von der Unterstützung ihres nunmehrigen Ehegatten lebte und mit diesem und ihrem Sohn vom 21.08.2019 bis 21.11.2019 im gemeinsamen Haushalt wohnte und vor dem Hintergrund der finanziellen Situation des nunmehrigen Ehegatten der BF, welcher für die BF und deren Sohn eine Patenschaftserklärung abgegeben hat, ergibt sich unter Berücksichtigung der Richtsätze des Paragraph 293, ASVG, auf welche der Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG über den Verweis auf den Paragraph 11, Absatz 5, NAG verweist, in casu, dass im Entscheidungszeitpunkt nicht positiv prognostiziert werden kann, dass der Aufenthalt der BF und ihres Sohnes zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen. 2.
- Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der BF leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab. 2.
- Zu den Feststellungen in Zusammenhang mit der Rückkehr der BF in die Ukraine: 2.7.
- Nachdem die BF keine der in § 31 FPG genannten Voraussetzungen erfüllt, war die entsprechende Feststellung zu treffen, dass ihr Aufenthalt seit rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens bis zur Abschiebung am 21.11.2019 im österreichischen Bundesgebiet nicht rechtmäßig war.2.7.
- Nachdem die BF keine der in Paragraph 31, FPG genannten Voraussetzungen erfüllt, war die entsprechende Feststellung zu treffen, dass ihr Aufenthalt seit rechtskräftigem Abschluss ihres Asylverfahrens bis zur Abschiebung am 21.11.2019 im österreichischen Bundesgebiet nicht rechtmäßig war. 2.7.
- Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand der BF ergibt sich aus der Aktenlage, sowie dem Umstand, dass die BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete durch entsprechende medizinische Unterlagen belegte Angaben tätigte, welche auf eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung oder auf eine Einschränkung ihrer Arbeitsfähigkeit schließen lassen würden. 2.7.
- Die BF verfügt nach eigenen Angaben über ein familiäres Netzwerk in den Personen ihres Bruders und ihrer Mutter, mit denen sie nach eigenen Angaben regelmäßig in Kontakt steht. Sie verfügt - nach eigenen Angaben vor dem BFA - über eine Eigentumswohnung im Herkunftsstaat. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für die Ukraine samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Die BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.
§ 3BFA-VG, BGBl. I 87/2012 id
F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).3.3.
Paragraph 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,
- und
- Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.4.
§ 28Absatz 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.4.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Absatz 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus"
§ 56Asyl
G zurückgewiesen wird:3.5. Zur Abweisung der Beschwerde mit der Maßgabe, dass der Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus"
Paragraph 56, AsylG zurückgewiesen wird: 3.5.
- Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" übertitelte § 56 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017, lautet:3.5.
- Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" übertitelte Paragraph 56, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, lautet: "
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls ---------- 1.-zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, 2.-davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und 3.-das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Int
G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3.-das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand." 3.5.2. Der mit "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen" übertitelte § 60 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, lautet:3.5.2. Der mit "Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen" übertitelte Paragraph 60, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet: "
(1)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nicht erteilt werden, wenn ---------- 1.-gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
§§ 52i
Vm 53 Abs. 2 oder 3 FPG besteht, oder1.-gegen ihn eine aufrechte Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, in Verbindung mit 53 Absatz 2, oder 3 FPG besteht, oder 2.-gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates oder der Schweiz besteht.
(2)Aufenthaltstitel
§ 56dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn
(2)Aufenthaltstitel
Paragraph 56, dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn ---------- 1.-der Drittstaatsangehörige einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft nachweist, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird, 2.-der Drittstaatsangehörige über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt und diese Versicherung in Österreich auch leistungspflichtig ist, 3.-der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (§ 11 Abs. 5 NAG) führen könnte, und3.-der Aufenthalt des Drittstaatsangehörige zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Paragraph 11, Absatz 5, NAG) führen könnte, und 4.-durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrechtssubjekt nicht wesentlich beeinträchtigt werden.
(3)Aufenthaltstitel dürfen einem Drittstaatsangehörigen nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen nicht öffentlichen Interessen widerstreitet. Der Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen widerstreitet dem öffentlichen Interesse, wenn ---------- 1.-dieser ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dieser durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt oder 2.-im Falle der §§ 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde."2.-im Falle der Paragraphen 56 und 57 dessen Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde." 3.5.3. Der mit "Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel" übertitelte § 11 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017, lautet auszugsweise:3.5.3. Der mit "Allgemeine Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel" übertitelte Paragraph 11, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, lautet auszugsweise: "[...]
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Abs. 2 Z 4), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (§ 2 Abs. 4 Z 3) oder durch eine Haftungserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 15) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
§ 291ader Exekutionsordnung (EO), RGBl.
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.""[...]
(5)Der Aufenthalt eines Fremden führt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft (Absatz 2, Ziffer 4,), wenn der Fremde feste und regelmäßige eigene Einkünfte hat, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, entsprechen. Feste und regelmäßige eigene Einkünfte werden durch regelmäßige Aufwendungen geschmälert, insbesondere durch Mietbelastungen, Kreditbelastungen, Pfändungen und Unterhaltszahlungen an Dritte nicht im gemeinsamen Haushalt lebende Personen. Dabei bleibt einmalig ein Betrag bis zu der in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Höhe unberücksichtigt und führt zu keiner Erhöhung der notwendigen Einkünfte im Sinne des ersten Satzes. Bei Nachweis der Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3,) oder durch eine Haftungserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15,) ist zur Berechnung der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten nur der das pfändungsfreie Existenzminimum
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage." 3.5.
- Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels im Wesentlichen mit der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit der BF im Bundesgebiet begründet. Die belangte Behörde habe somit keine seriöse Prognose dahingehend erstellen können, dass die BF nach Erteilung eines Aufenthaltstitels keiner Gebietskörperschaft finanziell zur Last fallen werde. 3.5.
- Die finanzielle Situation der BF und ihres Sohnes im Bundesgebiet bis 21.11.2019 ergibt sich aus den Feststellungen: Die BF hat nach 19.08.2019 (abgesehen von der Krankenversicherung) keine Leistungen der Grundversorgung mehr bezogen, ist XXXX keiner eigenen Arbeit in Rahmen von Dienstleistungsschecks mehr nachgegangen und lebte mit ihrem Sohn im Bundesgebiet, somit bis zu ihrer Abschiebung am 21.11.2019 nur noch von der Unterstützung ihres nunmehrigen Ehegattens mit dem sie, gemeinsam mit ihrem Sohn von 21.08.2019 bis 21.11.2019 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat.3.5.
- Die finanzielle Situation der BF und ihres Sohnes im Bundesgebiet bis 21.11.2019 ergibt sich aus den Feststellungen: Die BF hat nach 19.08.2019 (abgesehen von der Krankenversicherung) keine Leistungen der Grundversorgung mehr bezogen, ist römisch 40 keiner eigenen Arbeit in Rahmen von Dienstleistungsschecks mehr nachgegangen und lebte mit ihrem Sohn im Bundesgebiet, somit bis zu ihrer Abschiebung am 21.11.2019 nur noch von der Unterstützung ihres nunmehrigen Ehegattens mit dem sie, gemeinsam mit ihrem Sohn von 21.08.2019 bis 21.11.2019 in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hat. 3.5.
- Mit beschwerdeseitiger Eingabe vom 31.08.2019 wurden zur finanziellen Situation des nunmehrigen Ehegatten der BF, welcher im Verfahren eine Patenschaftserklärung für die BF und ihren Sohn abgegeben hat, Angaben gemacht, wonach dieser über Einkünfte (Pensionsbezug inkl. Kinderzuschuss, Ausgleichszulage, abzüglich Krankenversicherungsbeitrag) von monatlich EUR XXXX verfügen würde. Andererseits ergibt ein aktueller AJ-Web Auszug, dass der nunmehrige Ehegatte der BF seiner im Schreiben vom 31.08.2019 zusätzlich angegebenen regelmäßigen, geringfügige Beschäftigung lediglich im Zeitraum von 02.07.2019 bis 30.08.2019 nachgegangen ist und seitdem bis dato nicht mehr. Darüber hinaus treffen den nunmehrigen Ehegatten der BF seit 2010 monatliche Unterhaltspflichten von EUR 250,- hinsichtlich seines nicht im selben Haushalt lebenden Sohnes XXXX . Vor dem Hintergrund der beschwerdeseitigen Angaben zur finanziellen Situation der BF und ihres Sohnes im Bundesgebiet vor Abschiebung in die Ukraine am 21.11.2019, der oben beschriebenen Einkommenssituation des nunmehrigen Ehegatten und dessen Unterhaltsverpflichtungen im Ausmaß von monatlich EUR 250,-, ist hinsichtlich der im § 293 ASVG vorgegeben Höhe von Richtsätzen für im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten plus Richtsatzerhöhung für den Sohn der BF als weiteres Kind im gemeinsamen Haushalt, der belangten Behörde mit der Beurteilung im Ergebnis recht zu geben, dass die Voraussetzung des § 60 Abs. 2 Z 3 AsylG im casu nicht gegeben ist, da nicht positiv prognostiziert werden kann, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt.3.5.
- Mit beschwerdeseitiger Eingabe vom 31.08.2019 wurden zur finanziellen Situation des nunmehrigen Ehegatten der BF, welcher im Verfahren eine Patenschaftserklärung für die BF und ihren Sohn abgegeben hat, Angaben gemacht, wonach dieser über Einkünfte (Pensionsbezug inkl. Kinderzuschuss, Ausgleichszulage, abzüglich Krankenversicherungsbeitrag) von monatlich EUR römisch 40 verfügen würde. Andererseits ergibt ein aktueller AJ-Web Auszug, dass der nunmehrige Ehegatte der BF seiner im Schreiben vom 31.08.2019 zusätzlich angegebenen regelmäßigen, geringfügige Beschäftigung lediglich im Zeitraum von 02.07.2019 bis 30.08.2019 nachgegangen ist und seitdem bis dato nicht mehr. Darüber hinaus treffen den nunmehrigen Ehegatten der BF seit 2010 monatliche Unterhaltspflichten von EUR 250,- hinsichtlich seines nicht im selben Haushalt lebenden Sohnes römisch 40 . Vor dem Hintergrund der beschwerdeseitigen Angaben zur finanziellen Situation der BF und ihres Sohnes im Bundesgebiet vor Abschiebung in die Ukraine am 21.11.2019, der oben beschriebenen Einkommenssituation des nunmehrigen Ehegatten und dessen Unterhaltsverpflichtungen im Ausmaß von monatlich EUR 250,-, ist hinsichtlich der im Paragraph 293, ASVG vorgegeben Höhe von Richtsätzen für im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten plus Richtsatzerhöhung für den Sohn der BF als weiteres Kind im gemeinsamen Haushalt, der belangten Behörde mit der Beurteilung im Ergebnis recht zu geben, dass die Voraussetzung des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG im casu nicht gegeben ist, da nicht positiv prognostiziert werden kann, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führt. 3.5.
- Hinsichtlich des Absatzes 2 des § 60 AsylG ist auszuführen: "Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt die kumulative Erfüllung der angeführten Tatbestände voraus" (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, § 60 AsylG, K9, S.1018).3.5.
- Hinsichtlich des Absatzes 2 des Paragraph 60, AsylG ist auszuführen: "Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt die kumulative Erfüllung der angeführten Tatbestände voraus" (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 60, AsylG, K9, S.1018). Wenn im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 17.01.2020 auf Seite 4 auf den im Verfahren vorgelegten Arbeitsvorvertrag verwiesen wird und im Rahmen eines schriftlichen beschwerdeseitigen Einbringens vom 24.01.2020 auch eine Einstellungszusage - die BF betreffend - vom 08.01.2020 vorgelegt wurde, so wird in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach mit einer Einstellungszusage bzw. "..einem Arbeitsvorvertrag weder die Stellung eines Arbeitsnehmers in Österreich, noch ausreichende Existenzmittel bzw. ein Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden" (vgl. VwGH vom 17.10.2016, Ra 2016/22/0035).Wenn im Rahmen der Beschwerdeschrift vom 17.01.2020 auf Seite 4 auf den im Verfahren vorgelegten Arbeitsvorvertrag verwiesen wird und im Rahmen eines schriftlichen beschwerdeseitigen Einbringens vom 24.01.2020 auch eine Einstellungszusage - die BF betreffend - vom 08.01.2020 vorgelegt wurde, so wird in diesem Zusammenhang auf die Judikatur des VwGH verwiesen, wonach mit einer Einstellungszusage bzw. "..einem Arbeitsvorvertrag weder die Stellung eines Arbeitsnehmers in Österreich, noch ausreichende Existenzmittel bzw. ein Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden" vergleiche VwGH vom 17.10.2016, Ra 2016/22/0035). Die BF verfügte im Bundesgebiet lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis. Somit kommt der Einstellungszusage bzw. dem Arbeitsvorvertrag keine wesentliche Bedeutung zu. (vgl. VwGH vom 22.02.2011, zl. 2010/18/0323). Die belangte Behörde hat auf die entsprechende Judikatur des VwGH zutreffenderweise bereits im angefochtenen Bescheid auf Seite 66 verwiesen.Die BF verfügte im Bundesgebiet lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis. Somit kommt der Einstellungszusage bzw. dem Arbeitsvorvertrag keine wesentliche Bedeutung zu. vergleiche VwGH vom 22.02.2011, zl. 2010/18/0323). Die belangte Behörde hat auf die entsprechende Judikatur des VwGH zutreffenderweise bereits im angefochtenen Bescheid auf Seite 66 verwiesen. 3.5.
- Es war somit spruchgemäß zu entscheiden 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung: 3.6.1 Die diesbezüglich maßgeblichen Rechtsgrundlagen stellen sich wie folgt dar: 3.6.1.1.
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen kein Aufenthaltstitel
§ 57
erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.3.6.1.1.
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, erteilt wird, mit einer Rückkehrentscheidung
dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden. 3.6.1.
- § 52 FPG lautet auszugsweise:3.6.1.
- Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise: "Rückkehrentscheidung § 52
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
- dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
- dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
- ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
- ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3)-
(8)[...]
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
(10)-
(11)[...]" 3.6.1.
- § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise:3.6.1.
- Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet auszugsweise: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerunge