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{'item': 'L518 2174695-2'}

Obsah (18)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 7§ 6§ 68§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.03.2020 GeschäftszahlL518 2174695-2 SpruchL518 2174695-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF), ein Staatsangehöriger Georgiens, stellte am 28.10.2018 zum wiederholten Mal einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Der BF hat erstmals am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz von der Behörde (BFA RD Wien) abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung zulässig ist. Mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weshalb der Bescheid der belangten Behörde am XXXX in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Der BF hat erstmals am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag auf internationalen Schutz von der Behörde (BFA RD Wien) abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung zulässig ist. Mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen, weshalb der Bescheid der belangten Behörde am römisch 40 in Rechtskraft erwachsen ist.
  4. Am 28.10.2018 stellte der BF sodann den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag wurde der BF beim Landespolizeikommando Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug, 1080 Wien, einer Erstbefragung unterzogen. Dabei brachte er befragt zu seinem neuerlichen Antrag folgendes vor: „Im ersten Asylverfahren habe ich meine Asylgründe nicht genügend dokumentieren können, weil ich einige Beweise verloren habe. Nach der letzten Asyleinvernahme, die ich beim Asylamt hatte, habe ich die Unterlagen gefunden. Damals hatte ich vor nochmals um Asyl anzusuchen um dann die Unterlagen vorzulegen. Diese Schriftstücke beweisen, dass ich von hochstellten georgischen Personen bedroht werde. Es ist sehr gefährlich für mich nach Georgien zurückzukehren. Ich kann Ihnen diese Unterlagen zustellen. Ich werde beschuldigt ein amerikanischer Agent zu sein. Diese Personen sind russisch orientiert. Mir droht eine Liquidierung in Georgien. … Ich habe die restlichen Asylgründe schon beim ersten Asylverfahren angegeben. Ich habe hier auch Fernsehsendungen gemacht die politisch brisant waren und gegen hochgestellte derzeitige georgische Politiker gerichtet waren. Die Sendungen die ich gemacht habe waren in Österreich nicht so gefährlich, weil ich hier unter Schutz stand und die Möglichkeit hatte eine gesunde Kritik an der derzeitigen politischen Situation auszuüben. In Georgien würde ich für meine Aussagen hier in Österreich zur Rechenschaft gezogen werden.“
  5. Es wurde in weiterer Folge festgestellt, dass dem neuerlichen Antrag kein faktischer Abschiebeschutz zukommt und der BF wurde sodann am 30.10.2018 nach Georgien abgeschoben.
  6. Am 15.12.2018 reiste der BF wieder nach Österreich ein.
  7. Am 09.04.2019 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, RD-Wien), zu seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er sich in der Zeit von 30.10.2018 bis 18.12.2018 in Georgien aufgehalten habe und mit seinem Reisepass wieder eingereist sei. In der Zeit habe er bereits wieder Probleme in Georgien gehabt, weshalb es ihm unmöglich sei wieder nach Georgien zu gehen. Anfang 2014 habe er in Österreich seine Lebenspartnerin kennen gelernt mit welcher er in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Ihr Name sei XXXX , geb. XXXX , und sie lebe seit 15 Jahren in Österreich. Sie haben bereits eine eingetragene Partnerschaft in Österreich. Sie hätten jedoch nicht heiraten können, weil er nicht alle Unterlagen aus Georgien hatte. Sie haben sich das jedoch für die Zukunft ganz fest vorgenommen standesamtlich zu heiraten. Für ihn sei es ein Problem gewesen die erforderlichen Bestätigungen von den Behörden in Georgien einzuholen. Zur Polizei habe er nicht gehen wollen. Österreich sei bereits zu seinem zu Hause geworden, von Georgien habe er sich bereits entfremdet. Derzeit arbeite er ehrenamtlich bei XXXX , eine Arbeitserlaubnis habe er derzeit nicht. Finanziell unterstützt werde er durch seine Mutter und seine Partnerin.
  8. Am 09.04.2019 wurde der BF vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA, RD-Wien), zu seinem gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der BF im Wesentlichen vor, dass er sich in der Zeit von 30.10.2018 bis 18.12.2018 in Georgien aufgehalten habe und mit seinem Reisepass wieder eingereist sei. In der Zeit habe er bereits wieder Probleme in Georgien gehabt, weshalb es ihm unmöglich sei wieder nach Georgien zu gehen. Anfang 2014 habe er in Österreich seine Lebenspartnerin kennen gelernt mit welcher er in einem gemeinsamen Haushalt lebe. Ihr Name sei römisch 40 , geb. römisch 40 , und sie lebe seit 15 Jahren in Österreich. Sie haben bereits eine eingetragene Partnerschaft in Österreich. Sie hätten jedoch nicht heiraten können, weil er nicht alle Unterlagen aus Georgien hatte. Sie haben sich das jedoch für die Zukunft ganz fest vorgenommen standesamtlich zu heiraten. Für ihn sei es ein Problem gewesen die erforderlichen Bestätigungen von den Behörden in Georgien einzuholen. Zur Polizei habe er nicht gehen wollen. Österreich sei bereits zu seinem zu Hause geworden, von Georgien habe er sich bereits entfremdet. Derzeit arbeite er ehrenamtlich bei römisch 40 , eine Arbeitserlaubnis habe er derzeit nicht. Finanziell unterstützt werde er durch seine Mutter und seine Partnerin. Seine Fluchtgründe aus dem ersten Antrag seien nach wie vor aufrecht, jedoch seien noch andere Gründe hinzugekommen. Er habe im Fernsehen- bei XXXX - drei Sendungen gemacht mit sehr provokanten Inhalten. Die Inhalte der Sendungen seien die „Immigration in Georgien“, „Kriminelle Georgier“ und „ist der erste georgische Präsident Swiad Gamsachurdia ermordet worden“ gewesen. Es habe dann massive Bedrohungen gegen ihn gegeben. Es gab Drohanrufe die er in Österreich erhalten habe, dass er nicht mehr nach Georgien zurückkehren solle. Auch seine Verwandten hätten sich gegen ihn gewandt. Man habe ihn als Verräter bezeichnet, der von Österreichern Aufträge annehme. Eine Anzeige habe er nicht erstattet da er nicht noch mehr Ärger von Georgien auf sich ziehen wollte. Die Regierung verfolge was im Ausland über Georgien gesprochen werde. Auch habe Georgien jemanden nach Österreich entsandt, der aufpassen sollte was über Georgien in den Sendungen gesprochen werde. Auch bekam er eine Einladung zur georgischen Botschaft, welche er jedoch nicht angenommen habe. Die Sendungen hätten alle im Jahr 2018 stattgefunden. Er habe die Sendungen dann auch eingestellt. Man habe auch versucht ihn in der Zeit als er nach Georgien abgeschoben wurde zu provozieren, damit man etwas gegen ihn in der Hand habe. Zur Polizei habe er nicht gehen wollen. Bei der Führerscheinausstellung habe er auch Probleme gehabt. Er habe sich in Georgien auch an die pro Westliche Partei („Nationale Bewegung“) gewandt, welche sich derzeit in der Opposition befindet. Die Ausreise aus Georgien, zurück nach Österreich war nicht problemlos, er habe jedoch letztendlich ausreisen können. Er habe sehr wichtige Beweismittel über mächtige Personen, diese möge er jedoch nicht vorlegen, weil er sonst Personenschutz benötigen würde. Seine Fluchtgründe aus dem ersten Antrag seien nach wie vor aufrecht, jedoch seien noch andere Gründe hinzugekommen. Er habe im Fernsehen- bei römisch 40 - drei Sendungen gemacht mit sehr provokanten Inhalten. Die Inhalte der Sendungen seien die „Immigration in Georgien“, „Kriminelle Georgier“ und „ist der erste georgische Präsident Swiad Gamsachurdia ermordet worden“ gewesen. Es habe dann massive Bedrohungen gegen ihn gegeben. Es gab Drohanrufe die er in Österreich erhalten habe, dass er nicht mehr nach Georgien zurückkehren solle. Auch seine Verwandten hätten sich gegen ihn gewandt. Man habe ihn als Verräter bezeichnet, der von Österreichern Aufträge annehme. Eine Anzeige habe er nicht erstattet da er nicht noch mehr Ärger von Georgien auf sich ziehen wollte. Die Regierung verfolge was im Ausland über Georgien gesprochen werde. Auch habe Georgien jemanden nach Österreich entsandt, der aufpassen sollte was über Georgien in den Sendungen gesprochen werde. Auch bekam er eine Einladung zur georgischen Botschaft, welche er jedoch nicht angenommen habe. Die Sendungen hätten alle im Jahr 2018 stattgefunden. Er habe die Sendungen dann auch eingestellt. Man habe auch versucht ihn in der Zeit als er nach Georgien abgeschoben wurde zu provozieren, damit man etwas gegen ihn in der Hand habe. Zur Polizei habe er nicht gehen wollen. Bei der Führerscheinausstellung habe er auch Probleme gehabt. Er habe sich in Georgien auch an die pro Westliche Partei („Nationale Bewegung“) gewandt, welche sich derzeit in der Opposition befindet. Die Ausreise aus Georgien, zurück nach Österreich war nicht problemlos, er habe jedoch letztendlich ausreisen können. Er habe sehr wichtige Beweismittel über mächtige Personen, diese möge er jedoch nicht vorlegen, weil er sonst Personenschutz benötigen würde.
  9. Mit dem nunmehr beim BVwG angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz aufgrund §68 AVG, entschiedene Sache, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zurückgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.).

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt IV und V).

§ 55Abs.

1a FPG bestehe keine Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt VI) und wurde gegen den BF

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG ein Einreiseverbot befristet auf zwei Jahre, erlassen (Spruchpunkt VII).7. Mit dem nunmehr beim BVwG angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz aufgrund §68 AVG, entschiedene Sache, bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier und römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist zur freiwilligen Ausreise (Spruchpunkt römisch sechs) und wurde gegen den BF

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein Einreiseverbot befristet auf zwei Jahre, erlassen (Spruchpunkt römisch sieben). Das BFA führte beweiswürdigend aus, dass sich die Fluchtgründe des BF seit der letzten Antragstellung nicht geändert hätten und die vorgebrachten neuen Gründe keinen glaubhaften Kern aufweisen würden. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungserheblichen Fluchtgründe vorgebracht. Bei dem Sender XXXX handle es sich um einen Sender, der selbst in Österreich eine geringe Reichweite habe und daher nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Ausstrahlung von den Sendungen in Georgien solch ein Aufsehen verursacht haben sollen. Auch sei die Rückkehr des BF nach Georgien im Oktober 2018 den Behörden des Landes angekündigt worden, er habe sich einen Führerschein in Georgien ausstellen lassen und konnte auch wieder am Flughafen in Georgien ausreisen, weshalb von einer staatlichen Verfolgung nicht auszugehen sei. Die Ausführungen des BF seien außerdem äußerst vage. Auch die vorgelegten Beweismittel (Chatprotokoll) würden eine Verfolgung in Georgien nicht nachweisen. Das BFA führte beweiswürdigend aus, dass sich die Fluchtgründe des BF seit der letzten Antragstellung nicht geändert hätten und die vorgebrachten neuen Gründe keinen glaubhaften Kern aufweisen würden. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungserheblichen Fluchtgründe vorgebracht. Bei dem Sender römisch 40 handle es sich um einen Sender, der selbst in Österreich eine geringe Reichweite habe und daher nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Ausstrahlung von den Sendungen in Georgien solch ein Aufsehen verursacht haben sollen. Auch sei die Rückkehr des BF nach Georgien im Oktober 2018 den Behörden des Landes angekündigt worden, er habe sich einen Führerschein in Georgien ausstellen lassen und konnte auch wieder am Flughafen in Georgien ausreisen, weshalb von einer staatlichen Verfolgung nicht auszugehen sei. Die Ausführungen des BF seien außerdem äußerst vage. Auch die vorgelegten Beweismittel (Chatprotokoll) würden eine Verfolgung in Georgien nicht nachweisen. Spruchpunkt II. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer allgemeinen Gefährdungssituation im Herkunftsstaat des BF iSd § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zu verneinen sei.Spruchpunkt römisch zwei. begründete die Behörde zusammengefasst damit, dass das Bestehen einer allgemeinen Gefährdungssituation im Herkunftsstaat des BF iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG zu verneinen sei. Zu Spruchpunkt IV. hielt das Bundesamt fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. Die Summe seines Aufenthalts sei durch die Erhebung von nicht berechtigten Rechtsmittel begründet. Eine Familienzusammenführung mit der Partnerin sei auch in Georgien möglich, dies auch in Hinblick darauf, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand in welcher der BF nicht davon ausgehen konnte, dass ihm ein dauerhaftes Bleiberecht in Österreich zukomme. Zu Spruchpunkt römisch vier. hielt das Bundesamt fest, dass bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise gefunden werden könnten, welche den Schluss zuließen, dass durch die Rückkehrentscheidung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des BF auf Schutz des Familien- und Privatlebens eingegriffen werden würde. Die Summe seines Aufenthalts sei durch die Erhebung von nicht berechtigten Rechtsmittel begründet. Eine Familienzusammenführung mit der Partnerin sei auch in Georgien möglich, dies auch in Hinblick darauf, dass das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand in welcher der BF nicht davon ausgehen konnte, dass ihm ein dauerhaftes Bleiberecht in Österreich zukomme. In Spruchpunkt VII. wurde gegen den BF ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Dies wurde damit begründet, dass der BF nach rechtskräftiger Entscheidung (erste Entscheidung des BFA vom 22.09.2017, rk. seit 25.04.2018 ) seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und an dieser Stelle unbegründet und missbräuchlich einen weiteren Asylantrag gestellt habe. In Spruchpunkt römisch sieben. wurde gegen den BF ein auf zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen. Dies wurde damit begründet, dass der BF nach rechtskräftiger Entscheidung (erste Entscheidung des BFA vom 22.09.2017, rk. seit 25.04.2018 ) seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und an dieser Stelle unbegründet und missbräuchlich einen weiteren Asylantrag gestellt habe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten Dr. XXXX , innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich aller Spruchpunkte. Es wurde beantragt der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt habe. Sie habe es unterlassen den BF genauer zu befragen und habe den BF im Verfahren nicht ordnungsgemäß angeleitet. Seitens der belangten Behörde bestand kein besonderes Interesse den Sachverhalt tatsächlich aufzuklären. Auch wenn es sich bei dem Sender XXXX um einen mit geringer Reichweite handeln würde, so ändert dies nichts daran, dass der georgische Staat Aktivitäten sehr genau registriert und habe der BF seine Sendungen auch auf Facebook geteilt, weswegen viele georgische User Kenntnis von den kritischen Sendungen erlangt haben. Es gab 835 Zugriffe auf die Beiträge des BF. Der BF habe auch bei der Verkehrsbehörde Probleme gehabt, wäre er in Georgien geblieben, wäre er bestimmt verhaftet worden. Die Behörde gehe zu Unrecht von einem entschiedenen Sachverhalt aus. Die Behörde verkenne dabei, dass der BF wegen der ausgestrahlten Sendungen verfolgt wurde. Die rechtliche Beurteilung sei deshalb falsch. Im Falle der Rückkehr drohe ihm eine Verfolgung durch die Regierung wegen seiner Arbeit bei XXXX , wegen des kritischen politischen Inhalts seiner Sendungen. Die Furcht vor Verfolgung des BF sei begründet. Die Länderfeststellungen würden sich nur mit der allgemeinen Situation und nicht der konkreten Situation des BF befassen. Es fehle daher an den ergänzenden Feststellungen der Behörde.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF, vertreten Dr. römisch 40 , innerhalb offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich aller Spruchpunkte. Es wurde beantragt der gegenständlichen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen. Begründend wurde in der Beschwerde ausgeführt, dass die Behörde den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt habe. Sie habe es unterlassen den BF genauer zu befragen und habe den BF im Verfahren nicht ordnungsgemäß angeleitet. Seitens der belangten Behörde bestand kein besonderes Interesse den Sachverhalt tatsächlich aufzuklären. Auch wenn es sich bei dem Sender römisch 40 um einen mit geringer Reichweite handeln würde, so ändert dies nichts daran, dass der georgische Staat Aktivitäten sehr genau registriert und habe der BF seine Sendungen auch auf Facebook geteilt, weswegen viele georgische User Kenntnis von den kritischen Sendungen erlangt haben. Es gab 835 Zugriffe auf die Beiträge des BF. Der BF habe auch bei der Verkehrsbehörde Probleme gehabt, wäre er in Georgien geblieben, wäre er bestimmt verhaftet worden. Die Behörde gehe zu Unrecht von einem entschiedenen Sachverhalt aus. Die Behörde verkenne dabei, dass der BF wegen der ausgestrahlten Sendungen verfolgt wurde. Die rechtliche Beurteilung sei deshalb falsch. Im Falle der Rückkehr drohe ihm eine Verfolgung durch die Regierung wegen seiner Arbeit bei römisch 40 , wegen des kritischen politischen Inhalts seiner Sendungen. Die Furcht vor Verfolgung des BF sei begründet. Die Länderfeststellungen würden sich nur mit der allgemeinen Situation und nicht der konkreten Situation des BF befassen. Es fehle daher an den ergänzenden Feststellungen der Behörde. Entgegen der Annahme der Behörde bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Er habe seit bereits 5 Jahren eine Freundin in Österreich, die beiden wollen heiraten und spreche der BF bereits gut Deutsch und verfüge über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Zu Angehörigen im Heimatland habe er nur wenig Kontakt (z.B: der Mutter). Es sei der Freundin, welche bereits 16 Jahre in Österreich lebt nicht zuzumuten, ihr Leben und ihren Beruf in Österreich aufzugeben um nach Georgien zu ziehen. Ferner ist der BF in Österreich bereits mehrere Jahre ehrenamtlich bei XXXX tätig. Eine Abwägung im Hinblick auf Art 8 Abs 2 EMRK müsse daher zu Gunsten des BF ausfallen, weshalb festgestellt hätte werden müssen, dass eine Abschiebung auf Dauer unzulässig sei bzw. zumindest ein Aufenthaltstitel gem. §55 AsylG erteilt hätte werden müssen. Entgegen der Annahme der Behörde bestehe ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich. Er habe seit bereits 5 Jahren eine Freundin in Österreich, die beiden wollen heiraten und spreche der BF bereits gut Deutsch und verfüge über einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich. Zu Angehörigen im Heimatland habe er nur wenig Kontakt (z.B: der Mutter). Es sei der Freundin, welche bereits 16 Jahre in Österreich lebt nicht zuzumuten, ihr Leben und ihren Beruf in Österreich aufzugeben um nach Georgien zu ziehen. Ferner ist der BF in Österreich bereits mehrere Jahre ehrenamtlich bei römisch 40 tätig. Eine Abwägung im Hinblick auf Artikel 8, Absatz 2, EMRK müsse daher zu Gunsten des BF ausfallen, weshalb festgestellt hätte werden müssen, dass eine Abschiebung auf Dauer unzulässig sei bzw. zumindest ein Aufenthaltstitel gem. §55 AsylG erteilt hätte werden müssen. Das Einreiseverbot sei aufzuheben, da keiner der in § 53 FPG genannten Gründe vorliege, der BF nie gegen die Rechtsordnung verstoßen habe und somit auch keine Gefährdung für sie Sicherheit und Ordnung Österreichs darstelle. Das Einreiseverbot sei aufzuheben, da keiner der in Paragraph 53, FPG genannten Gründe vorliege, der BF nie gegen die Rechtsordnung verstoßen habe und somit auch keine Gefährdung für sie Sicherheit und Ordnung Österreichs darstelle.
  3. Gegenständliche Beschwerde langte samt dem bezughabenden Verwaltungsakt am 23.08.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Hinsichtlich des Verfahrensganges und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.
  5. Beweise wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den behördlichen Verwaltungsakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des BF, des Bescheidinhaltes sowie des Inhaltes der gegen den Bescheid des BFA erhobenen Beschwerde und ergänzende Stellungnahme vom 11.09.
  6. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Verfahrensbestimmungen: 1.
  8. Zuständigkeit des entscheidenden Einzelrichters:

§ 7Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idg

F, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Aufgrund der geltenden Geschäftsverteilung wurde der gegenständliche Verfahrensakt dem erkennenden Einzelrichter zugewiesen, woraus sich dessen Zuständigkeit ergibt.

  1. Feststellungen: 2.
  2. Zur Person des Beschwerdeführers wird festgestellt: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX , Georgien geboren. Der BF hat im ggst. Verfahren seinen georgischen Führerschein Nr. XXXX (Personalnr. XXXX ), aufgestellt am XXXX 2018, vorgelegt. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist am römisch 40 in römisch 40 , Georgien geboren. Der BF hat im ggst. Verfahren seinen georgischen Führerschein Nr. römisch 40 (Personalnr. römisch 40 ), aufgestellt am römisch 40 2018, vorgelegt. Der BF ist georgischer Staatsangehöriger und orthodoxer Christ. Der BF hat in Georgien die Schule mit Matura abgeschlossen und sodann drei Jahre lange eine Informationstechnikschule besucht, jedoch keinen Abschluss gemacht. In Georgien ist er sodann selbstständig tätig gewesen. Der BF hat erstmals am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Tätigkeit politisch verfolgt wurde. Der Antrag hat sich als unbegründet erwiesen und wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Bescheid der erkennenden Behörde wurde am XXXX rechtkräftig. Der BF hat erstmals am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Tätigkeit politisch verfolgt wurde. Der Antrag hat sich als unbegründet erwiesen und wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Der Bescheid der erkennenden Behörde wurde am römisch 40 rechtkräftig. Am 28.10.2018 stellte der BF erneut einen Antrag. Da dem BF aufgrund Vorliegens eines Folgeantrags kein faktischer Abschiebeschutz zukommt, wurde er am 30.10.2018 nach Georgien abgeschoben. Am 15.12.2018 reiste er erneut nach Österreich ein. Seit der erneuten Einreise nach Österreich bezieht der BF keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Er hat in Österreich seit dem Jahr 2014 eine Lebensgefährtin namens XXXX , geb. XXXX . Derzeit ist er an der Adresse XXXX Wien als Hauptwohnsitz gemeldet. Seit der erneuten Einreise nach Österreich bezieht der BF keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Er hat in Österreich seit dem Jahr 2014 eine Lebensgefährtin namens römisch 40 , geb. römisch 40 . Derzeit ist er an der Adresse römisch 40 Wien als Hauptwohnsitz gemeldet. Es konnte nicht festgestellt werden, dass sich der BF mit seiner Freundin in einer eingetragenen Partnerschaft befindet. Der BF ist seit mehreren Jahren beim Sender XXXX ehrenamtlich tätig und ist dort ua. für die Produktion von Sendungen zuständig. Am 02.09.2019 erfolgte eine Gewerbeanmeldung für den Bereich „Filmproduktion“ (Gewerbeanmeldung eingebracht am 13.09.2019). Anzumerken ist jedoch, dass der BF bis zu seiner Abschiebung im Oktober 2018 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat und daher keine Selbsterhaltungsfähigkeit vorlag. Des Weiteres bezog er nach eigenen Angaben Sozialunterstützung von der Caritas. Der BF verfügt bereits über Deutschkenntnisse und hat ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 und eine Kursbestätigung (Jahr 2015) auf dem Niveau B1 vorgelegt.Der BF ist seit mehreren Jahren beim Sender römisch 40 ehrenamtlich tätig und ist dort ua. für die Produktion von Sendungen zuständig. Am 02.09.2019 erfolgte eine Gewerbeanmeldung für den Bereich „Filmproduktion“ (Gewerbeanmeldung eingebracht am 13.09.2019). Anzumerken ist jedoch, dass der BF bis zu seiner Abschiebung im Oktober 2018 Leistungen aus der Grundversorgung bezogen hat und daher keine Selbsterhaltungsfähigkeit vorlag. Des Weiteres bezog er nach eigenen Angaben Sozialunterstützung von der Caritas. Der BF verfügt bereits über Deutschkenntnisse und hat ein ÖSD Zertifikat auf dem Niveau A2 und eine Kursbestätigung (Jahr 2015) auf dem Niveau B1 vorgelegt. Der BF verfügt in Georgien über familiäre Anknüpfungspunkte und wurde während seines Aufenthalts in Georgien von seiner Mutter finanziell unterstützt. Es ist daher nicht anzunehmen, dass der BF bei Rückkehr nach Georgien in eine ausweglose oder existenzgefährdende Lage geraten werde. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Aktuell scheinen im Strafregister der Republik Österreich zum 05.03.2020 keine Verurteilungen auf. 2.
  3. Sachverhalt: Im gegenständlichen Fall ergab sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die die Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat noch in sonstigen in der Person der Beschwerdeführer gelegenen Umständen. Ebenso ergab sich kein sonstiger unter die Tatbestandsmerkmale der GFK zu subsumierender Sachverhalt. Eine relevante Änderung der Rechtslage konnte daher nicht festgestellt werden. Weitere Hinweise auf das Bestehen eines Sachverhaltes, welcher die inhaltliche Prüfung des vorliegenden Antrages erforderlich machen würde, kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor, weshalb die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Antrages ausscheidet. Hinsichtlich des Privat- und Familienlebens haben sich seit der letzten rechtkräftigen Entscheidung keine Umstände ergeben, die einer Rückkehrentscheidung nunmehr entgegenstehen würden. Das mit Spruchpunkt VII. verhängte zweijährige Einreiseverbot wird aufgehoben. Der BF hat zwar seine Ausreiseverpflichtung zuwidergehandelt, jedoch liegt keine rechtskräftige Verurteilung wegen dieses Veraltens vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Das mit Spruchpunkt römisch sieben. verhängte zweijährige Einreiseverbot wird aufgehoben. Der BF hat zwar seine Ausreiseverpflichtung zuwidergehandelt, jedoch liegt keine rechtskräftige Verurteilung wegen dieses Veraltens vor, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. II.
  4. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  5. Beweiswürdigung: Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt und der Beschwerde Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass sich die Fluchtgründe des BF seit der letzten Antragstellung nicht geändert hätten und die vorgebrachten neuen Gründe keinen glaubhaften Kern aufweisen würden. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungserheblichen Fluchtgründe vorgebracht. Bei dem Sender XXXX handle es sich um einen Sender, der selbst in Österreich eine geringe Reichweite habe und daher nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Ausstrahlung von den Sendungen in Georgien solch ein Aufsehen verursacht haben sollen. Auch sei die Rückkehr des BF im Oktober 2018 den Behörden des Landes angekündigt worden, er habe sich einen Führerschein in Georgien ausstellen lassen und konnte auch wieder am Flughafen in Georgien ausreisen, weshalb von einer staatlichen Verfolgung nicht auszugehen sei. Die Ausführungen des BF seien außerdem äußerst vage. Auch die vorgelegten Beweismittel (Chatprotokoll) würden eine Verfolgung in Georgien nicht nachweisen. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das BFA im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen aus, dass sich die Fluchtgründe des BF seit der letzten Antragstellung nicht geändert hätten und die vorgebrachten neuen Gründe keinen glaubhaften Kern aufweisen würden. Der BF habe im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungserheblichen Fluchtgründe vorgebracht. Bei dem Sender römisch 40 handle es sich um einen Sender, der selbst in Österreich eine geringe Reichweite habe und daher nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Ausstrahlung von den Sendungen in Georgien solch ein Aufsehen verursacht haben sollen. Auch sei die Rückkehr des BF im Oktober 2018 den Behörden des Landes angekündigt worden, er habe sich einen Führerschein in Georgien ausstellen lassen und konnte auch wieder am Flughafen in Georgien ausreisen, weshalb von einer staatlichen Verfolgung nicht auszugehen sei. Die Ausführungen des BF seien außerdem äußerst vage. Auch die vorgelegten Beweismittel (Chatprotokoll) würden eine Verfolgung in Georgien nicht nachweisen. Das BVwG hat erwogen: Der BF brachte wie im bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor, in Georgien wegen seinen öffentlichen, politisch oft brisanten Aussagen einer staatlichen Verfolgung ausgesetzt zu sein. Die Kernaussage des Vorbringens hat sich beim nun hier gegenständlichen Antrag nicht geändert. Die konkret geschilderten Verfolgungshandlungen sind nicht glaubhaft, da es ihnen auf Nachfrage an Stringenz fehlt und darüber hinaus nicht geeignet sind, um bei jemanden eine begründete Angst vor Verfolgung hervorzurufen. Die Drohanrufe konnte der BF nicht konkretisieren und hat er sie auch nicht zur Anzeige gebracht. Eine Einladung zur georgischen Botschaft kann wohl kaum als Verfolgungshandlung gesehen werden und ist wohl eher anzunehmen, dass eine Reaktion des Staates Georgien auf eine Sendung, welche sich georgische politische Themen zum Inhalt macht, für den Sendungsverantwortlichen mit Genugtuung zur Kenntnis genommen wird. Den Ausführungen der Behörde schließt sich das erkennende Gericht folglich gänzlich an. Der BF ist bei der Abschiebung problemlos von Georgien entgegengenommen worden und konnte anschließend auch wieder legal aus seinem Heimatland ausreisen. Eine politische Verfolgung ist nicht glaubhaft. Ein neuer Sachverhalt liegt nicht vor. Die Beweiswürdigung des BFA, der BF hätte im nunmehrigen Verfahren im Wesentlichen die gleichen Fluchtgründe wie im ersten Verfahren vorgebracht, ist daher nicht zu beanstanden. Der belangten Behörde ist gegenständlich zuzustimmen, wenn sie das Vorbringen der Beschwerdeführer dahingehend interpretiert, dass die neuerliche Antragstellung grundsätzlich auf der gleichen Bedrohungslage wie im ersten Verfahren beruht. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - wie die Behörde erster Instanz bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt; so führte der BF schon in der Erstbefragung aus, dass die Fluchtgründe immer noch die gleichen seien. Ferner können sich aus einem neuerlich unbegründeten Asylantrag keine Abschiebungshindernisse im Hinblick auf das in Österreich bestehende Familien- und Privatleben ergeben. Es ist diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt VI. des am 31.07.2019 ergangenen Bescheids der EAST-Ost (Seite 61ff.) zu verweisen. Ferner können sich aus einem neuerlich unbegründeten Asylantrag keine Abschiebungshindernisse im Hinblick auf das in Österreich bestehende Familien- und Privatleben ergeben. Es ist diesbezüglich auf die rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch sechs. des am 31.07.2019 ergangenen Bescheids der EAST-Ost (Seite 61ff.) zu verweisen. II.
  6. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): II.3.
  8. Abweisung der Beschwerde

§ 68AVG:römisch zwei.3.1.

Abweisung der Beschwerde

Paragraph 68, AVG: II.3.1.1.

§ 68Abs.

1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

§ 68Abs.

2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).römisch zwei.3.1.1.

Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung

Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321). II.3.1.

  1. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).römisch zwei.3.1.
  2. "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.
  3. 1999, 96/21/0097).Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nichts anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche z.B. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057). Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.04.2007, 2004/20/0100, ausführte, ist eine neue Sachentscheidung, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266; 15.
  4. 1999, 96/21/0097). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit (vgl. VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380;
  5. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

§ 68Abs. 1 AVG zurückzuweisen (vgl. Vw

GH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.).Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN). Nimmt man daher eine positive Entscheidungsprognose an, d.h. könnten die behaupteten neuen Tatsachen - gemessen an der dem Bescheid der Erstinstanz im Erstverfahren zu Grunde liegenden Rechtsanschauung - zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedürfte es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Urkunden) einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit vergleiche VwGH 16.02.2006, 2006/19/0380; 29. 11.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 19.7.2001, 99/20/0418). Das Bundesasylamt hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers oder mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen sein ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag

Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen vergleiche VwGH 24.02.2000, 99/20/0173, mwN.). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; 15.10.1999, 96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (VwGH 04.04.2001, 98/09/0041; 25.04.2002, 2000/07/0235). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321). Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207). II.3.1.

  1. Vorweg ist festzuhalten, dass als Maßstab für die Frage der Rechtmäßigkeit die zuletzt ergangene rechtskräftige Entscheidung des BFA RD-Wien, Zl. 831838009-1768802 vom 22.09.2017, heranzuziehen ist. Eine dagegen erhobene Beschwerde lehnte das BVwG mit Erkenntnis vom 19.04.2018, Zl.: E 2174695-1/7E, als unbegründet ab. römisch zwei.3.1.
  2. Vorweg ist festzuhalten, dass als Maßstab für die Frage der Rechtmäßigkeit die zuletzt ergangene rechtskräftige Entscheidung des BFA RD-Wien, Zl. 831838009-1768802 vom 22.09.2017, heranzuziehen ist. Eine dagegen erhobene Beschwerde lehnte das BVwG mit Erkenntnis vom 19.04.2018, Zl.: E 2174695-1/7E, als unbegründet ab. In der rechtskräftigen, das Vorverfahren abschließenden Entscheidung, wurde ausgeführt, dass die Fluchtgeschichte des BF nicht glaubwürdig sei und in weiterer Folge auch nicht festgestellt werden konnte, dass der BF aus asylrelevanten Gründen sein Heimatland verlassen hat. Der BF könne sich im Heimatland selbst versorgen und einer Arbeit nachgehen. Dem BF stehe die Teilnahme am Erwerbsleben offen und spreche auch nichts dagegen, dass ihm auch der Zugang zu medizinischer Versorgung gewährleistet sei. Von einer gesicherten Existenzgrundlage sei daher auszugehen. Ein schützenswertes Familienleben mit der hier in Österreich aufhältigen Lebensgefährtin wurde als nicht gegeben erachtet. Der BF lebe zwar mit seiner Freundin, welcher in Österreich seit 27.06.2014 der Status der subsidiär Schutzberechtigten zukomme, in einem gemeinsamen Haushalt, jedoch bestehe darüber hinaus kein Abhängigkeitsverhältnis insbesondere seien die beiden kinderlos und sei eine Zusammenführung auch in Georgien möglich. Insgesamt seien sie daher nicht schutzwürdiger als sich dies im Fall Darren Omorgie and others vs. Norway darstelle (EGMR vom 31.07.2008- Erkenntnis BVwG vom 19.04.2018, Seite 101f.). In der Abwägung aller Umstände wurden die individuellen Interessen der BF am Verbleib als geringer als die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung gewertet. Das BFA hat im hier angefochtenen Bescheid richtigerweise festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Zuge des neuerlichen Asylverfahrens den zweiten Antrag auf internationalen Schutz aus den bereits im Vorverfahren angegebenen Gründen gestellt hat. Es habe keine Veränderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes festgestellt werden können. Der Beschwerdeführer stützt sich somit auf ein Vorbringen, mit welchem er bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen konnten. Auch im Erstverfahren gab der BF an politisch verfolgt zu sein. Hinzu kam lediglich, dass im Jahr 2018 drei Sendungen ausgestrahlt wurden. Das Vorbringen ist nach wie vor unsubstantiiert. Der belangten Behörde ist gegenständlich zuzustimmen, wenn sie das Vorbringen der Beschwerdeführer dahingehend interpretiert, dass die neuerliche Antragstellung grundsätzlich auf der gleichen Bedrohungslage wie im ersten Verfahren beruht. Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - wie die Behörde erster Instanz bereits zutreffend feststellte - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt; so führten die BF schon in der Erstbefragung aus, dass die Fluchtgründe immer noch die gleichen seien. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang lediglich dargetan, dass die belangte Behörde ihren Ermittlungspflichten nicht im erforderlichen Ausmaß nachgekommen sei und die Beweiswürdigung mangelhaft sei. Auch sei die rechtliche Beurteilung unrichtig, richtigerweise hätte eine Entscheidung in der Sache ergehen müssen. II.3.1.
  3. Für die Frage, ob seit der Abweisung des vorangegangenen Antrages auf internationalen Schutz eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7.6.2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. § 68 Abs. 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400). Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines anders lautenden Bescheides erforderlich machen würden, sind nach oben zitierter Judikatur folgend schon von Amts wegen zu berücksichtigen.römisch zwei.3.1.
  4. Für die Frage, ob seit der Abweisung des vorangegangenen Antrages auf internationalen Schutz eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7.6.2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400). Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens, die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des Beschwerdeführers die Erlassung eines anders lautenden Bescheides erforderlich machen würden, sind nach oben zitierter Judikatur folgend schon von Amts wegen zu berücksichtigen. Das oben dargestellte (Beschwerde)Vorbringen vermag im nunmehr gegenständlichen Verfahrensgang daher keinen neuen Sachverhalt, welcher eine neue Sachentscheidung als zulässig erscheinen ließe, zu begründen, weshalb im gegenständlichen Fall - wie auch bereits von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt - nicht von einer behaupteten entscheidungsrelevanten Sachverhaltsänderung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens auszugehen ist. In der Beschwerde wurde in diesem Zusammenhang nichts dargetan, was dieser Annahme entgegenstehen würde. II.3.1.
  5. Hinsichtlich der Entscheidung betreffend subsidiären Schutzes wurde in der rechtskräftigen Entscheidung des BFA RD-Wien, Zl. 831838009-1768802 vom 22.09.2017 und BVwG mit Erkenntnis vom 19.04.2018, Zl.: E 2174695-1/7E ausgeführt, dass die Voraussetzungen zu dessen Gewährung nicht vorliegen würden, da es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, welcher die Menschenrechte achtet. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde oder er einer realen, nicht bloß auf Spekulation gegründeten, Gefahr ausgesetzt wären.römisch zwei.3.1.
  6. Hinsichtlich der Entscheidung betreffend subsidiären Schutzes wurde in der rechtskräftigen Entscheidung des BFA RD-Wien, Zl. 831838009-1768802 vom 22.09.2017 und BVwG mit Erkenntnis vom 19.04.2018, Zl.: E 2174695-1/7E ausgeführt, dass die Voraussetzungen zu dessen Gewährung nicht vorliegen würden, da es sich bei Georgien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, welcher die Menschenrechte achtet. Es hätten sich auch keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass im Falle der Rückkehr der Beschwerdeführer in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde oder er einer realen, nicht bloß auf Spekulation gegründeten, Gefahr ausgesetzt wären. An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Aus den vom BFA herangezogenen aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Situation in Georgien grundsätzlich als stabil beschrieben wird, Änderungen zu Lasten des BF im Hinblick auf die medizinische Versorgung sind nicht ersichtlich. Der BF hat nichts Substantiiertes dargetan, das einer Rückverbringung entgegenstehen würde. Er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien. Auch wenn hinsichtlich des Aufenthalts seiner Mutter, welche ihn auch während seines Aufenthalts in Georgien finanziell unterstützt hat, widersprüchliche Aussagen vorliegen, so wurde auch nicht behauptet, dass er über keine Familie in Georgien verfüge. Wenn sich seine Mutter tatsächlich in Italien aufhalten sollte, so kann diese ihn auch vom Ausland aus finanziell unterstützen. Es ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK).An dieser Einschätzung hat sich nichts geändert. Aus den vom BFA herangezogenen aktuellen Länderfeststellungen ergibt sich, dass die Situation in Georgien grundsätzlich als stabil beschrieben wird, Änderungen zu Lasten des BF im Hinblick auf die medizinische Versorgung sind nicht ersichtlich. Der BF hat nichts Substantiiertes dargetan, das einer Rückverbringung entgegenstehen würde. Er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien. Auch wenn hinsichtlich des Aufenthalts seiner Mutter, welche ihn auch während seines Aufenthalts in Georgien finanziell unterstützt hat, widersprüchliche Aussagen vorliegen, so wurde auch nicht behauptet, dass er über keine Familie in Georgien verfüge. Wenn sich seine Mutter tatsächlich in Italien aufhalten sollte, so kann diese ihn auch vom Ausland aus finanziell unterstützen. Es ist im vorliegenden Fall nicht davon auszugehen, dass die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche diesbezüglich das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.07.2003, 2003/01/0059, zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK). Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen, dass der BF nach wie vor angab aufgrund psychischer Probleme in Österreich in Behandlung zu sein. Sollte der BF an einer psychischen Erkrankung leiden, so ergibt sich aus den Feststellungen des Vorverfahrens, dass für den BF in Georgien der Zugang zu ärztlicher Hilfe und zu einer adäquaten Krankenbehandlung gegeben ist. Eine wesentliche Sachverhaltsänderung gegenüber dem Vorverfahren ist daher nicht vorliegend. Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben der Beschwerdeführer kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihnen bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Art. 3 EMRK droht.Es sind auch sonst keine wesentlichen, in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt, die eine umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen lassen würden. Aus den Angaben der Beschwerdeführer kann nicht darauf geschlossen werden, dass ihnen bei Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein reales Risiko einer unmenschlichen Behandlung etc. im Sinne des Artikel 3, EMRK droht. II.3.
  7. Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Rückkehrentscheidung:römisch zwei.3.
  8. Abweisung der Beschwerde in Bezug auf die Rückkehrentscheidung: Auch im Hinblick auf ihre Integration in Österreich vermochten die Beschwerdeführer weder vor dem BFA, noch im Beschwerdeverfahren besondere, relevante Umstände, die sich neu ergeben hätten, darzutun. Bereits im Rahmen der Erstentscheidung des BFA, EASt Ost, Zl: XXXX , vom XXXX , wurde zum Familien und Privatleben Folgendes dargelegt:Bereits im Rahmen der Erstentscheidung des BFA, EASt Ost, Zl: römisch 40 , vom römisch 40 , wurde zum Familien und Privatleben Folgendes dargelegt: „Im Hinblick auf Ihre Lebensgefährtin XXXX , geboren am XXXX , georgische Staatsangehörige, die in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist und mit der Sie im gemeinsamen Haushalt wohnen ist anzumerken, dass im Falle der Außerlandesbringung zwar ein Eingriff in ein relevantes Familienleben erfolgt, dieser sich jedoch im gesetzlichen Rahmen bewegt. Insbesondere bestand die Beziehung nicht im Heimatland, sondern entstand erst in Österreich. Es bestehen auch keine qualifizierten Abhängigkeiten (beispielsweise in Form von Pflegebedürftigkeit oder finanzielle Abhängigkeit) zueinander. Eine vorübergehende Trennung ist Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin sehr wohl zumutbar, nachdem die Beziehung zu Ihrer Lebensgefährtin erst in Österreich entstanden ist.„Im Hinblick auf Ihre Lebensgefährtin römisch 40 , geboren am römisch 40 , georgische Staatsangehörige, die in Österreich subsidiär schutzberechtigt ist und mit der Sie im gemeinsamen Haushalt wohnen ist anzumerken, dass im Falle der Außerlandesbringung zwar ein Eingriff in ein relevantes Familienleben erfolgt, dieser sich jedoch im gesetzlichen Rahmen bewegt. Insbesondere bestand die Beziehung nicht im Heimatland, sondern entstand erst in Österreich. Es bestehen auch keine qualifizierten Abhängigkeiten (beispielsweise in Form von Pflegebedürftigkeit oder finanzielle Abhängigkeit) zueinander. Eine vorübergehende Trennung ist Ihnen und Ihrer Lebensgefährtin sehr wohl zumutbar, nachdem die Beziehung zu Ihrer Lebensgefährtin erst in Österreich entstanden ist. …. insbesondere erfolgte Ihre Einreise nach Österreich illegal, während Ihres gesamten Aufenthalts in Österreich musste Ihnen –unter objektiven Gesichtspunkten betrachtet- Ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst sein und es sind im vorliegenden Fall auch keine Anhaltspunkte für eine Integrationsverfestigung in Österreich ersichtlich. Die Außerlandesbringung stellt daher keinen Eingriff in das in Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar.Die Außerlandesbringung stellt daher keinen Eingriff in das in Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens dar. …. Ihr Verhältnis Ihre Lebensgefährtin betreffend, mit der Sie im gemeinsamen Haushalt leben, ist im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens weiters folgendes anzumerken: Allfällige sich aus Ihrem Aufenthalt in Österreich ergebende und direkte Beziehungen entstanden in der Zeit, als Ihnen Ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen sein musste. Wie bereits weiter oben angeführt, hat sich –unter Beachtung Ihres Rechts auf Achtung des Familienlebens– die Zulässigkeit Ihrer Außerlandesbringung aus Österreich nach Georgien ergeben. Darüber hinausgehend haben sich Ihre Lebensgefährtin betreffend in Österreich im Verfahren keine zusätzlichen, im Hinblick auf ein relevantes Privatleben und einer Außerlandesbringung entgegenstehenden Aspekte ergeben. Angesichts Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich konnten Sie von vornherein nicht davon ausgehen, dass Ihnen nur aufgrund der Anwesenheit von Ihrer Lebensgefährtin, mit der Sie erst in Österreich eine Beziehung eingegangen sind, in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde und sich daher ein direkter Kontakt lediglich auf die Dauer Ihres unsicheren Aufenthalts in Österreich beschränkt. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu Ihrer in Österreich befindlichen Lebensgefährtin besteht für Sie –wenn auch in eingeschränkter Form– auch von Georgien aus, z.B. auf telefonischer Basis, durch Brief- oder E-Mailverkehr. Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet und unter Beachtung Ihrer Anknüpfungspunkte, basierend auf Ihrer Beziehung zu Ihrer Lebensgefährtin, in Österreich stellt Ihre Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in Bezug auf Art. 8 EMRK, Achtung des Privatlebens, dar.Allfällige sich aus Ihrem Aufenthalt in Österreich ergebende und direkte Beziehungen entstanden in der Zeit, als Ihnen Ihr unsicherer Aufenthaltsstatus in Österreich bewusst gewesen sein musste. Wie bereits weiter oben angeführt, hat sich –unter Beachtung Ihres Rechts auf Achtung des Familienlebens– die Zulässigkeit Ihrer Außerlandesbringung aus Österreich nach Georgien ergeben. Darüber hinausgehend haben sich Ihre Lebensgefährtin betreffend in Österreich im Verfahren keine zusätzlichen, im Hinblick auf ein relevantes Privatleben und einer Außerlandesbringung entgegenstehenden Aspekte ergeben. Angesichts Ihres unsicheren Aufenthaltsstatus in Österreich konnten Sie von vornherein nicht davon ausgehen, dass Ihnen nur aufgrund der Anwesenheit von Ihrer Lebensgefährtin, mit der Sie erst in Österreich eine Beziehung eingegangen sind, in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommen werde und sich daher ein direkter Kontakt lediglich auf die Dauer Ihres unsicheren Aufenthalts in Österreich beschränkt. Die Möglichkeit der Aufrechterhaltung von Kontakten zu Ihrer in Österreich befindlichen Lebensgefährtin besteht für Sie –wenn auch in eingeschränkter Form– auch von Georgien aus, z.B. auf telefonischer Basis, durch Brief- oder E-Mailverkehr. Unter diesen Gesichtspunkten betrachtet und unter Beachtung Ihrer Anknüpfungspunkte, basierend auf Ihrer Beziehung zu Ihrer Lebensgefährtin, in Österreich stellt Ihre Außerlandesbringung aus Österreich keinen gravierenden Eingriff in Bezug auf Artikel 8, EMRK, Achtung des Privatlebens, dar. Eine den Schutz des Privatlebens auslösende Verbindung kann insbesondere für solche Ausländer in Betracht kommen, deren Bindung an Österreich aufgrund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse mit gleichzeitiger Entfremdung vom Heimatland quasi Österreichern gleichzustellen ist. Ihre Situation ist dadurch gekennzeichnet, dass Österreich faktisch das Land ist, zu dem sie gehören, während sie mit ihrem Heimatland nur noch das formale Band der Staatsbürgerschaft verbindet (EGMR 26.03.1993 im Fall Beldjondi und vom 26.09.1997 im Fall Mehemi gg. Frankreich). Voraussetzung dafür wird sein, dass das Privat- und Familienleben in Österreich fest verankert ist, was in Ihrem Fall offensichtlich nicht der Fall ist. Der Besuch eines Deutschkurses oder eine Berufsausbildung allein wird noch kein schützenswertes Privatleben begründen. In Ihrem Fall liegen insbesondere auch keine konkreten Hinweise vor, dass Sie aufgrund Ihrer persönlichen Situation in die hiesigen Verhältnisse hineingewachsen sind, unter gleichzeitiger Entfremdung von Ihrem Heimatland. Insbesondere sprechen Sie nach wie vor die in Ihrem Heimatland gesprochenen Sprachen besser als Deutsch, was sich schon allein daraus ergibt, dass die Einvernahmen bzw. Befragungen im gegenständlichen Asylverfahren nur unter Beiziehung von geeigneten Dolmetschern möglich war. …. Bereits am XXXX erging in Ihrem Fall eine erste negative Entscheidung des Bundesamtes. Sie durften daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen und es sind daher alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert (vgl. z.B. VwGH vom 31.03.2008, 2007/21/0477). Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich ist zudem in Ihrem Fall nicht ersichtlich. Dem Aspekt einer allenfalls zu berücksichtigenden Verankerung in Österreich kommt somit kein bedeutsames Gewicht zu Ihren Gunsten zu.Bereits am römisch 40 erging in Ihrem Fall eine erste negative Entscheidung des Bundesamtes. Sie durften daher spätestens ab diesem Zeitpunkt nicht darauf vertrauen, ein dauerndes Aufenthaltsrecht in Österreich zu erlangen und es sind daher alle in der Folge gesetzten Integrationsschritte unter diesem Aspekt in ihrem Gewicht maßgeblich reduziert vergleiche z.B. VwGH vom 31.03.2008, 2007/21/0477). Eine fortgeschrittene familiäre, gesellschaftliche oder berufliche Integration in Österreich ist zudem in Ihrem Fall nicht ersichtlich. Dem Aspekt einer allenfalls zu berücksichtigenden Verankerung in Österreich kommt somit kein bedeutsames Gewicht zu Ihren Gunsten zu. …. In Ihrem Fall ist weiters davon auszugehen, dass Sie auch die Möglichkeit haben, sich im Heimatland ein relevantes Familien- und/oder Privatleben aufzubauen bzw. fortzusetzen, nachdem Sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden, offensichtlich keine Sprachbarrieren bestehen und Sie zudem mit den Lebensgewohnheiten des Heimatlandes vertraut sind. Unter Berücksichtigung des gesamten Sachverhalts haben sich für das Bundesamt somit keine Anhaltspunkte ergeben, dass es Ihnen -nach einer üblichen Anpassungsphase- nicht möglich sein sollte, sich in die Lebensgewohnheiten und Lebensverhältnisse in Ihrem Heimatland einzufinden.“ Den Ausführungen ist vollinhaltlich zu folgen. Erst seit der Wiedereinreise im Dezember 2018 nach erfolgter erfolgreicher Abschiebung am 30.11.2018, bezieht der BF keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung. Eine wesentliche Neuerung im Vorbringen in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers wurde nicht erstattet. Es wird darüber hinaus nicht verkannt, dass der BF wohl einige gute Freund- und Bekanntschaften hier in Österreich geschlossen hat, deren Entstehen innerhalb der Dauer des bisherigen Aufenthalts anzunehmen sei – aber besondere Abhängigkeitsverhältnisse oder besonders enge Beziehungen zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen haben sich nicht ergeben. Hinsichtlich der Lebensgefährtin wird auf die Ausführungen der Behörde verwiesen. Das Bestehen einer eingetragenen Partnerschaft wurden im behördlichen Verfahren zwar behauptet, Nachweise wurden jedoch nicht erbracht. Die gesamte Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet stütze sich alleine auf den unsicheren Stand des Asylverfahrens. Der BF verfügte lediglich über eine vorläufig erteilte Aufenthaltsberechtigung

den asylrechtlichen Bestimmungen. Von Anbeginn des Verfahrens lebte er von periodischen Leistungen aus öffentlicher Hand und befand sich bis zu seiner Abschiebung im Oktober 2018 in der Grundversorgung. Hinsichtlich der privaten Bindungen in Österreich sei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung gelockert werden, jedoch nichts darauf hindeute, dass der Fremde hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier stehe es dem BF frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, Zusammenführung in Georgien) aufrecht zu erhalten. (vgl. BVwG 29.05.2015, GZ L509 1418004-2).Hinsichtlich der privaten Bindungen in Österreich sei der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Abschiebung gelockert werden, jedoch nichts darauf hindeute, dass der Fremde hierdurch gezwungen wird, den Kontakt zu jenen Personen, die ihm in Österreich nahestehen, gänzlich abzubrechen. Auch hier stehe es dem BF frei, die Kontakte anderweitig (telefonisch, elektronisch, brieflich, Zusammenführung in Georgien) aufrecht zu erhalten. vergleiche BVwG 29.05.2015, GZ L509 1418004-2). Von dem vergleichsweise erst relativ kurzen Aufenthalt in Österreich, im Verhältnis zu der Aufenthaltsdauer des BF in seinem angestammten Umfeld in Georgien, könne eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat, dh. Österreich, keinesfalls abgeleitet werden. Dass sich der BF in Bezug auf Kultur, Traditionen und Sprache von seinem Heimatland bereits entfernt habe und bereits eine engere Beziehung zu Österreich bestehet ist nicht anzunehmen. In Summe habe hinsichtlich des BF eine besonders schützenswerte und herausragende wirtschaftliche, gesellschaftliche und/ oder soziale Integration im beachtlichen Ausmaß nicht ermittelt werden können, weshalb ein Überwiegen der öffentlichen Interessen - nämlich dem Nachkommen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, insbesondere die Einreise und den Aufenthalt von Fremden zu regeln - festzustellen gewesen ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte aufgrund des vorliegenden Sachverhalts zu keinem anderen Ergebnis gelangen wie das BFA. II.3.3. Abweisung der Beschwerde

§ 46und § 55 Abs.

1a FPG:römisch zwei.3.3. Abweisung der Beschwerde

Paragraph 46 und Paragraph 55, Absatz eins a, FPG: II.3.3.1. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

§ 52Abs. 9 i

Vm. § 46 FPG (Spruchpunkt V.) getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre.römisch zwei.3.3.1. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid

Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG (Spruchpunkt römisch fünf.) getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Georgien unzulässig wäre. II.3.3.

  1. Das Fehlen der Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides entspricht § 55 Abs. 1a FPG. Besondere Umstände, die dem entgegenstehen würden, wurden in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht.römisch zwei.3.3.
  2. Das Fehlen der Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung in Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides entspricht Paragraph 55, Absatz eins a, FPG. Besondere Umstände, die dem entgegenstehen würden, wurden in der Beschwerdeschrift nicht vorgebracht. Hinsichtlich einer allfälligen psychischen Erkrankung ist auf die Judikatur des VfGH hinzuweisen, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. II.3.
  3. Zur Behebung von Spruchpunkt VII. (Einreiseverbot):römisch zwei.3.
  4. Zur Behebung von Spruchpunkt römisch sieben. (Einreiseverbot): Im angefochtenen Bescheid wurde gegen den BF ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen. Begründet wurde dies damit, dass der BF seine Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sei und somit einer behördlichen Anordnung nicht Folge geleistet hat. In weiterer Folge habe der BF einen offensichtlich unbegründeten und missbräulichen weiteren Antrag auf internationalen Schutz gestellt, weshalb ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen werde. Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (§ 53 Abs. 1 FPG).Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden (Paragraph 53, Absatz eins, FPG).

§ 53Abs.

2 FPG ist dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz 2, FPG ist dieses vorbehaltlich Absatz 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen, wobei bei der Bemessung der Dauer das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen einzubeziehen und zu berücksichtigen ist, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist; 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1.000,-- Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. dem Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zu Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zu Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat. Artikel 11 Rückführungsrichtlinie lautet:

(1)Rückkehrentscheidungen gehen mit einem Einreiseverbot einher,
  1. a)falls keine Frist für eine freiwillige Ausreise eingeräumt wurde oder
  2. b)falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde. In anderen Fällen kann eine Rückkehrentscheidung mit einem Einreiseverbot einhergehen.
(2)Die Dauer des Einreiseverbots wird in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgesetzt und überschreitet grundsätzlich nicht fünf Jahre. Sie kann jedoch fünf Jahre überschreiten, wenn der Drittstaatsangehörige eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt.
(3)Die Mitgliedstaaten prüfen die Aufhebung oder Aussetzung eines Einreiseverbots, wenn Drittstaatsangehörige, gegen die ein Einreiseverbot nach Absatz 1 Unterabsatz 2 verhängt wurde, nachweisen können, dass sie das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats unter uneingeschränkter Einhaltung einer Rückkehrentscheidung verlassen haben. …“ In seiner Entscheidung bezieht sich die belanget Behörde vorwiegend auf Artikel 11 Abs 1 lit b der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16.12.2008) und verkennt dabei, wie in der Beschwerde vorgebracht, die Rechtslage, da es sich bei der herangezogenen Bestimmung um eine Richtlinie handelt welche im Mitgliedstaat grundsätzlich nicht unmittelbar anzuwenden ist. Beachtlich bei der Verhängung eines Einreiseverbotes bleibt daher die Bestimmung des § 53 Abs. 2 FPG. In seiner Entscheidung bezieht sich die belanget Behörde vorwiegend auf Artikel 11 Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16.12.2008) und verkennt dabei, wie in der Beschwerde vorgebracht, die Rechtslage, da es sich bei der herangezogenen Bestimmung um eine Richtlinie handelt welche im Mitgliedstaat grundsätzlich nicht unmittelbar anzuwenden ist. Beachtlich bei der Verhängung eines Einreiseverbotes bleibt daher die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG. Da die Behörde das Einreiseverbot damit begründet, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung, nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages, nicht nachgekommen ist, bezieht sie sich offensichtlich auf § 53 Abs. 2 Z 3 FPG. Da gegen den BF keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Übertretung des FPG oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes vorliegt, ist das verhängte Einreiseverbot im gegenständlichen Fall nicht zulässig und daher Spruchpunkt VII. ersatzlos zu beheben. Da die Behörde das Einreiseverbot damit begründet, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung, nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylantrages, nicht nachgekommen ist, bezieht sie sich offensichtlich auf Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 3, FPG. Da gegen den BF keine rechtskräftige Verurteilung wegen einer Übertretung des FPG oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes vorliegt, ist das verhängte Einreiseverbot im gegenständlichen Fall nicht zulässig und daher Spruchpunkt römisch sieben. ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II.3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung:römisch zwei.3.6. Entfall der mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Art. 8 EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Auslegung des Begriffs des internationalen Schutzes, sowie des durch Artikel 8, EMRK geschützten Recht auf ein Privat- und Familienlebens abgeht. Im Hinblick auf die Auslegung des Rechtsinstituts des sicheren Herkunftsstaates orientiert sich das ho. Gericht ebenfalls an der hierzu einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L518.2174695.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.