4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom XXXX.02.2020, Zl.: XXXX, sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass XXXX, StA. Nordmazedonien, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.),
G iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen werde (Spruchpunkt II.) und dass
9 FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien
FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.),
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 7 (sieben) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt IV.),
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 .02.2020, Zl.: römisch 40 , sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz: BFA) aus, dass römisch 40 , StA. Nordmazedonien, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und dass
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt werde, dass seine Abschiebung nach Nordmazedonien
Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen ihn ein auf die Dauer von 7 (sieben) Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen werde (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt werde (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch sechs.).
GB und des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten verurteilt, die
GB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wurde.mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .01.2017, Zl. römisch 40 , wurde über den BF wegen des Vergehens der Nötigung
Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten verurteilt, die
Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wurde. Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und das reumütige Geständnis, als erschwerend die Tatwiederholung und das formale Zusammentreffen zweier Vergehen [AS 12]. Als erwiesen nahm das Gericht die Tatsache an, dass der BF den im Spruch angeführten Sachverhalt in objektiver und subjektiver Weise begangen habe und dass er mit der Verwirklichung der Tatbilder der Nötigung und beharrlichen Verfolgung ernsthaft rechnete und sich damit abgefunden habe. Die ausgesprochenen (die hohe Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers untermauernden) Drohungen seien geeignet gewesen, dem Opfer begründete Besorgnis einzuflößen [AS 13 oben]. - mit Urteil vom XXXX, erkannte das Landesgericht XXXX den Beschwerdeführer schuldig,Bei der Strafbemessung wertete das Gericht als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel und das reumütige Geständnis, als erschwerend die Tatwiederholung und das formale Zusammentreffen zweier Vergehen [AS 12]. Als erwiesen nahm das Gericht die Tatsache an, dass der BF den im Spruch angeführten Sachverhalt in objektiver und subjektiver Weise begangen habe und dass er mit der Verwirklichung der Tatbilder der Nötigung und beharrlichen Verfolgung ernsthaft rechnete und sich damit abgefunden habe. Die ausgesprochenen (die hohe Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers untermauernden) Drohungen seien geeignet gewesen, dem Opfer begründete Besorgnis einzuflößen [AS 13 oben]. - mit Urteil vom römisch 40 , erkannte das Landesgericht römisch 40 den Beschwerdeführer schuldig, A) die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, B)A) die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, B) das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB und C) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall SMG begangen zu haben und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten). Darüber hinaus erkannte das Gericht den Beschwerdeführer schuldig, der Privatbeteiligten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution EUR 3.300,00 zu zahlen und verfügte
GB die Einziehung des sichergestellten Suchtgifts.das Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB und C) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall SMG begangen zu haben und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten). Darüber hinaus erkannte das Gericht den Beschwerdeführer schuldig, der Privatbeteiligten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution EUR 3.300,00 zu zahlen und verfügte
Paragraph 34, Absatz eins, SMG und Paragraph 26, Absatz eins, StGB die Einziehung des sichergestellten Suchtgifts. Von den wider ihn erhobenen, ebenfalls den Gegenstand der Anklage bildenden Vorwürfen, er habe in XXXX und anderen Orten die PrivatbeteiligteVon den wider ihn erhobenen, ebenfalls den Gegenstand der Anklage bildenden Vorwürfen, er habe in römisch 40 und anderen Orten die Privatbeteiligte A) zu noch festzustellenden Zeitpunkten im März 2017 in drei gesonderten Angriffen mit Gewalt, indem er sie gewaltsam an sich zog, gegen ihren Willen auszog, festhielt, aufs Bett drückte und trotz ihrer Gegenwehr ihre Beine spreizte und mit seinem Penis in ihre Vagina eindrang, zur Duldung des Beischlafs genötigt; B) im Zeitraum Ende Jänner 2017 bis Ende März 2017 durch die mehrfachen sinngemäßen Äußerungen, sie solle mit ihm zusammen sein, widrigenfalls er ihrer Familie etwas antun werde, somit durch gefährliche Drohung zum Eingehen einer Beziehung mit ihm genötigt und dadurch zu einer Handlung veranlasst, die eine Verletzung besonders wichtiger Interessen der genötigten Person bewirkte; C) im Zeitraum Ende Jänner 2017 bis zumindest 14.10.2017, somit eine längere Zeit hindurch, in einer Weise, die geeignet war, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, widerrechtlich beharrlich verfolgt habe, in dem er sich fortgesetzt vor ihrer Wohnung, teils ihrem Arbeitsplatz, herumtrieb, somit ihre räumliche Nähe aufsuchte, und in einer Vielzahl von Angriffen im Wege einer Telekommunikation Kontakt zu ihr herstellte, indem er insbesondere über das Online-Portal Instagram, den Chat-Dienst Viber sowie E-Mail-Dienste, Nachrichten, Botschaften und E-Mails schickte;
PO freigesprochen.
Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. In den vom Landesgericht XXXX in den im bezogenen Urteil getroffenen Feststellungen lässt sich im Wesentlichen kurz zusammengefasst entnehmen, dass die Straftaten, deretwegen der BF verurteilt wurde, Ausfluss einer gescheiterten Beziehung zwischen dem BF und dem Opfer waren. Zum Opfer habe er ungeachtet der Verurteilung vomXXXX.01.2017 zu Zl. XXXX, weiterhin Kontakt gehalten, indem er ihr mit Gewalt gegen die körperliche Unversehrtheit und mit dem Umbringen drohte. In der Folge soll es erneut zur Aufnahme einer Beziehung zwischen dem BF und dem Opfer gekommen sein. Nach dem erneuten Scheitern der Beziehung habe er sich damit nicht abfinden können und sei es erneut zu Drohungen gegen die körperliche Unversehrtheit des Opfers und zu Drohungen mit dem Umbringen gegen sie und ihren Vater gekommen sein. Die Drohungen seien dergestalt gewesen, dass das Opfer und deren Vater mit körperlichem Ungemach zu rechnen gehabt hätten. Sie seien auch ernst gewesen [AS 41ff].In den vom Landesgericht römisch 40 in den im bezogenen Urteil getroffenen Feststellungen lässt sich im Wesentlichen kurz zusammengefasst entnehmen, dass die Straftaten, deretwegen der BF verurteilt wurde, Ausfluss einer gescheiterten Beziehung zwischen dem BF und dem Opfer waren. Zum Opfer habe er ungeachtet der Verurteilung vomXXXX.01.2017 zu Zl. römisch 40 , weiterhin Kontakt gehalten, indem er ihr mit Gewalt gegen die körperliche Unversehrtheit und mit dem Umbringen drohte. In der Folge soll es erneut zur Aufnahme einer Beziehung zwischen dem BF und dem Opfer gekommen sein. Nach dem erneuten Scheitern der Beziehung habe er sich damit nicht abfinden können und sei es erneut zu Drohungen gegen die körperliche Unversehrtheit des Opfers und zu Drohungen mit dem Umbringen gegen sie und ihren Vater gekommen sein. Die Drohungen seien dergestalt gewesen, dass das Opfer und deren Vater mit körperlichem Ungemach zu rechnen gehabt hätten. Sie seien auch ernst gewesen [AS 41ff]. Den Konstatierungen des Strafgerichtes lässt sich weiters entnehmen, dass der BF während seines Aufenthalts in Österreich auch in kriminellen Kreisen verkehrte. So habe er sich kurz vor dem 27.02.2017 mit XXXX und XXXX, die bereits diverse Einbruchsdiebstähle begangen hätten, getroffen und diese auf "ein lohnendes Objekt im
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit).3.1.2.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit). Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nordmazedonien und damit Fremder im Sinne dieser Bestimmung. Er ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 3.1.3. Zu Spruchpunkt IV. (Einreiseverbot):3.1.3. Zu Spruchpunkt römisch vier. (Einreiseverbot):
F., kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
3 FPG ist ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
5 FPG liegt eine
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Paragraph 53, Absatz 5, FPG liegt eine
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt. Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Bei der Beurteilung seines Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sei zu berücksichtigen gewesen, dass er am XXXX.10.2019 vom LG XXXX wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Der BF sei augenscheinlich nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und die körperliche und seelische Gesundheit anderer Personen aufrecht zu erhalten. In Anbetracht der Schwere seines Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtfehlverhalten davon auszugehen, das er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass sein weiterer Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Bei der Beurteilung seines Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes sei zu berücksichtigen gewesen, dass er am römisch 40 .10.2019 vom LG römisch 40 wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB und des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Der BF sei augenscheinlich nicht gewillt, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten und die körperliche und seelische Gesundheit anderer Personen aufrecht zu erhalten. In Anbetracht der Schwere seines Fehlverhaltens sei unter Bedachtnahme auf sein Gesamtfehlverhalten davon auszugehen, das er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Das erkennende Gericht schließt sich im Ergebnis der Beurteilung der belangten Behörde an, wonach anlassbezogen die Voraussetzungen für die Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes vorliegen: Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH vom 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist. Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.01.2017, Zl. XXXX, wurde über den BF wegen des Vergehens der Nötigung
GB und des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach § 107a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten verurteilt, die
GB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .01.2017, Zl. römisch 40 , wurde über den BF wegen des Vergehens der Nötigung
Paragraph 105, Absatz eins, StGB und des Vergehens der beharrlichen Verfolgung nach Paragraph 107 a, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten verurteilt, die
Paragraph 43, Absatz eins, StGB unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen wurde. Diese strafgerichtliche Verurteilung ließ den Beschwerdeführer, der sehr rasch nach seiner Verurteilung, nämlich bereits Ende Jänner 2017 wieder rückfällig wurde, indem er andere erneut gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Dabei schreckte er nicht davor zurück, seine Opfer mit dem Umbringen zu bedrohen bzw. diese mit Drohungen gegen die körperliche Unversehrtheit zu bedenken. Abgesehen davon begünstigte er als Tippgeber einen am 27.02.2018 auf die Bewohner eines Hauses, für die er gearbeitet hatte, verübten Raubüberfall, der von den Personen XXXX verübt wurde. Obwohl er sich an dem Raubüberfall nicht unmittelbar beteiligte, wusste er und fand sich damit ab, dass die drei genannten Personen einen Einbruchsdiebstahl ausführen würden. Des weiteren überließ er XXXX und XXXX von Jänner 2018 bis März 2018 in einer Vielzahl von Angriffen insgesamt 100 Gramm Kokain mit einem straßenüblichen Reinheitsgehalt an Cocain von 20 Prozent. Dafür erhielt er von den genannten Personen zwischen EUR 70,00 und EUR 100,00 je Gramm, was einem Gesamterlös von mindestens EUR 7.000,00 entspricht.Diese strafgerichtliche Verurteilung ließ den Beschwerdeführer, der sehr rasch nach seiner Verurteilung, nämlich bereits Ende Jänner 2017 wieder rückfällig wurde, indem er andere erneut gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Dabei schreckte er nicht davor zurück, seine Opfer mit dem Umbringen zu bedrohen bzw. diese mit Drohungen gegen die körperliche Unversehrtheit zu bedenken. Abgesehen davon begünstigte er als Tippgeber einen am 27.02.2018 auf die Bewohner eines Hauses, für die er gearbeitet hatte, verübten Raubüberfall, der von den Personen römisch 40 verübt wurde. Obwohl er sich an dem Raubüberfall nicht unmittelbar beteiligte, wusste er und fand sich damit ab, dass die drei genannten Personen einen Einbruchsdiebstahl ausführen würden. Des weiteren überließ er römisch 40 und römisch 40 von Jänner 2018 bis März 2018 in einer Vielzahl von Angriffen insgesamt 100 Gramm Kokain mit einem straßenüblichen Reinheitsgehalt an Cocain von 20 Prozent. Dafür erhielt er von den genannten Personen zwischen EUR 70,00 und EUR 100,00 je Gramm, was einem Gesamterlös von mindestens EUR 7.000,00 entspricht. Wegen dieser Taten, die er überwiegend in einem Zeitraum beging, während dem er in Österreich nicht gemeldet war und sich hier auch ohne gültigen Aufenthaltstitel aufhielt, erkannte ihn das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX.10.2019, Zl. XXXX, schuldig,Wegen dieser Taten, die er überwiegend in einem Zeitraum beging, während dem er in Österreich nicht gemeldet war und sich hier auch ohne gültigen Aufenthaltstitel aufhielt, erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 .10.2019, Zl. römisch 40 , schuldig, A) die Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB, B)A) die Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB, B) das Vergehen des Diebstahls nach § 127 StGB als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB und C) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter und sechster Fall SMG begangen zu haben, weshalb es ihn zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilte.das Vergehen des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB und C) das Verbrechen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter und sechster Fall SMG begangen zu haben, weshalb es ihn zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 (fünfzehn) Monaten verurteilte. Bei dieser zweiten Verurteilung wertete das Gericht unter Zugrundelegung des Strafrahmens von einem bis zu fünf Jahren als erschwerend die einschlägige Vorstrafe des BF, den äußerst raschen Rückfall, die Tatbegehung während der offenen Probezeit und das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit neun Vergehen, dagegen als mildernd lediglich das teilweise Geständnis als Beitrag zur Wahrheitsfindung und die untergeordnete Beteiligung bei seiner Beitragstat (dem Raubüberfall der drei oben näher bezeichneten Personen auf die Bewohner eines Hauses). Bei der Gefährlichkeitsprognose ist auf das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe abzustellen. Das erkennende Verwaltungsgericht übersieht nicht, dass die von ihm begangenen Delikte mit einem Strafrahmen zwischen einem und fünf Jahren belegt sind, doch ist er in dem überaus kurzen Zeitraum, während dessen er sich im Bundesgebiet aufhielt, durch eine Vielzahl von inkriminierten Tathandlungen aufgefallen, die sich nicht nur in "bloßen" Drohungen mit dem Tod bzw. mit Angriffen gegen die körperliche Unversehrtheit der von ihm bedrohten Personen erstreckte und für sich schon eine hohe Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers zeigte, der offenbar nicht einmal vor der Tötung anderer zurückschreckt, und über die Beitragstäterschaft zumindest hinsichtlich des Diebstahls durch Einbruch (hier konkret: eines Raubüberfalls auf zwei Bewohner eines Einfamilienhauses) bis hin zum Handel mit Drogen ging. Selbst wenn der BF am Raubüberfall auf die beiden Bewohner des Einfamilienhauses nicht beteiligt war und unter der Annahme, dass er für den Tipp nichts erhalten haben sollte, gereicht ihm zum Vorwurf, den Tipp gegeben zu haben, der letztlich die conditio sine qua non für Raubüberfall war. Daran ändert auch nichts, wenn das Strafgericht in der Begründung des Urteils vom XXXX.10.2019 ausführte, dass nicht habe festgestellt werden können, dass er eine Änderung des Tatplans von einem Einbruchsdiebstahl hin zu einem Raubüberfall ernstlich für möglich gehalten und sich billigend mit der Verübung eines Raubes abgefunden hätte [AS 48 oben].Bei der Gefährlichkeitsprognose ist auf das Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Strafzumessungsgründe abzustellen. Das erkennende Verwaltungsgericht übersieht nicht, dass die von ihm begangenen Delikte mit einem Strafrahmen zwischen einem und fünf Jahren belegt sind, doch ist er in dem überaus kurzen Zeitraum, während dessen er sich im Bundesgebiet aufhielt, durch eine Vielzahl von inkriminierten Tathandlungen aufgefallen, die sich nicht nur in "bloßen" Drohungen mit dem Tod bzw. mit Angriffen gegen die körperliche Unversehrtheit der von ihm bedrohten Personen erstreckte und für sich schon eine hohe Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers zeigte, der offenbar nicht einmal vor der Tötung anderer zurückschreckt, und über die Beitragstäterschaft zumindest hinsichtlich des Diebstahls durch Einbruch (hier konkret: eines Raubüberfalls auf zwei Bewohner eines Einfamilienhauses) bis hin zum Handel mit Drogen ging. Selbst wenn der BF am Raubüberfall auf die beiden Bewohner des Einfamilienhauses nicht beteiligt war und unter der Annahme, dass er für den Tipp nichts erhalten haben sollte, gereicht ihm zum Vorwurf, den Tipp gegeben zu haben, der letztlich die conditio sine qua non für Raubüberfall war. Daran ändert auch nichts, wenn das Strafgericht in der Begründung des Urteils vom römisch 40 .10.2019 ausführte, dass nicht habe festgestellt werden können, dass er eine Änderung des Tatplans von einem Einbruchsdiebstahl hin zu einem Raubüberfall ernstlich für möglich gehalten und sich billigend mit der Verübung eines Raubes abgefunden hätte [AS 48 oben]. Mit den von ihm verübten Taten hat der BF mehrfach ein Persönlichkeitsbild gezeigt, das kriminellen Handlungen zugetan ist und dem offenbar an der Einhaltung der österreichischen Strafgesetzordnung nichts zu liegen scheint. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er im Wissen, dass der Umgang mit Suchtgiften verboten ist, im Zeitraum Jänner 2018 bis März 2018 XXXX und XXXX in einer Vielzahl von Angriffen insgesamt 100 Gramm Kokain mit einem straßenüblichen Reinheitsgehalt an Cocain von 20 Prozent verschaffte, wofür er zwischen EUR 70,00 und EUR 100,00 pro Gramm vereinnahmte [AS 48 Mitte]. Abgesehen davon verfügte er für diesen Zeitraum nicht über einen Aufenthaltstitel für die Republik.Mit den von ihm verübten Taten hat der BF mehrfach ein Persönlichkeitsbild gezeigt, das kriminellen Handlungen zugetan ist und dem offenbar an der Einhaltung der österreichischen Strafgesetzordnung nichts zu liegen scheint. Das zeigt sich nicht zuletzt daran, dass er im Wissen, dass der Umgang mit Suchtgiften verboten ist, im Zeitraum Jänner 2018 bis März 2018 römisch 40 und römisch 40 in einer Vielzahl von Angriffen insgesamt 100 Gramm Kokain mit einem straßenüblichen Reinheitsgehalt an Cocain von 20 Prozent verschaffte, wofür er zwischen EUR 70,00 und EUR 100,00 pro Gramm vereinnahmte [AS 48 Mitte]. Abgesehen davon verfügte er für diesen Zeitraum nicht über einen Aufenthaltstitel für die Republik. Gerade die Suchtgiftdelinquenz stellt ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, mit dem der Verwaltungsgerichtshof eine hohe Wiederholungsgefahr verbindet (VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082). In derartigen Fällen ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer besonders hoch zu bewerten (VwGH vom 24.04.2007, Zl. 2006/21/0113). Von dieser Rechtsprechung ist der Verwaltungsgerichtshof bis dato nicht abgegangen. Wenn nun die belangte Behörde in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid in Hinblick auf den Suchtgifthandel ausgeführt hat, dass dieser nicht nur eine Gefahr für die Volksgesundheit, sondern allenfalls auch für die Sicherheit Dritter darstelle, begegnet dies keinen Bedenken. Mit seiner am 12.02.2020 niederschriftlich durch Organe der belangten Behörde dokumentierten Angabe, dass er in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgehe (was mit dem Fehlen eines Eintrages von Beschäftigungszeiten im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger in Einklang zu bringen ist), sondern "manchmal illegal am Bau gearbeitet" hätte [AS 95 oben], hat er einen weiteren Einblick in seine Gesamtpersönlichkeitsstruktur gegeben, die vom Unwillen, sich an die österreichischen Gesetze zu halten, gekennzeichnet ist. Erschwerend kommt hinzu, dass der BF, wie im Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.10.2019 zutreffend erkannt, in außerordentlich kurzer Zeit nach seiner ersten Verurteilung in Österreich erneut straffällig wurde. Daraus ergibt sich eine massive, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die besondere, von ihm für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich ausgehende Gefahr beruht weiters darin, dass die Verurteilungen insgesamt eine Steigerung der kriminellen Schwere zeigen und der BF ungeachtet, seiner Verurteilung vom XXXX.01.2017 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten nicht davor zurückschreckte, weitere einschlägige Vergehen und Verbrechen zu begehen und darüber hinaus auch nicht davor zurückschreckte, Dritten Suchtmittel zu verschaffen und als Tippgeber für zumindest einen von Dritten begangenen Diebstahl durch Einbruch zu fungieren.Mit seiner am 12.02.2020 niederschriftlich durch Organe der belangten Behörde dokumentierten Angabe, dass er in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgehe (was mit dem Fehlen eines Eintrages von Beschäftigungszeiten im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger in Einklang zu bringen ist), sondern "manchmal illegal am Bau gearbeitet" hätte [AS 95 oben], hat er einen weiteren Einblick in seine Gesamtpersönlichkeitsstruktur gegeben, die vom Unwillen, sich an die österreichischen Gesetze zu halten, gekennzeichnet ist. Erschwerend kommt hinzu, dass der BF, wie im Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .10.2019 zutreffend erkannt, in außerordentlich kurzer Zeit nach seiner ersten Verurteilung in Österreich erneut straffällig wurde. Daraus ergibt sich eine massive, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die besondere, von ihm für die Allgemeinheit bzw. für die Sicherheit der Republik Österreich ausgehende Gefahr beruht weiters darin, dass die Verurteilungen insgesamt eine Steigerung der kriminellen Schwere zeigen und der BF ungeachtet, seiner Verurteilung vom römisch 40 .01.2017 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 (vier) Monaten nicht davor zurückschreckte, weitere einschlägige Vergehen und Verbrechen zu begehen und darüber hinaus auch nicht davor zurückschreckte, Dritten Suchtmittel zu verschaffen und als Tippgeber für zumindest einen von Dritten begangenen Diebstahl durch Einbruch zu fungieren. Wenn es in der Beschwerde heißt, dass nicht ersichtlich sei, weshalb der BF nach der Verbüßung seiner unbedingten Haftstrafe weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen sollte, kommt dies nicht nur einer Bagatellisierung seiner Straftaten gleich, sondern geht dies in Anbetracht seiner kriminellen Gesamtpersönlichkeitsstruktur ins Leere. Wenn es in der Beschwerde weiter heißt, dass der BF seine Haftstrafe verbüßt hätte, er sich seiner strafrechtlichen Verstöße bewusst sei und diese nun bereue, vermag dies der Beschwerde hinsichtlich der Herabsetzung des auf die Dauer von sieben Jahren verhängten Einreiseverbotes nicht zum Erfolg verhelfen, zumal er sehr zeitnah nach der Entlassung nach der Strafhaft in den Herkunftsstaat abgeschoben wurde. Bei seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.02.2020 ließ er jedenfalls keine Reue für die von ihm begangenen Taten erkennen. Selbst bei Wahrunterstellung seiner Beschwerdebehauptung ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH vom 26.01.2017, Zl. Ra 2016/21/0233). Die in Haft verbrachte Zeit hat bei der Berechnung des Zeitraumes eines behaupteten Wohlverhaltens außer Betracht zu bleiben (VwGH vom 21.01.2010, Zl. 2009/18/0485). Insgesamt hat sich beim BF ein Persönlichkeitsbild gezeigt, das auch in Zukunft Straftaten dieser Art und damit einen Rückfall - auch ohne persönliche Notlage - als sehr wahrscheinlich erscheinen lässt. Die aufgezeigten Umstände weisen insgesamt auf ein schwerwiegendes persönliches Fehlverhalten des BF hin, was unzweifelhaft eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt. Dabei kann zur Begründung einer Gefährdung auch das einer bereits getilgten Verurteilung zugrunde liegende Verhalten herangezogen werden (VwGH vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0113). Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Eigentumsdelikten und von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar. Der VwGH hat in Bezug auf Eigentumskriminalität und die Suchtgiftkriminalität wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH vom 23.03.1992, Zl. 92/17/0044; vom 10.12.2008, Zl. 2008/22/0568 und vom 20.08.2013, Zl. 2013/22/0082). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden, sodass die Verhängung des auf sieben Jahren befristeten Einreiseverbotes auch unter dem Umstand gerechtfertigt erscheint, dass sich das Landesgericht XXXX bei der Bemessung der Freiheitsstrafe im unteren Rahmen gehalten hat.Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden, sodass die Verhängung des auf sieben Jahren befristeten Einreiseverbotes auch unter dem Umstand gerechtfertigt erscheint, dass sich das Landesgericht römisch 40 bei der Bemessung der Freiheitsstrafe im unteren Rahmen gehalten hat. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH vom 15.03.2016, Zl. Ra 2015/21/0180). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
F FrÄG 2011, somit iSd. Art. 11 Abs. 1 iVm. Art. 3 Z 6 Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH vom 28.05.2015, Zl. Ra 2014/22/0037).Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem
Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011, somit iSd. Artikel 11, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 6, Rückführungsrichtlinie ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt (VwGH vom 22.05.2013, Zl. 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH vom 28.05.2015, Zl. Ra 2014/22/0037). Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes anbelangt, so erweist sich diese ebenso als rechtmäßig: Ein auf den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gestütztes Einreiseverbot kann für die Dauer von zehn Jahren befristet erlassen werden.Ein auf den Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestütztes Einreiseverbot kann für die Dauer von zehn Jahren befristet erlassen werden. Die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes durch die belangte Behörde steht im Hinblick auf die bereits näher dargelegten Umstände, die zur Erlassung des Einreiseverbotes geführt haben, insbesondere im Hinblick auf den Schutz der Gesellschaft und die besondere Gefährlichkeit der gewerbsmäßigen Eigentumskriminalität und in Hinblick auf die kriminelle Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers in angemessener Relation. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann daher eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden, sodass die Verhängung des auf sieben Jahren befristeten Einreiseverbotes auch unter dem Umstand angemessen erscheint, obwohl sich das Landesgericht für Strafsachen bei der Bemessung der Freiheitsstrafe im unteren Rahmen gehalten hat. Das dargestellte persönliche Fehlverhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere an der Verhinderung der Eigentumskriminalität, massiv zuwidergelaufen. Eine Herabsetzung des auf sieben Jahren befristet verhängten Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Überdies erscheint ein unbefristetes Einreiseverbot auch insoweit als angemessen. Eine weitere Reduktion war auch bei Berücksichtigung von privaten und familiären Interessen des BF nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende Unmöglichkeit, die in Österreich aufhältige Schwester zu besuchen, zu der er in den Jahren 2018 und 2019 im Übrigen nicht einmal Kontakt hatte, oder die in der Slowakei (XXXX) aufhältige Freundin, die ihm Unterkunft gewährte, zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen, zumal - wie bereits im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung dargelegt wurde - eine besondere Abhängigkeit des BF von seinen in Österreich lebenden Verwandten nicht anzunehmen war.Eine weitere Reduktion war auch bei Berücksichtigung von privaten und familiären Interessen des BF nicht möglich. Die mit dem Einreiseverbot einhergehende Unmöglichkeit, die in Österreich aufhältige Schwester zu besuchen, zu der er in den Jahren 2018 und 2019 im Übrigen nicht einmal Kontakt hatte, oder die in der Slowakei (römisch 40 ) aufhältige Freundin, die ihm Unterkunft gewährte, zu besuchen, ist im öffentlichen Interesse an der Verhinderung von schweren gewerbsmäßigen Eigentumsdelikten und einem geordneten Fremdenwesen in Kauf zu nehmen, zumal - wie bereits im Zusammenhang mit der Rückkehrentscheidung dargelegt wurde - eine besondere Abhängigkeit des BF von seinen in Österreich lebenden Verwandten nicht anzunehmen war. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit
Vm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde insoweit
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Der BF wurde am 27.02.2020 nach Serbien abgeschoben und befindet sich seither dort. Unter Berücksichtigung der Angaben, die er am 14.02.2020 vor der belangten Behörde zur Niederschrift gab und des Beschwerdevorbringens, das keine Neuerungen erbrachte, ist nicht ersichtlich, welche maßgeblichen Umstände die vom BF beantragte mündliche Verhandlung insgesamt erbringen könnte, um der gegenständlichen Angelegenheit eine Wendung zu geben. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte eine mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entscheidungsreif. Der BF wurde am 27.02.2020 nach Serbien abgeschoben und befindet sich seither dort. Unter Berücksichtigung der Angaben, die er am 14.02.2020 vor der belangten Behörde zur Niederschrift gab und des Beschwerdevorbringens, das keine Neuerungen erbrachte, ist nicht ersichtlich, welche maßgeblichen Umstände die vom BF beantragte mündliche Verhandlung insgesamt erbringen könnte, um der gegenständlichen Angelegenheit eine Wendung zu geben. In Anbetracht dessen konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G305.2229709.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.