RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2020 GeschäftszahlL514 1233438-3 SpruchL514 1233438-3/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBM
§ 105Abs. 1 St
GB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 15 Abs.
§ 269Abs. 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Mit Urteil des LG Linz vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Mit Urteil des LG Linz vom XXXX 2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß § 15 Abs.
§ 105Abs. 1 St
GB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzstrafe von zwei Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des LG Linz vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzstrafe von zwei Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. 2. Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2019, Zl. 416701207/180252098 RD Oberösterreich, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z. 13 Asyl
G 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z. 13 Asyl
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt VI.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG 2005 wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VII.). Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG habe er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.03.2018 verloren (Spruchpunkt VIII). Letztlich wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot gemäß § 53 Abs.
Abs. 3 Z 1 FPG verhängt (Spruchpunkt IX).
- Mit Bescheid des BFA vom 21.01.2019, Zl. 416701207/180252098 RD Oberösterreich, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG 2005 wurde keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG habe er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.03.2018 verloren (Spruchpunkt römisch acht). Letztlich wurde ein fünfjähriges Einreiseverbot gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG verhängt (Spruchpunkt römisch neun). Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019, L502 1233438-2/5E, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
- Am 07.03.2020 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten und nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung aus, dass er nicht wisse, was ihn im Falle einer Rückkehr in die Türkei erwarten würde. Er sei in der Türkei ein Mitglied der HDP und da er kein parlamentarisches Mitglied gewesen sei, werde er verfolgt werden. Darüber hinaus habe er am XXXX 2020 einen Sohn bekommen, weshalb er bei seiner Familie in Österreich bleiben wolle. Er sei hier aufgewachsen und habe in der Türkei keine Familie mehr.
- Am 07.03.2020 stellte der Beschwerdeführer seinen zweiten und nunmehr gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Zuge der Erstbefragung aus, dass er nicht wisse, was ihn im Falle einer Rückkehr in die Türkei erwarten würde. Er sei in der Türkei ein Mitglied der HDP und da er kein parlamentarisches Mitglied gewesen sei, werde er verfolgt werden. Darüber hinaus habe er am römisch 40 2020 einen Sohn bekommen, weshalb er bei seiner Familie in Österreich bleiben wolle. Er sei hier aufgewachsen und habe in der Türkei keine Familie mehr. Mit Verfahrensanordnung vom 10.03.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das BFA davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Darüber hinaus wurde er darüber informiert, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben.Mit Verfahrensanordnung vom 10.03.2020 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG davon in Kenntnis gesetzt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da das BFA davon ausgehe, dass entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Darüber hinaus wurde er darüber informiert, dass beabsichtigt sei, den faktischen Abschiebeschutz durch mündlichen Bescheid aufzuheben. Am 11.03.2020 wurde der Beschwerdeführer im Zuge seiner Anhaltung in Schubhaft medizinische untersucht, wobei keine schwere Erkrankung festgestellt werden konnte.
- Am 12.03.2020 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA im Beisein eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er an einem Borderline Syndrom leide. Weiters gab er an, dass er seit XXXX 2020 Vater eines Sohnes sei. Ob er als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen sei, wisse er nicht, da er seit 20.02.2020 in Schubhaft sei. Er habe mit der Mutter seines Sohnes von XXXX 2019 bis XXXX 2019 – allerdings unter seinem falschen Namen XXXX – in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Darüber hinaus würde seine gesamte Familie – Mutter, Brüder, Onkeln und Tanten – in Österreich leben. Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen, nämlich, dass er Mitglied der kurdischen Partei HDP sei und deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei schikaniert werden würde. Da er ein alewitischer Kurde sei, werde er in der Türkei als Mensch dritter, vierter, fünfter Klasse behandelt. Dabei führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er an einem Borderline Syndrom leide. Weiters gab er an, dass er seit römisch 40 2020 Vater eines Sohnes sei. Ob er als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen sei, wisse er nicht, da er seit 20.02.2020 in Schubhaft sei. Er habe mit der Mutter seines Sohnes von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 – allerdings unter seinem falschen Namen römisch 40 – in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Darüber hinaus würde seine gesamte Familie – Mutter, Brüder, Onkeln und Tanten – in Österreich leben. Zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Ausführungen, nämlich, dass er Mitglied der kurdischen Partei HDP sei und deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei schikaniert werden würde. Da er ein alewitischer Kurde sei, werde er in der Türkei als Mensch dritter, vierter, fünfter Klasse behandelt. In Bezug auf die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wurde vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass er nicht verstehe, wo in Österreich die Menschenrechte sind, wenn er sage, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei festgenommen werde und nicht wisse, wie es weitergehen würde. 4 Das BFA hob mit dem im Zuge der Einvernahme am 12.03.2020 nach der Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündetem Bescheid gemäß § 12a Abs. 2 AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf. Begründend führte das BFAl nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs aus, dass der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuwiesen werde, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und mit seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz die neuerliche Aufrollung einer rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke. Gegen den Beschwerdeführer liege eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Eine Gefahr im Sinne des § 12a Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 sei nicht ersichtlich sei.4 Das BFA hob mit dem im Zuge der Einvernahme am 12.03.2020 nach der Befragung des Beschwerdeführers mündlich verkündetem Bescheid gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG den faktischen Abschiebeschutz auf. Begründend führte das BFAl nach der Wiedergabe des Verfahrensgangs aus, dass der nunmehrige Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuwiesen werde, da der Beschwerdeführer keinen neuen Sachverhalt vorgebracht habe und mit seinem zweiten Antrag auf internationalen Schutz die neuerliche Aufrollung einer rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecke. Gegen den Beschwerdeführer liege eine aufrechte Rückkehrentscheidung vor. Eine Gefahr im Sinne des Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 sei nicht ersichtlich sei.
- Das BFA informierte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 12.03.2020, eingelangt am selben Tag, über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes im gegenständlichen Verfahren und übermittelte gleichzeitig dem Bundesverwaltungsgericht den Verwaltungsakt der Behörde. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
- Am 13.03.2020 wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Aktenübermittlung nicht vollständig erfolgt sei, da sämtliche Aktenteile der Vorverfahren fehlen würden und deshalb die Beschwerdevorlage als unvollständig erachtet werde, sodass auch der in § 22 Abs. 2 BFA-VG vorgesehene Fristenlaufe nicht beginne.
- Am 13.03.2020 wurde das BFA darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Aktenübermittlung nicht vollständig erfolgt sei, da sämtliche Aktenteile der Vorverfahren fehlen würden und deshalb die Beschwerdevorlage als unvollständig erachtet werde, sodass auch der in Paragraph 22, Absatz 2, BFA-VG vorgesehene Fristenlaufe nicht beginne. Die Verwaltungsakte des BFA langten – nach Nachreichung des Verwaltungsaktes betreffend das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers – am 23.03.2020 vollständig bei der zuständigen Gerichtsabteilung in der Außenstelle Linz des Bundesverwaltungsgerichtes ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Verfahrensbestimmungen 1.
- Gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 53/2019 ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben.1.
- Gemäß Paragraph 22, Absatz 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, ergehen Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 3, AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß Paragraph 22, BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden. 1.
- Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG idF BGBl. I Nr. 53/2019 hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über die Überprüfung einer Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde, unverzüglich und ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 BFA-VG gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3
- Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.1.
- Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019, hat das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren über die Überprüfung einer Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde, unverzüglich und ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Paragraph 20, BFA-VG gilt sinngemäß. Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.
- Feststellungen: 2.
- Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe und bekennt sich zum alevitischen Glauben. Der Beschwerdeführer befand sich von 2001 bis 2012 bereits in Österreich. Im Jahr 2012 wurde der Beschwerdeführer in die Türkei abgeschoben, wo er seinen Militärdienst ableistete und danach in Hotels gearbeitet hat. In der Türkei leben die Großeltern und weitere Verwandte des Beschwerdeführers. In Österreich sind wiederum seine Mutter, seine Brüder, Onkeln und Tanten aufhältig. Des Weiteren ist er seit XXXX 2020 Vater eines Sohnes. Mit der Mutter seines Sohnes lebte der Beschwerdeführer von XXXX 2019 bis XXXX 2019 – allerdings unter seinem falschen Namen XXXX – in einem gemeinsamen Haushalt.In der Türkei leben die Großeltern und weitere Verwandte des Beschwerdeführers. In Österreich sind wiederum seine Mutter, seine Brüder, Onkeln und Tanten aufhältig. Des Weiteren ist er seit römisch 40 2020 Vater eines Sohnes. Mit der Mutter seines Sohnes lebte der Beschwerdeführer von römisch 40 2019 bis römisch 40 2019 – allerdings unter seinem falschen Namen römisch 40 – in einem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer leidet an einem Borderline Syndrom, nimmt jedoch die dafür verschriebenen Medikamente nicht. Mit Urteil des LG Linz vom XXXX 2018, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß § 15 Abs.
§ 105Abs. 1 St
GB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB und des Vergehens des Versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß § 15 Abs.
§ 269Abs. 1 St
GB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Mit Urteil des LG Linz vom römisch 40 2018, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, StGB, des Vergehens der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens des Versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, davon sechs Monate bedingt auf drei Jahre, verurteilt. Mit Urteil des LG Linz vom XXXX 2019, Zl. XXXX , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß § 15 Abs.
§ 105Abs. 1 St
GB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Zusatzstrafe von zwei Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des LG Linz vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der versuchten Nötigung gemäß Paragraph 15, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins, StGB und dem Vergehen der gefährlichen Drohung gemäß Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer Zusatzstrafe von zwei Monaten, bedingt auf drei Jahre, verurteilt. 2.
- Im Gefolge seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet stellte der Beschwerdeführer am 13.03.2018 einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit im Instanzenzug ergangenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019, L502 1233438-2/5E, abgewiesen. 2.
- Der Beschwerdeführer stellte am 12.03.2020 seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und brachte begründend vor, es hätten sich seine bisherigen Gründe für die Antragstellung nicht geändert, jedoch sei neu hinzugekommen, dass er Vater nunmehr eines Sohnes sei und er bei seiner Familie in Österreich bleiben wolle.
- Beweiswürdigung: 3.
- Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Urkunden sowie durch die Einholung aktueller Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich den Beschwerdeführer betreffend und schließlich durch Einsichtnahme in die Vorakten. 3.
- Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie zu dessen persönlichen und familiären Lebensumstände im Herkunftsstaat und in Österreich beruhen auf dessen im Gefolge der jeweiligen Einvernahmen getätigten Angaben bzw Unterlagen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 4.
- Gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 53/2019kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt hat und liegt kein Fall des § 12a Abs. 1 AsylG 2005 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn4.
- Gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 53/2019kann das Bundesamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) gestellt hat und liegt kein Fall des Paragraph 12 a, Absatz eins, AsylG 2005 vorliegt, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG besteht,
- gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG besteht,
- der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
- die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. 4.
- Gegen den Beschwerdeführer besteht eine im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019, L502 1233438-2/5E, ergangene aufrechte Rückkehrentscheidung. Die Rückkehrentscheidung erwuchs mit der Zustellung dieses Erkenntnisses am 19.08.2019 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hat der Rückkehrentscheidung bislang nicht Folge geleistet, § 12a Abs. 2 Z. 1 AsylG 2005 ist demnach erfüllt.4.
- Gegen den Beschwerdeführer besteht eine im Instanzenzug mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2019, L502 1233438-2/5E, ergangene aufrechte Rückkehrentscheidung. Die Rückkehrentscheidung erwuchs mit der Zustellung dieses Erkenntnisses am 19.08.2019 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer hat der Rückkehrentscheidung bislang nicht Folge geleistet, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 ist demnach erfüllt. 4.
- Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes setzt gemäß § 12a Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 ferner voraus, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Die Behörde hat demzufolge eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird.4.
- Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes setzt gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 ferner voraus, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist. Die Behörde hat demzufolge eine Prognose darüber zu treffen, ob der Antrag voraussichtlich (insbesondere wegen entschiedener Sache) zurückzuweisen sein wird. Nach den Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, auf das § 12a Abs. 2 AsylG 2005 im Kern zurückgeht regelt das § 12a Abs. 2 AsylG 2005 die Vorgangsweise bei Folgeanträgen nach [...] zurück- oder abweisenden Entscheidungen [...] und bestimmt, dass der faktische Abschiebeschutz eines Fremden in diesen Fällen während des laufenden Verfahrens zur Entscheidung über den Folgeantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden kann. [...] Die Änderung des Sachverhalts hat sich in zeitlicher Hinsicht auf den zum Entscheidungszeitpunkt des vorigen Verfahrens festgestellten Sachverhalt zu beziehen. Die Z 2 stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar. [...] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 68 Abs. 1 AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anders lautende Entscheidung ergeben würde. Naturgemäß bleibt der amtswegige Ermittlungsgrundsatz (in Zusammenschau mit den Mitwirkungspflichten des Asylwerbers gemäß § 15) aufrecht. Die Behörde hat ihre Entscheidung über die Aufhebung demgemäß auf die Ergebnisse des durch den Folgeantrag ausgelösten Ermittlungsverfahrens zu gründen (RV 330 BlgNR XXIV. GP 11 ff).Nach den Erläuterungen zum Fremdenrechtsänderungsgesetz 2009, auf das Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 im Kern zurückgeht regelt das Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 die Vorgangsweise bei Folgeanträgen nach [...] zurück- oder abweisenden Entscheidungen [...] und bestimmt, dass der faktische Abschiebeschutz eines Fremden in diesen Fällen während des laufenden Verfahrens zur Entscheidung über den Folgeantrag unter bestimmten Voraussetzungen aufgehoben werden kann. [...] Die Änderung des Sachverhalts hat sich in zeitlicher Hinsicht auf den zum Entscheidungszeitpunkt des vorigen Verfahrens festgestellten Sachverhalt zu beziehen. Die Ziffer 2, stellt eine Grobprüfung in Form einer Prognose über die Zulässigkeit des Antrags dar. [...] Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG hat es sich um eine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu handeln, was nur dann anzunehmen sein wird, wenn sich daraus voraussichtlich eine in den Hauptinhalten anders lautende Entscheidung ergeben würde. Naturgemäß bleibt der amtswegige Ermittlungsgrundsatz (in Zusammenschau mit den Mitwirkungspflichten des Asylwerbers gemäß Paragraph 15,) aufrecht. Die Behörde hat ihre Entscheidung über die Aufhebung demgemäß auf die Ergebnisse des durch den Folgeantrag ausgelösten Ermittlungsverfahrens zu gründen Regierungsvorlage 330 BlgNR römisch 24 . Gesetzgebungsperiode 11 ff). Den Gesetzesmaterialien zufolge verfolgt § 12a AsylG 2005 das Ziel, unter Wahrung der notwendigen rechtsstaatlichen Garantien [...] jene Fälle, in denen ein berechtigtes Interesse an einem neuerlichen Asylverfahren besteht, möglichst früh von klar missbräuchlichen Antragstellungen zu unterscheiden und diese in weiterer Folge als Mittel zur Hintanhaltung fremdenpolizeilicher Maßnahmen unbrauchbar zu machen.Den Gesetzesmaterialien zufolge verfolgt Paragraph 12 a, AsylG 2005 das Ziel, unter Wahrung der notwendigen rechtsstaatlichen Garantien [...] jene Fälle, in denen ein berechtigtes Interesse an einem neuerlichen Asylverfahren besteht, möglichst früh von klar missbräuchlichen Antragstellungen zu unterscheiden und diese in weiterer Folge als Mittel zur Hintanhaltung fremdenpolizeilicher Maßnahmen unbrauchbar zu machen. Dieses Ziel wird sowohl vom Verfassungsgerichtshof in seiner bisher zu § 12a AsylG 2005 ergangenen Rechtsprechung (vgl. etwa VfSlg. 19.215/2010, VfSlg 19.841/2014) als auch im Unionsrecht als legitim anerkannt (vgl. hiezu im Detail VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451 bis 0452).Dieses Ziel wird sowohl vom Verfassungsgerichtshof in seiner bisher zu Paragraph 12 a, AsylG 2005 ergangenen Rechtsprechung vergleiche etwa VfSlg. 19.215 aus 2010,, VfSlg 19.841 aus 2014,) als auch im Unionsrecht als legitim anerkannt vergleiche hiezu im Detail VwGH 19.12.2017, Ra 2017/18/0451 bis 0452). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auch erkannt, dass vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber angestrebten Zieles, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen, § 12a Abs. 2 Z. 2 AsylG 2005 dermaßen auszulegen ist, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegen muss, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt folglich zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach § 12a Abs. 2 AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Art. 41 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010).Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auch erkannt, dass vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber angestrebten Zieles, den faktischen Abschiebeschutz nur für klar missbräuchliche Anträge beseitigen zu wollen, Paragraph 12 a, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 dermaßen auszulegen ist, dass schon bei einer Grobprüfung die (spätere) Zurückweisung des Folgeantrags auf der Hand liegen muss, weil sich der maßgebliche Sachverhalt nicht entscheidungswesentlich geändert hat. Nicht jeder Folgeantrag, bei dem eine (spätere) Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG in Betracht kommen könnte, berechtigt folglich zur Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes nach Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG
- Es muss sich vielmehr um einen Fall handeln, in dem sich dieser Verfahrensausgang von vornherein deutlich abzeichnet. Nur dann kann auch angenommen werden, dass die Antragstellung in Wirklichkeit den Zweck verfolgt, die Durchsetzung einer vorangegangenen und mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbundenen (rechtskräftigen) Vorentscheidung zu verhindern. Auf einen solchen missbräuchlichen Zweck deutet - unter Bedachtnahme auf Artikel 41, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU - etwa auch die mehrfache Folgeantragstellung hin, wenn dieser keine substanziell neuen und eine andere Beurteilung rechtfertigenden Sachverhaltselemente zugrunde liegen. Möglich sind aber auch andere Umstände, die den Schluss zulassen, dass der Fremde mit seinem Folgeantrag eine (bevorstehende) Abschiebung verhindern oder verzögern möchte (VwGH 12.12.2018, Ra 2018/19/0010). 4.
- Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Erwägungen maßgeblich:4.
- Für die Zurückweisung wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgende Erwägungen maßgeblich: Identität der Sache im Sinn der genannten Bestimmung liegt vor, wenn sich gegenüber der früheren Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/03/0050 mwN). Die Rechtskraft wird auch dann nicht durchbrochen, wenn sich das neue Parteibegehren von dem mit rechtskräftigem Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist; es kann also nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals maßgebenden Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Dabei ist das Wesen der Sachverhaltsänderung nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 17.12.2014, Zl. 2013/10/0246). Im Übrigen ist bei der Überprüfung, ob sich der Sachverhalt maßgeblich verändert hat, vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne dass dabei dessen sachliche Richtigkeit nochmals zu ergründen wäre, weil die Rechtskraftwirkung ja gerade darin besteht, dass die von der Behörde entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 24.06.2014, Ro 2014/05/0050). Bei Gleichbleiben der tatsächlichen Verhältnisse und rechtlichen Grundlagen darf keine weitere Entscheidung in dieser Sache ergehen (VwGH 29.04.2015, Zl. 2012/05/0152). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, Zl. 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, Zl. 2003/01/0431). Im Folgeantragsverfahren können nämlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). Die Behörde hat sich bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783).Die Behörde hat sich bereits bei der Prüfung, ob der neuerliche Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 06.11.2009, Zl. 2008/19/0783). Behauptete Tatsachen, die bereits zur Zeit des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, sind von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst (VwGH 27.05.2019, Ra 2018/14/0292; 28.02.2019, Ra 2019/01/0008 bis 0010 mwN). 4.
- Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz vor, dass sich zwar seine bisherigen Gründe für die Flucht nicht geändert hätten, jedoch sei er nunmehr Vater eines Sohnes, weshalb er bei seiner Familie bleiben wolle. Das BFA führte in diesem Zusammenhang Folgendes aus: „Sie haben Familienbezug im österreichischen Bundesgebiet. Sie sprechen Deutsch. Sie stellen aussichtslose Asylanträge, tauchten in die Illegalität unter. Sie meldeten sich mit gefälschten Dokumenten an. Sie kamen auch nicht Ihrer Ausreiseverpflichtung nach. Sie wurden straffällig. Aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens, ist für die Behörde auch keine positive Zukunftsprognose erkennbar und sind somit auch eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Sie sind jung, soweit gesund und in einem arbeitsfähigen Alter. Ihnen musste bereits bei der Antragstellung klar sein, dass Ihr weiterer Aufenthalt nicht gesichert ist. Sofern Sie Familie hier haben (Mutter, Brüder) wird angemerkt, dass es sich hierbei um lauter erwachsenen Personen handelt. Sie sind auch seit dem XXXX 2019 bei Ihrer Mutter nicht mehr behördlich gemeldet, sondern tauchten in die Illegalität unter. Sofern Sie Familie hier haben (Mutter, Brüder) wird angemerkt, dass es sich hierbei um lauter erwachsenen Personen handelt. Sie sind auch seit dem römisch 40 2019 bei Ihrer Mutter nicht mehr behördlich gemeldet, sondern tauchten in die Illegalität unter. Sofern Sie vorbringen, nun Vater eines Sohnes zu sein. Wird angemerkt, dass Sie in der Erstbefragung selbst angaben, nicht als Vater in der Geburtsurkunde eingetragen zu sein. Weiters haben Sie mit der Kindsmutter lediglich für zwei Monate (Anmeldung im ZMR mit gefälschten Papieren) in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Allerdings zu keinem Zeitpunkt mit Ihrem Sohn. Sie gingen auch diese Beziehung zu einem Zeitpunkt ein, als Ihnen bereits bewusst sein musste, dass Ihr weiterer Aufenthalt in Österreich nicht gesichert ist. In Ihrem Fall überwiegt die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Sie missachten massiv die österreichische Rechtsordnung. Laut Ihren eigenen Angaben, haben Sie in der Türkei als Gästebetreuer gearbeitet. Einerseits können Sie bei Ihrer Rückkehr erneut einer Arbeit nachgehen, andererseits werden Sie sicherlich von Ihrer Mutter und Ihren Brüdern, welche in Österreich aufhältig sind unterstützt werden.“ 4.
- Der Beschwerdeführer führte in seiner Einvernahme – entgegen der Ausführungen in mündlich verkündeten Bescheid des BFA – aus, dass er nicht wisse, ob er in die Geburtsurkunde als Vater eingetragen worden sei, da er seit 20.02.2020 in Haft sei. Von Seiten des BFA wurde diesbezüglich keinerlei Abklärung vorgenommen. Auch ist es zynisch auszuführen, dass er mit seinem Sohn nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, zumal dieser erst am XXXX 2020 geboren wurde und sich der Beschwerdeführer seit 20.02.2020 in Schubhaft befindet. Des Weiteren wurde nicht erhoben, weshalb sich der Beschwerdeführer unter falschen Namen in der von ihm angegebenen Adresse bei seiner Freundin angemeldet hat bzw ob die Beziehung zur Mutter seines Sohnes noch aufrecht ist. 4.
- Der Beschwerdeführer führte in seiner Einvernahme – entgegen der Ausführungen in mündlich verkündeten Bescheid des BFA – aus, dass er nicht wisse, ob er in die Geburtsurkunde als Vater eingetragen worden sei, da er seit 20.02.2020 in Haft sei. Von Seiten des BFA wurde diesbezüglich keinerlei Abklärung vorgenommen. Auch ist es zynisch auszuführen, dass er mit seinem Sohn nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt habe, zumal dieser erst am römisch 40 2020 geboren wurde und sich der Beschwerdeführer seit 20.02.2020 in Schubhaft befindet. Des Weiteren wurde nicht erhoben, weshalb sich der Beschwerdeführer unter falschen Namen in der von ihm angegebenen Adresse bei seiner Freundin angemeldet hat bzw ob die Beziehung zur Mutter seines Sohnes noch aufrecht ist. 4.
- Aufgrund obiger Ausführungen ist der Sachverhalt zum Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich nicht abschließend erhoben worden und kann somit keine tragfähige Grundlage für die Aberkennung des faktischen Abschiebeschutz bilden. Wie vom Verwaltungsgerichtshof in seinem Judikat zu Ra 2018/19/0010 vom 12.12.2018 festgehalten, verfolgte der Gesetzgeber zudem das Ziel, "dass die beschleunigte Abwicklung des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht in erster Linie anhand des Ergebnisses der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bis dahin vorgenommenen Ermittlungen zu erfolgen hat. Lässt dieses Ermittlungsergebnis aber die einwandfreie Beurteilung im Rahmen der Grobprüfung nicht zu, sondern bedarf es dafür erheblicher ergänzender Ermittlungen, kann diese von der Behörde zu vertretende Mangelhaftigkeit nicht zum Nachteil des Fremden ausschlagen." Im derzeitigen Verfahrensstadium und aufgrund der hier lediglich vorzunehmenden Grobprüfung kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.03.2020 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt.Im derzeitigen Verfahrensstadium und aufgrund der hier lediglich vorzunehmenden Grobprüfung kann nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom 07.03.2020 wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein wird. Somit ist jedenfalls eine der drei Voraussetzungen, unter denen der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 aufgehoben werden darf, derzeit nicht erfüllt. 4.
- Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß § 22 Abs. 1 BFA-VG zu unterbleiben.4.
- Eine mündliche Verhandlung hatte gemäß Paragraph 22, Absatz eins, BFA-VG zu unterbleiben. Zu B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 12a Abs. 2 AsylG 2005 sowie zu § 68 Abs. 1 AVG ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG 2005 sowie zu Paragraph 68, Absatz eins, AVG ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L514.1233438.3.00