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{'item': 'L518 2145377-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2020 GeschäftszahlL518 2145377-1 Spruch, L518 2145382-1/34E L518 2145379-1/18E L518 2145377-1/19E SCHRIFTLICHE AUSFERTIGUNG DES AM 08.01.2020 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , alle StA. Georgien, die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, alle vertreten durch Rechtsanwälte XXXX , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2020, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Markus STEININGER als Einzelrichter über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Georgien, die minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer gesetzlich vertreten durch die Kindesmutter, alle vertreten durch Rechtsanwälte römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2020, zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.

  1. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“, „bP2“ und „bP3“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach illegaler Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 08.04.2014 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. römisch eins.
  2. Die beschwerdeführenden Parteien (in weiterer Folge gemäß der Reihenfolge ihrer Nennung im Spruch kurz als „bP1“, „bP2“ und „bP3“ bezeichnet), sind Staatsangehörige der Republik Georgien und brachten nach illegaler Einreise in das Hoheitsgebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich am 08.04.2014 bei der belangten Behörde (in weiterer Folge „bB“) Anträge auf internationalen Schutz ein. Beim den bP2 und bP3 handelt es sich um die beiden minderjährigen Söhne der bP
  3. I.2.
  4. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 im Wesentlichen Folgendes vor:römisch eins.2.
  5. Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die bP1 im Wesentlichen Folgendes vor: Sie hätten Georgien verlassen, weil sie Probleme mit ihrem Mann gehabt habe. Ihr Mann sei in Georgien ein sehr aktives Mitglied der Nationalen Bewegung. Die bP1 sei aufgrund von seinem Wunsch auch Parteimitglied geworden. Sie sei vor. Ca. 4 Jahren beigetreten. Sie sei für die Agitationsarbeiten der Bevölkerung zuständig gewesen und ihr Mann sei ihr Chef gewesen. Sie hatten immer Probleme gehabt und ihr Mann sei gewalttätig gewesen. Besonders schlimm sei es dann nach der Wahlniederlage seiner Partei geworden. Einmal habe er sie mit einem Gewehr bedroht und habe ihr das Gewehr an den Kopf gehalten. Er habe ihr vorgehalten, dass sie der Grund war, dass seine Partei verloren hat, weil sie nicht hart genug gearbeitet habe. Ihr Mann habe auch ein Alkoholproblem. Die bP1 sei auch bei der Polizei gewesen und habe ihn angezeigt, sie könne auch alle Unterlagen vorlegen. Ihr Mann sei jedoch Polizist und gegen ihn sei sie machtlos. Er habe sie dreimal brutal geschlagen, sodass sie auch einmal ins Krankenhaus wegen einer Gehirnerschütterung musste. Sie hat Angst vor ihm gehabt und sei sie dann auch zu ihren Eltern gezogen. Diese hätten jedoch kein Verständnis dafür gehabt und sie haben sie gezwungen wieder zu ihm zurückzukehren. Auch ihren älteren Sohn (bP2) habe ihr Mann geschlagen und zuletzt habe er sogar den kleinen Sohn geschlagen. Die bP1 habe davon auch Fotos gemacht. Er habe ihr dann das Handy weggenommen, sie habe aber noch ein paar Fotos auf einen USB-Stick und könne sie die Fotos auch vorlegen. Jetzt würden sich die Wahlen wieder nähern und deshalb habe sich die Situation so sehr angespannt, dass sie es nicht mehr aushalten konnte und mit ihren Kindern geflohen sei. 2012 habe sie auch daran gedacht sich umzubringen, jedoch habe sie dann an ihre Kinder gedacht. Weder ihre Eltern noch die Polizei konnten ihr helfen. I.2.
  6. Vor der belangten Behörde brachte die bP1 zum Fluchtgrund zusammengefasst und sinngemäß vor:römisch eins.2.
  7. Vor der belangten Behörde brachte die bP1 zum Fluchtgrund zusammengefasst und sinngemäß vor: Die bP1 habe nie ein gutes Verhältnis zu ihrem Ex-Mann gehabt, doch seit dem Jahr 2012 sei die Situation schlimmer geworden. Grund dafür sei gewesen, dass sie die Partei „Nationale Bewegung“ verlassen wollte. Sie habe in der Partei diverse Arbeiten verrichtet. Sie sei beispielweise zu den Menschen gegangen und habe Werbung für die Partei gemacht. Sie musste für die Partei die Stimmen der Menschen gewinnen und herausfinden ob die Menschen bereit waren ihrer Partei ihre Stimme zu geben. Diese Erhebungen seien dann auch im Parteioffice analysiert worden und Gegenwähler seien dann auch eingeschüchtert worden. Vor den Parlamentschaftswahlen im Jahr 2012 sei dann diese Arbeit unerträglich für sie geworden. Ihre Partei habe mit allen Mittel und falschen Versprechungen versucht, das Ziel des Wahlsieges zu erreichen. Sie habe deshalb nicht mehr mitmachen wollen, ihr Mann habe das aber nicht akzeptieren wollen. Er habe zuerst begonnen sie verbal anzugreifen und sie zu beschimpfen, später habe er dann auch begonnen sie zu schlagen. Er sei aggressiv geworden und habe auch ihren älteren Sohn geschlagen. Als es für die bP1 unerträglich geworden sei, sei sie immer wieder zu ihren Eltern geflohen. Ihre Mutter habe ihr jedoch nicht geholfen und sei sie deshalb immer wieder zurück zu ihrem Mann gegangen. Sie habe aus Angst vor ihrem Mann die Arbeiten in der Partei weitergeführt. Nach der Wahlniederlage der „Nationalen Bewegung“ im Jahr 2012 sei ihr Mann dann noch aggressiver geworden. Er habe sie dann mehrfach brutal geschlagen und habe sie davon zweimal eine Gehirnerschütterung davongetragen. Einmal war es eine sehr schwere Gehirnerschütterung. Einmal sei sogar die Rettung gekommen und die Kinder haben immer alles mitbekommen. Einmal habe er verlangt, dass sie ihm Dokumente ins Parteioffice bringen solle, sie habe dies aber verneint, weil es schon sehr spät gewesen sei und sie nicht mehr hinaus wollte. Er sei dann nach Hause gekommen und war sehr verärgert, er habe eine Tischlampe nach ihrem Sohn geworfen. Er sei dann ins Wohnzimmer gegangen wo er seine Pistole hatte und habe die bP1 bedroht, dass er sie umbringen werde, weil sie gegen ihren Willen handeln würde. Er habe sich von ihr erniedrigt gefühlt. Der Ex-Mann habe sich sodann übergeben, weshalb sie ihm die Pistole aus der Hand reißen konnte. Er meinte dann, dass er sie am nächsten Tag bestrafen würde und dann sei er eingeschlafen. Die bP1 habe dann ihren Bruder angerufen ob er sie und die Kinder holen könne und sie sei dann mit ihren Kindern wieder zu ihren Eltern geflüchtet. Ihre Mutter hätte Angst um ihren eigenen Ruf gehabt und hätte sie die bP1 lieber sterben sehen bevor sie sich von ihrem Mann scheiden lässt. Ihre Mutter habe auch bei ihren Kindern schlecht über sie geredet. Einmal sei dann auch ihr Mann bei der Wohnung ihrer Eltern aufgetaucht und habe von ihr Geld, welches sie gespart hatte, verlangt. Er sei dann wieder handgreiflich geworden und sei sie ohnmächtig geworden und als sie zu sich gekommen sei, seien die Polizei und auch die Rettung in der Wohnung gewesen, ihr Mann jedoch nicht mehr. Im Krankenhaus wurde ihr dann gesagt, dass sie eine Gehirnerschütterung habe. Ihre Tante und ihr Onkel seien bei ihr im Krankenhaus gewesen und seien sie direkt im Anschluss auch zur Polizei gegangen um den Vorfall anzuzeigen. Sie habe bei der Vernehmung ein gutes Gefühl gehabt und gehofft, dass sie die Polizei beschützen würde. Sie habe dort auch die Fotos von dem USB-Stick gezeigt und anschließend sei sie dann zu ihrer Tante gegangen. Dann sei ihr Ex-Mann auch zu ihrer Tante gekommen, er habe sich gerechtfertigt und behauptet, dass sie einen Geliebten habe. Das sei jedoch eine Lüge gewesen. Ihre eigenen Eltern haben ihm auch geglaubt; ihr Onkel und ihre Tante haben jedoch zu ihr geholfen. Sie war in ihrer Not ganz auf sich allein gestellt. Von der zuständigen Richterin die bP1 anschließend nochmals vernommen worden und sie habe die Hoffnung gehabt, dass ihr Ex-Mann für die Taten bestraft werde. Nach zwei Tagen bekam sie einen Anruf von der Richterin, dass nun jemand anderer für das Strafverfahren zuständig sei. Ihr Mann habe ihr auch gesagt, dass sie gegen ihn ohnehin keine Chance hätte. Als sie dann das Schreiben von der Staatsanwaltschaft bekommen habe, habe sie gewusst, dass sie auf sich alleine gestellt war. Ihr einziger Ausweg sei dann gewesen zu fliehen. Sie habe ihm dann vorgespielt ihm zu vergeben und sei in seine Wohnung zurückgekehrt. Sie habe dann ihre Dokumente genommen und sei aus Georgien mit ihren Kindern ausgereist. Auch habe sie ihren Eltern davon nichts gesagt. I.2.
  8. Für die bP2 und bP3 wurden, sofern sie nicht in der Fluchtgeschichte genannt wurden, von der bP1 keine weiteren Fluchtgründe vorgebracht. Als gesetzliche Vertreterin gelten die Angaben der bP1 auch für ihre beiden minderjährigen Söhne. römisch eins.2.
  9. Für die bP2 und bP3 wurden, sofern sie nicht in der Fluchtgeschichte genannt wurden, von der bP1 keine weiteren Fluchtgründe vorgebracht. Als gesetzliche Vertreterin gelten die Angaben der bP1 auch für ihre beiden minderjährigen Söhne. Vorgelegt vor dem BFA wurde von den bP: ● Original ID Karte bP1, Nr. XXXX  Original ID Karte bP1, Nr. römisch 40 ● Original Geburtsurkunde bP1-3, Nr. XXXX (bP1), Nr. XXXX (bP2), Nr. XXXX (bP3) Original Geburtsurkunde bP1-3, Nr. römisch 40 (bP1), Nr. römisch 40 (bP2), Nr. römisch 40 (bP3) ● Parteiausweis „Nationale Bewegung“, Personalausweis Nr. XXXX  Parteiausweis „Nationale Bewegung“, Personalausweis Nr. römisch 40 ● Diplom Universität Georgien, Fach: XXXX vom XXXX  Diplom Universität Georgien, Fach: römisch 40 vom römisch 40 ● Kursbestätigung Business und Computerkurs der bP1 aus dem Jahr 2002 ● Arbeitsbestätigung November 2009 bis Mai 2010: Kunsultantin bei einem RA in XXXX  Arbeitsbestätigung November 2009 bis Mai 2010: Kunsultantin bei einem RA in römisch 40 ● Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX vom XXXX  Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 ● Beschluss des Strafverfahrens vom XXXX  Beschluss des Strafverfahrens vom römisch 40 ● Georgische Scheidungsurkunde ● Konvolut an Integrationsunterlagen I.
  10. Die Anträge der bP1-3 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB vom XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt und den Beschwerden wurde gem. § 18

(1)Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV. und V.). römisch eins.3. Die Anträge der bP1-3 auf internationalen Schutz wurden folglich mit im Spruch genannten Bescheiden der bB vom römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise wurde nicht gewährt und den Beschwerden wurde gem. Paragraph 18,
(1)Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. § 34 AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab.In Bezug auf sämtliche bP wurde ein im Spruch inhaltlich gleichlautender Bescheid erlassen, weshalb sich aus dem Titel des Familienverfahrens gem. Paragraph 34, AsylG ebenfalls kein anderslautender Bescheid ergab. I.3.
  1. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) :römisch eins.3.
  2. Im Rahmen der Beweiswürdigung erachtete die bB das Vorbringen der bP1 in Bezug auf die Existenz einer aktuellen Gefahr einer Verfolgung als nicht glaubhaft und führte hierzu Folgendes aus (Wiedergabe aus dem angefochtenen Bescheid in Bezug auf bP1) : … „Geglaubt wird Ihnen, dass Sie gewalttätige Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten mit ihrem Ex-Mann hatten. Hierbei ist hervorzuheben, dass anhand ihrer vorgelegten Beweismittel – Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX - klar ersichtlich ist, dass ihre Anzeige gegen Ihren Ex-Mann entgegengenommen wurde, woraus zu schließen ist, dass Ihr Heimatland sehrwohl schutzfähig und schutzwillig ist. Dem Beschluss der Bezirksanwaltschaft XXXX vom XXXX ist zu entnehmen, dass die Strafverfolgung von XXXX nicht durchgeführt wird, da diese im Widerspruch zur Strafrechtspolitik steht. Weiters war dem Schreiben zu entnehmen, dass sie zusätzlich befragt wurden und angegeben haben, dass Sie sich mit XXXX versöhnt haben und keine Einwände gegen ihn haben. Gegen den Beschluss der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Durchführung der Strafverfolgung gibt es eine einmalige Beschwerdemöglichkeit. Sie wurden im Zuge der Einvernahme gefragt, ob sie Beschwerde gegen den Beschluss erhoben, woraufhin Sie antworteten, Sie hätten Erfahrung und würden wissen, dass eine Beschwerde „nichts bringen“ würde. Zudem hätte ihnen das auch ihr Ex-Mann bestätigt (Seite 14). Die erkennende Behörde vertritt die Annahme, dass eine derartige Argumentation zur Gänze abzulehnen ist. Sie haben auf eine Beschwerde verzichtet, was nahelegt, dass sie sich mit dem Beschluss der Staatsanwaltschaft einverstanden zeigten. Ihre Behauptung, der Staatsanwalt hätte den Beschluss dahingehend gefälscht, dass Sie sich mit ihrem Ex-Mann versöhnt haben ist ebenfalls absolut sinneswidrig. Ihre Anzeige wurde sichtlich bearbeitet und anschließend der Staatsanwaltschaft übergeben. Dem Beschluss ist eindeutig zu entnehmen, dass Sie sogar zusätzlich befragt wurden, woraufhin Sie schilderten, dass Sie keine Einwände gegen ihren damaligen Gatten hätten. Hierbei ist hervorzuheben, dass anhand ihrer vorgelegten Beweismittel – Schreiben der Staatsanwaltschaft römisch 40 - klar ersichtlich ist, dass ihre Anzeige gegen Ihren Ex-Mann entgegengenommen wurde, woraus zu schließen ist, dass Ihr Heimatland sehrwohl schutzfähig und schutzwillig ist. Dem Beschluss der Bezirksanwaltschaft römisch 40 vom römisch 40 ist zu entnehmen, dass die Strafverfolgung von römisch 40 nicht durchgeführt wird, da diese im Widerspruch zur Strafrechtspolitik steht. Weiters war dem Schreiben zu entnehmen, dass sie zusätzlich befragt wurden und angegeben haben, dass Sie sich mit römisch 40 versöhnt haben und keine Einwände gegen ihn haben. Gegen den Beschluss der Staatsanwaltschaft gegen die Ablehnung der Durchführung der Strafverfolgung gibt es eine einmalige Beschwerdemöglichkeit. Sie wurden im Zuge der Einvernahme gefragt, ob sie Beschwerde gegen den Beschluss erhoben, woraufhin Sie antworteten, Sie hätten Erfahrung und würden wissen, dass eine Beschwerde „nichts bringen“ würde. Zudem hätte ihnen das auch ihr Ex-Mann bestätigt (Seite 14). Die erkennende Behörde vertritt die Annahme, dass eine derartige Argumentation zur Gänze abzulehnen ist. Sie haben auf eine Beschwerde verzichtet, was nahelegt, dass sie sich mit dem Beschluss der Staatsanwaltschaft einverstanden zeigten. Ihre Behauptung, der Staatsanwalt hätte den Beschluss dahingehend gefälscht, dass Sie sich mit ihrem Ex-Mann versöhnt haben ist ebenfalls absolut sinneswidrig. Ihre Anzeige wurde sichtlich bearbeitet und anschließend der Staatsanwaltschaft übergeben. Dem Beschluss ist eindeutig zu entnehmen, dass Sie sogar zusätzlich befragt wurden, woraufhin Sie schilderten, dass Sie keine Einwände gegen ihren damaligen Gatten hätten. Ihr Konstrukt, die Staatsanwaltschaft hätte Ihre Anzeige bzw. Ihre Aussage verfälscht, erachtet die erkennende Behörde als unglaubwürdig. Ein weiteres Indiz Ihrer Unglaubwürdigkeit, betreffend des angeblich verfälschten Beschlusses, konnte Ihren Angaben auf Seite 14 entnommen werden, wo Sie ausführen, dass Ihr Mann Sie im Jänner 2013 mit einer Pistole bedroht hat. Auf Nachfrage ob sie diesen Vorfall anzeigten, gaben Sie an, Sie würden sich nicht mehr genau erinnern. Sie brachten im Laufe der Einvernahme vor, sich mit den Behörden und den Gerichten in XXXX auszukennen, weshalb Ein weiteres Indiz Ihrer Unglaubwürdigkeit, betreffend des angeblich verfälschten Beschlusses, konnte Ihren Angaben auf Seite 14 entnommen werden, wo Sie ausführen, dass Ihr Mann Sie im Jänner 2013 mit einer Pistole bedroht hat. Auf Nachfrage ob sie diesen Vorfall anzeigten, gaben Sie an, Sie würden sich nicht mehr genau erinnern. Sie brachten im Laufe der Einvernahme vor, sich mit den Behörden und den Gerichten in römisch 40 auszukennen, weshalb Sie nach der angeblichen Bedrohung mit der Pistole nicht unmittelbar die Polizei aufsuchten. … Der Beschluss der Staatsanwaltschaft wurde am XXXX ausgestellt. …Der Beschluss der Staatsanwaltschaft wurde am römisch 40 ausgestellt. … (sinngemäß) Der Vorfall mit der Pistole fand im Jänner 2013 statt, weshalb Sie den Vorfall auch vorbringen hätten können, was Sie jedoch unterließen. Eine logische Begründung haben Sie dafür nicht vorgebracht, weshalb Ihr Vorwurf die Staatsanwaltschaft XXXX sei nicht schutzwillig zur Gänze abzulehnen sei. …(sinngemäß) Der Vorfall mit der Pistole fand im Jänner 2013 statt, weshalb Sie den Vorfall auch vorbringen hätten können, was Sie jedoch unterließen. Eine logische Begründung haben Sie dafür nicht vorgebracht, weshalb Ihr Vorwurf die Staatsanwaltschaft römisch 40 sei nicht schutzwillig zur Gänze abzulehnen sei. … … (sinngemäß) Auch sei nicht glaubwürdig, dass Sie sich nicht daran erinnern können, ob Sie den Vorfall, die Bedrohung mit der Pistole der Polizei geschildert haben. … Die erkennende Behörde vertritt daher die Auffassung, dass der Vorfall mit der Pistole niemals stattgefunden hat. Ferner steht weder der angebliche Schusswaffenvorfall im Jänner 2013 noch der Beschluss der Staatsanwaltschaft vom XXXX im direkten Zusammenhang mit Ihrer Ausreise, welche erst ein Jahr später, im April 2014, erfolgte (seite 9). Auf Nachfrage der Behörde was genau der Auslöser für den Entschluss war, führten Sie aus, dass Sie gesehen hätten, dass Ihr Leben in Georgien in Gefahr sei und Sie dort niemand schützen könne. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie den Entschluss zur Ausreise nicht unmittelbar nach den Vorfällen im Jänner bzw. Februar 2013 fassten und zu diesem Zeitpunkt bereits das Land verlassen haben. Aus diesen Grund wird angenommen, dass der Konflikt mit dem Ex-Mann nicht der primäre Grund für die Ausreise gewesen ist (sinngemäß).Ferner steht weder der angebliche Schusswaffenvorfall im Jänner 2013 noch der Beschluss der Staatsanwaltschaft vom römisch 40 im direkten Zusammenhang mit Ihrer Ausreise, welche erst ein Jahr später, im April 2014, erfolgte (seite 9). Auf Nachfrage der Behörde was genau der Auslöser für den Entschluss war, führten Sie aus, dass Sie gesehen hätten, dass Ihr Leben in Georgien in Gefahr sei und Sie dort niemand schützen könne. Es ist nicht nachvollziehbar, dass Sie den Entschluss zur Ausreise nicht unmittelbar nach den Vorfällen im Jänner bzw. Februar 2013 fassten und zu diesem Zeitpunkt bereits das Land verlassen haben. Aus diesen Grund wird angenommen, dass der Konflikt mit dem Ex-Mann nicht der primäre Grund für die Ausreise gewesen ist (sinngemäß). Sie hätten durchaus die Möglichkeit gehabt sich an Frauenhäuser und NGO`s zu wenden um von diesen Unterstützung zu erhalten. Auch sei es nicht glaubhaft, dass Sie Ihr Ex-Mann in ganz Georgien finden könne. Sie haben angegeben überlegt zu haben in die Stadt XXXX zu ziehen. Sie hätten durchaus die Möglichkeit gehabt sich an Frauenhäuser und NGO`s zu wenden um von diesen Unterstützung zu erhalten. Auch sei es nicht glaubhaft, dass Sie Ihr Ex-Mann in ganz Georgien finden könne. Sie haben angegeben überlegt zu haben in die Stadt römisch 40 zu ziehen. … Auch stehe nicht fest, dass der Staat Österreich „mehr“ Schutz bieten könne als Georgien selbst. Georgien ist ein schutzfähiger und schutzwilliger Staat, zudem sprechen Sie die Landessprache auf Mutterspracheniveau und kennen die gesellschaftlichen Strukturen. .“ … Die belangte Behörde ging weiter davon aus, dass sich die bP an die staatlichen Behörden wenden können und sich die Lage im Heimatland vermutlich bereits entschärft habe. I.3.
  3. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer bietet.römisch eins.3.
  4. Zur abschiebungsrelevanten Lage in der Republik Georgien traf die belangte Behörde ausführliche und schlüssige Feststellungen. Aus diesen geht hervor, dass in Georgien von einer unbedenklichen Sicherheitslage auszugehen und der georgische Staat gewillt und befähigt ist, auf seinem Territorium befindliche Menschen vor Repressalien Dritter wirksam zu schützen. Ebenso ist in Bezug auf die Lage der Menschenrechte davon auszugehen, dass sich hieraus in Bezug auf die bP ein im Wesentlichen unbedenkliches Bild ergibt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass in der Republik Georgien die Grundversorgung der Bevölkerung gesichert ist, eine soziale Absicherung auf niedrigem Niveau besteht, die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist, Rückkehrer mit keinen Repressalien zu rechnen haben und in die Gesellschaft integriert werden. Ebenso besteht ein staatliches Rückkehrprogramm, welches ua. materielle Unterstützung für bedürftige Rückkehrer bietet. Zum konkreten Vorbringen der bP stellte die bB fest, dass eine staatliche Verfolgung gegen Mitglieder der Nationalen Bewegung auszuschließen sei und sofern eine Verfolgung wegen der politischen Gesinnung vorgebracht wurde diese lediglich im Zusammenhang mit der Bedrohung durch den Ex-Mann steht. I.3.
  5. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen unter § 57 AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte darstellt. römisch eins.3.
  6. Rechtlich führte die belangte Behörde aus, dass sich keine Hinweise auf einen unter Paragraph 57, AsylG zu subsumierenden Sachverhalt ergeben und die Rückkehrentscheidung auch keinen ungerechtfertigten Eingriff in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte darstellt. Der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil die Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat (§19 BFA-VG) stammen. I.
  7. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist hinsichtlich aller Spruchpunkte Beschwerde erhoben. römisch eins.
  8. Gegen die im Spruch genannten Bescheide wurde innerhalb offener Frist hinsichtlich aller Spruchpunkte Beschwerde erhoben. In der Beschwerde wurden die Bescheide wegen Feststellungsmängel sowie falscher rechtlicher Beurteilung zur Gänze angefochten und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, die erkennende Behörde habe es unterlassen den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen festzustellen. Der Behörde ist sohin eine Verletzung der Ermittlungspflicht iSd Rechtsprechung der Höchstgerichte vorzuwerfen. Das Vorbringen der bP1 wurde zu Unrecht als unglaubwürdig befunden ohne Nachforschungen und Ermittlungen zu tätigen. Allein der Umstand das die Anzeige gegen den Ex-Mann entgegengenommen wurde zeige noch nicht die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates. Eine Beschwerde hätte de facto „nichts gebracht“. Die bP1 war mit dem Beschluss nicht einverstanden. Des Weiteren wurde aus dem Länderinformationsblatt zitiert, wonach die „Justiz bei Kriminalfällen weiterhin dem Einfluss der Staatsanwaltschaft und der Exekutive ausgesetzt ist, speziell, wenn politisches Interesse berührt sei.“ (Seite 34 des angefochtenen Bescheids). Auch werden die Passagen aus dem LIB zu Georgien hinsichtlich häuslicher Gewalt zitiert und ausgeführt, dass sich die Reaktion der Polizei oft nur auf Verwarnungen beschränkt. Die Angaben der bP1 waren während des gesamten Verfahrens gleichbleibend und die Rückkehrbefürchtungen nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen erscheinen die Angaben durchaus glaubhaft. Im Falle der Rückkehr sei mit einer Verfolgung durch den Ex-Mann der bP1 XXXX zu rechnen, da man den Schutz des Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen kann. Die bP laufen daher Gefahr bei Rückkehr in ihren, durch die EMRK gewährleisteten Rechte verletzt zu werden. Staatliche Hilfe ist nicht zu erwarten. Die Angaben der bP1 waren während des gesamten Verfahrens gleichbleibend und die Rückkehrbefürchtungen nachvollziehbar. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen erscheinen die Angaben durchaus glaubhaft. Im Falle der Rückkehr sei mit einer Verfolgung durch den Ex-Mann der bP1 römisch 40 zu rechnen, da man den Schutz des Heimatlandes nicht in Anspruch nehmen kann. Die bP laufen daher Gefahr bei Rückkehr in ihren, durch die EMRK gewährleisteten Rechte verletzt zu werden. Staatliche Hilfe ist nicht zu erwarten. Ferner habe die Behörde festgestellt, dass keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen. Diesbezüglich seien die der Behörde vorgelegten Integrationsunterlagen nicht hinreichend gewürdigt worden. Die bP1 habe bereits gute Deutschkenntnisse erworben und sei die Prüfung B1 im Februar 2017 geplant. Sie habe während ihres Aufenthalts in Österreich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemeinnützige Arbeiten in der Gemeinde XXXX geleistet und habe auch zwei Zusagen für eine Arbeit. Ferner habe die Behörde festgestellt, dass keine Umstände festgestellt werden können, die auf ein schützenswertes Privatleben in Österreich hinweisen. Diesbezüglich seien die der Behörde vorgelegten Integrationsunterlagen nicht hinreichend gewürdigt worden. Die bP1 habe bereits gute Deutschkenntnisse erworben und sei die Prüfung B1 im Februar 2017 geplant. Sie habe während ihres Aufenthalts in Österreich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemeinnützige Arbeiten in der Gemeinde römisch 40 geleistet und habe auch zwei Zusagen für eine Arbeit. Seit September 2014 befindet sich die bP1 in einer Beziehung zu Herrn Dr. med. univ. Mhd XXXX (geb. XXXX ), StA Syrien, der in Wien als Urologe arbeitet. Der Freund sei bereit für alle Kosten aufzukommen, solange die bP1 noch nicht selbsterhaltungsfähig ist. Es sei daher von einem schützenswerten Privatleben auszugehen und überwiege das Interesse am Verbleib in Österreich. Die Rechtsprechung schütze nicht nur eheliche Beziehungen und deren Kindern, sondern auch uneheliche Beziehungen, wenn sie eine gewisse Intensität aufweisen. Zum Privatleben wäre zumindest auch der Lebensgefährte der bP1 zu befragen gewesen. Auch sei von einem schützenswerten Privatleben auszugehen, da sich die bP bereits seit über drei Jahren in Österreich aufhalten. Eine Abwägung sei daher erforderlich. Im vorliegenden Fall liege eine Verletzung des Art.8 EMRK vor. Seit September 2014 befindet sich die bP1 in einer Beziehung zu Herrn Dr. med. univ. Mhd römisch 40 (geb. römisch 40 ), StA Syrien, der in Wien als Urologe arbeitet. Der Freund sei bereit für alle Kosten aufzukommen, solange die bP1 noch nicht selbsterhaltungsfähig ist. Es sei daher von einem schützenswerten Privatleben auszugehen und überwiege das Interesse am Verbleib in Österreich. Die Rechtsprechung schütze nicht nur eheliche Beziehungen und deren Kindern, sondern auch uneheliche Beziehungen, wenn sie eine gewisse Intensität aufweisen. , Zum Privatleben wäre zumindest auch der Lebensgefährte der bP1 zu befragen gewesen. Auch sei von einem schützenswerten Privatleben auszugehen, da sich die bP bereits seit über drei Jahren in Österreich aufhalten. Eine Abwägung sei daher erforderlich. Im vorliegenden Fall liege eine Verletzung des Artikel 8, EMRK vor. Vorgelegt mit der Beschwerde wurde von den bP: ● Konvolut an Unterstützungsschreiben (z.B.: Sportverein XXXX hinsichtlich Lazare und Georgi (bP2-3), Volksschullehrerein XXXX (VS XXXX , XXXX ), Lehrerin XXXX , Dr. XXXX , XXXX der Marktgemeinde XXXX ) Konvolut an Unterstützungsschreiben (z.B.: Sportverein römisch 40 hinsichtlich Lazare und Georgi (bP2-3), Volksschullehrerein römisch 40 (VS römisch 40 , römisch 40 ), Lehrerin römisch 40 , Dr. römisch 40 , römisch 40 der Marktgemeinde römisch 40 ) ● Einstellungsbestätigung Cafe XXXX  Einstellungsbestätigung Cafe römisch 40 ● Österreichische Anerkennung des syrischen Medizinstudiums des Lebensgefährten ( XXXX ) Österreichische Anerkennung des syrischen Medizinstudiums des Lebensgefährten ( römisch 40 ) ● Unterstützungsschreiben des Lebensgefährten (AS 469) I.
  9. Die Beschwerdevorlage langte am 23.01.2017 beim BVwG, Außenstelle Linz ein. römisch eins.
  10. Die Beschwerdevorlage langte am 23.01.2017 beim BVwG, Außenstelle Linz ein. Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen ist (Beschluss BVwG vom 30.01.2017).Nach Einlangen der Beschwerdeakte wurde im Rahmen einer Prüfung des Vorbringens festgestellt, dass den Beschwerden die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG zuzuerkennen ist (Beschluss BVwG vom 30.01.2017). I.
  11. Mit E-Mail vom 16.03.2018 wurde dem Gericht bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführenden Parteien die Rechtsanwälte XXXX , XXXX , mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt haben. römisch eins.
  12. Mit E-Mail vom 16.03.2018 wurde dem Gericht bekannt gegeben, dass die Beschwerdeführenden Parteien die Rechtsanwälte römisch 40 , römisch 40 , mit ihrer rechtsfreundlichen Vertretung beauftragt haben. 1.
  13. Für den 08.01.2020 lud das erkennende Gericht die Verfahrensparteien zu einer mündlichen Beschwerdeverhandlung. 1.
  14. Am 16.12.2019 erfolgte die Anfrage an den Verbindungsbeamten für Georgien und Aserbaidschan in Tiflis, Herrn Attache XXXX , ob es in Georgien eine vergleichbare Regelung zu § 38a SPG gebe. 1.
  15. Am 16.12.2019 erfolgte die Anfrage an den Verbindungsbeamten für Georgien und Aserbaidschan in Tiflis, Herrn Attache römisch 40 , ob es in Georgien eine vergleichbare Regelung zu Paragraph 38 a, SPG gebe. 1.
  16. Am 17.12.2019 langte die Anfragebeantwortung von Herrn Attache XXXX bei Gericht ein. 1.
  17. Am 17.12.2019 langte die Anfragebeantwortung von Herrn Attache römisch 40 bei Gericht ein. 1.
  18. Im Anschluss wurde das Ergebnis der Beweisaufnahme, sowie die Länderfeststellungen zu Georgien, Stand 12.09.2019, den Parteien des Verfahrens übermittelt und ihnen die Möglichkeit gegeben innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dazu Stellung zu nehmen. 1.
  19. Bei der am Ladungstermin durchgeführten Beschwerdeverhandlung nahm die bP1 und deren rechtliche Vertretung, Herr Dr. XXXX teil. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. 1.
  20. Bei der am Ladungstermin durchgeführten Beschwerdeverhandlung nahm die bP1 und deren rechtliche Vertretung, Herr Dr. römisch 40 teil. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. Nach Einvernahme der bP1 wurde der bP1 folgende Erkenntnisquellen genannt, deren Inhalt mit ihr erörtert und ihr die Möglichkeit gegeben dazu ausführlich Stellung zu nehmen: - LIB der Staatendokumentation Georgien, 12.9.2019 - Bericht des AA über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien, 19.10.2019 - Gesetz von Georgien Nr. 3143 zur Beseitigung häuslicher Gewalt, Schutz und Unterstützung von Opfern häuslicher Gewalt Im Anschluss wurde das Erkenntnis des BVwG am selben Tag mündlich verkündet. Die Beschwerde der bP1-3 wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.Die Beschwerde der bP1-3 wurden als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig erklärt. Die bP1 wurden iSd § 29 Abs. 2 a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß § 29 Abs. 4 zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Die bP1 wurden iSd Paragraph 29, Absatz 2, a VwGVG über das Recht, binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift eine Ausfertigung gemäß Paragraph 29, Absatz 4, zu verlangen bzw. darüber, dass ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, eine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Revision beim Verwaltungsgerichtshof und der Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof darstellt, belehrt. Nach Verkündung des Erkenntnisses wurden der bP1 sowie deren rechtsfreundlichen Vertretung, eine Ausfertigung der Niederschrift ausgefolgt. I.
  21. Im Verfahren vor dem BVwG wurden folgende Unterlagen von den bP in Vorlage gebracht: römisch eins.
  22. Im Verfahren vor dem BVwG wurden folgende Unterlagen von den bP in Vorlage gebracht: ● Kopie des georgischen Reisepasses Nr. XXXX , Kopie georg. Führerschein Nr. XXXX (bP1) Kopie des georgischen Reisepasses Nr. römisch 40 , Kopie georg. Führerschein Nr. römisch 40 (bP1) ● Arztbrief Dr. XXXX , Facharzt Kinder und Jugendheilkunde ( XXXX ) hinsichtlich bP3 vom 30.01.2017 (Diagnose Rhinokonjunktivitis) Arztbrief Dr. römisch 40 , Facharzt Kinder und Jugendheilkunde ( römisch 40 ) hinsichtlich bP3 vom 30.01.2017 (Diagnose Rhinokonjunktivitis) ● Arztbrief Landeskrankenhaus XXXX , Psychiatrie und Psychotherapie vom 20.03.2018, bezüglich bP1 (Diagnose Anpassungsstörung und depressive Reaktion) Arztbrief Landeskrankenhaus römisch 40 , Psychiatrie und Psychotherapie vom 20.03.2018, bezüglich bP1 (Diagnose Anpassungsstörung und depressive Reaktion) ● Kopie Mietvertrag vom 01.04.2018 ● Einstellungszusage XXXX vom 10.02.2019 und XXXX XXXX vom 12.04.2019 Einstellungszusage römisch 40 vom 10.02.2019 und römisch 40 römisch 40 vom 12.04.2019 ● Dienstvertrag XXXX vom 23.12.2019 Dienstvertrag römisch 40 vom 23.12.2019 ● Bestätigung Rot Kreuz Kurs vom 15.12.2017 (bP1) ● Teilnahmebestätigungen Deutschkurs B1 (März-September 2017), Modul Gesundheit (August-September 2017), Deutschkurs B1 (Februar bis Oktober 2018) ● Bestätigung der Fußballvereine, in welchen der P3 trainiert. ● Konvolut an aktuellen Unterstützungsschreiben (ua. Herrn Dr. XXXX - Lebensgefährte) Konvolut an aktuellen Unterstützungsschreiben (ua. Herrn Dr. römisch 40 - Lebensgefährte) I.
  23. Mit Schriftsatz vom 09.01.2020 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt.römisch eins.
  24. Mit Schriftsatz vom 09.01.2020 wurde die schriftliche Ausfertigung der mündlich verkündeten Erkenntnisse begehrt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  25. Feststellungen II.1.
  26. Die beschwerdeführenden Parteien:römisch zwei.1.
  27. Die beschwerdeführenden Parteien: II.1.1.
  28. römisch zwei.1.1.
  29. Die Identität der bP1-3 steht fest. Bei den bP1-3 handelt es sich um im Herkunftsstaat der Mehrheits- und Titularethnie angehörige Georgier, welche sich zum Mehrheitsglauben des Christentums bekennen. Die bP1 ist eine junge, gesunde, arbeitsfähige und gebildete Frau mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer –wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich- gesicherten Existenzgrundlage. Die Pflege und Obsorge der minderjährigen bP2-3 (Söhne der bP1) ist durch ihre Mutter und der Familie ihrer Mutter im Heimatland gesichert. Die bP stammen aus einem Staat, auf dessen Territorium die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist und andererseits gehört die bP keinem Personenkreis an, von welchem anzunehmen ist, dass sie sich in Bezug auf ihre individuelle Versorgungslage qualifiziert schutzbedürftiger darstellt als die übrige Bevölkerung, welche ebenfalls für ihre Existenzsicherung aufkommen kann. So war es den bP auch vor dem Verlassen Georgiens möglich, dort ihr Leben zu meistern. Auch steht es der bP1 frei, bei Rückkehr wieder einer Beschäftigung nachzugehen. Die bP1 hat einen Abschluss in XXXX (Universität Tiflis) und auch in Modedesign und hat zuletzt in Georgien bei einem Rechtsanwalt gearbeitet. Auch ist es ihr zuzumuten bei Rückkehr zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen.Auch steht es der bP1 frei, bei Rückkehr wieder einer Beschäftigung nachzugehen. Die bP1 hat einen Abschluss in römisch 40 (Universität Tiflis) und auch in Modedesign und hat zuletzt in Georgien bei einem Rechtsanwalt gearbeitet. Auch ist es ihr zuzumuten bei Rückkehr zumindest Gelegenheitsarbeiten anzunehmen oder das –wenn auch nicht sonderlich leistungsfähige- Sozialsystem des Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen. Sämtliche Familienangehörige der bP1 und ihrer Kinder leben in Georgien. Die Eltern und der Bruder der bP1 leben noch in Georgien. Der Bruder der bP1 lebt dort bereits mit seiner eigenen Familie. Auch leben noch Tanten und Onkel, sowie Cousins und Cousinen der bP1 in Georgien. Die bP haben auch regelmäßig Kontakt zu ihrer Familie in Georgien. Die bP2-3 telefonieren mit ihren Großeltern und die bP1 hat auch Kontakt zu ihrer Cousine. Es ist daher zu erwarten, dass die bP bei Rückkehr in ihr Heimatland Unterstützung durch ihre Familie erwarten können und nicht Gefahr laufen in eine existenzbedrohende oder dauerhaft aussichtlose Lage zu geraten. Darüber hinaus ist es den bP unbenommen, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen und sich im Falle der Bedürftigkeit an eine im Herkunftsstaat karitativ tätige Organisation zu wenden oder das georgische Unterstützungsprogramm für Rückkehrer in Anspruch zu nehmen. Alle drei BF sind überwiegend gesund. Die bP1 leidet unter einer psychischen Belastung und wurde ihr im März 2018 im Landeskrankenhaus das Medikament Serequel 25mg (2 Tabletten tägl.) verschrieben. Die bP3 (Sohn) leidet unter einer Allergie. Eine schwere Krankheit welcher Abschiebungsrelevanz zukommen könnte, liegt nicht vor. Die bP1-3 sind am 08.04.2014 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Die bP1-3 haben in Österreich keine weiteren, nicht zur Kernfamilie zu zählende Verwandten. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit April 2014 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie haben sich seit ihrer Ankunft in Österreich ein soziales Netz an Freunden und Bekannten aufgebaut und besuchen auch regelmäßig Kurse und haben die Marktgemeinde XXXX gemeinnützig unterstützt, was durch die Empfehlungsschreiben des XXXX hervorgeht. Insbesondere war die bP1 unterstützend für die Integrationsbeauftrage Frau Dr. XXXX tätig (von welcher ebenfalls ein Empfehlungsschreiben stammt). Die beiden Kinder bP2-3 sind im Fußballverein XXXX aktiv und belegt die Vielzahl an Unterstützungen, dass es sich bei den bP1-3 um freundliche Menschen handelt, die gerne in Kontakt mit anderen Menschen stehen. Die bP1 hat seit 2014 eine Beziehung zu einem Arzt namens Dr. XXXX , welcher aus Syrien stammt und welchem in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt. Die bP1-3 leben mit dem Lebensgefährten der bP1 nicht in gemeinsamen Haushalt. Die bP1 hat in Österreich eine Prüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich abgeschlossen und bereits Kurse auf dem Niveau B1 besucht. Ein Erfolgsnachweis auf dem Niveau B1 wurde nicht erbracht. Die bP leben in Österreich seit ihrer Ankunft in Österreich von der Grundversorgung. Seit 01.05.2018 leben die bP privat in einer Unterkunft, jedoch beziehen sie nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. Die bP1-3 haben in Österreich keine weiteren, nicht zur Kernfamilie zu zählende Verwandten. Sie möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit April 2014 im Bundesgebiet auf. Sie reisten rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet ein. Sie haben sich seit ihrer Ankunft in Österreich ein soziales Netz an Freunden und Bekannten aufgebaut und besuchen auch regelmäßig Kurse und haben die Marktgemeinde römisch 40 gemeinnützig unterstützt, was durch die Empfehlungsschreiben des römisch 40 hervorgeht. Insbesondere war die bP1 unterstützend für die Integrationsbeauftrage Frau Dr. römisch 40 tätig (von welcher ebenfalls ein Empfehlungsschreiben stammt). Die beiden Kinder bP2-3 sind im Fußballverein römisch 40 aktiv und belegt die Vielzahl an Unterstützungen, dass es sich bei den bP1-3 um freundliche Menschen handelt, die gerne in Kontakt mit anderen Menschen stehen. Die bP1 hat seit 2014 eine Beziehung zu einem Arzt namens Dr. römisch 40 , welcher aus Syrien stammt und welchem in Österreich der Status des Asylberechtigten zukommt. Die bP1-3 leben mit dem Lebensgefährten der bP1 nicht in gemeinsamen Haushalt. Die bP1 hat in Österreich eine Prüfung auf dem Niveau A2 erfolgreich abgeschlossen und bereits Kurse auf dem Niveau B1 besucht. Ein Erfolgsnachweis auf dem Niveau B1 wurde nicht erbracht. Die bP leben in Österreich seit ihrer Ankunft in Österreich von der Grundversorgung. Seit 01.05.2018 leben die bP privat in einer Unterkunft, jedoch beziehen sie nach wie vor Leistungen aus der Grundversorgung. Die bP1-3 sind strafrechtlich unbescholten. II.1.
  30. Die Lage im Herkunftsstaat Georgien:römisch zwei.1.
  31. Die Lage im Herkunftsstaat Georgien: Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. § 19 BFA-VG handelt.Es sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat gem. Paragraph 19, BFA-VG handelt. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:
  32. Neueste Ereignisse – Integrierte KurzinformationenZur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat werden folgende Feststellungen getroffen:,
  33. Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.
  34. Sicherheitslage,
  35. Sicherheitslage Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. Trotz vordergründiger Beruhigung der Lage kann ein erneutes Aufflammen des Konfliktes zwischen Abchasien bzw. Südossetiens und Georgien nicht ausgeschlossen werden (EDA 13.8.2019). Die EU unterstützt durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung. 2009 wurde der Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM) geschaffen, der Risiko- und Sicherheitsfragen der Gemeinden in den abtrünnigen Regionen Abchasiens und Südossetens erörtern soll (EC 30.1.2019). Quellen: ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 30.1.2019 ● EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (13.8.2019): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 13.8.
  1. Politische Lage EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (13.8.2019): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 13.8.2019,
  2. Politische Lage In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewann, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 4.2.2019). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl für maximal zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählt.(FH 4.2.2019). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018). Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 4.2.2019). Am 8.
  3. und 30.10.2016 fanden Parlamentswahlen in Georgien statt. Die bislang regierende Partei „Georgischer Traum“ sicherte sich die Verfassungsmehrheit, indem sie 115 der 150 Sitze gewann. Die „Vereinigte Nationale Bewegung“ (UNM) des Expräsidenten Mikheil Saakashvili errang 27 und die „Allianz der Patrioten Georgiens“ (APG) sechs Sitze (RFE/RL 1.11.2016). Mit der APG ist erstmals eine pro-russische Partei im Parlament vertreten. In der notwendigen Stichwahl am 30.10.2016 in 50 Wahlkreisen, die nach dem Mehrheitswahlrecht bestimmt werden, gewann der „Georgische Traum“ 48 Wahlkreise (Standard 31.10.2016). Demonstrationen im Juni 2019 führten unter anderem dazu, dass bei der für 2020 angesetzten Wahl die Parlamentssitze nach dem Verhältniswahlrecht vergeben werden sollen. Ursprünglich sollte erst ab 2024 nach den neuen Bestimmungen gewählt werden (DW 24.6.2019, vgl. RFE/RL 5.8.2019).Demonstrationen im Juni 2019 führten unter anderem dazu, dass bei der für 2020 angesetzten Wahl die Parlamentssitze nach dem Verhältniswahlrecht vergeben werden sollen. Ursprünglich sollte erst ab 2024 nach den neuen Bestimmungen gewählt werden (DW 24.6.2019, vergleiche RFE/RL 5.8.2019). Quellen: ● CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 12.8.2019 ● DW – Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 13.8.2019 ● FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 12.8.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 12.8.2019 ● OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (30.10.2016): International Election Observation Mission, Georgia – Presidential Election, Second Round, 28 November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/404642?download=true, Zugriff 12.8.2019 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (1.11.2016): Georgia's Ruling Party Wins Constitutional Majority, http://www.rferl.org/a/georgia-elections-second-round-georgian-dream-super-majority/28085474.html, Zugriff 12.8.2019 ● RFE/RL – Radio Free Europe/Radio Liberty (5.8.2019): Georgian Parliament Speaker Presents Amendments To Electoral Code, https://www.rferl.org/a/georgian-parliament-speaker-presents-amendments-to-electoral-code/30093372.html, 13.8.2019 ● Der Standard (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen – derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen, https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec, Zugriff 12.8.2019 ● Der Standard (31.10.2016): Regierungspartei kann Georgien im Alleingang regieren, http://derstandard.at/2000046738001/Wahlsieg-von-Regierungspartei-in-Georgien-in-zweiter-Runde-bestaetigt, Zugriff 12.8.2019
  4. Rechtsschutz / Justizwesen,
  5. Rechtsschutz / Justizwesen Georgien hat bei der Reform des Justizsektors bescheidene Fortschritte erzielt. Es gibt noch immer wichtige Herausforderungen, um die erzielten Fortschritte zu konsolidieren und die Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten. Die Zivilgesellschaft hat Bedenken hinsichtlich einer möglichen politischen Einmischung in die Justiz und den Medienpluralismus. Die wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften zu Menschenrechten und Antidiskriminierung stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Am 23.3.2018 schloss das georgische Parlament den Prozess der Verfassungsreform ab. Die überarbeitete Verfassung enthält neue Bestimmungen über die Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung und Kinderrechte (EC 30.1.2019). Der Aufbau eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der aktuellen Regierung. NGOs, die den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch begleiten, mahnen weiterhin die Ernennung von Richtern aufgrund von Qualifikation und Eignung in einem transparenten Verfahren an. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz kommt in brisanten Fällen immer wieder der Verdacht externer Einflussnahme auf. In einigen Fällen wurde der Europäische Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg angerufen. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 27.8.2018). Trotz der laufenden Justizreformen bleiben die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren. Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein gerichtliches Selbstverwaltungsorgan wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 4.2.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 22.8.
  1. Sicherheitsbehörden FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 22.8.2019,
  2. Sicherheitsbehörden Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter des Gesetzes werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen, was zu einem Verlust an Respekt geführt hat. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. Eine von NGOs angemahnte organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium ist bisher aber nicht vorgenommen worden (AA 27.8.2018). Während die zivilen Behörden eine wirksame Kontrolle über das Verteidigungsministerium ausüben, besteht seitens der zivilen Behörden nicht immer eine wirksame Kontrolle über das Innenministerium und den Staatssicherheitsdienst. Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt, und die Besorgnis über Straffreiheit bleibt hoch (USDOS 13.3.2019). Straffreiheit für Strafverfolgungsbehörden bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem. Wenn Untersuchungen eingeleitet werden, führen sie oft zu Anklagen mit milderen bzw. inadäquaten Sanktionen und selten zu Verurteilungen. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die eine Misshandlung anzeigen, den Status eines Opfers zu gewähren, und verwehren den Betroffenen, die Ermittlungsakten zu überprüfen (HRW 17.1.2019). Trotz der rückläufigen Zahl der Beschwerden wegen polizeilicher Gewaltanwendung, welche beim Büro der Ombudsperson einlangten, verdoppelte sich fast gleichzeitig die Zahl der Verletzungen der Häftlinge nach der Festnahme. In der autonomen Region Adscharien stieg die Zahl der Verletzung nach Festnahmen fast um das Neunfache (PD 2.4.2019). Im Juli 2018 verabschiedete das Parlament ein Gesetz zur Einrichtung eines staatlichen Inspektorats (State Inspector‘s Service), einer separaten Stelle, die für die Untersuchung von Missbräuchen durch die Strafverfolgungsbehörden zuständig ist. Das Gesetz räumt dem Staatsanwalt eine Aufsichtsfunktion über die Ermittlungen dieser Stelle ein, einschließlich des Rechts, verbindliche Anweisungen für jedes Untersuchungsverfahren zu erteilen oder Ermittlungsentscheidungen zu ändern, was die Unabhängigkeit des Inspektorats beeinträchtigt (HRW 17.1.2019). Am 10.5.2019 nahm der „State Inspector‘s Service“ als Nachfolgeorganisation des „Inspektionsbüros zum Schutz personenbezogener Daten“ seinen Betrieb auf. Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist seit 1.7.2019 eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS 22.8.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.2019 ● PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 26.8.2019 ● SIS - State Inspector‘s Service (22.8.2019): Who we are? https://personaldata.ge/en/about-us#, Zugriff 22.8.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 22.8.
  3. Folter und unmenschliche Behandlung USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 22.8.2019,
  4. Folter und unmenschliche Behandlung Umfangreicher Personalaustausch, insbesondere in den Behördenleitungen, die juristische Aufarbeitung (Strafverfahren gegen Verantwortliche) sowie durchgreifende Reformen bei Polizei und im Strafvollzug haben Vorfälle von Gewaltanwendung auf Einzelfälle reduziert, ein systemischer Charakter ist nicht mehr feststellbar. Ombudsperson und zivilgesellschaftliche Organisationen sprechen bekannt werdende Vorfälle von Gewaltanwendung und gegebenenfalls unzureichend betriebene Ermittlungen öffentlich an. 2017/18 gab es Berichte über angebliche Fälle von Misshandlungen in Polizeistationen (AA 27.8.2018). Beim Besuch der Europäischen Anti-Folterkomitees des Europaratals (CPT) im September 2018 wurden seitens Personen, die sich in Polizeigewahrsam befanden oder zuvor befunden hatten kaum Anschuldigungen wegen Misshandlung durch Polizeibeamte erhoben. Keinerlei diesbezügliche Anschuldigungen gab es gegenüber dem Personal in temporären Haftinstitutionen (CoE-CPT 10.5.2019). Allerdings erhielt das Büro der Ombudsperson bis September 2018 149 Beschwerden über Misshandlungen durch Gefängnispersonal oder die Polizei und ersuchte hierbei die Staatsanwaltschaft, in acht Fällen Untersuchungen einzuleiten. Keine der Untersuchungen führte zu einer Strafverfolgung (HRW 17.1.2019 ). Was die Misshandlung betrifft, so gibt es den Aktionsplan zur Bekämpfung von Folter, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Strafe für den Zeitraum 2017-
  5. Die Fälle von Misshandlungen im Strafvollzug haben sich im Gegensatz zu den Fällen von Misshandlungen durch Polizeibeamte verringert (EC 30.1.2019). Laut Bericht des Büros der Ombudsperson ist eine der wichtigsten Herausforderungen die Durchführung effektiver Untersuchungen in Fällen von Misshandlung. Die im Laufe der Jahre bestehenden Probleme im Hinblick auf eine effektive Untersuchung sind meist noch vorhanden und stellen definitiv ein Problem dar. Aus diesem Grund hegt die Ombudsperson große Hoffnungen in die Ermittlungsfunktionen des staatlichen Inspektorates (SIS). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● CoE-CPT – Council of Europe - European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (10.5.2019): Report to the Georgian Government on the visit to Georgia carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 10 to 21 September 2018 [CPT/Inf (20 19 )16], https://www.ecoi.net/en/file/local/2009081/2019-16-inf-eng.docx.pdf, Zugriff 22.8.2019 ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019 ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.
  1. Korruption HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.2019,
  2. Korruption Bei der Prävention und Bekämpfung der Korruption hat Georgien die Antikorruptionsstrategie und seinen Aktionsplan im Einklang mit den Verpflichtungen der Assoziationsagenda weiter umgesetzt. Allerdings bestehen nach wie vor einige Bedenken hinsichtlich der Korruption auf hoher Ebene (EC 30.1.2019). Während das Land bei der Bekämpfung der Kleinkriminalität erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem. In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung angeblich die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt. Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei „Georgischer Traum“ in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 4.2.2019). Im „Corruption Perceptions Index 2018“ von Transparancy International erreichte Georgien 58 von 100 [bester Wert] Punkten und lag damit auf Rang 41 von 180 Ländern (2017: 56 Punkte und Rang 46 von 180 Ländern) (TI 29.1.2019a). Zwar hat sich das Land im Ranking leicht verbessert, doch steht es vor einem Rückfall in der Demokratieentwicklung, was es anfällig für Korruption auf hoher Ebene macht. Dieser Rückwärtstrend ist unter anderem auf die mangelnde Rechenschaftspflicht bei der Strafverfolgung, Korruption und politische Einmischung in die Justiz und von der Regierung unterstützte Angriffe auf die unabhängige Zivilgesellschaft zurückzuführen. Trotz der dringenden Notwendigkeit, Fälle von Korruption und Fehlverhalten in der Regierung zu untersuchen, hat Georgien es versäumt, unabhängige Stellen einzurichten, die dieses Mandat übernehmen. Straflosigkeit trägt zum öffentlichen Misstrauen bei. Laut einer kürzlich von Transparency International Georgia durchgeführten Umfrage glauben 36% der Bürger, dass Beamte ihre Macht zum persönlichen Vorteil missbrauchen. Das ist ein Anstieg des Wertes verglichen mit nur 12% im Jahr 2013 (TI 29.1.2019b). Quellen: ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 22.8.2019 ● TI - Transparency International (29.1.2019a): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/GEO, Zugriff 22.8.2019 ● TI - Transparency International (29.1.2019b): Eastern Europe & Central Asia: weak checks and balances threaten anti-corruption efforts, https://www.transparency.org/news/feature/weak_checks_and_balances_threaten_anti_corruption_efforts_across_eastern_eu, Zugriff 22.8.2019
  1. NGOs und Menschrechtsaktivisten,
  2. NGOs und Menschrechtsaktivisten Nichtregierungsorganisationen (NGOs) können sich in der Regel ohne Probleme registrieren und ihre Arbeit aufnehmen. Sie werden in der Öffentlichkeit positiv wahrgenommen, von der Regierung generell respektiert und können auch Einfluss auf die politische Willensbildung ausüben. Einige wurden auch an wichtigen politischen Verfahren als Berater beteiligt (AA 11.12.2017). Ein wachsendes Netzwerk von sogenannten „Watchdog“-NGOs wirbt zunehmend für Bürgerrechte. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vgl. FH 4.2.2019).Ein wachsendes Netzwerk von sogenannten „Watchdog“-NGOs wirbt zunehmend für Bürgerrechte. Der zivilgesellschaftliche Sektor wächst weiter zahlenmäßig und hinsichtlich der Kapazitäten, bleibt aber in erster Linie in der Hauptstadt und anderen größeren Städte konzentriert. NGOs haben nur schwache Verbindungen mit der breiteren Bevölkerung (BTI 1.2018, vergleiche FH 4.2.2019). Trotz der Schwäche der zivilgesellschaftlichen Organisationen in Bezug auf die Zahl der Mitglieder und der Abhängigkeit von finanziellen Zuwendungen spielen sie eine entscheidende Rolle bei der Formulierung der staatlichen Politik und der Aufsicht. Über die von der EU unterstützte Nationale Plattform des Forums der Zivilgesellschaft hat letztere die Möglichkeit, ihre Anliegen auf internationaler Ebene zu äußern (BTI 1.2018). Während manche NGOs in die politischen Diskussionen einbezogen werden, berichten andere, dass sie unter Druck stehen, vor allem in Form von öffentlicher Kritik von Regierungsbeamten aber auch seitens der Opposition (FH 4.2.2019). 2018 kam es zu Statements des Justizministers und des Vorsitzenden des Parlaments, die sich an Menschenrechtsaktivisten richteten und darauf abzielten, die Arbeit von NGOs zu diskreditieren (HRC 2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● BTI - Bertelsmann Stiftung (1.2018), BTI 2018 — Georgia Country Report, http://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2018/pdf/BTI_2018_Georgia.pdf, Zugriff 26.8.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 22.8.2019 ● HRC – Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 26.8.20199. Ombudsperson HRC – Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 26.8.2019,
  1. Ombudsperson Die Ombudsperson (Public Defender of Georgia) überwacht die Einhaltung der Menschenrechte und Freiheiten in Georgien. Sie berät die Regierung in Menschenrechtsfragen. Sie analysiert auch die Gesetze, Richtlinien und Praktiken des Staates in Übereinstimmung mit den internationalen Standards und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Die Ombudsperson übt die Funktionen des Nationalen Präventionsmechanismus (NPM) aus, der im Fakultativprotokoll zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (OPCAT) vorgesehen ist. Basierend auf dem Gesetz zur "Beseitigung aller Formen der Diskriminierung" wird die Ombudsperson auch als Gleichbehandlungsstelle definiert, deren Hauptfunktion darin besteht, die Umsetzung des Gesetzes zu überwachen. Das Büro der Ombudsperson führt zudem Bildungsaktivitäten im Bereich der Menschenrechte und Freiheiten durch und reicht beim Verfassungsgericht von Georgien Beschwerden ein, falls die Menschenrechte und Freiheiten durch einen normativen Akt verletzt werden. Die Ombudsperson ist ferner ermächtigt, die Funktion des Amicus Curiae bei den ordentlichen Gerichten und dem Verfassungsgericht von Georgien auszuüben (ENNHRI 19.12.2017). Mit der Ombudsperson für Menschenrechte, aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin bekannte Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Sie verfügen zwar nicht über eigene Sanktionsmittel, nutzen aber sehr aktiv ihre Möglichkeiten, Missstände und individuelle Beschwerdefälle zu untersuchen die Ergebnisse zu veröffentlichen und Empfehlungen an Regierungsbehörden zu geben. Mit ihren sehr zahlreichen öffentlichen Stellungnahmen zu vielen Themen und Einzelfällen und mit konkreten Empfehlungen an Regierungsstellen erzielt sie viel öffentliche Aufmerksamkeit. Die Ombudsperson veröffentlicht auch regelmäßig Berichte über ihre Erkenntnisse zur Menschenrechtslage. Die Regierung muss auf die Handlungsempfehlungen reagieren. Außerdem kann die Ombudsperson die Staatsanwaltschaft auffordern Untersuchungen einzuleiten und Verfassungsklagen erheben. Die Zahl der Regionalbüros im Land stieg auf neun. Der stetige Anstieg der Beschwerden zeigt ein zunehmendes Bewusstsein der Bevölkerung für ihre Rechte und ein zunehmendes Ansehen der Institution des Ombudsperson (AA 27.8.2018). NGOs betrachten das Amt der Ombudsperson als objektivste aller staatlichen Einrichtungen, die sich mit Menschen- und Bürgerrechten befassen. Während das Büro der Ombudsperson im Allgemeinen ohne staatliche Einmischung arbeitet und als effizient gilt, berichtet die Ombudsperson im Gegenzug, dass die Regierungsstellen manchmal nur teilweise oder gar nicht auf Anfragen und Empfehlungen reagieren, obwohl sie verpflichtet sind, innerhalb von zehn Tagen zu antworten und Folgemaßnahmen innerhalb von 20 Tagen einzuleiten (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● ENNHRI – European Network of National Human Rights Institutions (19.12.2017): The Public Defender (Ombudsman) of Georgia, http://www.ennhri.org/The-Public-Defender-Ombudsman-of-Georgia-131, Zugriff 26.8.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 26.8.
  2. Allgemeine Menschenrechtslage USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 26.8.2019,
  3. Allgemeine Menschenrechtslage Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte werden explizit in eigenen Verfassungsartikeln postuliert. Mit der Ombudsperson für Menschenrechte (vom Parlament ernannt), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, sodass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 27.8.2018). Im Jahr 2018 wurden positive legislative und systemische Veränderungen in konkrete Richtungen vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf die Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen im Allgemeinen. Allerdings steht der Staat nach wie vor vor großen Herausforderungen, wenn es darum geht, die Gleichstellung aller zu gewährleisten. Die Gesetzgebung hat sich 2018 für die konkret gefährdeten Gruppen nicht verbessert. Ethnische und religiöse Minderheiten sind von Ungleichheit betroffen. Die LGBTI-Gemeinschaft ist mit außergewöhnlicher Aggression und Diskriminierung konfrontiert. Der Staat unternimmt keine wirksamen Schritte, um das Bewusstsein in der Gesellschaft zu schärfen (HRC 2019). Der unabhängige Ermittlungsmechanismus, der Überschreitungen von Amtsbefugnissen objektiv untersuchen soll, war 2018 noch nicht geschaffen (HRC 2019, vgl. AI 22.2.2019). Die Justiz erfüllte 2018 nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verfahrensrechte der Opfer haben sich nicht verbessert (HRC 2019). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die Missbrauch anzeigen, den rechtlichen Opfer-Status zu gewähren, wodurch sie der Möglichkeit der Einsicht in die Ermittlungsakten beraubt werden (HRW 17.1.2019).Im Jahr 2018 wurden positive legislative und systemische Veränderungen in konkrete Richtungen vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf die Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen im Allgemeinen. Allerdings steht der Staat nach wie vor vor großen Herausforderungen, wenn es darum geht, die Gleichstellung aller zu gewährleisten. Die Gesetzgebung hat sich 2018 für die konkret gefährdeten Gruppen nicht verbessert. Ethnische und religiöse Minderheiten sind von Ungleichheit betroffen. Die LGBTI-Gemeinschaft ist mit außergewöhnlicher Aggression und Diskriminierung konfrontiert. Der Staat unternimmt keine wirksamen Schritte, um das Bewusstsein in der Gesellschaft zu schärfen (HRC 2019). Der unabhängige Ermittlungsmechanismus, der Überschreitungen von Amtsbefugnissen objektiv untersuchen soll, war 2018 noch nicht geschaffen (HRC 2019, vergleiche AI 22.2.2019). Die Justiz erfüllte 2018 nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Die Verfahrensrechte der Opfer haben sich nicht verbessert (HRC 2019). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem. Die Behörden weigern sich routinemäßig, denjenigen, die Missbrauch anzeigen, den rechtlichen Opfer-Status zu gewähren, wodurch sie der Möglichkeit der Einsicht in die Ermittlungsakten beraubt werden (HRW 17.1.2019). Im Jahr 2018 wurden die Grundrechte von Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit sowie die Meinungsfreiheit mehrfach verletzt. Beobachtet wurde auch die Anwendung übermäßiger Gewalt seitens der Strafverfolgungsbehörden (HRC 2019, vgl. AI 22.2.2019).Im Jahr 2018 wurden die Grundrechte von Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit sowie die Meinungsfreiheit mehrfach verletzt. Beobachtet wurde auch die Anwendung übermäßiger Gewalt seitens der Strafverfolgungsbehörden (HRC 2019, vergleiche AI 22.2.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● AI – Amnesty International (22.2.2019): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/1444206.html, Zugriff 26.8.2019 ● HRC – Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 26.8.2019 ● HRW – Human Rights Watch (17.1.2019): World Report 2019 – Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2002236.html, Zugriff 22.8.2019
  1. Todesstrafe,
  2. Todesstrafe 1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft (AA 27.8.2018, vgl. AI 3.2018).1997 wurde die Todesstrafe abgeschafft (AA 27.8.2018, vergleiche AI 3.2018). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● AI – Amnesty International (7.2018): Abolitionist And Retentionist Countrie As Of July 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf, Zugriff 26.8.
  3. Religionsfreiheit AI – Amnesty International (7.2018): Abolitionist And Retentionist Countrie As Of July 2018, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5066652017ENGLISH.pdf, Zugriff 26.8.2019,
  4. Religionsfreiheit In Bezug auf die Religionsfreiheit sind die Wiederherstellung von historischem Eigentum, Verstöße im Bildungsbereich, ein ungleiches Umfeld und eine ineffektive und unangemessene Reaktion auf Straftaten, die aufgrund religiöser Intoleranz begangen werden, seit Jahren ein Problem (PD 2.4.2019). Diskriminierung aufgrund des religiösen Bekenntnisses oder die Behinderung der Religionsausübung sind unter Strafe gestellt. Ein Religionsrat bei der Ombudsperson mit Vertretern von 23 religiösen Organisationen fördert Austausch, Aktivitäten und Integration der verschiedenen Glaubensgemeinschaften. Die georgisch-orthodoxe Kirche besitzt eine privilegierte Stellung, aber auch andere religiöse Organisationen erhalten staatliche Förderung. Angehörige religiöser Minderheiten müssen jedoch mit Intoleranz und Nachteilen im gesellschaftlichen und beruflichen Leben rechnen, z. B. bei der Besetzung öffentlicher Ämter in verschieden Regionen. (AA 27.8.2018). Die Verfassung sieht völlige Religionsfreiheit, Trennung von Kirche und Staat und Gleichheit für alle ungeachtet der Religion vor. Sie verbietet Verfolgung aufgrund der Religion. Gesetze und Richtlinien gewähren der Georgisch-Orthodoxen Kirche (GOK) jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 21.6.2019). Im Juli 2018 erklärte das Verfassungsgericht jedoch sowohl die Steuer- als auch die Vermögensvorteile der GOK für verfassungswidrig und verlangte eine Gesetzeskorrektur bis zum 31.12.2018 (USDOS 21.6.2019, vgl. civil.ge 4.7.2018), ansonsten wären die betroffenen Gesetzesabschnitte als ungültig zu betrachten (civil.ge 4.7.2018). Das Parlament ergriff allerdings keine Maßnahmen, das Recht auf Gleichstellung religiöser Organisationen zu gewährleisten und ließ die Frist verstreichen. Die verfassungswidrigen Rechtsnormen wurden deshalb am 31.12.2018 für ungültig erklärt (TDI 19.5.2019).Die Verfassung sieht völlige Religionsfreiheit, Trennung von Kirche und Staat und Gleichheit für alle ungeachtet der Religion vor. Sie verbietet Verfolgung aufgrund der Religion. Gesetze und Richtlinien gewähren der Georgisch-Orthodoxen Kirche (GOK) jedoch Privilegien, die keiner anderen religiösen Gruppe gewährt werden (USDOS 21.6.2019). Im Juli 2018 erklärte das Verfassungsgericht jedoch sowohl die Steuer- als auch die Vermögensvorteile der GOK für verfassungswidrig und verlangte eine Gesetzeskorrektur bis zum 31.12.2018 (USDOS 21.6.2019, vergleiche civil.ge 4.7.2018), ansonsten wären die betroffenen Gesetzesabschnitte als ungültig zu betrachten (civil.ge 4.7.2018). Das Parlament ergriff allerdings keine Maßnahmen, das Recht auf Gleichstellung religiöser Organisationen zu gewährleisten und ließ die Frist verstreichen. Die verfassungswidrigen Rechtsnormen wurden deshalb am 31.12.2018 für ungültig erklärt (TDI 19.5.2019). NGOs berichten weiterhin über einen Mangel an effektiven Ermittlungen zu Verbrechen, die durch religiösen Hass motiviert waren, doch habe sich die Qualität der Ermittlungen verbessert. Laut dem Büro der Ombudsperson wurden 2018 19 Fälle von Gewalt aufgrund religiöser Intoleranz gemeldet, verglichen mit fünf Fällen
  5. Einige NGOs und religiöse Minderheitengruppen berichten weiterhin über Widerstand nationaler und lokaler Behörden gegen den Bau von Gebäuden für religiöse Zwecke durch religiöse Minderheitengruppen. Es gibt Berichte über Vandalismus gegen Einrichtungen religiöser Minderheiten. Vertreter von Minderheitengruppen berichten über die weit verbreitete gesellschaftliche Überzeugung, dass religiöse Minderheitengruppen eine Bedrohung für die GOK und die kulturellen Werte des Landes darstellen. Die NGO Media Development Foundation (MDF) dokumentierte 2018 mindestens 140 Fälle von religiös intoleranten Äußerungen in nationalen Medien, gegenüber 92 im Jahr davor. (USDOS 21.6.2019). Religiöse Minderheiten - darunter Zeugen Jehovas, Baptisten, Pfingstler und Muslime - haben von Diskriminierung und Feindseligkeit, auch seitens georgisch-orthodoxer Priester und Anhänger berichtet, und dass sie vom Staat unzureichend geschützt werden (FH 4.2.2019). Quellen ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● Civil.ge (4.7.2018): Constitutional Court Rules Privileges for Georgian Orthodox Church Unconstitutional, https://civil.ge/archives/245636, Zugriff 27.8.2019 ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 27.8.2019 ● HRC – Human Rights Center
(2018): Annual Report 2018, State of Human Rights in Georgia 2017, http://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/annual%20report%202018-eng.pdf, Zugriff 27.8.2019 ● PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 27.8.2019 ● TDI – Tollerance and Diversity Institute (19.5.2019): Two Constitutional Claims of Religious Organizations in the Venice Commission’s Bulletin, https://tdi.ge/en/news/702-two-constitutional-claims-religious-organizations-venice-commissions-bulletin, Zugriff 27.8.2019 ● USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011145.html, Zugriff 27.8.2019 12.
  1. Religiöse Gruppen 83% der Bevölkerung sind orthodox, 11% Muslime und 3% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der Georgisch-Orthodoxen Kirche an, einige – hauptsächlich ethnische Russen – gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris – meist schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere Muslime sind die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Juden sowie nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung, Hare Krishnas und Menschen ohne Bekenntnis machen 3% aus (USDOS 15.8.2017, vgl. auch CIA 21.8.2019).83% der Bevölkerung sind orthodox, 11% Muslime und 3% Anhänger der Armenisch- Apostolischen Kirche. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie, Religion und Heimatregion. Die meisten Georgier gehören der Georgisch-Orthodoxen Kirche an, einige – hauptsächlich ethnische Russen – gehören zu anderen orthodoxen Gruppen. Ethnische Aseris – meist schiitische Muslime – bilden eine Bevölkerungsmehrheit in der südöstlichen Region Kvemo-Kartli. Weitere Muslime sind die ethnisch georgischen Muslime in Adscharien und die tschetschenischen Kisten im Nordosten. Ethnische Armenier gehören meist zur armenisch-apostolischen Kirche und bilden eine Mehrheit in der südlichen Region Samtskhe-Javakheti. Katholiken, kurdische Jesiden, Griechisch-Orthodoxe, Juden sowie nicht-traditionelle religiöse Gruppen wie Baptisten, Zeugen Jehovahs, Pfingstbewegung, Hare Krishnas und Menschen ohne Bekenntnis machen 3% aus (USDOS 15.8.2017, vergleiche auch CIA 21.8.2019). Quellen: ● USDOS – US Department of State (21.6.2019): 2018 Report on International Religious Freedom: Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2011145.html, Zugriff 27.8.2019 ● CIA – Central Intelligence Agency (21.8.2019): The World Fact Book – Georgia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 27.8.
  2. Ethnische Minderheiten CIA – Central Intelligence Agency (21.8.2019): The World Fact Book – Georgia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 27.8.2019,
  3. Ethnische Minderheiten Gemäß Schätzungen aus dem Jahr 2014 sind 86,8% der Bevölkerung ethnische Georgier, 6,3% Aseri, 4,5% Armenier und 2,3% gehören anderen ethnischen Gruppen an. 87,6% der Bevölkerung sprechen offiziell Georgisch, 6,2% Aserisch, 3,9% Armenisch 1,2% Russisch, und 1% spricht eine andere Sprache (CIA 12.1.2017). In Bezug auf die Minderheiten wurden die georgische Gleichstellungs- und Integrationsstrategie und die jährlichen Aktionspläne zur Integration ethnischer Minderheiten weiterhin umgesetzt. Was die Umsetzung des Gesetzes über die Staatssprache betrifft (die Verwendung nichtstaatlicher Sprachen in Gemeinden, die von nationalen Minderheiten bevölkert sind), wurde eine eigene Abteilung im Büro des Premierministers errichtet. In zwei Fällen wurden öffentliche Beiräte auf Gemeindeebene eingerichtet, mit dem Ziel die Teilnahme nationaler Minderheiten auf lokaler Ebene zu stärken (EC 30.1.2019). Die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. In der Gesellschaft sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, sodass Minderheiten mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Eine gesellschaftliche Gleichstellung von Minderheiten kann auch von staatlicher Seite nicht ausreichend gewährleistet werden (AA 27.8.2018). Intoleranz aus ethnischen und rassischen Gründen ist nach wie vor ein ernsthaftes Problem (PD 4.2.2019). Die gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und damit ein sozio-ökonomischer Aufstieg bleiben vielen Angehörigen ethnischer Minderheiten aufgrund mangelnder Kenntnisse der georgischen Sprache faktisch verwehrt. Auch spiegelt sich z.B. der Anteil der aserbaidschanischen und armenischen Bevölkerung in den Exekutivorganen nicht wider (AA 27.8.2018, vgl. USDOS 13.3.2019).Die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat zunehmend beachtet und gestärkt. In der Gesellschaft sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, sodass Minderheiten mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Eine gesellschaftliche Gleichstellung von Minderheiten kann auch von staatlicher Seite nicht ausreichend gewährleistet werden (AA 27.8.2018). Intoleranz aus ethnischen und rassischen Gründen ist nach wie vor ein ernsthaftes Problem (PD 4.2.2019). Die gleichberechtigte Teilhabe an Bildung und damit ein sozio-ökonomischer Aufstieg bleiben vielen Angehörigen ethnischer Minderheiten aufgrund mangelnder Kenntnisse der georgischen Sprache faktisch verwehrt. Auch spiegelt sich z.B. der Anteil der aserbaidschanischen und armenischen Bevölkerung in den Exekutivorganen nicht wider (AA 27.8.2018, vergleiche USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● CIA – Central Intelligence Agency (21.8.2019): The World Fact Book – Georgia, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/gg.html, Zugriff 27.8.2019 ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 27.8.2019 ● PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 27.8.2019 ● USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 27.8.
  1. Relevante Bevölkerungsgruppen USDOS – US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 27.8.2019,
  2. Relevante Bevölkerungsgruppen 14.
  3. Frauen Im Jahr 2018 wurden positive legislative und systemische Veränderungen in eine konkrete Richtung vorgenommen, insbesondere im Hinblick auf die Prävention von häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen (HRC 2019). Georgien hat seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt aktualisiert, um sie an die Standards des Europarates (Übereinkommen von Istanbul) anzunähern. Die Anzeigen von Fällen häuslicher Gewalt haben infolge verstärkter Sensibilisierungskampagnen zugenommen (EC 30.1.2019). 2017 wurden seitens der Behörden 1.986 Fälle von häuslicher Gewalt verfolgt, verglichen mit 550 im Jahr
  4. Im Jahr 2014 wurden nur 14% der Angeklagten in Untersuchungshaft genommen, 2017 waren es 83%. Laut NGOs zeigten sowohl Strafverfolgungsbehörden als auch die Staatsanwälte in Tiflis eine verbesserte Professionalität bei der Bekämpfung von Verbrechen in Verbindung mit häuslicher Gewalt (USDOS 13.3.2019). Eine deutliche Veränderung der öffentlichen Einstellung und die Einführung einer Abteilung für den Schutz der Menschenrechte durch das Innenministerium im Januar 2018 sind gleichfalls zu vermerken. Die genannte Abteilung arbeitet daran, die Kapazität zur Untersuchung von häuslicher Gewalt und Hassverbrechen zu erhöhen. Dennoch besteht nach wie vor eine hohe Zahl von Fällen zu Gewalttaten gegen Frauen (EC 30.1.2019). Die Gleichstellung der Geschlechter stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Die Situation der wirtschaftlichen Selbstbestimmung der Frauen und ihres Rechts auf Arbeit hat sich nicht wesentlich verbessert. Im Jahr 2018 wurden 22 Morde an Frauen gemeldet, von denen sieben Anzeichen von häuslicher Gewalt aufwiesen. Darüber hinaus wurden 18 versuchte Morde an Frauen gemeldet, davon elf unter Umständen häuslicher Gewalt (PD 2.4.2019). Gesetze über häusliche Gewalt schreiben die Anordnung vorübergehender Schutzmaßnahmen vor, einschließlich einstweilige Verfügungen, die es einem Täter verbieten, sich dem Opfer für sechs Monate zu nähern und Gemeinschaftseigentum, wie beispielsweise einen Wohnsitz oder ein Fahrzeug, zu nutzen. Das Büro der Ombudsperson erklärte, dass die Opfer oft berichteten, dass sie unangemessene Antworten von Strafverfolgungsbeamten auf Verstöße gegen einstweilige Verfügungen erhielten. Seit August 2018 gilt die Verletzung einer einstweiligen Verfügung als Straftat (USDOS 13.3.2019). Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine 24-Stunden-Hotline und Unterkünfte für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder. Plätze in Schutzeinrichtungen sind begrenzt und nur vier der zehn Regionen des Landes verfügen über solche Einrichtungen (USDOS 13.3.2019). Im Bereich der Frauenarbeitsrechte bestehen weiterhin Probleme. Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum ist weiterhin gesetzlich unreguliert. Obwohl sich der Staat mit der Unterzeichnung der Konvention des Europarates zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt verpflichtet hat, sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum unter Strafe zu stellen, ist Georgien dieser Verpflichtung noch nicht nachgekommen (PD 5.12.2017). Im Vergleich zum vorangegangenen Berichtszeitraum hat sich die Zahl der bei der Ombudsperson eingereichten Anträge erhöht, da Informationen über mutmaßliche sexuelle Belästigung durch einen Beamten in den Medien verbreitet wurden. Infolgedessen begann die Öffentlichkeit, das Phänomen der sexuellen Belästigung und die Notwendigkeit ihrer Regulierung aktiv zu diskutieren (PD 23.4.2019). Der Global-Gender-Gap-Index des World Economic Forums sah Georgien 2018 auf Rang 99 (2017: 94; 2016: 90) von 149 Ländern in Hinblick auf die Gesamtlage der Frauen. Beim Subindex „political empowerment“ lag das Land 2018 auf Rang 119 (WEF 2018). Quellen: ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 27.8.2019 ● HRC – Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 27.8.2019 ● PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 27.8.2019 ● PD – Public Defender of Georgia (23.4.2019): Special Report On The Fight Against Discrimination, Its Prevention, And The Situation Of Equality, [2018] http://www.ombudsman.ge/res/docs/2019042317142950340.pdf, Zugriff 28.8.2019 ● PD – Public Defender of Georgia (5.12.2017): 10 December Report on the Situation of the Protection of Human Rights and Freedoms in Georgia ● USDOS – US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 27.8.2019 ● WEF – World Economic Forum
(2017): The Global Gender Gap Report 2017, http://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2018.pdf, Zugriff 28.8.2019 14.2. Kinder Laut der Ombudsperson hat eine unzureichende Politik zum Schutz der Kinderrechte zu einer Krisensituation im staatlichen System der Kinderbetreuung geführt. Der Staat weist nicht genügend Ressourcen zu, um systemische Veränderungen in diese Richtung aufrechtzuerhalten bzw. voran zu treiben. Der Staat hat keine richtige Vorstellung davon, wie er den Familien in der Krise helfen kann. Trotz der zahlreichen Empfehlungen seitens des Büros der Ombudsperson wurde kein Konzept zur Rehabilitation von jugendlichen Opfern sexueller Gewalt entwickelt. Die Schulabbrecherquote ist hoch. Kinder, die auf der Straße leben und arbeiten; Kinder, die in jungen Jahren heiraten, und arbeitende Kinder stellen besonders gefährdete Gruppen dar. Die Betreuung von Kindern in Internaten religiöser Organisationen bleibt ein Problem (PD 2.4.2019). Darüber hinaus erlaubt die georgische Gesetzgebung hinsichtlich des Rechts von Minderjährigen auf Zugang zu einem Gericht Kindern unter 14 Jahren nicht, eigenständig einen Vertreter vor einem Gericht auszuwählen. Dadurch laufen Minderjährige Gefahr, außerhalb der Reichweite der Justiz zu liegen (PD 23.4.2019). Das gesetzliche Mindestalter für die Eheschließung beträgt für beide Geschlechter 18 Jahre. Die Zwangsverheiratung von Minderjährigen unter 18 Jahren wird mit zwei bis vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet. Im August 2018 überprüfte das Büro der Ombudsperson 22 Fälle von angeblichen Kinderehen. Im Laufe des Jahres leitete das Innenministerium Untersuchungen in vier Fällen ein. Berichten zufolge kommt es bei bestimmten ethnischen und religiösen Gruppen häufiger zu Kinderehen (USDOS 13.3.2019). Die Säuglings- (und Mütter-) Sterblichkeitsrate ist im Vergleich zu Europa nach wie vor hoch, was u.a. auf qualitativ schlechte prä- und postnatale Dienstleistungen zurückzuführen ist. Die Kinderarmut ist nach wie vor hoch. Die Zahl der Kinder, die in armen Haushalten leben, stieg von 26,8% auf 31,6%. Jedes fünfte Kind lebt in einem Haushalt, in dem die Grundbedürfnisse nicht gedeckt sind. Ein staatlicher Koordinierungsmechanismus zur Ermittlung und Reaktion auf Fälle von Gewalt gegen Kinder hat mit der Umsetzung begonnen. Die Deinstitutionalisierung der Kinderbetreuung ist noch nicht abgeschlossen; zwei große Einrichtungen für Kinder mit Behinderungen sind weiterhin in Betrieb. Eine Reihe unregulierter Institutionen, die von lokalen Gemeinden, der georgischen orthodoxen Kirche und muslimischen Gemeinschaften finanziert und betrieben werden, arbeiten ohne angemessene Überwachung (EC 30.1.2019). Die Regierung ersetzt weiterhin große Waisenhäuser durch kleinere Pflegeelternhäuser. Nach Angaben des Sozialamtes wurden mit August 2018 340 Kinder in 47 Kleingruppenhäusern und 1.483 Kinder in verschiedenen Formen der Pflege untergebracht. Die Regierung gewährt Zuschüsse für die Hochschulbildung von Kindern in Heimen und Pflegefamilien, einschließlich einer vollständigen Deckung der Studiengebühren und eines Stipendiums, und leistete Soforthilfe für Pflegefamilien (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 28.8.2019 ● PD - Public Defender of Georgia (2.4.2019): Public Defender Presents Report on Situation of Human Rights and Freedoms in Georgia, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelma-parlamentshi-sakartveloshi-adamianis-uflebata-da-tavisuflebata-datsvis-mdgomareobis-shesakheb-angarishi-tsaradgina, Zugriff 27.8.2019 ● PD – Public Defender of Georgia (23.4.2019): Special Report On The Fight Against Discrimination, Its Prevention, And The Situation Of Equality, [2018] http://www.ombudsman.ge/res/docs/2019042317142950340.pdf, Zugriff 28.8.2019 ● USDOS – US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 28.8.
  1. Bewegungsfreiheit USDOS – US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 28.8.2019,
  2. Bewegungsfreiheit Georgier können im Allgemeinen frei ins Ausland und innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums reisen, und sie können ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung oder ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 4.2.2019). Es ist nach dem georgischen Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen. Wenn man auf diese Weise nach Georgien kommt, kann man mit einer Strafverfolgung rechnen, die mit potenziell hohen Bußgeldern und/oder einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen Behörden versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang betrachten (Gov.UK 28.8.2019). Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 27.8.2018). Die De-facto-Behörden und die russischen Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten schränken auch die Mobilität der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze ein, obwohl sie Flexibilität bei Reisen für medizinische Versorgung, Pensionsleistungen, Gottesdienste und Bildung zeigen. Dorfbewohner, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 13.3.2019). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Georgia, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004335.html, Zugriff 27.8.2019 ● Gov.UK (28.8.2019): Foreign travel advice – Georgia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 28.8.2019 ● USDOS – US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 28.8.
  3. Grundversorgung USDOS – US Department, of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices, https://www.ecoi.net/de/dokument/2004295.html, Zugriff 28.8.2019,
  4. Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Die staatliche soziale Unterstützung (Einzelpersonen: 60 GEL (ca. 24 EUR) monatlich; Vier-Personen-Haushalt: 200 GEL (ca. 80 EUR) bleibt weit unter dem festgestellten durchschnittlichen Existenzminimum (160 GEL für einen Erwachsenen). Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 11.12.2017). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos. Knapp 22 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende Binnenvertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten Auslandsmigrant machen mit rund 11,8% einen nennenswerten Anteil des Bruttoinlandsprodukts aus (ADA 11.2018). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2016 sind 67,5% der Bevölkerung über 15 Jahren erwerbstätig (in Städten 59,9% und in ländlichen Gegenden 75,2%). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Pensionisten sind noch erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25- Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren. Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2018). Die Arbeitslosenquote betrug 2018 12,7% (2017: 13,9%) (GeoStat 2019a). Das Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbständig Beschäftigten lag im ersten Quartal 2019 bei den Männern bei 1.294 Lari [rund 400 €] und bei den Frauen bei 876 [rund 270 €] (GeoStat 2019b). Quellen: ● AA - Auswärtiges Amt (27.8.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien ● ADA – Austrian Development Agency (11.2018): Georgien – Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Nov2018.pdf, Zugriff 30.8.2019 ● GeoStat – National Statistics Office of Georgia
(2019a): Employment and Unemployment, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/38/employment-and-unemployment, Zugriff 30.8.2019 ● GeoStat – National Statistics Office of Georgia
(2019b): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages, Zugriff 30.8.2019 ● IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019 16.1. Sozialbeihilfen Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: ● Existenzhilfe ● Re-Integrationshilfe ● Pflegehilfe ● Familienhilfe ● Soziale Sachleistungen ● Sozialpakete Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von 10-60 GEL pro Familienmitglied rechnen. Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft Schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet er: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, Krisenzentren und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2018). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie vor Ort, wobei in der „Familiendeklaration“ der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: 60 GEL für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied 60 GEL und alle anderen 48 GEL pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Pensionssystem: Es gibt nur ein staatliches Pensionssystem. Voraussetzungen (nicht alle müssen erfüllt sein): ● Rentenalter: 65 Jahre für Männer; 60 Jahre für Frauen; ● Behindertenstatus; ● Tod des Hauptverdieners Für die Registrierung der Pension ist ein Antrag beim zuständigen Sozialamt (Social Service Centre) nötig. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM 2018). Die staatliche Alterspension (universal) beträgt 180 Lari pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Die Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt 180 Lari pro Monat für eine Gruppeninvalidität erster Stufe und 100 Lari für eine zweiter Stufe. Die Leistungen werden ad hoc angepasst (US-SSA 3.2019). Seit dem 1.1.2019 ist das kumulierte Pensionssystem für Beschäftigte unter 40 Jahren verpflichtend, d.h. sie werden automatisch registriert. Für Selbständige und Personen über 40 Jahren ist die Aufnahme in das Programm freiwillig. Dieses System gilt sowohl für Mitarbeiter des öffentlichen als auch des privaten Sektors. Das System wird nach einem 2+2+2-Schema arbeiten. Jeder Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Staat leisten einen Beitrag von je 2% des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers auf ein individuelles Pensionskonto. Selbständige müssen eine Einlage von 4% ihres Einkommens leisten, und der Staat schießt weitere zwei Prozent zu. Das neue Pensionsgesetz sieht keine Aufhebung des bestehenden Pensionssystems vor. Am 1.1.2018 stiegen die staatlichen Pensionen um 20 GEL und beliefen sich auf 200 GEL pro Monat (Agenda.ge 3.1.2019). Angesichts der Tatsache, dass Georgien bislang nur eine Pensionsersatzrate von 18% aufweist und über 44% der Erwerbstätigen Selbständige sind, insbesondere in der einkommensschwachen Landwirtschaft, bestehen Zweifel am Funktionieren des neuen Systems (OCM 14.12.2018). Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b, vgl. US-SSA 3.2019).Das Recht auf Karenz- und Pflegeurlaub gewährt 730 Tage, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal 1.000 GEL (SSA o.D.b, vergleiche US-SSA 3.2019). Quellen: ● Agenda.ge (3.1.2019): Georgia’s new pension system comes into play, https://www.agenda.ge/en/news/2019/13, Zugriff 30.8.2019 ● IOM – International Organization for Migration
(2018): Länderinformationsblatt GEORGIEN, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2018_Georgia_DE.pdf, Zugriff 30.8.2019 ● OCM - Open Caucasus Media (14.12.2018): Opinion | Georgia’s pension reforms do nothing for most Georgians, https://oc-media.org/opinion-georgia-s-pension-reforms-do-nothing-for-most-georgians/, Zugriff 30.8.2019 ● SSA – Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 30.8.2019 ● SSA – Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 30.8.2019 ● US-SSA – US Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005493/georgia.pdf, Zugriff 12.9.
  1. Medizinische Versorgung US-SSA – US Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005493/georgia.pdf, Zugriff 12.9.2019,
  2. Medizinische Versorgung Im Jahr 2010 war das Gesundheitswesen bis auf wenige Ausnahmen privatisiert. Der Staat überließ es dem freien Markt, das Gesundheitswesen zu regulieren. Die Privatisierung hatte als Kehrseite, dass einem wesentlichen Teil der Bevölkerung der Zugang zum Gesundheitswesen aus finanziellen Gründen verwehrt blieb oder ein Krankheitsfall zu existenzbedrohenden finanziellen Engpässen führte. Ab 2007 steuerte der georgische Staat gegen, indem er kostenlose Krankenversicherungen und kostenlose medizinische Dienstleistungen für bestimmte vulnerable Gruppen einführte. 2013 schließlich wurde das Universal Health Care (UHC) Program eingeführt. Es ist ein staatlich geleitetes, hauptsächlich staatlich finanziertes, allgemeines Gesundheitssystem mit überwiegend privaten medizinischen Institutionen. Diese staatliche Krankenkasse soll den finanziellen Zugang zur medizinischen Grundversorgung für alle Georgier sicherstellen, die noch nicht durch private Versicherungen oder über den Arbeitgeber versichert sind. Da Versicherte bei bestimmten Leistungen einen Teil der Kosten selbst bezahlen müssen, spricht man von einem co-payment System. Über die UHC sind grundsätzlich alle georgischen Staatsbürger automatisch krankenversichert. Eingeschlossen sind alle Bewohner der de facto unabhängigen Republiken Abchasien und Südossetien, denen der georgische Staat neutrale Identitäts- und Reisepapiere ausstellt. Offiziell anerkannte Staatenlose haben ebenfalls Anrecht auf UHC. Nur einen Teil der Leistungen erhält, wer vor dem 1.1.2017 eine private Krankenversicherung besaß oder über den Arbeitgeber krankenversichert war. Seit 1.5.2017 wird bei der Kostenübernahme zudem nach Einkommen differenziert. Personen mit hohem Einkommen sind von der UHC ausgeschlossen. Personen mit mittlerem Einkommen erhalten nur einen Teil der Leistungen. Für sozial schwache Gruppen, Kinder und Rentner bleiben die Leistungen wie gehabt bestehen (SEM 21.3.2018). Im Notfall wendet sich ein georgischer Bürger an eine beliebige medizinische Einrichtung. Alle medizinischen Einrichtungen sind an der UHC beteiligt. Für geplante stationäre Behandlungen wendet man sich mit einem gültigen Ausweis und einer Überweisung eines Allgemeinmediziners an die Abteilung Social Service Agency. Die Social Service Agency betreibt eine Hotline unter der Nummer
  3. Die Social Service Agency stellt einen Gutschein (Voucher) oder einen Letter of Guarantee über die von ihr berechneten Kosten für die beantragte medizinische Dienstleistung aus (SEM 21.3.2018). Das staatliche Gesundheitssystem umfasst ambulante und stationäre Behandlung für Begünstigte verschiedener Alters- und Sozialgruppen. Universal Health Care: ● Offen für alle Staatsbürger, sowie Asylsuchende (während des Verfahrens) und Personen mit Flüchtlingsstatus ● Stationäre und ambulante Behandlung sind vollständig gedeckt ● Behandlung von HIV und TB ist kostenfrei, sowie Insulin für Diabetespatienten ● Dialyse ist ebenfalls gewährleistet ● Für Drogenabhängige ist ein staatlich gefördertes Methadon-Ersatzprogramm kostenfrei verfügbar. Lediglich eine einmalige Registrierungsgebühr von 70 GEL muss entrichtet werden. ● Kosten für die Behandlung von Kindern bis zu 5 Jahren ist teilweise gedeckt, abhängig von der Krankheit Kontaktinformationen erhält man beim Ministerium für Gesundheit (Ministry of Health). Informationen über Anbieter finden sich hier: http://cloud.moh.gov.ge/Default.aspx?languagePair=en-US (IOM 2018) Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018). Ambulante und stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vgl. IOM 2018). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2018). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2018). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL, und bei Geburten Kosten nur bis zu 500 GEL, bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu 800 GEL übernommen (IOM 2018).Hat man Anrecht auf die gesamten Leistungen der UHC, werden Kosten in den drei Bereichen Notfallbehandlung, stationäre Behandlung und ambulante Behandlungen ganz oder zum Teil übernommen. Eine Kostenübernahme von 100% bedeutet in den meisten Fällen, dass der Staat der medizinischen Institution einen fixen Betrag zurückerstattet. Für die Berechnung dieses Betrags analysiert der Staat, wie viel die Dienstleistung in der Vergangenheit kostete und nimmt davon einen tiefen Durchschnittswert. Kommt die Behandlung teurer, muss der Patient die Differenz selber bezahlen (SEM 21.3.2018). Ambulante und stationäre Notfallbehandlungen werden zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018; vergleiche IOM 2018). Behandlungen spezialisierter Ärzte nach Überweisung durch den Hausarzt werden zu 70-100% übernommen, einige Notfallbehandlungen zu 100% (IOM 2018). Von den stationären Behandlungen werden spezifische Operationen und die stationäre Nachbetreuung zu 100% übernommen. Andere Leistungen werden zu 70% übernommen (SEM 21.3.2018). Notwendige Operationen werden zu 70% übernommen (IOM 2018). Divergierende Angaben gibt es beim Thema Chemotherapie und Geburten. So werden laut SEM onkologische Behandlungen und Geburten zu 100% übernommen (SEM 21.3.2018), laut IOM hingegen werden bei Chemotherapie 80% bis zu Gesamtkosten von 12.000 GEL, und bei Geburten Kosten nur bis zu 500 GEL, bzw. bei Kaiserschnitten nur bis zu 800 GEL übernommen (IOM 2018). Bei Kostenübernahmen von weniger als 100% kommt der Patient für den Rest auf. Für Pensionisten zahlt der Staat zusätzlich monatlich 100 GEL für drei Monate, erstattet bei den Bürgerämtern (IOM 2018). Medizinische Einrichtungen gibt es landesweit, jedoch mit stark voneinander abweichender Qualitä

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