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{'item': 'G305 2229631-1'}

Obsah (19)Art 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 55§ 18§ 76§ 2§ 20§ 99§ 37§ 366§ 61§ 66§ 67§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2020 GeschäftszahlG305 2229631-1 SpruchG305 2229631-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX.02.2020, Zl.: XXXX, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass XXXX, StA. Albanien, alias XXXX, StA.: Belgien, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt II.) und dass

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.),

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt IV.),

§ 55Abs.

4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 .02.2020, Zl.: römisch 40 , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass römisch 40 , StA. Albanien, alias römisch 40 , StA.: Belgien, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und dass

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen, dem BF am 14.02.2020, um 14:30 Uhr, durch Übergabe persönlich zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 12.03.2020 fristgerecht Beschwerde, worin er erklärte, dass er Spruchpunkt IV. des Bescheides wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfechte. Seine Beschwerde verband er mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge das Einreiseverbot ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen, den "Spruchpunkt VI. beheben und feststellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt hätte werden müssen".
  2. Gegen diesen, dem BF am 14.02.2020, um 14:30 Uhr, durch Übergabe persönlich zugestellten Bescheid erhob dieser im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 12.03.2020 fristgerecht Beschwerde, worin er erklärte, dass er Spruchpunkt römisch vier. des Bescheides wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfechte. Seine Beschwerde verband er mit den Anträgen, das Bundesverwaltungsgericht möge das Einreiseverbot ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen, den "Spruchpunkt römisch sechs. beheben und feststellen, dass dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise eingeräumt hätte werden müssen". In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF am 12.02.2020 aus Italien kommend nach Österreich eingereist sei und beabsichtigt habe, am 13.02.2020 mit einem gefälschten belgischen Reisedokument nach XXXX weiter zu reisen. Er sei von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden. In Hinblick darauf, dass die belangte Behörde das Einreiseverbot auf die Mittellosigkeit des BF gestützt habe, wurde vorgebracht, dass dieser Tatbestand nicht erfüllt sei, da bei der Beurteilung der Mittellosigkeit auf den beabsichtigten Aufenthaltszweck und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer abzustellen sei. Da er erfolglos versucht habe, über den Flughafen XXXX nach XXXX weiter zu reisen, habe er sich in der Einvernahme vom 13.02.2020 geständig gezeigt und habe angegeben, Barmittel in Höhe von EUR 500,00 bei sich zu haben. Bei der Einreise in den Schengenraum habe er weitere Barmittel besessen, die er für die gefälschten Reisedokumente, für seine Hotelübernachtungen und die Reisekosten aufgewendet hätte. Bis zu seiner Ausreise aus Albanien sei er als XXXX beschäftigt gewesen und besitze er auch eine Eigentumswohnung in XXXX. Da er in der Lage gewesen wäre, selbständig auszureisen, sei eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht ersichtlich. In Ermangelung seiner Mittellosigkeit sei der Bescheid daher rechtswidrig. Auch bestünden bei ihm keine Anhaltspunkte dafür, dass er in Hinkunft versuchen würde, durch illegale Tätigkeit zu Unterhaltsmitteln zu gelangen. Auch habe er sich in der Einvernahme bereit gezeigt, nach Albanien zurückzureisen. Weder sei er vor seiner Festnahme einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen, noch bestünden Indizien dafür, dass er dies nun zukünftig tun würde. Auch erweise sich die Dauer des Einreiseverbotes von 5 Jahren angesichts der Unbescholtenheit des BF als unverhältnismäßig hoch. In ähnlich gelagerten Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht die Dauer des verhängten Einreiseverbotes entweder ersatzlos behoben oder herabgesetzt.In der Bescheidbegründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass der BF am 12.02.2020 aus Italien kommend nach Österreich eingereist sei und beabsichtigt habe, am 13.02.2020 mit einem gefälschten belgischen Reisedokument nach römisch 40 weiter zu reisen. Er sei von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes festgenommen worden. In Hinblick darauf, dass die belangte Behörde das Einreiseverbot auf die Mittellosigkeit des BF gestützt habe, wurde vorgebracht, dass dieser Tatbestand nicht erfüllt sei, da bei der Beurteilung der Mittellosigkeit auf den beabsichtigten Aufenthaltszweck und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer abzustellen sei. Da er erfolglos versucht habe, über den Flughafen römisch 40 nach römisch 40 weiter zu reisen, habe er sich in der Einvernahme vom 13.02.2020 geständig gezeigt und habe angegeben, Barmittel in Höhe von EUR 500,00 bei sich zu haben. Bei der Einreise in den Schengenraum habe er weitere Barmittel besessen, die er für die gefälschten Reisedokumente, für seine Hotelübernachtungen und die Reisekosten aufgewendet hätte. Bis zu seiner Ausreise aus Albanien sei er als römisch 40 beschäftigt gewesen und besitze er auch eine Eigentumswohnung in römisch 40 . Da er in der Lage gewesen wäre, selbständig auszureisen, sei eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung nicht ersichtlich. In Ermangelung seiner Mittellosigkeit sei der Bescheid daher rechtswidrig. Auch bestünden bei ihm keine Anhaltspunkte dafür, dass er in Hinkunft versuchen würde, durch illegale Tätigkeit zu Unterhaltsmitteln zu gelangen. Auch habe er sich in der Einvernahme bereit gezeigt, nach Albanien zurückzureisen. Weder sei er vor seiner Festnahme einer unerlaubten Beschäftigung nachgegangen, noch bestünden Indizien dafür, dass er dies nun zukünftig tun würde. Auch erweise sich die Dauer des Einreiseverbotes von 5 Jahren angesichts der Unbescholtenheit des BF als unverhältnismäßig hoch. In ähnlich gelagerten Fällen habe das Bundesverwaltungsgericht die Dauer des verhängten Einreiseverbotes entweder ersatzlos behoben oder herabgesetzt.
  3. Am 17.03.2020 brachte die belangte Behörde die gegen den oben näher bezeichneten Bescheid erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der am XXXX in XXXX(Albanien) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien und damit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.
  6. Der am römisch 40 in XXXX(Albanien) geborene Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien und damit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig [BF in Niederschrift des BFA vom 13.02.2020, S. 2 = AS 19 unten]. 1.
  7. Der BF ist verheiratet und ist Vater eines Sohnes und zweier Töchter. Seine Ehegattin und die gemeinsamen Kinder leben im Herkunftsstaat. Im Herkunftsstaat leben auch seine Eltern und drei Brüder sowie zwei Schwestern des BF [BF in Niederschrift des BFA vom 13.03.2020, S. 5 Mitte = AS 23]. Im Herkunftsstaat besuchte er über einen Zeitraum von 12 Jahren die Grundschule und hat danach keinen Beruf erlernt. Seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bestritt er als XXXX [BF in Niederschrift des BFA vom 13.02.2020, S. 5 = AS 25 oben].Im Herkunftsstaat besuchte er über einen Zeitraum von 12 Jahren die Grundschule und hat danach keinen Beruf erlernt. Seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat bestritt er als römisch 40 [BF in Niederschrift des BFA vom 13.02.2020, S. 5 = AS 25 oben]. 1.
  8. Er ist nach seinen eigenen Angaben mit dem auf ihn ausgestellten albanischen Reisepass am 09.02.2020 in Italien eingereist. Am 12.02.2020 flog er unter einer falschen Identität (XXXX, StA.: Belgien) von Rom nach XXXX, wo er von Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich im Rahmen der automatisierten Grenzkontrolle bei einer versuchten Ausreise nach XXXX mit Kurs XXXX betreten wurde [Ebda. S. 3 = AS 21 Mitte; AS 3].1.
  9. Er ist nach seinen eigenen Angaben mit dem auf ihn ausgestellten albanischen Reisepass am 09.02.2020 in Italien eingereist. Am 12.02.2020 flog er unter einer falschen Identität (römisch 40 , StA.: Belgien) von Rom nach römisch 40 , wo er von Organen der Landespolizeidirektion Niederösterreich im Rahmen der automatisierten Grenzkontrolle bei einer versuchten Ausreise nach römisch 40 mit Kurs römisch 40 betreten wurde [Ebda. S. 3 = AS 21 Mitte; AS 3]. Gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde wies er sich mit einem als Totalfälschung identifizierten belgischen Reisepass, Nr. XXXX, lautend auf: XXXX, geb. XXXX, StA. Belgien, aus [AS 3 und 7].Gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde wies er sich mit einem als Totalfälschung identifizierten belgischen Reisepass, Nr. römisch 40 , lautend auf: römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Belgien, aus [AS 3 und 7]. Zudem führte er den auf ihn ausgestellten, bis XXXX.01.2021 gültigen albanischen Reisepass, Nr. XXXX, mit sich [AS 5].Zudem führte er den auf ihn ausgestellten, bis römisch 40 .01.2021 gültigen albanischen Reisepass, Nr. römisch 40 , mit sich [AS 5]. Den gefälschten belgischen Reisepass organisierte er sich nach seiner Ankunft in Italien. Dort kam er nach eigenen Angaben mit Afrikanern in Kontakt, die ihm angeboten hätten, ihm die für eine Weiterreise nach Großbritannien erforderlichen Dokumente besorgen zu können. Als sie sich über den Preis einigten, erhielt er schon am nächsten Tag den auf die Identität eines belgischen Staatsangehörigen ausgestellten Reisepass, einen auf die Identität eines belgischen Staatsangehörigen ausgestellten Personalausweis und einen auf die Identität eines belgischen Staatsangehörigen ausgestellten Führerschein [BF in Niederschrift des BFA vom 13.02.2020, S. 4 = AS 23 unten]. Nach seinem Motiv, warum er sich gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde mit dem total gefälschten belgischen Reisepass auswies, befragt, gab der BF an, dass er aus wirtschaftlichen Gründen nach Großbritannien kommen wollte, um dort einen Aufenthaltstitel zu bekommen. Um nach Großbritannien zu kommen, sah er für sich keine andere Möglichkeit, als sich mit dem gefälschten Reisedokument auszuweisen [BF in Niederschrift des BFA vom 13.02.2020, S. 5 = AS 25 oben; AS 45 oben]. 1.
  10. Der BF war bisher noch nie in Österreich. Er hat zu Österreich weder soziale, noch wirtschaftliche Anknüpfungspunkte. Ein Aufenthaltstitel für einen Aufenthalt im Bundesgebiet oder für einen anderen Mitgliedsstaat des Schengenraums liegt nicht vor [BF in Niederschrift des BFA vom 13.02.2020, S. 5f = AS 25ff unten]. 1.
  11. Bei seiner Einreise nach Österreich verfügte er noch über ein Barvermögen in Höhe von EUR 317,87 [AS 38]. Nach eigenen Angaben verfügte er weder über eine Kreditkarte, noch über eine Bankomatkarte [BF in Niederschrift des BFA vom 13.02.2020, S. 6 = AS 27]. 1.
  12. Am 13.02.2020, 18:45 Uhr, wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherstellung der Abschiebung in den Herkunftsstaat verhängt und erfolgte am 14.02.2020, 00:34 Uhr, seine Einlieferung ins XXXX [AS 37].1.
  13. Am 13.02.2020, 18:45 Uhr, wurde über den BF die Schubhaft zur Sicherstellung der Abschiebung in den Herkunftsstaat verhängt und erfolgte am 14.02.2020, 00:34 Uhr, seine Einlieferung ins römisch 40 [AS 37]. Mit Bescheid vom XXXX.02.2020, Zl. XXXX, sprach die belangte Behörde gegenüber dem BF aus, dass über ihn

§ 76Abs. 2 Z 2 FPG i

Vm. § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung angeordnet werden [AS 103ff].Mit Bescheid vom römisch 40 .02.2020, Zl. römisch 40 , sprach die belangte Behörde gegenüber dem BF aus, dass über ihn

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung seiner Abschiebung angeordnet werden [AS 103ff]. 1.

  1. Am 13.02.2020 wurde der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts der "Fälschung besonders geschützter Urkunden" zur Anzeige gebracht [AS 43ff]. Der BF ist in Österreich bislang unbescholten. 1.
  2. Am 19.02.2020, 12:57 Uhr, wurde er mit Flug XXXX von XXXX abgeschoben [AS 155].1.
  3. Am 19.02.2020, 12:57 Uhr, wurde er mit Flug römisch 40 von römisch 40 abgeschoben [AS 155]. 1.
  4. Albanien gilt als sicherer Herkunftsstaat und bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Abschiebung des BF nach Albanien entgegengestanden wären. Der BF unterliegt im Herkunftsstaat weder einer strafgerichtlichen, noch politischer Verfolgung.
  5. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  7. Zur Abweisung der Beschwerde: 3.1.
  8. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom XXXX.02.2020, Zl. XXXX, erhobene Beschwerde des BF richtet sich ausschließlich gegen dessen Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot). Hinsichtlich der Spruchpunkte I. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels), II. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG), III. (Zulässigkeit der Abschiebung), V. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) und VI. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) blieb der Bescheid unbekämpft.3.1.1. Die gegen den Bescheid der belangten Behörde vom römisch 40 .02.2020, Zl. römisch 40 , erhobene Beschwerde des BF richtet sich ausschließlich gegen dessen Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot). Hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. (Nichterteilung eines Aufenthaltstitels), römisch zwei. (Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG), römisch drei. (Zulässigkeit der Abschiebung), römisch fünf. (Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise) und römisch sechs. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) blieb der Bescheid unbekämpft. Im Kern wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme der Behörde, dass von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. § 53 Abs. 2 FPG wegen Mittellosigkeit des BF auszugehen sei und gegen die im Ausmaß von 5 Jahren verhängte Dauer.Im Kern wendet sich die Beschwerde gegen die Annahme der Behörde, dass von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd. Paragraph 53, Absatz 2, FPG wegen Mittellosigkeit des BF auszugehen sei und gegen die im Ausmaß von 5 Jahren verhängte Dauer. Die Dauer des mit Spruchpunkt IV. des in Beschwerde gezogenen Bescheides verhängten Einreiseverbots stützte die belangte Behörde auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG.Die Dauer des mit Spruchpunkt römisch vier. des in Beschwerde gezogenen Bescheides verhängten Einreiseverbots stützte die belangte Behörde auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG. 3.1.2.

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).3.1.2.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.3. Zu Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot):3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot):

§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F., kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

2 ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der DrittstaatsangehörigeGemäß Paragraph 53, Absatz 2, ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, vorbehaltlich des Absatz 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH vom 20.12.2011, Zl. 2011/23/0256; und vom 22.01.2013, Zl. 2012/18/0143).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (VwGH vom 20.12.2011, Zl. 2011/23/0256; und vom 22.01.2013, Zl. 2012/18/0143). Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026). Der aus Albanien stammende Beschwerdeführer wollte mit dem Flugzeug von XXXX über XXXX nach XXXX (Großbritannien) weiterreisen, um nach eigenen Angaben dort einen Aufenthaltstitel für Großbritannien zu erwirken und zu arbeiten. Am Flughafen XXXX wies er sich nach einem Aufgriff bei der automatisierten Grenzkontrolle den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde mit einem gefälschten belgischen Reisepass aus und vermittelte damit den Anschein, ein belgischer Staatsangehöriger zu sein. Das Reisedokument, das eine Totalfälschung darstellt, erwarb er zeitgleich mit einem total gefälschten belgischen Personalausweis und einem ebenfalls total gefälschten belgischen Führerschein zu dem Zweck, um sein Ziel, nach Großbritannien zu gelangen und dort einen Aufenthaltstitel zu erlangen, zu erreichen. Aus dem ist ersichtlich, dass der BF hinsichtlich seines Zielerreichung mit Vorsatz vorging, womit auch eine beträchtliche kriminelle Energie verbunden ist.Der aus Albanien stammende Beschwerdeführer wollte mit dem Flugzeug von römisch 40 über römisch 40 nach römisch 40 (Großbritannien) weiterreisen, um nach eigenen Angaben dort einen Aufenthaltstitel für Großbritannien zu erwirken und zu arbeiten. Am Flughafen römisch 40 wies er sich nach einem Aufgriff bei der automatisierten Grenzkontrolle den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde mit einem gefälschten belgischen Reisepass aus und vermittelte damit den Anschein, ein belgischer Staatsangehöriger zu sein. Das Reisedokument, das eine Totalfälschung darstellt, erwarb er zeitgleich mit einem total gefälschten belgischen Personalausweis und einem ebenfalls total gefälschten belgischen Führerschein zu dem Zweck, um sein Ziel, nach Großbritannien zu gelangen und dort einen Aufenthaltstitel zu erlangen, zu erreichen. Aus dem ist ersichtlich, dass der BF hinsichtlich seines Zielerreichung mit Vorsatz vorging, womit auch eine beträchtliche kriminelle Energie verbunden ist. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist anlassbezogen die Annahme gerechtfertigt, dass ein Verbleib der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0156 und vom 22.01.2013, Zl. 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH vom 13.09.2012, Zl. 2011/23/0156 und vom 22.01.2013, Zl. 2012/18/0191). Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der beabsichtigten Dauer ihres Aufenthaltes in der Europäischen Union und der dabei geplanten Bestreitung des Unterhaltes hat die Beschwerdeführerin nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen ist.Ein derartiges Vorbringen hinsichtlich der beabsichtigten Dauer ihres Aufenthaltes in der Europäischen Union und der dabei geplanten Bestreitung des Unterhaltes hat die Beschwerdeführerin nicht erstattet und keine entsprechenden Bescheinigungsmittel vorgelegt, weshalb die belangte Behörde zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ausgegangen ist. Die genannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 bildenden § 61 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011, nunmehr § 9 BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN).Die Erlassung von Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot steht unter dem Vorbehalt des den 2. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 bildenden Paragraph 61, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011, nunmehr Paragraph 9, BFA-VG, ("Schutz des Privat- und Familienlebens"). Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung demnach nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0044, mwN). Der Beschwerdeführer hat zu Österreich keine familiären Bindungen; private Bezugspunkte fehlen ebenfalls. Auch sonst bestehen keine sozialen Bindungen zum Bundesgebiet. Er ist hier zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Es war der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung (Verwendung eines gefälschten Identitätsdokumentes sowie Fehlen von Unterhaltsmitteln) und den nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von der Erlassung des Einreiseverbotes auf Grund ihres bisherigen Fehlverhaltens größeres Gewicht beizumessen, als seinen nicht ausgeprägten persönlichen Interessen an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet. Die Verhängung eines Einreiseverbotes von 5 Jahren erscheint in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer letztlich voll geständig war und strafrechtlich unbescholten ist, jedoch nicht geboten. Es konnte daher mit einer Befristung von zwei Jahren das Auslangen gefunden werden. 3.2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Der BF wurde am 19.02.2020 nach Albanien abgeschoben und befindet sich seither dort. Unter Berücksichtigung der Angaben, die er am 13.02.2020 vor der belangten Behörde zur Niederschrift gab und des Beschwerdevorbringens, das keine Neuerungen erbrachte, ist nicht ersichtlich, welche maßgeblichen Umstände eine allfällig durchgeführte mündliche Verhandlung insgesamt erbringen könnte, um der gegenständlichen Angelegenheit eine Wendung zu geben. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Der BF wurde am 19.02.2020 nach Albanien abgeschoben und befindet sich seither dort. Unter Berücksichtigung der Angaben, die er am 13.02.2020 vor der belangten Behörde zur Niederschrift gab und des Beschwerdevorbringens, das keine Neuerungen erbrachte, ist nicht ersichtlich, welche maßgeblichen Umstände eine allfällig durchgeführte mündliche Verhandlung insgesamt erbringen könnte, um der gegenständlichen Angelegenheit eine Wendung zu geben. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G305.2229631.1.00

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