RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum23.03.2020 GeschäftszahlI413 2221969-1 SpruchI413 2221969-1/12E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als V
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid vom 24.06.2019, XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass "Frau XXXX; VSNR XXXX, [...] auf Grund ihrer Tätigkeit als Lehrende/Vortragende für den Dienstgeber XXXX,XXXX, im Zeitraum vom 23.05.2016 bis zum 08.11.2017 als dessen Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert [war]."Mit Bescheid vom 24.06.2019, römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass "Frau römisch 40 ; VSNR römisch 40 , [...] auf Grund ihrer Tätigkeit als Lehrende/Vortragende für den Dienstgeber römisch 40 ,römisch 40 , im Zeitraum vom 23.05.2016 bis zum 08.11.2017 als dessen Dienstnehmerin gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert [war]." Gegen diesen der beschwerdeführenden Partei am 25.06.2019 zugestellten Bescheid erhob dieser fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schriftsatz vom 01.08.2019, eingelangt am 02.08.2019 legte die belangte Behörde den Verwaltungsakt und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit Ladung vom 18.02.2020 beraumte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung für 11.03.2020 an. Mit Anbringen vom 09.03.2020, eingelangt am 10.03.2020, zog der bevollmächtigte Steuerberater die Beschwerde namens der beschwerdeführenden Partei zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden nachstehende Feststellungen getroffen:
- Feststellungen: Mit Anbringen vom 09.03.2020 teilte die beschwerdeführende Partei ihren Willen mit, die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2019, XXXX, zurückzuziehen.Mit Anbringen vom 09.03.2020 teilte die beschwerdeführende Partei ihren Willen mit, die gegenständliche Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 24.06.2019, römisch 40 , zurückzuziehen.
- Beweiswürdigung: Die Feststellung über die Beschwerdezurückziehung ergibt sich zweifelsfrei aus dem Anbringen vom 09.03.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG.Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Dasselbe erfolgt sinngemäß aus Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG. Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047), zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (§ 28 Abs 1 VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm 5).In welchen Fällen "das Verfahren einzustellen" ist (Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG), regelt das VwGVG nicht ausdrücklich. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5). Die beschwerdeführende Partei erklärte mit Anbringen des bevollmächtigten Steuerberaters vom 09.03.2020 an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich und zweifelsfrei, dass sie ihre Beschwerde zurückzuzieht. Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid rechtskräftig. Einer Sachentscheidung ist damit jede Grundlage entzogen, weshalb mit Beschluss die Einstellung des gegenständlichen Verfahrens auszusprechen war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die der Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung zur Einstellung eines Verfahrens bei Zurückziehung einer Beschwerde (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) zeigt, weich die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich beantwortet.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie die der Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung zur Einstellung eines Verfahrens bei Zurückziehung einer Beschwerde (VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320; 29.04.2015, Fr 2014/20/0047) zeigt, weich die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, eine solche Rechtsprechung fehlt auch nicht und wird die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I413.2221969.1.00