← Österreich

{'item': 'W247 2114428-3'}

Obsah (22)§ 28§ 53Art 133Art. 144§ 57§ 10§ 52§ 46§ 18§ 56§ 4§ 58§ 55§ 9Art. 1§ 6§ 17Art. 130§ 3§ 7§ 5§ 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum20.03.2020 GeschäftszahlW247 2114428-3 SpruchW247 2114428-3/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm §§ 56, 58 Abs. 11, 10 Abs. 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., iVm §§ 9, 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012, idgF., und §§ 52 Abs. 3 und Abs. 9, 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., sowie § 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz-DV 2005, BGBl. II Nr. 448/2005, idgF., als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraphen 56, 58, Absatz 11, 10, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., in Verbindung mit Paragraphen 9, 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, idgF., und Paragraphen 52, Absatz 3 und Absatz 9, 55, Absatz 4, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., sowie Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz-DV 2005, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005,, idgF., als unbegründet abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF., auf 1 Jahr herabgesetzt wird; Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe insoweit stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbotes

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF., auf 1 Jahr herabgesetzt wird; Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Verfahren über Antrag des BF auf internationalen Schutz in Österreich bzw. die Erlassung einer Rückkehrentscheidung: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste im Juni 2014 gemeinsam mit seiner Mutter XXXX , geb. XXXX , illegal nach Österreich und stellte am 15.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.06.2015 hat die Mutter als gesetzliche Vertreterin des BF auf Seite 3 des Protokolls, befragt nach dem Vater ihres Kindes angegeben, dass sie nicht wisse, wo dieser sich aufhalten würde. Sie hätte mit dem Vater ihres Kindes nie zusammengelebt, hätte ihren Sohn alleine großgezogen und der Vater habe nie Kontakt zu seinem Kinde gehabt.1.
  3. Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste im Juni 2014 gemeinsam mit seiner Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , illegal nach Österreich und stellte am 15.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.06.2015 hat die Mutter als gesetzliche Vertreterin des BF auf Seite 3 des Protokolls, befragt nach dem Vater ihres Kindes angegeben, dass sie nicht wisse, wo dieser sich aufhalten würde. Sie hätte mit dem Vater ihres Kindes nie zusammengelebt, hätte ihren Sohn alleine großgezogen und der Vater habe nie Kontakt zu seinem Kinde gehabt. 1.
  4. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") vom 24.08.2015, Zl. XXXX , abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2018, Zl. W189 2114428-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 18.12.2018 in Rechtskraft.1.
  5. Dieser Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") vom 24.08.2015, Zl. römisch 40 , abgewiesen. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2018, Zl. W189 2114428-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 18.12.2018 in Rechtskraft. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF - durch seine gesetzliche Vertreterin - zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und lehnte dieser am 26.02.2019 die Behandlung der Beschwerde

Art. 144Abs.

2 B-VG ab, wobei er mit Beschluss vom 13.03.2019 die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die gegen dieses Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2019, Zl. Ra 2019/19/0136 bis 0137-6, zurückgewiesen.Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF - durch seine gesetzliche Vertreterin - zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und lehnte dieser am 26.02.2019 die Behandlung der Beschwerde

Artikel 144

, Absatz 2, B-VG ab, wobei er mit Beschluss vom 13.03.2019 die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die gegen dieses Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2019, Zl. Ra 2019/19/0136 bis 0137-6, zurückgewiesen. 1.

  1. Der BF verblieb nach dieser Ausreiseverpflichtung gemeinsam mit seiner Mutter unrechtmäßig im Bundesgebiet.
  2. Das Verfahren nach § 57 AsylG:
  3. Das Verfahren nach Paragraph 57, AsylG: 2.
  4. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 03.12.2019 wurde der Mutter des BF über die Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt.2.
  5. Mit schriftlichem Parteiengehör vom 03.12.2019 wurde der Mutter des BF über die Beabsichtigung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit Einreiseverbot in Kenntnis gesetzt. 2.
  6. Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2019, Zl. 14- XXXX , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).2.2. Mit Bescheid des BFA vom 15.12.2019, Zl. 14- römisch 40 , wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). 2.3. Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 16.01.2020 Beschwerde erhoben. Beigefügt wurden der Beschwerde folgende Unterlagen: * Bestätigung betreffend XXXX bezüglich des Besuches der HTL XXXX vom 07.01.2020;* Bestätigung betreffend römisch 40 bezüglich des Besuches der HTL römisch 40 vom 07.01.2020; * Vollmacht XXXX vom 13.01.2020;* Vollmacht römisch 40 vom 13.01.2020; * Niederschrift der Mutter des BF bezüglich der Antragstellung

§ 56Asyl

G;* Niederschrift der Mutter des BF bezüglich der Antragstellung

Paragraph 56, AsylG; * E-Mail des RA des BF vom 20.11.2019; * Stellungnahme des BF bzw. seiner Mutter vom 30.11.2019; * Reisepass des BF und seiner Mutter in Kopie; * Abstammungsgutachten betr. die Vaterschaft von XXXX bezüglich XXXX ;* Abstammungsgutachten betr. die Vaterschaft von römisch 40 bezüglich römisch 40 ; Im weiteren Verfahrensverlauf brachte die Beschwerdeseite folgende Unterlagen in Vorlage: * Erklärung zur Geburtsurkunde des BF, ohne Übersetzung; * Schulnachricht des BF (Schuljahr 2018/2019); Jahreszeugnisse vom Schuljahr 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 des BF;* Schulnachricht des BF (Schuljahr 2018 aus 2019,); Jahreszeugnisse vom Schuljahr 2016 aus 2017,, 2017 aus 2018, und 2018 aus 2019, des BF; * Nachweis über weitergeleitete Dienstleistungsschecks der Mutter des BF und Arbeitsbestätigung von XXXX über die geleisteten Arbeiten der Mutter des BF über Dienstleistungsschecks;* Nachweis über weitergeleitete Dienstleistungsschecks der Mutter des BF und Arbeitsbestätigung von römisch 40 über die geleisteten Arbeiten der Mutter des BF über Dienstleistungsschecks; * Empfehlungsschreiben der HTL XXXX und des Lehrerkollegiums NMS XXXX betreffend den BF;* Empfehlungsschreiben der HTL römisch 40 und des Lehrerkollegiums NMS römisch 40 betreffend den BF; * Auszug des Lohnkostenrechners; * Deutschzertifikat B1 der Mutter des BF vom 16.03.2018; * Kopie der Aufenthaltskarte des Vater des BF; * Heiratsurkunde der Mutter des BF vom 16.01.2020; * Einstellungszusage der Mutter des BF bei der Firma " XXXX " vom 08.01.2020;* Einstellungszusage der Mutter des BF bei der Firma " römisch 40 " vom 08.01.2020; * Arbeitsvorvertrag des Firma XXXX vom 31.05.2019;* Arbeitsvorvertrag des Firma römisch 40 vom 31.05.2019; 2.

  1. Die Beschwerdevorlage vom 17.01.2020 und die Verwaltungsakte langten beim BVwG am 21.01.2020 ein. Über diese Beschwerde entschied das BVwG mit Erkenntnis W247 2114428-2/10E zum gleichen Datum, wie gegenständlichen Erkenntnis.
  2. Verfahren nach § 56 AsylG:
  3. Verfahren nach Paragraph 56, AsylG: 3.
  4. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.06.2019 gab XXXX , geb. am XXXX , an, dass er der Vater des XXXX sei, seit 2001 in Österreich leben würde und ein Daueraufenthaltsrecht für Österreich habe. Die Frau seines leiblichen Kindes habe ihn bereits während ihres Asylverfahrens in Österreich gesucht und ihn erst nach Abschluss ihres Asylverfahrens, vor ca. 4 Monaten gefunden (Anmerkungen: somit im Februar 2019). XXXX sei Frühpensionist, beziehe als Frühpension € 1.160- und könne ca. € 400,- dazuverdienen. Er plane mit seinem Kind und dessen Mutter gemeinsam zu leben und XXXX zu heiraten. Es wurde ein Vaterschaftsnachweis in Vorlage gebracht.3.
  5. Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 21.06.2019 gab römisch 40 , geb. am römisch 40 , an, dass er der Vater des römisch 40 sei, seit 2001 in Österreich leben würde und ein Daueraufenthaltsrecht für Österreich habe. Die Frau seines leiblichen Kindes habe ihn bereits während ihres Asylverfahrens in Österreich gesucht und ihn erst nach Abschluss ihres Asylverfahrens, vor ca. 4 Monaten gefunden (Anmerkungen: somit im Februar 2019). römisch 40 sei Frühpensionist, beziehe als Frühpension € 1.160- und könne ca. € 400,- dazuverdienen. Er plane mit seinem Kind und dessen Mutter gemeinsam zu leben und römisch 40 zu heiraten. Es wurde ein Vaterschaftsnachweis in Vorlage gebracht. 3.
  6. Der BF stellte am 09.07.2019 gemeinsam mit seiner Mutter jeweils Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs. 1 Asyl

G 2005.3.2. Der BF stellte am 09.07.2019 gemeinsam mit seiner Mutter jeweils Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG

  1. Beigefügt wurden dem Antrag folgende Beweismittel: * Mietvertrag XXXX ;* Mietvertrag römisch 40 ; * Einkommenssteuerbescheid 2018 vom 03.10.2019 für Herrn XXXX ;* Einkommenssteuerbescheid 2018 vom 03.10.2019 für Herrn römisch 40 ; * (aufschiebende bedingter) Dienstvertrag zwischen der Mutter des BF und Firma " XXXX ";* (aufschiebende bedingter) Dienstvertrag zwischen der Mutter des BF und Firma " römisch 40 "; * Nachweis über weiter geleitete Dienstleistungsschecks betr. die Mutter des BF; * Jahreszeugnisse des BF der Schuljahre 2016/2017, 2017/2018, 2018/2019;* Jahreszeugnisse des BF der Schuljahre 2016 aus 2017,, 2017 aus 2018,, 2018 aus 2019,; * Empfehlungsschreiben des Lehrerkollegiums der NMS XXXX betreffend den BF vom 06.11.2018;* Empfehlungsschreiben des Lehrerkollegiums der NMS römisch 40 betreffend den BF vom 06.11.2018; * Empfehlungsschreiben des Direktors der XXXX betr. den BF vom 22.11.2018;* Empfehlungsschreiben des Direktors der römisch 40 betr. den BF vom 22.11.2018; * Bestätigung des Direktors der HTL XXXX betr. die erfolgreiche Absolvierung der
  2. Klasse der HTL durch den BF vom 28.06.2019;* Bestätigung des Direktors der HTL römisch 40 betr. die erfolgreiche Absolvierung der
  3. Klasse der HTL durch den BF vom 28.06.2019; * Abstammungsgutachen XXXX vom 19.03.2019 betr. die Vaterschaft von XXXX zum BF;* Abstammungsgutachen römisch 40 vom 19.03.2019 betr. die Vaterschaft von römisch 40 zum BF; * ÖSD-Zertifikat B1 der Mutter des BF, ausgestellt am 16.03.2018; * ukrainischer Reisepass der Mutter des BF, ausgestellt am 11.07.2012, gültig bis 11.07.2022 sowie abgelaufener Reisepass des BF; * Kontoauszüge der Steiermärkischen Sparkasse für den Zeitraum 28.09.2018 bis 30.09.2019, Kontoinhaber XXXX ;* Kontoauszüge der Steiermärkischen Sparkasse für den Zeitraum 28.09.2018 bis 30.09.2019, Kontoinhaber römisch 40 ; 3.
  4. Mit schriftlicher Eingabe vom 31.08.2019 brachte die Mutter des BF durch ihren (ehemaligen) rechtsfreundlichen Vertreter vor, dass der zum dauernden Aufenthalt berechtigte Vater des BF eine Patenschaftserklärung abgegeben habe, welche unter einem vorgelegt würde. Der BF und sie seien zudem bestrebt gewesen, sich von der ukrainischen Botschaft in Wien in neues Reisedokument für den BF ausstellen zu lassen. Dort sei ihnen mitgeteilt worden, dass eine Ausstellung erst nach Vorlage eines gültigen österreichischen Aufenthaltstitels erfolgen könne. Die Beantragung und Ausstellung eines Reisepasses müsse ansonsten in der Ukraine erfolgen. Das diese Auskunft beinhaltende Bestätigungsschreiben der Botschaft gelang ebenso zur Vorlage. Vorgelegt wurden unter einem: * Patenschaftserklärung XXXX vom 22.07.2019* Patenschaftserklärung römisch 40 vom 22.07.2019 * Schreiben der PVA betreffend den monatlichen Leistungsanspruch v. XXXX vom 01.07.2019* Schreiben der PVA betreffend den monatlichen Leistungsanspruch v. römisch 40 vom 01.07.2019 * Lohn-Gehaltsabrechnung für Juli und August 2019 betr. XXXX , ausgestellt von der Firma " XXXX "* Lohn-Gehaltsabrechnung für Juli und August 2019 betr. römisch 40 , ausgestellt von der Firma " römisch 40 " * Bestätigung der ukrainischen Botschaft vom 08.08.2019; Dokument enthält keine Geschäftszahl; 3.
  5. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.09.2019 gab die Mutter des BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie in Österreich bleiben wolle, da sie hier eine Ausbildung machen und so schnell als möglich arbeiten wolle. Auch der BF gehe hier in die HTL, er lerne gut. Sie habe, bevor sie nach Österreich gereist wäre, teilweise mit ihrer Mutter, teilweise mit ihrem Partner zusammengelebt. Sie habe in Odessa in einem Einkaufszentrum als Verkäuferin gearbeitet. Der BF habe bei ihrer Mutter gelebt, da er dort zur Schule gegangen sei. Ihr damaliger Lebenspartner habe in Odessa eine Mietwohnung gehabt und hätten sie da zusammengewohnt. Befragt, welche Angehörigen sie noch im Herkunftsland habe, gab sie an, dass sie noch einen Bruder habe, mit welchem sie wenig Kontakt habe. Auch habe sie noch eine Freundin, von deren Kind sie die Taufpatin wäre. Die Frage, ob sie derzeit arbeite, verneinte die Mutter des BF und gab an, dass sie in der Ukraine als Näherin gearbeitet habe und auch als Verkäuferin tätig gewesen sei. Sie habe früher mit Dienstleistungschecks in Österreich gearbeitet, habe Haushaltsarbeiten durchgeführt. Sie könne einen Arbeitsvertrag für die Firma " XXXX " vorlegen, bei welcher sie als Hausbetreuung und Hilfskraft arbeiten könne und € 950,00 für 40/Woche verdienen würde. Sie brauche monatlich € 250,00 bis 300,00 für Essen, € 30,- für Strom und € 20,- für die Handys von ihrem Sohn und sich. Die Miete zahle ihr Lebensgefährte, Herr XXXX . Sie sei über die Grundversorgung krankenversichert. Sie habe in Österreich nur österreichische Freunde und Bekannte. Sie lebe mit Herrn XXXX seit Mai 2019 in einer Lebensgemeinschaft. Sie habe Herrn XXXX erstmals in Moldawien an ihrem Geburtsort getroffen, als sie 18 Jahre alt gewesen wäre, etwa im Jahr 2000 und habe mit diesem dann eine eineinhalbjährige Beziehung geführt, aus der ihr Sohn entstanden sei. Herr XXXX habe keine Kinder haben wollen, wollte mit seinem Sohn weder etwas zu tun haben, noch habe er für den Sohn bezahlt. Sie habe danach kaum mit ihm Kontakt gehabt (AS 205: "Einmal alle 3 Jahre ungefähr") und ihn erst wieder in Österreich getroffen. Sie denke, dass sie Gutes für Österreich tun könne.3.
  6. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 12.09.2019 gab die Mutter des BF im Wesentlichen zusammengefasst an, dass sie in Österreich bleiben wolle, da sie hier eine Ausbildung machen und so schnell als möglich arbeiten wolle. Auch der BF gehe hier in die HTL, er lerne gut. Sie habe, bevor sie nach Österreich gereist wäre, teilweise mit ihrer Mutter, teilweise mit ihrem Partner zusammengelebt. Sie habe in Odessa in einem Einkaufszentrum als Verkäuferin gearbeitet. Der BF habe bei ihrer Mutter gelebt, da er dort zur Schule gegangen sei. Ihr damaliger Lebenspartner habe in Odessa eine Mietwohnung gehabt und hätten sie da zusammengewohnt. Befragt, welche Angehörigen sie noch im Herkunftsland habe, gab sie an, dass sie noch einen Bruder habe, mit welchem sie wenig Kontakt habe. Auch habe sie noch eine Freundin, von deren Kind sie die Taufpatin wäre. Die Frage, ob sie derzeit arbeite, verneinte die Mutter des BF und gab an, dass sie in der Ukraine als Näherin gearbeitet habe und auch als Verkäuferin tätig gewesen sei. Sie habe früher mit Dienstleistungschecks in Österreich gearbeitet, habe Haushaltsarbeiten durchgeführt. Sie könne einen Arbeitsvertrag für die Firma " römisch 40 " vorlegen, bei welcher sie als Hausbetreuung und Hilfskraft arbeiten könne und € 950,00 für 40/Woche verdienen würde. Sie brauche monatlich € 250,00 bis 300,00 für Essen, € 30,- für Strom und € 20,- für die Handys von ihrem Sohn und sich. Die Miete zahle ihr Lebensgefährte, Herr römisch 40 . Sie sei über die Grundversorgung krankenversichert. Sie habe in Österreich nur österreichische Freunde und Bekannte. Sie lebe mit Herrn römisch 40 seit Mai 2019 in einer Lebensgemeinschaft. Sie habe Herrn römisch 40 erstmals in Moldawien an ihrem Geburtsort getroffen, als sie 18 Jahre alt gewesen wäre, etwa im Jahr 2000 und habe mit diesem dann eine eineinhalbjährige Beziehung geführt, aus der ihr Sohn entstanden sei. Herr römisch 40 habe keine Kinder haben wollen, wollte mit seinem Sohn weder etwas zu tun haben, noch habe er für den Sohn bezahlt. Sie habe danach kaum mit ihm Kontakt gehabt (AS 205: "Einmal alle 3 Jahre ungefähr") und ihn erst wieder in Österreich getroffen. Sie denke, dass sie Gutes für Österreich tun könne. 3.
  7. In der Folge wurden nachstehende Unterlagen/Dokumente vorgelegt: * ÖSD Zertifikat B1 der Mutter des BF vom 16.03.2018; * Lohn-Gehaltsabrechnung für Juli und August 2019 betr. XXXX , ausgestellt von der Firma " XXXX ";* Lohn-Gehaltsabrechnung für Juli und August 2019 betr. römisch 40 , ausgestellt von der Firma " römisch 40 "; * Niederschrift Unterhaltsvereinbarung von XXXX betr. dessen Sohn XXXX ;* Niederschrift Unterhaltsvereinbarung von römisch 40 betr. dessen Sohn römisch 40 ; * Infopass für Behörden, ausgestellt am 25.09.2019 von der KSV1870 Information GmbH; * übersetzte Strafregisterbescheinigung der Botschaft Armenien, ausgestellt auf XXXX , vom 04.03.2019;* übersetzte Strafregisterbescheinigung der Botschaft Armenien, ausgestellt auf römisch 40 , vom 04.03.2019; * österreichischer Strafregisterauszug betr. XXXX vom 28.12.2018;* österreichischer Strafregisterauszug betr. römisch 40 vom 28.12.2018; * Dienstvertrag der Mutter des BF mit dem Sachverständigenbüro XXXX vom 20.09.2019;* Dienstvertrag der Mutter des BF mit dem Sachverständigenbüro römisch 40 vom 20.09.2019; * Abstammungsgutachten XXXX vom 25.09.2019;* Abstammungsgutachten römisch 40 vom 25.09.2019; * Besitz-Versicherungspolizze der Generali Versicherung betr. XXXX , vom 28.06.2019;* Besitz-Versicherungspolizze der Generali Versicherung betr. römisch 40 , vom 28.06.2019; * Einkommenssteuerbescheid XXXX des Jahres 2017;* Einkommenssteuerbescheid römisch 40 des Jahres 2017; * Geburtsurkunde der Mutter des BF im Original, ohne Übersetzung; 3.
  8. Mit Verfügung des BFA vom 04.11.2019 teilte dieses mit, dass beabsichtigt sei, dem Antrag auf Heilung des Mangels in Bezug auf die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses des BF vom 31.08.2019 nicht stattzugeben. Es wurden dem BF eine Frist bis 30.11.2019 eingeräumt um ein gültiges Reisedokument, allenfalls ein befristetes Notreisedokument, sowie die Geburtsurkunde des BF, vorzulegen. 3.
  9. Am 18.11.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme von XXXX als Zeuge statt, in welcher dieser zusammenfassend angab, dass die Mutter des BF bereits für sein Unternehmen gearbeitet habe und es ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dieser gebe. Eine Garantie, dass die Mutter des BF bei ihm in den nächsten Jahren beschäftigt sein könne, könne er nicht geben. Es könne auch sein, dass sie nur 20 bis 25 Stunden für seine Firma arbeiten würde, das wäre das Minimum.3.
  10. Am 18.11.2019 fand eine niederschriftliche Einvernahme von römisch 40 als Zeuge statt, in welcher dieser zusammenfassend angab, dass die Mutter des BF bereits für sein Unternehmen gearbeitet habe und es ein besonderes Vertrauensverhältnis zu dieser gebe. Eine Garantie, dass die Mutter des BF bei ihm in den nächsten Jahren beschäftigt sein könne, könne er nicht geben. Es könne auch sein, dass sie nur 20 bis 25 Stunden für seine Firma arbeiten würde, das wäre das Minimum. 3.
  11. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2019, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf Mängelheilung vom 03.09.2019

§ 4Abs. 1 Z 2 und 3 i

Vm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 56Abs. 1 Asyl

G

§ 58Abs. 11 Asyl

G idgF iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV zurückgewiesen (Spruchpunkt II.),

§ 10Abs. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt III.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V.),

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.),

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).3.8. Mit Bescheid des BFA vom 29.11.2019, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf Mängelheilung vom 03.09.2019

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), der Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG idgF in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in die Ukraine

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch fünf.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.),

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.). Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sich allein auf Basis seiner illegalen Einreise und des Stellens eines ungerechtfertigten Asylantrags im Bundesgebiet aufgehalten habe und nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Er sei zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren im Bundesgebiet aufhältig, davon die Hälfte mindestens rechtmäßig. Es sei in seinem Fall darauf hinzuweisen, dass in seinem Fall kein gültiges Reisedokument vorgelegt worden sei. Es sei zwar eine Bestätigung seitens der ukrainischen Botschaft vorgelegt worden, wonach für jemanden, der keine Aufenthaltsberechtigung habe, kein Reisepass ausgestellt würde. Allerdings sei es nach Ansicht des BFA möglich und zumutbar, sich ein Notreisedokument ausstellen zu lassen. Auch habe der BF trotz erfolgter Aufforderung keine Geburtsurkunde mit Übersetzung vorgelegt. Es sei zwar ein Dokument ohne Übersetzung beschwerdeseitig vorgelegt worden, doch würde es sich hierbei - nach Angaben des Vaters des BF vom 18.10.2019 im Rahmen eines Parteienverkehrs - lediglich um eine Erklärung zur Geburtsurkunde des BF handeln. Somit sei sein Antrag auf Mängelheilung in Bezug auf die Vorlage eines gültigen Reisedokuments abzuweisen gewesen und wäre aus diesem Grund der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G zurückzuweisen gewesen. Er sei mit seiner Mutter ins Bundesgebiet eingereist und habe keine Angehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet. Der nunmehrige Lebensgefährte der Mutter des BF lebe erst seit August 2019 mit ihm und seiner Mutter zusammen. Auch habe nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, dass XXXX der Vater des BF sei. Außerdem halte sich der BF seit rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich auf. Sein Interesse, im Bundesgebiet zu verbleiben, sei noch dadurch gemindert, dass er und alle Beteiligten sich spätestens nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens ihres ungewissen Aufenthaltes bewusst gewesen sein hätten müssen. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohles des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung würden im gegenständlichen Fall höher wiegen als die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung

§ 9Abs.

1 bis 3 BFA-VG zulässig sei, sei

§ 10Abs. 3 Asyl

G und § 52 Abs. 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Eine Gefährdung, wonach bei seiner Abschiebung seine Rechte

Art. 1oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr.

6 oder 13 zur Konvention verletzt würden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre, sei nicht erkennbar. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in § 46 Abs. 1 Z. 1 bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung in die Ukraine zulässig sei. In seinem Fall sei seitens der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

§ 18Abs.

2 BFA-VG aberkannt worden. In seinem Fall sei zudem auch ein Einreiseverbot zu erlassen, da er nicht in der Lage sei, den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt nachzuweisen und in Österreich nicht beschäftigt sei. Sein gesamtes Verhalten zeige in aller Deutlichkeit, dass der gegenständliche Antrag einen Missbrauch des Asylsystems darstelle und er bisher weder seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei, noch imstande gewesen sei, seinen Aufenthalt nach dem NAG zu legalisieren. Es ergebe sich daher unzweifelhaft für das BFA, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Art. 8 und Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten. Für die Behörde stehe fest, dass für ihn bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei daher in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei.Begründend wurde ausgeführt, dass der BF sich allein auf Basis seiner illegalen Einreise und des Stellens eines ungerechtfertigten Asylantrags im Bundesgebiet aufgehalten habe und nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens das Bundesgebiet nicht verlassen habe. Er sei zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit 5 Jahren im Bundesgebiet aufhältig, davon die Hälfte mindestens rechtmäßig. Es sei in seinem Fall darauf hinzuweisen, dass in seinem Fall kein gültiges Reisedokument vorgelegt worden sei. Es sei zwar eine Bestätigung seitens der ukrainischen Botschaft vorgelegt worden, wonach für jemanden, der keine Aufenthaltsberechtigung habe, kein Reisepass ausgestellt würde. Allerdings sei es nach Ansicht des BFA möglich und zumutbar, sich ein Notreisedokument ausstellen zu lassen. Auch habe der BF trotz erfolgter Aufforderung keine Geburtsurkunde mit Übersetzung vorgelegt. Es sei zwar ein Dokument ohne Übersetzung beschwerdeseitig vorgelegt worden, doch würde es sich hierbei - nach Angaben des Vaters des BF vom 18.10.2019 im Rahmen eines Parteienverkehrs - lediglich um eine Erklärung zur Geburtsurkunde des BF handeln. Somit sei sein Antrag auf Mängelheilung in Bezug auf die Vorlage eines gültigen Reisedokuments abzuweisen gewesen und wäre aus diesem Grund der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG zurückzuweisen gewesen. Er sei mit seiner Mutter ins Bundesgebiet eingereist und habe keine Angehörigen oder Verwandten im Bundesgebiet. Der nunmehrige Lebensgefährte der Mutter des BF lebe erst seit August 2019 mit ihm und seiner Mutter zusammen. Auch habe nicht zweifelsfrei festgestellt werden können, dass römisch 40 der Vater des BF sei. Außerdem halte sich der BF seit rechtskräftigen Abschluss seines Asylverfahrens unrechtmäßig in Österreich auf. Sein Interesse, im Bundesgebiet zu verbleiben, sei noch dadurch gemindert, dass er und alle Beteiligten sich spätestens nach dem rechtskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens ihres ungewissen Aufenthaltes bewusst gewesen sein hätten müssen. Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohles des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung würden im gegenständlichen Fall höher wiegen als die persönlichen Interessen des BF am Verbleib im Bundesgebiet. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde und die Rückkehrentscheidung

Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG zulässig sei, sei

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Eine Gefährdung, wonach bei seiner Abschiebung seine Rechte

Artikel eins, oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention verletzt würden oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre, sei nicht erkennbar. Es sei somit auszusprechen, dass im Falle der Durchsetzbarkeit der Rückkehrentscheidung sowie bei Vorliegen der in Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 FPG genannten Voraussetzungen seine Abschiebung in die Ukraine zulässig sei. In seinem Fall sei seitens der belangten Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde

Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt worden. In seinem Fall sei zudem auch ein Einreiseverbot zu erlassen, da er nicht in der Lage sei, den Besitz von Mitteln zu seinem Unterhalt nachzuweisen und in Österreich nicht beschäftigt sei. Sein gesamtes Verhalten zeige in aller Deutlichkeit, dass der gegenständliche Antrag einen Missbrauch des Asylsystems darstelle und er bisher weder seiner Ausreiseverpflichtung nachgekommen sei, noch imstande gewesen sei, seinen Aufenthalt nach dem NAG zu legalisieren. Es ergebe sich daher unzweifelhaft für das BFA, dass er eine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle. Die Gesamtbeurteilung seines Verhaltens, seiner Lebensumstände sowie seiner familiären und privaten Anknüpfungspunkte habe daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig sei, die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot sei daher zur Erreichung der in Artikel 8 und Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Für die Behörde stehe fest, dass für ihn bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Menschenrechtsverletzung gegeben sei. Es sei daher in seinem Fall davon auszugehen, dass die sofortige Umsetzung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme im Interesse eines geordneten Fremdenwesens geboten sei. Weiters traf das BFA Länderfeststellungen zur Situation im Herkunftsstaat des BF. 3.

  1. Mit Verfahrensordnung vom 29.12.2019 wurde dem BF für ein etwaiges Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt. 3.
  2. Mit Stellungnahme vom 30.11.2019 brachte der (ehemalige) rechtsfreundliche Vertreter des BF vor, dass sich die Geburtsurkunde des BF beim BFA befinde. Zur angeführten Möglichkeit, sich von der ukrainischen Botschaft ein Reisedokument beschaffen zu können, werde auf die schon vorgelegte Bestätigung der Botschaft verwiesen, wonach dies nicht möglich sei. Vorgelegt wurde unter einem die ukrainische Geburtsurkunde der BF samt gerichtlich beeideter Übersetzung. 3.
  3. Mit Schriftsatz vom 17.01.2020 erhob der BF durch seinen Rechtsberater Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeseite brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass im gegenständlichen Verfahren ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden sei. Der BF und seine Mutter würden sich seit Juni 2014, sohin seit 5 Jahren in Österreich befinden. Bis Dezember 2018 sei ihr Aufenthalt stets legal gewesen, da sie als Asylwerber einen legalen Aufenthalt gehabt hätten. Die Nichtberücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF und seiner Mutter führe zu einer mangelhaften Interessensabwägung. Die Mutter des BF sei während ihres Aufenthaltes in Österreich immer bemüht gewesen, eine Arbeit zu finden. So habe sie als Asylwerberin mit dem Dienstleistungsscheck gearbeitet. Zudem sei sie kurz beruflich tätig gewesen und habe sie einen Arbeitsvorvertrag bekommen. Darüber hinaus habe ihr Lebensgefährte, der Vater des BF, eine Patenschaft für sie und den BF übernommen, was ihre Verfestigung in Österreich zeige. Dass sie sehr gut integriert seien, zeige sich auch darin, dass die Mutter des BF Deutsch auf mindestens dem B1 Niveau spreche und auch der BF, der hier die HTL besucht habe, sehr gut Deutsch spreche. Die Mutter des BF führe eine Beziehung zu XXXX , der den Titel "Daueraufenthalt EU" habe und liege somit ein Familienleben in Österreich vor. Sofern seitens der belangten Behörde die Vaterschaft von XXXX in Bezug auf den BF angezweifelt würde, hätte sich die Behörde ganz einfach Gewissheit schaffen können, in dem sie einen Vaterschaftstest durchführe. Gerade die Vaterschaft seitens einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person sei ein wichtiger Umstand bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehr. Das Verfahren sei insofern auch mangelhaft, weil die Behörde es unterlassen habe, sich mit der Situation des BF im Falle einer Rückkehr auseinanderzusetzen, konkret sei eine Prüfung des Kindeswohles nicht durchgeführt worden. Bezüglich der Länderfeststellungen sei zu kritisieren, dass diese sich nicht mit der Lage von alleinstehenden, kranken Frauen und Kindern befassen würden. Die Behörde habe festgestellt, dass der BF weder Familienangehörige noch Verwandte in Österreich habe. Dies sei schon deshalb falsch, da er mit seiner Mutter und seinem Vater in Österreich lebe, welcher zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Die Behörde stelle zwar richtigerweise fest, dass die BF auf Basis von Dienstleistungsschecks gearbeitet habe, vergesse aber zu erwähnen, dass die BF auch bei Herrn XXXX gearbeitet habe und über einen Vorvertrag verfüge. Die Feststellung, wonach keine besondere Integration vorliege, sei falsch, zumal der BF und seine Mutter gut Deutsch sprechen würden und der Vater des BF für die beiden eine Patenschaftserklärung abgegeben habe. In der Beweiswürdigung würden auch Ausführungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes fehlen. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Behörde ein Einreiseverbot erlassen habe, da der BF sich nichts zu Schulden habe kommen lassen. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.) dem BF einen Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG zu erteilen; 3.) Spruchpunkt VI. (gemeint wohl: Spruchpunkt VII.) betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufheben bzw. ersatzlos beheben; 4.) den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt, das Einreiseverbot aufgehoben und ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werde; 5.) in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen; 6.) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen.3.
  4. Mit Schriftsatz vom 17.01.2020 erhob der BF durch seinen Rechtsberater Beschwerde in vollem Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung, sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeseite brachte im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass im gegenständlichen Verfahren ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt worden sei. Der BF und seine Mutter würden sich seit Juni 2014, sohin seit 5 Jahren in Österreich befinden. Bis Dezember 2018 sei ihr Aufenthalt stets legal gewesen, da sie als Asylwerber einen legalen Aufenthalt gehabt hätten. Die Nichtberücksichtigung des Privat- und Familienlebens des BF und seiner Mutter führe zu einer mangelhaften Interessensabwägung. Die Mutter des BF sei während ihres Aufenthaltes in Österreich immer bemüht gewesen, eine Arbeit zu finden. So habe sie als Asylwerberin mit dem Dienstleistungsscheck gearbeitet. Zudem sei sie kurz beruflich tätig gewesen und habe sie einen Arbeitsvorvertrag bekommen. Darüber hinaus habe ihr Lebensgefährte, der Vater des BF, eine Patenschaft für sie und den BF übernommen, was ihre Verfestigung in Österreich zeige. Dass sie sehr gut integriert seien, zeige sich auch darin, dass die Mutter des BF Deutsch auf mindestens dem B1 Niveau spreche und auch der BF, der hier die HTL besucht habe, sehr gut Deutsch spreche. Die Mutter des BF führe eine Beziehung zu römisch 40 , der den Titel "Daueraufenthalt EU" habe und liege somit ein Familienleben in Österreich vor. Sofern seitens der belangten Behörde die Vaterschaft von römisch 40 in Bezug auf den BF angezweifelt würde, hätte sich die Behörde ganz einfach Gewissheit schaffen können, in dem sie einen Vaterschaftstest durchführe. Gerade die Vaterschaft seitens einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person sei ein wichtiger Umstand bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückkehr. Das Verfahren sei insofern auch mangelhaft, weil die Behörde es unterlassen habe, sich mit der Situation des BF im Falle einer Rückkehr auseinanderzusetzen, konkret sei eine Prüfung des Kindeswohles nicht durchgeführt worden. Bezüglich der Länderfeststellungen sei zu kritisieren, dass diese sich nicht mit der Lage von alleinstehenden, kranken Frauen und Kindern befassen würden. Die Behörde habe festgestellt, dass der BF weder Familienangehörige noch Verwandte in Österreich habe. Dies sei schon deshalb falsch, da er mit seiner Mutter und seinem Vater in Österreich lebe, welcher zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt sei. Die Behörde stelle zwar richtigerweise fest, dass die BF auf Basis von Dienstleistungsschecks gearbeitet habe, vergesse aber zu erwähnen, dass die BF auch bei Herrn römisch 40 gearbeitet habe und über einen Vorvertrag verfüge. Die Feststellung, wonach keine besondere Integration vorliege, sei falsch, zumal der BF und seine Mutter gut Deutsch sprechen würden und der Vater des BF für die beiden eine Patenschaftserklärung abgegeben habe. In der Beweiswürdigung würden auch Ausführungen zu den Gründen für die Erlassung des Einreiseverbotes fehlen. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen die Behörde ein Einreiseverbot erlassen habe, da der BF sich nichts zu Schulden habe kommen lassen. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge 1.) eine mündliche Verhandlung durchführen; 2.) dem BF einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 56, AsylG zu erteilen; 3.) Spruchpunkt römisch sechs. (gemeint wohl: Spruchpunkt römisch sieben.) betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aufheben bzw. ersatzlos beheben; 4.) den angefochtenen Bescheid aufheben bzw. dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt, das Einreiseverbot aufgehoben und ihm ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werde; 5.) in eventu das Einreiseverbot auf eine angemessene Dauer herabsetzen; 6.) in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen. 3.
  5. Die Beschwerdevorlage vom 21.01.2020 und die Verwaltungsakte langten beim Bundesverwaltungsgericht am 23.01.2020 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Ablauf des Verfahrensgangs zum bisherigen Verfahren wird - wie unter Punkt I. dargelegt - festgestellt.1.
  8. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Ablauf des Verfahrensgangs zum bisherigen Verfahren wird - wie unter Punkt römisch eins. dargelegt - festgestellt. 1.
  9. Zur Person des BF: Der minderjährige BF ist Staatsangehöriger der Ukraine, Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe und dem christlich-orthodoxen Glauben zugehörig. Der BF führt die im Spruch angeführten Personalien. Die Identität des BF steht fest. Der BF stellte erstmals in Österreich nach gemeinsamer illegaler Einreise mit seiner Mutter, XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, am 15.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 24.08.2015, Zl. XXXX , abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2018, Zl. W189 2114428-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 18.12.2018 in Rechtskraft.Der BF stellte erstmals in Österreich nach gemeinsamer illegaler Einreise mit seiner Mutter, römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Ukraine, am 15.06.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des BFA vom 24.08.2015, Zl. römisch 40 , abgewiesen wurde. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 03.12.2018, Zl. W189 2114428-1/6E, als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 18.12.2018 in Rechtskraft. Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde

Art. 144Abs.

1 B-VG ab, wobei er mit Beschluss vom 13.03.2019 die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die gegen dieses Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2019, Zl. Ra 2019/19/0136 bis 0137-6, zurückgewiesen.Gegen dieses Erkenntnis erhob der BF zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und lehnte dieser die Behandlung der Beschwerde

Artikel 144

, Absatz eins, B-VG ab, wobei er mit Beschluss vom 13.03.2019 die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. Die gegen dieses Erkenntnis beim Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.05.2019, Zl. Ra 2019/19/0136 bis 0137-6, zurückgewiesen. Der BF verblieb nach dieser Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 09.07.2019 - gemeinsam mit seiner Mutter - jeweils die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Abs. 1 Asyl

G.Der BF verblieb nach dieser Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 09.07.2019 - gemeinsam mit seiner Mutter - jeweils die gegenständlichen Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Der Aufenthalt des BF nach dem 18.12.2018 bis zu seiner Abschiebung am 21.11.2019 war nicht rechtmäßig. Der BF ist jung, gesund und ist in weniger als einem Jahr volljährig. Von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit des BF auszugehen. Er leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- und rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht entgegen. Die Mutter des BF ist seit 23.01.2020 mit dem armenischen Staatsangehörigen, XXXX , geb XXXX , der zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, verheiratet. XXXX ist der leibliche Vater des BF. Die Mutter des BF und XXXX hatten sich bereits im Jahr 2000 im Moldawien kennengelernt und hatten danach eine ca. eineinhalbjährige Beziehung, aus welcher der BF als gemeinsamer Sohn hervorgegangen ist. Die Mutter des BF hatte damals weder mit den nunmehrigen Ehegatten zusammengelebt, noch hat der Vater des BF ein Kind gewollt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter des BF mit dem Vater des BF bis ca. Februar 2019 Kontakt gehabt hat. In dieser Zeit hatte sich der nunmehrige Ehegatte der Mutter des BF weder um seinen Sohn gekümmert, noch einen finanziellen Beitrag für seinen Sohn geleistet. Zwischen dem BF bzw. der Mutter des BF und dem Vater des BF bestand lediglich zwischen 21.08.2019 und 21.11.2019 ein gemeinsamer Haushalt. Der Vater des BF hat für den BF und seine Mutter am 22.07.2019 eine Patenschaftserklärung abgegeben.Die Mutter des BF ist seit 23.01.2020 mit dem armenischen Staatsangehörigen, römisch 40 , geb römisch 40 , der zum dauernden Aufenthalt in Österreich berechtigt ist, verheiratet. römisch 40 ist der leibliche Vater des BF. Die Mutter des BF und römisch 40 hatten sich bereits im Jahr 2000 im Moldawien kennengelernt und hatten danach eine ca. eineinhalbjährige Beziehung, aus welcher der BF als gemeinsamer Sohn hervorgegangen ist. Die Mutter des BF hatte damals weder mit den nunmehrigen Ehegatten zusammengelebt, noch hat der Vater des BF ein Kind gewollt. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Mutter des BF mit dem Vater des BF bis ca. Februar 2019 Kontakt gehabt hat. In dieser Zeit hatte sich der nunmehrige Ehegatte der Mutter des BF weder um seinen Sohn gekümmert, noch einen finanziellen Beitrag für seinen Sohn geleistet. Zwischen dem BF bzw. der Mutter des BF und dem Vater des BF bestand lediglich zwischen 21.08.2019 und 21.11.2019 ein gemeinsamer Haushalt. Der Vater des BF hat für den BF und seine Mutter am 22.07.2019 eine Patenschaftserklärung abgegeben. Der BF wurde am 21.11.2019 - gemeinsam mit seiner Mutter- in die Ukraine abgeschoben. Der BF hat gute Deutschkenntnisse und einen guten Schulerfolg. Er besucht seit dem Schuljahr 2016/2017 die HTL XXXX . Der BF hat im Bundesgebiet Freundschaften geschlossen. Er lebte bis 19.08.2019 von Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht Mitglied in Vereinen und Organisationen. Auch sonst weist er keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in gesellschaftlicher Hinsicht auf und kann eine überdurchschnittliche Integration im Bundesgebiet nicht festgestellt werden.Der BF hat gute Deutschkenntnisse und einen guten Schulerfolg. Er besucht seit dem Schuljahr 2016 aus 2017, die HTL römisch 40 . Der BF hat im Bundesgebiet Freundschaften geschlossen. Er lebte bis 19.08.2019 von Leistungen der staatlichen Grundversorgung. Er ist nicht Mitglied in Vereinen und Organisationen. Auch sonst weist er keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in gesellschaftlicher Hinsicht auf und kann eine überdurchschnittliche Integration im Bundesgebiet nicht festgestellt werden. Die Mutter des BF war in Österreich lediglich im Rahmen von Dienstleistungsschecks tätig und ging in diesem Rahmen vom 18.01.2018 bis zum 31.05.2019 ca. zweimal im Monat Tätigkeiten als Haushaltshilfe nach. Sie verfügt über einen Arbeitsvorvertrag der Firma " XXXX " vom 31.05.2019, wobei diese Tätigkeit ein Nettoeinkommen von € 950,00 bei 40 Stunden/Woche einbringen würde. Weiters verfügt die Mutter des BF über eine Einstellungszusage der Firma " XXXX " vom 08.01.

  1. Der BF und seine Mutter lebten bis 19.08.2019 von Leistungen der staatlichen Grundversorgung und waren im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF und seine Mutter waren bis zum 21.11.2019 lediglich über die Grundversorgung im Bundesgebiet versichert.Die Mutter des BF war in Österreich lediglich im Rahmen von Dienstleistungsschecks tätig und ging in diesem Rahmen vom 18.01.2018 bis zum 31.05.2019 ca. zweimal im Monat Tätigkeiten als Haushaltshilfe nach. Sie verfügt über einen Arbeitsvorvertrag der Firma " römisch 40 " vom 31.05.2019, wobei diese Tätigkeit ein Nettoeinkommen von € 950,00 bei 40 Stunden/Woche einbringen würde. Weiters verfügt die Mutter des BF über eine Einstellungszusage der Firma " römisch 40 " vom 08.01.
  2. Der BF und seine Mutter lebten bis 19.08.2019 von Leistungen der staatlichen Grundversorgung und waren im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig. Der BF und seine Mutter waren bis zum 21.11.2019 lediglich über die Grundversorgung im Bundesgebiet versichert. 1.
  3. Zur Frage der Rückkehr in die Ukraine: Es existieren in casu keine Umstände, welche einer Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Ukraine eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.Es existieren in casu keine Umstände, welche einer Abschiebung des BF aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der BF verfügt über keine sonstigen Aufenthaltsberechtigungen. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF in die Ukraine eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls schwerwiegende oder lebensbedrohliche körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr in die Ukraine wegen illegaler Ausreise. Eine in die Ukraine zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Auch aus dem sonstigen Verfahrensergebnis werden vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in ihrem Herkunftsstaat keine Hinweise auf eine allfällige Gefährdung des BF im Falle seiner Rückkehr ersichtlich, noch wurde vom BF eine solche Gefährdung substantiiert behauptet. Im Falle des minderjährigen BF ist darauf zu verweisen, dass dieser gemeinsam mit seiner Mutter in den Herkunftsstaat zurückkehren würde und keine Hinweise dafür vorliegen, dass er und seine Mutter bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Situation geraten könnten. Die Mutter des BF ist jung, arbeitsfähig, verfügt über eine fundierte 9-jährige Schulausbildung, hat den Beruf der Näherin gelernt und kann umfassende Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat vorweisen. Sie hat mehrjährig als Schneiderin und Marktverkäuferin gearbeitet und war - auch ohne finanzielle Unterstützung des Vaters des BF - über all diese Jahre im Herkunftsstaat selbsterhaltungsfähig. Der BF und seine Mutter verfügen im Herkunftsstaat über eine Eigentumswohnung und über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen des Onkels und der Großmutter des BF, zu welchen der BF und seine Mutter in Kontakt stehen und schon vor ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat in Kontakt gestanden sind. Es ist davon auszugehen, dass der BF und seine Mutter nach Rückkehr - zumindest in der Anfangsphase - auf die Unterstützung ihrer Familie Vorort zurückgreifen können, hinsichtlich ihrer Unterkunft auf die vorhandene Eigentumswohnung Zugriff haben bzw. wird eine finanzielle Unterstützung durch den Vater des BF - wie schon während der letzten Monate seines Aufenthaltes im Bundesgebiet - auch im Herkunftsstaat möglich sein. Aufgrund dieser Erwägungen kann mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der BF und seine Mutter im Herkunftsstaat nicht eine aussichtslose Lage geraten werden. 1.
  4. Zu den Feststellungen zur Lage in der Ukraine: 1.GRUNDVERSORGUNG Die makroökonomische Lage stabilisiert sich nach schweren Krisenjahren auf niedrigem Niveau. Ungeachtet der durch den Konflikt in der Ostukraine hervorgerufenen, die Wirtschaftsentwicklung weiter erheblich beeinträchtigenden, Umstände, wurde 2018 ein Wirtschaftswachstum von geschätzten 3,4% erzielt; die Inflation lag bei rund 10%. Der gesetzliche Mindestlohn wurde zuletzt mehrfach erhöht und beträgt seit Jahresbeginn 4.173 UAH (ca. 130 EUR) (AA 22.2.2019). Die Existenzbedingungen sind im Landesdurchschnitt knapp ausreichend. Die Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gesichert. Vor allem in ländlichen Gebieten stehen Strom, Gas und warmes Wasser zum Teil nicht immer ganztägig zur Verfügung. Die Situation gerade von auf staatliche Versorgung angewiesenen älteren Menschen, Kranken, Behinderten und Kindern bleibt daher karg. Die Ukraine gehört zu den ärmsten Ländern Europas. Ohne zusätzliche Einkommensquellen (in ländlichen Gebieten oft Selbstversorger) bzw. private Netzwerke ist es insbesondere Rentnern und sonstigen Transferleistungsempfängern kaum möglich, ein menschenwürdiges Leben zu führen. Sozialleistungen und Renten werden zwar regelmäßig gezahlt, sind aber trotz regelmäßiger Erhöhungen größtenteils sehr niedrig. In den von Separatisten besetzten Gebieten der Oblaste Donezk und Luhansk müssen die Bewohner die Kontaktlinie überqueren, um ihre Ansprüche bei den ukrainischen Behörden geltend zu machen (AA 22.2.2019). Nachdem die durchschnittlichen Verdienstmöglichkeiten weit hinter den Möglichkeiten im EU-Raum, aber auch in Russland, zurückbleiben, spielt Arbeitsmigration am ukrainischen Arbeitsmarkt eine nicht unbedeutende Rolle (ÖB 2.2019). Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Anspruchsanforderungen, Finanzierung des Systems und beim Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nicht-medizinischen Sektor sanken von 23% des BIP im Jahr 2013 auf 18,5% im Jahr 2015 und danach weiter auf 17,8%. Die ist vor allem auf Reduktion von Sozialleistungen, besonders der Pensionen, zurückzuführen. Das Wirtschaftsministerium schätzte den Schattensektor der ukrainischen Wirtschaft 2017 auf 35%, andere Schätzungen gehen eher von 50% aus. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde für Jänner 2019 mit 1.853 UAH beziffert (ca. 58 EUR), ab
  5. Juli 2019 mit 1.936 UAH (ca. 62 EUR) und ab
  6. Dezember 2019 mit 2.027 (ca. 64,5 EUR) festgelegt. Alleinstehende Personen mit Kindern können in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Diese wird für Kinder unter 18 Jahren (bzw. StudentInnen unter 23 Jahren) ausbezahlt. Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen. Diese Form von Unterstützung ist mit einer maximalen Höhe von 1.626 UAH (ca. 50,8 EUR) für Kinder im Alter bis zu 6 Jahren, 2.027 UAH (ca. 63,3 EUR) für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren bzw. 1.921 UAH (ca. 60 EUR) für Kinder im Alter von 18 bis 23 Jahren pro Monat gedeckelt. Außerdem ist eine Hinterbliebenenrente vorgesehen, die monatlich 50% der Rente des Verstorbenen für eine Person beträgt; bei zwei oder mehr Hinterbliebenen werden 100% ausgezahlt. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie die o.g. Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtenzuschuss beträgt derzeit in Summe 41.280 UAH (ca. 1.288 EUR). Davon werden 10.320 UAH (ca. 322,15 EUR) in den zwei bis drei Monaten nach Geburt/Adoption ausgezahlt, die restliche Summe in gleichen Zahlungen von 860 UAH (ca. 26,85 UAH) monatlich im Laufe der folgenden drei Jahre. Laut geltenden ukrainischen Gesetzen beträgt die Dauer des Mutterschutzes zwischen 126 Tagen (70 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt) und 180 Tagen (jeweils 90 Tage vor und nach der Geburt). Für diese Periode bekommen die Mütter ihren Lohn hundertprozentig ausbezahlt. In den nächsten drei Karenzjahren bekommen die Mütter keine weiteren Auszahlungen außer dem o.g. Geburtenzuschuss bzw. den finanziellen Zuschüssen für Alleinerziehende. Gesetzlich ist grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit einer Väterkarenz vorgesehen, wobei diese in der Praxis weiterhin kaum in Anspruch genommen wird. Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 1.440 UAH (ca. 45 EUR) und maximal 7.684 UAH (240 EUR) Arbeitslosengeld pro Monat, was dem Vierfachen des gesetzlichen Mindesteinkommens entspricht. Nicht versicherte Arbeitslose erhalten mindestens 544 UAH (ca. 17 EUR). In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet, der sich aus Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Budgetmitteln und diversen Sozialversicherungsfonds speist. Im Oktober 2017 nahm das ukrainische Parlament eine umfassende Pensionsreform an, die vor allem auch von internationalen Geldgebern zur Reduzierung des großen strukturellen Defizits gefordert wurde. Darin enthalten ist vor allem eine Anhebung der Mindestpension, welche von knapp zwei Drittel aller Pensionisten bezogen wird, um knapp 700 UAH (ca. 22 EUR). Ebenfalls vorgesehen ist eine automatische Indexierung der Mindestpension sowohl an die Inflationsrate, wie auch an die Entwicklung des Mindestlohns. Weiters wurde für arbeitende Pensionisten der Beitrag zur staatlichen Pensionsversicherung von 15% zur Gänze gestrichen. Das Pensionsantrittsalter wurde bei 60 Jahren belassen, die Anzahl an Beitragsjahren zur Erlangung einer staatlichen Pension wurde jedoch von 15 auf 25 Jahre erhöht und soll sukzessive bis 2028 weiter auf 35 Jahre steigen. Ebenfalls abgeschafft wurden gewisse Privilegien z.B. für öffentliche Bedienstete, Richter, Staatsanwälte und Lehrer. Im Jahr 2017 belief sich die Durchschnittspension auf 2.480,50 UAH (ca. 77 EUR), die durchschnittliche Invaliditätsrente auf 1.996,20 UAH (ca. 62,31 EUR) und die Hinterbliebenenpension auf 2.259,99 UAH (ca. 70,55 EUR). Viele Pensionisten sind dementsprechend gezwungen, weiter zu arbeiten. Private Pensionsvereinbarungen sind seit 2004 gesetzlich möglich. Die Ukraine hat mit 12 Millionen Pensionisten (knapp ein Drittel der Gesamtbevölkerung) europaweit eine der höchsten Quoten in diesem Bevölkerungssegment, was sich auch im öffentlichen Haushalt widerspiegelt: 2014 wurden 17,2% des Bruttoinlandsprodukts der Ukraine für Pensionszahlungen aufgewendet (ÖB 2.2019; vgl. UA 27.4.2018).Das ab der zweiten Hälfte der 1990er Jahre eingeführte ukrainische Sozialversicherungssystem umfasst eine gesetzliche Pensionsversicherung, eine Arbeitslosenversicherung und eine Arbeitsunfallversicherung. Aufgrund der Sparpolitik der letzten Jahre wurde im Sozialsystem einiges verändert, darunter Anspruchsanforderungen, Finanzierung des Systems und beim Versicherungsfonds. Die Ausgaben für das Sozialsystem im nicht-medizinischen Sektor sanken von 23% des BIP im Jahr 2013 auf 18,5% im Jahr 2015 und danach weiter auf 17,8%. Die ist vor allem auf Reduktion von Sozialleistungen, besonders der Pensionen, zurückzuführen. Das Wirtschaftsministerium schätzte den Schattensektor der ukrainischen Wirtschaft 2017 auf 35%, andere Schätzungen gehen eher von 50% aus. Das Existenzminimum für eine alleinstehende Person wurde für Jänner 2019 mit 1.853 UAH beziffert (ca. 58 EUR), ab
  7. Juli 2019 mit 1.936 UAH (ca. 62 EUR) und ab
  8. Dezember 2019 mit 2.027 (ca. 64,5 EUR) festgelegt. Alleinstehende Personen mit Kindern können in Form einer Beihilfe für Alleinerziehende staatlich unterstützt werden. Diese wird für Kinder unter 18 Jahren (bzw. StudentInnen unter 23 Jahren) ausbezahlt. Die Zulage orientiert sich am Existenzminimum für Kinder (entspricht 80% des Existenzminimums für alleinstehende Personen) und dem durchschnittlichen Familieneinkommen. Diese Form von Unterstützung ist mit einer maximalen Höhe von 1.626 UAH (ca. 50,8 EUR) für Kinder im Alter bis zu 6 Jahren, 2.027 UAH (ca. 63,3 EUR) für Kinder im Alter von 6 bis 18 Jahren bzw. 1.921 UAH (ca. 60 EUR) für Kinder im Alter von 18 bis 23 Jahren pro Monat gedeckelt. Außerdem ist eine Hinterbliebenenrente vorgesehen, die monatlich 50% der Rente des Verstorbenen für eine Person beträgt; bei zwei oder mehr Hinterbliebenen werden 100% ausgezahlt. Für Minderjährige gibt es staatliche Unterstützungen in Form von Familienbeihilfen, die an arme Familien vergeben werden. Hinzu kommt ein Zuschuss bei der Geburt oder bei der Adoption eines Kindes sowie die o.g. Beihilfe für Alleinerziehende. Der Geburtenzuschuss beträgt derzeit in Summe 41.280 UAH (ca. 1.288 EUR). Davon werden 10.320 UAH (ca. 322,15 EUR) in den zwei bis drei Monaten nach Geburt/Adoption ausgezahlt, die restliche Summe in gleichen Zahlungen von 860 UAH (ca. 26,85 UAH) monatlich im Laufe der folgenden drei Jahre. Laut geltenden ukrainischen Gesetzen beträgt die Dauer des Mutterschutzes zwischen 126 Tagen (70 Tage vor und 56 Tage nach der Geburt) und 180 Tagen (jeweils 90 Tage vor und nach der Geburt). Für diese Periode bekommen die Mütter ihren Lohn hundertprozentig ausbezahlt. In den nächsten drei Karenzjahren bekommen die Mütter keine weiteren Auszahlungen außer dem o.g. Geburtenzuschuss bzw. den finanziellen Zuschüssen für Alleinerziehende. Gesetzlich ist grundsätzlich ebenfalls die Möglichkeit einer Väterkarenz vorgesehen, wobei diese in der Praxis weiterhin kaum in Anspruch genommen wird. Versicherte Erwerbslose erhalten mindestens 1.440 UAH (ca. 45 EUR) und maximal 7.684 UAH (240 EUR) Arbeitslosengeld pro Monat, was dem Vierfachen des gesetzlichen Mindesteinkommens entspricht. Nicht versicherte Arbeitslose erhalten mindestens 544 UAH (ca. 17 EUR). In den ersten 90 Kalendertagen werden 100% der Berechnungsgrundlage ausbezahlt, in den nächsten 90 Tagen sind es 80%, danach 70%. Die gesetzlich verpflichtende Pensionsversicherung wird durch den Pensionsfonds der Ukraine verwaltet, der sich aus Pflichtbeiträgen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, aus Budgetmitteln und diversen Sozialversicherungsfonds speist. Im Oktober 2017 nahm das ukrainische Parlament eine umfassende Pensionsreform an, die vor allem auch von internationalen Geldgebern zur Reduzierung des großen strukturellen Defizits gefordert wurde. Darin enthalten ist vor allem eine Anhebung der Mindestpension, welche von knapp zwei Drittel aller Pensionisten bezogen wird, um knapp 700 UAH (ca. 22 EUR). Ebenfalls vorgesehen ist eine automatische Indexierung der Mindestpension sowohl an die Inflationsrate, wie auch an die Entwicklung des Mindestlohns. Weiters wurde für arbeitende Pensionisten der Beitrag zur staatlichen Pensionsversicherung von 15% zur Gänze gestrichen. Das Pensionsantrittsalter wurde bei 60 Jahren belassen, die Anzahl an Beitragsjahren zur Erlangung einer staatlichen Pension wurde jedoch von 15 auf 25 Jahre erhöht und soll sukzessive bis 2028 weiter auf 35 Jahre steigen. Ebenfalls abgeschafft wurden gewisse Privilegien z.B. für öffentliche Bedienstete, Richter, Staatsanwälte und Lehrer. Im Jahr 2017 belief sich die Durchschnittspension auf 2.480,50 UAH (ca. 77 EUR), die durchschnittliche Invaliditätsrente auf 1.996,20 UAH (ca. 62,31 EUR) und die Hinterbliebenenpension auf 2.259,99 UAH (ca. 70,55 EUR). Viele Pensionisten sind dementsprechend gezwungen, weiter zu arbeiten. Private Pensionsvereinbarungen sind seit 2004 gesetzlich möglich. Die Ukraine hat mit 12 Millionen Pensionisten (knapp ein Drittel der Gesamtbevölkerung) europaweit eine der höchsten Quoten in diesem Bevölkerungssegment, was sich auch im öffentlichen Haushalt widerspiegelt: 2014 wurden 17,2% des Bruttoinlandsprodukts der Ukraine für Pensionszahlungen aufgewendet (ÖB 2.2019; vergleiche UA 27.4.2018). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458484/4598_1551701473_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2019 - ÖB - Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003113/UKRA_%C3%96B-Bericht_2018.doc, Zugriff 11.4.2019 - UA - Ukraine Analysen (27.4.2018): Rentenreform, http://www.laender-analysen.de/ukraine/pdf/UkraineAnalysen200.pdf, Zugriff 27.5.2019 2.MEDIZINISCHE VERSORGUNG Das ukrainische Spitalswesen ist derzeit nach einem hierarchischen Dreistufenplan organisiert: die Grundversorgung wird in Rayonskrankenhäusern bereitgestellt. Das Rückgrat des ukrainischen Spitalswesens stellen die Distriktkrankenhäuser dar, die sich durch Spezialisierung in den verschiedenen medizinischen Disziplinen auszeichnen. Die dritte Ebene wird durch überregionale Spezialeinrichtungen und spezialisierte klinische und diagnostische Einrichtungen an den nationalen Forschungsinstituten des ukrainischen Gesundheitsministeriums gebildet. Ursprünglich als Speerspitze der Gesundheitsversorgung für komplizierte Fälle konzipiert, sind die Grenzen zwischen Einrichtungen der zweiten und dritten Ebene in letzter Zeit zunehmend verschwommen. Auch die laufende Dezentralisierungsreform dürfte in Zukunft Auswirkungen auf die Struktur des ukrainischen Gesundheitssystems haben. Aufgrund der dafür nötigen, jedoch noch nicht angenommenen Verfassungsänderung, bleibt diese Reform jedoch vorerst unvollendet, die Zusammenlegung von Gemeinden erfolgt bislang auf freiwilliger Basis. Von einigen Ausnahmen abgesehen ist die technische Ausstattung ukrainischer Krankenhäuser als dürftig zu bezeichnen. Während die medizinische Versorgung in Notsituationen in den Ballungsräumen als befriedigend bezeichnet werden kann, bietet sich auf dem Land ein differenziertes Bild: jeder zweite Haushalt am Land hat keinen Zugang zu medizinischen Notdiensten. Die hygienischen Bedingungen, vor allem in den Gesundheitseinrichtungen am Land, sind oftmals schlecht. Aufgrund der niedrigen Gehälter und der starken Motivation gut ausgebildeter MedizinerInnen ins Ausland zu gehen, sieht sich das ukrainische Gesundheitssystem mit einer steigenden Überalterung seines Personals und mit einer beginnenden Ausdünnung der Personaldecke, vor allem auf dem Land und in Bereichen der medizinischen Grundversorgung, konfrontiert. Von Gesetzes wegen und dem ehemaligen sowjetischen Modell folgend sollte die Bereitstellung der jeweils nötigen Medikation - mit der Ausnahme spezieller Verschreibungen im ambulanten Bereich - durch Budgetmittel gewährleistet sein. In der Realität sind einer Studie zufolge in 97% der Fälle die Medikamente von den Patienten selbst zu bezahlen, was die jüngst in Angriff genommene Reform zu reduzieren versucht. Dies trifft vor allem auf Verschreibungen nach stationärer Aufnahme in Spitälern zu. 50% der PatientInnen würden demnach aufgrund von finanziellen Schwierigkeiten eine Behandlung hinauszögern oder diese gänzlich nicht in Anspruch nehmen. In 43% der Fälle mussten die PatientInnen entweder Eigentum verkaufen, oder sich Geld ausleihen, um eine Behandlung bezahlen zu können. In der Theorie sollten sozial Benachteiligte und Patienten mit schweren Erkrankungen (Tbc, Krebs, etc.) von jeglichen Medikamentenkosten, auch im ambulanten Bereich, befreit sein. Aufgrund der chronischen Unterdotierung des Gesundheitsetats und der grassierenden Korruption wird das in der Praxis jedoch selten umgesetzt (ÖB 2.2019). Patienten müssen in der Praxis die meisten medizinischen Leistungen und Medikamente informell aus eigener Tasche bezahlen (BDA 21.3.2018). Ende 2017 wurde eine umfassende Reform des ukrainischen Gesundheitssystems auf die Wege gebracht. Eingeführt wird unter anderem das System der "Familienärzte". Patienten können in dem neuen System direkt mit einem frei gewählten Arzt, unabhängig von Melde- oder Wohnort, eine Vereinbarung abschließen und diesen als Hauptansprechpartner für alle gesundheitlichen Belange nutzen. Ebenfalls ist eine dringend nötige Modernisierung der medizinischen Infrastruktur in ländlichen Regionen vorgesehen, und ein allgemeiner neuer Zertifizierungsprozess inklusive strikterer und transparenterer Ausbildungsanforderungen für Ärzte vorgesehen. Weiters sind ukrainische Ärzte nunmehr verpflichtet, internationale Behandlungsprotokolle zu befolgen. Die Umsetzung der Reform schreitet nur schrittweise voran und wird noch einiges an Zeit in Anspruch nehmen. Im Zuge der Gesundheitsreform wurde im März 2018 ein Nationaler Gesundheitsdienst gegründet, der in Zukunft auch als zentrales Finanzierungsorgan für alle (öffentlichen und privaten) ukrainischen Gesundheitsdienstleister dienen und die Implementierung der Gesundheitsreform vorantreiben soll. Über die Hälfte aller in der medizinischen Grundversorgung tätigen Institutionen haben bereits neue Verträge mit dem Nationalen Gesundheitsdienst abgeschlossen (ÖB 2.2019). Der Nationale Gesundheitsdienst hat die Funktion einer staatlichen, budgetfinanzierten Einheitskrankenversicherung übernommen. Zugleich wurde ein modernes, IT-gestütztes e-Health-System (Ärzte/Patienten-Register, Erfassung abrechnungsfähiger Dienstleistungen/Verschreibungen von erstattungsfähigen Arzneien etc.) eingeführt. Das noch im Aufbau begriffene System umfasst derzeit ca. 700 medizinische private und kommunale Einrichtungen mit ca. 24 Mio. Patienten sowie mehr als 17 Mio. einzelne Patientenverträge mit ihren Familienärzten, und deckt damit etwa die Hälfte aller Einrichtungen der primären medizinischen Fürsorge ab. Es ermöglicht derzeit bereits mehr als 40% der ukrainischen Bevölkerung freie Hausarztwahl sowie einen geregelten Zugang zu erstattungsfähigen Arzneien (derzeit mehr als 300 gelistete Arzneien) (AA 22.2.2019). Die Gesundheitsreform sieht eine Rückerstattung der Kosten für eigens gelistete Medikamente für Herzkreislauf-Erkrankungen, Asthma und Typ 2 Diabetes vor, die bei teilnehmenden Apotheken und mit einem entsprechenden Rezept teils auch kostenlos oder stark vergünstigt erworben werden können. Die Verfügbarkeit dieses Angebots ist zwar vorerst weiterhin von den an diesem Programm teilnehmenden Apotheken abhängig, allgemein scheint dieses System jedoch in der Praxis gut zu funktionieren (ÖB 2.2019; Liste der Medikamente siehe unter: MOZ o.D.). Soweit die Gesundheitsreform noch nicht umgesetzt ist, ist der Beginn einer Behandlung in der Regel auch weiterhin davon abhängig, dass der Patient einen Betrag im Voraus bezahlt oder Medikamente und Pflegemittel auf eigene Rechnung beschafft. Neben dem öffentlichen Gesundheitswesen sind in den letzten Jahren auch private Krankenhäuser beziehungsweise erwerbswirtschaftlich geführte Abteilungen staatlicher Krankenhäuser gegründet worden. Die Dienstleistungen der privaten Krankenhäuser sind außerhalb des Nationalen Gesundheitsdienstes jedoch für die meisten Ukrainer nicht bezahlbar. Gebräuchliche Medikamente werden im Land selbst hergestellt. Die Apotheken halten teilweise auch importierte Arzneien vor (AA 22.2.2019). In den unter Kontrolle der ukrainischen Regierung stehenden Teilen der Oblaste Donezk und Luhansk leidet die medizinische Versorgung unter kriegsbedingten Engpässen: so wurden einige Krankenhäuser beschädigt und/oder verloren wesentliche Teile der Ausrüstung; qualifizierte Ärzte sind nach Westen gezogen. Im Donezker Gebiet gibt es zurzeit nur eingeschränkte psychiatrische Betreuung, da das entsprechende Gebietskrankenhaus vollständig zerstört wurde und bisher nur die Einrichtungen für Kinder und Tuberkulosekranke wieder hergerichtet werden konnten. Das Gebietskrankenhaus des Luhansker Gebiets musste sämtliche Ausrüstung zurücklassen und konnte sich nur provisorisch in Rubishne niederlassen. Eine qualifizierte Versorgung auf sekundärem Niveau (oberhalb der Versorgung in städtischen Krankenhäusern) ist dort zurzeit nicht gegeben (AA 22.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458484/4598_1551701473_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2019 - BDA - Belgian Immigration Office via MedCOI (21.3.2018): Question & Answer, BDA-6768 - MOZ - Ukrainisches Gesundheitsministerium (o.D.): Affordable Medicines, http://en.moz.gov.ua/affordable-medicines, Zugriff 24.5.2019 - ÖB - Österreichische Botschaften (2.2019): Asylländerbericht Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/2003113/UKRA_%C3%96B-Bericht_2018.doc, Zugriff 11.4.2019 3.RÜCKKEHR Es sind keine Berichte bekannt, wonach in die Ukraine abgeschobene oder freiwillig zurückgekehrte ukrainische Asylbewerber wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland behelligt worden wären. Um neue Dokumente zu beantragen, müssen sich Rückkehrer an den Ort begeben, an dem sie zuletzt gemeldet waren. Ohne ordnungsgemäße Dokumente können sich - wie bei anderen Personengruppen auch - Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche oder der Inanspruchnahme des staatlichen Gesundheitswesens ergeben (AA 22.2.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (22.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458484/4598_1551701473_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-ukraine-stand-februar-2019-22-02-2019.pdf, Zugriff 18.3.2019
  9. Beweiswürdigung 2.
  10. Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren, sowie der unter Punkt I. dargelegte Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.2.
  11. Die Feststellungen zu den bisherigen Verfahren, sowie der unter Punkt römisch eins. dargelegte Verfahrensgang ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. 2.
  12. Die Identität und Staatsangehörigkeit des BF stehen aufgrund des vorgelegten (wenn auch abgelaufenen) Reisepasses fest. 2.
  13. Die Feststellungen zu seiner Einreise, sowie seinem Aufenthalt in Österreich und zu seinem bisher im Bundesgebiet geführten Asylverfahren lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt entnehmen. 2.
  14. Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse und die Lebensumstände des BF in Österreich resultieren aus dem Verwaltungsakt, sowie den seitens seiner Mutter erstatteten Angaben im Rahmen der Einvernahmen in ihrem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G. Die Feststellung, wonach XXXX der Vater des BF ist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Abstammungsgutachten von XXXX vom 19.03.2019, sowie dem Abstammungsgutachten von XXXX vom 25.09.2019, sowie aus den Angaben der Beschwerdeseite und der Stellungnahme des Vaters im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.06.2019 . Die Feststellung, dass lediglich für wenige Monate ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem BF (bzw. seiner Mutter) und seinem Vater, dem nunmehrigen Ehegatten seiner Mutter bestanden hat, ergibt sich einerseits aus einem Abgleich der ZMR-Auskünfte des BF und seines Vaters, wie auch aus den beschwerdeseitigen Angaben im bisherigen Verfahren. So hat Vater des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.06.2019 auf Seite 2 angegeben, dass er in einer eben gefundenen Wohnung in Graz mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn gemeinsam leben möchte. Aus dem ZMR ist ersichtlich, dass der Vater des BF am neuen Wohnsitz in XXXX seit 21.08.2019 gemeldet war. Davor hat er in XXXX gelebt.2.4. Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse und die Lebensumstände des BF in Österreich resultieren aus dem Verwaltungsakt, sowie den seitens seiner Mutter erstatteten Angaben im Rahmen der Einvernahmen in ihrem Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG. Die Feststellung, wonach römisch 40 der Vater des BF ist, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Abstammungsgutachten von römisch 40 vom 19.03.2019, sowie dem Abstammungsgutachten von römisch 40 vom 25.09.2019, sowie aus den Angaben der Beschwerdeseite und der Stellungnahme des Vaters im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 21.06.2019 . Die Feststellung, dass lediglich für wenige Monate ein gemeinsamer Haushalt zwischen dem BF (bzw. seiner Mutter) und seinem Vater, dem nunmehrigen Ehegatten seiner Mutter bestanden hat, ergibt sich einerseits aus einem Abgleich der ZMR-Auskünfte des BF und seines Vaters, wie auch aus den beschwerdeseitigen Angaben im bisherigen Verfahren. So hat Vater des BF bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 21.06.2019 auf Seite 2 angegeben, dass er in einer eben gefundenen Wohnung in Graz mit seiner Lebensgefährtin und seinem Sohn gemeinsam leben möchte. Aus dem ZMR ist ersichtlich, dass der Vater des BF am neuen Wohnsitz in römisch 40 seit 21.08.2019 gemeldet war. Davor hat er in römisch 40 gelebt. Die Feststellung, wonach die Ehe zwischen der Mutter des BF und seinem Vater am 23.01.2020 geschlossen wurde, ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Die Feststellung, wonach der Vater des BF und der BF nach Beendigung der ca. 1,5 Jahre dauernden Beziehung der Mutter des BF zum Vater des BF Anfang der 2000er Jahre bis ca. Februar 2019 keinen Kontakt mit dem BF bzw. dessen Mutter gehabt hat, ergibt sich zum einen aus den Ausführungen des XXXX im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 21.06.2019, wo er auf Seite 2 des Protokolls explizit angeführt hat, dass er erstmalig vor 4 Monaten (Anmerkung: d.h. ca Februar 2019) wieder Kontakt mit der Mutter des BF gehabt hatte. Andererseits hat die Mutter des BF im Vorverfahren im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.06.2015, befragt nach dem Vater ihres Kindes, selbst angegeben, dass sie nicht wisse, wo sich dieser aufhalten würde, dass sie ihren Sohn alleine aufgezogen und der Vater ihres Sohnes auch nie Kontakt zu seinem Kind gehabt hat. Auf Seite 6 des BFA-Einvernahme-Protokolls vom 12.09.2019 gab die Mutter des BF ebenfalls zu Protokoll, dass sie mit Hrn. XXXX nie zusammengelebt hat, dieser keine Kinder gewollt hat, nichts mit ihrem Sohn zu tun haben wollte und auch nie etwas für seinen Sohn gezahlt hat. Dass die Mutter des BF auf Seite 7 dann plötzlich angab, sehr wohl mit dem Vater des BF im Abstand von ca. 3 Jahren Kontakt gehabt zu haben, steht im Widerspruch zu den o.a. bisherigen Aussagen der Beschwerdeseite im Verfahren und im Vorverfahren und ist vielmehr als wenig glaubhafter Versuch der Mutter des BF zu werten, hierdurch einen kontinuierlichen Kontakt zum Vater des BF zu konstruieren, um eine - wenn auch lose - Bindung zum nunmehrigen Ehegatten schon vor dem Februar 2019 darzulegen. Hiermit vermag die Beschwerdeseite jedoch nicht zu überzeugen, zumal die Mutter des BF bei vom erkennenden Gericht nicht angenommener Wahrannahme eines solchen - sich über die Jahre wiederholenden - Kontakts zum Kindsvater nach allgemeiner Lebenserfahrung den nunmehrigen Gatten im Bundesgebiet bereits im negativ entschiedenen Asylverfahren als Anknüpfungspunkt im Bundesgebiet behauptet hätte.Die Feststellung, wonach der Vater des BF und der BF nach Beendigung der ca. 1,5 Jahre dauernden Beziehung der Mutter des BF zum Vater des BF Anfang der 2000er Jahre bis ca. Februar 2019 keinen Kontakt mit dem BF bzw. dessen Mutter gehabt hat, ergibt sich zum einen aus den Ausführungen des römisch 40 im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 21.06.2019, wo er auf Seite 2 des Protokolls explizit angeführt hat, dass er erstmalig vor 4 Monaten (Anmerkung: d.h. ca Februar 2019) wieder Kontakt mit der Mutter des BF gehabt hatte. Andererseits hat die Mutter des BF im Vorverfahren im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 10.06.2015, befragt nach dem Vater ihres Kindes, selbst angegeben, dass sie nicht wisse, wo sich dieser aufhalten würde, dass sie ihren Sohn alleine aufgezogen und der Vater ihres Sohnes auch nie Kontakt zu seinem Kind gehabt hat. Auf Seite 6 des BFA-Einvernahme-Protokolls vom 12.09.2019 gab die Mutter des BF ebenfalls zu Protokoll, dass sie mit Hrn. römisch 40 nie zusammengelebt hat, dieser keine Kinder gewollt hat, nichts mit ihrem Sohn zu tun haben wollte und auch nie etwas für seinen Sohn gezahlt hat. Dass die Mutter des BF auf Seite 7 dann plötzlich angab, sehr wohl mit dem Vater des BF im Abstand von ca. 3 Jahren Kontakt gehabt zu haben, steht im Widerspruch zu den o.a. bisherigen Aussagen der Beschwerdeseite im Verfahren und im Vorverfahren und ist vielmehr als wenig glaubhafter Versuch der Mutter des BF zu werten, hierdurch einen kontinuierlichen Kontakt zum Vater des BF zu konstruieren, um eine - wenn auch lose - Bindung zum nunmehrigen Ehegatten schon vor dem Februar 2019 darzulegen. Hiermit vermag die Beschwerdeseite jedoch nicht zu überzeugen, zumal die Mutter des BF bei vom erkennenden Gericht nicht angenommener Wahrannahme eines solchen - sich über die Jahre wiederholenden - Kontakts zum Kindsvater nach allgemeiner Lebenserfahrung den nunmehrigen Gatten im Bundesgebiet bereits im negativ entschiedenen Asylverfahren als Anknüpfungspunkt im Bundesgebiet behauptet hätte. Die Feststellung, wonach der BF gute Deutschkenntnisse, sowie einen guten schulischen Erfolg aufweist und die HTL XXXX besucht hat, ergibt sich aus den vorgelegten Jahreszeugnissen. Der BF bzw. dessen Mutter brachten im gesamten Verfahren darüber hinaus keine konkreten Angaben vor, welche die Annahme einer besonderen Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Er verfügt über keine nachweisbare außergewöhnliche Integration. Auch aus der Beschwerdeschrift gehen keine Hinweise auf weitere erfolgte Integrationsschritte des BF in Österreich hervor.Die Feststellung, wonach der BF gute Deutschkenntnisse, sowie einen guten schulischen Erfolg aufweist und die HTL römisch 40 besucht hat, ergibt sich aus den vorgelegten Jahreszeugnissen. Der BF bzw. dessen Mutter brachten im gesamten Verfahren darüber hinaus keine konkreten Angaben vor, welche die Annahme einer besonderen Integration des BF in Österreich in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Er verfügt über keine nachweisbare außergewöhnliche Integration. Auch aus der Beschwerdeschrift gehen keine Hinweise auf weitere erfolgte Integrationsschritte des BF in Österreich hervor. Die Feststellung betreffend die Einstellungszusage bzw. den Arbeitsvorvertrag der Mutter des BF ergibt sich aus den von Beschwerdeseite vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen betreffend die im Rahmen von Dienstleistungsschecks erbrachten Hilfsarbeiten der Mutter des BF im Bundesgebiet ergeben sich einerseits aus der Arbeitsbestätigung der Firma XXXX vom 02.11.2018, als auch aus einem Nachweis weitergeleiteter Dienstleistungsschecks (AS 33), einem aktuellen Auszug von AJ-Web, sowie den Angaben des Mag. XXXX vor dem BFA am 18.11.2019.Die Feststellung betreffend die Einstellungszusage bzw. den Arbeitsvorvertrag der Mutter des BF ergibt sich aus den von Beschwerdeseite vorgelegten Unterlagen. Die Feststellungen betreffend die im Rahmen von Dienstleistungsschecks erbrachten Hilfsarbeiten der Mutter des BF im Bundesgebiet ergeben sich einerseits aus der Arbeitsbestätigung der Firma römisch 40 vom 02.11.2018, als auch aus einem Nachweis weitergeleiteter Dienstleistungsschecks (AS 33), einem aktuellen Auszug von AJ-Web, sowie den Angaben des Mag. römisch 40 vor dem BFA am 18.11.

  1. 2.
  2. Die Feststellungen, dass der BF bis 19.08.2019 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat, bis zum 21.11.2019 nur über die Grundversorgung versichert war und im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig war, ergeben sich aus dem eingeholten GVS-Auszug und aus den beschwerdeseitigen Angaben im Verfahren. Die finanzielle Situation des BF und seiner Mutter ergibt sich - in Ermangelung eigener Einkünfte der Mutter im Bundesgebiet seit Ende Mai 2019 bzw. von Leistungen aus der Grundversorgung nach dem 19.08.2019 - zum einen aus den beschwerdeseitigen Angaben zur finanziellen Situation des nunmehrigen Ehegatten der Mutter des BF vom 31.08.2019, wonach dieser über Einkünfte (Pensionsbezug inkl. Kinderzuschuss, Ausgleichszulage, abzüglich Krankenversicherungsbeitrag) von monatlich EUR XXXX verfügen würde. Andererseits ergibt ein aktueller AJ-Web Auszug, dass der nunmehrige Ehegatte der Mutter des BF seiner im Schreiben vom 31.08.2019 zusätzlich angegebenen regelmäßigen geringfügige Beschäftigung lediglich von 02.07.2019 bis 30.08.2019 nachgegangen ist und seitdem bis dato nicht mehr. Hinzu kommen die Unterhaltsverpflichtungen des nunmehrigen Ehegatten der Mutter des BF in der Höhe von monatlich EUR 250,-, welche er für seinen nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Sohn XXXX zu entrichten hat. Diese Unterhaltspflicht des nunmehrigen Ehegatten der Mutter des BF ergibt sich einer beschwerdeseitig vorgelegten Unterhaltsvereinbarung vom 30.07.2010 (AS 193).2.
  3. Die Feststellungen, dass der BF bis 19.08.2019 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat, bis zum 21.11.2019 nur über die Grundversorgung versichert war und im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig war, ergeben sich aus dem eingeholten GVS-Auszug und aus den beschwerdeseitigen Angaben im Verfahren. Die finanzielle Situation des BF und seiner Mutter ergibt sich - in Ermangelung eigener Einkünfte der Mutter im Bundesgebiet seit Ende Mai 2019 bzw. von Leistungen aus der Grundversorgung nach dem 19.08.2019 - zum einen aus den beschwerdeseitigen Angaben zur finanziellen Situation des nunmehrigen Ehegatten der Mutter des BF vom 31.08.2019, wonach dieser über Einkünfte (Pensionsbezug inkl. Kinderzuschuss, Ausgleichszulage, abzüglich Krankenversicherungsbeitrag) von monatlich EUR römisch 40 verfügen würde. Andererseits ergibt ein aktueller AJ-Web Auszug, dass der nunmehrige Ehegatte der Mutter des BF seiner im Schreiben vom 31.08.2019 zusätzlich angegebenen regelmäßigen geringfügige Beschäftigung lediglich von 02.07.2019 bis 30.08.2019 nachgegangen ist und seitdem bis dato nicht mehr. Hinzu kommen die Unterhaltsverpflichtungen des nunmehrigen Ehegatten der Mutter des BF in der Höhe von monatlich EUR 250,-, welche er für seinen nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Sohn römisch 40 zu entrichten hat. Diese Unterhaltspflicht des nunmehrigen Ehegatten der Mutter des BF ergibt sich einer beschwerdeseitig vorgelegten Unterhaltsvereinbarung vom 30.07.2010 (AS 193). 2.
  4. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF leitet sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich ab. 2.
  5. Zu den Feststellungen in Zusammenhang mit der Rückkehr des BF in die Ukraine: 2.7.
  6. Nachdem der BF keine der in § 31 FPG genannten Voraussetzungen erfüllt, war die entsprechende Feststellung zu treffen, dass sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nicht rechtmäßig ist.2.7.
  7. Nachdem der BF keine der in Paragraph 31, FPG genannten Voraussetzungen erfüllt, war die entsprechende Feststellung zu treffen, dass sein Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet nicht rechtmäßig ist. 2.7.
  8. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des BF ergibt sich aus der Aktenlage, sowie dem Umstand, dass die Mutter des BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete durch entsprechende medizinische Unterlagen belegte Angaben tätigte, welche auf eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung des BF schließen lassen würden. 2.7.
  9. Der BF verfügt nach den Angaben seiner Mutter über ein familiäres Netzwerk in der Person seines Onkels, mit denen die Mutter des BF nach eigenen Angaben regelmäßig in Kontakt steht bzw. schon vor der Abschiebung des BF und seiner Mutter in Kontakt gestanden ist. Die Mutter des BF und der BF verfügen- nach eigenen Angaben der Mutter des BF vor dem BFA - über eine Eigentumswohnung im Herkunftsstaat. 2.
  10. Zum Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem im angefochtenen Bescheid zitierten Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für die Ukraine samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstandes, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der BF trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
  11. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.3.

§ 3BFA-VG, BGBl. I 87/2012 id

F BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).3.3.

Paragraph 3, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 70 aus 2015,, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Ziffer eins,), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 2,), die Vollziehung des 7.,

  1. und
  2. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 3,) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (Ziffer 4,).

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.4.

§ 28Absatz 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.4.

Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Absatz 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  3. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. und Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zur Abweisung der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. und Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.5.
  5. Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" übertitelte § 56 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017, lautet:3.5.
  6. Der mit "Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" übertitelte Paragraph 56, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, lautet: "

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls ---------- 1.-zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist, 2.-davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und 3.-das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Int

G erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.3.-das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.

(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(2)Liegen nur die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
(3)Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 26,) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand." 3.5.2. Der mit "Antragstellung und amtswegigen Verfahren" übertitelte § 58 AsylG, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015, lautet auszugsweise:3.5.2. Der mit "Antragstellung und amtswegigen Verfahren" übertitelte Paragraph 58, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet auszugsweise: "
(1)-
(10)[...]
(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist ---------- 1.-das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder1.-das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder 2.-der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12)-
(13)[...]" 3.5.
  1. Der mit "Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel" übertitelte § 8 AsylG-DV, BGBl. I Nr. II Nr. 448/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 230/2017 lautet:3.5.
  2. Der mit "Urkunden und Nachweise für Aufenthaltstitel" übertitelte Paragraph 8, AsylG-DV, BGBl. römisch eins Nr. römisch zwei Nr. 448 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 230 aus 2017, lautet: "1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen:"1) Folgende Urkunden und Nachweise sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Absatz 2 und 3 - im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (Paragraph 3,) anzuschließen: ---------- 1.-gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG);1.-gültiges Reisedokument (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG); 2.-Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument; 3.-Lichtbild des Antragstellers

§ 5

;3.-Lichtbild des Antragstellers

Paragraph 5,; 4.-erforderlichenfalls Heiratsurkunde, Urkunde über die Ehescheidung, Partnerschaftsurkunde, Urkunde über die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, Urkunde über die Annahme an Kindesstatt, Nachweis oder Urkunde über das Verwandtschaftsverhältnis, Sterbeurkunde.

(2)Zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen:

(2)Zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen sind dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005 weitere Urkunden und Nachweise anzuschließen: ---------- 1.-Nachweis des Rechtsanspruchs auf eine ortsübliche Unterkunft, insbesondere Miet- oder Untermietverträge, bestandsrechtliche Vorverträge oder Eigentumsnachweise; 2.-Nachweis über einen in Österreich leistungspflichtigen und alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz, insbesondere durch eine entsprechende Versicherungspolizze, sofern kein Fall der gesetzlichen Pflichtversicherung bestehen wird oder besteht; 3.-Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts, insbesondere Lohnzettel, Lohnbestätigungen, Dienstverträge, arbeitsrechtliche Vorverträge, Bestätigungen über Pensions-, Renten- oder sonstige Versicherungsleistungen, Nachweise über das Investitionskapital, Nachweis eigenen Vermögens in ausreichender Höhe oder in den bundesgesetzlich vorgesehenen Fällen eine Haftungserklärung oder Patenschaftserklärung.

(3)Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Abs. 1 genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 anzuschließen.

(3)Ein Nachweis über die Duldung ist zusätzlich zu den in Absatz eins, genannten Urkunden und Nachweisen dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 anzuschließen.

(4)Beruft sich der Antragsteller betreffend Abs. 2 Z 1, 2 oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(4)Beruft sich der Antragsteller betreffend Absatz 2, Ziffer eins, 2, oder 3 auf Leistungen oder die Leistungsfähigkeit eines verpflichteten Dritten, so ist darüber jeweils ein Nachweis anzuschließen.
(5)Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Abs. 1 Z 1) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG)."
(5)Das Erfordernis der Vorlage des gültigen Reisedokumentes (Absatz eins, Ziffer eins,) entfällt bei einem Kind binnen sechs Monaten nach der Geburt, sofern das Kind noch nicht über ein gültiges Reisedokument verfügt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG)." 3.5.
  1. Der mit "Verfahren" übertitelte § 4 AsylG-DV, BGBl. II Nr. 448/2005, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 492/2013, lautet:3.5.
  2. Der mit "Verfahren" übertitelte Paragraph 4, AsylG-DV, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 492 aus 2013,, lautet: "
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs. 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:"
(1)Die Behörde kann auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach Paragraph 8 und Paragraph 58, Absatz 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen: ---------- 1.-im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls, 2.-zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder2.-zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK oder 3.-im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."
(2)Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Absatz eins, zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen." 3.5.5. Die belangte Behörde hat im Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides den gegenständlichen Antrag des BF vom 09.07.2019 auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56Asyl

G auf der Grundlage von § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 zurückgewiesen und unter Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides den beschwerdeseitigen Antrag vom 03.09.2019 auf Mängelheilung

§ 4Abs. 1 Z 2 und 3 Asyl

G-DV abgewiesen.3.5.5. Die belangte Behörde hat im Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides den gegenständlichen Antrag des BF vom 09.07.2019 auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

Paragraph 56, AsylG auf der Grundlage von Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 zurückgewiesen und unter Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides den beschwerdeseitigen Antrag vom 03.09.2019 auf Mängelheilung

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 AsylG-DV abgewiesen. Im Wesentlichen begründete die belangte Behörde ihre Entscheidung mit der mangelnden Mitwirkung des BF im Verfahren, indem der BF trotz schriftlicher Aufforderung der belangten Behörde am 04.11.2019, ein gültiges Reisedokument, allenfalls ein befristetes Notreisedokument, sowie eine Geburtsurkunde im Original samt Übersetzung der belangten Behörde bis zum 30.11.2019 vorzulegen, dieser Aufforderung nicht Folge geleistet habe. Der Verwaltungsgerichthof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es zu keiner Heilung nach § 4 AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt (vgl. VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0103, VwGH vom 17.05.2017, Ra 2017/22/0059, VwGH vom 21.09.2017, Ra 2017/22/0128).Der Verwaltungsgerichthof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisepasses grundsätzlich, wenn es zu keiner Heilung nach Paragraph 4, AsylG-DV 2005 zu kommen hat, eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG 2005 gestützte Zurückweisung rechtfertigt vergleiche VwGH vom 19.09.2019, Ra 2019/21/0103, VwGH vom 17.05.2017, Ra 2017/22/0059, VwGH vom 21.09.2017, Ra 2017/22/0128). 3.5.6. Der BF verfügte bei Antragstellung

§ 56Asyl

G am 09.07.2019 über keinen gültigen ukrainischen Reisepass, da jener Pass, welche der BF bei Einreise in das Bundesgebiet in 2014 bei sich getragen hat, nur bis zum 21.05.2017 gültig war. Am 03.09.3019 wurde beschwerdeseitig eine Bestätigung der ukrainischen Botschaft in der Republik Österreich vorgelegt, wonach die Beantragung des neuen Reisepasses bei der Botschaft der Ukraine in der Republik Österreich nur dann möglich sei, wenn man einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich habe und hier offiziell als ukrainischer Staatsbürger angemeldet sei. Auf diese Bestätigung wurde beschwerdeseitig in einer Stellungnahme vom 30.11.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.12.2019, nochmals verwiesen und damit die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Beschaffung des Reisepasses für den BF behauptet.3.5.6. Der BF verfügte bei Antragstellung

Paragraph 56, AsylG am 09.07.2019 über keinen gültigen ukrainischen Reisepass, da jener Pass, welche der BF bei Einreise in das Bundesgebiet in 2014 bei sich getragen hat, nur bis zum 21.05.2017 gültig war. Am 03.09.3019 wurde beschwerdeseitig eine Bestätigung der ukrainischen Botschaft in der Republik Österreich vorgelegt, wonach die Beantragung des neuen Reisepasses bei der Botschaft der Ukraine in der Republik Österreich nur dann möglich sei, wenn man einen gültigen Aufenthaltstitel für Österreich habe und hier offiziell als ukrainischer Staatsbürger angemeldet sei. Auf diese Bestätigung wurde beschwerdeseitig in einer Stellungnahme vom 30.11.2019, eingelangt bei der belangten Behörde am 03.12.2019, nochmals verwiesen und damit die Unmöglichkeit bzw. Unzumutbarkeit der Beschaffung des Reisepasses für den BF behauptet. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auf Seite 66 ausführt, dass nach ihrem notorischen Amtswissen ukrainischen Staatsbürgern an der Botschaft in Wien sehr wohl Reisepässe ausgestellt würden und die Beschwerdeseite den Versuch sich einen Reisepass - bzw. wie von der belangten Behörde im Schreiben vom 04.11.2019 angeregt ein befristetes Notreisedokument - ausstellen zu lassen keineswegs nachgewiesen hat, so ist der belangten Behörde im Ergebnis Recht zugeben. Beschwerdeseitig ist bis dato unbelegt geblieben, dass sich der BF oder seine Mutter - wie von der belangten Behörde angeregt - etwa auch um die Beschaffung allenfalls befristeter Notreisedokumente für den BF bemüht hätte. Damit ist der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV nicht erfüllt. Der Umstand, dass die Mutter des BF am 12.09.2019 für ihren Sohn ein Formular ausgefüllt hat (Datenblatt und Neuantrag auf Staatsbürgerschaft) vermag - wie die belangte Behörde zutreffenderweise auf Seite 63 des angefochtenen Bescheides angeführt hat - den BF von der Vorlage eines auch nur allenfalls befristeten Notreisedokuments bzw. eines Nachweises der Unmöglichkeit oder Unzumutbar der Beschaffung eines solchen nicht zu entbinden. Weder zur mangelnden Möglichkeit der Erlangung eines befristeten Notreisedokuments, noch zur mangelnden Zumutbarkeit hat der BF sohin einen Nachweis erbracht. Darüber hinaus erfolgte bis zum 30.11.2019 auch nicht die von der belangten Behörde im Rahmen ihres Schreibens vom 04.11.2019 geforderte Vorlage einer Geburtsurkunde im Original des BF samt einer Übersetzung derselben.Beschwerdeseitig ist bis dato unbelegt geblieben, dass sich der BF oder seine Mutter - wie von der belangten Behörde angeregt - etwa auch um die Beschaffung allenfalls befristeter Notreisedokumente für den BF bemüht hätte. Damit ist der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV nicht erfüllt. Der Umstand, dass die Mutter des BF am 12.09.2019 für ihren Sohn ein Formular ausgefüllt hat (Datenblatt und Neuantrag auf Staatsbürgerschaft) vermag - wie die belangte Behörde zutreffenderweise auf Seite 63 des angefochtenen Bescheides angeführt hat - den BF von der Vorlage eines auch nur allenfalls befristeten Notreisedokuments bzw. eines Nachweises der Unmöglichkeit oder Unzumutbar der Beschaffung eines solchen nicht zu entbinden. Weder zur mangelnden Möglichkeit der Erlangung eines befristeten Notreisedokuments, noch zur mangelnden Zumutbarkeit hat der BF sohin einen Nachweis erbracht. Darüber hinaus erfolgte bis zum 30.11.2019 auch nicht die von der belangten Behörde im Rahmen ihres Schreibens vom 04.11.2019 geforderte Vorlage einer Geburtsurkunde im Original des BF samt einer Übersetzung derselben. Da es sich beim BF nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, konnte auch eine Heilung nach § 4 Abs. 1 Z 1 leg. Cit. nicht eintreten. Dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK indiziert gewesen wäre, hat sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben.Da es sich beim BF nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, konnte auch eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, leg. Cit. nicht eintreten. Dass eine Heilung des Mangels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK indiziert gewesen wäre, hat sich im Verfahren ebenfalls nicht ergeben. 3.5.7. Der Antrag auf Heilung wurde daher zu Recht von der belangten Behörde abgewiesen. Zurückweisung des Antrages

§ 58Abs. 11 Z 2 Asyl

G:Zurückweisung des Antrages

Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG: Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen (Z 1) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Z 2). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen (Ziffer eins,) oder der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen (Ziffer 2,). Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, ausführlich mit der Auslegung des § 58 Abs. 11 AsylG 2005 auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, mit den (mit Wirksamkeit ab

  1. Jänner 2014) vom NAG in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" sei es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Abs. 4, 6 und 10 des § 19 NAG gekommen. Von Bedeutung sei allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von § 58 Abs. 11 AsylG 2005 geregelt werde, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf § 13 Abs. 3 AVG zurückgegriffen werden müsse. Im Übrigen beziehe sich aber auch § 58 Abs. 11 AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen (vgl. VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0168).Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 30.06.2015, Ra 2015/21/0039, ausführlich mit der Auslegung des Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 auseinandergesetzt und ist dabei zum Ergebnis gekommen, mit den (mit Wirksamkeit ab
  2. Jänner 2014) vom NAG in das AsylG 2005 transferierten Regelungen für "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen" sei es insoweit der Sache nach lediglich zu einer Zusammenfassung der Absatz 4, 6 und 10 des Paragraph 19, NAG gekommen. Von Bedeutung sei allerdings, dass die unterbliebene Vorlage von Identitätsurkunden, wie etwa des Reisepasses, nunmehr einheitlich von Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 geregelt werde, sodass diesbezüglich im Antragsverfahren nicht auf Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgegriffen werden müsse. Im Übrigen beziehe sich aber auch Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 (sonst nur) auf Mitwirkungsverpflichtungen im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Daten und mit der Zustelladresse des Fremden, nicht aber auf solche, die mit der Erhebung von inhaltlichen Erteilungsvoraussetzungen im Zusammenhang stehen vergleiche VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0168). 3.5.
  3. Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerdeseite nachweislich mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.11.2019 aufgefordert, einen gültigen Reisepass bzw. ein allenfalls befristetes Notreisedokument des BF und eine Geburtsurkunde des BF im Original (samt Übersetzung) bis zum 30.11.2019 vorzulegen, widrigenfalls der gegenständliche Antrag des BF zurückzuweisen wäre. Weder die Geburtsurkunde im Original des BF, noch ein gültiges allenfalls befristetes Notreisedokument des BF wurde bis dato vorgelegt. 3.5.
  4. Indem der BF kein gültiges Reisedokument vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht

§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl

G-DV im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen. Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass der BF durch den Mangel der Vorlage seiner Geburtsurkunde im Original auch seiner Mitwirkungspflicht hinsichtlich § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG-DV nicht nachgekommen ist. Er hat im gegenständlichen Verfahren nicht im Sinne des § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG ausreichend mitgewirkt, sodass die belangte Behörde den gegenständlichen Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G zutreffend zurückgewiesen hat und die Beschwerde gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.3.5.9. Indem der BF kein gültiges Reisedokument vorgelegt hat, ist er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung nicht ausreichend nachgekommen. Darüber hinaus bleibt anzumerken, dass der BF durch den Mangel der Vorlage seiner Geburtsurkunde im Or

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.