GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wurde (zuletzt) vom LG Wels mit Urteil vom XXXX .2015 zu einer zehnjährigen Freiheitstrafe verurteilt und verbüßt diese Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau. Der Beschwerdeführer beantragte im Laufe des Jahres 2019 das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gem. § 133a StVG; der Antrag wurde am XXXX .2019 vom LG Graz rechtskräftig abgewiesen. Zwischenzeitig stellte der Beschwerdeführer einen erneuten diesbezüglichen Antrag.Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, hält sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wurde (zuletzt) vom LG Wels mit Urteil vom römisch 40 .2015 zu einer zehnjährigen Freiheitstrafe verurteilt und verbüßt diese Freiheitsstrafe derzeit in der Justizanstalt Graz-Karlau. Der Beschwerdeführer beantragte im Laufe des Jahres 2019 das vorläufige Absehen vom Strafvollzug wegen Einreiseverbotes oder Aufenthaltsverbotes gem. Paragraph 133 a, StVG; der Antrag wurde am römisch 40 .2019 vom LG Graz rechtskräftig abgewiesen. Zwischenzeitig stellte der Beschwerdeführer einen erneuten diesbezüglichen Antrag. Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion Steiermark, wurde in diesem Zusammenhang ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingeleitet, in welchem dem Beschwerdeführer am 06.06.2019 schriftliches Parteiengehör eingeräumt wurde, zu dem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.06.2019 Stellung nahm. Er brachte zusammengefasst vor, dass er mit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einer Vorgangsweise gem. § 133a StVG einverstanden sei, dies jedoch nur dann, wenn das Einreiseverbot befristet und auf die Republik Österreich beschränkt werde. Weitere Fragen ua. zu seinen Familienverhältnissen, insbesondere zu seinen Kindern beantwortete er nicht, dies mit dem Hinweis, dass die Beantwortung dieser Fragen "freiwillig" sei.Vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion Steiermark, wurde in diesem Zusammenhang ein Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen eingeleitet, in welchem dem Beschwerdeführer am 06.06.2019 schriftliches Parteiengehör eingeräumt wurde, zu dem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24.06.2019 Stellung nahm. Er brachte zusammengefasst vor, dass er mit einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einer Vorgangsweise gem. Paragraph 133 a, StVG einverstanden sei, dies jedoch nur dann, wenn das Einreiseverbot befristet und auf die Republik Österreich beschränkt werde. Weitere Fragen ua. zu seinen Familienverhältnissen, insbesondere zu seinen Kindern beantwortete er nicht, dies mit dem Hinweis, dass die Beantwortung dieser Fragen "freiwillig" sei. Mit Bescheid vom 30.09.2019 erließ Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion Steiermark zu obiger GZ den angefochtenen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wurde (Spruchpunkt I.),
G 2005 iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 1 Z 1 FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde (Spruchpunkt II.),
Vm § 46 FPG eine Abschiebung in den Kosovo für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt III.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG aberkannt wurde (Spruchpunkt IV.) und
1 u 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid vom 30.09.2019 erließ Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion Steiermark zu obiger GZ den angefochtenen Bescheid, mit welchem dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen iSd Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wurde (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen wurde (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG eine Abschiebung in den Kosovo für zulässig erklärt wurde (Spruchpunkt römisch drei.), einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt wurde (Spruchpunkt römisch vier.) und
Paragraph 53, Absatz eins, u 3 Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt römisch fünf.). Der Beschwerdeführer erhob durch seine von Amts wegen zur Seite gestellte Rechtsberaterin gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde und beantragte darin die Rückkehrentscheidung und die Abschiebung für unzulässig zu erklären, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das unbefristete Einreiseverbot zu beheben bzw in eventu die Dauer des Einreiseverbots zu reduzieren, den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen sowie eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 05.11.2019 vom BFA vorgelegt, dies verbunden mit dem Antrag die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Mit Beschluss des Geschäftsverteilungsausschusses vom 04.03.2020 einer anderen Gerichtabteilung neu zugewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, er gehört der Volksgruppe der Albaner an und reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer hat keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, er verbüßt nach seiner Festnahme am XXXX .2014 eine Haftstrafe zuerst in der Justizanstalt Suben, nun in der Justizanstalt Graz-Karlau und ist dort aufhältig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Einreise 2014 ein Visum erteilt wurde.Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo, er gehört der Volksgruppe der Albaner an und reiste zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Der Beschwerdeführer hat keinen Wohnsitz im Bundesgebiet, er verbüßt nach seiner Festnahme am römisch 40 .2014 eine Haftstrafe zuerst in der Justizanstalt Suben, nun in der Justizanstalt Graz-Karlau und ist dort aufhältig. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Einreise 2014 ein Visum erteilt wurde. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder, wobei sich seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Kinder seit XXXX 2010 nicht mehr in Österreich aufhalten. Der Beschwerdeführer hat einen weiteren Sohn, der sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Das Alter dieses Sohnes konnte nicht exakt festgestellt werden, beträgt aber jedenfalls mindestens 16 Jahre. Der Kontakt zu diesem Sohn erfolgt seit der Inhaftnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2014 telefonisch. Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Angehörigen oder Bezugspunkte in Österreich.Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder, wobei sich seine Ehefrau und seine zwei minderjährigen Kinder seit römisch 40 2010 nicht mehr in Österreich aufhalten. Der Beschwerdeführer hat einen weiteren Sohn, der sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhält. Das Alter dieses Sohnes konnte nicht exakt festgestellt werden, beträgt aber jedenfalls mindestens 16 Jahre. Der Kontakt zu diesem Sohn erfolgt seit der Inhaftnahme des Beschwerdeführers im Jahr 2014 telefonisch. Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Angehörigen oder Bezugspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, der sowohl hinsichtlich dieses Antrags als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Bescheidergänzung durch das Bundesasylamt letztlich rechtskräftig am XXXX 2010 vom Asylgerichtshof abgewiesen wurde. Am XXXX .2010 wurde der Beschwerdeführer direkt aus der Strafhaft in Schubhaft genommen und in Folge gemeinsam mit seiner Ehefrau und den zwei minderjährigen Kindern in den Kosovo abgeschoben.Der Beschwerdeführer stellte im Jahr 2006 einen Antrag auf internationalen Schutz, der sowohl hinsichtlich dieses Antrags als auch im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Bescheidergänzung durch das Bundesasylamt letztlich rechtskräftig am römisch 40 2010 vom Asylgerichtshof abgewiesen wurde. Am römisch 40 .2010 wurde der Beschwerdeführer direkt aus der Strafhaft in Schubhaft genommen und in Folge gemeinsam mit seiner Ehefrau und den zwei minderjährigen Kindern in den Kosovo abgeschoben. Der Beschwerdeführer ging in Österreich jedenfalls nach 01.04.2010 keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und weist keine maßgeblichen Integrationsmerkmale auf. Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig. Bereits vor seiner Abschiebung wurde der Beschwerdeführer mehrfach straffällig und sind folgende inländische rechtskräftige Verurteilungen aktenkundig: * LG Ried im Innkreis zu XXXX am XXXX .2007 wegen §§ 127,* LG Ried im Innkreis zu römisch 40 am römisch 40 .2007 wegen Paragraphen 127,, 128 Abs. 1 Z 4, 136 Abs. 1 u 2, 129 Abs. 1 u 2 StGB , bedingte Freiheitsstrafe 18 Monate, Probezeit 3 Jahre (Diebstahl, Schwerer Diebstahl, Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen);128 Absatz eins, Ziffer 4, 136, Absatz eins, u 2, 129 Absatz eins, u 2 StGB , bedingte Freiheitsstrafe 18 Monate, Probezeit 3 Jahre (Diebstahl, Schwerer Diebstahl, Unbefugter Gebrauch von Fahrzeugen, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen); * LG LINZ zu XXXX am XXXX .2010 wegen §§ 127, 129 Abs 1 StGB, Freiheitstrafe 9 Monate, davon 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre und Verlängerung der Probezeit zu LG Ried im Innkreis XXXX auf 5 Jahre (Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen).* LG LINZ zu römisch 40 am römisch 40 .2010 wegen Paragraphen 127, 129, Absatz eins, StGB, Freiheitstrafe 9 Monate, davon 6 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre und Verlängerung der Probezeit zu LG Ried im Innkreis römisch 40 auf 5 Jahre (Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen). In den Folgejahren reiste der Beschwerdeführer wiederholt unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein, wobei er erneut durch Straffälligkeit in Erscheinung trat, in Untersuchungshaft genommen wurde und mehrfach zu erheblichen Haftstrafen rechtskräftig verurteilt wurde: * LG Wels zu XXXX am XXXX .2011 wegen §§ 127,* LG Wels zu römisch 40 am römisch 40 .2011 wegen Paragraphen 127,, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Abs. 1 Z 1 u 2 StGB , Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate, Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe zu LG LINZ XXXX (Diebstahl, Schwerer Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen);128 Absatz eins, Ziffer 4, 129, Absatz eins, Ziffer eins, u 2 StGB , Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate, Widerruf der bedingten Freiheitsstrafe zu LG LINZ römisch 40 (Diebstahl, Schwerer Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen); * LG Linz zu XXXX vom XXXX 2014 wegen §§ 223 Abs. 2, 224 StGB, Freiheitsstrafe 6 Monate (Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden);* LG Linz zu römisch 40 vom römisch 40 2014 wegen Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB, Freiheitsstrafe 6 Monate (Urkundenfälschung, Fälschung besonders geschützter Urkunden); * LG Wels XXXX vom XXXX .2015 wegen §§ 127,* LG Wels römisch 40 vom römisch 40 .2015 wegen Paragraphen 127,, 128 Abs. 2 , 129 Abs. 1 Z 1 u 2, 130 4 Fall StGB sowie §§ 15 iVm 241e Abs. 1 u 3 StGB Freiheitsstrafe 10 Jahre, Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG Linz XXXX (Diebstahl, Schwerer Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel).128 Absatz 2, , 129 Absatz eins, Ziffer eins, u 2, 130 4 Fall StGB sowie Paragraphen 15, in Verbindung mit 241e Absatz eins, u 3 StGB Freiheitsstrafe 10 Jahre, Zusatzstrafe gem. Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG Linz römisch 40 (Diebstahl, Schwerer Diebstahl, Diebstahl durch Einbruch oder mit Waffen, Gewerbsmäßiger Diebstahl und Diebstahl im Rahmen einer kriminellen Vereinigung, Entfremdung unbarer Zahlungsmittel). Zum Urteil des LG Wels XXXX ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, gemeinsam mit anderen Personen vierzehn - teils vollendete, teils versuchte Einbruchsdiebstähle, meist durch Aufzwängen von Fenstern, oder Türen begangen zu haben.
VG wurde mit Beschluss des LG Steyr XXXX vom XXXX 2013 nach einer Teilverbüßung der Haftstrafe vom Vollzug der Reststrafe zu obigem Urteil aufgrund Ausreise des Beschwerdeführer am XXXX 2013 abgesehen, da zu diesem Zeitpunkt gegen ihn ein von der BH Vöcklabruck am XXXX .2007 mit Bescheid angeordnetes unbefristetes Aufenthaltsverbot (Rückkehrverbot und Ausweisung) bestand, welches später im Rahmen der Entscheidung des EuGH vom XXXX .2013 (C 297/12, Filev/Osmani) als ab 2012 rückwirkend aufgehoben galt.Zum Urteil des LG Wels römisch 40 ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde, gemeinsam mit anderen Personen vierzehn - teils vollendete, teils versuchte Einbruchsdiebstähle, meist durch Aufzwängen von Fenstern, oder Türen begangen zu haben.
Paragraph 133 a, StVG wurde mit Beschluss des LG Steyr römisch 40 vom römisch 40 2013 nach einer Teilverbüßung der Haftstrafe vom Vollzug der Reststrafe zu obigem Urteil aufgrund Ausreise des Beschwerdeführer am römisch 40 2013 abgesehen, da zu diesem Zeitpunkt gegen ihn ein von der BH Vöcklabruck am römisch 40 .2007 mit Bescheid angeordnetes unbefristetes Aufenthaltsverbot (Rückkehrverbot und Ausweisung) bestand, welches später im Rahmen der Entscheidung des EuGH vom römisch 40 .2013 (C 297/12, Filev/Osmani) als ab 2012 rückwirkend aufgehoben galt. Nach erneuter unrechtmäßiger Einreise im Zeitraum XXXX 2014 wurde der Beschwerdeführer am XXXX .2014 verhaftet und im Hinblick auf § 133a StVG die damals noch ausständige Reststrafe zu obigen Urteil des LG Wels vollzogen. In weiterer Folge erging das Urteil des LG Linz zu XXXX vom XXXX .2014 mit dem der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde einen totalgefälschten ungarischen Personalausweis und einen totalgefälschten ungarischen Führerschein genutzt zu haben um seine wahre Identität im Zuge einer polizeilichen Verkehrskontrolle zu verschleiern.Nach erneuter unrechtmäßiger Einreise im Zeitraum römisch 40 2014 wurde der Beschwerdeführer am römisch 40 .2014 verhaftet und im Hinblick auf Paragraph 133 a, StVG die damals noch ausständige Reststrafe zu obigen Urteil des LG Wels vollzogen. In weiterer Folge erging das Urteil des LG Linz zu römisch 40 vom römisch 40 .2014 mit dem der Beschwerdeführer schuldig erkannt wurde einen totalgefälschten ungarischen Personalausweis und einen totalgefälschten ungarischen Führerschein genutzt zu haben um seine wahre Identität im Zuge einer polizeilichen Verkehrskontrolle zu verschleiern. Noch während der Verbüßung der Strafhaft zu letztgenanntem Urteil wurde der Beschwerdeführer vom LG Wels zur XXXX weiters wegen Diebstahls, schweren Diebstahls, Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, gewerbsmäßigen Diebstahls bzw Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel erneut verurteilt. Dabei wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, gemeinsam mit anderen Personen im Zeitraum von XXXX bis XXXX 2014 versucht zu haben in einen Pfarrkindergarten, in zwei Supermärkte, in ein Bürogebäude, in ein Bekleidungsgeschäft, in einen Stahlhandel, in einen Türenhandel, in einen Parketthandel, in drei Firmengebäude, in einen Holzhandel, in das Gebäude zweier Sportvereine, in einen Betonhandel und in ein Transportunternehmen einzubrechen sowie in ein Gasthaus, in zwei Supermärkte, in ein Kaufhaus, in sieben Firmengebäude, in ein Sportwettenlokal, in ein Kfz-Prüfzentrum, in sechs Wohnungen, in zwei Holzhandelsunternehmen, in einen Baumaschinenhandel, in das Gebäude eines Sportvereins, in eine Zimmerei, in einen Buffetkiosk und in die Gaststube des Buffets einer Badeanlage (vollendet) eingebrochen zu haben.Noch während der Verbüßung der Strafhaft zu letztgenanntem Urteil wurde der Beschwerdeführer vom LG Wels zur römisch 40 weiters wegen Diebstahls, schweren Diebstahls, Diebstahls durch Einbruch oder mit Waffen, gewerbsmäßigen Diebstahls bzw Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung sowie der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel erneut verurteilt. Dabei wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, gemeinsam mit anderen Personen im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 2014 versucht zu haben in einen Pfarrkindergarten, in zwei Supermärkte, in ein Bürogebäude, in ein Bekleidungsgeschäft, in einen Stahlhandel, in einen Türenhandel, in einen Parketthandel, in drei Firmengebäude, in einen Holzhandel, in das Gebäude zweier Sportvereine, in einen Betonhandel und in ein Transportunternehmen einzubrechen sowie in ein Gasthaus, in zwei Supermärkte, in ein Kaufhaus, in sieben Firmengebäude, in ein Sportwettenlokal, in ein Kfz-Prüfzentrum, in sechs Wohnungen, in zwei Holzhandelsunternehmen, in einen Baumaschinenhandel, in das Gebäude eines Sportvereins, in eine Zimmerei, in einen Buffetkiosk und in die Gaststube des Buffets einer Badeanlage (vollendet) eingebrochen zu haben. Die Vollzugsakte der JA Graz-Karlau weist unter der Rubrik Vermerke darüber hinaus einen Ausbruchsversuch am XXXX 2013 und den Verdacht auf Vorbereitung eines Ausbruchs im XXXX 2014 aus.Die Vollzugsakte der JA Graz-Karlau weist unter der Rubrik Vermerke darüber hinaus einen Ausbruchsversuch am römisch 40 2013 und den Verdacht auf Vorbereitung eines Ausbruchs im römisch 40 2014 aus. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Kosovo einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt ist. Es sind keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden keine solchen vom Beschwerdeführer vorgebracht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.1 Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1 Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
G 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zur Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo (Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides):3.2 Zur Rückkehrentscheidung sowie zur Zulässigkeit der Abschiebung in den Kosovo (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides): § 10 Abs. 2 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 lautet wie folgt: "
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.""
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden." Der Beschwerdeführer hält sich nicht rechtmäßig im Bundegebiet auf. Er wurde am XXXX .2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern in den Kosovo abgeschoben. Keiner der hiernach erfolgen Aufenthalte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war rechtmäßig, er war hiernach weitestgehend im Inland nur in Straf- bzw Untersuchungshaft aufhältig. Die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG liegen daher grundsätzlich vor.Der Beschwerdeführer hält sich nicht rechtmäßig im Bundegebiet auf. Er wurde am römisch 40 .2010 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen zwei Kindern in den Kosovo abgeschoben. Keiner der hiernach erfolgen Aufenthalte des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war rechtmäßig, er war hiernach weitestgehend im Inland nur in Straf- bzw Untersuchungshaft aufhältig. Die Voraussetzungen zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG liegen daher grundsätzlich vor.
G 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Auch wenn in der Beschwerde nicht explizit zu einer etwaigen Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (als solche getrennt vom Einreiseverbot) ausgeführt wird und der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24.06.2019 sich sogar mit dieser einverstanden erklärt, ist dennoch kursorisch zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Auch wenn in der Beschwerde nicht explizit zu einer etwaigen Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (als solche getrennt vom Einreiseverbot) ausgeführt wird und der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 24.06.2019 sich sogar mit dieser einverstanden erklärt, ist dennoch kursorisch zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. § 50 FPG lautet wie folgt:Paragraph 50, FPG lautet wie folgt: "§ 50.
GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2 Zur Einreiseverbot (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):3.2 Zur Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides):
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 kann ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 des Abs. 1 auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, gilt, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Z 1); "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist" (Z 5). § 53 Abs. 3 Z 1 FPG lässt hierbei Einreiseverbote bis zu zehn Jahren zu, die Erfüllung der Z 5 des Abs. 3 auch die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots.
Paragraph 53, Absatz 3, kann ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 des Absatz eins, auch unbefristet erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, gilt, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Ziffer eins,); "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist" (Ziffer 5,). Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG lässt hierbei Einreiseverbote bis zu zehn Jahren zu, die Erfüllung der Ziffer 5, des Absatz 3, auch die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots. Im gegenständlichen Fall verhängte die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot. Ein Teil der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführer erfüllt vorerst alle Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 des § 53 FPG, da er wie festgestellt vom LG Ried im Innkreis 2007 zu einer bedingten Freiheitstrafe von 18 Monaten, vom LG Linz 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen und vom LG Linz 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde, wobei er auch zwei Mal wegen auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Straftaten verurteilt wurde.Ein Teil der strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführer erfüllt vorerst alle Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, des Paragraph 53, FPG, da er wie festgestellt vom LG Ried im Innkreis 2007 zu einer bedingten Freiheitstrafe von 18 Monaten, vom LG Linz 2010 zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, davon 6 Monate bedingt nachgesehen und vom LG Linz 2014 zu einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten verurteilt wurde, wobei er auch zwei Mal wegen auf derselben schädlichen Neigung beruhenden Straftaten verurteilt wurde. Darüber hinaus erfüllen die zwei weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers auch die Voraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG, da er vom LG Wels 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten und letztlich vom LG Wels 2015 zu einer zehnjährigenDarüber hinaus erfüllen die zwei weiteren Verurteilungen des Beschwerdeführers auch die Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG, da er vom LG Wels 2011 zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren 6 Monaten und letztlich vom LG Wels 2015 zu einer zehnjährigen (Zusatz-)Freiheitsstrafe verurteilt wurde, wobei diese beiden Verurteilungen ebenfalls aufgrund auf derselben schädlichen Neigung beruhender Straftaten ergingen. In diesem Zusammenhang ist auch ein unwesentlicher Begründungsmangel im angefochtenen Bescheid zu korrigieren: Das BFA ging in der Begründung zu Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot) davon aus, ein Ausbruchsversuch am XXXX .2013 sei der Grund für die Verhängung einer Zusatzstrafe gewesen. Tatsächlich wurde diese vom LG Wels am XXXX .2015
GB unter Bedachtnahme auf das bereits zuvor ergangene Urteil des LG Linz vom XXXX .2014 ausgesprochen, weil die mit Urteil des LG Wels abgeurteilten Taten nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren des LG Linz hätten abgeurteilt werden können. Diese Zeitpunkte bzw Fakten ergeben sich insoweit widerspruchsfrei aus dem Behördenakt und den Haftunterlagen.In diesem Zusammenhang ist auch ein unwesentlicher Begründungsmangel im angefochtenen Bescheid zu korrigieren: Das BFA ging in der Begründung zu Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot) davon aus, ein Ausbruchsversuch am römisch 40 .2013 sei der Grund für die Verhängung einer Zusatzstrafe gewesen. Tatsächlich wurde diese vom LG Wels am römisch 40 .2015
Paragraphen 31, u 40 StGB unter Bedachtnahme auf das bereits zuvor ergangene Urteil des LG Linz vom römisch 40 .2014 ausgesprochen, weil die mit Urteil des LG Wels abgeurteilten Taten nach der Zeit ihrer Begehung schon in dem früheren Verfahren des LG Linz hätten abgeurteilt werden können. Diese Zeitpunkte bzw Fakten ergeben sich insoweit widerspruchsfrei aus dem Behördenakt und den Haftunterlagen. Festzuhalten ist also, dass schon alleine drei strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers, die tatsächlich alle möglichen Kombinationen des in § 53 Abs. 3 Z 1 FPG abdecken, die Verhängung eines bis zu zehnjährigen Einreiseverbots rechtfertigen würden. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer jedoch auch noch zwei weitere Male zu Freiheitsstrafen verurteilt, die das in § 53 Abs. 3 Z 5 leg. cit. genannte Strafausmaß von drei Jahren überschreiten; im Falle der letzten Verurteilung des LG Wels sogar um das Dreifache.Festzuhalten ist also, dass schon alleine drei strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers, die tatsächlich alle möglichen Kombinationen des in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG abdecken, die Verhängung eines bis zu zehnjährigen Einreiseverbots rechtfertigen würden. Zusätzlich wurde der Beschwerdeführer jedoch auch noch zwei weitere Male zu Freiheitsstrafen verurteilt, die das in Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, leg. cit. genannte Strafausmaß von drei Jahren überschreiten; im Falle der letzten Verurteilung des LG Wels sogar um das Dreifache. Bei der Abwägung der für ein Einreiseverbot in Folge zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 bzw. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH
VG ausreisen konnte, er schon im XXXX 2014 - sohin nicht einmal XXXX Monate nach seiner Ausreise - wieder im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältig war um ein Vielzahl weiterer Straftaten (gewerbsmäßig) zu begehen. Dies zeigt letztlich, dass den Beschwerdeführer auch die Vollziehung oder Verhängung von Freiheitsstrafen nicht von einer Wiedereinreise und weiteren Straftaten abzuhalten vermochte.Im Rahmen der bei Einreiseverboten somit durchzuführenden Gefährdungsprognose im Hinblick darauf, ob und wie lange vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht, ist eingangs auf die Ausführungen zur Straffälligkeit des Beschwerdeführers in Punkt 3.2 der der rechtlichen Beurteilung zu verweisen, die uneingeschränkt auch für das Einreiseverbot Geltung besitzen. Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten vor, vor allem aber auch nach seiner Abschiebung im Jahr 2010 gezeigt, dass er keine Achtung vor strafgesetzlichen Verboten und vor allem fremdem Eigentum hat. Er reiste seit seiner Abschiebung im römisch 40 2010 immer wieder ausschließlich zum Zweck der Begehung von Straftaten gegen fremdes Eigentum, dies auch in Zusammenhang mit einer Straftat gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden, in das Bundesgebiet ein. Dabei versuchte er durch letztere Straftat Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes über seine Identität und Nationalität dahingehend zu täuschen, als er vorgab EWR Bürger zu sein, um einen rechtmäßigen Aufenthalt vorzutäuschen. Für eine besonders große und nachhaltige Gefährdung der öffentlichen Sicherheit durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers sprechen weiters die in zwei- bis dreijährigen Rhythmus erfolgten Verurteilungen des Beschwerdeführer wegen (weitgehend) identer Delikte, wobei der zwischenzeitige Vollzug von Freiheitsstrafen ggü. dem Beschwerdeführer offenkundig keinerlei Wirkung zeigte. Weiters wiegt besonders schwer, dass der Beschwerdeführer trotzdem er im römisch 40 2013 nach Verbüßung der Hälfte seiner Freiheitsstrafe
Paragraph 133 a, StVG ausreisen konnte, er schon im römisch 40 2014 - sohin nicht einmal römisch 40 Monate nach seiner Ausreise - wieder im Bundesgebiet unrechtmäßig aufhältig war um ein Vielzahl weiterer Straftaten (gewerbsmäßig) zu begehen. Dies zeigt letztlich, dass den Beschwerdeführer auch die Vollziehung oder Verhängung von Freiheitsstrafen nicht von einer Wiedereinreise und weiteren Straftaten abzuhalten vermochte. Dem gegenüber sind keine Anzeichen oder Hinweise dahingehend ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich gewandelt hätte. Seine Beteuerung in seiner Stellungnahme vom 26.04.2019, sich von weiteren Straftaten zu distanzieren kann im Hinblick auf sein gravierendes kriminelles Vorleben keine hohe Glaubwürdigkeit zuerkannt werden. Da der Beschwerdeführer während seiner aktuellen Strafhaft wiederholt die Ausreise
VG beantragt hat (ein Antrag wurde vom LG Graz bereits im Juli 2019 rk. abgewiesen, der Beschwerdeführer hat während des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG einen weiteren derartigen Antrag gestellt) ist im Hinblick auf die letzte derartige Ausreise im Jahr 2013 und der prompten Wiederkehr des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet zur Begehung von zahlreichen teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstählen die Vermutung gerechtfertigt, dass sich der Beschwerdeführer dem Vollzug seiner Reststrafe durch Ausreise zu entziehen sucht. Auch diese Erwägungen sprechen dafür, dass beim Beschwerdeführer kein nachhaltiger Gesinnungswandel eingetreten ist und er nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt und auch weiterhin auf nicht absehbare Zeit darstellen wird.Dem gegenüber sind keine Anzeichen oder Hinweise dahingehend ersichtlich, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich gewandelt hätte. Seine Beteuerung in seiner Stellungnahme vom 26.04.2019, sich von weiteren Straftaten zu distanzieren kann im Hinblick auf sein gravierendes kriminelles Vorleben keine hohe Glaubwürdigkeit zuerkannt werden. Da der Beschwerdeführer während seiner aktuellen Strafhaft wiederholt die Ausreise
Paragraph 133 a, StVG beantragt hat (ein Antrag wurde vom LG Graz bereits im Juli 2019 rk. abgewiesen, der Beschwerdeführer hat während des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG einen weiteren derartigen Antrag gestellt) ist im Hinblick auf die letzte derartige Ausreise im Jahr 2013 und der prompten Wiederkehr des Beschwerdeführers in das Bundesgebiet zur Begehung von zahlreichen teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstählen die Vermutung gerechtfertigt, dass sich der Beschwerdeführer dem Vollzug seiner Reststrafe durch Ausreise zu entziehen sucht. Auch diese Erwägungen sprechen dafür, dass beim Beschwerdeführer kein nachhaltiger Gesinnungswandel eingetreten ist und er nach wie vor eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt und auch weiterhin auf nicht absehbare Zeit darstellen wird. Im Ergebnis zeigt sich im Hinblick auf die Person des Beschwerdeführers ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung, strafgesetzlicher und fremdenpolizeilicher Bestimmungen sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte zur Gänze vermissen lässt und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin dauerhaft vermissen lassen wird. Das sich daraus abzeichnende Charakterbild rechtfertigt daher aus Sicht des erkennenden Richters die Annahme, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet derzeit eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt und auch auf nicht absehbare Zeit weiter darstellen wird. Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer die Höchstfrist iSe unbefristeten Einreiseverbots. Das Einreiseverbot stellt ein unionsweit geltendes Verbot zurückzukehren dar. Es ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und hat - je nach der maßgeblichen Schutzgutbedrohung - eine Gültigkeitsdauer bis zu zehn Jahren. In Fällen, in denen der Wegfall der Gefahr besonders schwer abzuschätzen ist (§ 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 FPG), kann es auch unbefristet verhängt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht § 53 FPG 2005 Rz 1). Im gegenständlichen Fall ist - wie oben ausgeführt - aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine wiederholte Straffälligkeit und die bisherige Wirkungslosigkeit des Vollzugs von Freiheitsstrafen an ihm, der zukünftige Wegfall der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht abschätzbar.Die belangte Behörde verhängte über den Beschwerdeführer die Höchstfrist iSe unbefristeten Einreiseverbots. Das Einreiseverbot stellt ein unionsweit geltendes Verbot zurückzukehren dar. Es ist eine Maßnahme der Gefahrenabwehr und hat - je nach der maßgeblichen Schutzgutbedrohung - eine Gültigkeitsdauer bis zu zehn Jahren. In Fällen, in denen der Wegfall der Gefahr besonders schwer abzuschätzen ist (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5 bis 8 FPG), kann es auch unbefristet verhängt werden (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht Paragraph 53, FPG 2005 Rz 1). Im gegenständlichen Fall ist - wie oben ausgeführt - aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine wiederholte Straffälligkeit und die bisherige Wirkungslosigkeit des Vollzugs von Freiheitsstrafen an ihm, der zukünftige Wegfall der Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht abschätzbar. Nach der Rechtsprechung des VwGH rechtfertigt das Vorliegen nur eines der Fälle des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG nicht die Ausschöpfung der Höchstfristen für Einreiseverbote (ua. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002, VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Im gegenständlichen Fall erfüllen jedoch drei strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht nur einen der Fälle der zitierten Bestimmung, sondern kumuliert alle Unterfälle des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG und zusätzlich erfüllen zwei weitere Verurteilungen für sich genommen den Fall des Abs. 3 Z 5, wobei die letzte Verurteilung des LG Wels, dass in Abs. 3 Z 5 vorausgesetzte Strafmaß um das Dreifache überschreitet. Auch im Lichte der diesbezüglichen Judikatur des VwGH erscheint daher das vom BFA über den Beschwerdeführer verhängte unbefristete Einreiseverbot vertretbar und angemessen.Nach der Rechtsprechung des VwGH rechtfertigt das Vorliegen nur eines der Fälle des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG nicht die Ausschöpfung der Höchstfristen für Einreiseverbote (ua. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0002, VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237). Im gegenständlichen Fall erfüllen jedoch drei strafrechtliche Verurteilungen des Beschwerdeführers nicht nur einen der Fälle der zitierten Bestimmung, sondern kumuliert alle Unterfälle des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG und zusätzlich erfüllen zwei weitere Verurteilungen für sich genommen den Fall des Absatz 3, Ziffer 5,, wobei die letzte Verurteilung des LG Wels, dass in Absatz 3, Ziffer 5, vorausgesetzte Strafmaß um das Dreifache überschreitet. Auch im Lichte der diesbezüglichen Judikatur des VwGH erscheint daher das vom BFA über den Beschwerdeführer verhängte unbefristete Einreiseverbot vertretbar und angemessen. Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens, der umfangreich abgewägten Gefährdungsprognose und des Umstands, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen mehrfachen Wiederholungstäter handelt, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Höchstfrist (iSe unbefristeten Einreiseverbotes) zu reduzieren. Vielmehr ist der belangten Behörde beizupflichten, dass der vom Aufenthalt des Beschwerdeführers ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nur mit einem unbefristeten Einreiseverbot begegnet werden kann. Letztlich ist noch auf die Judikatur des VwGH zur unbeschränkten Wirkung eines Einreiseverbotes auf das Hoheitsgebiet aller Mitgliedsstaaten und entsprechende Vorbringen in der Beschwerde einzugehen: "Weder im FPG 2005 noch in der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom
GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.3 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):3.3 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides): Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist". Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt (vgl. dazu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes in Punkt 3.2) sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen, zumal der Beschwerdeführer während des Verfahrens zweimal Anträge auf Ausreise gem.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt vergleiche dazu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes in Punkt 3.2) sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen, zumal der Beschwerdeführer während des Verfahrens zweimal Anträge auf Ausreise gem. § 133a StVG gestellt hat.Paragraph 133 a, StVG gestellt hat. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde weitgehend vollständig erhoben, ergibt sich im Übrigen widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw war nur in untergeordneten Aspekten ergänzungswürdig bzw korrekturbedürftig, wobei die Ergänzungen aufgrund der Aktenlage bzw. der Angaben in der Beschwerde vorgenommen werden konnten. Der Sachverhalt weist auch die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen über die (ergänzten) Sachverhaltselemente hinaus keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen zahlreichen Straftaten und seiner Integrationssituation sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätten weder die vorgebrachten integrationsverstärkenden Gesichtspunkte (konkret die Beziehung zu dem Sohn des Beschwerdeführers in Deutschland) noch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG bzw. Art. 8 EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Selbst bei Wertung aller im Rahmen eines persönlichen Eindrucks denkbaren Umstände vollumfänglich zu Gunsten des Beschwerdeführers, hätten diese das durch seine Straffälligkeit bewirkte gewichtige Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, nicht mehr überwiegen können. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden (vgl. VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).Der Sachverhalt wurde durch die belangte Behörde weitgehend vollständig erhoben, ergibt sich im Übrigen widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw war nur in untergeordneten Aspekten ergänzungswürdig bzw korrekturbedürftig, wobei die Ergänzungen aufgrund der Aktenlage bzw. der Angaben in der Beschwerde vorgenommen werden konnten. Der Sachverhalt weist auch die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Es lagen über die (ergänzten) Sachverhaltselemente hinaus keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen zahlreichen Straftaten und seiner Integrationssituation sind nämlich unbestritten geblieben. Vor diesem Hintergrund hätten weder die vorgebrachten integrationsverstärkenden Gesichtspunkte (konkret die Beziehung zu dem Sohn des Beschwerdeführers in Deutschland) noch die (in der Regel freilich gebotene) Verschaffung eines persönlichen Eindrucks zu einem anderen Ergebnis der nach Paragraph 9, BFA-VG bzw. Artikel 8, EMRK vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Selbst bei Wertung aller im Rahmen eines persönlichen Eindrucks denkbaren Umstände vollumfänglich zu Gunsten des Beschwerdeführers, hätten diese das durch seine Straffälligkeit bewirkte gewichtige Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, nicht mehr überwiegen können. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden vergleiche VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). Dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung war daher im Hinblick auf § 24 Abs. 4 VwGVG iVm § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht zu entsprechen, zumal hinsichtlich der notwendigen Sachverhaltsergänzung zum weiteren Sohn des Beschwerdeführer von dessen Vorbringen in der Beschwerde ausgegangen werden konnte (vgl. VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0025, VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0245).Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht zu entsprechen, zumal hinsichtlich der notwendigen Sachverhaltsergänzung zum weiteren Sohn des Beschwerdeführer von dessen Vorbringen in der Beschwerde ausgegangen werden konnte vergleiche VwGH 24.03.2015, Ra 2015/21/0025, VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0245). Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (jeweils in der Begründung zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W282.1404348.4.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.